Urteil vom 24. März 2025 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Stefan Heimgartner und Maric Demont, Gerichtsschreiberin Elena Inhelder
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Eva Spörri
B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Remo Gähler
Gegenstand
Unterstützung einer terroristischen Organisation, Beteili- gung an einer terroristischen Organisation, mehrfacher Be- sitz von Gewaltdarstellungen B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 4.6 2
5.1 Folgender beschlagnahmter Gegenstand sei A. nach Löschung der inkriminier- ten Daten auszuhändigen (Art. 267 Abs. 3 StPO): − Ass.-ID 27543: Tablet Apple iPad Air, Model A1474 5.2 Folgende beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und als Beweismit- tel bei den Akten zu belassen: − Ass.-ID 24661: Weisse Fahne mit arabischer Schrift − Ass.-ID 24664: Notizheft rosa mit handschriftlichen Notizen (Reden von IS- Anführern) − Ass.-ID 24672: Kontoauszug Bank C. vom 01.06.2021 bis 17.06.2021 − Ass.-ID 24677: Diverse A4-Papiere (IS-Symbol mit arabischer Schrift) − Ass.-ID 27546: Schutzweste schwarz mit integrierter Stahlplatte
aStGB) 2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft SV.19.0548-SPD vom 11. Januar 2022 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 180 Tagen sei zu widerrufen. 3. B. sei im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 56 Monaten zu verurteilen (Art. 40, 42, 46, 47, 49 StGB). Die Untersuchungshaft resp. Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug (andauernd, per dato 1186 Tage [inkl. 176 Tage erstandener Haft aus dem Ver- fahren SV.19.0548.SPD]) sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4. Für den Vollzug des Urteils sei der Kanton Zürich als zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 5. Das DNA-Profil und die erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. 2) seien innert der gesetzlichen Frist zu löschen. 6. 6.1 Folgende beschlagnahmte Gegenstände seien B. auszuhändigen (Art. 267 Abs. 3 StPO): − Ass.-ID 31447 [recte: 31477]: Mobiltelefon Redmi, Model M2004J19AG 10-1-2007 − Ass.-lD 31451: MAC Notebook, MACBookAir, SN C02ML2B7G083 Mode) A1465 6.2 Folgende beschlagnahmte Gegenstände seien einzuziehen und als Beweismittel bei den Akten zu belassen: − Ass.-ID 31517: Grüner A4 Ordner mit arabisch geschriebenen Blättern als Inhalt (IS Schriften) − Ass.-ID 31518: Violetter A4 Ordner mit arabisch geschriebenen Blättern als Inhalt (IS Schriften) − Ass.-ID 31519: Roter A4 Ordner mit arabisch geschriebenen Blättern als Inhalt (IS Schriften)
8 - SK.2024.62 E. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 dehnte die Bundesanwaltschaft das Straf- verfahren gegen die Beschuldigten auf den Tatbestand der Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) aus und vereinigte gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Strafver- folgung in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 1.01.003 ff.). F. Am 26. November 2024 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen A. und B. we- gen rubrizierter Straftatbestände (SK pag. 36.100.001 ff.; näher zu den Anklage- vorwürfen E. 36.100.001 ff.). G. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 lud der Vorsitzende die Parteien ein, bis am 20. Dezember 2024 Beweisanträge zu stellen und zu begründen (SK pag. 36.400.001 f.). Die Bundesanwaltschaft und Rechtsanwalt Gähler stellten innert Frist keine Be- weisanträge. Rechtsanwältin Spörri beantragte mit Schreiben vom 20. Dezem- ber 2024 die Einvernahme von H., der Mutter des Beschuldigten A., sowie von I., Sozialarbeiter der J. und von Dr. med. K. (SK pag. 36.521.001 f.). Mit Verfügung vom 27. Januar 2025 wurde der Beweisantrag betreffend Einver- nahme von I. gutgeheissen. Der Beweisantrag betreffend Einvernahme von H. wurde abgewiesen, da deren Befragung nach Ansicht der Verfahrensleitung nichts zur Klärung der Tatvorwürfe, zum angeklagten Sachverhalt und zur Radi- kalisierung bzw. De-Radikalisierung beizutragen vermag. Der Antrag auf Einver- nahme von Dr. med. K. wurde abgewiesen und an deren Stelle wurde bei Letz- terem ein schriftlicher Bericht über den aktuellen gesundheitlichen Zustand bzw. allfällige Veränderungen seit dessen letztem, in den Akten befindlichen Bericht, eingeholt (SK pag. 36.250.003 f.). H. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Januar 2025 wurden die Parteien einge- laden, allfällige Vorfragen bis zum 27. Februar 2025 vorab schriftlich einzu- reichen. Gleichzeitig wurden die Parteien zur auf den 17. und 18. März 2025 an- gesetzten Hauptverhandlung vorgeladen (SK pag. 36.320.001 ff.). I. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen die er- forderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten ein (Formular betreffend persönliche und finanzielle Verhältnisse [SK pag. 36.231.4.007 ff.; 36.232.4.007 ff.]; Straf- und Betreibungsregisteraus- züge [SK pag. 36.231.1.001 f.; 36.231.001 ff.; 36.232.1.001 f.; 36.232.3.001 ff.]; aktuelle Steuerunterlagen [SK pag. 36.231.2.001 ff.; 36.232.2.001 ff.] sowie ei- nen Verlaufsbericht über die Ersatzmassnahmen betreffend den Beschuldigten A. [SK pag. 36.231.7.027 ff.]). J. Am 17. und 18. März 2025 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Bun- desanwaltschaft sowie der Beschuldigten A. und B. in Begleitung ihrer jeweiligen
9 - SK.2024.62 Verteidigung am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (SK pag. 36.310.001). Das Urteil wurde am 24. März 2025 in Anwesenheit der Parteien mündlich eröff- net und begründet (SK pag. 36.310.002). K. Die Bundesanwaltschaft meldete mit Schreiben vom 31. März 2025 innert Frist Berufung gegen das Urteil an (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; SK pag. 36.940.001 ff.). Die Strafkammer erwägt: I. Prozessuales und Vorfragen
Abs. 1 StGB) sowie mehrfachen Besitz von Gewaltdarstellungen (aArt. 135 Abs. 1 bis StGB). Die Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich vorliegend zum Teil origi- när (Art. 24 Abs. 1 StPO) und zum Teil aus der Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO, vgl. Prozessgeschichte lit. E). Die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer ist somit für sämtliche angeklagten Straftatbestände gegeben (Art. 19 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bun- des [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). 1.2 Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StBOG. 2. Anwendbares Recht 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach des- sen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (POPP/BERKE- MEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme be- stimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (lex mitior). Bei Dauerdelikten gilt grundsätzlich die Anwend- barkeit desjenigen Rechts, welches im Zeitpunkt der Beendigung der strafbaren Handlung in Kraft war, nicht dasjenige zu deren Beginn. 2.2 Im Hauptanklagepunkt wird den Beschuldigten jeweils die Beteiligung an resp. Unterstützung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260 ter Abs. 1 StGB, begangen in der Zeit von April 2020 bis 13. Juni 2022 (Beschuldigter A.) resp. 22. Januar 2022 bis 13. Juni 2022 (Beschuldigter B.), vorgeworfen. Da per
12 - SK.2024.62 3.2 Rechtsanwalt Gähler macht in seinem Parteivortrag in Bezug auf die Finanz- transaktionen gemäss Anklageziffer 1.2.2.3.3 mit im Wesentlichen gleichlauten- der Begründung eine Verletzung des Anklageprinzips geltend und bringt darüber hinaus vor, dass sich der Anklageschrift nicht entnehmen lasse, inwiefern die beiden Beschuldigten hinsichtlich der Transaktionen an die Zieladressen zusam- men gehandelt haben sollen (SK pag. 36.721.148 ff.). Eine weitere Verletzung des Anklageprinzips bringt er in Zusammenhang mit Anklageziffer 1.2.1.2.1 lit. b betreffend die gemeinsam resp. mittäterschaftlich begangenen Propagandatätig- keiten vor. Dort fehle es an den Sachverhaltselementen, welche zur Annahme von Mittäterschaft führen, namentlich inwiefern B. mit den weiteren fünf angeblich Involvierten zusammengewirkt haben soll und weshalb er als Hauptbeteiligter da- stehe, so dass sein Tatbeitrag als für die Ausführung des fraglichen Delikts als so wesentlich zu qualifizieren sei, dass dieses mit ihm steht oder fällt (SK pag. 36.721.129 ff.; -148 ff.). Schliesslich bringt er vor, die Ausführungen unter Anklageziffer 1.2.2.2 betr. die funktionelle Eingliederung in den IS seien hinsicht- lich des Zeitpunkts des angeblichen Beitritts zum IS sowie den konkreten Moda- litäten zu unpräzise (SK pag. 36.721.135 ff.). 3.3 Rechtliches 3.3.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsver- fahrens (Umgrenzungsfunktion). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Da- tum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu be- zeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den An- spruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.). Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfah- ren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird, damit er seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (BGE 149 IV 128 E. 1.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteile des Bundes- gerichts 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1; 6B_1253/2022 vom 26. Ap- ril 2022 E. 1.1; 6B_1319/2016 vom 22. Juni 2017 E. 2.1.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 347; je m.w.H.). 3.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Anklageprinzips in Zusam- menhang mit der den Beschuldigten gemeinsam begangenen Propagandatätig- keiten sowie den Finanztransaktionen ist festzuhalten, dass Art. 260 ter StGB jeg- liche Unterstützungshandlungen, welche zur Stärkung der Organisation massge- blich beitragen und somit das Gefährdungspotential der kriminellen oder terroris- tischen Organisation zu erhöhen vermögen, für tatbestandsmässig erklärt (BBl 2018 6476; vgl. BGE 132 IV 132 E. 4.1.4; zum Rechtlichen betr. Art. 260 ter siehe
13 - SK.2024.62 nachfolgend E. III.2). Zu prüfen ist folglich, ob die einzelnen den Beschuldigten jeweils vorgeworfenen Handlungen als solche geeignet waren, zu einer Erhö- hung des Gefährdungspotentials der terroristischen Organisation IS beizutragen; ein mittäterschaftliches Vorgehen ist nicht erforderlich. Folglich wirft die Anklage den Beschuldigten denn auch kein mittäterschaftliches Vorgehen im eigentlichen Sinne vor, womit es auch keiner Umschreibung der konkreten Rollenverteilung bedarf. Insofern sind die Rügen von Rechtsanwalt Gähler hinsichtlich einer Ver- letzung des Anklageprinzips mit Bezug auf die beiden Beschuldigten vorgewor- fene gemeinschaftlich Propagandatätigkeit – aufgrund des Fehlens der für die Annahme einer Mittäterschaft erforderlichen Sachverhaltselemente in der Ankla- geschrift – nicht stichhaltig. Ohnehin wäre die Charakterisierung der Beschuldig- ten als Mittäter nicht eine Sachverhaltsfrage, sondern eine Rechtsfrage, die vom Gericht, losgelöst von der jeweiligen Darstellung in der Anklageschrift, zu ent- scheiden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.3). Gleiches gilt für die Einwände hinsichtlich der Anklageziffern zu den Kryptofi- nanztransaktionen zugunsten des IS. Auch diesfalls sind die den Beschuldigten jeweils vorgeworfenen Handlungen, wie zu zeigen sein wird (E. III.5.2), beweis- resp. tatbestandsmässig zu würdigen. Offensichtlich ist den Beschuldigten denn auch klar, was ihnen in diesem Zusammenhang vorgeworfen wird, waren beide letztlich im Grundsatz doch geständig, die Finanztransaktionen getätigt zu ha- ben, bestreiten indes den IS-Bezug. Keine Rolle spielt, dass die Summe der ein- zeln aufgeführten Bitcoin-Transaktionen von der in der Anklageschrift festgehal- tenen Gesamtsumme abweicht. Aus dem Lauftext (SK pag. 36.100.073 ff.) ergibt sich, dass sich Letztere aus den aufgeführten, den beiden Beschuldigten ange- lasteten Bitcoin-Käufen und den von L. gesammelten Gelder (separat geführtes Verfahren) zusammensetzt. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Kryptofi- nanztransaktionen als Unterstützung einer terroristischen Organisation zu quali- fizieren sind, ist keine Frage des Anklageprinzips, sondern eine solche der Be- weiswürdigung (siehe dazu E. III.5.2). Letztlich wissen die Beschuldigten, welche Kryptokäufe und -transaktionen ihnen strafrechtlich angelastet werden. Schliess- lich genügen auch die eher approximativen Ausführungen zur funktionellen Ein- gliederung von B. in den IS, da eine genaue zeitliche Angabe in dieser Hinsicht nicht erforderlich ist. Die Frage, ob die funktionelle Eingliederung genügend nachgewiesen ist, stellt eine Frage der Beweiswürdigung und nicht des Anklage- prinzips dar. Nach dem Gesagten ist das Anklageprinzip somit nicht verletzt.
16 - SK.2024.62 pag. 18.01.01.12.01.0002). Folglich unterscheiden sich bereits die Speicherme- dien der Gewaltdarstellungen, weshalb es sich schon deshalb nicht um dieselben (identischen) Dateien von Gewaltdarstellungen handeln kann. Unerheblich wäre, – und dies scheint Rechtsanwältin Spörri zu verkennen – dass die Dateien einen identischen inkriminierten Inhalt aufweisen: Einzig ausschlaggebend ist, ob es sich um unterschiedliche (elektronisch abgespeicherte) Dateien handelt, weshalb sich eine Überprüfung der Deckungsgleichheit in inhaltlicher Hinsicht von vorn- herein erübrigt. Darüber hinaus ist ohnehin ein anderer Tatzeitraum hinsichtlich des Besitzes von Gewaltdarstellungen angeklagt, wird dem Beschuldigten A. doch angelastet, diese Dateien zwar ab einem unbekannten Zeitpunkt indes bis zu seiner Verhaftung am 13. Juni 2022 und damit bis weit nach den beiden ab- geschlossenen Jugendstrafverfahren besessen zu haben. Bereits deshalb ge- langt der Grundsatz «ne bis in idem» nicht zur Anwendung. Die hier zu beurtei- lenden Dateien von Gewaltdarstellungen waren nach dem Gesagten nicht bereits Teil der Jugendstrafverfahren, womit Art. 11 Abs. 1 StPO einer Verurteilung im vorliegenden Verfahren nicht entgegensteht. 4.2.4 Zum Beleg der M. Zahlung vom 26. November 2020 an N. über EUR 350 ergeben sich aus der Einstellungsverfügung der Jugendstaatsanwaltschaft vom 6. De- zember 2021, welche auf den Polizeibericht vom 29. März 2021 verweist, keine Hinweise darauf, dass gegen den Beschuldigten A. in diesem Zusammenhang überhaupt ein Tatvorwurf erhoben wurde. Vielmehr äussert sich die Einstellungs- verfügung dahingehend, dass Gegenstand des Verfahrens der Besitz von Da- teien mit IS-Propaganda und Gewaltdarstellungen sowie die Frage ist, ob der Beschuldigte A. seine (damals) nach islamischem Recht verheiratete Ehefrau O. dabei unterstützt hat, IS-Propaganda in den Sozialen Medien zu verbreiten (BA pag. 18.02.01.1.0156 f.). Der hier fragliche Beleg wurde dem Beschuldigten A. im damaligen Verfahren anlässlich seiner Einvernahme vom 15. März 2021 vor- gehalten (BA pag. 18.02.01.1.0012 ff.). Zur fraglichen Überweisung hält der in der Einstellungsverfügung explizit genannte Polizeibericht vom 29. März 2021 fest: «Am 26.11.2020 sendete A. den Betrag von Fr. 411.25 (Euro 350.-) an N. Um wen es sich bei N. handelt, ist nicht bekannt.» (BA pag. 18.02.01.01.0008 f.). Insofern war der Empfänger nicht identifiziert, womit hinsichtlich dieser Zahlung den Ermittlungen zufolge – mangels Hinweise auf einen IS-Bezug – keine Ver- dachtsmomente auf ein inkriminiertes Verhalten bestanden (BA pag. 18.02.01.01.0005 f.). Folglich umfasste das von der Jugendanwaltschaft Winterthur mit Einstellungsverfügung vom 6. Dezember 2021 eingestellte Straf- verfahren den hier fraglichen M. Beleg über eine Zahlung vom 26. Novem- ber 2020 an N. in Höhe von 350 EUR nicht. Der fragliche Beleg befindet sich zwar in den Akten des besagten Jugendstrafverfahrens, war dort aber weder Ge- genstand eines konkreten strafrechtlichen Vorwurfs noch der Einstellungsverfü- gung. Infolgedessen besteht hinsichtlich dieses Teilsachverhalts kein rechtskräf- tiger Freispruch, womit im Ergebnis keine doppelte Strafverfolgung i.S.v. Art. 11 Abs. 1 StPO vorliegt.
17 - SK.2024.62
18 - SK.2024.62 5.2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei rechtswidrigem Vorgehen im Zusammenhang mit der Siegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen zwischen der Fortsetzung des Entsiegelungsverfahrens einerseits und der Ver- wertbarkeit von Beweismitteln andererseits zu unterscheiden. Bei schweren Ver- fahrensmängeln ist eine Fortsetzung des Entsiegelungsverfahrens ausgeschlos- sen und das Entsiegelungsbegehren abzuweisen (BGE 148 IV 221 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 7B_54/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 4.1). Das Bundesge- richt sah einen nicht mehr korrigierbaren schweren Verfahrensfehler darin, dass im Zuge einer Datenspiegelung durch die Untersuchungsbehörde die "Möglich- keit eines verfrühten Zugangs" dieser Behörde zu den Daten bestand (BGE 148 IV 221 E. 3.2 und 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_54/2023 vom 12. Okto- ber 2023 E. 4.2; 7B_127/2022 vom 5. April 2024). In den jüngsten einschlägigen, zur Publikation bestimmten Entscheiden hat das Bundesgericht (zumindest implizit) festgestellt, dass ähnliche Vorgehensweisen in Zusammenhang mit der Sicherstellung elektronischer Datenträger keine schweren Verfahrensmängel beinhalten, die zu einer Unverwertbarkeit führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_145/2025 vom 25. März 2025; 7B_515/2024 vom 3. April 2025). 5.3 Den Akten zufolge wurde der Beschuldigte A. entgegen den Ausführungen seiner amtlichen Verteidigerin über seine Siegelungsrechte aufgeklärt: Einerseits waren diese im ihm vorgelegten Durchsuchungsprotokoll aufgelistet (BA pag. 8.01.0007), dessen Unterzeichnung er indes verweigerte und andererseits wurde er an der auf die Festnahme folgenden Einvernahme vom 14. Juni 2022 gefragt, ob er die Siegelung verlange, was er denn auch tat (BA pag. 13.01.0008). Daraufhin beantragte die Bundesanwaltschaft am 1. Juli 2022 die Entsiegelung beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht betr. das sicher- gestellte Mobiltelefon Xiaomi und Notebook HP Spectre i7 (BA pag. 21.01.0003 ff.). Mit Entscheid vom 31. Oktober 2022 hiess das Zwangsmassnahmengericht den Entsiegelungsantrag gut (BA pag. 21.01.0048 ff.; -0062). Dabei befasste sich bereits das Zwangsmassnahmengericht umfassend mit den hier von Rechtsanwältin Spörri erneut vorgebrachten Einwänden (BA pag. 21.01.0047 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wurde man- gels hinreichender Substantiierung nicht eingetreten (BA pag. 21.02.030 ff.; -0036 ff.). Eine nachträgliche Überprüfung des Entsiegelungsentscheids des Zwangsmassnahmengerichts durch das zuständige Sachgericht ist gesetzlich nicht vorgesehen, vielmehr ist es Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Siegelung erfüllt sind resp. Entsiege- lungshindernisse vorliegen. Insofern ist festzuhalten, dass die Entsiegelung zu Recht erfolgte. Hinsichtlich der angeblich fehlenden Aufklärung über seine Sie- gelungsrechte ist darauf hinzuweisen, dass A. über diese offensichtlich bestens Bescheid wusste, da er knapp 2.5 Jahre zuvor einen Polizisten der Kantonspoli- zei Zürich in diesem Sinne belehrte (BA pag. 18.02.01.08.01.0006 f.).
19 - SK.2024.62 Zum angeblichen Siegelbruch und einer damit allenfalls verbundenen Unverwert- barkeit der Beweismittel ist festzuhalten, dass die Bundesanwaltschaft den Aus- tausch des Ladekabels und damit den Bruch des (physischen) Siegels autori- sierte, um das am 14. Juni 2022 eingeleitete Brute-Force-Verfahren, welches mangels Bekanntgabe des 8-stelligen-Gerätesperrcodes durch den Beschuldig- ten A. eingeleitet werden musste, weiterführen zu können (BA pag. 21.01.0003). Das Mobiltelefon war zu diesem Zeitpunkt immer noch gesperrt, ein Zugriff auf die darauf gespeicherten Daten und deren Kenntnisnahme somit unmöglich, wie dies auch das Zwangsmassnahmengericht Bern ausdrücklich in seinem Ent- scheid festhielt (BA pag. 21.01.0055). Auch wenn es kein physisches Siegel gab, war das Mobiltelefon mangels Möglichkeit, die darauf befindlichen Daten einzu- sehen, durch den unbekannten Sicherheitscode quasi versiegelt. Eine unbe- merkte Kenntnisnahme vom Inhalt war schlichtweg unmöglich. Darüber hinaus stellte das Zwangsmassnahmengericht eine offensichtliche Unverwertbarkeit der sichergestellten Datenträger resp. der Datensätze nicht fest; eine solche ist denn auch nicht ersichtlich. Sowohl die Sicherstellung als auch die Siegelung der As- servate erfolgte rechtmässig und die mittels forensischer Datensicherung nach erfolgter Entsiegelung ab den beiden Geräten erhältlich gemachten Beweise wurden rechtmässig erhoben. Folglich erübrigen sich weitere Ausführungen, ins- besondere zu einer allfälligen relativen Unverwertbarkeit i.S.v. Art. 142 Abs. 2 StPO. Die entsiegelten Beweismittel sind verwertbar. II. Ideologische Einstellung der Beschuldigten im Deliktszeitraum und inter- nationale Kontakte zur salafistisch-dschihadistischen Bewegung
20 - SK.2024.62 Wohnräumen von Personen, die seine ideologische Einstellung befürworten, so- mit in Umgebungen, die konspirativen Zwecken dienen, aufgenommen wurden. Dieser Umstand wird im Rahmen der Beweiswürdigung und somit auch hinsicht- lich der Feststellung der ideologischen Einstellung des Beschuldigten berück- sichtigt. 1.3 A. war im anklagerelevanten Zeitraum gläubiger Muslim sunnitischer Glaubens- richtung, der (grundsätzlich) nach den fünf Säulen des Islams lebte (SK pag. 36.730.010). Wie zu zeigen sein wird, hat A. zwischenzeitlich nach eigenen Angaben dem Islam als Religion entsagt (E.I.11.1). 1.4 Die Anfänge des Radikalisierungsprozesses von A., die Rolle der Win- terthurer Salafistenszene und eine erste Verurteilung 1.4.1 Zu seiner Einstellung gegenüber dem IS befragt, verweigerte A. im Vorverfahren wiederholt die Aussage. Im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der Haupt- verhandlung bestätigte er indes, im anklagerelevanten Zeitraum den Wertekanon und die Ideologie des IS geteilt und mit diesem sympathisiert zu haben (BA pag. 13.01.0001 ff.; SK pag. 36.730.011). Seine radikale dschihadistisch-ideolo- gische Überzeugung lässt sich anhand der Akten, insbesondere aus den rechts- kräftigen Verfahren der Jugendanwaltschaft Winterthur und den Erkenntnissen aus den akustischen Überwachungen und seinem «elektronischen Fussab- druck» skizzieren. 1.4.2 A. näherte sich bereits als Jugendlicher dem Islam in der vom IS vertretenen Auslegung an und konvertierte ca. im Mai oder Juni 2018 zum Islam (BA pag. 18.02.01.08.02.0007;18.02.01.08.01.0017). Kurz zuvor hatte er die Schule frühzeitig beendet, sah sich ohne Anschlusslösung und feste Tagesstrukturen und verfügte kaum über Freunde. In dieser Phase der Orientierungslosigkeit schloss er sich der Islamistenszene in Winterthur, dem sog. Winterthurer Dscha- maat (zu Deutsch: Gruppe) an (SK pag. 36.730.029). In besagter Gruppierung fühlte er sich zugehörig. Er hatte Anschluss gefunden an eine Gruppe junger, die IS-Ideologie bejahenden Männer, gegen welche teilweise bereits (Jugend-)Straf- verfahren in Zusammenhang mit inkriminierten Handlungen zugunsten des IS geführt und die teilweise verurteilt wurden, so namentlich zu P., einem ehemali- gen Syrienreisenden (BA pag. 18.02.01.08.02.021 ff.; 18.02.01.12.01.0002 ff.). In der Folge drang er stetig weiter in die islamistische, IS-konnotierte Szene rund um Winterthur und die Ideologie des IS ein. Gleichzeitig distanzierte er sich na- turgemäss vermehrt von seiner Familie und seinem bisherigen Umfeld. 1.4.3 Radikalisiert hat er sich dabei nach eigenen Angaben mehrheitlich selbst über das Internet, insbesondere durch den Konsum von dort abrufbaren extremisti- schen (Hass-)Predigern. So beeinflusste ihn insbesondere der deutsche Predi- ger Pierre Vogel, den er als erste Ansprechperson auf Deutsch bezeichnete (SK pag. 36.730.006). Mitunter hat ihn auch der bekannte Hassprediger Ebu Tejma
21 - SK.2024.62 alias Mirsad Omerovic geprägt, der eine dschihadistische Ideologie und einen radikalen Monotheismus vertrat, die Aktivitäten des IS verfochten hat, in der Zeit von 2009 bis 2014 als erfolgreichster dschihadistischer Prediger und Rekrutierer Österreichs galt und im Juli 2016 wegen terroristischer Aktivitäten zu 20 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde (<https://www.kas.de/documents/252038/ 11055681/Jihadist+Terrorism+in+Europe.+Jihadism+in+Austria.pdf/5c694e36- b9c6-1179-99a2-d13b5e67f827?version=1.3&t=1632329688660>, zuletzt be- sucht am 14. August 2025). Als Vorbilder bezeichnete der Beschuldigte A. na- mentlich die grossen Führungspersonen, wie Al-Baghdadi und Abu Ali al-Anbari (SK pag. 36.730.010). Neben diversen Predigten konsumierte er auch zahlreiche IS-konnotierten Naschids, insbesondere solche von Denis Cuspert alias Deso Dogg alias Abu Talha al-Almani (Anm.: Deso Dogg war ein deutscher Musiker und Salafist, der sich als dschihadistischer Kämpfer dem IS in Syrien angeschlos- sen hat und dort mutmasslich getötet wurde; <https://de.wikipedia.org/ wiki/Denis_Cuspert>; zuletzt besucht am 14. August 2025). Solche Naschids, die insbesondere den IS verherrlichen, begleiteten ihn, wie die Ideologie selbst, tag- täglich. 1.4.4 Wie sehr sich A. (damals) die menschenverachtenden Werte des IS und deren radikal dschihadistische Ideologie zu eigen machte, zeigt sich namentlich anhand diverser verwendeter Terminologien resp. deren Auslegung. So lehnte er die De- mokratie ab und akzeptierte die Gesetzgebung in der Schweiz nicht (BA pag. 18.02.01.08.01.0018). Dieser ablehnenden Einstellung und seiner radikal ideologischen Überzeugung entsprechend kratzte A. das Schweizer Kreuz auf seiner Schweizer Identitätskarte ab (BA pag. 18.02.01.08.01.0018). Die Scharia stellte er dabei nicht nur über die Gesetzgebung in der Schweiz, sondern be- zeichnete das Leben in einem Staat mit der Scharia als Gesetzesgrundlage und Wunsch eines jeden Muslims (BA pag. 18.02.01.08.01.0018 f.). Als (richtige) Muslime betrachtete er dabei einzig solche der sunnitischen Glaubensausrich- tung, die den «reinen», «echten» Islam leben (BA pag. 18.02.01.08.01.0005). Muslime, die ihre Religion den modernen Gepflogenheiten angepasst haben, ab- erkannte er das Muslimsein (BA pag. 18.02.01.08.01.0005). Dass er nur jene dem Islam angehörige Menschen das Muslimsein zusprach, die seine IS-ge- prägte Überzeugung teilen, zeigt sich auch daran, dass er den «Takfirismus» als «normal» bezeichnete (BA pag. 18.02.01.08.02.018). Dem «Takfirismus» zu- folge werden Menschen, die sich nicht zur skizzierten radikal-dschihadistischen Ideologie bekennen, mithin Muslime schiitischer Glaubensausrichtung, nament- lich auch Alewiten, als «Ungläubige» bezeichnet und mit dem sog. «Takfir» be- legt, d.h. dem Ausschluss aus dem Islam, der namentlich auch mit einer Tötung vollzogen werden darf. Der IS propagiert diese Art des «Takfirismus» und legiti- miert damit die Tötung von Personen, die seine Ideologie nicht befürworten (vgl. dazu https://[...], zuletzt besucht am 14. August 2025). Seiner radikal-dschiha- distischen Überzeugung folgend, bezeichnete A. den Dschihad als Kampf
