Urteil vom 11. November 2024 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Maric Demont, Vorsitz, Sylvia Frei und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- wältin des Bundes Nina Fiechter-Wüthrich
und
als Privatklägerschaft:
BANK B. AG, vertreten durch C. und D.
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Nico Gächter
Gegenstand
Mehrfaches In-Umlaufsetzen falschen Geldes sowie (eventuell) Versuch dazu, mehrfaches Einführen, Erwer- ben, Lagern falschen Geldes, gewerbsmässiger betrüge- rischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage so- wie Versuch dazu B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 4.5 0
4.1 Die mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 12. September 2023 beschlag- nahmten 75 falschen Banknoten (à EUR 500) seien einzuziehen und unbrauchbar zu machen oder zu vernichten. 4.2 Die mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 12. September 2023 beschlag- nahmten forensischen Datensicherungen seien nach Ermessen des Gerichts einzu- ziehen und als Beweismittel in den Akten zu belassen oder zu vernichten. 4.3 Mit dem Vollzug sei die lagernde Behörde zu beauftragen. 5. Es sei die Zustimmung zur Löschung der von A. erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten sowie der ebenfalls abgenommenen DNA-Probe nach Ab- lauf der gesetzlichen Frist zu erteilen. 6. Es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu entscheiden. 7. Die Verfahrenskosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 31'797.15, zzgl. der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Höhe, seien A. aufzuerlegen. 8. Rechtsanwalt Nico Gächter sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen. 9. Der Kanton St. Gallen sei als Vollzugskanton zu bestimmen. 10. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
(Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB) sowie des Versuchs dazu (Art. 147 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 2 aStGB und Art. 22 Abs. 1 StGB), sowie wegen mehrfachen In-Umlaufsetzens
als echt oder unverfälscht eingenommenen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 2 i.V.m.
Art. 250 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 7.5 Monaten zu verurteilen. Der Vollzug
der Freiheitsstrafe sei teilweise aufzuschieben, der vollziehbare Teil der Freiheits-
strafe sei auf 6 Monate festzusetzen (Art. 43 StGB).
c) Subeventualiter sei der Beschuldigte wegen gewerbsmässigen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB)
sowie des Versuchs dazu (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 aStGB und Art. 22 Abs. 1
StGB), sowie wegen mehrfachen In-Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs.
1 i.V.m. Art. 250 StGB) sowie Versuchs dazu Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen. Der Vollzug der Frei-
heitsstrafe sei teilweise aufzuschieben, der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe sei
auf 6 Monate festzusetzen (Art. 43 StGB).
2.
a) Auf den Widerruf der mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 13. Oktober 2021
bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten sei zu verzichten.
b) Eventualiter sei die mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 13. Oktober 2021
bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu widerrufen und eine teil-
bedingte Gesamtfreiheitsstrafe von maximal 25 Monaten auszusprechen. Davon
seien 6 Monate zu vollziehen; im Übrigen sei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter
Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben.
3.
a) Es sei darauf zu verzichten, den Beschuldigten zur Leistung einer Ersatzforderung
zu verpflichten (Art. 71 Abs. 2 StGB).
b) Eventualiter sei der Beschuldigte zu verpflichten, den Betrag von Fr. 35'965.54 als
Ersatzforderung i.S.v. Art. 71 StGB an den Staat zu bezahlen.
4. Die Zivilforderung der Bank B. AG in Höhe von Fr. 36.023.54, zzgl. Zins von 5 %
seit 18. Juli 2022, sei zu schützen.
5. Die beschlagnahmten 75 falschen Banknoten seien einzuziehen und zu vernichten.
Prozessgeschichte: A. Infolge einer Strafanzeige der Bank B. vom 4. August 2022 eröffnete die Bundes- anwaltschaft am 9. August 2022 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen In-Um- laufsetzens falschen Geldes (Art. 242 i.V.m. Art. 250 StGB). In der Folge dehnte sie die Strafuntersuchung auf die Tatbestände des gewerbsmässigen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB) und des Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) aus. B. Am 7. September 2023 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung auf E. wegen Verdachts der Gehilfenschaft zum Einführen, Erwerb, Lagern fal- schen Geldes aus. Mit Strafbefehl vom 22. Februar 2024 verurteilte sie E. wegen dieser Straftat zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 80.– bei einer Probezeit von 2 Jahren. Der Strafbefehl wurde rechtskräftig. C. Am 2. September 2024 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. wegen mehrfachen In-Umlaufsetzens fal- schen Geldes sowie (eventuell) Versuchs dazu, mehrfachen Einführens, Erwer- bens, Lagerns falschen Geldes und gewerbsmässigen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Versuchs dazu. D. Die Hauptverhandlung fand am 11. November 2024 in Anwesenheit der Bundes- anwaltschaft, des Beschuldigten und seines Verteidigers am Sitz des Bun- desstrafgerichts statt. Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet. E. In der Folge meldeten der Beschuldigte und die Bundesanwaltschaft Berufung gegen das Urteil an. Die Strafkammer erwägt:
Nr. Seriennummer Nennwert Bankomat / Changeomat Einzahlung Kontogutschrift / Wechselgeld Einzahlungsvorgang Nr. 1: 14. Juli 2022, von 16:53:00 Uhr bis 16:54:17 Uhr, [...] 1 [...] EUR 500 Bank B. EUR 500 Fr. 483.37
Der Beschuldigte soll sich hierdurch des mehrfachen In-Umlaufsetzens falschen Geldes i.S.v. Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB schuldig gemacht haben. In Bezug auf den Einzahlungsvorgang Nr. 7 wird dem Beschuldigten eventualiter versuchte Tatbegehung vorgeworfen. 2.2 Rechtliches Gemäss Art. 242 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder un- verfälscht in Umlauf setzt. Diese Bestimmung findet nach auch auf ausländi- sches Geld Anwendung (Art. 250 StGB). Art. 242 StGB erfasst alle Fallgestaltungen, in denen gefälschtes oder verfälsch- tes Geld in den Umlauf gesetzt wird. Als echt oder unverfälscht in den Umlauf gesetzt ist das Geld dann, wenn der Gewahrsam an den Zahlungsmitteln auf gutgläubige Dritte übertragen wird, die über den Charakter als Falsifikat nicht in- formiert sind (WOHLERS, Handkommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 242 StGB N. 1; TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 242 StGB N. 2). Für die Strafbarkeit nicht erforderlich ist, dass der gutgläubige Dritte die Falsifikate direkt Nr. Seriennummer Nennwert Bankomat / Changeomat Einzahlung Kontogutschrift / Wechselgeld 57 [...] 58 [...] 59 [...] 60 [...] 61 [...] 62 [...] 63 [...] 64 [...] 65 [...] 66 [...] 67 [...] 68 [...] 69 [...] 70 [...] 71 [...] 72 [...] 73 [...] 74 [...] 75 [...]
