Urteil vom 29. August 2025 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Maric Demont, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Stefan Tränkle, Leiter Rechtsdienst
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT Generalsekretariat EFD, vertreten durch Christian Heierli, Leiter Strafrechtsdienst
gegen
A., deutsche Staatsangehörige, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marco Del Fabro Gegenstand
Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 4.5 4
A. sei schuldig zu sprechen der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinla- gen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG, begangen vom 21. Juni 2011 bis zum 12. Dezember 2017, und zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 10.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren; eventualiter zu einer Geld- strafe von 96 Tagessätzen à Fr. 10.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 240.--.
A. sei – vorbehältlich Ziffer 3 nachfolgend – zu verurteilen zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten, inkl. Kosten des Vorverfahrens des EFD (Fr. 14'611.30) und der An- klageführung in der Höhe von Fr. 2'000.--.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vorab von der Staatskasse zu tragen, und A. sei zu deren Erstattung zu verurteilen für den Fall, dass sie später zu hinrei- chenden Mitteln gelangt.
A. sei keine Entschädigung auszurichten. Anträge der Verteidigung:
Ziff. 2. und 5. der Strafverfügung des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD, Generalsekretariat GD-EFD, vom 2. September 2024 seien aufzuheben und A. sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Ziff. 3 der Strafverfügung des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD, General- sekretariat GD-EFD, vom 2. September 2024 sei aufzuheben und es sei A.
a) eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 11'761.30 inkl. MWST für das Un- tersuchungsverfahren vor dem EFD und eine Parteientschädigung für das Gerichts- verfahren vor Bundesstrafgericht in der Höhe von Fr. 16'292.79 inkl. MWST zuzüg- lich der Aufwendungen für den heutigen Tag zu bezahlen.
b) eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
Prozessgeschichte: A. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: FINMA) erstat- tete am 23. Dezember 2021 beim Eidgenössischen Finanzdepartement EFD (nachfolgend: EFD) gegen die Verantwortlichen der B. AG in Liquidation Strafan- zeige wegen Verdachts auf unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG (Verfahrensakten EFD Nr. 442.1-235 pag. 010 1 ff.). B. Das EFD eröffnete am 17. März 2022 gegen A. (nachfolgend: Beschuldigte) und den ehemals Mitbeschuldigten C. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Ver- dachts auf unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG (EFD 040 1). C. Mit Strafbescheid des EFD vom 1. September 2023 wurde die Beschuldigte der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG, begangen vom 21. Juni 2011 bis zum 12. Dezember 2017, schuldig ge- sprochen und zu einer Geldstrafe von 144 Tagessätzen à Fr. 10.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, zu einer Verbindungsbusse von Fr. 360.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von total Fr. 2'180.--, ver- urteilt (EFD 090 1 ff.). Am 1. September 2023 wurde auch gegenüber C. ein Strafbescheid erlassen. C. wurde der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG, begangen vom 21. Juni 2011 bis zum 6. Oktober 2017, schul- dig gesprochen. Das EFD verurteilte den Mitbeschuldigten zu einer Geldstrafe von 136 Tagessätzen à Fr. 70.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von Fr. 2'380.-- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 2'150.-- (EFD 091 1 ff.). Der Strafbescheid ist in Rechtskraft erwachsen. D. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 erhob die Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbescheid und stellte im Hauptantrag das Begehren, der Strafbescheid vom 1. September 2023 sei aufzuheben und das Verfahren gegen die Beschul- digte sei einzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (EFD 090 32 ff.). E. Mit Strafverfügung des EFD vom 2. September 2024 gemäss Art. 70 des Bun- desgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (Verwaltungs- strafrechtsgesetz, VStrR; SR 313.0) wurde die Beschuldigte der unbefugten Ent- gegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 Iit. a BankG, began- gen vom 21. Juni 2011 bis zum 12. Dezember 2017, schuldig gesprochen und
Der Einzelrichter erwägt:
8 - SK.2024.54 5.2 Geschäftsmodell der B. und D. 5.2.1 Suche nach Investoren Die F. AG, mit Sitz in U., wurde von der D. zur Suche nach Investoren eingesetzt (EFD 010 206 f.). Hierzu übernahm die D. die zwischen der E. und der F. abge- schlossenen Vereinbarungen betreffend die Kapitalvermittlung (EFD 010 49). Der entsprechende Vermittlungsvertrag enthielt keine Beschränkung der Zahl der zu vermittelnden Investoren/Kapitaleinlagen (EFD 010 46 ff., 163). Weder im entsprechenden Vermittlungsvertrag noch in der zugehörigen Zusatzvereinba- rung war vorgesehen, dass nur Mandanten der F. oder nur eine limitierte Zahl an Investoren vermittelt werden sollten (EFD 010 46 ff.). Jedenfalls statuierte die Vereinbarung zwischen den Gesellschaften keine Beschränkung des Kreises der zu vermittelnden Investoren auf Kunden der F. Gemäss Angaben der Beschul- digten im Untersuchungsverfahren wurden sämtliche Aktionäre der D. durch die F. vermittelt (EFD 010 163). Auch an der Hauptverhandlung sagte sie ebenfalls aus, dass die vermittelten Aktionäre von der F. stammen würden (SK 4.731.010). 5.2.2 Geschäftsmodell und «Beteiligungsverträge» Das Geschäftsmodell der B. und der D. bestand darin, mit dem Kauf von italieni- schen Energieanlagen in die Strombranche einzusteigen und durch die «Einspei- severgütung» durch den Staat eine attraktive Investitionsmöglichkeit zu schaffen. Dafür benötigte der G.-Konzern Geld, und zwar von «Investoren». Teil des Ge- schäftsmodells waren die «Beteiligungsverträge», mit welchen die Gesellschaf- ten über Jahre hinweg Geld von «Investoren» generierten. In den Jahren 2011 bis 2016 schlossen die B. und die D. mit «lnvestoren» «Beteiligungsverträge» ab (vgl. EFD 010 18; 010 23; 010 25; 010 162). Die «Beteiligungsverträge» waren Teil des Geschäftsmodells. Die Beschuldigte bestreitet nicht, dass die B. AG und die D. AG gemeinsam mit den «Investoren» die «Beteiligungsverträge» ab- schlossen und die Gesellschaften personell – mit der Beschuldigten als Verwal- tungsrätin beider Unternehmen – verflochten waren (SK 4.731.005). Die zumin- dest teilweise von der Beschuldigten mitunterzeichneten «Beteiligungsverträge» sahen vor, dass der jeweilige «Investor» Eigentum an den Aktien der D. AG und das Recht bzw. die Put-Option erwarb, die B. ab einem bestimmten Zeitpunkt (Mittels einer drei Monate im Voraus zu erstattenden Mitteilung) zum Rückkauf der Aktien zu einem über der Summe des bezahlten Kaufpreises und der «Ein- lage» liegenden Preises zu verpflichten. Im jeweiligen Beteiligungsvertrag wurde sodann unbestrittenermassen statuiert, dass die B. ihrerseits das Recht bzw. die Call-Option hatte, die verkauften Aktien der D. zu einem bestimmten Preis zu- rückzukaufen. Als Rückkaufpreis im Falle der Ausübung der Call-Option der B. war dabei jeweils ein über dem Rückverkaufspreis im Falle der Ausübung der Put-Option des «Investors» liegender Preis vorgesehen. Beispielswiese wurde in einem der «Beteiligungsverträge» für die Call-Option der B. ein Rückkaufspreis von 138% der Summe des vom «Investor» bezahlten Kaufpreises und der von
