Urteil vom 17. Oktober 2024 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Stefan Heimgartner und Maric Demont, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, Urteilsvollzug, vertreten durch Salomé Rutishauser
Gesuchstellerin
gegen
A., deutscher Staatsangehöriger,
Gesuchsgegner Gegenstand
Gesuch um Feststellung der Rückzahlungspflicht der Kosten für die amtliche Verteidigung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 4.4 9
3 - SK.2024.49 (ausgefüllt mit den notwendigen Belegen) und weitere Unterlagen zu seiner aktuel- len wirtschaftlichen Situation (Lohnausweise ab 2023; Bankauszüge ab 2023; Ver- fügung betreffend allfällige Sozial- bzw. Ergänzungsleistungen) einzureichen, unter Hinweis, dass das Gericht im Unterlassungsfalle gestützt auf die Akten entscheiden werde (TPF 1.231.4.001-005); − sich der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 24. September 2024 vernehmen liess und unter Beilage der Steuererklärungen 2022/2023 vorbrachte, dass er weder über Ein- kommen noch Vermögen verfüge und im Übrigen die Kooperation mit der Bundes- anwaltschaft verweigere, weil es sich aus seiner Sicht um ein politisches Verfahren handle (TPF 1.521.001-011); − über die Frage der Rückerstattung der Kosten für die amtliche Verteidigung, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenpflichtigen erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO), nach der Urteilsfällung in einem selbständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO zu befinden ist und dieser Entscheid in Form eines Urteils ergeht (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), welches mit Berufung angefochten werden kann (Art. 365 Abs. 3 StPO); − ein solcher Entscheid einen entsprechenden Antrag der Vollzugsbehörde voraus- setzt (TPF 2013 136 [Urteil der Strafkammer SK.2013.7 vom 4. Juli 2013]); − die Zuständigkeit der Strafkammer in der vorliegenden Sache gegeben und auf das Gesuch der Bundesanwaltschaft vom 27. August 2024 einzutreten ist (Art. 363 Abs. 1 StPO); − das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Ent- scheid erfüllt sind, und wenn nötig die Akten ergänzt oder weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen lässt und den betroffenen Personen und Behörden Gelegen- heit gibt, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO); − die Strafkammer einen Betreibungsregisterauszug sowie die Steuererklärungen und Veranlagungsverfügungen 2022/2023 betreffend den Gesuchsgegner einholte (vgl. Art. 364 Abs. 3 StPO; TPF 1.231.2.015-028; 1.231.3.002 f.); − der Gesuchsgegner Gelegenheit erhielt, sich zum Gesuch vom 27. August 2024 ver- nehmen zu lassen (Art. 364 Abs. 4 StPO), wovon er weitestgehend keinen Ge- brauch machte bzw. Unterlagen einreichte, die unbelegte Parteibehauptungen dar- stellen; − der Entscheid gestützt auf die Akten schriftlich ergeht (Art. 365 Abs. 1 und 2 StPO);
4 - SK.2024.49 − Beträge nach Abschluss des Verfahrens zurückverlangt werden können, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Begünstigten ausreichend verbessert hat und die Bedürftigkeit nicht mehr gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_413/2009 vom
5 - SK.2024.49 − der Gesuchsgegner in casu nicht zu verpflichten ist, dem Bund die Entschädigung von Fr. 13'000.-- für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2017.49 zurückzubezahlen; − im Ergebnis das Gesuch der Bundesanwaltschaft abzuweisen ist; − der Rückforderungsanspruch des Staates für die Kosten der amtlichen Verteidigung in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids im Hauptverfahren verjährt (Art. 135 Abs. 5 StPO; LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 135 StPO N. 24); − es der Gesuchstellerin daher unbenommen ist, bis zum Eintritt der Verjährung des Rückforderungsanspruchs am 15. Juni 2028 wieder ein Gesuch zu stellen, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Begünstigten ausreichend verbessert hat und die Bedürftigkeit nicht mehr gegeben ist; − dem Gesuchsgegner mangels Antrags keine Entschädigung zuzusprechen ist, zu- mal er in weitestgehender Missachtung seiner Mitwirkungsobliegenheit die Durch- führung des Verfahrens erschwert hat (vgl. analog Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO); − die Kosten des Verfahrens die Eidgenossenschaft trägt.
6 - SK.2024.49 Die Strafkammer erkennt:
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 17. Oktober 2024