Beschluss vom 2. Dezember 2024 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Vorsitz Martin Stupf und Alberto Fabbri, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Manuel Knellwolf
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marco Uf- fer
B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Viviane Andrea Hasler
Gegenstand
Rückweisung der Anklageschrift
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 4.6 0
2.1 Die Bestimmungen über die Vorbereitung der Hauptverhandlung im ordentlichen erstinstanzlichen Verfahren gemäss Art. 329 StPO sind auf die Hauptverhand- lung des abgekürzten Verfahrens anwendbar, vorbehaltlich der Sonderregeln in Art. 361 und Art. 362 StPO (PERRIN/PREUX, Commentaire romand CPP, 2 e éd., 2019, N. 3 et 4 ad art. 361 CPP; BGE 139 IV 233 E. 2.5.1; siehe auch Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in BBl 2006 1057, 1272). Eine Rückweisung der Anklage steht der erneuten Durchführung eines abgekürzten Verfahrens nicht entgegen (vgl. SCHWARZENEGGER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 362 StPO N. 8). Dies gilt a fortiori bei Rückwei- sungen der Anklage im abgekürzten Verfahren zur formellen Korrektur i.S. von Art. 329 Abs. 2 SPO. 2.2 Das Gericht hat sich gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO von Amtes wegen zu vergewissern, dass die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (GREINER/JAGGI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 361 StPO N. 6). Ge- mäss Art. 360 Abs. 1 lit. a StPO hat die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren unter anderem die Angaben nach Art. 325 StPO zu enthalten. Art. 325 StPO de- finiert, welche Informationen die Anklageschrift zu enthalten hat und spezifiziert insbesondere, auf welche Weise der Sachverhalt i.S. des Anklageprinzips ge- mäss Art. 9 StPO (siehe E. 2.3) zu umschreiben ist (HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 325 StPO N. 1). Das Gericht sistiert das Verfahren und weist, falls erforderlich, die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück, wenn sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren ergibt, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO). 2.3 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichts- verfahrens (Umgrenzungsfunktion). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Durch klare Umgrenzung des
4 - SK.2024.60 Einzeltatnachweis erforderlich. Die gewaschenen Werte müssen aber in einem adäquaten Kausalzusammenhang zur Vortat stehen (BGE 137 IV 80). Soweit wie aufgrund der Akten- und Beweislage möglich, sind in der Anklageschrift diesbe- zügliche Anhaltspunkte darzutun. c) Die ausländischen Vortaten sind mit der Nennung des Herkunftskontinents (Südamerika) der Betäubungsmittel und deren grossen Handel in Europa (u.a. Italien, Niederlande) lediglich rudimentär umschrieben. Den Anklageschriften sind keine Angaben zum konkreten Herkunftsland, zur Art und zum Umfang der Drogen aus dem internationalen Betäubungsmittelhandel zu entnehmen. Eine prima facie-Sichtung der Akten ergibt, dass die polizeilichen Berichte diesbezüg- liche spezifische Hinweise enthalten (Rubriken 10; BA 10.1.2.1.0009]), mithin die Beweislage hinreichend erscheint, um die Vortaten in tatbestandsmässiger Hin- sicht konkreter zu umschreiben. Die objektiven Sachverhaltselemente des quali- fizierten Drogenhandels sollten daher in örtlicher, zeitlicher und mengenmässiger Hinsicht approximativ umschrieben werden. Auch sollte die Anklageschrift An- haltspunkte enthalten, die den Trail zwischen den Drogengeldern und den gewa- schenen Geldern ansatzweise nachvollziehen lassen. Die ausländischen Vortaten sind insgesamt nicht zureichend umschrieben, wes- halb die dem Anklageprinzip inhärente Informationsfunktion verletzt ist. Auch feh- len in den Anklageschriften Angaben zum ausländischen Recht (bspw. nieder- ländisches und/oder italienisches Recht), was bei ausländischen Vortaten Sach- verhalts-/Beweisthema bildet. In diesem Sinne sind in Nachachtung des Anklage- und Legalitätsprinzips auch die einschlägigen ausländischen Strafnormen (inkl. Übersetzung) anzugeben. 3.2 Teilnahmeform Die in den Anklageschriften umschriebene Teilnahmeform der Mittäterschaft ent- hält folgende Unklarheiten: a) Den Anklageschriften ist bei der Umschreibung der Tathandlungen einleitend zu entnehmen, die Beschuldigten hätten in Mittäterschaft gehandelt («aufgrund eines gemeinsam getragenen Tatentschlusses und gemeinsamer Planung sowie durch gleich massgebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Tatausfüh- rung, wobei jeder mit den Tathandlungen des anderen einverstanden war»). Nebst der lehrbuchartigen Wiedergabe der charakteristischen Merkmale für eine mittäterschaftliche Tatbegehung erschöpfen sich die Anklagen im Wesentlichen in der Feststellung, dass verschiedentlich A. und vornehmlich B. die Vermögens- werte verbrecherischer Herkunft vom Ausland in die Schweiz gebracht und so- dann gemeinsam erneut grenzüberschreitend verschoben hätten. Wie, wann und wo die gemeinsame Tatplanung zustande gekommen und was das arbeitsteilige Zusammenwirken bezüglich der Tatausführung gewesen sein soll, wird hingegen nicht mit der erforderlichen Klarheit umschrieben. Mit anderen Worten fehlt in den