9 - SK.2024.54 ihm geleisteten «Einlage» statuiert, wogegen der Rückverkaufspreis für die Put- Option des «Investors» 112% der Summe des vom «Investor» bezahlten Kauf- preises und der von ihm geleisteten «Einlage» betrug. Dem Käufer bzw. «Inves- tor» wurde somit im Falle der Ziehung der Put-Option eine Rendite von 12% zu- gesichert. Da in den «Beteiligungsverträgen» die Call-Option der B. statuiert war, die verkauften Aktien der D. zu einem bestimmten, über dem gennannten Rück- verkaufspreis im Falle der Ausübung der Put-Option des «Investors» liegenden Preis zurückzukaufen, stellte die «Investition» für den Käufer grundsätzlich – aus- ser im Falle eines Konkurses der B. [siehe E. 8.3.2 b] – ein risikofreies Geschäft dar (EFD 020 104 f. [Rückkaufspreis von 138% der Summe des bezahlten Kauf- preises und der «Einlage»]; EFD 030 950 [Rückkaufpreis von 124% der Summe des bezahlten Kaufpreises und der «Einlage»]; EFD 030 959 [Rückkaufpreis von 114% der Summe des bezahlten Kaufpreises und «Einlage»]; vgl. zum Ganzen EFD 010 165 und 010186 ff.; sowie die aktenkundigen «Beteiligungsverträge» der B. und der D. mit H., I., J., K., L., M., N. und O. in EFD 020 103 ff., 020.109 ff., 030 920 ff., 030 925 ff., 030 932 ff., 030 949 ff., 030 958 ff., 030 1022 ff.,·030 1040 ff., 030 1044 ff., 030 1049 ff., 030 1065 ff., 030 1070 ff., 030 1076 ff.). Gemäss den genannten «Beteiligungsverträgen» war dabei die Call-Option der B. nur während einer bestimmten Zeitspanne ausübbar und danach verfiel das Kaufrecht der Gesellschaft ersatz- und entschädigungslos (EFD 020 104). Der «Investor» konnte demgegenüber von seiner Put-Option erst nach Ablauf der Frist für die Ausübung der Call-Option der B. Gebrauch machen (EFD 020 105). 5.2.3 Geldeingänge und Anzahl «Investoren» Nach Angaben der Beschuldigten gegenüber der FINMA war die B. Eigentümerin der mit den «Beteiligungsverträgen» «verkauften» Aktien und hat als solche die «Aktienkaufpreise» auf ihr Bankkonto überwiesen erhalten. Von dort sind die «Kaufpreiszahlungen» an die D. weitergeleitet worden (EFD 010 163). Aktenkundig sind zwei «Aktionärslisten» der D. vom 1. Mai 2014 und «Juni 2018» mit jeweils 26 «Aktionären» (EFD 010 296; 030 1219; 030 1152). Sowohl auf der «Aktionärsliste» der D. vom 1. Mai 2014 als auch auf der «Aktionärsliste» vom «Juni 2018» sind 20 identische Aktionäre aufgeführt (EFD 030 1219; 030 1152). Gemäss einer weiteren Liste wurde von insgesamt (mindestens) 14 als «Man- danten» bezeichneten Personen ein Betrag von insgesamt (mindestens) Fr. 1,5 Mio. entgegengenommen (EFD 010 297). Die in den «Beteiligungsverträgen» als «Einlagen» bezeichneten Gelder hat die D. als Fremdkapital vereinnahmt (siehe unten E. 8.3.1), und zwar jeweils, nachdem der jeweilige «Investor» Eigentum an den Aktien dieser Gesellschaft erworben hat.
10 - SK.2024.54
13 - SK.2024.54 «Publikumseinlagen bei Nichtbanken», Rz. 10), sofern sie nicht aufgrund einer zulässigen rechtssatzmässigen Regelung von diesem Begriff ausgenommen sind (Urteile des Bundesgerichts 2C_34512015 vom 24. November 2015 E. 6.3; 2C_860/2017 vom 5. März 2018 E. 4.2). Gemäss konstanter Rechtspre- chung des Bundesgerichts besteht die Entgegennahme von Publikumseinlagen darin, dass das Unternehmen Verpflichtungen gegenüber Dritten eingeht, d. h. selbst zum Rückzahlungsschuldner der entsprechenden Leistung wird (BGE 136 II 43 E. 4.2 S. 48 f.; BGE 132 II 382 E. 6.3.1 S. 391 f.). Damit misst das Bundesgericht der Rückzahlungsverpflichtung für die empfangene Leistung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C345/2015 vom 24. November 2015 E. 7.1 und 7.4.3) bzw. dem unbedingten Anspruch auf Rückleistung der getätigten In- vestition (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_352/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.3) eine entscheidende Bedeutung für die Erfüllung des Einlagebegriffs bei. 8.1.6 Entgegengenommene Gelder gelten dann nicht als Einlagen, wenn sie eine Ge- genleistung aus einem Vertrag auf Übertragung des Eigentums oder aus einem Dienstleistungsvertrag darstellen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprech- ung zu Art. 5 Abs. 3 lit. a BankV ist dabei entscheidend, dass dem Vertrags- partner tatsächlich dingliche Rechte übertragen werden, so dass die zur Eigen- tumsübertragung veräusserten Gegenstände den betreffenden Investoren zuge- ordnet werden können und die Zahlung eine Gegenleistung darstellt. Mit anderen Worten muss dem Vertragspartner das tatsächliche Eigentum verschafft werden (Urteile des Bundesgerichts 2A.332/2006 vom 6. März 2007 E. 5.2.1; 2A.218/1999 vom 5. Januar 2000 E. 3b/cc). 8.1.7 Eine bewilligungspflichtige Aktivität kann praxisgemäss auch im Rahmen einer Gruppe ausgeübt werden (BGE 136 II 43 E. 4.3.1, m.H.; Urteil des Bundesver- waltungsgerichts B-2188/2016 vom 4. Dezember 2017 E. 3.1.4; BLOCH/VON DER CRONE, Begriff der Gruppe in Fällen unbewilligter Effektenhändlertätigkeit, SZW 2010 S. 161 ff.; HARI, Proportionnalité et surveillance consolidée: le cas de la mise en liquidation par la FINMA de sociétés – membres d’un groupe – déployant sans droit des activités soumises à autorisation, GesKR 2010 S. 88 ff.). Gemäss Rechtsprechung sind die Aufsichtsgesetze auf alle Gesellschaften einer Gruppe anwendbar, selbst wenn nicht alle Gruppengesellschaften selber die bewilli- gungspflichtige Tätigkeit ausüben. Eine Gruppe liegt vor, wenn zwischen mehreren Gesellschaften und/oder Perso- nen enge wirtschaftliche (finanzielle, geschäftliche), organisatorische oder per- sonelle Verflechtungen bestehen, so dass diese als wirtschaftliche Einheit be- handelt und in Bezug auf die ausgeübte Geschäftstätigkeit der einzelnen Gesell- schaften oder Personen aufsichtsrechtlich als Einheit betrachtet, werden müssen (BGE 136 II 43 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_1055/2014 vom 2. Ok- tober 2015 E. 2.2; 6B-2474 vom 4. Dezember 2007 E. 4.3). Ein gruppenweises
14 - SK.2024.54 Vorgehen liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn die Be- teiligten gegen aussen als Einheit auftreten oder aufgrund der Umstände (Verwi- schen der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den Beteiligten; faktisch gleiche Geschäftssitze; wirtschaftlich unbegründete, verschachtelte Be- teiligungsverhältnisse; zwischengeschaltete Treuhandstrukturen usw.) davon auszugehen ist, dass koordiniert – ausdrücklich oder stillschweigend arbeitsteilig und zielgerichtet – eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn aus- geübt oder wesentlich gefördert wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_671/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-8299/2008 vom 1. Juni 2010 E. 3.4) 8.1.8 In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG Vorsatz (STRATEN- WERTH, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 46 BankG, N. 7). Nach Art. 12 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wo- bei es genügt, wenn der Täter die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Grundsätzlich reicht es für die Wissensseite des Vorsatzes aus, dass der Täter die Sachverhaltsumstände erkannt hat, aufgrund derer das Vorliegen des objektiven Tatbestands zu bejahen ist, und er die zur Subsumtion notwendigen rechtlichen Wertungen jedenfalls laienhaft nachvollzo- gen hat (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Hieraus folgt, dass mindes- tens eventualvorsätzlich handelt, wer eine Tätigkeit aufnimmt, von der er weiss, dass sie bewilligungspflichtig ist. Gleiches gilt auch für denjenigen Täter, der we- nigstens die Möglichkeit erkannt hat, dass es sich um eine bewilligungspflichtige Tätigkeit handeln könnte (vgl. SCHWOB/WOHLERS, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2019, Art. 44 FINMAG N. 36).