22 - SK.2024.62 Gottes, dessen Durchsetzung mit Waffengewalt seiner Meinung nach gerecht- fertigt sein könne (BA pag. 18.02.01.08.01.0017 ff.). 1.4.5 Seiner Ideologie entsprechend begann er nicht nur, den Islam in seiner radikal- rückständig(st)en Form auszuleben, wie vom IS propagiert, sondern kleidete sich auch entsprechend, unter anderem mit knöchellangen Hosen, dem sogenannten Kaftan, einem von Salafisten und IS-Angehörigen getragenen rockartigen Ge- wand. Zudem versuchte er, sich einen szenetypischen Vollbart ohne Oberlippen- behaarung wachsen zu lassen (BA pag. 18.02.01.26.31.0008). 1.4.6 Die radikal-extremistische Haltung von A. äusserte sich alsdann in diversen straf- baren Handlungen, für welche er, damals noch als Jugendlicher, verurteilt wurde. So wurde er mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 11. Feb- ruar 2021 wegen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz und Gewalt- darstellungen gemäss Art. 135 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, be- dingt vollziehbar bei einer Probezeit von 12 Monaten, verurteilt (BA pag. 18.02.01.12.01.0001). Der Verurteilung liegt mitunter die Missionierungsar- beit resp. «Dawa» für die Ideologie des IS im Zeitraum von Februar bis Okto- ber 2019 als Mitglied des Winterthurer Dschamaat und Teil des inneren Kerns der salafistischen, IS-konnotierten Szene in Winterthur zu Grunde. Dabei warb er Q. für die Ideologie des IS an, spielte diesem IS-Propagandamaterialien ab, bewarb den IS und gab ihm seiner IS-konnotierten Überzeugung entsprechende Antworten auf Glaubensfragen. «Dawa» betrieb er dem Strafbefehl zufolge auch mit seinem jüngeren Bruder, der sich mit ausgestrecktem Zeigefinger, dem Zei- chen des Monotheismus, vor einem IS-Banner fotografieren liess, was in dieser Art eine von IS-Angehörigen und IS-Kämpfern propagandierte Inszenierung dar- stellt (BA pag. 18.02.01.12.01.0005). Darüber hinaus betrieb er mit R. (separates Verfahren, siehe Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.55 vom 30. Mai 2023 und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2023.15 vom 20. Dezember 2023) einen Telegram-Kanal zur Verbreitung von IS-Propaganda (BA pag.18.02.01.12.01.0005; 18.02.01.06.31.0005). 1.4.7 Dass sich an dieser extremistisch-islamistischen Haltung im hier zu beurteilen- den (Tat-)Zeitpunkt nichts geändert hat, gibt A. selbst zu, der in der Jugendstrafe einzig eine ideologische Bestätigung betrachtete, aus der er nichts gelernt habe (SK pag. 36.730.029). So bezeichnete er im Rahmen eines abgehörten Ge- sprächs den IS resp. «Dawla» (zu Deutsch: Staat, in der pro-IS-Szene verwen- dete Bezeichnung für den IS), als die einzige «jama’a» (zu Deutsch: Gruppe, Gemeinschaft), welche die Scharia etabliert habe und für sie kämpfe, also die einzige «jama’a» mit richtiger «aqida» (zu Deutsch: Glaubenslehre, Doktrin) und «manhaj» (zu Deutsch: Methode; [BA pag.10.01.0728]). In einem anderen Ge- spräch bezeichnete er den IS resp. «Dawla» als «die besten» (BA pag.10.01.1532). Die Radikalität dieser Aussagen ist unter diesen Umständen insoweit zu relativieren, als A. diese Äusserungen in einem vermeintlich Dritten nicht zugänglichen Gespräch gegenüber Gleichgesinnten getroffen hat, um sich
23 - SK.2024.62 in der Gruppe zu profilieren. Dennoch entsprechen diese im Kern seiner wahren damaligen Einstellung. 1.5 Propagandaaktivitäten und «Online-Dschihad» Der von der Ideologie des IS geprägte A. verschob in der Folge seine «Dawa» im Streben nach Anschluss und Anerkennung immer mehr in den digitalen Raum. Nach eigenen Aussagen wollte A. als frenetischer Befürworter der Ideologie des IS diese verbreiten und den IS unterstützen, weshalb er IS-Propagandamateria- lien auf Deutsch übersetzte, um diese auf eigens dafür kreierten Telegram-Ka- nälen einem deutschsprachigen Publikum zugänglich zu machen (BA pag. 13.01.0630; -0635; -0639; SK pag. 35.521.013 ff.). So betrieb A. unter an- derem drei Konten auf Telegram namens «A1.» seinem Kunya resp. «nome de guerre», «S1.» und «S2.» (BA pag. 10.01.1564 ff.). Mit dem Telegram-Konto «A1.» kommunizierte er mitunter mit Gleichgesinnten, nutzte es aber auch zur vermeintlichen Informationsgewinnung mit IS-Konnotation. So verzeichnete die- ser Account 80 Kanäle, davon grossmehrheitlich solche mit IS-Propagandama- terialien (BA pag. 10.01.1570). Solche Kanäle betrieb A. denn auch anerkannter- und erwiesenermassen selbst; anklagerelevant sind dabei die folgenden Kanäle von A. (vgl. E. IV.7 und IV.8): Für die Verbreitung von pro-IS bejahenden Materialien kreierte und betrieb er den Telegram Kanal «S3.2» resp. eine Reihe von Telegram-Kanälen «S3.» die er jeweils fortlaufend nummerierte, um bei Löschung eines inkriminiert-propagan- distischen Kanals eine fortlaufende Information seiner teilweise rund 376 Abon- nenten zu gewährleisten (BA pag. 10.01.2089). Insbesondere in den dort – dem Namen des Kanals entsprechend – fast ausschliesslich auf Deutsch geteilten Beiträgen und der verwendeten Semantik widerspiegelt sich seine zum damali- gen Zeitpunkt vorhandene salafistisch-dschihadistische Einstellung. Exempla- risch ist in diesem Zusammenhang ein Beitrag vom 15. Januar 2020 zu nennen, in welchem er die gegnerische, irakische Armee als «rafidi» (zu Deutsch: Ableh- nende, Abtrünnige; [BA pag. 10.01.0960]) bezeichnete. Am 7. Januar 2020 pos- tete er eine Grafik mit dem Titel «[...]», in Anlehnung an eine im offiziellen IS- Magazin «Al-Naba’» publizierte Statistik, welche die Erfolge des IS auflistet, die Feinde als «Rawafid» (abschätzige Bezeichnung für Schiiten) oder «Kuffar-Mur- taddin» (Ungläubige und Abtrünnige) bezeichnet und die involvierten Regionen der IS-Semantik entsprechend als Sham (Syrien) resp. Khorasan (Morgenland, bezieht sich auf Afghanistan, Pakistan) unterteilt (BA pag. 10.01.0964). Unter dem Deckmantel der Verbreitung von Neuigkeiten verherrlichte A. die Ideologie und die Gewaltakte des IS, wobei der IS durch die deutschen Beiträge eine Platt- form im deutschsprachigen Raum erhielt. Neben den «S3.»-Kanälen erstellte und betrieb er auch die wesensgleichen Telegram-Kanäle «S4.» und «S5.». Im Rahmen seiner Propagandatätigkeiten beschaffte sich A. mitunter das Grafikpro- gramm «AA.» sowie die Videoschnitt-Software «BB.». Letztere diente
24 - SK.2024.62 insbesondere dazu, IS-propagandistische Videos mit arabischen Texten und An- sprachen in Deutsch zu untertiteln. Die von A. betriebenen Kanäle zeitigten eine transnationale Ausstrahlung seiner Propagandatätigkeiten im digitalen Raum, die dazu beitrugen, dass er als Mit- glied in die Telegram-Chatgruppe «CC.» (zu Deutsch «[...]») aufgenommen wurde (BA pag. 10.01.1071 ff.; -2018). Teilnehmer dieser Gruppe waren rund 100 sog. «munasirin» (zu Deutsch: Helfer; [BA pag. 10.01.1074 ff.]). Der Begriff «munasir» bezeichnet Personen, die den Dschihad im Namen des IS im digitalen Raum ausüben, indem sie Propaganda zugunsten des IS betreiben, wobei der IS diese selbst als «Soldaten der dschihadistischen Medien» bezeichnet (BA pag. 10.01.1625). Der primäre Zweck der CC. war die koordinierte Propagan- datätigkeit zugunsten des IS als eine «digitale Armee» zur Herstellung, Bearbei- tung und Verbreitung der IS-Propaganda. Eben diese intensive Propagandatä- tigkeit im digitalen Raum stellt(e) eine der wichtigsten Tätigkeiten des IS zur an- haltenden Verbreitung seiner Ideologie dar – selbst nach dem vollständigen Ge- bietsverlust. Dementsprechend wurden im CC. pro-IS-Propagandamaterialien, insbesondere durch die Mitglieder selbst hergestellte Propagandamedien, geteilt. Daneben bewarben die Mitglieder ihre eigenen Telegram-Kanäle, baten um gra- fische Designerarbeiten, sprachliche Korrekturen oder technische Unterstützung (BA pag. 10.01.1072 f.). Die Administratoren des Chats versandten alsdann sog. «Ta’amim», d.h. Dekrete bspw. über die Befugnis für Spendensammlungen (BA pag. 10.01.1073). Zur Koordination der Propagandatätigkeit kündigte DD., von den Usern als «Emir» bezeichnet, am 13. Juni 2022 an, dass er an die Kompa- nieanführer kommunizieren werde, über welche die Administratoren künftig bila- teral Aufträge erteilen würden, und ermahnte die benannten Personen das «Emi- rat» als Verantwortung anzunehmen. In der folgenden Nachricht ernannte er A. als Anführer resp. Koordinationsfigur der sog. nichtarabischen Kompanie («A1.» = nichtarabische [«Ajam»]; s. dazu auch E. IV.5). A. kam insofern eine besondere Rolle innerhalb dieses Gruppenchats zu: In seiner Funktion sollte er die nichtara- bische Kompanie gründen und die Mitglieder benennen, was er denn auch tat (BA pag. 10.01.2098 f.; 10.01.1031 f.). A. schrieb B. kurz darauf privat, dass er durch die Ernennung etwas nervös geworden sei und B. antwortete «[...] Du bist der Emir der Nicht-Araber» (BA pag. 10.01.2099). Aus den Akten ergibt sich je- doch nicht, inwiefern A. in der Folge koordinierende Funktionen oder die Rolle eines «Emirs» übernahm, indes engagierte er sich weiterhin aktiv in besagter Gruppe und fungierte damit als Mitglied einer globalen IS-Propaganda-Commu- nity (BA pag. 10.01.1110). 1.6 Internationale Kontakte zu Exponenten des IS 1.6.1 A. stand, namentlich über die Sozialen Medien, auch in regem Kontakt zu Per- sonen aus der internationalen Salafistenszene und zu dem IS ebenfalls zuge- neigten Personen. Einer der für A. wichtigsten dieser Kontakte war der in Deutschland wohnhafte EE. alias «EE1.» (nachfolgend: EE.; BA
25 - SK.2024.62 pag. 10.01.2017). EE. war in den Jahren 2021 bis 2022 Mitglied des dem IS na- hestehenden Netzwerks «FF.», welches Einzeltäter bei der Begehung von Ter- roranschlägen unterstützte, und der IS-nahen «GG. Foundation», einem Online- Netzwerk, das den IS insbesondere mit der Übersetzung und Verbreitung origi- naler IS-Medienprodukte in verschiedene Sprachen unterstützte (BA pag. 10.01.1022; -1275; -2049). Zudem war er ebenfalls Mitglied in der CC., wo- bei er es war, der A. zur Gruppe hinzufügte, da er im Gegensatz zu Letzterem über Administratorenrechte verfügte und insofern eine übergeordnete Rolle inne- hatte (BA pag. 10.01.2047; -2050). Der Kontakt zwischen A. und EE. bestand aber schon davor; so trafen sie sich in Z. / Deutschland am 21. August 2020 gar persönlich (BA pag. 10.01.1627). In der Folge nahm EE. eine immer wichtigere Rolle für A. ein (vgl. SK pag. 36.730.020). Wie zu zeigen sein wird, planten A. und EE. gemeinsam mit B. im Juni oder Juli 2022 nach Syrien zu reisen, um sich dem IS anzuschliessen (siehe dazu E. III.5; BA pag. 10.01.2051). Eine rund sechs Jahre zuvor, im November 2016, von EE. versuchte Reise scheiterte. EE. wurde am 5. Oktober 2022 in Deutschland verhaftet. Dass sein Zwillingsbruder, HH., ein hochrangiges Mitglied des IS über diese Verhaftung informierte, ver- deutlicht die EE. in diesem terroristischen Umfeld zugekommene Rolle (BA pag. 10.01.1275; -2052). Mit Urteil des Oberlandesgerichts in Y. / Deutschland wurde EE. am 23. August 2023 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Aus- land verurteilt (BA pag. 10.01.0711 ff.; -2052; 18.01.04.0046 ff.). 1.6.2 A. stand sodann in Kontakt mit II., eine in Deutschland wohnhafte IS-Anhängerin resp. (ehemaliges) IS-Mitglied. Sie reiste bereits im Jahr 2013 aus Deutschland aus und traf in der Türkei ihren ersten Mann, JJ., einen späteren IS-Kämpfer. Die beiden wurden nach X. / Syrien verbracht und lebten in einem ihnen vom IS zu- gewiesenen Haus. Am 15. Januar 2014 wurde II. von der Türkei nach Deutsch- land abgeschoben, bereits Ende desselben Jahres reiste sie wieder nach Syrien. Ende 2017 / Anfang 2018 wurde sie festgenommen und in einem Flüchtlingsla- ger bei W., in X. / Syrien interniert, aus welchem sie Ende 2018 flüchtete und sich seither mutmasslich in Syrien aufhält. Spätestens seit dem 14. Juni 2021 veröf- fentlichte sie von Syrien aus zunächst über den von ihr administrierten Telegram- Kanal «KK1.» und später über Nachfolgekanäle wie «KK2.», «KK3.» und «KK4.» Spendenaufrufe zugunsten des IS, insbesondere zur Befreiung von IS-Mitglie- dern aus syrischer Gefangenschaft (BA pag. 10.01.1794; -2053 f.). A. unter- stützte II. mit umfangreichen Designarbeiten für ihre Spendenkanäle, namentlich «KK1.» und «KK2.». So erstellte oder bearbeitete er diverse Grafiken, welche II. später als Profilbilder in ihren Telegram-Kanälen verwendete. Mitunter erstellte er auch Visitenkarten mit dem Schriftzug «KK2.», dem Umriss einer fliegenden Taube und unter ihr in gleicher Art eine Kalaschnikow, wobei er II. als «Namen- lose Ukhti, CEO, Ort: V., Syrien» und sich selbst als «A1., Chef Medienabteilung, Ort: Winterthur, Schweiz» bezeichnete (BA pag. 10.01.1865).
26 - SK.2024.62 1.6.3 Als einer der intensivsten Kontaktpersonen A.s stellte sich der in Deutschland wohnhafte G. alias «G1.» (nachfolgend: G.) heraus, geb. [...] in Pakistan. G. be- wegte sich seit Beginn der 1990er Jahre in einem radikal-islamistisch-salafistisch und militant-dschihadistischen Umfeld. Ab dem Jahr 2004 galt er für die «Al-Qaïda» als der mutmasslich wichtigste Finanzierer und Rekrutierer Deutsch- lands (BA pag. 10.01.2045; 10.01.1022 m.w.H.; STEINBERG GUIDO W., German Jihad, On the Internationalization of Islamist Terrorism, 2013, S. 62 und 125). Dabei stand er in persönlichem Kontakt mit Anas al-Libi, einem der damals wich- tigsten «Al-Qaïda»-Mitglieder im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet und zu Mustafa Ahmad Muhammad Uthman Abu al-Yazid alias Shaikh Said al-Masani, einem ranghohen Führungsmitglied der «Al-Qaïda» und Mitglied des engsten Kreises, dem Shura-Rat, um Usama Bin Laden und Aiman az-Zawahiri (BA pag. 10.1.1022; -2046). In diesem Zusammenhang wurde er 2009 wegen mit- gliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu acht Jahren Haft verurteilt. In der Folge wandte sich G. der Ideologie des IS zu und versuchte in den Jahren 2020 und 2021 mehrmals erfolglos sich dem IS in Syrien und Pakistan anzuschliessen (BA pag. 10.01.1658 ff.). Dass er bereits vier Mal versuchte nach Syrien zu reisen, um sich dem IS anzuschliessen, er- zählte er auch A., als er ab dem 22. Januar bis 20. Februar 2022 in dessen über- wachten Wohnung verweilte (BA pag. 10.01.2047). Mit Urteil des Oberlandesge- richts in Y. / Deutschland wurde G. am 23. August 2023 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristi- schen Vereinigung im Ausland (dem IS) und Vorbereitung einer schweren staats- gefährdenden Gewalttat verurteilt (BA pag. 18.01.04.0046 ff). 1.7 Gründung einer IS-affiliierten Medienagentur Geleitet vom Streben, die verinnerlichte IS-Ideologie weiter zu verbreiten, be- stärkt vom Echo der bisherigen Propagandatätigkeit und dem Austausch unter- einander, reifte sodann die Idee gemeinsamer Propagandaprojekte zwischen A., B. und G. sowie einem weiteren, nicht identifizierten Telegram-User namens «LL.» heran (BA pag. 10.1.2017; vgl. E. IV.7). Auslöser war die Anfrage des nicht-identifizierten Telegram-Users «MM.» an G. vom 20. März 2022, ob dieser interessiert sei, «offizielle Nachrichten ins Deutsche zu übersetzen» für die Ver- öffentlichung auf der IS-affiliierten Webseite «I’lam». Die vier Vorgenannten grün- deten in der Folge die Online-Medienagentur «NN.» (zu Deutsch: [...]), die einzig bezweckte, IS-Propagandamaterialien auf Deutsch zu übersetzen resp. herzu- stellen und zu verbreiten. Im Telegram-Gruppenchat «NN1.» tauschten die Teil- nehmenden in der Zeit vom 21. bis 25. März 2022 1’048 Nachrichten rund um die Führung und Arbeiten der Medienagentur aus. Dabei ging es insbesondere um die Übersetzung von IS-Propagandamaterialien in die deutsche Sprache, welche zur Veröffentlichung auf der Clearweb- und Darknetseite «I’lam» be- stimmt waren. Die übersetzten Dateien leitete G. an den Telegram-User «OO.» zur Veröffentlichung auf der «I’lam»-Webseite weiter (BA pag. 10.01.2018).
27 - SK.2024.62 Im Rahmen der Übersetzungsarbeiten kam es schliesslich zu Streitigkeiten zwi- schen den Gründungsmitgliedern des «NN.». Zur Schlichtung richtete sich A. an EE., in dem er offensichtlich eine Autoritätsperson sah. In der Folge wurde G. untersagt, weiterhin Übersetzungen auf Deutsch vorzunehmen. A. liess sich vom Scheitern der ersten Medienagentur für IS-Propaganda nicht abhalten und grün- dete im Sinne eines Nachfolgeprojekts die Medienagentur «PP.» (E. IV.8). Der unter dem Label der Medienagenturen geführte Telegram-Kanal diente dabei der Veröffentlichung eigens bearbeiteter resp. hergestellter Propagandamaterialien zugunsten des IS (siehe dazu E. IV.7 ff.). Die derart übersetzten resp. hergestellten und veröffentlichten Inhalte lassen kei- nen Zweifel daran, dass A. bestrebt war, seiner ideologischen Überzeugung ent- sprechend eine eigentliche «Online»-Propagandaagentur zugunsten des IS zu betreiben und sich als «munasir» der virtuellen Kampfführung zu bedienen. 1.8 «Tazkiya», die Ausreise nach Syrien und der Traum vom Märtyrertod Die IS-Ideologie derart verinnerlicht, war A. bereit, sich dem IS physisch anzu- schliessen und den Dschihad nicht mehr nur in der virtuellen Welt zu führen. Den Märtyrertod zu sterben war dabei nicht nur eine Begleiterscheinung, die mit sei- ner Radikalisierung einherzugehen schien, sondern sein eigentlicher Wunsch (SK pag. 36.730.011). So teilte er G. im Rahmen eines überwachten Gesprächs mit, dass sich sein Herz von dieser «duniya» (zu Deutsch: Welt, Erde, Diesseits) verabschiedet habe (BA pag. 10.01.1271; -2050). Um seine Ausreise zu ermög- lichen, war A. bestrebt eine sog. «tazkiya», d.h. eine Bescheinigung über die Vertrauenswürdigkeit für potentielle IS-Rekruten, zu erhalten. Dazu führte er im Herbst 2021 ein Telefongespräch mit dem nicht identifizierten «QQ.», der sich zu diesem Zeitpunkt in einem Gästehaus in der Türkei, einer Art Anlaufstelle für «Foreign Terror Fighters», d.h. für ausländische Personen, die sich als Soldaten dem IS anschliessen, befand. Das Gespräch wurde auf Arabisch geführt, wobei «EE1.» alias «EE.» als Übersetzer für A. fungierte (BA pag. 10.01.0714 ff.). Inhalt des Gesprächs war der Werdegang A.s, sein soziales Umfeld und seine Beweg- gründe für eine Mitgliedschaft beim IS (BA pag. 10.01.0714 ff.; -0728 ff.; -1271). Die Prüfung war erfolgreich und A. wurde die «tazkiya» ausgestellt, welche es ihm ermöglichen sollte, in einem Gästehaus in der Türkei für den Anschluss an den IS aufgenommen zu werden (SK pag. 36.730.015 f.). In der Folge plante er seine Ausreise via Türkei nach Syrien, transferierte sein Guthaben auf seine De- bit-Kreditkarte und leerte seine Bankkonti. Am 7. Dezember 2021 stieg er in Zü- rich ins Flugzeug nach Istanbul / Türkei, um dort den Anschlussflug nach An- kara / Türkei zu nehmen und sich zur Grenze nach Syrien zum IS zu begeben. Die Reise verheimlichte er seinem familiären und sozialen Umfeld, nicht aber seinen Glaubensbrüdern, so namentlich EE. (BA pag. 10.01.0054; -0713; -0298; -0712 ff.; -0531; -0543; -2060; -0271). Nach der Landung in Istanbul wurde ihm die Ein- und Weiterreise indes verweigert, da ihn die türkischen Behörden als Gefahr für die innere Sicherheit des Landes einstuften und ihn mit einer
28 - SK.2024.62 fünfjährigen Einreisesperre belegten (BA pag. 10.01.0018 ff.; -0051; -0083 f.; -0712; -2057). Zurück in der Schweiz war A. bestrebt, einen weiteren Ausreiseversuch zu pla- nen. So teilte er «RR.» alias «RR1.» am 26. Dezember 2021 und damit nur 18 Tage nach seiner Rückkehr aus der Türkei mit, dass er seine Einreisesperre in die Türkei zu umgehen beabsichtige, indem er auf illegalem Wege in die Türkei einreisen wolle (BA pag. 10.01.0018; -0021; -0129). In der Folge besprach er sich – wie später detailliert aufzuzeigen sein wird – ab dem 22. Januar 2022 mit B., G. und EE., wie sie sich gemeinsam auf klandestine Weise in das syrische Konfliktgebiet begeben könnten, um sich dem IS anzuschliessen (BA pag. 10.01.0716 ff.; -1271; -0247). 1.9 Darüber hinaus lässt auch das bei A. zahlreich sichergestellte Beweismaterial (Fotos, Videos, etc.) ohne weiteres auf seine (damalige) ideologische Einstellung gegenüber der verbotenen Gruppierung IS schliessen, wie die nachfolgende Auswahl zeigt: Ein Selfie vor einer auf Papier ausgedruckten und ans Fenster geklebten IS-Flagge mit schwarzem Balken über den Augen (BA pag. 18.02.01.06.10.0013 f.; -0020); ein weiteres Selfie mit vermummtem Ge- sicht und emporgestrecktem Zeigefinger mit eingefügter IS-Flagge in der oberen rechten Ecke (BA pag. 18.02.01.06.10.0012 f.; -0019); die ersten 15 Ausgaben der einschlägigen IS-Onlinepropagandazeitschrift «Dabiq» (BA pag. 10.01.1090); Auszüge der wöchentlich erscheinenden Zeitung «Al-Naba» des Medienbüros des IS (BA pag. 10.01.1909; -1913); die Ausgabe 10 des IS-Onlinepropagandamagazins «Rumiyah» in deutscher Sprache (BA pag. 10.01.1910). 1.10 Für die Strafkammer ist anhand der sichergestellten Beweismittel in Form von Fotos, Videos, Chats und Beiträgen auf Sozialen Medien, den Erkenntnissen aus geheimen Überwachungsmassnahmen, den Aussagen von A. und seines «elekt- ronischen Fussabdrucks» zweifellos erstellt, dass er sich im Anklagezeitraum (April 2020 bis 13. Juni 2022) die Ideologie des IS und damit insbesondere des- sen Wertekanon, Einstellung zum (gewaltsamen) Dschihad sowie die Errichtung eines weltumspannenden Kalifats zu eigen machte und inhaltlich vollumfänglich teilte. Er bediente sich der virtuellen Kampfführung für den IS und war bereit, dem Ruf des IS zu folgen, sich diesem anzuschliessen und unter dem Kalifat zu leben und den Märtyrertod zu sterben. Im Ergebnis steht fest, dass es sich bei A. im Anklagezeitraum um einen glühenden Anhänger der Werteideologie und Glau- benslehre des IS handelte und er diesen Wertekanon mit all seinen radikalen, menschenverachtenden Ausprägungen kompromiss- und kritiklos teilte. 1.11 Deradikalisierungsprozess 1.11.1 Von dieser dschihadistischen, den IS und dessen gewaltverherrlichende Ideolo- gie befürwortenden Haltung will A. nach eigenen Angaben zwischenzeitlich
29 - SK.2024.62 vollständig abgekehrt sein. Beinahe zwei Jahre nach seiner Verhaftung und da- mit bereits während des Vorverfahrens beteuerte A., sich von der Ideologie des IS distanziert zu haben. Im Rahmen der Hauptverhandlung einlässlich dazu be- fragt, gab A. an, sein Umdenken habe während der Untersuchungshaft begon- nen; er habe reflektiert, wobei ihm klar geworden sei, dass er an einem Tiefpunkt im Leben angekommen sei und er dieses nun gravierend ändern müsse (SK pag. 36.730.032). Zeitlich könne er nicht einordnen, wann dies begonnen habe; sicherlich aber ab der Haftverlegung nach U. (SK pag. 36.730.032). Gemäss den Akten war dies am 5. Dezember 2023 (BA pag. 6.01.0356; -0368). Zum Deradi- kalisierungsprozess befragt, erläuterte A., er habe sich zunächst vom IS und dem Terrorismus distanzieren, aber Muslim bleiben wollen. Er habe, wie er es selbst bezeichnete, eine «neue Ausrichtung vom Islam» gesucht. Im letzten Jahr der Haft, also im Jahr 2024, habe er noch Ramadan gemacht und gebetet (SK pag. 36.730.028). Als er wieder auf freiem Fuss gewesen sei, habe er sich dann aber nicht mehr von einer Religion vorschreiben lassen wollen, was er zu tun habe. An einem freien Tag, als er mit seiner Freundin in der Stadt unterwegs gewesen sei, habe er zum ersten Mal seit Jahren nicht gebetet und so habe sich das entwickelt (SK pag. 36.730.028). Erst auf Nachfrage, wie er sich von der Ide- ologie des IS konkret losgesagt habe (und nicht vom Islam als Religion), erklärte er, dass er für sich entschieden habe, sein Leben nicht im Gefängnis verbringen, sondern ein normales Leben führen zu wollen (SK pag. 36.730.029 f.). In Unter- suchungshaft habe er erstmals während langer Zeit keine Propaganda mehr kon- sumieren können und sei dadurch «auf Entzug» gewesen. Er erklärte, dass man in dieser Szene diese Propaganda brauche, weil man nur wenige echte Gefühle spüre. Mit der Propaganda könne man sich diese einreden (SK pag. 36.730.032). Auf Nachfrage gab er zu, dass er den Kontakt zur alten Szene nicht abgebrochen habe. Aufgrund der Untersuchungshaft sei dieser jedoch inzwischen verflogen (SK pag. 36.730.031). 1.11.2 A. legte in seinen Erläuterungen dar, dass er sich allein vom IS und dessen Ide- ologie distanziert habe. Seine Verteidigerin führte aus, dass sie gemeinsam an einem Deradikalisierungsprogramm gearbeitet hätten, in dessen Rahmen sich A. insbesondere intensiv mit Distanzierungsarbeit beschäftigt habe und sich in psy- chotherapeutischer Behandlung befinde (SK pag. 36.721.118 f.). Insbesondere die von I., Sozialarbeiter bei der J., durchgeführte Distanzierungsarbeit im Rah- men der Betreuung hat sich als prägend und wesentlich im Deradikalisierungs- prozess von A. erwiesen. Dies geht aus der Einvernahme von I. als Zeuge an der Hauptverhandlung hervor, der im Rahmen eines Handlungskonzepts der Stadt Winterthur mit der Stadtpolizei Zürich zusammenarbeitet. Seit dem 15. Mai 2024 stehen A. und I. ca. einmal wöchentlich in Kontakt. Gemäss dem Zeugen I. liege der Fokus der Arbeit darin, dass A. die eigenen Emotionen und Bedürfnisse er- kenne, um diese ins Zentrum seines Lebens zu rücken (SK pag. 36.761.004). A. sei damals auf der Suche nach Anschluss und Selbstverwirklichung gewesen, wobei er beides in der IS-Szene und der dort zelebrierten IS-Ideologie gefunden
30 - SK.2024.62 habe (SK pag. 36.761.004 f.). Aus seiner Tätigkeit in der Propaganda habe er einen gewissen Status für sich selbst und in dieser Szene erlangt (SK pag. 36.761.006). In diesem Kontext sei er von einem Selbstdarstellungsdrang getrieben und einem gewissen Überheblichkeitsgedanken gefangen gewesen, was bei ihm letztlich dazu geführt habe, die Reise zum IS anzustreben (SK pag. 36.761.007 f.). Zur Deradikalisierung befragt, gab I. zu Protokoll, dass A. bei ihrem ersten Treffen den Eindruck erweckt habe, sich schon in gewissem Masse von der Ideologie des IS distanziert zu haben (SK pag. 36.761.011 f.). Zur Dis- tanzierung führte I. aus, dass A. ihm sein Umdenken in der Haft geschildert habe. Dazu habe beigetragen, dass er (A.) sowohl die Versprechen des IS als auch jene seines direkten IS-konnotierten Umfelds als blosse Worthülsen enttarnt und realisiert habe, dass seine «Brüder» sich gar nicht für ihn als Menschen interes- siert hätten (SK pag. 36.761.009; -012). Auf entsprechende Frage bejahte I., dass sich A. deradikalisiert habe. Die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Radika- lisierung schätze er als sehr gering ein (SK pag. 36.761.009). Auf Nachfrage re- lativierte er, dass der Prozess noch nicht abgeschlossen sei und die Resilienz weiterhin aufgearbeitet werden müsse, damit sich A. – der altersentsprechend noch keine gefestigte Persönlichkeit sei – auch bei künftigen Krisen weder für die Ideologie des IS noch für andere Formen des Extremismus empfänglich zeige (SK pag. 36.761.010). I. äusserte Zweifel, dass A. dies allein weiterführen könnte, insbesondere wenn es zu einer erneuten Inhaftierung käme (SK pag. 36.761.013 f.) 1.11.3 Die Aussagen von A. hinsichtlich seiner Abkehr vom IS und dessen Gewaltideo- logie sowie vom Islam als Religion, erscheinen für die Strafkammer grundsätzlich glaubhaft. Allerdings bestehen gewisse Zweifel, insbesondere an deren Nach- haltigkeit, da sich A. seinen eigenen Angaben zufolge doch vollständig und pri- mär aus eigener Kraft von der terroristischen Ideologie entfernt haben will. Dies, obwohl er während mindestens vier Jahren mehr oder minder für den IS sympa- thisierte, sich diesem Wertekanon auf dem Höhepunkt seiner Radikalisierung ganz verschrieb und einerseits bereit war, sich dem IS physisch anzuschliessen und andererseits dies auch tatsächlich in die Tat umzusetzen versuchte (wobei sein Plan nur aufgrund äusserer Umstände scheiterte). Noch im Dezember 2021 war er derart radikalisiert, dass er bereit war, sein Leben vollumfänglich in den Dienst des IS zu stellen und sich sogar nach dem Märtyrertod sehnte. Lediglich drei Jahre später will er sich aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe vollständig vom IS und dessen Ideologie losgesagt haben – und dies wohlgemerkt im Rah- men der Untersuchungshaft. Zwar räumte auch A. ein, dass es (bis dato) ein langer Prozess gewesen sei. Die Frage, ob sich A. tatsächlich von extremisti- schem Gedankengut vollständig losgesagt hat und dies auch nachhaltig für die Zukunft umsetzen wird, kann jedoch nicht abschliessend beantwortet werden. Für den Urteilszeitpunkt stellt die Strafkammer fest, dass A. offenbar redlich ge- willt ist, sich von diesem gewaltverherrlichenden Gedankengut dauernd zu lösen. So gedenkt er, auch künftig mit der J. bzw. mit dem Zeugen I.
