Verfügung vom 9. Mai 2025
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter
Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats-
anwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Fülle-
mann
Gegenstand
Gültigkeit der Einsprache
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 4.5 7
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SK.2024.57
Prozessgeschichte:
A. Am 25. Juli 2024 erliess die Bundesanwaltschaft einen Strafbefehl mit Vereini-
gungsverfügung gegen A. wegen Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) und
Titelanmassung (Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Berufsbildung
vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10]).
B. Mit Eingabe ihres Verteidigers, Rechtsanwalt Fabian Füllemann, vom 22. Au-
gust 2024 erhob A. Einsprache gegen den Strafbefehl.
C. Am 14. Oktober 2024 überwies die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 356
Abs. 1 und 2 StPO die Akten des Verfahrens an das hiesige Gericht zum Ent-
scheid über die Gültigkeit der Einsprache, mit dem Antrag, die Einsprache sei
unter Kostenfolgen für ungültig zu erklären bzw. es sei darauf nicht einzutreten.
D. Auf Einladung der Strafkammer nahm RA Füllemann mit Eingabe vom 2. Dezem-
ber 2024 Stellung zur Frage der Gültigkeit der Einsprache.
E. Die Bundesanwaltschaft äusserte sich mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 zur
Stellungnahme von RA Füllemann.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gegen den Strafbefehl kann u. a. die beschuldigte Person bei der Staatsanwalt-
schaft innert 10 Tagen nach der Eröffnung schriftlich Einsprache erheben
(Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Wird Einsprache erhoben und entschliesst sich die
Staatsanwaltschaft nach der allfälligen Abnahme weiterer Beweise, am Strafbe-
fehl festzuhalten, so überweist sie die Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur
Durchführung des Hauptverfahrens; der Strafbefehl gilt diesfalls als Anklage-
schrift (Art. 355 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO).
1.2 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO – vorfra-
geweise im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b (mithin nach Eingang der Anklage
bzw. der Akten mit dem Strafbefehl) bzw. Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO (mithin nach
Eröffnung der Hauptverhandlung) – über die Gültigkeit des Strafbefehls und der
Einsprache.
Das Gericht hat in einem ersten Schritt die Gültigkeit der Einsprache zu prüfen,
da es sich dabei um eine unabdingbare Prozessvoraussetzung, ein «Eintrittstor»
zum Verfahren nach Art. 356 StPO handelt (Verfügung des Bundesstrafgerichts
SK.2024.8 vom 6. September 2024 E. 2.5.1; DAPHINOFF, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2023, Art. 356 StPO N. 17). Ist die Einsprache ungültig, etwa wegen
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verspäteter Einreichung, tritt das Gericht mit einer beschwerdefähigen Verfügung
bzw. einem Beschluss darauf nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_218/2020
vom 17. April 2020 E. 1.1). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum
rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
Kommt das Gericht zum Schluss, die Einsprache sei gültig, hat es die Gültigkeit
des Strafbefehls zu prüfen (Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2024.8 vom
- September 2024 E. 2.5.2; DAPHINOFF, a.a.O., N. 20). Ist der Strafbefehl ungül-
tig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen
Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 356 Abs. 5 StPO).
Sind sowohl der Strafbefehl als auch die Einsprache gültig, kommt es zur Haupt-
verhandlung und Urteilsfällung. Sind hingegen sowohl der Strafbefehl als auch
die Einsprache ungültig, erwächst der an sich ungültige Strafbefehl in Rechts-
kraft. Etwas anderes gilt nur bei einem nichtigen Strafbefehl, der keine Rechts-
wirkungen entfaltet (DAPHINOFF, a.a.O., N. 20; SCHWARZENEGGER, Zürcher Kom-
mentar, 3. Aufl. 2020, Art. 354 StPO N. 2).
- Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Einsprache vom 22. August 2024 gegen den
Strafbefehl vom 25. Juli 2024 rechtzeitig erhoben wurde.
- Die Verteidigung bringt vor, der Strafbefehl weise in mehrfacher Hinsicht gravie-
rende rechtliche Mängel auf, insbesondere fehle es an einer rechtsgenüglichen
Eröffnung. Der Strafbefehl entfalte damit keinerlei Rechtswirkungen, weshalb die
Einsprachefrist nicht ausgelöst worden sei. Konkret macht die Verteidigung Fol-
gendes geltend:
Erstens sei der Strafbefehl an eine falsche Adresse zugestellt worden. Die Be-
schuldigte sei seit dem 8. Oktober 2023 nicht mehr an der im Rubrum des Straf-
befehls angegebenen Adresse «B.-Strasse, Z.», sondern an der C.-Strasse, Y.
gemeldet gewesen.