8.2 Beweiswürdigung 8.2.1 Dauerhafter Abschluss von mindestens 20 «Beteiligungsverträgen» Wie dargelegt wurde, hat die B. über die Jahre 2011 bis 2017 «Beteiligungsver- träge» abgeschlossen (E. 5.2.2; EFD 080 72). Was die Anzahl der «Aktionäre» anbelangt, so ist erstellt, dass sowohl in der «Aktionärsliste» der D. vom 1. Mai 2014 als auch in derjenigen von «Juni 2018» 20 identische Personen aufgeführt sind (E. 5.2.3; EFD 030 1219; 030 1152). Aus dem Umstand, dass beide Listen insgesamt 26 «Aktionäre» nennen, ist weiter erwiesen, dass mindestens zu bei- den Zeitpunkten bei der Erstellung der Listen mehr als 20 «Beteiligungsverträge» der B. und der D. bestanden. Erstellt ist weiter, dass die B. insgesamt mindestens 32 Aktionäre gehabt haben musste, da auf den beiden Listen 20 Aktionäre iden- tisch waren und 12 weitere Aktionäre (2 x 6 neue Aktionäre) hinzukamen. Da die Verträge eine dreimonatige Vorankündigungsfrist für die Ausübung des Options- rechts des Investors vorsahen und der in den Verträgen festgelegte frühestmög- liche Zeitpunkt für die Ausübung der «Andienung» bzw. Ausübung der Put-Option
15 - SK.2024.54 (mindestens) rund zwei Jahre in der Zukunft (gerechnet ab Vertragsschluss) lag (vgl. EFD 020 105; 020 111; 030 922; 030 927; 030 934; 030 951; 030 960; 030 1024; 030 1042; 030 1046; 030 1051; 030 1067; 030 1072; 030 1078), ist zwei- felsfrei erstellt, dass über Zeitspannen von mehreren Monaten jeweils gleichzei- tig mehr als 20 Verträge wirksam waren. Aber auch die Tatsache, dass die Akti- onärsliste vom 1. Mai 2014 der S. am 12. Mai 2014 zwecks Eröffnung eines Ka- pitaleinzahlungskontos für die D. eingereicht wurde (010 225 ff), spricht klar da- für, dass es sich um eine aktuelle Aktionärsliste handelte. Ansonsten hätten die Listen für das Finanzinstitut keinen plausiblen Informationswert gehabt. Der Ein- wand der Beschuldigten in der Einvernahme an der Hauptverhandlung und des Verteidigers im Plädoyer, es habe sich bei den «Aktionärslisten» nicht um Mo- mentaufnahmen gehandelt, ist somit unbegründet. Hinzu kommt, dass die Be- schuldigte in der Hauptverhandlung vorbrachte, dass die B. laufend die Call-Op- tionen ausübte und die Aktien von den Investoren zurückgekauft habe. Das be- deutet entsprechend ihrer Logik, dass laufend neue Beteiligungsverträge mit «Aktionären» abgeschlossen worden wären. Der Einwand des Verteidigers im Plädoyer, dass die D. dauernd und gleichzeitig nicht mehr als 20 «Aktionäre» gehabt habe, ist somit unbegründet (SK 4.721.030). 8.2.2 Vermittlungstätigkeit der F. Unbestritten ist, dass die F. der B. Investoren vermittelte (SK 4.731.010). Die Vereinbarungen zwischen der D. und der F. im Vermittlungsvertrag und der da- zugehörigen Zusatzvereinbarung statuierte keine Beschränkung des Kreises der zu vermittelnden Investoren auf Kunden der F. (E. 5.2.1; EFD 010 46 ff.). Die Beschuldigte wandte ein, die F. habe aber gar keine öffentliche Werbung betrei- ben dürfen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, würde sich allerdings ange- sichts der Anzahl der von den B. und D. gestützt auf die «Beteiligungsverträge» entgegengenommenen Einlagen selbst dann nichts am Vorliegen einer unbefug- ten Entgegennahme von Publikumseinlagen ändern, wenn sich die G.-Gesell- schaften überhaupt nicht der F. als Vermittlerin bedient hätte (E. 8.3.2.1). Es ist deshalb entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten irrelevant, ob die Mitarbei- ter der F. instruiert waren, öffentliche Werbung zu unterlassen. Ebenso ist nicht massgebend, ob die F. für angebliche «Privatplatzierungen» nur bestehende Kunden mit einem bestimmten Mindestvermögen vermittelt hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1645/2007 vom 17. Januar 2008 E. 4.1.4). 8.3 Subsumtion objektiver Tatbestand 8.3.1 a) Die B. hat gestützt auf die mit der D. und den «Investoren» abgeschlossenen «Beteiligungsverträge» von Anlegern als Kaufpreiszahlungen für Aktien der D. ohne Bewilligung Gelder entgegengenommen und an die D. weitergeleitet (vgl.