9 - SK.2024.50 und physisch aus der Hand des Täters empfängt. Entsprechend genügt für die Tatbestandserfüllung etwa das Einführen und die Annahme des Falsifikats durch einen Automaten (LENTJES MEILI/KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 242 StGB N. 14; NIGGLI, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Bd. 6a, Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Ge- wicht, 2000, Art. 242 StGB N. 20). Die Tat ist vollendet mit der Begründung des Gewahrsams oder einer anderen Verfügungsmacht eines gutgläubigen Dritten. Bietet der Täter das Falschgeld an, kommt es aber nicht zur von ihm angestrebten Aufgabe seines Gewahrsams, etwa weil der Empfänger die Übernahme verweigert, liegt ein Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) des In-Umlaufsetzens vor. Gleiches gilt, wenn der Geldautomat die Fälschung erkennt und das Falschgeld wieder ausscheidet (LENTJES MEILI/KEL- LER, a.a.O., Art. 242 StGB N. 17 f.; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, S. 116; NIGGLI, a.a.O., Art. 242 StGB N. 16 und 26). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich (Art. 12 Abs. 1 StGB). 2.3 Beweiswürdigung 2.3.1 Der in der Anklageschrift dargestellte objektive Sachverhalt ist vom Beschuldig- ten eingestanden (BA 13-00-0003 ff., -0018, -0144 f.; SK 4.731.006 ff.) und ak- tenmässig, insbesondere durch die Videoaufnahmen und Bankomaten-Proto- kolle der Bank B. (BA 07-01-0088 ff., -0185 ff.), erstellt. Aus diesen ist klar er- sichtlich, dass der Beschuldigte die inkriminierten Falschgeldeinzahlungen vor- genommen hat. Die Falsifikate wurden sichergestellt und befinden sich in den Akten (SK 4.100.020). Unbestritten und erstellt ist sodann, dass der Beschuldigte die eingesetzten Fal- sifikate vorgängig, wie in der Ziff. 1.2 der Anklageschrift umschrieben, aus Ser- bien in die Schweiz eingeführt (15 Falsifikate) resp. in der Schweiz erworben hatte (60 Falsifikate) (vgl. E. 3). 2.3.2 In subjektiver Hinsicht bestreitet der Beschuldigte, gewusst zu haben, dass es sich bei den fraglichen Banknoten um Falschgeld handelte. Aus seinen Aussa- gen, die er im Vorverfahren (Einvernahmen bei der Bundeskriminalpolizei vom 8. September 2022 und 20. Januar 2023, Schlusseinvernahme vom 16. November 2023 bei der Bundesanwaltschaft [BA 13-00-0001 ff., -0016 ff, -0127 ff.]) sowie in der Hauptverhandlung (SK 4.731.001 ff.) machte, geht diesbezüglich im We- sentlichen Folgendes hervor:
10 - SK.2024.50 Der Beschuldigte habe im Frühjahr 2022 finanzielle Probleme gehabt. Sein Cousin, E., habe ihm deswegen Kontakt zu F. in Mazedonien vermittelt, der ihm eventuell helfen könnte. Dieser habe ihm angeboten, Geldnoten günstig zu kau- fen; dessen Angaben zufolge habe es sich um alte Geldnoten gehandelt, die nie eingesetzt worden seien. Er sei am Anfang skeptisch gewesen. F. habe aber einmal, als sie sich in der Schweiz getroffen hätten, die Noten durch eine Geld- zählmaschine durchgelassen und ihm damit gezeigt, dass es sich um echtes Geld handle. Er habe es dann selbst mit einer 500er-Note an einem Geldauto- maten probiert. Als die Einzahlung funktioniert habe, sei er ziemlich sicher gewe- sen, dass es sich um echtes Geld handle. Er habe die Noten erst gekauft, nach- dem die erste Einzahlung funktioniert habe. Beim ersten Mal habe er EUR 10'000 gekauft (das sei gemäss F. das Minimum gewesen) und dafür 35 % des Betrags bezahlt. Andere Male habe er das Geld auch von anderen Personen erhalten, die es ihm im Auftrag von F. gebracht hätten. Den Kaufpreis (35 % des Nenn- werts) habe er jeweils an ihm nicht bekannte Personen überwiesen, welche ihm F. angegeben habe. Die Gutschriften auf seinem Konto aus den inkriminierten Einzahlungen habe er zum Begleichen von Schulden und für den Kauf weiterer Noten verwendet (BA 13-00-0003 ff., -0018 f., -0145; SK 4.731.008). 2.3.3 Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er von echten Banknoten ausgegan- gen sei, werden durch das Beweisergebnis klar widerlegt. Zu nennen sind hier insbesondere die folgenden Elemente: 2.3.3.1 Modus operandi Der Beschuldigte hat die infragestehenden Banknoten für ein Drittel des Nenn- werts erworben. Es ist schlicht lebensfremd anzunehmen, dass er ernsthaft da- von ausgehen konnte, dass es sich dabei um echtes Geld handelte. 2.3.3.2 Chats, Sprachnachrichten, Videos Aufschlussreich sind sodann die folgenden auf dem Mobiltelefon des Beschul- digten sichergestellten Chats und Sprachnachrichten sowie die versendeten resp. empfangenen Videos: a) Am 7. April 2022, um 14:03 Uhr schickte E. dem Beschuldigten per WhatsApp ein Video, in welchem ein Stapel 500er-Euronoten zu sehen ist. Mehrere dieser Noten werden unter eine UV-Lampe gehalten, damit die fluoreszierenden Sicherheitsmerkmale der Noten zum Vorschein kommen. Die Banknoten rattern durch eine Geldzahlmaschine. Man sieht im Video, wie sämtliche Noten, insgesamt sind es 200, von der Maschine gezählt und analysiert werden. Zusammen mit dem Video schickte E. eine Sprachnachricht auf Serbokroatisch und teilte dem Beschuldigten mit, den er als «Rodjo» (Kumpel) bezeichnet,