Zweitens habe die Bundesanwaltschaft den Grundsatz der Verfahrenseinheit
(i.S.v. Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO) verletzt und drittens habe sie den Strafbefehl
aufgrund dessen in Verletzung von Art. 87 Abs. 3 StPO nicht dem anwaltlichen
Vertreter, sondern direkt der Beschuldigten zugestellt. Namentlich sei, als die
Strafanzeige (des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation
SBFI) am 5. Juli 2024 bei der Bundesanwaltschaft eingegangen sei, bereits seit
mehr als einem Monat ein anderes Strafverfahren gegen die Beschuldigte mit
quasi identischem Vorwurf (Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB)
bei der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland hängig gewesen. In diesem
zweiten Verfahren sei die Beschuldigte von RA Füllemann vertreten. Das hän-
gige Verfahren sei aus dem Strafregisterauszug, den die Bundesanwaltschaft am
- sowie am 25. Juli 2024 eingeholt habe, klar ersichtlich. Es sei unter dem Ge-
sichtspunkt des Grundsatzes der Verfahrenseinheit nicht nachvollziehbar, dass
die Bundesanwaltschaft es unterlassen habe, sich umgehend nach der
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Kenntnisnahme des im gleichen Sachzusammenhang geführten weiteren Ver-
fahrens mit der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland zu koordinieren. Die
Koordination hätte sichergestellt, dass die Bundesanwaltschaft von der Vertre-
tung der Beschuldigten Kenntnis genommen hätte. Überdies habe die Bundes-
anwaltschaft den Strafbefehl erlassen, ohne der Beschuldigten vorgängig den
Vorwurf im Rahmen einer Einvernahme vorzuhalten. Entsprechend habe die Be-
schuldigte keine Möglichkeit gehabt, von diesem neuen Strafverfahren Kenntnis
zu nehmen (SK pag. 2.521.3 ff.).
4.1 Gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO wird der Strafbefehl der einspracheberechtigten
Person unverzüglich schriftlich eröffnet. Für die Zustellung von Strafbefehlen gel-
ten die allgemeinen Regeln (Art. 84 ff. StPO). Sie erfolgt gemäss Art. 85 Abs. 2
StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Emp-
fangsbestätigung.
4.2 Gemäss Art. 87 Abs. 1 StPO sind Mitteilungen den Adressatinnen und Adressa-
ten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zu-
zustellen. Hat die Partei einen Rechtsbeistand bestellt, muss die Mitteilung ge-
mäss Art. 87 Abs. 3 StPO an den Rechtsbeistand zugestellt werden, andernfalls
ist die Zustellung ungültig (Urteil des Bundesgerichts 6B_231/2024 vom
21. Juni 2024 E. 2.3).
5.
5.1 Entgegen der Verteidigung wurde der Strafbefehl im vorliegenden Fall der Be-
schuldigten rechtskonform eröffnet.
5.1.1 Es trifft zwar zu, dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt der Zustellung des Straf-
befehls an einer anderen Adresse wohnhaft war, als derjenigen, an die der Straf-
befehl am 25. Juli 2024 per eingeschriebener Post versendet wurde: Gemäss
den vorliegenden Akten ist die Beschuldigte seit dem 8. Oktober 2023 an der
C.-Strasse, Y. gemeldet, wohingegen der Strafbefehl an die B.-Strasse, Z. adres-
siert ist (SK pag. 2.100.12). Dieser Umstand ist jedoch ohne Belang. Wie aus der
Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post ersichtlich ist, wurde der Straf-
befehl aufgrund eines Nachsendungsauftrags der Beschuldigten am
29. Juli 2024 am Postschalter in Y. zugestellt (BA pag. 3-2024.07.25-1.B1). Un-
geachtet der falschen Adressierung erfolgte die Zustellung des Strafbefehls so-
mit, wie von Art. 87 Abs. 1 StPO vorgeschrieben, am Wohnsitz der Beschuldig-
ten.