16 - SK.2024.54 E. 5.2.3). Mit den «Beteiligungsverträgen» war die B. die Verpflichtung eingegan- gen, die verkauften Aktien ab einem bestimmten Zeitpunkt auf Wunsch des je- weiligen «Investors» zu einem Preis von 112% (bzw. deutlich mehr als) der Summe des bezahlten Kaufpreises und der vom «Investor» an die D. geleisteten «Einlage» im Sinne des «Beteiligungsvertrages» zurückzukaufen (E. 5.2.2). Der «Investor» konnte somit vom entsprechenden Rückkaufsrecht ab einem vertrag- lich festgelegten Zeitpunkt mittels einer einseitigen Willenserklärung Gebrauch machen. Damit bzw. aufgrund der vertraglich bedingten Rückkaufsverpflichtung ist die B. unter aufschiebender Bedingung zur Rückzahlungsschuldnerin des von dem jeweiligen «Investor» erhaltenen Kaufpreises geworden. Bei der entspre- chenden Bedingung handelte es sich dabei nicht um eine Potestativbedingung zugunsten der B., wie es die Beschuldigte glaubhaft machen will, war deren Ein- tritt (bzw. das Entstehen des Anspruchs auf Rückzahlung) doch nicht von einer Handlung oder Willenserklärung der B. abhängig. Vielmehr lag es in den Händen des jeweiligen «Investors» zu entscheiden, ob die Rückkaufsverpflichtung grei- fen soll. Insofern waren die von der B. vereinnahmten Kaufpreiszahlungen aus Sicht dieser Gesellschaft in Bezug auf die bankenrechtliche Regelung Fremdka- pital. Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass die B. und die D. – als Gruppe (siehe unten E. 8.3.4) – im Rahmen der Umsetzung der «Beteiligungsverträge» Publikumseinlagen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BankG und Art. 5 Abs. 1 BankV entgegengenommen haben, ohne über die notwendige Bewilligung zu verfügen. b) Der Einwand der Beschuldigten, es habe sich bei den Geldern der «Investo- ren» um Eigenkapital gehandelt (SK 4.731.012; 4.721.041), ist somit unbegrün- det. Hinsichtlich des objektiven Tatbestands lässt sich deshalb auch aus dem Umstand, dass die Einlagen angeblich in steuerrechtlicher Hinsicht von Q. und von den Revisionsstellen als Eigenkapital bzw. Kapitaleinlagereserven qualifi- ziert worden seien, nichts zu Gunsten der Beschuldigten ableiten. Auch nicht re- levant ist in diesem Kontext der Einwand der Beschuldigten, dass die Vertrags- parteien von einem positiven Verlauf des Projekts in Italien ausgegangen seien, weshalb die Ausübung der Call-Option der Ziehung der Put-Option zuvorgekom- men wäre. Die Beschuldigte verkennt, dass vorliegend einzig entscheidend ist, dass die B. mit den «Beteiligungsverträgen» eine aufschiebend bedingte Rück- zahlungsverpflichtung gegenüber den «Investoren» einging und somit zur poten- ziellen Rückzahlungsschuldnerin wurde. Der weitere Einwand des Verteidigers im Plädoyer, die Call-Option der B. sei die vertragscharakteristische Leistung gewesen, welche den «Beteiligungsvertrag» geprägt habe, weshalb eine Potestativbedingung zu Gunsten der B. vorgelegen habe, womit die einbezahlten Gelder daher keine Einlagen darstellen würden, ist somit ebenfalls unbegründet (SK 4.721.028). Ebenso unbegründet ist der Ein- wand, dass im Falle des Weiterverkaufs der Aktien durch Käufer (bzw. «Investo- ren») die Rückzahlungsverpflichtung entfallen und die B. keine Rückzahlungs- schuldnerin gewesen wäre. Wie dargelegt, ist für die Qualifikation als Einlage ist
17 - SK.2024.54 einzig ausschlaggebend, dass die B. mit dem «Beteiligungsvertag» eine bedingte Rückzahlungsverpflichtung einging. 8.3.2 a) In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob eine Ausnahmebestimmung nach Art. 5 Abs. 2 oder 3 BankV greift (Urteil des Bundesgericht 2C_345/2015 vom
18 - SK.2024.54 somit nicht um «Aktienkaufverträge», sondern um verkappte Darlehenskonstruk- tionen. Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass die Beschuldigte in der Einver- nahme an der Hauptverhandlung selbst davon spricht, dass die B. nie mehr als 20 «Darlehensnehmer» gehabt habe (SK 4.731.008). Dies zeigt deutlich, dass sie selbst vom «Darlehenskonstrukt» zur Anschubfinanzierung ihres Projekts mit Energieanlagen in Italien ausging. Folglich waren nicht schutzwürdige Umgehun- gen von Art. 5 Abs. 3 lit. a BankV gegeben und ist diese Bestimmung nicht an- wendbar. c) Die Beschuldigte wandte an der Hauptverhandlung ein, die B. habe «immer» die Call-Optionen ausgeübt, nicht aber die Aktionäre die Put-Optionen (SK 4.731.013). Die Beschuldigte versucht damit – wie auch bereits ihrer Einsprache im Untersuchungsverfahren vom 9. Oktober 2023 (EFD 090 39) – das Vorliegen von Einlagen im Sinne des Bankengesetzes damit zu bestreiten, indem sie gel- tend macht, die bedingte Rückkaufsverpflichtung der B. sei «lediglich eine sub- sidiäre Sicherheit» für den jeweiligen Geldgeber gewesen (EFD 090 38). Im «Normalfall» bzw. planmässigem Verlauf des Projekts in Italien hätte das ent- sprechende Rückkaufsrecht bzw. die Put-Option gar «nicht beansprucht werden können», da die Ausübung der Call-Option der Ziehung der Put-Option zuvorge- kommen wäre, und im «Erfolgsfall, d.h. bei planmässigem Verlauf des Projekts der G.-Gesellschaften in Italien, wovon die Vertragsparteien ausgegangen seien, wäre das Rückkaufsrecht infolge einer höheren Rendite ohnehin nicht relevant geworden. Die Beschuldigte versucht damit zu suggerieren, dass die B. nie zur bedingten Rückzahlungsschuldnerin geworden sei, weil faktisch die Put-Optio- nen nie gezogen worden seien. Der Einwand der Beschuldigten kann aus folgenden Gründen nicht zutreffen: Ak- tenkundig ist, dass das Geschäftsprojekt der B. in Italien ab Ende 2014 zum Scheitern verurteilt war (E. 9.4.1). Es ist somit nicht ersichtlich, wie die B. die Rückzahlungen an die «Investoren» mit einer erheblichen Rendite von 138% des Kaufpreises hätte bewerkstelligen können, erwirtschaftete sie doch unbestritte- nermassen keinen Gewinn (SK 4.721.232). Selbst wenn aber von ausgeübten Call-Optionen auszugehen wäre, hätte dies keinen Wegfall der Rückzahlungs- verpflichtung der B. zur Folge gehabt. Zwar begründen nach einer Lehrmeinung an eine aufschiebende Potestativbedingung zugunsten des Geldempfängers ge- knüpfte Verpflichtungen keine Einlagen (SCHÖNKNECHT, a.a.O., S. 316). Darauf lässt aber nichts zugunsten der Beschuldigten ableiten. Wenngleich die B. der Ausübung der Put-Option des jeweiligen «Investors» während einer kurzen Zeit- spanne durch Ausübung der Call-Option hätte zuvorkommen können, lässt sich nicht sagen, die Rückzahlungsverpflichtung der B. sei mit Blick auf diese Mög- lichkeit an eine aufschiebende Potestativbedingung zugunsten der G.-Gesell- schaften als Geldempfänger geknüpft gewesen. Dann auch die Ausübung der Call-Option seitens der B. hätte die Rückzahlung der Einlagen an den Anleger geführt. Dem Anleger war somit die Rückzahlung in jedem Fall garantiert, wenn
19 - SK.2024.54 er diese wollte. Im Ergebnis liegt eine nur vom Willen des Anlegers abhängige Rückzahlungsverpflichtung der B. vor. Entgegen der Auffassung der Beschuldigten kann aber für die hier entscheidende Frage, ob Einlagen im Sinne des Bankengesetzes vorlagen und der Ausnahme- tatbestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a BankV erfüllt war, ohnehin nicht darauf abge- stellt werden, wie das Projekt der G.-Gruppe planmässig verlaufen wäre. Zwar kann bei einem Rechtsverhältnis, bei welchem die Höhe der Zahlungsverpflich- tung vom Unternehmenserfolg des Geldempfängers abhängt und sich der Leis- tende anteilsmässig an allfälligen Verlusten des Empfängers beteiligt, mangels Anspruchs auf Auszahlung des einbezahlten Betrags zu einem späteren Zeit- punkt nicht von Einlagen ausgegangen werden (SCHÖNKNECHT, a.a.O., S. 316). Dies war aber vorliegend nicht der Fall; solche Rechtsverhältnisse waren vorlie- gend nicht gegeben. Ausschlaggebend ist, dass die Ausübung der Put-Option seitens der «Investoren» und die Höhe der Zahlungsverpflichtung der B. gemäss «Beteiligungsverträgen» nicht vom Unternehmenserfolg der G.-Gruppe als Geld- empfängerin abhängig war. Auch waren die «Investoren» nicht anteilsmässig an allfälligen Unternehmensverlusten beteiligt. Eine solche Regelung war in den Verträgen nicht stipuliert. Wie dargelegt ist ohnehin für die Qualifikation als Pub- likumseinlage einzig entscheidend, dass die B. mit den «Beteiligungsverträgen» – wenn auch bedingte – Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber den «Investo- ren» einging und damit unter bestimmten Umständen zur Rückzahlung der ein- genommenen Gelder verpflichtet war. 8.3.3 Was die Gewerbsmässigkeit des Geschäftsmodells der G.-Gruppe anbelangt, so ist aufgrund der «Beteiligungsverträge» und der «Aktionärslisten» erstellt, dass mindestens zu zwei Zeitpunkten, am 1. Mai 2015 und Juni 2018, jeweils mehr als 20 «Beteiligungsverträge» (bzw. Verträge mit verkappten Darlehenskonstruktio- nen) der B. und der D. mit Investoren bestanden. Diese Verträge waren dabei jeweils zu den erwähnten Zeitpunkten über eine Zeitspanne von mehreren Mo- naten gleichzeitig wirksam, sahen sie doch eine dreimonatige Vorankündigung für die Ausübung des Optionsrechts des Investors vor (E. 8.2.1). Folglich wurden im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a BankV dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegengenommen. Die «Sandbox»-Ausnahme von Art. 6 BankV (E. 8.1.4) ist dabei aus folgenden Gründen nicht anwendbar: Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die «Investoren» im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c BankV (in der bis am 21. März 2019 geltenden Fassung) seitens der B. und D. über die fehlende Beauf- sichtigung dieser Gesellschaften durch die FINMA und die fehlende Einlagensi- cherung informiert worden wären. Vor allem ist aber die «Sandbox»-Regelung nicht anwendbar, weil im Ergebnis ein Zinsversprechen gemacht wurde und die G.-Gruppe mehr als Fr. 1 Mio. an Publikumseinlagen entgegengenommen hat (E. 8.1.4). Die für die Gewerbsmässigkeit relevante Anzahl von 20 Einlagen wurde insgesamt überschritten und Gelder in Höhe von Fr. 1,5 Mio.