31 - SK.2024.62 zusammenzuarbeiten, um seinem Deradikalisierungsprozess Nachhaltigkeit zu verschaffen. Allerdings setzt sich A. in diesem Prozess eher abstrakt und allge- mein mit Begrifflichkeiten der IS-Szene auseinander, anstatt seine Person ins Zentrum der Analyse zu stellen. Darüber hinaus führt der Umstand, dass A. ver- suchte, die Verantwortung für seine IS-Radikalisierung und damit verbundene inkriminierte Handlungen (zum Teil) auf das Winterthurer Dschamaat oder G. ab- zuschieben, beim Gericht zu einer gewissen Skepsis. Dazu gilt es anzumerken, dass es A. war, der den in Deutschland wohnhaften G. für eine Zeit lang bei sich beherbergte und er diese Entscheidung, mit G. während mehreren Tagen auf engstem Raum zu wohnen, freiwillig traf. Dass A. während dieser gemeinsamen Zeit mit G. nicht anders habe handeln können, als intensiv Propaganda für den IS zu betreiben, – wie dies die Verteidigung in ihrem Plädoyer behauptete (SK pag. 36.721.111 f.) – ist eine offensichtliche Schutzbehauptung. Schliesslich hatte sich A. bereits davor intensiv mit Propagandaaktivitäten beschäftigt und verfügt im Vergleich zu G. auch über weitaus bessere Informatikkenntnisse resp. Kenntnisse im Umgang mit Sozialen Medien und diversen gestalterischen Com- puterprogrammen. Ebenso greift auch die versuchte Abwälzung der Verantwor- tung an die Behörden, die ihn weder jetzt noch im Rahmen des Jugendstrafver- fahrens bei seinem Lebenswandel unterstützt, sein deliktisches Tun überwacht oder seine Propagandaaktivitäten und «IS-Transaktionen» verhindert haben sol- len, offensichtlich nicht: Selbst A. räumte ein, dass er die Jugendstrafe damals als «ideologische Bestätigung» erfahren habe und infolge seiner Radikalisierung, der fehlenden Strukturen und anderweitigen, nicht dem IS-zugeneigten Freun- den, gar nicht für ein Umdenken resp. eine Abkehr von dieser Szene empfänglich war (SK pag. 36.730.029). An seiner Ausgangslage, die ihn für dieses Umfeld empfänglich machte, – keine Arbeitstätigkeit, keine festen Tagesstrukturen, wenige soziale Kontakte – hat sich nur in geringem Ausmass etwas geändert. Heute geht A. einer Teilzeitbeschäfti- gung im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe nach und ist nach wie vor auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz. Er wohnt nun aber wieder bei seiner Mutter und scheint mithin ein anderes soziales Umfeld zu pflegen. Insofern ist die Basis, auf welcher die Deradikalisierung gründet, nach wie vor nicht gefestigt. Ebenso sind Resilienzen, um künftigen Schwankungen in den neu gewonnenen Sicherheiten entgegenzustehen, noch nicht vollständig ausgebaut. Dennoch sprechen die umfangreichen aktuellen Bemühungen von A. für eine mutmasslich erfolgreiche Deradikalisierung, wenngleich seine ursprüngliche Motivation die Entlassung aus der Untersuchungshaft darstellte und somit opportunistischer Natur war. Da sich A. nicht nur von der IS-Ideologie, sondern nach eigenen Aus- sagen selbst vom Islam als Religion gelöst hat, bleiben bei der Strafkammer ge- wisse Zweifel, ob sein Hang zu extremistischen, radikalen Entscheidungen (nach dem Motto: «Alles oder nichts») nachhaltig ist und nicht erneut in eine andere Richtung umschlagen könnte. Dem wird, wie noch zu zeigen sein wird, in Form einer Weisung zu begegnen sein (siehe nachfolgend unter E. VII.2).
32 - SK.2024.62
33 - SK.2024.62 Terrorismus verhaftet, woraufhin er mit seiner Familie am 2. Januar 2020 in die Schweiz zurückkehrte (BA pag. 18.02.04.002.13.01.0002 f.). 2.4.2 B. gelangte in der Folge immer tiefer in die Salafistenszene. Erstmals im Rahmen der Hauptverhandlung äusserte er sich detaillierter dazu, wie er sich ideologisch radikalisierte und sich die IS-Ideologie zu eigen machte (SK pag. 36.730.010 f.). Er habe sich mit dem Islam auseinandergesetzt und mit der Zeit angefangen, islamische Vorträge nur noch auf Arabisch zu hören. Fasziniert von ihrer Art zu reden, sei er auf Vorträge von Abu Ali al-Anbari und Muhammad al-Adnani ges- tossen, die er als Autoritätspersonen verehrt habe (SK pag. 36.730.010). Neben diesen beiden Personen hätten ihn insbesondere auch die IS-Führer fasziniert, welche er damals als Vorbilder gesehen habe (SK pag. 36.730.010). Letzteres widerspiegelt sich namentlich in einem Chat-Austausch mit dem (nicht identifi- zierten) Telegram-User «CCC.», welchem er am 4. Juni 2022 innerhalb von zwei Minuten drei PDF-Dateien mit Übersetzungen von Reden des im Jahr 2016 ge- töteten IS-Sprechers Abu Muhammad al-Adnani sowie eine Datei mit einer An- sprache von Abu al-Hasan al-Muhajir, dem Nachfolger von al-Adnani, zusandte (BA pag. 08.02.0029 f.; 10.01.2005; -2117). Alle vier Dateien weisen das Emb- lem von offiziellen IS-Propagandamedien auf, so namentlich das Logo der IS- Medienstelle «DDD.», welche für nicht-arabische Propagandainhalte des IS zu- ständig ist. Auf Frage von «CCC.», ob er noch weiteres Material habe, antwortete B., dass dies alles sei (BA pag. 08.02.0029 f.). Offensichtlich erachtete er diese vier Dateien als derart wichtig, dass er diese persönlich abspeicherte, um jeder- zeit auf diese zugreifen resp. diese weiterversenden zu können. 2.4.3 In seinem Radikalisierungsprozess spielte – wie auch bei A. – die Salafisten- szene rund um Winterthur eine Rolle. Zwar schwieg sich B. im Rahmen der Straf- untersuchung dazu mehrheitlich aus, dennoch betonte er im Rahmen der Haupt- verhandlung, wie wichtig ihm insbesondere auch die physische Distanzierung von der Winterthurer Salafistenszene und von Winterthur selbst sei (SK pag. 36.730.031). Wie er in dieser Szene konkret Fuss fasste, bleibt zwar mehr- heitlich im Dunkeln; zumindest gab er aber zu, Teil der Winterthurer Salafisten- szene gewesen zu sein und im vorliegend relevanten Tatzeitraum die entspre- chende IS-Ideologie geteilt zu haben (SK pag. 36.730.011). Seine Kontakte ins salafistisch-extremistische Milieu von Winterthur mündete auch in eine strafrechtliche Verurteilung: B. wurde mit Strafbefehl vom 11. Ja- nuar 2022 wegen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz und Besitz von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 bis StGB zu einer bedingten Frei- heitsstrafe von 180 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.-- verurteilt (BA pag. 18.02.04.002/3.00.13 ff.). Zusammengefasst lag das strafbare Verhalten von B. im Abspielen eines IS-Propagandavideos vor P., einem ebenfalls wegen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz verurteilten IS-Unterstützer mit führender Rolle im Dschamaat Winterthur, sowie
34 - SK.2024.62 dem Versand von IS-propagandistischen Audiobotschaften hochrangiger IS-Mit- glieder via Telegram an diverse, ebenfalls in Winterthur vernetzte Empfänger und dem Besitz von Gewaltdarstellungen (BA pag. 18.02.04.002/3.00.13 ff.). 2.4.4 Wie sehr B. die menschenverachtenden Werte des IS und dessen radikal- dschihadistische Ideologie verinnerlicht hatte, zeigt sich an den bei ihm sicher- gestellten Unterlagen und den von ihm verwendeten Begriffen bzw. deren Aus- legung. Exemplarisch seien nur Folgende erwähnt: Im Rahmen der Hausdurch- suchung wurde bei B. unter anderem das Manuskript «[...]», von Turki bin Muba- rak al-Binali, ein salafistisch-dschihadistischer Ideologe, IS-Mitglied und islami- scher Rechtsgelehrter («mufti») des IS, sichergestellt (BA pag. 8.02.0015). Das Manuskript behandelt den sog. «takfir» (siehe dazu E. 1.4.4). Ein weiteres bei B. sichergestelltes Manuskript mit der Überschrift «[...]» stammt von «Abu Malik at-Tamimi» (bürgerlich: Anas an-Nashwan), einem Mitglied des IS, wie dies auch in der Einleitung des Dokuments festgehalten wird. Darin werden zehn Verhal- tensweisen erläutert, welche das «islamisch sein» eines Muslims zunichte ma- chen (BA pag. 8.02.0016). Demzufolge sei jeder, der glaubt, dass es Menschen erlaubt sei, frei von der Umsetzung der Scharia zu leben, ein Ungläubiger. Das Gleiche gelte für jeden, der sich von der Religion Allahs abwendet (vgl. dazu https://[...], zuletzt besucht am 14. August 2025). Dass B. Andersgläubigen seiner (damaligen) radikalen Überzeugung entsprechend nicht wohlgesinnt war, zeigt sich auch an dem von ihm am 27. Mai 2022 an den Telegram-User «F1.», alias F., einem ebenfalls in der Winterthurer-Szene vernetzten Gleichgesinnten, versendeten Naschid «[...]», in welcher der IS besungen und zur Tötung der Ju- den aufgerufen wird (BA pag. 10.01.2011). 2.5 «Online-Dschihad» und die Gründung einer IS-affiliierten Medienagentur B. verfügte über drei Telegram-Konten, wobei er mehrheitlich den Account mit Benutzernamen «B1.», seiner «Kunya» (ein wesentlicher Bestandteil des arabi- schen Personennamens, die den Namensträger als «Vater des Soundso» [Abū ...] ausweist und somit ein typisches Teknonym ist) resp. seinem «nome de gu- erre», verwendete (BA pag. 10.01.2005). Mit diesem hatte er rund 450 Kanäle mit Bezug zum IS, zum Islam oder Salafismus abonniert, darunter die Kanäle «FFF.» und «GGG.» (BA pag. 08.02.0031). Mit seinem weiteren Telegram-Account «B2.» speiste er den Kanal «HHH1.» (Nickname: B3.) mit insgesamt 76 Nachrichten, die allesamt Schrifterzeugnisse mit IS-Propaganda enthalten, womit er sich seine eigene digitale (IS-Propa- ganda-)Bibliothek schuf (BA pag. 10.01.2007); darunter insbesondere Ausgaben der IS-Zeitschriften «Rumiyah» und «Dabiq» sowie deutsche Übersetzungen von IS-Kadermitgliedern wie «Abu Muhammad al-Adnani» (BA pag. 8.02.0034 f.; 10.01.2117). Die Sozialen Medien dienten B. bald nicht mehr nur zum passiven Konsum von IS-Propaganda. Vielmehr sah er sich dazu veranlasst, seine ideologische
35 - SK.2024.62 Überzeugung auch in den Sozialen Medien nach aussen zu tragen. Dies zeigte sich u.a. in seiner Kleidung und der Art, wie er seinen Bart trug. So räumte er denn auch ein, dass er seiner ideologischen Überzeugung entsprechend Propa- ganda für den IS verbreitet resp. betrieben habe; relativierte indes, dass dies primär ideologisch-religiöse und nicht gewaltverherrlichende Ideologie gewesen sei (SK pag. 36.730.011; 36.721.129). In diesem Zusammenhang hielt er sich vom 22. Januar bis zum 20. Februar 2022, trotz seiner Familie mit zwei kleinen Kindern, fast täglich in der Wohnung von A. auf, als G. ebenfalls anwesend war (BA pag. 10.01.2047; -2117). Gemeinsam mit A., G. und LL. entstand sodann die Idee gemeinsamer Propagandaprojekte. Beflügelt von der Anfrage des nicht- identifizierten Telegram-Users «MM.» an G. vom 20. März 2022, ob dieser inte- ressiert sei, «offizielle Nachrichten ins Deutsche zu übersetzen» für die Veröf- fentlichung auf der Webseite «I’lam», gründeten die vier Vorgenannten die On- line-Medienagentur «NN.», die einzig bezweckte, IS-Propagandamaterialien zu übersetzen resp. herzustellen und zu verbreiten resp. verbreiten zu lassen. Wie bereits ausgeführt, tauschten die Teilnehmenden in der Zeit vom 21. bis
36 - SK.2024.62 (Art. 260 ter StGB), Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz, strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord (Art. 260 bis Abs. 1 lit. b StGB) und Gehilfen- schaft zu Mord (Art. 112 i.V.m. Art. 25 StGB) eröffnet. Die Ermittlungen ergaben, dass B. sich mit der Ideologie des IS zu diesem Zeitpunkt bereits derart intensiv auseinandergesetzt hatte, dass er sich diese internalisierte. Hinweise darauf, dass er in das vorgenannte Attentat von Wien involviert gewesen war oder davon bereits im Vorfeld Kenntnis hatte, ergaben sich indes keine. Folglich wurde das Verfahren gegen B. i.A.v. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO mit Verfügung vom 23. De- zember 2021 rechtskräftig eingestellt (BA pag. 18.02.04.002 / 3.00.0005 ff.). 2.6.2 Mit II. stand B. in engem und regelmässigem Kontakt. Mit ihr führte er eine virtu- elle Liebesbeziehung und zog eine Heirat in Syrien in Erwägung (siehe vorne E. II.1.6.2 und E. III.5.1.2.2). Wie bereits erläutert, handelt es sich bei II. um eine IS-Anhängerin, die zumindest zeitweise auch ein Mitglied des IS war. Sie lebte während einiger Zeit in Syrien unter dem Regime des IS, bis sie in einem Flücht- lingslager interniert wurde. Aus diesem floh sie und betrieb ab diesem Zeitpunkt diverse Telegram-Kanäle zur Spendensammlung (siehe vorne E. II.1.6.2; BA pag. 10.01.2053 f.; 10.01.1794; 18.01.04.0014 ff.; 18.01.04.0042.01.0281). Gleichzeitig war II. auf der Suche nach einem Ehemann resp. es wurden ihr di- verse Männer zur Heirat vermittelt (BA pag. 18.0104.0042.01.0295 ff.). Schliess- lich kam der Kontakt mit B. zustande, welcher in eine virtuelle Liebesbeziehung mündete, wobei sich B. von seiner Ehefrau BBB. scheiden lassen wollte (siehe auch E. III.5.1.2.2). B. äusserte im Rahmen von Konversationen gegenüber II. Bedenken, ob das Betreiben von Telegram-Kanälen mit ihrer Rolle als Ehefrau vereinbar sei; insbesondere, da sie durch die Spendensammlungen auch Kon- takt mit Männern pflegte. II. schilderte B. daraufhin ihre Sicht und erklärte ihm, dass sie begonnen habe, Spendensammlungen zu tätigen, um «Brüder» und «Schwestern» aus den Gefängnissen und Lagern zur Flucht zu verhelfen (BA pag. 18.01.04.0042.01.0281 ff). Kurz darauf stellte II. den von ihr administrierten Telegram-Kanal «KK1.» im Mai 2022 ein. Einige Tage nach der Verhaftung von B., am 30. Juni 2022, begann II. ihre Spendenarbeit über den neu eingerichteten Telegram-Kanal «KK4.» wieder aufzunehmen (BA pag. 10.01.1960 f.; 18.01.04.0042.01.0295 ff.). Unter den gegebenen Umständen liegt die Annahme somit nahe, dass II. ihre Tätigkeit in den Sozialen Medien kurzzeitig einstellte, um B.s Wunsch zu entsprechen. Nach seiner Verhaftung fuhr sie damit jedoch wieder fort. 2.7 Ausreisepläne nach Syrien und die Vorstellung vom Märtyrertod Seiner skizzierten radikalen Einstellung entsprechend, war B. bereit, den bislang im virtuellen Raum geführten Dschihad in der realen Welt weiterzuführen, indem er sich dem IS in Syrien physisch anschliessen wollte. Er hatte sich mit dem Mär- tyrertod auseinandergesetzt und konnte sich diesen auch vorstellen (SK pag. 36.730.011). Dass er sich bereits seit längerem mit der «Hijrah», d.h. der religiös motivierten Ausreise in ein islamisches Land, beschäftigte und dabei
37 - SK.2024.62 insbesondere Länder in Erwägung zog, die dem IS nahestehen, zeigt sich an seinem Vorhaben, zunächst nach Ägypten zu ziehen, um dort Arabisch zu lernen. Dieses Vorhaben scheiterte jedoch an der Nichtgewährung eines Visums. Auch das mehrmonatige Leben in der Türkei bis zur Verhaftung durch die lokalen Be- hörden deutet darauf hin (vgl. vorne E. II.2.4). Im Zusammenhang mit der «Hijrah» zog er 2020 auch in Erwägung, eine zweite Frau zu ehelichen. Gemäss der Konversation via Threema mit dem User «III1.», identifiziert als III., antwor- tete B. auf die Frage, ob er sich bei der Heirat einer Frau mit Kindern Gedanken wegen der «Hijrah» gemacht habe, dass er das nicht als Problem sehe, es aber weiterer Planung bedürfe («gat scho»; «brucht me Planig eifach»; BA pag. 18.02.04.0002.10.01.0314). Knapp zwei Jahre später, als seine Ehefrau sich in seinem Auftrag um ein Visum für Algerien bemüht, um mit den beiden gemeinsamen Kindern dorthin auszureisen, wird deutlich, dass er sich mit dieser Planung tatsächlich intensiv auseinandersetzte. Gleichzeitig bemühte er sich um seine eigene klandestine Ausreise nach Syrien zum IS gemeinsam mit A., G. und EE. (BA pag. 10.01.0716 ff.; -1271; -0247). Im syrischen Konfliktgebiet beabsich- tigte er dabei – wie bereits erwähnt – nicht nur den Anschluss an den IS, sondern auch die Heirat mit II. (E. II.2.6.2; siehe auch E. III.1.5.2). 2.8 Schliesslich lässt auch das bei B. zahlreich sichergestellte Beweismaterial (Fo- tos, Videos, etc.) ohne weiteres auf seine (damalige) ideologische Einstellung gegenüber der verbotenen Gruppierung IS schliessen, wie die nachfolgende Auswahl zeigt: Bild des IS-Logos; Video von zwei vermummten Männern die sich vor einer IS-Flagge einen Treueid schwören; Video einer Predigt von Abu Bakr al-Baghdadi mit der IS-Flagge in der oberen linken Ecke; Videos von Kämpfern des IS, die IS-Flaggen schwenken (BA pag. 08.02.35 f.); Datei «[...]» von Abu Usama al-Gharib, einem verurteilten IS-Anhänger, der gemeinsam mit dem IS-Propagandisten Denis Cuspert die pro-dschihadistische Gruppierung «Millatu Ibrahim» gründete, unter deren Namen die besagte Datei verlegt wurde (BA pag. 08.02.0039 f.); die erste und letzte Ausgabe der IS-Zeitschrift «Rumiyah» (BA pag. 08.02.0040) sowie die achte Ausgabe der Zeitschrift «Rumiyah», auf deren Titelbild ein Mann mit erhobenem rechtem Zeigefinger posiert, während er in seinem linken Arm einen Säugling mit einem Stirnband mit dem IS-Logo hält (BA pag. 08.02.0042 f.). 2.9 Für die Strafkammer ist anhand der sichergestellten Beweismittel in Form von Fotos, Videos, Chatverläufen und Beiträgen auf Sozialen Medien, den Erkennt- nissen aus geheimen Überwachungsmassnahmen sowie den Aussagen von B. und seinem «elektronischen Fussabdruck» erstellt, dass er sich im anklagerele- vanten Zeitraum (22. Januar bis 13. Juni 2022) die gewaltverherrlichende Ideo- logie des IS und damit insbesondere dessen Wertekanon, Einstellung zum Dschihad sowie die Errichtung eines weltumspannenden Kalifats zu eigen machte und inhaltlich vollumfänglich teilte. Wie A. bediente er sich dabei primär der virtuellen Kampfführung für den IS. Er war bereit, dem Ruf des IS zu folgen,
38 - SK.2024.62 sein Leben in der Schweiz, seine Ehefrau und Kinder zurückzulassen, sich dem IS anzuschliessen und unter dessen Kalifat zu leben bzw. für dieses zu sterben. In seiner Gesamtheit steht fest, dass es sich bei B. im damaligen Zeitraum um einen glühenden Anhänger der Werteideologie und Glaubenslehre des IS han- delte und er diesen Wertekanon mit all seinen radikalen, menschenverachtenden Ausprägungen kompromiss- und kritiklos teilte. 2.10 Deradikalisierungsprozess 2.10.1 B. äusserte sich erstmals im Rahmen der Hauptverhandlung dahingehend, dass er sich zwischenzeitlich vom IS distanziert habe (SK pag. 36.730.010). Bereits bei der Bundesanwaltschaft habe er ein Geständnis ablegen wollen, aber das von ihm angestrebte abgekürzte Verfahren sei nicht zustande gekommen (SK pag. 36.730.010). Zum Deradikalisierungsprozess befragt, erklärte er, sich da- mals, nach seiner ersten Verurteilung, nicht von diesem (salafistsich-extremisti- schen) Umfeld distanziert zu haben; er wolle dies nun aber tun (SK pag. 36.730.031). Er betonte dabei, dass er die Schuld nicht auf das Umfeld ab- schieben möchte, schliesslich habe er den Kontakt nicht abgebrochen (SK pag. 36.730.031). Er habe sich damals mit Vorträgen des IS beschäftigt, in denen es um Ideologie oder Glaubenslehre ging, und somit extremistisches Gedanken- gut konsumiert. Für ihn habe die Glaubenslehre und nicht die Kriegsvideos im Vordergrund gestanden (SK pag. 36.730.031). Er habe sich im Gefängnis viele Gedanken gemacht, viel mit seiner Familie und auch mit den Aufsehern im Ge- fängnis JJJ. gesprochen (SK. pag. 36.730.010; -031). Die Zeit im Gefängnis und vor allem in der Justizvollzugsanstalt KKK. sei für ihn die schlimmste in seinem Leben gewesen. Heute distanziere er sich vom IS und jeglichem Extremismus. Er wolle damit nichts mehr zu tun haben und den Islam nur noch im Rahmen der allgemeinen Gottesdienste ausüben. Den Kontakt zum (salafistisch-extremisti- schen) Umfeld möchte er ausnahmslos abbrechen und, sobald die Möglichkeit bestehe, von Winterthur wegziehen, in die Nähe seiner Eltern. Es sei sein Ziel, ein normales Leben zu führen – als Vater, Sohn, Bruder und Ehemann (SK pag. 36.730.031). 2.10.2 Die Schilderungen von B. zu seiner Deradikalisierung wirken auf die Strafkam- mer – auch wenn sie erstmals im Rahmen der Hauptverhandlung geäussert wur- den – nachvollziehbar und insgesamt glaubhaft. Es überrascht auch nicht, dass die Abtrennung von propagandistischen Medien und dem infiltrierenden Umfeld über einen Zeitraum von beinahe drei Jahren eine gewisse Entfremdung von der damals verinnerlichten IS-Ideologie bewirkt, ohne dass es weiterer gezielter Massnahmen bedarf. Solche Massnahmen sind jedoch insbesondere zur Nach- haltigkeit der Abkehr wünschenswert. Zwar betont auch B. den Einfluss des ra- dikal-islamistischen Umfelds auf seine damalige extremistische Haltung. Er ist jedoch einsichtig und schiebt die Verantwortung nicht auf dieses ab. Sein Bestre- ben, sich durch Wegzug nicht nur psychisch, sondern auch physisch von diesem Umfeld zu lösen, verdeutlicht seine Bemühungen, die Abkehr vom
39 - SK.2024.62 extremistischen Gedankengut des IS nachhaltig aufrechtzuerhalten. Für die Strafkammer bestehen insofern keine Zweifel an der Aufrichtigkeit seiner Abkehr. Zu hoffen bleibt, dass B. seine Abkehr und Distanzierung von der IS-Ideologie und dem salafistisch-extremistischen Umfeld auch in Freiheit aufrechterhalten wird und, seinem Wunsch entsprechend, ein normales Leben als Ehemann und Familienvater führen kann. III. Beteiligung bzw. Unterstützung an einer terroristischen Organisation (Art. 260 ter StGB)