11 - SK.2024.50 übersetzt Folgendes mit: «Nur wenn du das willst, Rodjo! Jetzt wirst du auch nach Mazedonien gehen und das da nehmen bzw. dir kaufen können. Diese sind falsch, aber schau dir nur an, wie gut sie sind, Bruder!» Der Beschuldigte schrieb daraufhin seinem Cousin: «Wie denn falsch?» E. liess diese Nachricht unbeantwortet. Gleichentags, um 15:52 Uhr schickte der Beschuldigte E. die folgende Sprachnachricht: «Rodjo sag mir noch das – wenn ich dir zum Beispiel 10'000 geben werde und du ihm diese überreichen wirst – er geht morgen – und wann wird er zurückkehren? – Wird er alles mitbringen können oder wie soll das aussehen?». E. antwortete dem Beschuldigten: «Nein, nein, Rodjo – wenn du so vorgehen möchtest – werde ich dann schauen müssen, dass es per Bus geregelt wird – weil er so viel per Flugzeug nicht mitnehmen kann, weisst du wie ich es meine? – Das ist ein Problem. Du sollst es besser auf diese Weise kaufen Rodjo – du gibst mir Tausend (oder du gibst mir das Geld), damit ich es auf dieser Weise kaufen kann – damit wir vorerst schauen können wie und was passiert und danach werden wir es per Bus kaufen/übernehmen können – so wäre es am einfachsten». Darauf antwortete der Beschuldigte ebenfalls via Sprachnachricht: «(...) alles klar, ich werde dir noch Bescheid geben Rodjo – wir werden vielleicht auch mit einem neuen Business starten können» (BA 10-01-0052, -0094 f.). b) Ende Mai 2022 war der Beschuldigte zuerst über die Applikation Viber und später über lnstagram in einem regen Austausch mit F. Aus diesen (auf Ser- bokroatisch geführten) Konversationen ergibt sich, dass der Beschuldigte Geldnoten kaufen wollte, was ihm aber vorerst nicht gelang. Am 31. Mai 2022 teilte F. dem Beschuldigten per Instagram mit, dass der Mann (von dem er offenbar die Noten besorgte) ihm gestern mitgeteilt habe, dass er nichts mehr übrighabe. Der Mann habe grosse Bestellungen. Der Beschuldigte fragte F. daraufhin: «Hat er vielleicht eine kleinere (Geldmenge), die ich dennoch zum Probieren kaufen könnte?» F. antwortete: «Es gibt keine einzige» (BA 10-01- 0107). c) Am 4. Juli 2022, um 18:11 Uhr bat E. den Beschuldigten mittels einer WhatsApp-Sprachnachricht, ihm das Video zu schicken, auf dem ein Banknotenprüfer zu sehen ist, in den 500-Eurobanknoten eingeführt und vom Gerät genehmigt werden. Der Beschuldigte schickte ihm zwei Minuten später das gewünschte Video (BA 10-01-0182). Daraufhin tauschten sich die beiden mittels Sprachnachrichten (auf Schweizerdeutsch) wie folgt aus. E.: «Shit Altä, zu krass man eh (lacht), die kasch in Automat izahlä ohni Problem (lacht), huerä krank man eih» (BA 10-01-0182, Message ID 451032). Der Beschuldigte: «(lacht) I han au nüme chönä das isch brutal man, Rodjo, wäg däm hani gseit, wenn das scho so durächunt, de chasch da au ohni Problem im Automat düräla. Krass. (...)» (BA 10-01-0182, Message ID 451033). E.: «(...) brutal Rodjo man, die si wiä ächt man, das chasch nid merkä, dass die fausch si. Jedä Ladä egau wo man... I
12 - SK.2024.50 schwörä Rodjo mir müessä chaufe man dä scheiss (...)» (BA 10-01-0182, Message ID 451035). Der Beschuldigte: «Rodjo i schwör man, brutal man, hesch gseh, ohni Problem chasch da verwendä wo du wötsch man (...)» (BA 10-01- 0182, Message ID 451037). d) Am 5. Juli 2022, um 08:36 Uhr teilte E. dem Beschuldigten mittels einer WhatsApp-Sprachnachricht Folgendes (auf Schweizerdeutsch) mit: «(...) I bi im- mer no.. nö i chas nid gloubä man, die Maschine man, eih, (...) ungloublich man (...)» (BA 10-01-0183, Message ID 451085). Der Beschuldigte antwortete: «(...) aber Rodjo hesch du da gseh man, wie goht da? Brat (Bruder) i schwör i frag mi würkli wie da gat, dass die durechömet (...) ds isch scho krass. (...)» (BA 10-01- 0183, Message ID 451085). Kurz nach dem Mittag schickte der Beschuldigte E. ein weiteres Video, worin erneut 500er-Eurobanknoten zu sehen sind, welche durch eine Banknotenzähl- und Banknotenüberprüfmaschine gelassen und ak- zeptiert werden (BA 10-01-0184, Message ID 451124). e) Am 14. Juli 2022, dem Tag, an dem er von Serbien kommend 15 falsche 500er-Euronote in die Schweiz einführte, schickte der Beschuldigte um 13:19 Uhr E. via WhatsApp ein im Flugzeug aufgenommenes Video, in welchem eine 500er-Euronote mit der Seriennummer [...] zu sehen ist (BA 10-01-0227). Es handelt sich dabei um die Note, die der Beschuldigte zusammen mit weiteren 13 falschen Noten am nächsten Tag, von 08:31:25 Uhr bis 08:33:38 Uhr, am Ban- komaten der Bank B. an der [...] auf sein Konto einzahlte (Einzahlungsvorgang Nr. 2). E. fragte den Beschuldigten nach dem Erhalt des Videos via Sprachnach- richt (übersetzt aus dem Serbokroatischen): «Hey Rodjo, krass man, ich schwöre. Sag mal, wie fühlt sie sich unter den Fingern an, wie eine echte oder?» (BA 10-01-0227, Message ID 453194). Der Beschuldigte antwortete ebenfalls via Sprachnachricht (teils auf Schweizerdeutsch, teils auf Serbokroatisch): «Nai, bru- tal man. Jo i han itz no da än 50 Euro bi mir. Und itz hani so chli vrglichä, so Blatt, isch huerä schwirig waisch. (Weiter auf Serbokroatisch) Vor allem wenn du weisst, dass diese hier eigentlich falsch sind – wenn man sie sozusagen ver- wechselt – aber, (weiter auf Schweizerdeutsch) äs isch so schwer zum sägä, – eigentlich du merksch würkli kein Unterschid und halt die Euros, die 500er, wei- sch die gsehn au recht so nöi us, weisch, denn isch au huerä schwirig zum sägä.» (BA 10-01-0227, Message ID 453211). E. antwortete via Sprachnachricht (auf Serbokroatisch): «Ja voll – so ist es, weil du selber weisst, dass sie das nicht sind – nicht echt sind – und deswegen verstehst du – aber eben, wenn das jemand anderes nicht weiss – würde ich auch nicht sagen, dass dieser jemand es erken- nen würde – insbesondere Bruder, wenn das keine Maschine schafft – wenn die Maschine nicht weiss, ob es sich um eine echte oder falsche handelt – weisch wani meine?» (BA 10-01-0227, Message ID 453216). Der Beschuldigte antwor- tete via Sprachnachricht (teils auf Schweizerdeutsch, teils auf Serbokroatisch):