20 - SK.2024.54 entgegengenommen. Die Gewerbsmässigkeit der Entgegennahme von Publi- kumseinlagen ist bereits vor diesem Hintergrund gegeben. Selbst wenn die B. und D. weniger als 20 Publikumseinlagen entgegengenom- men hätten, wäre die Gewerbsmässigkeit aus verschiedenen Gründen zu beja- hen. Durch den Einsatz von Vermittlern hat sie sich öffentlich zur Entgegen- nahme von Publikumseinlagen empfohlen und somit gewerbsmässig gehandelt (E. 8.1.4). Aber auch aufgrund der Intensität des Vorgehens die Gewerbsmäs- sigkeit zu bejahen. Wie dargelegt wurde, reicht nach Lehre und Rechtsprechung bereits die Absicht, um Gelder gewerbsmässig entgegenzunehmen (E. 8.1.4): Da seitens der B. keinerlei Vorkehren zur Beschränkung auf höchstens 20 Einla- gen getroffen wurden und die Konstruktion der Geschäftstätigkeit eine Absicht auf eine intensive Entgegennahme von Publikumseinlagen erkennen lässt, ist die Gewerbsmässigkeit und damit die Tatbestandsmässigkeit bereits ab den ersten Entgegenahmen ab 21. Juni 2011 zu bejahen. Im vorliegenden Fall manifestierte sich die Absicht auf intensive Entgegennahme von Publikumseinlagen durch das Zusammenwirken der G. als Gruppe (E. 8.3.4), die Verwendung von Standard- verträgen und – wie oben erwähnt – den Einsatz der F. als Vermittlerin, was für die Qualifikation als gewerbsmässig ausreichend ist. Nach der erwähnten Recht- sprechung gilt dies sogar unabhängig von der Anzahl der schliesslich entgegen- genommenen Einlagen und ob sich die Vermittler nur an ihnen bereits bekannte Personen gerichtet haben (E. 8.1.4; 8.2.2). Eine unbedeutende Entgegennahme von Publikumseinlagen, die von der Bewilligungspflicht nicht erfasst wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1645/2007 vom 17. Januar 2008 E. 2.4.3), ist vorliegend ohnehin nicht gegeben. 8.3.4 Die Entgegennahme von Publikumseinlagen ist nach der Rechtsprechung eine tatbestandliche Handlungseinheit (Urteile des Bundegerichts 6B_1304/2017 vom
21 - SK.2024.54 gruppenweise Betrachtung der inkriminierten Vorgänge rund um die B. und D. angezeigt ist. Damit haben die Gesellschaften gemeinsam als Gruppe gehandelt bzw. «Beteiligungsverträge» mit Rückzahlungsverpflichtung abgeschlossen, ohne über die notwendige Bewilligung zu verfügen. 8.3.6 Die G.-Gruppe hat somit vom 21. Juni 2011 bis am 12. Dezember 2017 durch ihre Geschäftstätigkeit den objektiven Tatbestand der Entgegennahme von Pub- likumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG erfüllt. 8.4 Verantwortlichkeit 8.4.1 Was die Verantwortlichkeit des Beschuldigten betrifft, so bestimmt Art. 6 Abs. 1 VStrR, dass bei einer Widerhandlung, die beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person [...] oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienst- licher Verrichtungen für einen anderen begangen wird, die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar sind, welche die Tat verübt ha- ben (Art. 6 Abs. 1 VStrR). Der Geschäftsherr, Arbeitgeber [...], der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verlet- zung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen [...] abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestim- mungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten (Art. 6 Abs. 2 VStrR). Unter den Begriff des Geschäftsherrn sind diejenigen Organe sowie natürliche Personen zu subsumieren, die aufgrund ihrer Weisungs- und Kontrollbefugnisse in der Lage sind, dem strafbaren Verhalten ihrer weisungsunterworfenen Perso- nen Einhalt zu gebieten (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 52; Urteil des Bundesstrafge- richts SK.2016.3 vom 12. Oktober 2017 E. 5.1.1.2). Geschäftsherrn im Sinne von Art. 6 Abs. 2 VStrR sind insbesondere Verwaltungsräte einer Aktiengesellschaft. Zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben eines Verwaltungsrats gehört gemäss Art. 716a Ziff. 5 OR die Oberaufsicht über die mit der Geschäfts- führung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Ge- setze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Bezogen auf eine Tätigkeit im Fi- nanzmarktbereich folgt darauf die Pflicht der Verwaltungsräte, sich mit den fi- nanzmarktrechtlichen Bestimmungen und insbesondere mit Bewilligungspflich- ten zu befassen und wo nötig die entsprechenden Informationen, beispielsweise mittels Gutachten, einzuholen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Tätigkeit der Gesellschaft sicherzustellen. Die Ordnungsmässigkeit des Geschäftsbetriebes ist zu kontrollieren und Geschäftspraktiken, die der Finanz- marktgesetzgebung zuwiderlaufen, sind zu verhindern (Urteil des Bundesge- richts 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 4.4.2). Die Aufsichtspflicht besteht auch im Falle einer Delegation der Geschäftsführung. Gemäss Art. 716b Abs. 1 OR können Statuten den Verwaltungsrat ermächtigen, die Geschäftsführung nach Massgabe eines Organisationsreglements ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder zu übertragen. In diesem Fall hat der Verwaltungsrat insbesondre die