40 - SK.2024.62 Zweckbestimmung der Begehung von Gewaltverbrechen oder die Bereicherung mit verbrecherischen Mitteln. Erfasst vom Tatbestand werden auch Organisatio- nen, welche die Begehung von Gewaltverbrechen zur Einschüchterung der Be- völkerung bzw. zur Nötigung eines Staates oder einer internationalen Organisa- tion bezwecken, mithin also hochgefährliche terroristische Organisationen, da- runter insbesondere der IS (BGE 143 IV145; 145 IV 474; 146 IV 343). 2.3 Der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Organisation ist dabei weit zu fassen (BBl 2018 6475). An der Organisation beteiligt sich, wer sich funktionell in sie eingliedert, im Hinblick auf ihre verbrecherische Zweckbe- stimmung eine Funktion entfaltet und sich dem Organisationszweck unterordnet. Insofern ist ein Tätigwerden im Sinne der Organisation vorausgesetzt (WEDER, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, Art. 260 ter N18a). Eine (informelle) Mitgliedschaft reicht für sich als Tatbestandsmerkmal der Betei- ligung nicht aus. Vielmehr ist vorausgesetzt, dass die Person Aktivitäten im Sinne der charakteristischen Zweckbestimmung der kriminellen oder terroristischen Or- ganisation entfaltet, ihr mithin eine Funktion innerhalb der Organisation zukommt. Keine Rolle spielt, um welche Funktion es sich handelt (PAJAROLA, Bekämpfung von Terrorismus und Organisierter Kriminalität, 2022, 212). Die in dieser Funktion entfalteten Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein; massgebend ist, dass das Verhalten den Zweck der Organisation fördert resp. ihr Potential gestärkt wird (vgl. Botschaft 1993, 301; BGE 142 IV 175). Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen usw.; [WEDER, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, Art. 260 ter N 18a ff.]). Die Beteiligung setzt keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus; erfasst werden vielmehr all jene Personen, die zum erweiterten Kreis ge- hören und längerfristig bereit sind, den ihnen erteilten Befehlen Folge zu leisten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 6.2.3.). Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1; 142 IV 186; 146 IV 342; Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2017 6B_1132/2016 E. 1.3.2 und 6.2.3). 2.4 Die Tatvariante der Unterstützung kommt bei Personen in Betracht, die nicht funktionell in die Organisationsstruktur integriert, also keine Mitglieder sind, aber irgendwelche Aktivitäten zugunsten der Organisation erbringen und diese dadurch in ihrer Tätigkeit unterstützen. Diese (Unterstützungs-)Aktivitäten kön- nen legaler oder illegaler Natur sein. Massgebend ist, dass sie im Interesse der Organisation liegen, mithin ihren Zweck mittelbar oder unmittelbar fördern und zur Erhöhung ihres Gefährdungspotentials beitragen. Der Begriff der Unterstüt- zung ist dabei weit zu fassen (BBl 2018 6476; BGE 132 IV 132 E. 4.1.4). Hierzu gehören etwa das Organisieren von Propagandaaktionen (TPF 2015 1 E. 2.2.3),
41 - SK.2024.62 logistische und personelle Hilfeleistungen, so auch das Bereitstellen von Web- sites zur Unterstützung der Propaganda terroristischer Organisationen und die Bewirtschaftung von mit dschihadistischen Netzwerken zusammenhängenden Internetforen (BBl 2018 6443 und 6472). Ebenso erfasst werden Aktivitäten zur Stärkung des finanziellen Potentials der Organisation, wie die Vermehrung von Aktiven, die Stärkung des personellen Potentials (qualitativ oder quantitativ) oder die Stärkung des Gefährdungspotentials etwa durch Radikalisierung der Ideolo- gie. Es ist nicht erforderlich, dass die Unterstützungshandlung für ein konkretes Delikt oder den kriminellen Zweck der Organisation kausal war (BGE 146 IV 342 f.). Erforderlich ist einzig, dass die Unterstützungshandlung geeignet ist, das Gefährdungspotential der Organisation zu erhöhen; eine tatsächliche Stärkung des Potentials ist nicht vorausgesetzt (Botschaft 2018, 6472). 2.4.1 Als Unterstützung i.S.v. Art. 260 ter Abs. 1 lit. b StGB ist insbesondere die Verbrei- tung von Propaganda für die verbotenen Gruppierungen zu sehen, da ein solches Verbreiten regelmässig geeignet ist, das Gefährdungspotential der entsprechen- den Organisation zu erhöhen (vgl. dazu im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz Urteile des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.4 und 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2; Urteile des Bundesstraf- gerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.2.2 und SK.2019.23 vom
StGB N. 43; NIGGLI, a.a.O., N. 1223, 1225, 1244). Entsprechend fällt gemäss der Judikatur selbst das Verstecken von Propaganda einer verbotenen Gruppierung, was naturgemäss nie öffentlich vorgenommen werden kann, unter die Strafnorm von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2021.22 vom 11. November 2021 E. 3.2.4 m.w.H.; ENGLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 260 ter StGB N. 32). Das dritte Kriterium der Öffentlichkeit als tatsächliche Empfängerin der Handlung (z.B. der Propaganda) ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Rassendiskriminierungsartikel erfüllt, wenn Letztere an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen gerichtet ist resp. von diesem wahrgenommen werden kann (BGE 130 IV 111 E. 3.1 m.w.H.). Massgeblich ist damit, ob der Täter eine Kontrolle über den Wirkungskreis seiner Äusserungen hatte (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., Art. 261 bis StGB N. 22, m.w.H.; NIGGLI, a.a.O., N. 977). Im Lichte der bereits genannten Rechtsprechung, welche selbst das Verstecken von Propagandamaterial, bei dem es an einer Öffentlichkeit als Empfängerin der Handlung offensichtlich fehlt, als tatbestandsmässige Förderung einer Propagandaaktion qualifiziert hat, kann für Propaganda- handlungen zugunsten verbotener Organisationen oder deren Ziele an diesem dritten Kriterium nicht festgehalten werden. Mit Rücksicht auf das Bestimmtheits- gebot sind gemäss der Judikatur jedenfalls Verhaltensweisen erfasst, welche
45 - SK.2024.62 Mitgliedschaft G.s in der «Al-Qaïda» als Erklärung an (BA pag. 10.01.0728 ff.; -1271, Audio 5132; -714 ff.). 3.2.2 Im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte A., dass das Telefongespräch in dieser Weise stattgefunden hat. Er relativierte indes die Bedeutung der «tazkiya». Diese stelle eine Vertrauensbescheinigung dar, mit der ausgedrückt werde, ob jemand vertrauenswürdig ist und die es ihm erlaubt hätte, sich in ein «mudhafa» in der Türkei für Dschihadreisende zu begeben (SK pag. 36.730.015). Er räumte weiter ein, dass er seinen Gesprächspartner nicht gekannt habe, aber davon ausgegangen sei, dass es sich um ein IS-Mitglied ge- handelt habe, das sich in einem Gästehaus in der Türkei, welches als Anlaufstelle für sog. «Foreign Terrorist Fighters» (FTF) des IS, befinde (SK pag. 36.730.015). A. bestritt dabei, dass die «tazkiya» einer Mitgliedschaft beim IS gleichkomme und ebenso, dass er ein IS-Mitglied gewesen sei oder sich als ein solches aus- gegeben habe (SK pag. 36.730.015). A. erläuterte weiter, dass in der IS-Szene zwischen «munasir», den Unterstützern des IS, und «mujahedeen», den IS-Sol- daten resp. IS-Mitgliedern, die auf dem Kampffeld stehen, unterschieden werde. Er sei klar ein «munasir», also ein Unterstützer, nicht aber ein Mitglied des IS gewesen (SK pag. 36.730.015). Wer den Dschihad im Internet führe, sei Unter- stützer und nicht Mitglied, da man weder in den IS eingebunden sei, noch einen Treueschwur ablege; sondern vereinfacht gesagt, Kanäle und Posts erstelle (SK pag. 36.730.016). 3.2.3 Den diversen Berichten der Bundeskriminalpolizei lässt sich zur «tazkiya» ent- nehmen, dass es sich dabei um eine Bescheinigung der Vertrauenswürdigkeit handelt, die im dschihadistischen Konnex einen potentiellen Rekruten zum An- schluss an den IS berechtigt (BA pag. 10.01.0717; -1627; -2104). 3.2.4 Festzustellen ist, dass sich die Beweislage zur angeklagten funktionellen Einglie- derung in die Strukturen des IS in diesem einen Telefonat und den Aussagen von A. erschöpft. Der Gesprächspartner «QQ.» konnte im Rahmen der Ermittlungen nicht identifiziert werden. Zu den Ausführungen in der Anklageschrift, wonach A. sich als Mitglied des IS ausgegeben habe, finden sich in den Akten keinerlei An- haltspunkte. 3.3 Rechtliche Würdigung 3.3.1 Aufgrund des überwachten und wiedergegebenen Gesprächs und den Aussagen von A. ist erstellt und unbestritten, dass das besagte Telefonat stattgefunden und A. die «tazkiya» erhalten hat. Erstellt ist weiter, dass es sich bei der «tazkiya» um eine Vertrauensbescheinigung handelt, die es dem Empfänger erlaubt, sich als potentieller Rekrut in ein IS-affiliiertes Gästehaus zu begeben. Damit ist je- doch weder erwiesen, dass es sich bei dem Gesprächsführer «QQ.» – wie von der Anklage behauptet – um ein Mitglied des IS handelte, noch dass dieser im Namen des IS tätig wurde. Ebenso wenig ist erstellt, dass die «tazkiya» einer
46 - SK.2024.62 Mitgliedschaft beim IS gleichkommt. Vielmehr führt auch die Bundeskriminalpoli- zei im Schlussbericht vom 4. Juli 2024 aus, dass die «tazkiya» jemanden für den «Anschluss an den IS» berechtigt (BA pag. 10.01.2050). Damit ist die «tazkiya» zwar Voraussetzung, um sich in ein IS-affiliiertes Gästehaus zu begeben, indi- ziert aber noch keine Mitgliedschaft beim IS. Dass mit der «tazkiya» letztlich keine IS-Mitgliedschaft, sondern vielmehr ein Vertrauensvotum oder, mit anderen Worten, eine Empfehlung ausgesprochen wird, zeigt sich auch anhand des von «DD.» in der CC. geteilten «Rundschreibens», in dem festgehalten wird, dass das Teilen eines Propagandakanals einer «tazkiya» einer Empfehlung gleich- komme (BA pag. 10.01.1074). 3.3.2 Auch wenn der rechtsgenügliche Nachweis einer Mitgliedschaft in einer kriminel- len Organisation bzw. vorliegend in einer terroristischen Organisation wie dem IS mangels «Mitgliederausweises» naturgemäss schwierig zu erbringen ist, so ver- mag die blosse Erlangung einer Vertraulichkeitsbescheinigung – und die «tazkiya» stellt gemäss den Akten nichts anderes dar – für sich alleine nicht zu genügen. Diese Vertraulichkeitsbescheinigung lag evidenter massen vor und war anerkanntermassen Voraussetzung für die Aufnahme in ein dem IS angeschlos- senes Gästehaus in der Türkei. Sie war jedoch weder eine Garantie für eine da- rauffolgende Mitgliedschaft im IS, noch dafür, dass dem Mitglied bei erfolgter Aufnahme eine Funktion zukommt, was jedoch für die Erfüllung des Tatbestan- des vorausgesetzt wird. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, inwiefern A. eine solche Funktion zugewiesen wurde bzw. zukam, aus der sich eine Mitgliedschaft ableiten liesse. Vielmehr wirft ihm die Anklage diverse Aktivitäten zugunsten des IS vor, die er eigenständig entfaltet haben soll. Das vorliegende Beweisfunda- ment erlaubt folglich nicht die Schlussfolgerung, A. habe sich funktionell in die Terrororganisation IS eingegliedert. Nach dem Gesagten ist A. vom Vorwurf der Beteiligung an einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260 ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StGB freizusprechen. Die ihm von der Anklage vorgeworfenen Aktivitäten zugunsten der terroristischen Organisa- tion IS sind somit nachfolgend allesamt unter der Tatbestandsvariante des Un- terstützens gemäss Art. 260 ter Abs. 1 lit. b StGB zu prüfen (siehe dazu E. III.5 und E. IV).
47 - SK.2024.62 Mitglied des IS habe er die in den nachfolgenden Anklageziffern aufgeführten Aktivitäten im Sinne der Zielsetzungen des IS entfaltet und sich damit am IS be- teiligt. 4.2 Aus den Akten ergibt sich hinsichtlich der funktionellen Eingliederung B.s in den IS was folgt: 4.2.1 Gemäss der forensischen Auswertung der technischen Daten ist erstellt, und im Übrigen auch unbestritten, dass B. spätestens ab März 2022 als Mitglied in die Chatgruppe CC. aufgenommen wurde (BA pag. 10.01.1636; vgl. E. II.2.5 vorne). 4.2.2 Die Chatgruppe CC. wies rund 100 Mitglieder auf, darunter A. und B. Dem Ana- lysebericht der Bundeskriminalpolizei vom 23. November 2022 zufolge wurden IS-Sympathisanten bzw. IS-Unterstützer (sog. «munasirin») aufgenommen, die Propagandaarbeiten zugunsten des IS verrichten, «ohne durch diesen direkt be- auftragt worden zu sein» (BA pag. 10.01.1074). Mithin waren die Mitglieder au- tonome, die IS-Ideologie bejahende Betreiber von IS-propagandistischen Tele- gram-Kanälen (BA pag. 10.01.1636). Entsprechend kam auch die Bundeskrimi- nalpolizei zu dem Schluss, dass die Verhaltensweisen der CC.-Mitglieder, die dazu dienten, den Netzauftritt des IS und dessen propagandistische Wirkung zu stärken, als typisch für IS-Anhänger zu bezeichnen sind (BA pag. 10.01.1072). Dem Analysebericht ist weiter zu entnehmen, dass den CC.-Mitgliedern gewisse Verhaltensregeln aufgetragen wurden, so etwa Streitigkeiten an die administrie- renden Führungspersonen zu richten (BA pag. 10.01.1073). Den Akten zufolge waren Mitglieder mit Administratorenrechten und damit ein- hergehend einer gewissen Führungsposition «DD.», der in der CC. auch als «un- ser Emir» bezeichnet wurde (BA pag. 10.01.1081), «LLL.», der sich selbst als «Delegierter der Provinz al-Sham» bezeichnete (BA pag. 10.01.1082) sowie «MMM.», der von «LLL.» zum Richter benannt wurde (BA pag. 10.01.1082). Eine Identifikation der drei Personen war der Bundeskriminalpolizei nicht möglich. Ent- sprechend konnte nicht eruiert werden, ob es sich bei diesen um IS-Mitglieder bzw. Mitglieder der IS-Kernstruktur oder um autonom agierende IS-Unterstützer handelt (BA pag. 10.01.1081). Auch die Bundeskriminalpolizei bleibt diesbezüg- lich zurückhaltend; sie vermutet lediglich, dass es sich bei den Administratoren der CC. um IS-Mitglieder handeln könnte (BA pag. 10.01.0109; -1071). 4.2.3 In den Akten findet sich lediglich ein einzelner Hinweis auf eine mögliche direkte Verbindung zum IS. So schrieb «EE.», welcher namentlich G. und A. zur Chat- gruppe CC. hinzufügte, an G.: «Es gibt eine Gruppe, in der Besitzer von Kanälen sind. Die Gruppe wird von den Brüdern im Medienrat koordiniert. [...]». Auf Nach- frage, um was für einen Medienrat es sich handelt, antwortet «EE.»: «Ja, von offizieller Seite» (BA pag. 10.01.1636).
48 - SK.2024.62 4.2.4 Mangels Identifikation der administrierenden Mitglieder und Zuordnung der CC. in die offiziellen Propagandastrukturen des IS, hielt auch die Bundeskriminalpo- lizei ausdrücklich fest, «Mitglied der CC. zu sein, bedeutet nicht zwingend ein offizielles Mitglied des IS-Kerns zu sein.» (BA pag. 10.01.1074). 4.2.5 B. verweigerte im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren die Aus- sage und verwies in seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung auf das Plä- doyer seiner Verteidigung (SK pag. 36.730.002). Im Rahmen des Plädoyers liess B. vortragen, dass die CC.-«Emire» nicht identifiziert werden konnten und somit nicht nachgewiesen werden kann, dass es sich bei diesen um offizielle IS-Mit- glieder gehandelt habe und dass die CC. ein vom IS beherrschtes Gefäss gewe- sen sei. Er selbst sei kein Mitglied des IS gewesen (SK pag. 36.721.129). 4.3 Rechtliche Würdigung Zusammenfassend ist für das Gericht erstellt, dass der zuvor meist autark han- delnde B. mit der Mitgliedschaft in die hierarchisch aufgebaute CC. – die aus Mitgliedern mit und ohne Führungsfunktionen bzw. Administrationsrechten be- stand, Schlichtungsverfahren bei Uneinigkeiten vorsah und den Mitgliedern ge- wisse Regeln auferlegte – in gewisser Hinsicht in Strukturen mit Bezug zum IS eingebettet war. Es fehlt indes der Nachweis, dass es sich dabei um ein Gefäss des IS bzw. um ein in die Propagandastrukturen des IS eingegliedertes Netzwerk handelt. Zwar ist der Nachweis einer Mitgliedschaft in einer inkriminierten Orga- nisation, namentlich einer terroristischen Organisation wie dem IS, wie bereits an anderer Stelleausgeführt (E. III.3.3.2) naturgemäss schwierig, da es offensicht- lich an einem «Mitgliederausweis» oder einem anderen klar erkennbaren, nach aussen getragenen Kennzeichen fehlt. Nichtsdestotrotz kann allein die Tatsache, dass man Teil einer Chatgruppe ist, welche die Koordination von IS-Propagan- daaktionen bezweckt, sich den offiziellen Propagandastrukturen der Terrormiliz aber nicht zuordnen lässt, eine solche oder eine funktionelle Eingliederung be- gründen. Damit ist jedoch weder eine Mitgliedschaft noch eine anderweitige zu funktionelle Eingliederung in die terroristische Organisation IS nachgewiesen. B. ist daher vom Vorwurf der Beteiligung an einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260 ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StGB freizusprechen. Damit sind sämtliche B. vorgeworfene Aktivitäten zugunsten der terroristischen Organisation IS nachfolgend unter der Tatbestandsvariante des Unterstützens gemäss Art. 260 ter Abs. 1 lit. b StGB zu prüfen (siehe dazu E. III.5 und E. V).
49 - SK.2024.62
50 - SK.2024.62 pag. 10.01.0170 f.; -0716; -1271) und sie die gefälschten Pässe an der Schen- gen-Aussengrenze benutzen könnten (BA pag. 10.01.1271, Audio 4463_2). Glei- chentags thematisierten A., B. und G. die Fahrt via Auto für die Ausreise, u.a. durch Nutzung eines Mietautos, wobei mehrere «Brüder» gemeinsam in einem Auto fahren könnten (BA pag. 10.01.1271, Audio 4463_2). A. entgegnete dabei, dass dies lange dauern würde, woraufhin G. sagte «Akhi, du willst jetzt sowieso kämpfen. Ob heute oder nach einer Woche, wann du ankommst ist ja Wurst, oder?» (BA pag. 10.01.2061 f.). Daraufhin äusserte sich B. zu seiner Familie, die für ihn ein Problem darstellte, «da er schauen müsse, was er mit seiner Familie mache, weil er nicht einfach auf sie scheissen» könne (BA pag. 10.01.1002 f.; 12.02.022). Es sei verdächtig, so B., wenn seine Frau nach seiner Abreise nichts sage, falls die Polizei oder seine Eltern nachfragen, wo er denn sei. Er erklärte seinen Gesprächspartnern weiter, dass er Fr. 34'000.-- (als Genugtuung infolge Freispruchs aus einem deliktskonnexen Verfahren, vgl. dazu E. II.2.6.) erhalten werde, was seiner Frau ermöglichen würde, eine Wohnung in Algerien zu finden, wo sie Familie habe (BA pag. 10.01.1003; -2062; 12.02.0022). Am 29. Januar 2022 erwähnte A. gegenüber G. einen Bekannten, der einen Schleuser über LL. organisieren könne, um auf dem Landweg über die Türkei auszureisen (BA pag. 10.01.0173; -0716; -1271, Audio 4901; -2062). Er er- wähnte auch in einem Gespräch vom 10. Februar 2022, in dem die Route von Bulgarien in die Türkei abermals thematisiert wurde, dass LL. ihnen bei ihrem Unterfangen behilflich sein könnte (BA pag. 10.01.0716; -1271, Audio 6884). Am 30. Januar 2022 berichtete G. seinerseits von einem Freund mit Kontakten zur türkischen Polizei, der bei der Reise via Türkei helfen könne (BA pag. 10.01.0175; -0716; -1271, Audio 4967). A. verkündete am 27. März 2022 «EE.» via Sprachnachricht, dass er zusammen mit ihm, B. und G. im Juni oder Juli 2022 mit der Ausreise «loslegen» würde, indem sie über den Landweg mit dem Auto, Bus oder Zug, via Osteuropa res- pektive Bulgarien in die Türkei fahren und dabei die Hilfe eines durch einen «Bru- der» organisierten Schleusers in Anspruch nehmen könnten (BA pag. 10.01.0473; 0481 ff.; -1003; -1271, Audio 12111-12113; -2106). «EE.» ant- wortete ihm darauf, dass er darüber mit einem «Bruder» von «drinnen» gespro- chen habe, den er persönlich kenne und von diesem eine Rückmeldung erwarte. Weiter fügte er an, er werde um Unterstützung fragen, sobald sie einen konkre- teren Plan hätten (BA pag. 10.01.0473; -481 ff.; -1271, Audio 12112, -2106). Da- raufhin erklärte A., dass sie, wenn sie weiter untätig blieben, im «Gebiet des Un- glaubens» sterben würden und gemäss ihrem Plan der perfekte Zeitpunkt zum Aufbruch gekommen sei, wenn B. sich seiner Frau und der Kinder entledigt habe (BA pag. 10.01.0473; -0488 f.; -1003; -1271, Audio 12115). Um den 27. März 2022 kam es zum Bruch zwischen A. und B. mit G. Daraufhin wurden die weiteren Absprachen hinsichtlich der Ausreise ohne Letzteren
51 - SK.2024.62 getroffen (BA pag. 10.01.0500 f.; -0503 ff.; -0528 ff.; -0527; -0718; -1032; -1271, Audio 12523, 12538; -1656). Am 4. April 2022 versendete A. eine Sprachnachricht an eine nicht identifizierte Drittperson und erkundigte sich bei ihr, ob sie schon etwas gehört habe wegen des «tariq» (zu Deutsch: Weg) für den «Urlaub» und ob die Drittperson Kontakte im Osten habe. Gleichzeitig teilte A. der Person mit, dass er die Planung voran- treiben möchte (BA pag. 10.01.0552; -0640 f.; -1271, Audio 12932; -2064). Aus den Überwachungsmassnahmen ergibt sich weiter, dass A. und B. am 5. Ap- ril 2022 gemeinsam auf Google Maps Reiserouten über den Balkan in Richtung Türkei und von dort aus nach Syrien konsultierten (BA pag. 10.01.0553; -0566 ff.; -1003; -1271, Audio 12981; -2107 f.). Dabei thematisierten die beiden, dass sie bei Polizei- und Grenzkontrollen gestoppt werden (BA pag. 10.01.0566 ff.) und sie wegen des mitgeführten Geldes Probleme bekommen könnten (BA pag. 10.01.1271, Audio 12981), weshalb die Reise mit dem Zug besser sei, da man im Auto eher kontrolliert werde (BA pag. 10.01.0567; 1271, Audio 12981). Im Rahmen dieses überwachten Gesprächs wertete A. die Reise über Italien mit der Fähre nach Griechenland als zu riskant, weshalb er sich für die Balkanroute aussprach (BA pag.10.01.0567 f.). Erneut wurde die Unterstützung durch LL. zur Organisation eines Schmugglers für die Strecke zwischen Bulgarien und der Tür- kei angesprochen (BA pag. 10.01.0569; -1271, Audio 12982). Schliesslich unter- hielten sie sich über die Unterstützung von «dawla», d.h. dem IS, auf die sie zählen könnten, sobald sie in der Türkei einträfen. In diesem Zusammenhang erwähnte A., dass sich ein «madhafa», d.h. ein Gästehaus für ausländische Per- sonen, die sich dem IS anschliessen wollen – sog. Foreign Terrorist Fighters (FTF) – genau an der Grenze zwischen der Türkei und Syrien befände (BA 10.01.0569 f.; -1271, Audio 12982; -2065). Nachdem sie sich kurz zuvor über die Ausreise zum IS unterhalten hatten, sagte A. am 5. April 2022 gegenüber B.: «Ich meine, wir müssen es einfach versuchen, Akhi, das ist die einzige Option.» (BA pag. 10.01.0553 f.; -0568). «EE.» informierte A. am 6. April 2022 mittels Sprachnachricht darüber, dass er das Geld erhalten habe und in Kontakt mit einem «Bruder» stehe, womit alles klappen sollte, sobald die «tazkiya» gesprochen worden sei (BA pag. 10.01.0555; -0578 ff.; -1271, Audio 13120; -2065). A. fragte «EE.» darauf hin, ob er sich auch erkunden könne, ob die «Brüder» Kontakte in Osteuropa hätten und mit der Reiseroute helfen könnten (BA pag. 10.01.0578 ff.; -1271, Au- dio 13120; -2065). Am 14. April 2022 erhielt A. eine Sprachnachricht, in welcher ihm der nicht iden- tifizierte männliche Absender mitteilte, dass es viel kosten würde, um bis nach Syrien zu kommen (BA pag. 10.01.1271, Audio 13989; -2066). Am 5. Mai 2022 teilte A. einem nicht identifizierten Empfänger mit, dass man nach Griechenland reisen könne, mit dem Flugzeug oder über den Landweg.