13 - SK.2024.50 «Ja, isch huerä schwirig! (...) I wür sogar fasch sägä, si sind zu perfekt gemacht worden – und weisch, als würets ersch grad produziert worde, weisch soooo no neu neu, merksch gad wendse hesch waisch. (...)». (BA 10-01-0227, Message ID 453217). f) Am 14. Juli 2022, um 16:54 Uhr unmittelbar, nachdem der Beschuldigte die erste falsche Banknote am Bankomaten der Bank B. an der [...] in St. Gallen- Bruggen einbezahlt hatte (Einzahlungsvorgang Nr. 1), bestätigte er E. das er- folgreiche Testen via WhatsApp (Textnachricht auf Serbokroatisch): «Hier kommen sie auch durch» (gefolgt von Smiley-Emojis) (BA 10-01-0227, Message ID 453220). g) Die vorstehend wiedergegebenen Kommunikationen zeichnen ein klares Bild: Der Beschuldigte wusste spätestens seit April 2022, dass E. Falschgeldnoten besorgen kann, und bekundete sein Interesse, solche Noten zu kaufen. Er er- warb in der Folge von F. die falschen Geldnoten und zahlte sie an den Banko- maten resp. Changeomaten ein im Wissen darum, dass es sich dabei um Falsi- fikate handelte. Der Beschuldigte ging aufgrund der von E. erhaltenen Videos – in welchen die Falschgeldnoten zur Schau unter eine UV-Lampe gehalten oder durch eine Geldzahlmaschine sowie einen Banknotenprüfer gelassen werden – davon aus, dass die Bankomaten die Fälschungen bei der Einzahlung nicht er- kennen würden. Damit stösst er mit seinem Argument ins Leere, er hätte die No- ten nicht auf eigenes Konto eingezahlt, wenn er gewusst hätte, dass es sich da- bei um Falschgeld handelte. h) Die Verteidigung zog im Plädoyer die Richtigkeit der Übersetzungen der ser- bokroatischen Text- und Sprachnachrichten in Zweifel (SK 4.720.004). Der Ein- wand geht fehl. Zum einen legt die Verteidigung nicht dar, welche Passagen kon- kret falsch übersetzt wurden und wie sie korrekt zu verstehen sind. Zum anderen deckt sich der Inhalt der übersetzten Texte mit den zitierten Sprachnachrichten des Beschuldigten und von E. auf Schweizerdeutsch. Letztere erbringen von sich aus, unabhängig von den übersetzten Texten, den Nachweis dafür, dass der Be- schuldigte über die Falschheit der infragestehenden Geldnoten klar im Bild war. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass an der Richtigkeit der Übersetzun- gen zu zweifeln. 2.3.3.3 Überwachtes Telefonat vom 14. September 2022 Die Verteidigung verwies im Plädoyer auf ein abgehörtes Telefongespräch zwi- schen dem Beschuldigten und E. vom 14. September 2022 als Beweis für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Dieses Gespräch zeige – so die Verteidigung –, dass der Beschuldigte auch in einem (aus dessen Sicht) un- beobachteten Moment daran festgehalten habe, nicht gewusst zu haben, dass
14 - SK.2024.50 es sich bei den infragestehenden Geldnoten um Falschgeld gehandelt habe. Im Telefongespräch mit E. habe es für den Beschuldigten keinen Grund gegeben, sich zu verstellen (SK 4.721.035). Die Gesprächsstelle, auf welche sich die Verteidigung offenbar bezieht, lautet (übersetzt vom Serbokroatischen) gemäss dem TK-Protokoll wie folgt (BA 13-00- 0103 f.): (...) E.: Haben sie sie überprüfen lassen oder nicht? Der Beschuldigte: Ja, sie haben es überprüft. Ich habe aber gesagt, dass ich etwas/ein(en) Teil davon verkauft hatte, wie auch dieses und jenes, und habe dieses Geld bekommen/kassiert und am Bankomaten eingezahlt und wusste nicht darüber. E.: Ja. Der Beschuldigte: Dass ich nicht gewusst habe – und insofern, weil das Ganze durchgegan- gen war (Anmerkung des Dolmetschers: vom Bankomaten angenommen wurde), habe ich mir auch keine Gedanken gemacht und damit wäre es schon gewesen. Ich hatte es eingezahlt und soeben. Sie haben mich dann gefragt, woher es kam, wie auch dieses und jenes. Ich habe mich dumm/ahnungslos gestellt. Ich erwiderte, ein bisschen verkauft zu haben, wie auch dies und das. Er sagte aber, dass jemand eine Anzeige erstattet habe. E.: (auf Deutsch) Verdammt, schräg man. (...) Entgegen der Verteidigung geht aus diesem Telefonat nicht hervor, dass der Be- schuldigte auch in einem angeblich unbeobachteten Moment gegenüber E. da- ran festhält, nicht gewusst zu haben, dass es sich bei den inkriminierten Bank- noten um Falschgeld gehandelt habe. Vielmehr bezieht sich der Beschuldigte offensichtlich auf seine wenige Tage zuvor (am 8. September 2022) erfolgte Ein- vernahme in vorliegendem Strafverfahren und erzählt E. über seine Aussagen gegenüber der Bundeskriminalpolizei. Dass er dabei sagt, dass er sich dumm bzw. ahnungslos gestellt habe, demonstriert gerade die Bereitschaft des Be- schuldigten, falsche Aussagen zu machen. Dem Beschuldigten wurde die vorstehend zitierte Stelle aus dem Telefonat in der Einvernahme vom 20. Januar 2023 vorgehalten. Seine Erklärung dazu – «Ich habe das E. so erzählt, weil ich wissen wollte, ob er oder F. eine Meldung ge- macht haben. Ich wollte wissen, wie er reagiert. Ich wollte testen, was er sagt, ob er etwas weiss» (BA 13-00-0037) – entbehrt jeder Plausibilität. 2.3.3.4 Aussagen von E. In seiner Einvernahme als Auskunftsperson bei der Bundeskriminalpolizei vom