22 - SK.2024.54 Pflicht zur sorgfältigen Auswahl, Instruktion und Überwachung (vgl. Art. 754 Abs. 2 OR; FREI, Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates aus strafrechtlicher Sicht, Zürich 2004, S. 113 f.). 8.4.2 Die Beschuldigte hat die «Beteiligungsverträge» der G.-Gruppe zumindest teil- weise mitunterzeichnet, weshalb sie aktiv an der unerlaubten Entgegennahme der Publikumseinlagen beteiligt war. Die (illegale) Geschäftstätigkeit der G.- Gruppe ist ihr aufgrund ihres eigenen Handelns gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VStrR strafrechtlich zuzurechnen. Ausserdem war die Beschuldigte Verwaltungsrätin der B. und D. Sie ist in Bezug auf die G.-Gruppe als Geschäftsherrin im Sinne von Art. 6 Abs. 2 VStrR zu qua- lifizieren. Ihr kam die Aufgabe zu, die Geschäftstätigkeit überwachen und sicher- zustellen, dass die G.-Gruppe keine unbefugte Entgegennahme von Publikums- einlagen vornimmt. Indem sie die Aktionärslisten nicht kontrolliert haben will, son- dern dafür C. zuständig gewesen sein soll, wie sie an der Hauptverhandlung selbst ausführte (SK 4.731.009, 013), kam sie ihrer Sorgfaltspflicht nicht nach. Der Beschuldigten ist vorzuwerfen, dass sie die unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen nicht unterbunden hat. Ihr ist die illegale Geschäftstätigkeit der G.-Gruppe aufgrund ihrer Stellung als Verwaltungsrätin dieser Gesellschaf- ten auch nach Art. 6 Abs. 2 VStrR strafrechtlich zuzurechnen. 8.5 Subsumtion subjektiver Tatbestand 8.5.1 Wie erwähnt besteht der objektive Tatbestand in der unbefugten Entgegenahme von Publikumseinlagen (E. 8.1.8). Hierauf hat sich der Vorsatz zu beziehen, wo- bei Eventualvorsatz ausreicht. Die Beschuldigte hat in Deutschland Jura studiert und war in der Folge in einer Bank tätig (E. 9.5.1). Wie das Schreiben vom 29. September 2011 an die P. zeigt, kannte die Beschuldigte die Voraussetzungen für das Vorliegen einer bewilli- gungspflichtigen Banktätigkeit. Im Schreiben erklärten die Beschuldigte und C. namens der D., dass diese Gesellschaft «nicht mehr als 20 Darlehensgeber be- teiligen» werde, keine öffentliche Werbung betreibe sowie keine öffentlichen Empfehlungen abgebe (EFD 080 102). Die Beschuldigte nahm somit explizit auf die Kriterien der Gewerbsmässigkeit Bezug. Sie war sich somit der Kriterien der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen sehr wohl bewusst. Nebst den Kenntnissen über das Bankenrecht wusste sie zudem über die Ge- schäftstätigkeit der G.-Gruppe Bescheid. So wusste sie, dass die B. Gelder von «Investoren» entgegennahm und – unter gewissen Umständen [z.B. Ziehung der Put-Option] – zur Rückzahlung verpflichtet war. Sie kannte den Inhalt der Ver- träge, welche sie zumindest teilweise mitunterzeichnete. Ihr war insbesondere aufgrund der Ziffern 9 und 10 der Beteiligungsverträge bewusst, dass die einbe- zahlten Gelder «Einlagen» darstellen würden (EFD 020 0105). Ihr war unter
23 - SK.2024.54 diesen Umständen auch bewusst, dass die B. gegenüber den «Investoren» bei Ausübung der Put-Option rückzahlungspflichtig wurde. Die Beschuldigte wusste somit, dass die G.-Gruppe in einem potenziell bewilli- gungspflichtigen Bereich tätig war und nicht über eine Bankbewilligung der FINMA verfügte. Nichtsdestotrotz nahm sie mit der G.-Gruppe die Gelder der In- vestoren entgegen und ging eine Rückzahlungsverpflichtung ein. Unter diesen Umständen kann ihr Verhalten nur als Inkaufnahme einer Verletzung des Ban- kenrechts ausgelegt werden. Der Eventualvorsatz ist gegeben. 8.5.2 Der Verteidiger macht zur Bestreitung des Vorsatzes eventualiter geltend, die Beschuldigte sei einem Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB unterlegen. Die Beschuldigte sei ihrer Sorgfaltspflicht als Verwaltungsrätin vollumfänglich nach- gekommen. Sie habe bei der Planung und Umsetzung des Projekts interne (R. als Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften) und externe Fachleute (Rechts- anwalt Q. als diplomierter Steuerexperte) beigezogen, welche sie in Bezug auf die bankenrechtlichen Vorgaben beraten und auch die entsprechenden «Beteili- gungsverträge» ausgearbeitet und kontrolliert hätten. So sei Q. vollumfänglich in das Projekt in Italien integriert gewesen und habe das Konzept mit der Kapital- einlage vorgeschlagen und insbesondere die Beteiligungsverträge mit den Call- und Put-Optionen ausgearbeitet. Q. sei ausdrücklich mit der Beachtung und Prü- fung bankenrechtlicher Vorgaben beauftragt worden. Das gewählte System der Kapitaleinlage mit den Call- und Put-Optionen in den «Beteiligungsverträgen» sei regelmässig Gegenstand der Prüfung von Revisoren gewesen. Sie sei daher von der Zulässigkeit des Geschäftsmodells ausgegangen. Aufgrund der Vorgaben der Spezialisten, insbesondere von Q., sei sie davon ausgegangen, dass die Ka- pitaleinlagen bankenrechtlich Eigenkapital darstellen würden und deshalb die Ak- tienverkäufe nicht bewilligungspflichtig seien (SK 4.721.035, 037, 040). Wie erwähnt, war die Beschuldigte sich sehr wohl im Klaren, dass die «Beteili- gungsverträge» bankenrechtlich relevant sein könnten (E. 8.5.1). Das Schreiben an die Bank P. zeigt, dass sich die Beschuldigte bewusst war, dass im Zusam- menhang mit den «Beteiligungsverträgen» bankenrechtliche Restriktionen beste- hen. Wie das EFD zutreffend ausführte, nahm die Beschuldigte auch mindestens in Kauf, dass zu verschiedenen Zeitpunkten mehr als 20 Beteiligungsverträge während mehreren Monaten gleichzeitig wirksam waren und sie damit gewerbs- mässig handelte (SK 4.721.008). Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass die Beschuldigte im erwähnten Schreiben an die Bank P. erklärte, die D. werde sich an «nicht mehr als 20 Darlehensgeber beteiligen». Da die Beschul- digte als Verwaltungsrätin die «Aktionärslisten» gekannt haben musste und somit wusste, dass zeitweise mit mindestens 26 «Investoren» gleichzeitig «Beteili- gungsverträge» bestanden und sie dennoch keine Massnahmen zur Nichtüber- schreitung einer Maximalzahl an «Investoren» ergriff, hat sie mindestens even- tualvorsätzlich gehandelt.