52 - SK.2024.62 Schliesslich fügte er an: «Kann man einfach so leicht untertauchen in Syrien? Ich weiss nicht.» (BA pag. 10.01.0673). A. teilte am 7. Mai 2022 einem nicht identifizierten «Bruder» in einer Sprachnach- richt mit, dass ein anderer «Bruder» ihm gesagt habe, die Behörden im italieni- schen und griechischen Hafen würden auf den Schiffen keine Kontrollen durch- führen. Er würde mit einem Freund von ihm (gemeint ist B.) ein Auto mieten, um bis nach Griechenland an die türkische Grenze zu fahren. Von dort aus würde es mit Hilfe des Freundes des Sprachnachrichtenempfängers weitergehen (BA pag. 10.01.0849; -0858 f.; -1003; -1271, Audio 19414; -2066). Später fügte A. in einer weiteren Sprachnachricht an, dass dies eine Theorie sei und die Details noch geklärt werden müssten, man es aber so machen könne (BA pag. 10.01.0849; -0858 f.; -1271, Audio 19414; -2066). In einem Telefonat am 22. Mai 2022 teilte A. OOO., luxemburgische Staatsange- hörige, mit, dass er alles dafür tun werde, damit «es» – d. h. die Ausreise, wie sich aus dem Gesprächskontext ergibt – klappt, wenn nicht jetzt, dann in einem Monat oder in drei oder fünf, aber es werde irgendwann klappen (BA pag. 10.01.0696; -0706 f.). 5.1.2.2 In Zusammenhang mit den Bemühungen von B., seine Ehefrau BBB. und die beiden kleinen Kindern zu einer Auswanderung nach Algerien zu bewegen, damit er sich unbemerkt zum IS nach Syrien begeben kann, ist Folgendes festzuhalten: Aus einer E-Mail vom 2. Juni 2022 von BBB. an B. geht hervor, dass sie sich darum bemühte, einen Visumsantrag für das algerische Konsulat in Genf zu er- halten (BA pag. 10.01.1001 ff.; -1022). In einer Sprachnachricht vom 7. Juni 2022 flehte BBB. B. unter Tränen an, sich nicht von ihr scheiden zu lassen und teilte ihm mit «Ich wot aifach nöd, dass du mir, äh, talaq [zu Deutsch: Scheidung] gisch. Will ich ha grad überlaid, dass.... sie hät das so intelligent gmacht, subhan allah [...] en Ma zhürote, wo Dschihad will cho go mache. So intelligent, demit sie die shifa [zu Deutsch: Heilung] bech- unt, ond di ganzi Arbet, won ich glaischtet han, füf Jahr lang, dass sie das bech- unt.» (BA pag. 10.01.1008; -1022). Aus den Akten, insbesondere den Auswertungen der technischen Daten, ergibt sich sodann, dass B. beabsichtigte, nach Ankunft in Syrien das sich dort aufhal- tende IS-Mitglied II. (vgl. dazu E. II.2.6) zu heiraten. Dieser liess er am
54 - SK.2024.62 Die blosse Reisewilligkeit reiche für eine Strafbarkeit nicht aus (SK pag. 36.721.126). 5.1.3 Für das Gericht ist aufgrund der geheimen Überwachung und der «elektroni- schen Fussabdrücke» zusammenfassend erwiesen, dass sich A. mit B. sowie zeitweise mit G. oder «EE.» regelmässig und über mehrere Monate hinweg über die Ausreise zum IS nach Syrien unterhielten. Dabei handelte es sich nicht um bloss theoretische Ausführungen, sondern aufgrund des Konkretisierungsgrades um die Ausarbeitung einer konkreten Ausreiseplanung. Die Abklärung verschie- dener Routen, die Konsultation virtueller Karten zur Reiseplanung sowie die Ab- sprachen mit verschiedenen «Brüdern», um von diesen Unterstützung zu erhal- ten, übersteigen den Rahmen von blossem «Gerede» – wie sowohl A. als auch B. geltend machen – bei Weitem. Offensichtlich befanden sie sich bereits in der Planungsphase, wozu in einem ersten Schritt die Wahl der besten Reiseroute gehört. Daran vermag nichts zu ändern, dass sie sich noch nicht auf eine kon- krete Route geeinigt und entsprechende Vorbereitungen, wie den Kauf von Ti- ckets getroffen hatten. Sie wollten ausreisen und waren geneigt, die Route mög- lichst sicher zu gestalten, um ihr Ziel, den IS in Syrien, wirklich zu erreichen. Dies war entsprechend zeitintensiv. Die Gespräche erschöpften sich nicht im neben- sächlichen Austausch, vielmehr vernetzten sie sich mit Gleichgesinnten im Hin- blick auf die Reise, holten über Dritte diverse Informationen ein, erkundigten sich nach Möglichkeiten, um Kontrollen zu umgehen, und baten um die Vermittlung von Schleuser-Kontakten. B. bemühte sich anschliessend, eine «Anschlusslösung» für seine Familie zu fin- den, damit seine Ausreise weder von den Behörden noch von seinen Eltern be- merkt würde. Darauf nahm A. Rücksicht. Damit B. sich zunächst um die Ausreise seiner Familie nach Algerien kümmern konnte, war diese für Juni oder Juli ge- plant. Durch die regelmässigen Gespräche motivierten bzw. ermutigten sich A., B. und die weiteren Beteiligten gegenseitig, letztlich die intrinsische Bereitschaft zu för- dern, in IS-Gebiete zu reisen und diese personell zu unterstützen. Gerade dieses gegenseitige Hochschaukeln und die so begründete Gruppendynamik ist dabei als sehr gefährlich zu werten. Damit förderten sie die Anziehungskraft des IS und eines Lebens unter dessen Regime, was dessen Gefährdungspotential letztlich erhöht – nicht nur untereinander, sondern auch nach aussen hin, in Bezug auf all jene Personen, die sie in die Planung einbezogen oder über diese informiert ha- ben. Schliesslich hängt die Existenz bzw. der Weiterbestand des IS davon ab, dass er auf menschliche Ressourcen zurückgreifen kann (vgl. dazu Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.43 vom 15. Dezember 2017, E. 2.4.3). Der objek- tive Tatbestand von Art. 260 ter Abs. 1 lit. b StGB ist damit erfüllt. 5.1.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in der gemeinsamen, sich gegenseitig bestärkenden und mithin auch aussenwirksamen Ausreiseplanung zum IS, um sich diesem anzuschliessen und im Streben nach dem Märtyrertod, eine
55 - SK.2024.62 Unterstützungshandlung zugunsten des IS liegt, womit der Tatbestand von Art. 260 ter Abs. 1 lit. b StGB von beiden Beschuldigten als erfüllt gilt. Dabei steht ausser Frage, dass A. und B. ihrer damaligen ideologischen Überzeugung ent- sprechend die von ihnen glorifizierte Terrormiliz IS tatsächlich personell verstär- ken wollten – sei es, um unter diesem Regime zu leben, sei es, um als Kämpfer für diesen aktiv zu werden und ihrem ideologisch geprägten Streben nach dem Märtyrertod zu entsprechen. Dass A. und B. mit direktem Vorsatz handelten und den IS und dessen gewaltverherrlichenden Wertekanon in ihren Gesprächen und Abklärungen bei weiteren Personen bewarben, ist nach dem Gesagten zweifels- frei erstellt. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 260 ter Abs. 1 lit. b StGB erfüllt. 5.2 Unterstützung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260 ter Abs. 1 lit. b StGB durch Finanztransaktionen zugunsten des IS von März bis Mai 2022 (Anklageziffer 1.1.2.3.4 betr. A. und Anklageziffer 1.2.2.3.3 betr. B.) 5.2.1 Die Anklage wirft A. und B. weiter vor, im Zeitraum vom 24. März bis 15. Mai 2022 den IS finanziell unterstützt zu haben, indem sie zunächst die in der Anklage- schrift umschriebenen Käufe von Bitcoin getätigt und von den gemeinsam mit L. «gesammelten Geldern» in Höhe von insgesamt Fr. 12'940.--, entsprechend BTC 0.29152644, Überweisungen an die in der Anklage aufgeführten Zieladres- sen mit IS-Bezug vorgenommen haben. Unter anderem seien dabei BTC 0.087135 an ein Wallet lautend auf die IS-konnexe Organisation «KK.» übertragen worden. 5.2.2 Aus den Akten ergibt sich Folgendes: 5.2.2.1 Anhand der forensischen Auswertung der technischen Daten und der geheimen Überwachungsmassnahmen sind die in der Anklageschrift umschriebenen Käufe von Bitcoin durch A. erstellt. So erwarb A. unter Verwendung seiner Mobiltele- fonnummer und derjenigen seiner Mutter, an SBB-Billettautomaten in Winterthur in der Zeit vom 24. März bis 14. April 2022 für Fr. 3'000.-- Bitcoin im Gegenwert von BTC 0.06732505, jeweils in Tranchen von Fr. 100.-- bis 500.-- (BA pag. 10.01.1158 ff.). In der Zeit vom 10. April bis 15. Mai 2022 erwarb er QQQ.-Karten, die dann als Paper wallet dienten, für Fr. 2'110.-- in Tranchen von vier Mal Fr. 500.-- und einmal Fr. 210.--, gesamthaft BTC 0.039981 (BA pag. 10.01.1161). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass A. die auf diesem Weg erworbenen Bitcoin in der Folge an die in der Anklageschrift beschriebenen Adressen überwies. Dazu gehören insbesondere BTC 0.042755 BTC, die an den SBB-Automaten erwor- ben wurden, sowie BTC 0.016275 von den via QQQ.-Karten erworbenen Bitcoin an das Wallet «RRR.» (BA pag. 10.01.1161 ff.). 5.2.2.2 Aus der forensischen Auswertung der technischen Daten sind die in der Ankla- geschrift umschriebenen Bitcoin-Käufe durch B. ebenfalls erstellt. Dieser erwarb
56 - SK.2024.62 in der Zeit vom 24. März bis 13. Juni 2022 an SBB-Billettautomaten von durch ihn benutzte Rufnummern, u.a. lautend auf seinen Vater und seine Mutter, für Fr. 4'100.-- Bitcoin im Gegenwert von BTC 0.09805539, jeweils in Tranchen von Fr. 100.-- bis Fr. 500.-- (BA pag. 10.01.1167 ff.). Vom 13. bis 26. April 2022 er- warb er zudem über QQQ.-Karten für insgesamt Fr. 2'250.-- Bitcoin im Gegen- wert von BTC 0.052988 (BA pag. 10.01.1172 ff.). Erstellt ist aufgrund der vorliegenden Akten weiter, dass B. von den am SBB-Billettautomaten erworbenen Bitcoin BTC 0.058284 und von den via QQQ.-Karten erworbenen Bitcoin BTC 0.052928 an die Adresse «RRR.» über- wies (BA pag. 10.01.1067 ff). 5.2.2.3 Dass das Wallet «RRR.» von B. kontrolliert wurde, ist erstellt und wird von die- sem auch anerkannt (SK pag. 36.721.148; vgl. auch BA pag. 10.01.1179 f.). 5.2.2.4 Aufgrund der forensischen Auswertung der technischen Daten ist weiter erstellt, dass die in der Anklage umschriebenen Zahlungen an die genannten Zieladres- sen ab dem von B. kontrollierten Wallet «RRR.» abflossen (BA pag. 10.01.1534 ff.). Bei den Akten liegt in diesem Zusammenhang ein Bericht des Blockchainanalysetool-Anbieters AAAAAA., ein Blockchain-Intelligence-Un- ternehmen, das Finanzinstituten, Krypto-Unternehmen und Regierungsbehörden dabei hilft, kryptobezogene Finanzkriminalität und Betrug aufzudecken und zu untersuchen (BA pag. 10.01.1181; <[...] und [...]>, zuletzt besucht am 14. Au- gust 2025). Dem Bericht von AAAAAA. vom 19. Oktober 2022 mit dem Titel «Fe- deral Department of Justice and Police (FDJP) Request for Report, Syria-based Terror Financing Entities» zufolge weisen die folgenden Zieladressen, von denen aus ab dem von B. kontrollierten Wallet «RRR.» die nachfolgenden Überweisun- gen im Gesamtwert von BTC 0.29152644 vorgenommen wurden, Bezüge zum IS bzw. IS-Anhängern auf (BA pag. 10.01.1156 ff.; -1181 ff.; -1188. Unterordner Anhang 5), wie folgt: − Überweisung von BTC 0.042752 an die Adresse TTT., lautend auf die Or- ganisation «AAAA.», eine französischsprachige Fundraising-Kampagne für IS-Angehörige, die sich vor allem im Camp BBBB. in Syrien aufhielten und «CCCC.», eine englischsprachige Fundraising-Kampage für IS-Angehö- rige, die sich vor allem in Camps wie BBBB. aufhielten; − Überweisung von BTC 0.054857 an die Adresse DDDD., ebenfalls lautend auf die Organisation «AAAA.» «CCCC.»; − Überweisung von BTC 0.00343309 an die Adresse EEEE., lautend auf die Organisation «FFFF.», eine deutschsprachige Fundraising-Kampagne zu- gunsten des IS; − Überweisung von BTC 0.087135 an die Adresse GGGG., lautend auf die Organisation «KK.», eine deutschsprachige Fundraising-Kampagne für
57 - SK.2024.62 IS-Angehörige, die sich in verschiedenen Camps in Syrien aufhielten (vgl. dazu auch E. II.1.6.2); − Überweisung von BTC 0.016508 an die Adresse IIII., lautend auf die Orga- nisation «JJJJ. & KKKK.», wobei «JJJJ.» ein in Syrien ansässiges Büro für Kryptowährungstausch ist über welches Fundraising-Kampagnen für Orga- nisationen, die unter anderem mit dem IS verbunden waren, durchgeführt wurden; − Überweisung von BTC 0.087231 an die Adresse LLLL.; die mit einem Konto in Verbindung stand, welches mit «JJJJ.» und in einem Fall zusätzlich mit den Spendenkampagnen zugunsten des IS «KK.» und «KKKK.» in Zusam- menhang stand. 5.2.2.5 Die Beschuldigten verweigerten mehrheitlich die Aussage zu den Bitcoin-Trans- aktionen resp. verwiesen auf die Plädoyers ihrer Verteidigungen (SK pag. 36.730.023). In diesem Zusammenhang liessen beide vortragen, dass es keine gemeinsame Geldsammlung in Höhe von Fr. 12'940.-- gab und sich die Summe der A. und B. vorgeworfenen Bitcoin-Käufe auf Fr. 11'460.-- belaufe, wo- mit ein Differenzbetrag von Fr. 1'480.-- verbleibe (SK pag. 36.730.010; 36.721.148 ff.; vgl. E. I.3 in Zusammenhang mit dem Anklageprinzip). Zudem äusserte sich die Verteidigung von B. dahingehend, dass das Geld für die Bitcoin- Käufe nicht etwa von B. gesammelt wurde, sondern aus seiner eigenen Tasche stammte. Schliesslich habe er damals einen Job gehabt und eine Genugtuungs- zahlung aus einem früheren Verfahren erhalten (SK pag. 36.721.148 ff.). Die Ver- teidigungen stellten schliesslich auch die gemeinsame Weiterleitung des Ge- samtbetrags an die fraglichen Zieladressen in Frage. Denn nur das Wallet mit der Endung [RR]«R.» wurde von einem der Beschuldigten, nämlich B., kontrol- liert. Hinsichtlich der weiteren Wallets sei aber unklar, wer diese kontrolliert habe. Die Verteidigungen stellten daraufhin das gemeinsame Vorgehen hinsichtlich des Gesamtbetrags sowie den IS-Bezug der Zieladressen in Frage. Schliesslich liessen beide Beschuldigte durch ihre Verteidigungen vortragen, dass ohnehin unbekannt sei, wofür die fraglichen Organisationen die Gelder konkret verwendet hätten und sie seien von humanitären Hilfeleistungen für die notleidende Bevöl- kerung in Syrien ausgegangen (SK pag. 36.721.148 ff.; S. 10 f. A.). 5.2.3 Rechtliche Würdigung 5.2.3.1 Für das Gericht ist zunächst erstellt, dass A. und B. die ihnen in der Anklage- schrift jeweils vorgeworfenen Bitcoin-Käufe tätigten. Dies bestreiten sie im Übri- gen auch nicht, wobei sie zum Teil Rufnummern von Familienmitgliedern zur Tar- nung verwendeten. Ebenso sind die Transaktionen an das Wallet «RRR.», wel- ches erwiesener- und anerkanntermassen von B. kontrolliert wurde, sowie an die obengenannten Zieladressen erstellt. Es lässt sich jedoch nicht rechtsgenüglich erstellen, dass auch die anderen Sammeladressen, ab denen weitere Zahlungen
58 - SK.2024.62 an diverse Zieladressen erfolgten, von A. und / oder B. kontrolliert wurden. Somit sind nachfolgend einzig die vom Wallet «RRR.» ein- und ausgehenden Transak- tionen den beiden Beschuldigten zuordbar. 5.2.3.2 Hinsichtlich des IS-Bezugs der Kryptotransaktionen ist festzuhalten, was folgt: Aufgrund der damaligen ideologischen Einstellung von A. und B. steht ausser Frage, dass die Kryptotransaktionen einzig für den IS bzw. für mit dem IS zusam- menhängende Projekte angedacht waren. Die Behauptung, die Transaktionen seien zu humanitären Zwecken bestimmt gewesen, ist demnach als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. In diesem Fall wäre ein derartiges Vorgehen gar nicht möglich gewesen, sondern es hätte sich um eine Spende über Hilfsor- ganisationen handeln müssen. Selbst wenn tatsächlich humanitäre Hilfeleistun- gen bezweckt waren, kann nicht fraglich sein, dass diese nur IS-zugehörigen Personen hätten zugutekommen sollen. Schliesslich waren alle anderen Perso- nen – der radikalen ideologischen Überzeugung der Beschuldigten entsprechend – dem Tode gewidmete «Ungläubige» und eine Unterstützung derselben hätte fundamental gegen die ideologische Überzeugung verstossen. Insofern ergibt sich daraus ebenfalls ein tatbestandsrelevanter Bezug der Kryptotransaktionen zum IS. Die Zieladressen, der vom Wallet «RRR.» getätigten Transaktionen weisen zu- dem gemäss dem Bericht der AAAAAA. einen Bezug zum IS auf. Zwar handelt es sich bei AAAAAA. nicht um eine behördliche Institution. Das Unternehmen AAAAAA. ist indes darauf ausgerichtet, Finanzinstituten und Behörden bei der Identifizierung von Finanzkriminalität im Bereich der Kryptowährungen zu unter- stützen. Es sammelt öffentlich zugängliche Informationen und Blockchain-Daten, um diese durch speziell entwickelte Tools zu analysieren und Risiken resp. ver- dächtige Geldströme zu identifizieren. Eine weitergehende Identifikation der Zieladressen ist bei Kryptowährungstransaktionen, anders als bei einem auf eine bestimmte Person lautenden Bankkonto, naturgemäss nicht möglich. Die Ana- lyse der AAAAAA. basiert mithin auf öffentlich zugänglichen Daten, an deren In- tegrität und Authentizität keine Zweifel bestehen. Dem fraglichen Bericht zufolge ist eine der hier relevanten Zieladressen bei der Fundraising-Kampagne „KK.” zu verorten, die über den gleichnamigen Telegram-Kanal lief. Mit dessen Inhaberin standen sowohl A. als auch B. in regelmässigem Kontakt (E. II.1.6.2 und II.2.6.2). Vor diesem Hintergrund lässt die Indizienlage keinen anderen Schluss zu, als den IS-Bezug der Kryptotransaktionen zu bejahen. 5.2.3.3 Hinsichtlich des gemeinschaftlichen Vorgehens gilt Folgendes: Für das Gericht ist zusammenfassend erstellt, dass A. und B. die in deckungs- gleichen Zeiträumen erworbenen Bitcoins auf das von B. kontrollierte Wallet transferierten, um anschliessend von dort aus Transaktionen zugunsten der oben genannten IS-konnotierten Adressen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang sind die Überweisungen von insgesamt BTC 0.29152644 ab dem von B.
59 - SK.2024.62 kontrollierten Wallet evident, die nach den Übertragungen der gekauften Bitcoins durch A. und B. erfolgten. Dies entsprach damals infolge der Kursschwankungen einem Betrag zwischen Fr. 7'500.-- (Stand: 12. Juni 2022) und Fr. 11'000.-- (Stand: 24. April 2022), wobei zugunsten der Beschuldigten von einem Mindest- betrag in Höhe von Fr. 7'500.-- auszugehen ist (zur Kursberechnung siehe https://www.finanzen.ch/waehrungsrechner/bitcoin_schweizer-franken; zuletzt besucht am 14. August 2025). In den Akten finden sich zwar keine Hinweise zu der von der Bundesanwaltschaft aufgeworfenen Geldsammlung. Indes kann die Überweisung der von beiden Beschuldigten erworbenen Bitcoin auf ein und das- selbe, von B. kontrollierte Wallet in gewisser Hinsicht als Geldsammlung betrach- tet werden, ohne dass den Beschuldigten eine eigentliche Spendensammlung anzulasten ist. Schliesslich sammelten die Beschuldigten die zum Zwecke der Weiterleitung an die fraglichen Zieladressen erworbenen Bitcoin auf dieser Ad- resse. Eine anderweitige Sammlung von Geldern ist hingegen nicht erwiesen. Da A. und B. die Bitcoins in erwähnter Summe gekauft und auf das besagte Wallet übertragen haben, um anschliessend die inkriminierten Transaktionen zugunsten der IS-konnotierten Zieladressen vorzunehmen, spielt es keine Rolle, wer die Transaktionen letztlich durchgeführt hat. In diesem Zusammenhang ist von ei- nem gemeinsamen Vorgehen und der Austauschbarkeit der Rollen auszugehen. 5.2.3.4 Der Kauf und die anschliessende Weiterleitung von Bitcoins im Wert von mindes- tens Fr. 7'500.-- zugunsten von IS-konnotierten Wallets, denen Kampagnen zur Befreiung von IS-Mitgliedern zugrunde liegen, ist darauf ausgerichtet, die verbo- tene Organisation IS finanziell und somit materiell zu unterstützen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Gelder letztlich tatsächlich zur Befreiung von inhaftierten IS-Mitgliedern oder auch nur der IS-Ideologie zugeneigten Flüchtlingen oder Wit- wen gefallener IS-Soldaten in Internierungs- bzw. Gefangenlagern wie BBBB. zugutekommen sollten bzw. gekommen sind, um ihnen die Flucht zu ermögli- chen. Die Kryptotransaktionen waren in jedem Fall darauf ausgerichtet, IS-zuge- hörige Personen materiell zu unterstützen und damit letztlich den IS, der auf sol- che Personen, die seine gewaltextremistische und menschenverachtende Ideo- logie verbreiten, doch angewiesen ist. Mithin haben die Beschuldigten A. und B. das Ziel verfolgt, den IS zu unterstützen. Das Zurverfügungstellen von finanziel- len Mitteln durch die Kryptotransaktionen war geeignet, das Gefährdungspoten- tial des IS zu erhöhen. Dass sie dabei als glühende Befürworter der IS-Ideologie eben dies beabsichtigten, kann nicht zweifelhaft sein. Damit haben A. und B. den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 260 ter Abs 1 lit. b StGB erfüllt.
60 - SK.2024.62 IV. Die weiteren A. vorgeworfenen Unterstützungsaktivitäten im Sinne von Art. 260 ter Abs. 1 lit. b StGB
am 28.08.2020 Fr. 30.-- von NNNN.
am 15.09.2020 Fr. 354.-- von MMMM., wobei sich diese Summe aus den folgenden Einzahlungen zusammensetzte: o am 26.08.2020 Fr. 5.-- von OOOO. o am 26.08.2020 Fr. 15.-- von PPPP. o am 26.08.2020 Fr. 50.-- von QQQQ. o am 27.08.2020 Fr. 5.-- von RRRR. o am 28.08.2020 Fr. 30.-- von SSSS. o am 28.08.2020 Fr. 30.-- von NNNN. o am 31.08.2020 Fr. 25.-- von TTTT. o am 06.09.2020 Fr. 50.-- von AAAAA. o am 08.09.2020 Fr. 100.-- von BBBBB. o am 14.09.2020 Fr. 35.-- von CCCCC.
am 13.10.2020 EUR 415.-- von DDDDD.
am 16.10.2020 Fr. 150.-- von B.
am 19.10.2020 Fr. 150.-- von MMMM. resp. B.
am 20.11.2020 Fr. 60.-- von BBB., Ehefrau des B.
am 12.07.2021 Fr. 53.65 von EEEEE.
61 - SK.2024.62
am 19.07.2021 Fr. 12.73 von FFFFF.
am 19.07.2021 Fr. 21.45 von GGGGG.
am 26.07.2021 Fr. 663.09 von DDDDD. 1.2.2 Im Zeitraum vom 7. April 2020 bis 20. September 2021 tätigte A. folgende Trans- aktionen im Gesamtbetrag von EUR 2'783.44, USD 1'000.-- sowie Fr. 120.77 an nachfolgende Personen (BA pag. 05.01.0001 ff., 10.01.0291 ff.; -1143 ff.; -1554 ff.; -1927 ff.):
am 07.04.2020 EUR 70.-- an HHHHH.
am 16.05.2020 EUR 10.-- an IIIII.
am 16.05.2020 EUR 10.-- an IIIII.
am 09.06.2020 EUR 52.-- an HHHHH.
am 11.06.2020 EUR 498.44 an IIIII.
am 15.06.2020 EUR 305.-- an IIIII.
am 26.06.2020 EUR 98.-- an HHHHH.
am 26.11.2020 EUR 350.-- an N.
am 08.02.2021 EUR 725.-- an JJJJJ.
am 06.05.2021 EUR 85.-- an KKKKK.
am 21.07.2021 CHF 120.77 an HHHHH.
am 28.04.2021 EUR 170.-- an LLLLL., deren Konto zu diesem Zeitpunkt von «MMMMM.» verwendet wurde und darüber Spenden für die Organisation «NNNNN.» ge- sammelt wurden (BA pag. 10.01.1556)
16.04.2021 EUR 10.-- an OOOOO. (BA pag. 10.01.1927 ff.)
7.05.2021 EUR 160.-- an OOOOO.
10.05.2021 EUR 140.-- an OOOOO.
20.09.2021 EUR 100.-- an DDDDD. (BA pag. 10.01.0297) 1.2.3 Hinsichtlich des IS-Bezugs ergibt sich aus den Akten Folgendes: 1.2.3.1 Im April / Mai 2021 wurde auf den Telegram-Kanälen «PPPPP.» bzw. «QQQQQ.» – später umbenannt in «QQQQQ1.» – zu Spendensammlungen auf- gerufen, mit dem Ziel, «eine Schwester und ihre Waisenkinder aus der Gefan- genschaft» zu befreien (BA pag. 10.01.0880; -1191; -1554 ff.; -1927 ff.). G. stand gemäss den Erkenntnissen aus der akustischen Überwachung im Herbst 2020 mit diesem Telegram-Kanal bzw. den zuständigen Administratoren in Kontakt, wie er A. mitteilte (BA pag. 10.01.0881). Daneben wurden auch über die Tele- gram-Kanäle «KK1.», «KK3.» und «KK4.» Spendensammlungen lanciert. Weiter ist erstellt, dass die Organisation «NNNNN.» zum Ziel hatte, Gelder zur
62 - SK.2024.62 finanziellen Unterstützung von in Syrien und im Irak inhaftierten IS-Anhängern zu sammeln (BA pag. 10.01.1557). 1.2.3.2 Die einzelnen Empfänger bzw. Spender der Gelder sind dabei fast ausschliess- lich in der IS-Szene zu verorten. So handelt es sich bei NNNN., BBBBB., DDDDD., EEEEE. sowie FFFFF. um Angehörige der IS- resp. der Salafisten- szene, gegen die im In- oder Ausland Ermittlungen wegen inkriminierten Hand- lungen in Zusammenhang mit dem IS laufen bzw. liefen (BA pag. 10.01.1927 ff.). IIIII. steht in Österreich im Verdacht, im Auftrag von zwei sich in Syrien aufhal- tenden IS-Mitgliedern Gelder transferiert zu haben (BA pag. 10.01.2043). N. ge- hört zur islamistischen Szene Norddeutschlands (BA pag. 10.01.2072). HHHHH. ist ebenfalls in der IS-konnotierten Szene zu verorten. Gegen ihn wurde in Deutschland ein Verfahren wegen zwei Spendenzahlungen mit IS-Konnex eröff- net (BA pag. 10.01.1046). Auf seinem Instagram-Kanal bietet er zudem Parfüms zum Verkauf an (BA pag. 10.01.1947). Bei JJJJJ. wurde am 25. Januar 2021 im Rahmen der Vereinsverbotsverfügung zur Gruppierung «Jama’atu» in Deutsch- land eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei ein Briefumschlag mit EUR 750.-- beschlagnahmt (BA pag. 10.1.1950). KKKKK., die sich ebenfalls in der salafistischen Szene Deutschlands bewegte, betrieb nach eigenen Angaben zum hier relevanten Zeitpunkt einen Telegram-Kanal. Mit diesem wollte sie Mus- limen in Deutschland helfen. Dabei hätten ihr mehrere Personen Geld zugesen- det, mit dem sie auf Amazon Verpackungsmaterial gekauft habe (BA pag. 10.1.2041 f.; -1146 ff.). Gegen OOOOO. wurde in Deutschland ein Strafver- fahren wegen der Entgegennahme von Spendengeldern und deren Weiterleitung nach Syrien geführt. In diesem Zusammenhang nahm er insbesondere Gelder für eine Spendensammlung von EEEEEE. entgegen, die gemäss Bundeskrimi- nalamt Deutschland seit März 2015 IS-Mitglied ist (BA pag. 10.1.1930, 10.1.1934). Auch DDDDD. stellte den Akten zufolge im Rahmen dieser Spen- densammlungen sein Konto II. zur Verfügung (BA pag. 10.01.1191; -1554 ff.; -1927 ff.). 1.2.3.3 Aus den bei den Akten liegenden Chatnachrichten ergibt sich, dass HHHH. USD 1000.-- von A. erhalten hat (BA pag. 10.1.877). 1.2.3.4 A. ging im damaligen Zeitpunkt keiner Arbeitstätigkeit nach und lebte von der Unterstützung durch die Sozialhilfe (BA pag. 13.01.0001). 1.2.3.5 Zu HHHH. lässt sich den Akten entnehmen, dass er als Asylsuchender in ZZ., Deutschland, lebte. Dort wurde er als gefährlicher IS-Anhänger eingestuft und zeitweise rund um die Uhr überwacht. Am 4. November 2020 verliess er Deutsch- land über die Türkei und reiste in den Sudan (BA pag. 10.01.0713). 1.2.4 Im Vorverfahren äusserte sich A. nur vereinzelt zu den hier fraglichen Zahlungen. So gab er auf den Vorhalt, HHHHH. habe angegeben, die Zahlungen seien für Parfüme erfolgt, zu Protokoll: «Das sind aber viele Parfüms.» Später fügte er auf
63 - SK.2024.62 die Frage nach dem Zahlungsgrund hinzu: «Ich habe Parfüms gekauft.» (BA pag. 13.01.0508 ff.). Auch während der Hauptverhandlung hielt er an dieser Aus- sage fest, räumte gleichzeitig jedoch ein, dass ihm die IS-befürwortende Einstel- lung von HHHHH. bekannt war (SK pag. 36.730.013). Seine diesbezüglichen Aussagen sind als Schutzbehauptungen zu werten. Erst nach dem Vorhalt der Aussagen von HHHHH. gab A. an, Parfüms gekauft zu haben. Dies erscheint angesichts seiner bescheidenen finanziellen Verhältnisse wenig glaubhaft. Dar- über hinaus wusste er um die den IS-bejahende Einstellung von HHHHH. Im Rahmen der Hauptverhandlung gab A. zu diesem Anklagevorwurf befragt zu Protokoll, dass er «grundsätzlich geständig» sei, den IS-Bezug jedoch bestreite. Er habe diese Gelder für HHHH. gesammelt bzw. diesem sein Konto zur Samm- lung von Geldern zur Verfügung gestellt. Die auf diese Weise erhaltenen Gelder habe er ihm regelmässig über Drittpersonen überwiesen. HHHH. habe das Geld für seinen Lebensunterhalt verwendet. Auf entsprechende Frage hin räumte A. ein, gewusst zu haben, dass HHHH. mit dem IS sympathisiert hatte und gegen ihn wegen des Verdachts der Vorbereitung staatsgefährdender Straftaten und der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in Deutschland ermittelt wurde (SK pag. 36.730.012). Laut A. lassen sich die Gelder, die von IS-nahen Personen stammen, darauf zurückführen, dass für HHHH. über IS-konnotierte Kanäle Spenden gesammelt wurden (SK pag. 36.730.013). Er wisse es nicht mehr genau, aber Fr. 2'000.-- bis Fr. 2'500.-- seien sicher für HHHH. gewesen (SK pag. 36.730.026). Von den aufgelisteten Zahlungen konnte er einzig jene von BBB. zuordnen, diese sei für ein Geschenk für B. bestimmt gewesen (SK pag. 36.730.013). Im Weiteren anerkannte er, gewusst zu haben, dass «NNNNN.» Gelder für inhaftierte IS-Anhänger gesammelt habe, relativierte aber, dass die an ihn und von ihm überwiesenen Gelder einzig für HHHH. bestimmt gewesen seien (SK pag. 36.730.013). 1.3 Rechtliche Würdigung 1.3.1 In objektiver Hinsicht ist für das Gericht aufgrund der forensischen Auswertung der technischen Daten und den Aussagen von A. erstellt, dass er sein Konto für Spendensammlungen für den IS-Anhänger HHHH. zur Verfügung gestellt und diesem die so gesammelten Gelder in Höhe von ca. Fr. 2'500.-- in der Folge über Drittpersonen zukommen lassen hat. Aufgrund der Akten hat die Strafkammer keine Zweifel daran, dass auch die den Betrag von Fr. 2'500.-- übersteigenden ein- und ausgehenden Zahlungen in einem IS-Bezug standen, mitunter mit Spen- densammlungen zum Freikauf von inhaftierten IS-Mitgliedern. Es ist erstellt, dass die Empfänger bzw. Sender der obgenannten Zahlungen allesamt der IS-konno- tierten Szene angehören. Ebenso ist erstellt und unbestritten, dass die empfan- genen Geldzahlungen im Zusammenhang mit Spendensammlungen auf IS-kon- nexen Kanälen / Plattformen erfolgten. Die Szenenzugehörigkeit der Empfänger und Spender sowie der Zusammenhang mit Spendensammlungen, die von IS-zugeneigten Personen auf Telegram-Kanälen betrieben werden, lassen
64 - SK.2024.62 keinen Zweifel an der IS-Konnotation der Transaktionen. Die IS-Destination der Gelder ist letztlich auch dadurch indiziert, dass diese IS-Sympathisanten zur Wei- terleitung übergeben wurden. Ausgenommen davon ist einzig die Zahlung von BBB., bei der es glaubhaft erscheint, dass diese für ein Geschenk von B. be- stimmt gewesen ist. Im Übrigen ist für das Gericht hinreichend erstellt, dass die in der Anklageschrift aufgelisteten Gelder empfangen bzw. versendet wurden, um sie dem IS zugeneigten Personen, allen voran HHHH., zukommen zu lassen. Der objektive Tatbestand der Unterstützung der terroristischen Organisation IS gem. Art. 260 ter Abs. 1 lit. b StGB ist nach dem Gesagten erfüllt. 1.3.2 In subjektiver Hinsicht wusste A., dass die von ihm empfangenen Gelder von Sympathisanten des IS stammten und mindestens ebenso IS-geneigten Perso- nen, namentlich HHHH., zugutekommen sollten. Dass die Gelder dabei lediglich dem Lebensunterhalt von HHHH. dienen und nicht dem IS zukommen sollten, spielt insofern keine Rolle, als die von A. weitergeleiteten Gelder so oder anders einzig jemandem zugutekommen sollten, der der IS-Ideologie zugeneigt ist. Of- fensichtlich beabsichtigte A., HHHH. und dem IS zugeneigte Personen finanziell zu unterstützen, womit zwangsläufig auch die Unterstützung des IS einhergeht, da er auf die ihm zugeneigten Personen angewiesen ist, um seine gewaltextre- mistische Ideologie weiter verbreiten zu können. Das Sammeln und Weiterleiten von Spendengeldern zugunsten von Personen in der IS-konnotierten Szene ist demnach darauf ausgerichtet, mittelbar auch die verbotene Organisation IS zu unterstützen, und ist entsprechend geeignet, deren Gefährdungspotential zu er- höhen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 260 ter Abs. 1 lit. b StGB erfüllt.