5.1.2 Ebenso wenig liegt eine Verletzung von Art. 87 Abs. 3 StPO vor. Die Beschuldigte
war zum Zeitpunkt der Eröffnung des Strafbefehls im vorliegenden Verfahren un-
bestrittenermassen nicht anwaltlich vertreten. Dass sie damals in einem anderen
Verfahren von ihrem aktuellen Verteidiger vertreten war, ist unerheblich. Der Um-
stand, dass die Vorwürfe in den beiden Verfahren offenbar in einem sachlichen
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Zusammenhang miteinander stehen, ändert daran nichts. Entgegen der Vertei-
digung war die Bundesanwaltschaft nicht verpflichtet, vorgängig des Erlasses
des Strafbefehls die Beschuldigte in Kenntnis des vorliegenden Strafverfahrens
zu setzen und ihr damit vor dem genannten Verfahrensschritt die Möglichkeit zu
geben, einen Rechtsbeistand zur Wahrung ihrer Interessen in diesem Verfahren
beizuziehen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Bundesanwalt-
schaft den Strafbefehl in Anwendung von Art. 87 Abs. 1 StPO direkt der Beschul-
digten eröffnete.
5.2 Zusammenfassend wurde der Strafbefehl der Beschuldigten am 29. Juli 2024
gültig zugestellt. Die zehntägige Einsprachefrist begann am Folgetag zu laufen
(Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete am 8. August 2024. Die Einsprache wurde
indessen erst am 22. August 2024 erhoben (SK pag. 2.100.8). Sie erfolgte somit
verspätet und ist ungültig.
5.3 Soweit die Verteidigung geltend macht, der Strafbefehl sei aufgrund der Verlet-
zung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit ungültig und entfalte damit keine
Rechtswirkungen, ist dazu Folgendes zu sagen:
Wie oben ausgeführt (E. 1.2), hat das Gericht die Gültigkeit des Strafbefehls erst
zu prüfen, wenn es die Gültigkeit der Einsprache bejaht hat. Im vorliegenden Fall
hat sich die Einsprache als ungültig erwiesen; folglich stellt sich die Frage der
Gültigkeit des Strafbefehls für das Gericht nicht.
Eine Nichtigkeit des Strafbefehls, die unabhängig von einer gültigen Einsprache
von Amtes wegen zu beachten wäre, liegt klarerweise nicht vor. Nichtigkeit im
Sinne der Evidenztheorie setzt einen ausserordentlich schweren Verfahrens-
mangel voraus. Sie kommt nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht (BGE 137 I
273 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 1.2;
6B_334/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.2.3). Eine allfällige Missachtung des Grund-
satzes der Verfahrenseinheit resp. des Anspruchs der Beschuldigten auf gemein-
same Verfolgung und Beurteilung bei mehreren Straftaten (Art. 29 Abs. 1 lit. a
StPO) stellt keinen derart schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, dass der
Strafbefehl als nichtig zu qualifizieren wäre.
- Nach dem Gesagten ist die Einsprache ungültig, weshalb darauf nicht einzutre-
ten ist. Der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 25. Juli 2024 ist gemäss
Art. 354 Abs. 3 StPO zum rechtskräftigen Urteil geworden.
- Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbe-
hörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensaus-
gangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat
(Art. 417 StPO).
Mit Erheben der ungültigen Einsprache gegen den Strafbefehl hat die Beschul-
digte das vorliegende gerichtliche Verfahren und damit dessen Kosten im Sinne
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von Art. 417 StPO verursacht. Die Verfahrenskosten sind daher der Beschuldig-
ten aufzuerlegen. In Anwendung von Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge-
bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162)
ist eine Pauschalgebühr von Fr. 500.– zu erheben.
- Abschliessend ist Folgendes anzumerken:
Die Bundesanwaltschaft reichte dem Gericht die Verfahrensakten zum Teil nur
in elektronischer Form (sog. Core.Link-Dossier) ein (SK pag. 2.100.2). Ob diese
Form der Aktenführung den gesetzlichen Anforderungen (Art. 100 StPO) genügt,
braucht hier nicht geprüft zu werden, da alle für die Beurteilung der Gültigkeit der
Einsprache relevanten Verfahrensakten dem Gericht in Originalform vorliegen.
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Der Einzelrichter erkennt:
- Auf die Einsprache von A. gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom
- Juli 2024 wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird A. auferlegt.
- Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich zugestellt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im
Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 9. Mai 2025