Urteil vom 7. November 2024
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Maric Demont, Einzelrichter
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Staatsanwältin des Bundes Nathalie Guth
und
als Privatklägerschaft:
B.
gegen
A.
Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 4.4 4
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SK.2024.44
Der Einzelrichter erkennt:
- A. wird schuldig gesprochen der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286
StGB.
- A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt voll-
ziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’200.-- (Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 500.--; Ge-
richtsgebühr: Fr. 700.--) werden A. auferlegt.
Wird seitens von A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich
die Gerichtsgebühr um die Hälfte.
- A. wird keine Entschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich
begründet. A. wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; den nicht anwesenden Parteien
wird es schriftlich zugestellt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
− Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug
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SK.2024.44
Rechtsmittelbelehrung
Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine
Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar-
tikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr
als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes
Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei
ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen,
sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann
innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru-
fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können
gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts-
verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so-
wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs-
kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben,
ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils
sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich
anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im
Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 7. November 2024