66 - SK.2024.62 anschliessend mit dem bereits gebuchten Anschlussflug nach Ankara weiterzu- reisen (BA pag. 10.01.0053 ff.; -0060; -0078 ff.). Die Ein- und Weiterreise wurde A. aufgrund der fremdenpolizeilichen Intervention der türkischen Behörden ver- weigert, da diese ihn als Gefahr für die innere Sicherheit des Landes einstuften und ihm eine fünfjährige Einreisesperre für die Türkei auferlegten (BA pag. 10.01.0018; -21; -0054; -0075 ff.; -0083 f.; -0712; -2057). Bei der Gepäck- kontrolle in Zürich trug A. nach seiner Rückkehr eine beige Cargohose, Sport- schuhe, einen Kapuzenpullover mit Tarnmuster und ein dunkles Basecap (BA pag. 10.01.0070). In seinem Reisegepäck, einem Rucksack, hatte er insbeson- dere schwarze Handschuhe, eine schwarze Mütze und eine Stirnlampe (BA pag. 10.01.0071 ff.). Neben seiner «SSSSS.»-Karte führte er Bargeld in Höhe von EUR 690.-- und Fr. 250.-- mit sich (BA pag. 10.01.0071). Gemäss den edier- ten Kontounterlagen hob A. von seinem TTTTT.-Bank-Konto am 3. und 4. De- zember – und damit nur ein paar Tage vor seiner Abreise – rund Fr. 2'000.-- ab. Der Saldo betrug danach noch Fr. 6.22. Damit speiste er seine «SSSSS.»-Karte (BA pag. 10.01.0712; -2060; Bankunterlagen zur Rubrik 7.01, siehe auch vorne E. II.1.8). 3.2.2 Über seine Reise war sein familiäres Umfeld nicht informiert (BA pag. 10.01.0712; -2060). Auch den Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich, von welchem er aufgrund seines Jugendstrafverfahrens nach wie vor betreut wurde, setzte er über seine Abwesenheit nicht in Kenntnis (BA pag. 10.01.0712; -2060). 3.2.3 Aufgrund der akustischen Überwachungen ist erstellt, dass A. in die Wüste ge- gangen wäre, da er dort über Kontakte verfügte (BA pag. 10.01.0018; -0020 f.). Erwähnenswert ist ein weiteres Gespräch vom 5. April 2022, rund vier Monate nach dem gescheiterten Ausreiseversuch. In diesem Gespräch unterhielten sich A. und B. über seine Ausreise und darüber, dass es keine Beweise für seine Reiseabsichten gebe. A. sagte dabei: «Ich weiss, dass sie auch wissen, was ich machen wollte. Wir beide wissen... wir wissen beide. Aber sie können mir nichts nachweisen oder so.» (BA pag. 10.1.2059). In einem Gespräch mit G. am 29. Ja- nuar 2022, teilte A. diesem mit, sein «Herz ha[be] sich von dieser ‘duniya’ (auf Deutsch: Diesseits) verabschiedet» und sein «iman» (auf Deutsch: Glaube) sei hoch (BA pag. 10.01.0726). G. wiederum teilte A. mit, dass er von A.s Reise von «EE.» erfahren habe, er «keinen Zweifel gehabt» habe und dachte, dies sei nun auch seine «Chance», weshalb er von Pakistan in die Türkei gegangen sei (BA pag. 10.01.1271, Audio 4806; 10.01.0714; -1275; -1657; -2058). Aus den Akten ergibt sich, dass ihm die Einreise in die Türkei verweigert wurde (BA 10.01.1275, Datei 220915_G ThZ; 1657; -2058). 3.2.4 In den Akten findet sich eine Telegram-Nachricht von A. an HHHH. in der er schrieb: «...weil ich reisen wollte, du verstehst, was ich meine, reisen und nie wieder zurück. ...» (BA pag. 10.01.0927 ff.; -2105; 2160).
67 - SK.2024.62 3.2.5 Im Vorverfahren gab A. anfänglich an, dass er in Ankara eine Woche Urlaub habe machen wollen, wobei er keine genauen Pläne gehabt habe. Erst im Rahmen seines schriftlichen Teilgeständnisses anerkannte er den Vorwurf (SK pag. 36.521.013 ff.). Darin und auch in der Hauptverhandlung führte A. aus, er habe geplant, über die Türkei ins syrische IS-Konfliktgebiet zu reisen. Er relati- vierte die versuchte Ausreise jedoch damit, dass er damit gerechnet habe, von der Polizei angehalten und an der Reise gehindert zu werden (SK pag. 36.521.013). 3.3 Rechtliche Würdigung 3.3.1 Für das Gericht ist zusammenfassend erwiesen, dass A. beabsichtigte, mit sei- ner Reise in die Türkei zum IS zu gelangen und sich diesem physisch anzu- schliessen. Seine anfänglichen Behauptungen, er habe lediglich Urlaub in der Türkei verbringen wollen, stehen im diametralen Kontrast zur Beweislage (keine Informationen aus dem familiären und sozialen Umfeld, kaum mitgeführte ur- laubstaugliche Kleidung, Mitführen von für einen Sozialhilfeempfänger erhebli- cher Bar- und Vermögenswerte) und sind als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Seine Reise führte ihn jedoch nur bis zum Flughafen in Istanbul, wo er von den türkischen Behörden an der Weiterreise gehindert wurde. Insofern scheiterte die Weiterreise an äusseren Umständen und nicht an seiner intrinsi- schen Motivation. Offensichtlich versuchte er, den IS personell zu unterstützen, denn das freiwillige Leben unter dem IS-Regime stellt eine entsprechende Un- terstützungshandlung dar. Damit geht zwangsläufig eine Stärkung des IS und eine Erhöhung dessen Gefährdungspotentials einher, da die Existenz bzw. der Weiterbestand des IS davon abhängt, dass er auf menschliche Ressourcen zu- rückgreifen kann (vgl. dazu Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.43 vom
69 - SK.2024.62 dass A. mit dem von ihm betriebenen Kanälen «S3.3» resp. «S3.5» den Kanal «S6.» bewarb (BA pag. 10.01.0976 f.). Damit erschöpft sich der Konnex zu A. 4.2.2 Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die «S3.»-Kanäle zeitweise über 370 Abonnenten zählten (BA pag. 10.01.0946). Damit erreichte A. offensichtlich einen nicht zu unterschätzenden Wirkungskreis. 4.2.3 Die A. zur Last gelegten, auf den Kanälen geteilten Beiträge in Form von u.a. Kurzmeldungen über kombattante Operationen und Infografiken liegen bei den Akten (BA pag. 10.01.0963 ff.; -0946 ff.; -0982). Hierzu ist Folgendes zu erwäh- nen: Das Gericht erachtet die auf den vorgenannten Kanälen veröffentlichen Pos- tings / Medien gemäss Auflistung in der Anklageschrift als deliktisch relevant. Mit Blick auf den in der Anklageschrift umschriebenen Inhalt der einzelnen Beiträge steht hinreichend fest, dass es sich um Propaganda für die verbotene Gruppie- rung IS handelt. In den Beiträgen werden deren kombattante Erfolge zelebriert, der IS glorifiziert und deren Feinde diffamiert, während Misserfolge des IS und Verluste unerwähnt bleiben. Die IS-Konnotation ergibt sich dabei nicht nur aus dem Inhalt der Beiträge und den darin verehrten Exponenten dieser Gruppierung, sondern auch aus der IS-konnotierten Semantik (BA pag. 10.01.0960 ff.; -0982; -0973 ff.: -1819 f.; -1689; -1576 ff.; vgl. dazu vorne E. II.1.4.4). Diese propagan- distischen Medien waren geeignet, die Terrororganisation IS zur Erreichung ihrer Ziele, namentlich der gewaltsamen Schaffung eines weltumspannenden islamis- tischen Kalifats, zu stärken und die Empfänger für den kriminellen Wertekanon der besagten Organisation zu gewinnen bzw. diese in einer bereits bestehenden Zuwendung zur betreffenden Ideologie zu bestärken. Die publikumswirksame Propaganda für den IS ist damit unzweifelhaft erstellt. 4.3 In rechtlicher Hinsicht ist zum Verbreiten von Propaganda Folgendes festzuhal- ten: 4.3.1 Aufgrund seines «elektronischen Fussabdrucks» ist erwiesen und von A. einge- standen, dass er die Telegram-Kanäle «S3.», die er fortlaufend neu anlegte, um nahtlos auf die Löschung eines Vorgängerkontos reagieren zu können, sowie die Kanäle «S4.» und «S5.» administrierte. Über diese Kanäle machte er regelmäs- sig Propagandamaterialien mit IS-Konnotation einer breiten Öffentlichkeit zu- gänglich. Das Administrieren von Telegram-Kanälen sowie die darüber vorge- nommene Verbreitung von propagandistischen Inhalten der verbotenen Gruppie- rung IS ist als Unterstützungshandlung zu qualifizieren. Denn derartige propa- gandistische Inhalte sind geeignet, die Terrororganisation zur Erreichung ihrer Ziele, namentlich der gewaltsamen Schaffung eines weltumspannenden, islamis- tischen Kalifats zu stärken, zu fördern und zu unterstützen, wodurch zwangsläu- fig deren Gefährdungspotential erhöht wird. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 260 ter Abs. 1 lit. b StGB erfüllt.
70 - SK.2024.62 Was den subjektiven Tatbestand betrifft, so ist A. geständig, die Telegram-Ka- näle «S3.», «S4.» und «S5.» erstellt, administriert sowie die darauf veröffentlich- ten Beiträge zugunsten des IS publiziert zu haben (SK pag. 36.521.013; -021). Dabei anerkennt er auch, dass er damit den IS unterstützte und versuchte, den IS im deutschsprachigen Raum zu fördern (SK pag. 36.521.015). Angesichts sei- ner damaligen befürwortenden Haltung gegenüber der vom IS propagierten ge- waltsamen Auslegung des Islams steht ausser Frage, dass er mit dem Administ- rieren dieser Kanäle und dem Verbreiten von Propaganda über eben diese einzig den Zweck verfolgte, den kriminellen Wertekanon der verbotenen Gruppierung IS zu bewerben und dessen gewaltextremistische Ideologie zu glorifizieren. Die Veröffentlichung der inkriminierten Beiträge war offensichtlich geeignet, auf die Adressaten einzuwirken, sie für die Ideologie des IS zu gewinnen oder, falls sie dieser bereits zugetan waren, in ihrer befürwortenden Haltung zum IS zu bestär- ken resp. zu festigen und dadurch deren Anziehungskraft zu fördern. Dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ist nach dem Gesagten zweifelsfrei erstellt. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 260 ter Abs. 1 lit. b StGB erfüllt. 4.3.2 Nach dem Gesagten ist der objektive und subjektive Tatbestand der Unterstüt- zung einer terroristischen Organisation durch das Betreiben propagandistischer Telegram-Kanäle gemäss Art. 260 ter Abs. 1 lit. b StGB erfüllt.
71 - SK.2024.62 5.2 Aus den Akten ergibt sich Folgendes: 5.2.1 In objektiver Hinsicht ist aufgrund der forensischen Datensicherung zunächst er- stellt, dass A. spätestens ab dem 12. März 2022 Mitglied der CC. war. Weiter sind die in der Anklageschrift aufgeführten Verhaltensweisen von A. erstellt, so insbesondere die Benennung der nicht-arabischen Mitglieder der CC. auf ent- sprechenden Auftrag von «DD.», einem der Administratoren und A. übergeord- neten Personen der CC. In diesem Zusammenhang ist den Chat-Nachrichten zu entnehmen, dass «DD.» A. zum «Anführer» der nicht-arabischen Kompanie der CC. ernannte (vgl. hierzu auch E. II.1.5 vorne). Ebenso sind seine mehrfachen Äusserungen der Bewunderung festgestellt, sei es zugunsten der Propagandatä- tigkeiten des IS per se, sei es zu einzelnen IS-Exponenten oder propagandisti- schen, im CC. geteilten Inhalten. Dass A. diverse IS-konnotierte Propagandain- halte in der CC. teilte, ergibt sich ebenfalls aus den Akten. Diese wurden jeweils durch die Bundeskriminalpolizei identifiziert, analysiert und als Propaganda qua- lifiziert (BA pag. 10.01.1025; -1090 ff.; -1636; -1652 ff.; -1082 ff.; -1092 ff.). Im Übrigen kann in Bezug auf die CC., deren Zusammensetzung und Aufbau im Wesentlichen auf das bereits eingangs in Zusammenhang mit der funktionellen Eingliederung in den IS von B. durch Aufnahme in die CC. Gesagte verwiesen werden (E. III.4). 5.2.2 A. gab im Rahmen seines schriftlichen Teilgeständnisses zu, von «EE.» zur CC. hinzugefügt worden zu sein, um Informationen auszutauschen und Material zu erhalten (SK, S. 36521014). Ebenso anerkannte er, den nicht-arabischen Teil- nehmer «DD.» auf dessen Anfrage hin benannt und Formatierungsarbeiten für «CCC.» vorgenommen zu haben. Dabei relativierte er jedoch, dass es sich bei diesen Anfragen nur um eine «Bitte» gehandelt habe (SK pag. 36.521.014). An diesen Aussagen hielt er auch im Rahmen der Hauptverhandlung fest (SK pag. 36.730.017). Dass er in diesem Zusammenhang als «Emir» der nicht-arabi- schen Kompanie bezeichnet worden war, stritt er ab, ebenso, dass er durch den Beitritt zur CC. ein Mitglied des IS geworden sei (SK pag. 36.730.017; -021). 5.2.3 Rechtliche Würdigung Für das Gericht ist zusammenfassend aufgrund der forensischen Auswertung und Sicherstellungen erwiesen, dass A. spätestens ab dem 12. März 2022 Mit- glied der CC. war und sich mit rund 379 Nachrichten in knapp drei Monaten aktiv am Austausch beteiligte. Eine der in diesem Zusammenhang hervorzuhebenden Aktivitäten von A. innerhalb der CC. ist dabei die Benennung der nicht-arabi- schen Mitglieder im Auftrag von «DD.», den er offensichtlich als Führungsperson wahrnahm. Dies wird von A. im Wesentlichen auch anerkannt. Der zuvor mehr oder weniger autark handelnde A. sah sich mit dem Eintritt in die hierarchisch aufgebaute CC., die aus Mitgliedern mit Führungsfunktionen und Administrator- rechten bestand und Schlichtungsverfahren vorsah, gewissen Strukturen unter- stellt, in die er sich eingliederte. Indes fehlt es, wie bereits detailliert ausgeführt
72 - SK.2024.62 (vgl. E. III.4), am Nachweis, dass es sich bei der CC. um eine dem IS zugehöri- ges Gefäss handelt, wie die Anklage suggeriert. Es steht jedoch ausser Frage, dass innerhalb der CC. rege IS-Propaganda geteilt wurde und es sich somit um einen internationalen Propagandachat für Gleichge- sinnte handelte, die nicht nur die Ideologie des IS teilten, sondern auch gemein- sam in dessen Sinne Propaganda betrieben. Dieser Austausch von IS-konnotier- ter Propaganda und das gegenseitige Bestärken in dieser Tätigkeit dienten letzt- lich einzig dazu, den IS und dessen gewaltverherrlichenden Wertekanon zu be- werben, wodurch dessen Anziehungskraft gestärkt und dessen Gefährdungspo- tential erhöht wird. Der aktiv in der CC. involvierte A. unterstützte mit seiner pro- pagandistischen Tätigkeit innerhalb der CC. somit den IS. Dass er dabei als «Emir» der nicht-arabischen Kompanie auftrat, findet in den Akten keine Stütze. Er wurde lediglich aus organisatorischen Gründen als «Anführer» bzw. «Koordi- nationsfigur» derselben bezeichnet. Dies bedeutete lediglich, dass die künftige Kommunikation der Führungspersonen über ihn als erste Anlaufstelle erfolgt (vgl. dazu BA pag. 10.01.1094 ff.). Auch die Bundeskriminalpolizei hält fest, dass A. zur «Koordinationsfigur (wenn nicht etwa Anführer) der nicht-arabischen Kompa- nie» ernannt wurde und geht somit ebenfalls nicht von einer eigentlichen Füh- rungsfunktion (mit Befehlsgewalt) im Sinne eines «Emirs» aus (BA, S. 10.01.1110). Folglich ist der objektive Tatbestand der Unterstützung der ter- roristischen Organisation IS gemäss Art. 260 ter Abs. 1 lit. b StGB erfüllt. Aufgrund der ideologischen Einstellung von A., der darum bemüht war, Propa- ganda zugunsten des IS zu betreiben, um dessen Anziehungskraft im deutsch- sprachigen Raum zu fördern, kann nicht zweifelhaft sein, dass er direktvorsätz- lich handelte. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 260 ter Abs. 1 lit. b StGB erfüllt.
75 -
SK.2024.62
7.2.7 Einem weiteren, am 9. April 2022 erstellten Chat zufolge, dem A., B., G., LL. und
«EE1.» alias «EE.» zugefügt waren, unterhielten sich die Teilnehmenden über
die Streitigkeiten hinsichtlich der Qualität der von G. vorgenommenen Überset-
zungen (BA pag. 10.01.1057). Nachdem alle Mitglieder ihre Standpunkte darge-
legt hatten und sowohl A. als auch B. erklärt hatten, dass G.s Sprachkenntnisse
nicht für Übersetzungen ins Deutsche ausreichten, bat A. am 11. April 2022 die
zwei weiteren nicht identifizierten User, die er als «Verantwortliche» anspricht,
sich zur Diskussion zu äussern. Am 12. April 2022 untersagte schliesslich der
User «DD.» G., vorläufig mit seinen Übersetzungen fortzufahren (BA
pag. 10.01.1058).
7.2.8 Aus den Akten ergibt sich, dass die Webseite «Ilam Foundation» am 15. Au- gust 2021 erstmals in einer auf Arabisch und Englisch verfassten Botschaft ihr Propagandaprojekt vorstellte. Darin hielten sie fest, dass sie in Zukunft in Koope- ration mit den auf Übersetzungen spezialisierten Medienstellen von IS-Unterstüt- zern die «neuesten Nachrichten des Staates des Islams in unterschiedlichen Sprachen» verbreiten wollen (BA pag. 10.01.1640; -1275). Ihren Auftrag ver- stand die «Ilam Foundation» dabei als direkten Auftrag der IS-Führung (BA
pag. 10.01.1640; -1275). Diese Botschaft wurde auf den IS-nahen Server
«CCCCCC.» veröffentlicht, der zur Verbreitung von IS-Propaganda genutzt
wurde (BA pag. 10.01.1640; -1275). Sowohl im Clear Web als auch im Darknet
veröffentlichte die «I’lam Foundation» IS-Propagandainhalte und Inhalte von
IS-nahen Medienstellen (BA pag. 10.01.1640; -1275). Die Inhalte wurden dabei
in verschiedene Sprachen übersetzt. Im September 2022 gab es Sparten für
23 Sprachen, darunter seit dem 12. April 2022 auch Deutsch (BA
pag. 10.01.1640; -1275).
7.3 A. äusserte sich zu diesem Vorwurf nicht, verwies jedoch auf das Plädoyer seiner
Verteidigung (SK 36.730.022). Diese hielt im Parteivortrag fest, dass A. den Chat
«NN1.» eröffnete und sich die Mitglieder darin über Übersetzungen von Propa-
gandamaterialien unterhielten. Vor dem Zerwürfnis sei es aber zu keinen Veröf-
fentlichungen der übersetzten Propaganda gekommen (SK pag. 36.721.112 f.)
7.4 In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
7.4.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Anklageschrift hinsichtlich der nicht näher
ausgeführten IS-Kurzmeldungen vom 23. bzw. 28. März 2022 eine irgendwie ge-
artete Handlung von A. vermissen lässt. Infolgedessen sind diese Meldungen A.
nicht zurechenbar.
7.4.2 Im blossen Anrufen einer fremden, dem IS nicht zuzuordnenden Schlichtungs-
instanz ist demnach keine Förderung des Gefährdungspotentials des IS zu erbli-
cken. Die diesbezüglichen Anklagevorwürfe sind daher von vornherein nicht als
Unterstützungshandlungen zu würdigen.
