Urteil vom 28. März 2024 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Joséphine Contu Albrizio und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber David Heeb Partei A.
Gesuchsteller
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 4.5
2.1 Mit Schreiben vom 24. November 2023 beantragt der Gesuchsteller in Bezug auf die ihm auferlegten Verfahrenskosten einen «Schuldenerlass». Im Wesentlichen bringt er vor, dass er sich (derzeit) im Gefängnis befinde und Schulden habe. Es sei ihm daher nicht möglich, in «naher Zeit» die Schulden zu begleichen (TPF pag. 1.100.002). 2.2 Mit Begleitschreiben vom 5. Dezember 2023 leitete die Sozialarbeiterin des Gesuch- stellers vom Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten vom 24. November 2023 an die Bundesanwaltschaft weiter (TPF 1.100.001). Die Bundesanwaltschaft, Abteilung Urteilsvollzug, überwies die Unterlagen mit E-Mail vom 19. Januar 2024 «zuständigkeitshalber» an die Beru- fungskammer (TPF pag. 1.100.004). Am 30. Januar 2024 liess die Berufungskam- mer mit Übermittlungsschreiben (CA.2023.4) das Gesuch um Erlass der Verfahrens- kosten «zuständigkeitshalber» der Strafkammer zukommen (TPF pag. 1.100.005).
3.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 25). 3.2 Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen rich- terlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein (Art. 364 Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen können die verurteilte Person oder andere dazu berechtigte Personen mit einem schriftlichen und begründeten Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen (Art. 364 Abs. 2 StPO). In Vollzugsfragen ist die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, zuständige Behörde (vgl. Art. 75 StBOG). 3.3 Art. 425 StPO betreffend Stundung und Erlass der Kosten bezieht sich in erster Linie auf Forderungen des Staates aus Verfahrenskosten, über welche in einem rechts- kräftigen Endentscheid befunden wurde (GRIESSER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 425 StPO N. 1). Stundung und Erlass sind primär im Zeitpunkt aktuell, in dem Kostenentscheide nach Art. 442 Abs. 1 StPO vollstreckt werden. Stundung und Erlass der Forderung aus Verfahrenskosten können auf Gesuch des zahlungspflichtigen Verfahrensbeteiligten oder auch von Amtes wegen erfolgen (JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 2). 3.4 Zur Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts und zur Legitimation des Gesuchstellers ist Folgendes festzustellen: 3.4.1 Der Gesuchsteller beantragt, den «offenen Betrag» zu erlassen, ohne diesen zu beziffern und verfahrensmässig zuzuordnen (TPF pag. 1.100.002). Vorab steht fest, dass dem Gesuchsteller sowohl von der Straf- wie auch von der Berufungskammer Verfahrenskosten auferlegt wurden (vgl. E. 1). Aus dem Begleitschreiben des Amtes für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt vom 5. Dezember 2023 geht klärend her- vor, dass der Gesuchsteller um Erlass der «ausstehenden Rechnung» (2. Mahnung der Bundesanwaltschaft vom 8. November 2023 [TPF pag. 1.510.006]) von Fr. 41'382.90 ersucht. Dieser Gesamtbetrag umfasst die von der Strafkammer mit Urteil SK.2022.43 vom 24. Januar 2023 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 41'182.90 (Fr. 41'532.90 - Fr. 350.-- [beschlagnahmtes Bargeld zur Deckung der Verfahrenskosten]) sowie die von der Berufungskammer mit Beschluss CA.2023.4 vom 12. April 2023 auferlegte Abschreibungsgebühr von Fr. 200.--. Das Erlassge- such hat somit Verfahrenskosten von zwei verschiedenen Instanzen (SK.2022.43 und CA.2023.4) zum Gegenstand.
4.1 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Ent- scheid erfüllt sind, und ergänzt (wenn nötig) die Akten oder lässt weitere Erhebun- gen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorlie- genden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Die Verfahrensleitung der Strafkammer forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 5. Februar 2024 auf, bis am 19. Februar 2024 seine persönlichen und finanzi- ellen Verhältnisse mittels ausgefüllten Formulars (inklusive entsprechender Belege) sowie allenfalls weiteren sachdienlichen Unterlagen zu belegen (TPF pag. 1.231.4.001). Diesem Ersuchen kam der Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. Feb- ruar 2024 nach (TPF pag. 1.231.4.007, -009). Im Begleitschreiben vom 7. Feb- ruar 2024 brachte er u.a. vor, seine Betreibungen und Verlustscheine hätten wäh- rend seiner Haft nicht abgenommen, weshalb er nach der Haftentlassung einen Pri- vatkonkurs beantragen werde (TPF pag. 1.231.4.006 f.).
5.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (DOMEISEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 3). Ein (nachträglicher) ganzer oder teilweiser Erlass von Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO setzt allerdings voraus, dass sich die Verhältnisse des Pflich- tigen seit dem Urteil wesentlich geändert haben (statt vieler: Urteil des Bundesstraf- gerichts SK.2015.58 vom 19. April 2016 E. 5.3). 5.2 Die aktuelle persönliche Situation des Gesuchstellers präsentiert sich im Vergleich zum Urteilsdatum vom 24. Januar 2023 (SK.2022.43) aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen wie folgt: Der Gesuchsteller wurde Mitte 2021 (zum zweiten Mal) verhaftet und verbüsst derzeit (als Folge der Verurteilung im Verfahren SK.2022.43) eine mehrjährige Freiheitsstrafe im Gefängnis B. im Kanton Basel- Stadt. Seine zwei minderjährigen Kinder wohnen seit Haftbeginn bei seiner Ex-Ehe- frau. Gemäss Eingabe des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt vom 5. Dezember 2023 ist mit einer voraussichtlichen Haftentlassung anfangs Feb- ruar 2025 zu rechnen (TPF pag. 1.510.007). Was seine finanzielle Situation anbe- langt, so ist der Gesuchsteller seit 2017 arbeitslos. Im Urteilszeitpunkt wurde er vom Sozialamt des Kantons Basel-Stadt nebst den Wohnkosten mit monatlich rund Fr. 900.-- unterstützt. An seiner Sozialbedürftigkeit hat sich seither aufgrund seiner Haftsituation nichts geändert. Gemäss Formular «Persönliche und finanzielle Situa- tion» bezahlt der Gesuchsteller zurzeit monatlich Fr. 1’300.-- Unterhaltsbeiträge und Fr. 580-- für die Krankenkasse (TPF pag. 1.231.4.009). In Bezug auf seine Schul- denlast ergibt sich Folgendes: Betreffend den Gesuchsteller lagen im
Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Versand: 28. März 2024