24 - SK.2024.54 Unbehelflich ist auch der Einwand, sie habe alles unternommen, damit der ob- jektive Tatbestand nicht verwirklicht werde. Zum einen hat sie zur bankenrechtli- chen Zulässigkeit des Vorgehens kein Rechtsgutachten eingeholt oder sich bei den zuständigen Behörden erkundigt. Da der beigezogene Steueranwalt Q. nachweislich nur die steuerliche Qualifikation in Bezug auf die D. beurteilte und nicht ausdrücklich in schriftlicher Form zur bankenrechtlichen Zulässigkeit des Geschäftsmodells Stellung genommen hat und die Revisionsstellen die Verein- barkeit des Geschäftsmodells mit Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG nicht zu prüfen hat- ten und nicht geprüft hatten, lässt sich nicht behaupten, die Beschuldige habe in einer den Eventualvorsatz ausschliessenden Weise alles unternommen, um die Verwirklichung des objektiven Tatbestands zu verhindern. Aus den E-Mails von Q. an die Beschuldigte vom 19. Januar 2012 und 23. Mai 2012 war für die Be- schuldige klar erkennbar, dass dieser nur eine verrechnungssteuerrechtliche Be- urteilung vorgenommen hat (z.B. E-Mail vom19 Januar 2012: «die Einlage könne ohne Belastung der Verrechnungssteuer an die Aktionäre zurückerstattet» wer- den [EFD 020 102]). Was den Prüfungsauftrag der Revisionsstellen AA. GmbH sowie T. AG anbelangt, so hatten diese nur einen beschränkten, die banken- rechtliche Zulässigkeit nicht umfassenden Prüfungsauftrag. So ist in den ein- schlägigen Revisionsberichten explizit festgehalten, dass über die einge- schränkte Revision hinausgehende «weitere Prüfungshandlungen zur Aufde- ckung deliktischer Handlungen oder anderer Gesetzesverstösse» keinen Be- standteil der Revision bilden (020 118, 020 126: «[...]»). Anders als die Beschul- digte zu suggerieren versucht, haben vorliegend keine fachkundigen Personen in einer für den Irrtum relevanten Weise erklärt, das Geschäftsmodell der G.- Gruppe sei unbedenklich. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Ein Sachverhaltsirrtum liegt nicht vor. 8.5.3 Die Beschuldigte hat den subjektiven Tatbestand von Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG erfüllt. 8.6 Rechtswidrigkeit Weder eine der involvierten Gesellschaften noch die Beschuldigte verfügte über eine Bewilligung der FINMA. Die unbefugte Entgegennahme von Publikumsein- lagen erfolgte somit rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. 8.7 Schuld 8.7.1 Der Verteidiger der Beschuldigten wandte im Rahmen des Plädoyers ein, dass die Beschuldigte durch den Beizug von Spezialisten, namentlich Q., alles unter- nommen habe, um die bankenrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Sie sei daher davon ausgegangen, dass die entgegengenommen Gelder Eigenkapital und nicht Einlagen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BankV darstellen würden. Sie sei daher
25 - SK.2024.54 davon ausgegangen, dass die Aktienverkäufe nicht bewilligungspflichtig seien (SK 4.721.040 f.). 8.7.2 Die Beschuldigte sagte an der Hauptverhandlung im Wesentlichen aus, dass sie mit dem Beizug von Spezialisten als auch mit der freiwilligen Revision alles un- ternommen habe, um einen Verstoss gegen das Bankenrecht zu vermeiden. Sie sei daher davon ausgegangen, sich rechtmässig zu verhalten (SK 4.731.008 ff.). 8.7.3 Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Ein Verbotsirrtum ist gege- ben, wenn dem Täter trotz Kenntnis des unrechtsbegründenden Sachverhalts das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehlt (STRATENWERTH, a.a.O., § 11 N. 46 f.). Der Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) betrifft die Konstellation, bei welcher der Tä- ter in Kenntnis aller Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, aber sein Tun versehentlich für erlaubt hält (Urteil des Bundesgerichts 2A.460/2003 vom
9.2 9.2.1 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Tä- ter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu ver- meiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Gesetz führt weder alle in Betracht zu ziehen- den Elemente detailliert und abschliessend auf noch regelt es deren exakte Aus- wirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1 m.H.). 9.2.2 Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht zuerst die objektiven und sub- jektiven Tatumstände (Tatkomponente) zu gewichten und die sich daraus erge- bende hypothetische Strafe zu definieren (vgl. BGE 134 IV 132 E. 6.1). Die ob- jektive Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolgs und die Art und Weise des Vorgehens, während sich die subjektive Tatkomponente auf die Beweggründe, die Intensität des deliktischen Willens und das Mass an Ent- scheidungsfreiheit bezieht (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1 m.H.). Sodann ist die anhand der objektiven und subjektiven Tatumstände ermittelte hypothetische Strafe bei Vorliegen täterrelevanter Strafzumessungsfaktoren zu erhöhen bzw. zu reduzie- ren (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen, dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie der Strafempfindlichkeit des Täters (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). 9.2.3 Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung ste- henden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Somit geht Geldstrafe der Freiheitsstrafe vor. Massgebend bei der Wahl der Strafart ist die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen
9.4 Tatkomponenten 9.4.1 Objektive Tatkomponete Hinsichtlich der objektiven Schwere der Tat fällt zunächst der relativ lange De- liktszeitraum von über 6 Jahren, vom 21. Juni 2011 bis zum 12. Dezember 2017, ins Gewicht. Die Beschuldigte hat in diesem Zeitraum mit mindestens 32 Anle- gern Beteiligungsverträge abgeschlossen und unbefugte Publikumseinlagen von rund Fr. 1,5 Mio. entgegengenommen. Die strafbare Tätigkeit betraf somit eine nicht unerhebliche Anzahl von Personen und generierte einen beträchtlichen Umsatz. Was die Art und Weise des Vorgehens der G.-Gruppe anbelangt, so war das Geschäftsmodell für die «Investoren» verlockend, da ihnen im Ergebnis hohe Zinsversprechen abgegeben wurden. Der Beschuldigten ist aber zugute zu hal- ten, dass sie ursprünglich ernsthaft an den Erfolg ihres, wenn auch riskanten, Projekts in Italien und Geschäftsmodells mit der Anschubfinanzierung geglaubt haben dürfte. Trotzdem gefährdete sie mit ihrem Verhalten nicht nur die «Inves- toren», sondern auch die Sicherheit und Glaubwürdigkeit des schweizerischen Finanzmarktes. Zu Lasten der Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass sie mit dem Geschäftsmodell aus eigenem Antrieb nicht aufhörte, obwohl Ende 2014 in Italien eine Gesetzesänderung (Aufhebung der gesetzlich vorgesehenen Ein- speisevergütung) erfolge, mit welcher das Geschäftsmodell der G.-Gruppe zum Scheitern verurteilt war (SK 4.731.007, 013; Aussagen der Beschuldigten an der Hauptverhandlung: «Wegfall der Geschäftsgrundlage»; «Kalkulation nicht mehr gestimmt» «Im Jahr 2014 kam es zu einer Regierungsänderung in Italien und es war alles fertig.» «...die finanziellen Probleme hatten [...] nachdem die Sache in Italien gescheitert war.»). Gesamthaft betrachtet ist von einem nicht mehr leich- ten Tatverschulden auszugehen. 9.4.2 Subjektive Tatkomponente Bei der der subjektiven Tatkomponente ist erwiesen, dass die Beschuldigte aus finanziellen Beweggründen handelte, wobei sie zumindest zu Beginn an das Ge- lingen der Geschäftstätigkeit der G.-Gruppe glaubte (E 9.4.1). Das Einhalten der
9.5.2 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren 9.5.2.1 Ein Geständnis kann nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung des Nachtat- verhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Die Beschuldigte zeigte sich teils kooperativ. So gab sie den äusseren Sachver- halt grösstenteils zu. Allerdings war dies zur Aufklärung des Sachverhalts nicht entscheidend, da sich die Tat mit objektiven Beweismitteln nachweisen liess (u.a. «Beteiligungsverträge», Aktionärslisten, Tabelle mit Investitionen etc.). Sie be- stritt hingegen an der Hauptverhandlung ihre Täterschaft mangels Unrechtsbe- wusstseins. Vorliegend kann somit nicht von einem strafmindernden Geständnis gesprochen werden, da die Beschuldigte einen Freispruch beantragt.