76 - SK.2024.62 7.4.3 Im Übrigen erachtet die Strafkammer die vorgenannten, der Übersetzung zu- grunde liegenden Inhalte der Kurzmeldungen zwischen dem 22. und
Nr. Produkt Beteiligung Produktionsort Publikationskanal 3.1. Ausschnitt aus einem IS-Propagan- davideo des IS-Medienorgans «Amaq», versehen mit deutschen Untertiteln: Rede eines IS-Kämp- fers nach dem Angriff auf das Ge- fängnis Ghuwayran / SYR, den An- griff als Erfolg darstellend und die IS-Unterstützer aufrufend, ihren Beitrag zu leisten. A. (Lead), G., B., EE. Wohnung A., 23.01.2022 «S6.» (08.02.2022)
«S7.» (t.me/[...]) (14.02.2022)
«S4.» (t. me/[...]) (15.02.2022) 3.2. IS-Propagandavideo des IS-Medi- enorgans “Amaq”, versehen mit deutschen Untertiteln, IS-Kämpfer im Gefängnis Ghuwayran / SYR zeigend, wie sie den Treueeid auf den Tod schwören und danach den Gefängnisausbruch beginnen. A., G. Wohnung A., 23. - 24.01.2022 «S4.» (15.02.2022)
«S6.» (08.02.2022)
«S3.3» (26.01.2022)
«S8.» (26.01.2022) 3.3. Verschriftlichung und deutsche Übersetzung der Sprachnachricht eines unbekannten Dritten, die schwierige Situation nach den An- griffen des IS auf das Gefängnis Ghuwayran / SYR beschreibend und ein organisiertes Vorgehen hin- ter den Angriffen vermutend. A. (Lead), G., EE. Wohnung A., 27. - 28.01.2022 «S3.4» (28.01.2022) 3.4. Deutsche Übersetzung des Leitarti- kels der Ausgabe Nr. 323 der offizi- ellen IS-Veröffentlichung «Al- Naba» betr. Verherrlichung des An- griffes des IS auf das Gefängnis Ghuwayran / SYR. G. (Lead), B., A. Wohnung A., 28. - 30.01.2022 «S9.» (29. 30.01.2022)
«S3.5» (29. 30.01.2022) 3.5. Deutsche Übersetzung einer Audio- reihe des IS-Radiosenders «T.» betr. Bedingungen an einen recht- mässigen Kalifen des IS. G. (Lead), A., B. Spätestens ab 28.01.2022 Unbekannt 3.6. Deutsche Übersetzung der Audio- aufzeichnung einer Ansprache des IS-Exponenten «Sheikh Turki al- Bin'ali» anlässlich des Todes des ehemaligen IS-Sprechers «Abu Muhammad al-Adnani» zur Vertei- digung des Letzteren. B. (Lead), G., A. Wohnung A. 04. - 05.02.2022 & Virtuell «S9.» (05.02.2022)
«HHH2.» (t.me/[...]) (05.02.2022)
«S3.20» (16.03.2022)
«S10.» (16.03.2022)
«S4.» (16.03.2022)
«S11.» (23.04.2022) 3.8.1. Animation mit «PP.»-Logo und Hashtag aus offizieller IS-Kam- pagne, beinhaltend den Aufruf zur Fortsetzung der Propaganda zu- gunsten des IS. A., B. Unbekannt Unbekannt 3.8.2. Deutsche Untertitelung und Verse- hen mit «PP.»-Logo eines IS-Pro- pagandavideos betr. Erstürmung des Gefängnisses in Ghuway- ran / SYR durch den IS, unterlegt mit IS-Naschid. A., B. Unbekannt Unbekannt 3.8.3. Deutsche Untertitelung und Verse- hen mit «PP.»-Logo einer Rede des ehemaligen IS-Sprechers «Abu Muhammad al-Adnani» mit dem Ti- tel: «[...]». A., B., Wohnung A., 12.04.2022 «S4.» (12.04.2022)
«CC.» (12.04.2022)
Kanal «S12.» (ID: 3) (12.04.2022) 10.2 In objektiver Hinsicht gilt, was folgt: Die A. zur Last gelegten, hier relevanten propagandistischen Erzeugnisse liegen bei den Akten (BA pag. 10.01.1675 ff.). Die Urheberschaft und Verantwortlichkeit von A. an den Telegram-Kanälen «S4.» und «S3.» ist ebenfalls erstellt (E. IV.4). Mit Blick auf den in der Anklageschrift umschriebenen Inhalt der einzelnen Er- zeugnisse steht hinreichend fest, dass es sich dabei um Propaganda für die ver- botene Gruppierung IS handelt. In dieser wird u.a. der gewaltsame Dschihad und Märtyrertod sowie die Tötung Ungläubiger legitimiert und Exponenten der
83 - SK.2024.62 Laufe der Nacht diskutierten A., B. und G. über verschiedene Begriffe und Passagen sowie deren Übersetzung (BA pag. 10.01.1711 ff., Audio 5981). Für die Ziff. 3.8.1 und 3.8.2 finden sich in den Akten indes keinerlei Hinweise, wie diese produziert wurden. Aus der forensischen Datensicherung ergibt sich sodann, dass die oben genann- ten Propagandamaterialien, mit Ausnahme der Erzeugnisse in Ziff. 3.5, 3.8.1 und 3.8.2, in der Folge auf unterschiedlichen, mitunter von A. betriebenen Telegram- Kanälen verbreitet wurden (BA pag. 10.01.1675 ff.). So wurde das vorangehend exemplarisch erläuterte Propagandaerzeugnis, nach der deutschen Untertite- lung, u.a. am 15. Februar 2022 auf dem von A. betriebenen Telegram-Kanal «S4.» veröffentlicht (BA pag. 10.01.1687 ff.). 10.3 Rechtliche Würdigung 10.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Propagandaerzeugnisse in Ziff. 3.8.1 und 3.8.2 weder der Prozess der Herstellung und damit die involvierten Personen noch deren Verbreitung bekannt ist. Damit ist ein irgendwie gearteter Tatbeitrag von A. nicht nachgewiesen. 10.3.2 Bei sämtlichen weiteren der oben genannten Erzeugnisse, d. h. Ziff. 3.1 bis 3.7.3 und 3.8.3, ist das Gericht aufgrund der geheimen Überwachung und forensischen Auswertung der technischen Daten davon überzeugt, dass A. entweder in die Herstellung oder die Publikation derselben auf von ihm betriebenen Telegram- Kanälen involviert war. Dabei fand ein reger Austausch mit den jeweils anderen Involvierten statt, so namentlich auch mit B. Das Bearbeiten, Übersetzen und Weiterverbreiten propagandistischer Medienerzeugnisse des IS stellt zweifelsfrei eine Unterstützung und Bestärkung der verbotenen terroristischen Organisation IS dar (vgl. E. IV.4.2.3). Insbesondere erschuf A. dem IS damit ein direktes Sprachrohr zu einem deutschsprachigen, westlichen Publikum, wodurch er des- sen Gefährdungspotential offensichtlich erhöhte. Der objektive Tatbestand von Art. 260 ter Abs. 1 lit. b StGB ist somit erfüllt. 10.3.3 Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, so bestreitet A. das gemeinsame und koordinierte Vorgehen. Er räumt indes ein, Propaganda zugunsten des IS betrieben und täglich sicher zwei bis drei Stunden – während der Anwesenheit von G. noch mehr Zeit – investiert zu haben (SK pag. 36.730.028). Daraus ver- mag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, war A. doch in die Bearbeitung resp. Übersetzung oder Verbreitung sämtlicher in obgenannter Tabelle aufgeführten Propagandaerzeugnissen involviert und wirkte jeweils mehr oder weniger aktiv mit. Das Vorgehen stellt sich dabei, wenn auch nicht koordiniert, so doch in ge- wissen Zügen strukturiert dar: A. wirkte jeweils bei der Übersetzung mit und ver- traute dabei jeweils auf die Mithilfe von B. und G. Er räumt selbst ein, dass er dies seiner damaligen, den IS bejahenden Ideologie entsprechend tat, um des- sen Botschaften und Ideologie weiter zu verbreiten und einem
84 - SK.2024.62 deutschsprachigen Publikum zugänglich zu machen. Offensichtlich tat er dies im Bewusstsein, dass die propagandistischen Erzeugnisse geeignet waren, auf die Zuhörer bzw. Zuschauer einzuwirken, um diese in ihrer bejahenden Haltung ge- genüber dem IS zu bestärken oder gar für diesen zu gewinnen, seine gewaltext- remistischen Botschaften zu verbreiten und ihn dadurch in seiner Anziehungs- kraft zu stärken. Im Ergebnis ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 260 ter
Abs. 1 lit. b StGB erfüllt. 11. Fazit zum Anklagevorwurf der Unterstützung der terroristischen Organisa- tion IS i.S.v. Art. 260 ter Abs. 1 lit. b StGB 11.1 Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte A. in der Zeit von April 2020 bis zu seiner Verhaftung am 13. Juni 2022 mit erheblichem Zeitaufwand diverse Unterstützungshandlungen, schwerpunktmässig Propagandatätigkeiten, für den IS vornahm. Zu den nachgewiesenen propagandistischen Tätigkeiten von A. ge- hörte mitunter die Verbreitung von Propagandamedien zugunsten des IS über seine öffentlichen Telegram-Kanäle mit mehreren hundert Abonnenten. Dadurch hat er den Adressatenkreis dieser propagandistischen Materialien und damit der vom IS vertretenen, gewaltverherrlichenden Ideologie erheblich erweitert. Im Rahmen seiner propagandistischen Bestrebungen gründete er mit seinen die IS- Ideologie ebenfalls befürwortenden «Brüdern», darunter B., eine Medienagentur. Unter deren Label übersetzte und stellte er Propagandaerzeugnisse des IS auf Deutsch her. Damit schuf er ein Sprachrohr für den IS für ein deutschsprachiges Publikum und weitete somit dessen Wirkungskreis zwangsläufig aus, was des- sen Gefährdungspotential erhöhte. In seinem propagandistischen Streben wurde er in eine internationale Koordinationsgruppe von IS-Propagandabetreibern auf- genommen, in der er sich als strebsamer «munasir» präsentierte. Neben seinen Propagandaaktivitäten widmete er sich der Planung seiner Reise zum IS nach Syrien, um sich diesem anzuschliessen und im Dschihad den Märtyrertod zu fin- den. Die für die Aufnahme in ein Gästehaus für «Foreign Terrorist Figh- ters» (FTF) notwendige Vertrauensbescheinigung holte er sich ebenfalls ein. Er war derart radikalisiert, dass ihn selbst das erstmalige Scheitern der Ausreise zum IS infolge einer Intervention der türkischen Behörden nicht von der erneuten Planung einer weiteren Reise abhielt. Schliesslich stellte A. sein Konto für IS-konnotierte Spendensammlungen zur Verfügung, leitete Gelder in diesem Zu- sammenhang weiter und tätigte gemeinsam mit B. Kryptotransaktionen, u.a. um IS-Sympathisanten zu unterstützen oder Angehörigen von IS-Gefallenen oder IS- Mitgliedern die Flucht aus Internierungslagern zu ermöglichen oder sie anderwei- tig zu unterstützen. Von Bedeutung ist, dass sich die A. zur Last gelegten propagandistischen Akti- vitäten zwischen dem 20. April 2020 und dem 13. Juni 2022, mithin in einer Zeit- spanne von 26 Monaten, abspielten. Die inkriminierten Aktivitäten von A. erfolg- ten damit in einer Phase, in welcher der IS im Gegensatz zu den ersten Jahren nach Ausrufung des Kalifats am 29. Juni 2014 massiv an Einfluss und
[...].mp4
27542 2 15.03.2 022, 17:10 Uhr [...].mp4 Im Video sind zwei Enthauptungen mit einem Messer, eine Enthaup- tung mit einem Schwert, zwei Er- schiessungen, eine gleichzeitige Sprengung von mehreren Perso- nen und ein Todessturz zu sehen. pag. 10-01-1992
[...].mp4 27542
[...].mp4.M4V 27544
Bilder: Nr. Datum/Zeit Bezeich- nung Beschrieb Pfad Asser- vat 1 06.05.2022, 21:26 Uhr [...] Das Bild zeigt einen vermummten Kämpfer, welcher einem Mann in Militäruniform mit der linken Hand an den Haaren festhält und mit der rechten ein Messer an den Hals hält. Die Szene ist umringt von meist sichtbar bewaffneten Män- nern. pag. 10-01-1992
[...] Ass-ID 27542 2 06.05.2022, 22:36 Uhr [...].png Das Bild zeigt die gleiche Szene wie in Nr. 1 beschrieben. Zusätzlich wurde ein Text von GGGGGG. und das Logo von «PP.», der Medienagentur von A. und B., hinzugefügt. pag. 10-01-1992
[...].png Ass-ID 27542 3 [...].jpg Auf dem Bild sind zwei Personen mit abgetrennten Köpfen zu sehen, die ihnen auf den Rücken oder ne- ben den Körper gestellt wurden. pag. 10-01-1616
[...].jpg Ass-ID 27544 4 [...].jpg Das Bild zeigt einen vom Torso ab- getrennten Kopf, welcher neben den Körper gestellt wurde. pag. 10-01-1616
[...].jpg Ass-ID 27544 5 [...].jpg Das Bild zeigt einen vom Torso ab- getrennten Kopf, der auf den Rü- cken gestellt wurde. Darüber ist die Flagge des IS zu sehen. pag. 10-01-1616
[...].jpg Ass-ID 27544 6 [...].jpg Das Bild zeigt einen vom Torso ab- getrennten Kopf, der auf den Rü- cken gestellt wurde. pag. 10-01-1616
[...].jpg Ass-ID 27544 7 [...].jpg Das Bild zeigt einen vom Torso ab- getrennten Kopf, der auf den Rü- cken drapiert wurde. pag. 10-01-1616
[...].jpg Ass-ID 27544 8 [...].jpg Das Bild zeigt eine Enthauptungs- szene von drei Männern in orangen Overalls. pag. 10-01-1616
[...].jpg Ass-ID 27544 10 [...].jpg Das Bild zeigt mehrere verkohlte Leichen neben einem ausgebrann- ten Personenwagen und Motorrad. pag. 10-01-1616
[...].jpg Ass-ID 27544 15 [...].jpg Das Bild zeigt einen Kämpfer in Sie- gerpose, umringt von mehreren Lei- chen. pag. 10-01-1616
[...].jpg Ass-ID 27544 12.2 Rechtliches 12.2.1 Vorab ist anzumerken, dass im Tatzeitpunkt noch aArt. 135 Abs. 1 bis StGB in Kraft war, der im Gegensatz zu Art. 135 Abs. 1 StGB eine tiefere Strafandrohung vorsah. Entsprechend ist nach der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) das zum Tat- zeitpunkt in Kraft gewesene Recht anzuwenden.
87 - SK.2024.62 12.2.2 Gemäss aArt. 135 Abs. 1 bis aStGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Abs. 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. 12.2.3 Tatobjekt von Art. 135 StGB sind die Menschenwürde in elementarer Weise ver- letzende Gewaltdarstellungen. Erforderlich ist eine eindringliche Darstellung grausamer, auf das Zufügen von Leid abzielender brutaler Gewalttätigkeiten ge- gen Menschen oder Tiere. Gewalttätigkeit ist aktive, aggressive physische Ein- wirkung auf den Körper durch Schläge, Schnitte, Stiche, Chemikalien, elektrische Stösse usw. (TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 135 N. 4; HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 135 N. 22). Die Darstellung ist eindringlich, wenn sie suggestiv und realistisch wirkt, namentlich durch das Betonen von Details, Grossaufnahmen und Insistenz (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 135 N. 7). Abstra- hierte Bilder (z.B. in Computerspielen oder Comics) sind in der Regel nicht ein- dringlich (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 135 N. 7). Filme über Hinrichtungen, Ent- hauptungen, das Abschlachten von Menschen und Leichenschändungen können als Gewaltdarstellungen gelten, sofern nicht Zweifel daran bestehen, dass sie Bestandteil einer Kriegsreportage sein könnten (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2007.4 vom 21. Juni 2007 E. 6.1, 6.2.4 ff.). Ein Schuldspruch nach Art. 135 StGB setzt weiter voraus, dass die Darstellung bar jeglichen kulturellen oder wis- senschaftlichen Wertes ist (zum Ganzen HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 9 ff.; GODENZI, in: Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl. 2024 Art. 135 StGB N. 2). Eine Gewaltdarstellung kann auch durch die Konnotation zu einer verbotenen Gruppierung als eindringlich erscheinen. Mit solchen Darstellungen geht schliesslich ein erhebliches Korrumpierungspotential einher. Dass namentlich verbotene Terrororganisationen wie die «Al-Qaïda» oder der IS Kriegshandlun- gen, Leichen und Gräueltaten in professionell hergestelltem Video- und Bildma- terial regelrecht inszenieren, ist notorisch. Dies ist Teil ihrer modernen Kriegsfüh- rung im virtuellen Raum und stellt gewissermassen eine Fortsetzung des Krieges mit anderen Mitteln dar. Solche Darstellungen, die sich im Wesentlichen darin erschöpfen, Grausamkeiten zur Schau zu stellen und zur Untermauerung der ideologischen Wertevorstellungen der fraglichen Gruppierungen dienen, entbeh- ren zweifellos von vornherein jeglichen kulturellen oder wissenschaftlichen Wer- tes. In Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung vermögen somit auch Dar- stellungen verbotener Gruppierungen, auf denen Gewalttätigkeiten und gewalt- sam ums Leben gekommene Menschen regelrecht zur Schau gestellt werden, um die an ihnen verübte Gewalt zu glorifizieren, die von Art. 135 StGB geforderte Eindringlichkeit zu erfüllen. So ist beispielsweise eine mit dem Logo einer verbo- tenen Gruppierung versehene Nahaufnahme, auf welcher die im Gras platzierte Leiche eines gewaltsam gefallenen Soldaten zu sehen ist, als eindringlich zu
88 - SK.2024.62 qualifizieren. Gerade solche Aufnahmen stellen die Bühne für die virtuelle und auf grosse Verbreitung hinzielende Inszenierung grausamer Gewalttaten dar. Ausser Frage steht, dass bei solchen Darstellungen die Menschenwürde in ele- mentarster Weise verletzt wird, werden Menschen dadurch doch regelrecht zu Objekten der Propaganda resp. der modernen Kriegsführung verbotener Grup- pierungen degradiert (TPF 2022 19 E. 4.2.1 f.). Für die Tathandlung des Besitzes nach aArt. 135 Abs. 1 bis StGB wird objektiv tatsächliche Sachherrschaft und subjektiv der Wille vorausgesetzt, die Sachherr- schaft auszuüben. Eine Beschaffungshandlung ist dabei nicht erforderlich; straf- bar macht sich auch derjenige, der zunächst unvorsätzlich in den Besitz von ver- botenen Darstellungen gelangt ist und diese nach Kenntnisnahme ihres Inhalts weiter aufbewahrt (BGE 137 IV 208 E. 4.1). Gemäss Rechtsprechung des Bun- desgerichts ist die temporäre Speicherung im Cache des Internetnutzers ausrei- chend, um Besitz zu begründen, falls die tatsächliche Herrschaft und der Herr- schaftswille vorliegen. Entscheidend ist jedoch, dass der Besitzer eines Gerätes Kenntnis um die Funktionsweise und den Inhalt der Speicherung hat und um die Existenz des Inhalts weiss (BGE 137 IV 208 E. 4.1 f.). Mithin manifestiert derje- nige, der um die automatische Speicherung der strafbaren Darstellungen weiss und diese im Nachgang (an eine Internetsitzung) nicht löscht, dadurch seinen Besitzeswillen, selbst wenn er auf diese nicht mehr zugreift (BGE 137 IV 208 E. 4.2; Urteil 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.3.3). Ob ein Internet-User von der automatischen Speicherung Kenntnis hat, ist nach den konkreten Einzelfall- umständen, wie etwa Tathandlungen und Erfahrung mit entsprechenden Appli- kationen, zu entscheiden (BGE 137 IV 208 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.4.4). 12.2.4 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB; HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 65 ff.). 12.3 Tatsächliches 12.3.1 Die fraglichen Dateien drei Video- und 10 Bilddateien liegen bei den Akten (BA pag. 10.01.1899 ff.; -2139 ff.). Deren Inhalt ist in der Anklageschrift hinreichend umschrieben. 12.3.2 Die anklagerelevanten Videodateien wurden allesamt im Rahmen der forensi- schen Datensicherung ab den Cache-Speichern des Notebooks HP Spectre bzw. des Mobiltelefons Xiaomi Redmi von A. gesichert (BA pag. 10.01.1899 ff.). A. bestritt nicht, dass es sich bei dem Mobiltelefon und dem Notebook, von denen die inkriminierten Gewaltdarstellungen sichergestellt wurden, um seine Geräte handelt (BA pag. 13.01.0080). Damit ist seine tatsächliche Sachherrschaft an den vorgenannten Dateien erstellt. 12.3.3 Zu den Gewaltdarstellungen im Vorverfahren befragt, verweigerte A. grundsätz- lich die Aussage. Anlässlich der Einvernahme vom 7. Februar 2024 gab er auf
89 - SK.2024.62 die Frage, wie die Dateien mit Gewaltdarstellungen auf seinem Mobiltelefon ge- speichert wurden, zu Protokoll: «Aus Kanälen, bewusst oder auch automatisch abgespeichert.» (BA pag. 13.01.0631 f.). Im Rahmen ihres Plädoyers brachte die amtliche Verteidigerin vor, A. wisse nicht, welche der Videos und Bilder er be- wusst gespeichert habe und welche im Zuge des Anschauens eines Telegram- Kanals automatisch im Cache-Speicher abgespeichert worden seien. Falls die Speicherung zudem kurz vor seiner Verhaftung erfolgt sei, hätte A. selbst bei regelmässiger Löschung des Cache-Speichers keine Möglichkeit gehabt, die Da- teien zu löschen (SK pag. 36.721.114). 12.4 Rechtliche Würdigung 12.4.1 Zunächst ist festzustellen, dass die hier fraglichen Video- und Bilddateien, wie sich der vorangehenden Beschreibung entnehmen lässt, grausame Szenen von Gewalttätigkeiten gegen Menschen auf eindringliche Weise darstellen, die jeden kulturellen oder wissenschaftlichen Wert vermissen lassen und dabei die Würde des Menschen schwer verletzen. Die Dateien sind somit allesamt als Gewaltdar- stellungen i.S.v. Art. 135 StGB zu qualifizieren. Die inkriminierten Videodateien waren nachgewiesenermassen in den Cache- Speichern des Mobiltelefons Xiaomi resp. des Notebooks HP Spectre des Be- schuldigten A. gespeichert. Der objektive Tatbestand des Besitzes von Gewalt- darstellungen i.S.v. aArt. 135 Abs. 1 bis StGB ist somit erfüllt. 12.4.2 Den im Recht liegenden Akten lässt sich nicht für sämtliche hier relevanten Da- teien entnehmen, wann die Bilder und Videos im Cache-Speicher gesichert wur- den (vgl. Tabelle oben, E. IV.12.1). Dort, wo dies nicht eruiert werden konnte, muss davon ausgegangen werden, dass die Dateien spätestens am
91 - SK.2024.62 Aufgrund des «elektronischen Fussabdrucks» ist erstellt, dass die nachfolgenden vier Beiträge auf dem Telegram-Kanal «HHH2.» («@t.me/[...]») von B. veröffent- licht wurden: − 2. Februar 2022: Text betr. Erklärung, weshalb es für die anderen salafis- tisch-dschihadistischen Faktionen im syrisch-irakischen Konflikt unrecht- mässig sei, den IS zu bekämpfen (BA pag. 10.01.1758); − 5. Februar 2022: Ansprache des IS-Exponenten «Sheikh Turki al-Bin’ali» bezüglich der Verteidigung gegenüber Kritikern des IS nach dem Tod des ehemaligen IS-Sprechers Abu Muhammad al-Adnani (BA pag. 10.01.1710 ff.; -1758); − 8. Februar 2022: Video einer Ansprache eines IS-Exponenten vor Kämpfern mit wehender IS-Flagge (BA pag. 10.01.1758); − 9. Februar 2022: Text zur Rechtfertigung des IS gegenüber anderen salafis- tisch-dschihadistischen Faktionen im syrisch-irakischen Konflikt (BA pag. 10.01.1758). Die Bundeskriminalpolizei hat diese Beiträge analysiert und als Propaganda zu- gunsten des IS identifiziert (BA pag. 10.01.1758). Der propagandistische Inhalt der hier fraglichen Erzeugnisse ergibt sich dabei teilweise aus abgebildeten Er- kennungszeichen des IS, wie der IS-Flagge, den propagierten Inhalten, mit wel- chen der IS und dessen Ideologen legitimiert, oder durch die referenzierten IS- Exponenten. Dass es sich bei den Beiträgen um Propaganda zugunsten des IS handelt, wird im Grundsatz auch von B. nicht in Abrede gestellt (SK pag. 36.721.128). 1.2.2 Auch in Bezug auf den Telegram-Kanal «HHH1.» (Nickname: «B3.»; ID 4) ist die Urheberschaft von B. aufgrund der forensischen Datensicherung der technischen Daten erwiesen und wird von diesem auch anerkannt (BA pag. 10.01.0950 f.; -0953; SK pag. 36.730.026). Der Kanal wies am 8. Juli 2022 zwei Abonnenten auf (BA pag. 10.01.0950). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass sich auf dem Telegram-Kanal «HHH1.» 76 eingehende Nachrichten befanden, die allesamt als IS-Propaganda zu quali- fizierende Schrifterzeugnisse beinhalteten (BA pag. 10.01.2007). 1.2.3 B. verweigerte sowohl im Vorverfahren als auch im Rahmen der Hauptverhand- lung grundsätzlich die Aussage. Zumindest räumte er ein, den IS in Form von Propaganda unterstützt zu haben (SK pag. 36.730.024). Dabei habe er regel- mässig Zeit in die Propagandahandlungen investiert, und zwar mindestens eine Stunde pro Tag (SK pag. 36.730.028). Im Rahmen des Plädoyers liess er durch seinen Verteidiger vortragen, dass er die hier fraglichen Telegram-Kanäle
92 - SK.2024.62 eröffnet und betrieben hat. Somit anerkannte er diesbezüglichen Vorwürfe (SK pag. 36.721.128 und 36.730.026). 1.3 Rechtliche Würdigung Für das Gericht steht fest, dass B. die Telegram-Kanäle «HHH2.» («@t.me/[...]») und «HHH1.» (Nickname: «B3.»; ID 4) eröffnet und betrieben hat, um darüber Propagandamaterial zugunsten des IS zu verbreiten. Erstellt ist weiter, dass er die in der Anklage umschriebenen und oben aufgeführten propagandistischen Inhalte auf diesen Kanälen geteilt hat, vier davon auf dem Telegram-Kanal «HHH2.» und 76 auf dem Telegram-Kanal «HHH1.». Das Betreiben eines Tele- gram-Kanals zur Verbreitung von IS-Propaganda sowie die Veröffentlichung ent- sprechender Inhalte stellen unzweifelhaft Propagandahandlungen dar, mit denen die radikal-salafistische Ideologie des IS weiterverbreitet wird. Der zum damali- gen Zeitpunkt radikalisierte und sich mit der Ideologie des IS identifizierende B. handelte dabei offensichtlich vorsätzlich, denn er war bestrebt, den IS zu bewer- ben, womit er dessen Anziehungskraft förderte und Gleichgesinnte in ihrer den IS bejahenden Überzeugung bekräftigte bzw. versuchte, Personen dafür zu ge- winnen. Dass dieses Tun geeignet ist, das Gefährdungspotential des IS zu erhö- hen, ist offensichtlich. Damit ist der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 260 ter Abs. 1 lit. b StGB erfüllt.
Nr. Produkt Beteiligung Produktionsort Publikationskanal 3.1. Ausschnitt aus einem IS-Propagan- davideo des IS-Medienorgans «Amaq» versehen mit deutschen Untertiteln: Rede eines IS-Kämp- fers nach dem Angriff auf das Ge- fängnis Ghuwayran / SYR, den An- griff als Erfolg darstellend und die IS-Unterstützer aufrufend, ihren Beitrag zu leisten. A. (Lead), G., B., EE. Wohnung A., 23.01.2022 «S6.» (08.02.2022)
«S7.» (t.me/[...]) (14.02.2022)
«S4.» (t. me/[...]) (15.02.2022) 3.2. IS-Propagandavideo des IS-Medi- enorgans “Amaq” versehen mit deutschen Untertiteln, IS-Kämpfer im Gefängnis Ghuwayran / SYR zeigend, wie sie den Treueeid auf A., G. Wohnung A., 23. - 24.01.2022 «S4.» (15.02.2022)
«S6.» (08.02.2022)
«S8.» (26.01.2022) 3.3. Verschriftlichung und deutsche Übersetzung der Sprachnachricht eines unbekannten Dritten, die schwierige Situation nach den An- griffen des IS auf das Gefängnis Ghuwayran / SYR beschreibend und ein organisiertes Vorgehen hin- ter den Angriffen vermutend. A. (Lead), G., EE. Wohnung A., 27. - 28.01.2022 «S3.4» (28.01.2022) 3.4. Deutsche Übersetzung des Leitarti- kels der Ausgabe Nr. 323 der offizi- ellen IS-Veröffentlichung «Al- Naba» betr. Verherrlichung des An- griffes des IS auf das Gefängnis Ghuwayran / SYR. G. (Lead), B., A. Wohnung A., 28. - 30.01.2022 «S9.» (29. 30.01.2022)
«S3.5» (29. 30.01.2022) 3.5. Deutsche Übersetzung einer Audio- reihe des IS-Radiosenders «T.» betr. Bedingungen an einen recht- mässigen Kalifen des IS. G. (Lead), A., B. Spätestens ab 28.01.2022 Unbekannt 3.6. Deutsche Übersetzung der Audio- aufzeichnung einer Ansprache des IS-Exponenten «Sheikh Turki al- Bin'ali» anlässlich des Todes des ehemaligen IS-Sprechers «Abu Muhammad al-Adnani» zur Vertei- digung des Letzteren. B. (Lead), G., A. Wohnung A., 04. 05.02.2022 und virtuell «S9.» (05.02.2022)
«HHH2.» (t.me/[...]) (05.02.2022) 3.7.1. Übersetzung auf Deutsch des Treueeids auf den neuen Kalifen des IS. A. (Lead), B. Wohnung A., 10.03.2022 «S3.15» (10.03.2022) 3.7.2. Übersetzung auf Deutsch einer Nachricht betr. die Bedeutungslo- sigkeit des Todes des IS-Führers, Bekräftigung des Treueeids auf den neuen Anführer und der Fortset- zung des Kampfes. B. (Lead), A. Wohnung A., 10.03.2022 «S3.15» (10.03.2022) 3.7.3. Übersetzung auf Deutsch einer An- sprache des IS-Sprechers «Abu Umar al-Muhajir» betr. offizielle An- kündigung des Todes des damali- gen IS-Führers sowie des Medien- sprechers. A. (Lead), B., G. Wohnung A., 10. - 11.03.2022 und virtuell «S3.15» (11.03.2022)
«S3.20» (16.03.2022)
«S10.» (16.03.2022)
«S4.» (16.03.2022)
«S11.» (23.04.2022)
«CC.» (12.04.2022)
Kanal «S12.» (ID: 3) (12.04.2022) 2.2 In objektiver Hinsicht ergibt sich aus den Akten, was folgt: Die B. zur Last gelegten hier relevanten propagandistischen Erzeugnisse liegen bei den Akten (BA pag. 10.01.1675 ff.). Die Urheberschaft und Verantwortlichkeit von B. für den Telegram-Kanal «HHH2.» (t.me/[...]) ist ebenfalls erstellt (E. V.1). Hinsichtlich des propagandistischen Charakters der tabellarisch aufgelisteten Propagandaerzeugnisse kann auf den im Wesentlichen gleichlautenden Ankla- gevorwurf betreffend A. verwiesen werden (E. 10.2). Was die Produktionspro- zesse anbelangt, so kann bezüglich des gleichlautenden Anklagevorwurfs eben- falls auf das zu A. Ausgeführte verwiesen werden (E. 10.2). Ergänzend ist anzumerken, dass sich in den Akten kaum Hinweise zum Herstel- lungsprozess des Propagandaerzeugnisses gemäss Ziff. 3.8.3 finden, sodass sich dieser nicht genau nachvollziehen lässt. Zwar nahm A. am 12. April 2022 eine Sprachnachricht auf, in der er schilderte, dass das Video fertiggestellt wer- den müsse und er den Feinschliff übernehmen werde. Zwei Minuten später ist die oben genannte Ansprache von al-Adnani zu hören (BA pag. 10.01.1271, Au- dio 13815; 10.01.1739 f.). An wen diese Sprachnachricht gerichtet war, ist indes unbekannt. Wenige Stunden später hatte er die Übersetzung fertiggestellt und das hier fragliche Video in die CC. versendet (BA pag. 10.01.1083). Der Bitte eines CC.-Nutzers, das Video in kleinerer Auflösung zu erhalten, kam B. nach. Daraus ergibt sich lediglich, dass auch B. Zugriff auf dieses Video hatte. Ob er diesen jedoch erst erhielt, nachdem A. das Video in die CC. sendete, in welcher er ebenfalls Mitglied war, ist unklar (BA pag. 10.01.1100). 2.2.1 Hinsichtlich der Verbreitung der hier fraglichen Propagandamaterialien über Te- legram kann auf den im Wesentlichen gleichlautenden Vorwurf bezüglich A. ver- wiesen werden (E. 10.2 f.). Ergänzend bleibt zu erwähnen, dass einzig das
95 - SK.2024.62 Propagandaerzeugnis Ziff. 3.6 auf dem von B. betriebenen Telegram-Kanal «HHH2.» (t.me/[...]) veröffentlicht wurde (BA pag. 10.01.1687 ff.; vgl. E. V.2.1). 2.2.2 B. gab im Grundsatz zu, durch Propaganda den IS unterstützt zu haben (SK pag. 36.730.024). Hinsichtlich der einzelnen Propagandaerzeugnisse gemäss Ziff. 3.1, 3.4, 3.7.1, 3.7.2 und 3.7.3 räumte er Hilfeleistungen bei den Überset- zungsarbeiten ein. Er führte an, dass er bei Erzeugnis Ziff. 3.1 spontan Hilfe ge- leistet habe, nachdem G. und A. bereits an der Übersetzung gearbeitet hätten und er dazugestossen sei (SK pag. 36.721.129 ff.). Das Propagandaerzeugnis Ziff. 3.5 sei nicht fertiggestellt und auch nicht veröffentlicht worden. Hinsichtlich des Propagandaerzeugnisses Ziff. 3.6 sei ihm die Verbreitung bereits in Ankla- geziffer 1.2.1.2.1 lit. a im Zusammenhang mit dem Betreiben seines Kanals vor- geworfen worden (SK pag. 36.721.129 ff.). In Bezug auf die Erzeugnisse gemäss Ziff. 3.8.1 bis 3.8.3 bestreitet er eine Beteiligung am Produktionsprozess (SK pag. 36.72.1147). 2.2.3 Vorab ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Propagandaerzeugnisse Ziff. 3.8.1 und 3.8.2 weder der Prozess der Herstellung und damit die involvierten Personen noch deren Verbreitung bekannt ist. Damit ist ein irgendwie gearteter Tatbeitrag von B. nicht nachgewiesen. In Bezug auf das Propagandaerzeugnis gemäss Ziff. 3.8.3 fehlt zudem der Nachweis, dass B. in irgendeiner Weise in den Her- stellungsprozess involviert war. Bei sämtlichen weiteren der oben genannten Erzeugnisse (d. h. jene gemäss Ziff. 3.1 bis 3.7.3) ist das Gericht aufgrund der geheimen Überwachung und der forensischen Auswertung der technischen Daten davon überzeugt, dass B. in die Herstellung involviert war (bzgl. Verbreitung von Propagandaerzeugnis Ziff. 3.6 siehe E. V.2.2.1). Dabei fand ein reger Austausch mit den jeweils anderen invol- vierten Personen statt, so namentlich mit A. Unzweifelhaft stellt das Bearbeiten, Übersetzen und Weiterverbreiten propagan- distischer Medienerzeugnisse des IS ein propagandistisches Tun dar, mit dem die verbotene terroristische Organisation IS unterstützt und in ihrem Gefähr- dungspotential bestärkt wird (vgl. E. IV.7.4.4 f.). Insbesondere schuf B. dem IS damit ein direktes Sprachrohr zu einem deutschsprachigen, westlichen Publi- kum. Der objektive Tatbestand von Art. 260 ter Abs. 1 lit. b StGB ist somit erfüllt. 2.2.4 Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, so bestreitet B. das gemeinsame, systematische und koordinierte Vorgehen. Er ist ansonsten aber geständig und räumt ein, Propaganda zugunsten des IS betrieben und täglich etwa eine Stunde hierfür investiert zu haben (SK pag. 36.730.028, 36.721.126 f.). Aufgrund der Überwachung des Produktionsprozesses ist zwar nicht von einem systemati- schen, aber doch von einem koordinierten Vorgehen auszugehen. Die gegensei- tige Vornahme der Übersetzungen, deren Korrektur und die Diskussionen über die korrekte Übersetzung von Begriffen waren für B. ebenso selbstverständlich wie für die anderen Beteiligten. Zwar verfügte er im Vergleich zum Beschuldigten
96 - SK.2024.62 A. in dieser Hinsicht über weniger Ressourcen (wegen Familie, Arbeit); er war jedoch in die Übersetzung der Propagandaerzeugnisse gemäss Ziff. 3.1 bis 3.7.3 mehr oder weniger involviert, wobei die anderen auf seine Unterstützung zählen konnten. Dass er dies entsprechend seiner damaligen, den IS bejahenden Ideo- logie tat, um dessen Botschaften und Ideologie weiter zu verbreiten und auch einem deutschsprachigen Publikum zugänglich zu machen, steht ausser Frage. Offensichtlich tat er dies im Bewusstsein, dass die propagandistischen Erzeug- nisse geeignet waren, auf die Zuhörer bzw. Zuschauer einzuwirken, ihre beja- hende Einstellung zum IS zu festigen oder gar neue Anhänger zu gewinnen und den IS somit in seiner Anziehungskraft zu stärken. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 260 ter Abs. 1 lit. b StGB erfüllt.