15 - SK.2024.50 der Beschuldigte am 14. Juli 2022 geschickt hatte, Folgendes aus: «An dieses Video kann ich mich noch gut erinnern. (...) Ja, das hat er (der Beschuldigte) mir schon gesagt, dass es falsch ist. (...) Ja, ich wusste, dass es falsche Noten sind.» Auf Vorhalt des oben zitierten Chatverlaufs vom 14. Juli 2022 sagte E. aus: «klar habe A. zu diesem Zeitpunkt gewusst, dass die Noten nicht echt seien.» (BA 12- 01-0007 f.). In der Einvernahme als beschuldigte Person bei der Bundesanwalt- schaft vom 5. Oktober 2023 wurde E. zwar nicht explizit zum Wissen des Be- schuldigten befragt. Er bestätigte indes, dass er dem Beschuldigten die Idee zum Kauf von Falschgeld gegeben und ihm zu diesem Zweck Kontakt zu F. vermittelt habe (BA 13-01-0013 f.). Diese Aussagen decken sich mit dem übrigen Beweis- ergebnis und sind glaubhaft. 2.3.3.5 Bei der gegebenen Beweislage besteht kein Zweifel daran, dass der Beschul- digte die in der Anklageschrift thematisierten Einzahlungen im Wissen darum tä- tigte, dass es sich bei den eingesetzten Geldnoten um Falsifikate handelte. 2.4 Subsumtion 2.4.1 Indem der Beschuldigte, wie in der Anklageschrift umschrieben, falsche Bankno- ten an den Bankomaten einzahlte und infolgedessen entsprechende Beträge auf seinem Konto gutgeschrieben wurden (Einzahlungsvorgänge Nr. 1-4, 6 und 8-9), setzte er falsches Geld in Umlauf. Der objektive Tatbestand von Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB ist damit in diesen Fällen jeweils erfüllt. Der subjektive Tat- bestand ist ebenfalls gegeben, handelte doch der Beschuldigte, wie oben aufge- zeigt, vorsätzlich. Der Beschuldigte hat sich demnach in Bezug auf die Einzahlungsvorgänge Nr. 1-4, 6 und 8-9 des mehrfachen In-Umlaufsetzens falschen Geldes i.S.v. Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB schuldig gemacht. 2.4.2 Bei den Einzahlungsvorgängen Nr. 5 und 7 wurde das Falschgeld hingegen vom jeweiligen Automaten erkannt und nicht angenommen. Beim Einzahlungsvor- gang Nr. 5 zog der Bankomat die eingezahlte falsche 500er-Euronote ein, es erfolgte keine Gutschrift auf das Konto des Beschuldigten. Beim Einzahlungsvor- gang Nr. 7 zahlte der Changeomat die einbezahlten 3 falschen 500er-Euronoten sogleich wieder aus, der Wechsel in Schweizer Franken erfolgte nicht. Das vom Beschuldigten eingesetzte Falschgeld gelangte somit in diesen Fällen nicht als echtes, verkehrsfähiges Geld in den Umlauf. Der objektive Tatbestand von Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB ist diesbezüglich nicht erfüllt. Der subjektive Tat- bestand ist hingegen erstellt, war doch das Handeln des Beschuldigten darauf ausgerichtet, das Falschgeld abzusetzen und hierfür den entsprechenden Betrag auf seinem Konto gutschreiben zu lassen resp. das Falschgeld in (echte) Schwei- zer Franken zu wechseln.
16 - SK.2024.50 Der Beschuldigte ist demnach in Bezug auf die Einzahlungsvorgänge Nr. 5 und 7 des mehrfachen versuchten In-Umlaufsetzens falschen Geldes i.S.v. Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären.
4.2 Rechtliches 4.2.1 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Ver- mögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt. 4.2.2 Der Tatbestand von Art. 147 StGB wurde geschaffen, um den so genannten «Computerbetrug» unter Strafe zu stellen, der unter anderem mangels Täu- schung einer Person nicht unter die Betrugsnorm (Art. 146 StGB) fällt. An die Stelle der arglistigen Täuschung und der Irrtumserweckung des Opfers beim klassischen Betrug tritt beim «Computerbetrug» die Manipulation der Datenver- arbeitung mittels Daten. Statt der Vermögensdisposition des Opfers beim Betrug verlangt Art. 147 StGB die von der manipulierten Datenverarbeitungsanlage vor- genommene Vermögensverschiebung (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschung] sowie betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung [Strafbestimmungen] vom 24. April 1991, BBl 1991 II 969, S. 1020, 1027 f.; BGE 129 IV 315 E. 2.1; FIOLKA, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 147 StGB N. 1). 4.2.3 Art. 147 StGB erfasst die Eingabe von Falschgeld in eine Datenverarbeitungsan- lage (Tatvariante der unrichtigen Verwendung von Daten; vgl. TPF 2024 131 E. 3.4.1 f.). Die Tat ist vollendet, wenn das Falsifikat von der Maschine unrichti- gerweise als gültiges Zahlungsmittel angenommen wird (TPF 2024 131 E. 3.4.3 f.). 4.2.4 In subjektiver Hinsicht ist neben dem Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 StGB) die unrecht- mässige Bereicherungsabsicht erforderlich. 4.2.5 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Mo- naten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 147 Abs. 2 StGB). Gewerbsmässigkeit ist gegeben, wenn der Täter einen erheblichen Aufwand zur Tatverübung aufwen- det, innerhalb eines bestimmten Zeitraums häufig handelt und dabei Einkünfte anstrebt resp. erzielt, welche einen wesentlichen Teil seiner realen Lebensfüh- rungskosten abdecken (BGE 123 IV 113 E. 2c).