5 - SK.2024.60 Anklageschriften die zureichende Umschreibung der vom gemeinsamen Tatent- schluss getragenen individualisierten Tatbeiträge. b) Wie bereits erwähnt, wirft die Anklage dem Beschuldigten B. formell – auf zu- meist abstrakte Weise – mittäterschaftliche Tatbegehung vor (siehe E. 3.2a). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist indes eine Prüfung einer «blossen» Ge- hilfenschaft indiziert, umschreiben doch die konkreten Ausführungen mehrheit- lich funktional untergeordnete Tatbeiträge. Laut Anklage soll beispielsweise B. als Angestellter von A. und in dessen Auftrag die Fahrten mit den inkriminierten Vermögenswerten vom Ausland in die Schweiz ausgeführt haben. Aus der An- klage sollte hervorgehen, warum B. trotz des umschriebenen Unterordnungsver- hältnisses, welche er als weisungsgebundener Kurier offensichtlich innehatte, dennoch eine bedeutende Rolle als Mittäter zukommen soll. Ausserdem fällt auf, dass die Anklageschrift betreffend A. im Unterschied zu jener betreffend B. den Zusatz erhält, dass er einen Gewinn von CHF 500’000 erzielt habe. Angesichts des Umstands, dass eine partizipative Gewinnaufteilung charakteristisches Merkmal der Mittäterschaft bildet, sollte die Anklage umschreiben, aus welchen anderen, kompensatorischen Gründen B. in objektiver und subjektiver Hinsicht eine massgebliche Rolle bei der Tatentschlussfassung, -planung oder -ausfüh- rung eingenommen hat, sodass er als Mittäter zu betrachten ist. Schliesslich ist vor dem Hintergrund der mittäterschaftlich angeklagten Tatbege- hung nur schwer nachvollziehbar, weshalb die ausgehandelten Strafmasse – Freiheitsstrafe von 36 Monaten bei A. und bedingte Freiheitsstrafe von 18 Mona- ten bei B. – eine solche eklatante Diskrepanz aufweisen und ausschliesslich bei A. die Begründung einer Ersatzforderung von CHF 500'000 beantragt wird, soll doch der deliktische Gewinn gemeinsam erwirtschaftet worden sein. c) Aufgrund der aufgezeigten Inkonsistenz lässt sich die strafrechtliche Relevanz der einzelnen Tatbeiträge nicht beurteilen. Insofern genügt die Anklage ihrer In- formationsfunktion nicht und verletzt auch in diesen Punkten den Anklagegrund- satz. 3.3 Strafmasse a) In den Urteilsvorschlägen werden bei gewaschenen Vermögenswerten von umgerechnet rund CHF 55 Millionen Freiheitsstrafen von 36 bzw. 18 Monaten beantragt (siehe E. 3.2b). b) Das Gericht befindet grundsätzlich frei darüber, ob die beantragten Sanktionen angemessen sind. Die Gerichte stehen angesichts ihrer wichtigen Kontrollfunk- tion im abgekürzten Verfahren in der Pflicht, das vereinbarte Strafmass verant- wortungsbewusst und umfassend zu überprüfen und gegebenenfalls – vorbehalt- lich allfälliger Nachverhandlungen – zurückzuweisen, sollten sie der Ansicht sein, es sprenge den gesetzlich zulässigen Ermessensspielraum. Da das
6 - SK.2024.60 staatsanwaltliche Ermessen und die Absprachen ohne entsprechende Dokumen- tation aber nur schwer überprüfbar sind, wäre es für eine wirksame richterliche Kontrolle zu begrüssen, wenn die Höhe des vereinbarten Strafmasses nachvoll- ziehbar erscheint. In diesem Sinne werden im Kanton Zürich die staatsanwalt- schaftlichen Überlegungen zur Festlegung des Strafmasses, welches hypothe- tisch im ordentlichen Verfahren beantragt würde, aktenkundig gemacht (vgl. Wei- sungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 10. Juli 2024, Ziff. 14.3.2; GIGER, Die Unverwertbarkeit der Erklärungen nach Art. 362 Abs. 4 StPO: Rückschluss auf das Strafmassermessen der Staatsanwaltschaft im abgekürzten Verfahren? – Besprechung von BGE 144 IV 189, forumpoenale, 2019, S. 78 m.w.H.). c) In den Akten fehlen Hinweise der Bundesanwaltschaft zu den Überlegungen zur Festlegung der Strafmasse. Die Bundesanwaltschaft wird daher eingeladen in einer Notiz darzulegen, welche Kriterien i.S.v. Art. 47 f. StGB der ausgehan- delten Strafhöhe zu Grunde liegen (Bewertung des Verschuldens etc., Umfang der Reduktion aufgrund des Geständnisses bzw. abgekürzten Verfahrens) und die Überlegungen zum Verzicht auf den Widerruf der bedingten Vorstrafe von A.
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 2. Dezember 2024