29 - SK.2024.54 9.5.2.2 Was das Nachtatverhalten anbelangt, so hat sich die Beschuldigte während lau- fender Untersuchung wohl verhalten, was sich allerdings nicht strafmindernd aus- wirkt. 9.5.3 Verfahrensdauer und Nähe zur Verjährung a) Als obligatorischer Strafmilderungsgrund ist Art. 48 lit. e StGB zu beachten. Ge- mäss dieser Bestimmung ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in An- betracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung trifft ersteres in jedem Fall zu, wenn seit der Tatbegehung zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 132 IV I E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2015 vom 18. September 2015 E. 1.1). Wohlverhalten als zusätzliche Voraussetzung der Strafmilderung bedeutet gesetzestreues Verhalten nach der Tat und setzt damit gänzliches Feh- len von strafbaren Handlungen voraus (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.44 vom 4. Juli 2019 E. 3.6.2; TRECHSEL/SEELMANN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 48 StGB N. 25 StGB; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auf. 2019, N. 339 ff.). b) Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für eine Strafmilderung sind zweifelsfrei erfüllt. Wie dargelegt wurde, beträgt die Verjährungsfrist vorliegend 10 Jahre und begann mit Beendigung des Delikts am 12. Dezember 2017 zu laufen (E. 3.4). Vorliegend sind im Urteilszeitpunkt vom 29. August 2025 fast 8 Jahre seit Tatbegehung verstrichen. Das Strafbedürfnis hat sich daher auf- grund der seit der Tat verstrichenen langen Zeitdauer erheblich vermindert. Die objektiven Voraussetzungen für eine Strafmilderung sind somit erfüllt. Auf der subjektiven Seite hat sich die Beschuldigte wohlverhalten. In Würdigung der Um- stände und in Anwendung der Zweidrittel-Regel ist daher eine deutliche Strafmil- derung angezeigt und der Beschuldigten eine Reduktion von 30 Tagessätzen zu gewähren. 9.6 In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist wegen unbefugter Entge- gennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG eine Geld- strafe von 120 Tagessätzen auszusprechen. 9.7 Höhe des Tagessatzes Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3'000 Franken (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Beschuldigte hat ihr ordentliches Rentenalter
30 - SK.2024.54 erreicht und lebt in bescheidenen finanziellen Verhältnissen. Ausgehend von ei- ner monatlichen Rente von Fr. 1'200.--, der finanziellen Unterstützung durch ih- ren Lebenspartner und der monatlichen Miete von Fr. 500.-- ist sie Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30.-- festzusetzen. Die Geldstrafe beträgt somit 120 Tagess- ätze à Fr. 30.--. 9.8 Bedingter Vollzug 9.8.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 9.8.2 Der Beschuldigten kann keine ungünstige Prognose gestellt werden, die einen bedingten Strafvollzug ausschliessen würde. Sie ist sozial integriert und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die ernstlich gegen ein künftiges Wohlverhalten spre- chen würden. Der bedingte Strafvollzug kann der Beschuldigten somit gewährt werden. Aufgrund der guten Legalprognose ist die Probezeit auf zwei Jahre fest- zusetzen. 9.9 Verbindungsbusse 9.9.1 Nach Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geld- strafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Verbin- dungsstrafe kann ohne weitere Voraussetzungen ausgesprochen werden; na- mentlich ist sie nicht an eine negative Legalprognose gebunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2010 vom 19. August 2010 E. 2.3). Sie trägt u.a. dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 75). Darüber hinaus erhöht die Strafenkombina- tion ganz allgemein die Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Strafart (vgl. BGE134 IV 1 E. 4.5.2). Die bedingt ausgesprochene Strafe und die Verbin- dungsstrafe müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 76). Nach der Praxis des Bundesgerichts rechtfertigt es der ak- zessorische Charakter der Verbindungsstrafe, deren Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel der dem Gesamtverschulden angemessenen Strafe festzule- gen (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191). 9.9.2 Die Beschuldigte ist nicht vorbetraft, weshalb sich eine Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB aus spezialpräventiver Sicht nicht aufdrängt. Alleine auf- grund generalpräventiver Erwägungen eine Verbindungsbusse anzuordnen,
31 - SK.2024.54 wäre unzulässig (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 72 ff. m.w.H.).
32 - SK.2024.54 Fr. 350.--, ausmachend total Fr. 2‘850.--. Diese Kosten sind nicht zu beanstan- den. Es wird aber auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen (E. 12.2). 11.2 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich der Bestimmungen über den Rückzug des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung (Art. 78 Abs. 4 VStrR), nach den Art. 417–428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Der Bund hat dies im Regle- ment des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren getan (BStKR; SR 173.713.162). Der Gebührenrahmen für die Untersuchung beträgt im Falle eines Strafbefehls Fr. 200.-- bis Fr. 20‘000.-- (Art. 6 Abs. 4 lit. a BStKR), im Falle einer Anklageer- hebung Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die Strafverfügung deckt den Fall der Anklageerhebung – als solche gilt auch der dem Gericht unterbreitete Strafbefehl gemäss StPO bzw. die Strafverfügung der Verwaltung gemäss VStrR – nicht ab. Die verwaltungsinterne Gebührenberech- nung gemäss Erwägung 11.1 ist in Analogie zur Gebührenerhebung durch die Bundesanwaltschaft im Falle eines Strafbefehls zu betrachten (Art. 6 Abs. 4 lit. a BStKR). Daher wird die Gebühr für das Vorverfahren (Fr. 2'850.--) in sinngemäs- ser Anwendung von Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR (Fr. 2’000.-- für die Anklageerhe- bung) auf insgesamt Fr. 4’850.-- festgelegt. Die Spesen für die Vertretung der Anklage sind in dieser Gebühr enthalten (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts SK.2011.6 vom 22. Juli 2011 E. 10.3). Im Hauptverfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als Einzelge- richt beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzlei- aufwand (Art. 5 BStKR). In Berücksichtigung dessen, namentlich der finanziellen Situation des Beschuldigten, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festgelegt. 11.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten der Verwaltung können im Urteil gleich verlegt werden wie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (Art. 97 Abs. 2 VStrR). Die Beschuldigte wird verurteilt. Sie hat daher die Kosten der Verwaltung und des gerichtlichen Verfahrens zu tragen. Den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen, was vorliegend erfolgt ist (E. 11.2). Die Verfahrenskosten belaufen sich auf total Fr. 6‘850.--.
33 - SK.2024.54
12.3 12.3.1 Mit Verfügung des EFD vom 6. September 2022 wurde Rechtsanwalt Marco Del Fabro in Anwendung von Art. 33 VStrR als amtlicher Verteidiger von A. bestellt (EFD 050 044 ff.). Die amtliche Verteidigung im Vorverfahren erstreckt sich auf das gerichtliche Verfahren (in fine Art. 134 StPO). Die Strafkammer ist zur Fest- legung der amtlichen Verteidigung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO). 12.3.2 a) Das EFD setzte die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Unter- suchungsverfahren in der Strafverfügung vom 2. September 2024 auf Fr. 11'761.30 fest (Zeitaufwand von 47.46 Std., zuzüglich MWST). Die Entschä- digung ist angemessen und aufgrund des Entschädigungsantrags des amtlichen Verteidigers im vorliegenden Verfahren in gleicher Höhe nicht näher zu begrün- den. b) Der Verteidiger beantragt mit Kostennote vom 25. Februar 2025 für das ge- richtliche Verfahren eine Ausrichtung eines Honorars von Fr. 16'292.79 (inkl. MWST) (SK 4.721.055). Das geltend gemachte Honorar setzt sich zusammen
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Eidgenössisches Finanzdepartement EFD als Vollzugsbehörde (vollständig) − Amt für Migration des Kantons Nidwalden
Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Strafurteils zu laufen, das vollstreckbar wird (Art. 44 Abs. 4 StGB).
Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB).
Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Ver- längerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB).
Versand: 9. September 2025