19 - SK.2024.50 4.3 Beweiswürdigung 4.3.1 Der objektive Sachverhalt ist unbestritten und erstellt (vgl. E. 2.3.1). 4.3.2 In subjektiver Hinsicht ist nach dem Ausgeführten (E. 2.3.3) unzweifelhaft, dass der Beschuldigte entgegen seiner Behauptung die inkriminierten Einzahlungen im Wissen darum tätigte, dass es sich bei den eingesetzten Euronoten um Falsi- fikate handelte. Ausser Frage steht sodann, dass der Beschuldigte in der Absicht, sich unrecht- mässig zu bereichern, handelte. Mit dem Einzahlen von Falschgeld bezweckte er, eine Vermögensverschiebung (Gutschrift auf seinem Konto, Auszahlung von echtem Wechselgeld) zu seinen Gunsten und zum Nachteil der Bank B. AG her- beizuführen, was ihm mehrheitlich auch gelang. 4.4 Subsumtion 4.4.1 Indem der Beschuldigte unechte Euronoten an den Bankomaten resp. dem Changeomaten einzahlte, wirkte er auf einen Datenverarbeitungsvorgang mittels Verwendung unrichtiger Daten im Sinne der betreffenden Tatvariante von Art. 147 Abs. 1 StGB ein. Bei den Einzahlungsvorgängen Nr. 1-4, 6 und 8-9 wurden die Falsifikate von den Bankomaten als echtes Geld akzeptiert und es erfolgten entsprechende Gut- schriften auf dem Konto des Beschuldigten (vgl. E. 2.1 und 2.3.1), womit eine Vermögensverschiebung zum Schaden der Bank herbeigeführt wurde. Der ob- jektive Tatbestand von Art. 147 Abs. 1 StGB ist in diesen Fällen somit vollendet. Bei den Einzahlungsvorgängen Nr. 5 und 7 erkannten die Automaten hingegen die Fälschungen; die einbezahlten Geldnoten wurden nicht als echtes Geld an- genommen und es kam zu keiner Vermögensverschiebung zum Schaden der Bank in Form einer Gutschrift auf das Konto des Beschuldigten resp. einer Aus- zahlung von Wechselgeld (vgl. E. 2.1 und 2.3.1). Der vom Beschuldigten ange- strebte Taterfolg trat in diesen Fällen mithin nicht ein. 4.4.2 Der Beschuldigte beging alle hier zur Diskussion stehenden Taten, wie dargelegt (E. 4.3.2), mit Vorsatz und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. 4.4.3 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand von Art. 147 Abs. 1 StGB im Zusammen- hang mit den Einzahlungsvorgängen Nr. 1-4, 6 und 8-9 objektiv und subjektiv erfüllt. Bei den Einzahlungsvorgängen Nr. 5 und 7 liegt hingegen jeweils ein Ver- such i.S.v. Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vor.
20 - SK.2024.50 4.4.4 Indem der Beschuldigte durch sein deliktisches Handeln innert weniger Tagen einen Vermögensvorteil von rund Fr. 36'000 realisierte, handelte er nach der Art eines Berufs, da er einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung sei- ner Lebensgestaltung erzielte. Das Element der Gewerbsmässigkeit i.S.v. Art. 147 Abs. 2 StGB ist damit erfüllt. Die Versuche gehen in der Gewerbsmässigkeit auf (sog. normative Handlungseinheit; BGE 123 IV 113 E. 2c). 4.4.5 Art. 147 StGB steht – analog zu Art. 146 StGB – in echter Konkurrenz zu Geld- fälschungsdelikten (Art. 240 ff. StGB), da er eine andere Zwecksetzung (Schutz des Vermögens; vgl. FIOLKA, a.a.O., N. 7) hat, als die letztgenannten Tatbe- stände. Bei diesen steht die Sicherheit des Geldverkehrs im Vordergrund (NIG- GLI, a.a.O., Vor Art. 240 ff. StGB N. 60). 4.5 Zusammenfassend ist der Beschuldigte des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
21 - SK.2024.50 5.3 5.3.1 In Bezug auf die objektive Tatkomponente fällt Folgendes ins Gewicht: Das Ausmass des deliktischen Erfolgs ist angesichts des – für gewerbsmässige Vermögensdelikte eher tiefen – Deliktsbetrags von rund Fr. 36'000 nicht erheb- lich. Der Beschuldigte ging bei der Vorbereitung und Ausführung der Tat zielge- richtet und planmässig vor: er knüpfte Kontakt mit dem Lieferanten von Falsch- geld (F.) in Mazedonien, reiste für dessen Übernahme/Erwerb nach Serbien und an verschiedene Orte in der Schweiz, finanzierte dessen Käufe mehrheitlich mit den Gewinnen aus den vorherigen Falschgeldgeschäften, verwendete Falsifikate von hoher Qualität und setzte sie im Rahmen mehrerer Einzahlungen zu unter- schiedlichen Zeiten an verschiedenen Orten ab, um möglichst wenig aufzufallen. Diese Vorgehensweise zeugt von einer beachtlichen kriminellen Energie. Aller- dings war die Tatausführung zum Teil auch unbedarft, da der Beschuldigte für den Absatz von Falschgeld das eigene Bankkonto verwendete. Dieser Umstand führte dazu, dass die Tat rasch aufgeklärt werden konnte. Dass bei den Einzah- lungsvorgängen Nr. 5 und 7 jeweils nur Versuch vorliegt, fällt verschuldensmin- dernd ins Gewicht; dies allerdings nur in einem geringen Ausmass, zumal der Beschuldigte die vom Changeomaten nicht akzeptierten Falsifikate umgehend am Bankomaten erfolgreich absetzte (Einzahlungsvorgang Nr. 8). Zuungunsten des Beschuldigten wirkt sich schliesslich aus, dass er mit der strafbaren Tätigkeit nicht aus eigenem Antrieb aufgehört hat. Die sichergestellten Chats mit E. vom Juli/August 2022 belegen, dass er weiterhin die Absicht hatte, Falschgeld zu kau- fen und abzusetzen (vgl. z.B. die WhatsApp-Nachricht des Beschuldigten an E. vom 25. Juli 2022, 19:23 Uhr, in welcher der Kauf von weiteren «13’000» bespro- chen wird; BA 10-01-0234). Der Beschuldigte konnte diese Absicht (zumindest in der Schweiz) nur deshalb nicht umsetzen, weil er sich ab dem 19. Juli 2022 für längere Zeit im Balkanraum aufhielt und nach seiner Rückkehr in die Schweiz im September mit dem Strafverfahren konfrontiert wurde (BA 13-00-0014). In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich; das Tatmotiv war finanzieller Natur, was für Vermögensdelikte üblich ist. Der Umstand, dass der Beschuldigte zur Tatzeit finanzielle Schwierigkeiten hatte, entlastet ihn nicht, zumal er sich nicht in einer Notlage befand (so leistete er sich noch bis November 2022 das Leasing eines BMW M4, ein Personenwagen der oberen Mittelklasse; BA 13-00-0151) und ein regelmässiges Einkommen aus seiner Tätigkeit als Ver- kaufsberater im Aussendienst im Versicherungsbereich hatte. Es war für ihn mit- hin ohne weiteres möglich, die Verletzung des Rechtsguts zu vermeiden. Im Lichte der dargelegten Faktoren wiegt das Tatverschulden gerade noch leicht. 5.3.2 Hinsichtlich der Täterkomponente ist Folgendes anzumerken:
22 - SK.2024.50 Beim Beschuldigten handelt es sich um einen 27-jährigen Schweizer Bürger. Er ist in [...] geboren und dort aufgewachsen. Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte er eine kaufmännische Lehre und arbeitete danach während ca. 7 Jahren im Versicherungsbereich, zuletzt bei der Versicherung K. AG als Ver- kaufsberater im Aussendienst. Er verdiente dort gemäss eigenen Angaben Fr. 2'500 fix monatlich, den grösseren Teil des Arbeitsentgelts bezog er als Provi- sion. Seit August 2023 ist er arbeitslos. Er bezieht weder Arbeitslosengeld noch Sozialhilfe. Er wohnt derzeit bei den Eltern und wird von der Familie finanziell unterstützt (BA 13-00-0003; SK 4.731.002 ff.). Der Beschuldigte hatte zur tatrelevanten Zeit erhebliche Schulden, seinen Anga- ben zufolge in Höhe von insgesamt Fr. 50’000-60'000. Sein Lohn war deswegen gepfändet (BA 13-00-0018). Seitdem ist der Schuldenberg angewachsen; in dem vom Gericht beigezogenen Betreibungsregisterauszug vom 18. Oktober 2024 sind 36 Verlustscheine (für Steuer-, Versicherungs-, private Kreditschulden etc.) im Gesamtbetrag von rund Fr. 85'500 verzeichnet (SK 4.231.3.002 ff., 4.731.003). Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder (SK 4.731.003). Der Beschuldigte ist vorbestraft. Er wurde mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 13. Oktober 2021 wegen mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher ver- suchter Erpressung sowie gewerbsmässigen Betrugs rechtskräftig zu einer be- dingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verur- teilt (SK 4.231.001 f.). Die der Vorstrafe zugrundeliegenden Delikte waren, wie die auch neuen, von finanziellen Motiven geprägt (vgl. BA 18-02-0086 ff.). Die Vorstrafe ist somit einschlägig und wirkt sich straferhöhend aus (statt vieler BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Seit den hier beurteilten Straftaten ist der Beschuldigte (per Urteilsdatum) nicht straffällig in Erscheinung getreten. Ein kooperatives Verhalten im Strafverfahren kann dem Beschuldigten nicht at- testiert werden. Der Beschuldigte gestand zwar die Taten in objektiver Hinsicht bereits im Anfangsstadium der Untersuchung ein. Diese waren aber ohnehin durch die übrigen Ermittlungsergebnisse klar erstellt. In subjektiver Hinsicht be- stritt er hingegen wider alle Evidenz bis zum Schluss, nicht gewusst zu haben, dass es sich bei den inkriminierten Banknoten um Falschgeld handelte. Echte Reue und Einsicht liess der Beschuldigte nicht erkennen. Die Zukunftspläne des Beschuldigten sind nebulös. In der Hauptverhandlung sagte er aus, ein kompletter Neustart sei für ihn wahrscheinlich am sinnvollsten. Er könne jedoch momentan nicht den erforderlichen Schritt machen, bevor er
23 - SK.2024.50 nicht wisse, wie das Strafverfahren ausgehen werde. Der Kopf sei für die Berufs- wahl und Jobsuche nicht da (SK 4.731.004 f.). Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Zusammenfassend ist die Täterkomponente, mit Ausnahme der negativ ins Ge- wicht fallenden Vorstrafe, neutral zu werten. 5.3.3 In Würdigung der dargelegten Faktoren ist die Einsatzstrafe für den gewerbs- mässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage auf 10 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. 5.4 5.4.1 In Bezug auf das mehrfache (teilweise versuchte) In-Umlaufsetzen falschen Gel- des ist Folgendes festzuhalten. Bei den zur Diskussion stehenden Taten handelt es sich um dieselben Handlungen, mit denen der Beschuldigte den Tatbestand des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage verwirklichte. Bei der Bemessung der Strafe für dieses Delikt kommen dem- zufolge im Wesentlichen die gleichen Faktoren zum Tragen wie bei Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass Falschgelddelikte ein an- deres Rechtsgut (Sicherheit des Geldverkehrs) schützen als der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Vermögen). Entsprechend kommt bei Art. 242 StGB (wie auch bei Art. 244 StGB) der Qualität der verwendeten Falsifikate eine besondere Bedeutung zu. Die vom Beschuldigten in Umlauf ge- brachten Falsifikate sind von hoher Qualität. Sie wurden im Offsetverfahren her- gestellt und von den Sicherheitsmerkmalen wurden das Hologramm, das Was- serzeichen, der Sicherheitsfaden, die Mikroschrift sowie die OVI-Zahl (Farmum- schlag) nachgeahmt (BA 10-01-004; SK 4.100.020). Die hohe Qualität der Falsi- fikate zeigt sich eindrücklich daran, dass sie von den Bankomaten in den meisten Fällen nicht als solche erkannt wurden. Mit dem Einsatz dieser Falsifikate wurde die Sicherheit des Geldverkehrs in einem nicht unerheblichen Mass gefährdet. Das Ausmass des deliktischen Erfolgs wird allerdings durch die relativ geringe Anzahl der abgesetzten Falschgeldnoten relativiert. Die mehrfache Taterhöhung wirkt straferhöhend aus. Der Umstand, dass in zwei Fällen (Einzahlungsvor- gänge Nr. 5 und 7) der Versuch vorliegt, ist auf der anderen Seite i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB strafmindernd zu berücksichtigen. Im Lichte des Dargelegten ist das Verschulden als mittelschwer zu werten. Dem Verschulden angemessen ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Monate. 5.4.2 Beim Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes handelt es sich um eine (selbständig strafbare) Vortat zum In-Umlaufsetzen falschen Geldes. Das Un- recht, welches der Beschuldigte mit der mehrfachen Begehung der vorgenannten
24 - SK.2024.50 Straftat begangen hat, wird durch die für das mehrfache (teilweise versuchte) In- Umlaufsetzen falschen Geldes ausgefällte Strafe weitgehend abgegolten. In Be- rücksichtigung der dargelegten Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Erhö- hung der Strafe wegen dieses Delikts um weitere 3 Monate als dem Verschulden angemessen. 5.5 Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. 5.6 5.6.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). «Besonders günstige Umstände» sind solche, die ausschliessen, dass die Vorstrafe die Prog- nose verschlechtert. Im Gegensatz zu Art. 42 Abs. 1 StGB gilt demnach bei Art. 42 Abs. 2 StGB die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straf- taten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt da- her nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vorstrafe eine begründete Aussicht auf Be- währung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die be- sonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusam- menhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebens- umständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2 m.w.H.; SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 42 StGB N. 97). 5.6.2 Spricht das Gericht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchs- tens drei Jahren aus, so kann es den Vollzug der Strafe teilweise aufschieben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Hierbei müssen die subjektiven Vo- raussetzungen für die Gewährung einer bedingten Strafe (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls erfüllt sein (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Bei einer Vorstrafe i.S.v. Art. 42 Abs. 2 StGB kann der teilbe- dingte Strafvollzug mithin nur gewährt werden, wenn «besonders günstige Um- stände» im Sinne dieser Bestimmung vorliegen.
25 - SK.2024.50 5.6.3 Der Beschuldigte wurde, wie dargelegt (E. 5.3.2), mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 13. Oktober 2021 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Die hier beurteilten Straftaten beging er bereits neun Monate nach der ersten Verurteilung. Die erneute mehrfache De- linquenz während der Probezeit lässt darauf schliessen, dass ihn die bedingt ausgesprochene Strafe nicht sonderlich beeindruckt hat. Sämtliche Straftaten, die früheren wie auch die neuen, waren von finanziellen Motiven geleitet und stehen somit in einem Zusammenhang. Ein positiver Wandel der Lebensum- stände des Beschuldigten, die ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten könnte, ist nicht festzustellen. Im Gegenteil, seine finanzielle Lage ist heute pre- kärer als zur Tatzeit (vgl. E. 5.3.2). Der Beschuldigte verfügt zwar über eine Aus- bildung und Berufserfahrung und hätte somit gute Voraussetzungen, seinen Le- bensunterhalt mit legaler Tätigkeit zu bestreiten. Sein gegenwärtiger Lebenswan- del lässt aber nicht erkennen, dass er ernsthaft bestrebt ist, sein Leben zum Bes- seren zu wenden. Positiv ins Gewicht fällt auf der anderen Seite, dass der Be- schuldigte seit den verfahrensgegenständlichen Taten, mithin seit über zwei Jah- ren, soweit bekannt, nicht erneut straffällig geworden ist. Dieser Umstand allein vermag jedoch die dargelegten negativen Faktoren nicht zu überwiegen. In der Gesamtbetrachtung kann nicht von «besonders günstigen Umständen» i.S.v. Art. 42 Abs. 2 StGB ausgegangen werden. Die Strafe ist folglich unbedingt auszu- sprechen. 5.7 Als Vollzugskanton ist der Kanton St. Gallen zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).
27 - SK.2024.50 7.2 7.2.1 Die bei den Akten liegenden beschlagnahmten Falsifikate (75 Banknoten à EUR 500 [SK 4.100.020]) sind in Anwendung von Art. 249 Abs. 1 StGB einzuziehen und zu vernichten. 7.2.2 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. September 2022 am Wohndomizil des Beschuldigten in [...] wurden diverse IT-Daten sichergestellt und in der Folge durch die Bundesanwaltschaft beschlagnahmt (BA 08-01-0009 ff.). Diese Daten (aufgelistet in der Anklageschrift unter Ziffer 4, Tabelle 4) werden nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht mehr als Beweismittel benötigt. Sie sind daher in analoger Anwendung von Art. 267 Abs. 1 StPO zu löschen. 7.3 Ersatzforderung 7.4 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögens- werten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Sinn und Zweck der Einziehung/Ersatzforderung besteht im Ausgleich deliktischer Vorteile. Es soll verhindert werden, dass der Täter im Ge- nuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen. Deliktisch erlangte Vermögenswerte werden daher abgeschöpft (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4; 125 IV 4 E. 2 a/aa; 117 IV 107 E. 2a). 7.5 Der Beschuldigte erlangte durch die zur Beurteilung stehenden Straftaten insge- samt einen Vermögensvorteil von Fr. 35'965.54 (vgl. E. 2). Die betreffenden Ver- mögenswerte sind nicht mehr vorhanden, weshalb vorliegend einzig eine Ersatz- forderung in Frage kommt. 7.6 Der vom Beschuldigten erlangte deliktische Vermögensvorteil entspricht dem Schaden, welcher der Geschädigten, der Bank B. AG, durch die Straftaten des Beschuldigten entstanden ist. Wie nachstehend dargelegt wird, hat der Beschul- digte die Schadenersatzforderung der Bank B. AG im Betrag von Fr. 36'023.54 (zzgl. Schadenszins) anerkannt. Der vom Beschuldigten erzielte deliktische Ver- mögensvorteil wird demnach durch die von ihm zu leistende Schadenersatzzah- lung zugunsten der Geschädigten ausgeglichen. Bei dieser Sachlage besteht kein Raum für eine Vermögensabschöpfung mittels Ersatzforderung.
28 - SK.2024.50
30 - SK.2024.50 Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe- reich beträgt der Stundenansatz des Verteidigers gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit (statt vieler Ur- teil des Bundesstrafgerichts SK.2017.43 vom 15. Dezember 2017 E. 7.1). 11.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, RA Gächter, macht für seine Bemü- hungen eine Entschädigung von Fr. 14'369.35 (inkl. MWST) geltend (SK 4.721.028 ff.). Der in Rechnung gestellte Betrag entspricht den gesetzlichen Vor- gaben und ist angemessen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird in der beantragten Höhe festgesetzt. 11.3 Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz in vollem Umfang zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO).
31 - SK.2024.50 Die Strafkammer erkennt:
5.1 Die beschlagnahmten Falsifikate (total 75 Banknoten à EUR 500) werden eingezo- gen und vernichtet. 5.2 Die forensisch gesicherten Daten (Anklage-Ziff. 4, Tabelle 4) werden gelöscht. 6. Es wird Vormerk genommen, dass A. die Zivilforderung der Bank B. AG in Höhe von Fr. 36'023.54 zzgl. 5 % Zins seit dem 18. Juli 2022 anerkennt. 7. A. werden die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 10'000.– auferlegt. 8. Rechtsanwalt Nico Gächter wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidge- nossenschaft mit Fr. 14'369.35 (inkl. MWST) entschädigt.
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Eine Kopie der vollständigen schriftlichen Ausfertigung wird mitgeteilt an: − Bundesamt für Polizei (Einschreiben)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (vollständig) − Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmevollzug (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 17. Oktober 2025