98 - SK.2024.62 haben. Diese sei eine der wichtigsten Vertriebsstellen für in zahlreiche Sprachen übersetzte IS-Propaganda im Internet und direkt dem IS zuzuordnen. In diesem Zusammenhang führt die Anklage zwei Übersetzungsarbeiten vom 22. und eine vom 24. März 2022 an, an denen B. mitgewirkt haben soll, sowie drei weitere Kurzmeldungen mit dem «NN.»-Logo auf. Zudem wirft die Anklage B. vor, sich mit G. zerstritten und diese Streitigkeit zusammen mit A. an die «Emire» der CC. als Schlichtungsinstanz getragen zu haben. 4.2 Aus den Akten ergibt sich Folgendes: 4.2.1 Hinsichtlich des äusseren Sachverhalts kann auf das in E. IV.7 im Zusammen- hang mit dem im Wesentlichen gleichlautenden Anklagevorwurf betreffend A. Ausgeführte verwiesen werden. In Bezug auf die Aktivitäten von B. im Zusam- menhang mit den erstellten «NN.»-Propagandaerzeugnissen wird diesem, im Gegensatz zu A., keine Mitwirkung an der Übersetzung des Leitartikels Nr. 328 der IS-Veröffentlichung «al-Naba» vorgeworfen, sondern die Untertitelung eines IS-Propagandavideos. In dem Video wird die Tötung des IS-Kalifen Abu Ibrahim al-Qurashi bzw. die Verkündigung dessen Nachfolgers behandelt. Zu sehen ist, wie IS-Mitglieder der verschiedenen IS-Provinzen dem neuen Kalifen die Treue schwören (BA pag. 10.01.1040 ff.). Dem bei den Akten liegenden Chatverlauf der «NN1.»-Gruppe lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass LL. um eine schnelle Übersetzung des mitgesendeten arabischen Textes bat. B. teilte wenige Minuten später mit, dass er dies übersetzen werde und sandte in der Folge eine erste Übersetzung des Textes (BA pag. 10.01.1040 ff.). 4.2.2 B. äusserte sich auch zu diesem Vorwurf erstmals anlässlich der Hauptverhand- lung. Im Rahmen des Plädoyers liess er durch seine Verteidigung vortragen, dass er die von G. gelieferte Übersetzung vom 22. März 2022 überarbeitet und das IS-Propagandavideo auf Deutsch untertitelt habe. Ebenso gab er zu, «Anre- gungen» für die Übersetzung» der Infografik Nr. 330 vom 24. März 2022 geliefert zu haben. Die übersetzte Infografik sei jedoch nicht veröffentlicht worden, womit eine Strafbarkeit entfalle (SK pag. 36.721.145). Er führte weiter aus, dass er an der Gründung von «NN.» nur am Rande beteiligt gewesen sei und sich auch nur vier Tage lang in der Chatgruppe aufgehalten habe (SK pag. 36.721.144). 4.3 In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: 4.3.1 Bezüglich der IS-Kurzmeldungen vom 23. bzw. 28. März 2022 lässt die Anklage- schrift eine Aktivität von B. vermissen. Folglich sind diese Meldungen ihm nicht zurechenbar. 4.3.2 Sodann ist das blosse Anrufen einer fremden, dem IS nicht zuzuordnenden Schlichtungsstelle nicht geeignet, das Gefährdungspotential des IS zu erhöhen. Damit sind die diesbezüglichen Anklagevorwürfe von vornherein nicht als Unter- stützungshandlungen zu würdigen.
99 - SK.2024.62 4.3.3 Zunächst erachtet die Strafkammer die der Übersetzung zugrunde liegenden In- halte als deliktisch relevant. Mit Blick auf den in der Anklageschrift umschriebe- nen Inhalt der einzelnen Postings ist hinreichend erstellt, dass es sich dabei um Propaganda für die verbotene Gruppierung IS handelt, in der die verbotene Grup- pierung bzw. deren Kombattanten, ihre Operationen und damit einhergehend ihre gewaltextremistische dschihadistische Ideologie verehrt und glorifiziert wer- den. Teilweise handelt es sich im Original denn auch um offizielle Produktionen des IS. Diese propagandistischen Medien waren geeignet, die Terrororganisation IS bei der Erreichung ihrer Ziele, namentlich der gewaltsamen Schaffung eines weltumspannenden islamistischen Kalifats, zu stärken und die Empfänger für den kriminellen Wertekanon der besagten Organisation zu gewinnen bzw. diese in einer bereits bestehenden Zuwendung zu betreffender Ideologie zu bestärken. Die Herstellung von publikumswirksamer Propaganda für den IS ist damit un- zweifelhaft erstellt. 4.3.4 B. kann aus dem Umstand, dass er nur während vier Tagen Teil der Medien- agentur «NN.» bzw. des zugehörigen Telegram-Chats war, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er verliess überdies die Gruppe nicht, weil er sich von der Ide- ologie des IS abwenden und keine propagandistischen Tätigkeiten mehr betrei- ben wollte, sondern einzig aufgrund von Streitigkeiten mit G. bezüglich der Qua- lität seiner Übersetzungen. Als ehrgeiziger «munasir» wollte er nicht mit seiner Meinung nach minderwertigen Übersetzungen von IS-Propagandamaterialien in Verbindung gebracht werden. 4.3.5 Für das Gericht ist anhand der geheimen Überwachung und der forensischen Datensicherung erstellt, dass B. zusammen mit A., G. und LL. die dem IS zuge- neigte Medienagentur «NN.» gründete, um unter deren Label IS-Propagandama- terialien zu übersetzen, die auf der Webseite der «I’lam Foundation» veröffent- licht werden sollten. Dies gestand B. im Grundsatz denn auch ein; er relativierte jedoch den Umfang seiner Beteiligung und den Zeitraum. Nichts zu seinen Guns- ten vermag B. daraus abzuleiten, dass die übersetzten Propagandamaterialien nicht auf der Website der «I’lam Foundation» veröffentlicht wurden: Einerseits wurde die übersetzte Kurzmeldung vom 22. März 2022 tatsächlich auf der be- sagten Website veröffentlicht, andererseits ging er von einer späteren Veröffent- lichung aus, da eine Übersetzung der Propagandamaterialien ansonsten keinen Sinn ergibt und die «NN.»-Mitglieder diese nicht benötigten. Zudem ist das Über- setzen und damit Herstellen von Propagandamaterialien an sich bereits ein tat- bestandliches propagandistisches Tun zugunsten der Terrormiliz IS. Neben dem Übersetzen von Propaganda ist auch das Teilen dieser unter Gleichgesinnten, d.h. dem IS ebenfalls zugeneigten Personen, deliktisch relevant. Die Überset- zung propagandistischer Inhalte der verbotenen Gruppierung IS und deren Tei- len, sei es in einem Chat mit Gleichgesinnten oder auf einer der breiten Öffent- lichkeit zugänglichen einschlägigen Webseite, stellt somit eine Unterstützungs- handlung zugunsten des IS dar. Die so bearbeiteten und verbreiteten
100 - SK.2024.62 Propagandamaterialien stärken, fördern und unterstützen die Terrororganisation bei der Erreichung ihrer Ziele, namentlich der gewaltsamen Schaffung eines welt- umspannenden islamistischen Kalifats, und erhöhen deren Gefährdungspoten- tial. Der objektive Tatbestand der Unterstützung einer terroristischen Organisa- tion i.S.v. Art. 260 ter Abs. 1 lit. b StGB ist somit erfüllt. 4.3.6 Dass B. als frenetischer Befürworter der IS-Ideologie mit der Gründung der «NN.» Medienagentur und der Vornahme von Übersetzungsarbeiten von IS-pro- pagandistischen Inhalten letztlich einzig den Zweck verfolgte, für den IS zu wer- ben, Gleichgesinnte in ihrer Überzeugung zu stärken bzw. zu festigen oder Per- sonen für die Ideologie zu gewinnen und damit zugleich eine Stärkung der An- ziehungskraft des IS bewirkte, steht ausser Frage. Im Ergebnis beabsichtigte er, dem IS ein deutsches Sprachrohr zu verschaffen. Dies gelang zumindest in Be- zug auf die veröffentlichte Kurzmeldung vom 22. März 2022. Nach dem Gesagten ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 260 ter Abs. 1 lit. b StGB erfüllt.
[...].mp4 Ass-ID 31450 2 [...].mp4 Das Video zeigt, wie Kämpfer unter gros- sem Aufwand einem toten Mann mit ei- nem Messer den Arm abtrennen. Pag. 08-02-0047
[...].mp4 Ass-ID 31450
3 [...].mp4 Das Video zeigt einen gefesselten Mann, der auf ein Massengrab zugetrieben wird. In diesem Massengrab liegen bereits viele tote Menschen. Der gefesselte Mann wird schliesslich von hinten so er- schossen, dass er in das Massengrab fällt. [...].mp4 Ass-ID 31450
104 - SK.2024.62 8.3 Tatsächliches 8.3.1 Die fraglichen drei Videodateien liegen bei den Akten (BA pag. 08.02.0038; 10.02.2121; -2155 f.). Deren Inhalt ist in der Anklageschrift hinreichend um- schrieben. 8.3.2 Die anklagerelevanten Videodateien wurden im Rahmen der forensischen Da- tensicherung allesamt aus dem Cache-Speicher des Mobiltelefons Xiaomi Redmi von B. gesichert (BA pag. 08.02.0038; 10.02.2121; -2155 f.). B. bestätigte, dass es sich bei dem Mobiltelefon, auf dem die inkriminierten Gewaltdarstellungen ge- speichert waren, um sein eigenes handelt (BA pag. 13.2.221 ff.; -252). Damit ist die tatsächliche Sachherrschaft von B. an den vorgenannten drei Videodateien erstellt. 8.3.3 Zu den Gewaltdarstellungen im Vorverfahren befragt, verweigerte der Beschul- digte B. grundsätzlich die Aussage. Im Rahmen der Einvernahme vom 30. Sep- tember 2024 gab er auf den Vorhalt des hier gegenständlichen Anklagevorwurfs zu Protokoll: «Wie es genau war, weiss ich nicht mehr, aber wenn sie auf meinem Handy waren, dann war das so.» (BA pag. 13.02.0322). Zu Beginn der Einver- nahme gab er an, es sei offensichtlich, dass sich gewisse Sachen auf seinem Handy befanden. Er habe solche Sachen nicht gesucht und fände sie selbst grau- sam. Er könne sich das Vorhandensein nur so erklären, dass er Kanäle abonniert habe oder in Chatgruppen gewesen sei, in denen solche Sachen versendet wur- den und dadurch auf sein Handy gelangt seien (BA pag. 13.02.0296). Im Rahmen seines Plädoyers machte der amtliche Verteidiger geltend, B. habe nicht vorsätzlich gehandelt. Er habe nicht um das Vorhandensein der Dateien auf seinem Mobiltelefon gewusst. Dies sei glaubhaft, da von rund 3’500 Dateien le- diglich drei Gewaltvideos von den Strafverfolgungsbehörden sichergestellt wor- den seien. Er sei kein überdurchschnittlich versierter Smartphone-Nutzer, der um die automatische Speicherung im Cache gewusst habe. Schliesslich sei der Zeit- punkt der Abspeicherung aufgrund fehlender Metadaten unbekannt, weshalb da- von auszugehen sei, dass die drei Videodateien erst am Tag der Verhaftung auf sein Mobiltelefon gelangt seien. Selbst wenn er ein geübter Anwender gewesen wäre, hätte er keine Möglichkeit gehabt, die fraglichen Dateien zu löschen (SK pag. S. 30 f.). 8.4 Rechtliche Würdigung 8.4.1 Zunächst ist festzustellen, dass die hier fraglichen Videodateien – wie sich der vorangehenden Umschreibung entnehmen lässt – grausame Szenen von Ge- walttätigkeiten gegen Menschen auf eindringliche Weise darstellen. Die Darstel- lungen sind frei von jedem kulturellen oder wissenschaftlichen Wert und verlet- zen die Menschenwürde in schwerer Weise. Die Dateien sind somit allesamt als Gewaltdarstellungen i.S.v. aArt. 135 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.
105 - SK.2024.62 8.4.2 Die inkriminierten Videodateien waren nachgewiesenermassen im Cache-Spei- cher des Mobiltelefons Xiaomi von B. gespeichert. Der objektive Tatbestand des Besitzes von Gewaltdarstellungen i.S.v. aArt. 135 Abs. 1 bis StGB ist somit erfüllt. 8.4.3 Den im Recht liegenden Akten lassen sich die Metadaten der hier relevanten Dateien nicht entnehmen (vgl. Tabelle oben, E. V.8.1). Insofern muss gemein- sam mit der Verteidigung davon ausgegangen werden, dass die Dateien spätes- tens am 13. Juni 2022 und damit kurz vor der Verhaftung von B. im Cache-Spei- cher seines Mobiltelefons gespeichert wurden. Daraus kann jedoch weder gefol- gert werden, dass B. keine Zeit gehabt habe, um den Cache-Speicher zu lö- schen, noch dass die Dateien erst nach seiner Verhaftung im Cache gespeichert wurden. Schliesslich verkehrte B. nach eigenen Angaben in diversen Telegram- Kanälen und Chatgruppen, in welchen solches Material versendet wurde. Wie den Datenpfaden zu entnehmen ist, stammen die hier gegenständlichen Dateien allesamt von Telegram. Im Cache-Speicher von Telegram werden aus Chats und Kanälen heruntergeladene Textdateien, Audiodateien, Videos und Bilder gespei- chert. Dadurch müssen diese nicht jeweils erneut heruntergeladen werden, wenn die besagten Chats oder Kanäle geöffnet werden (vgl. https://insidetele- gram.eu/en/telegram-what-is-cache-how-to-cancel-it/#What_is_the_cache; zu- letzt besucht am 14. August 2025). 8.4.4 B. wollte offensichtlich Zugang zu solchen Dateien, denn er nutzte einschlägige Telegram-Kanäle und Chats. Es ist notorisch, dass dort zahlreiches Material aus- getauscht wird. Ohne regelmässige Löschung des Cache-Speichers hätten sich deshalb offensichtlich weit mehr Dateien dieser Art auf seinem Mobiltelefon be- funden. Dass B. dies nicht tat bzw. vom Cache-Speicher nichts wusste, erscheint auch deshalb unglaubhaft, weil er aufgrund seiner Propagandaaktivitäten (na- mentlich das Übersetzen von IS-Propaganda und Untertiteln von Videos, vgl. E. V.2.) als versierter Smartphone-User zu betrachten ist. Insofern sind seine diesbezüglichen Äusserungen als blosse Schutzbehauptungen zu werten. Auf- grund der vorliegenden Umstände kann nicht zweifelhaft sein, dass B. um die Funktionsweise des Cache-Speichers wusste und somit um die Speicherung der hier gegenständlichen Gewaltdarstellungen, was er auch wollte. Damit ist ein vor- sätzliches Handeln in Bezug auf den Besitz von (verbotenen) Gewaltdarstellun- gen i.S.v. aArt. 135 Abs. 1 bis StGB erstellt. 8.4.5 Nach dem Gesagten ist B. des Besitzes von verbotenen Gewaltdarstellungen i.S.v. aArt. 135 Abs. 1 bis StGB schuldig zu sprechen. Da es sich um mehrere in- kriminierte Dateien handelt, liegt mehrfache Tatbegehung vor.
106 - SK.2024.62 VI. Strafzumessung und nachträgliche richterliche Entscheidung
107 - SK.2024.62 widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer An- wendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probe- zeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anord- nen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Pro- bezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB). 1.4 Vollzug 1.4.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 1.4.2 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Strafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). 1.4.2.1 Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entspre- chender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht aus- fällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung des bedingten und unbedingten Teils im pflichtgemässen Ermessen des Ge- richts. AIs Bemessungsregel ist das «Verschulden» zu beachten, dem in genü- gender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Gemäss Bundes- gericht ist unter dem Begriff des Verschuldens nach Art. 43 StGB das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; er umfasst den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (BGE 129 IV 6 E. 6.1). 1.4.2.2 Der Zweck der Spezialprävention findet seine Schranke am gesetzlichen Erfor- dernis, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die «hauptsächliche Bedeutung» resp. der «Hauptanwendungsbereich» von Art. 43 StGB. Das Verhältnis der Strafteile ist
108 - SK.2024.62 so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der LegaIbewährung des Tä- ters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbe- dingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1 und 5.6).
109 - SK.2024.62 je auf Unterstützer angewiesen, die seine Ideologie aufrechterhielten und weiter- verbreiteten, um weitere Personen für ihre menschenverachtende Ideologie zu gewinnen bzw. in ihrer Befürwortung zu festigen. Ebenso war er auf neue Kämp- fer angewiesen. Und genau in dieser Zeit war A. intensiv mit seinen propagan- distischen Tätigkeiten beschäftigt, um der Terrororganisation IS zu neuer Anzie- hungskraft und Popularität zu verhelfen. Letzteres ist straferhöhend zu berück- sichtigen. A. unterstützte den IS durch eine Vielzahl von Propagandaaktivitäten. Zwar agierte er mehrheitlich über die Sozialen Medien, allen voran Telegram, traf sich in diesem Zusammenhang aber auch mit ideologisch Gleichgesinnten, um ge- meinsam Propagandamaterialien zu übersetzen, die später verbreitet werden sollten. Darüber hinaus vernetzte er sich über die Landesgrenzen hinaus mit Gleichgesinnten. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag in den propagandisti- schen Arbeiten für die Terrormiliz IS. Nach eigenen Aussagen investierte er täg- lich mindestens zwei Stunden für diese Tätigkeit, zeitweise sogar mehr (SK pag. 36.730.028). In diesem Zusammenhang unterhielt er nicht nur mehrere Te- legram-Kanäle mit einschlägigem Inhalt, sondern gründete auch zwei eigene «virtuelle» Medienagenturen, unter deren Label er in der Folge IS-Propaganda- material auf Deutsch übersetzte, herstellte und verbreitete. Damit schuf er dem IS ein Sprachrohr an ein deutschsprachiges, westlich orientiertes Publikum. Ins- besondere in den Online-Propagandatätigkeiten zeigt sich die besondere Ge- fährlichkeit und Verwerflichkeit seines Handelns. Als frenetischer IS-Anhänger entpuppte er sich als moderner Soldat, der sich der virtuellen Kampfführung für den IS bediente. A. war darüber hinaus gewillt, dem Ruf des IS zu folgen, nach Syrien auszureisen und dort den Märtyrertod zu sterben. Ein erster Ausreiseversuch scheiterte auf- grund der fremdenpolizeilichen Intervention in der Türkei. Dies hielt ihn jedoch nicht davon ab, eine weitere Ausreise nach Syrien zum IS zu planen – dieses Mal nicht alleine, sondern gemeinsam mit seinen «Brüdern im Geiste», darunter auch B. Die geknüpften internationalen Kontakte kamen ihm bei seinen Ausrei- seplänen zugute (vgl. E. II.1.6). Dabei verwendete der arbeitslose A. einen nicht unbedeutenden Teil seiner Zeit, die ihm neben den propagandistischen Aktivitä- ten noch verblieb, für die Reiseplanung. Schliesslich unterstützte er die hochkri- minelle Organisation IS auch finanziell, sei es gemeinsam mit B. in Form von Krypto-Transaktionen im Wert von mind. Fr. 7'500.--, eine insbesondere in den Aufenthaltsgebieten des IS bzw. dessen Anhängern hohe Summe, sei es durch das Sammeln und Weiterleiten von IS-konnotierten Spendengeldern. Insgesamt ist die Art und Weise der Tatausführung als raffiniert und zielgerichtet, wenn auch nicht systematisch, zu bezeichnen. A. war bestrebt, den IS mit mög- lichst weitreichenden Propagandaaktivitäten zu unterstützen und ihn sowie seine extremistische, gewaltverherrlichende Ideologie im deutschsprachigen Raum zu fördern. Dafür weitete er sein Repertoire an propagandistischen Aktivitäten stetig aus, wodurch er wiederum neue Kontakte knüpfte und neue Möglichkeiten
110 - SK.2024.62 erhielt, um weitere Aktivitäten zu entfalten. So wurde er in die CC. aufgenommen, eine konspirative, auf die koordinierte Übersetzung und Verbreitung von IS-Pro- pagandaerzeugnissen ausgerichtete internationale Chatgruppe mit auserwähl- ten, ebenfalls IS-Propaganda betreibenden Mitgliedern. Auch dort zeigte er sich propagandistisch engagiert. Das objektive Tatverschulden ist unter Berücksichtigung sämtlicher möglicher Tatvarianten insgesamt als noch nicht mittelschwer zu gewichten. 2.2.1.3 In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass A. als ideologischer Überzeugungstäter handelte, was im vorliegenden Kontext (Unterstützung einer islamisch-terroristischen Organisation) deliktstypisch ist. Er handelte stets ziel- gerichtet, mit direktem Vorsatz. In bedeutendem Masse straferhöhend gewichtet die Strafkammer die hohe Intensität seines deliktischen Willens und die Beharr- lichkeit seines kriminellen Handelns. Sein Tatplan war weitaus intensiver als die abgebildeten Taten: Ein erstes Scheitern seiner Ausreise hielt ihn offensichtlich nicht davon ab, nur wenige Wochen nach seiner Rückkehr eine erneute Ausreise zu planen, diesmal u.a. gemeinsam mit seinem ideologischen «Bruder» B. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der derart radikalisierte A. nicht nur unter dem Re- gime des IS leben und irgendeine Funktion einnehmen wollte, sondern nach ei- genen Angaben als «mujahedeen», d.h. als Kämpfer des IS, betätigen wollte, wozu letztlich der Kampf im Dschihad, Gewaltakte und das Töten von Menschen gehört hätten. Schliesslich waren für ihn auch nur «mujahedeen» wahre Mitglie- der des IS (SK pag. 36.730.016). Eben ein solches wollte er sein und hätte im Streben nach dem Märtyrertod sein Leben für den IS gelassen. Nach dem ge- scheiterten Ausreiseversuch intensivierte sich denn auch sein propagandisti- sches Engagement. Leicht strafmindernd ist einzig der Umstand zu berücksich- tigen, dass A. einen Grossteil der in der Anklageschrift aufgeführten propagan- distischen Inhalte mehrheitlich an ideologisch Gleichgesinnte bzw. Personen ver- breitete, die der IS-Ideologie bereits zugetan waren. Insgesamt zeigte A. ein hohes persönliches Engagement und betrieb damit ver- bunden einen sehr hohen, intensiven zeitlichen Aufwand für die Terrororganisa- tion IS und deren Zielsetzungen. Angesichts der gesamten Umstände erscheint dies umso verwerflicher, wenn man bedenkt, dass A. sich statt der Suche nach einem Ausbildungsplatz oder einer Arbeitstätigkeit einzig der Arbeit zugunsten des IS widmete und in dieser Zeit keiner regelmässigen Arbeit nachging. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist das subjektive Tatverschulden als nicht mehr unerheblich, jedoch noch nicht als mittelschwer zu qualifizieren. 2.2.1.4 Unter Berücksichtigung, dass der subjektiven Tatschwere gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung stets eine entscheidende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), ist für die inkriminierten Unterstützungshandlungen gemäss Art. 260 ter Abs. 1 lit. b StGB von einem nicht mehr unerheblichen aber noch nicht mittelschweren Tatverschulden auszugehen.
111 - SK.2024.62 2.2.1.5 In Würdigung der genannten Faktoren ist die (gedankliche) Einsatzstrafe auf 45 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.2.1.6 A. kommt allerdings zugute, dass bis zum 30. Juni 2021 noch das altrechtliche AQ/IS-Gesetz als lex specialis galt. Dieses sah einen deutlich tieferen maximalen Strafrahmen von fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. A. delinquierte rund 14 Monate noch unter dem alten Recht. Die in diesem Zeitraum verübten Unterstützungs- handlungen zeitigten jedoch nicht die gleiche Intensität wie jene unter dem Straf- tatbestand von Art. 260 ter StGB. Diesem Umstand ist bei der Strafzumessung in sinngemässer materieller Anwendung des Grundsatzes der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) angemessen Rechnung zu tragen, weshalb die Einsatzstrafe vor- liegend um fünf Monate zu reduzieren ist. Die hypothetische Einsatzstrafe ist so- mit auf 40 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.2.2 Täterkomponenten 2.2.2.1 Aus den Akten ergibt sich zu den persönlichen Verhältnissen von A. und dessen Vorleben was folgt: Er ist heute 23-jährig, in der Schweiz geboren und aufgewachsen und hat hier sämtliche Schulen absolviert. Seine Kindheit und Jugend waren von Auffälligkei- ten, insbesondere in sozialer Hinsicht, geprägt. Mit etwa neun Jahren kam er in die Kinderpsychiatrie und wurde anschliessend für drei Jahre in einem Sonder- schulsetting untergebracht. Als Jugendlicher verliess er das Heim und besuchte die erste und zweite Sekundarschule. Da er verhaltensauffällig war und regel- mässig Probleme in der Schule hatte, verliess er die Oberstufe vorzeitig, um ein Praktikum als Automobilmechatroniker zu absolvieren. Danach arbeitete er im Rahmen von Integrationsmassnahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe, unter an- derem in einem Brockenhaus. Erst im jugendlichen Alter wurde bei ihm eine Au- tismus-Spektrum-Störung diagnostiziert. Danach war sein Leben weiterhin von unterschiedlichen stationären Aufenthalten geprägt, die zunächst gut anschlu- gen, aber rasch abgebrochen wurden, da er sich überfordert fühlte (BA pag. 11.02.0033 f.; SK pag. 36.730.003). Gemäss dem bei den Akten liegenden Gutachten der Klinik EEE. vom 30. Dezember 2022 hatte die Autismus-Spekt- rum-Störung aus forensisch-psychiatrischer Sicht indes keine Auswirkung auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit oder auf die Schuldfähigkeit (BA pag. 11.02.0085 ff.). A. schloss nie eine Ausbildung oder Lehre ab. Wie bereits ausgeführt (E. II.1.4), radikalisierte er sich bereits als Jugendlicher, wurde wegen seiner propagandis- tischen Tätigkeiten zugunsten des IS erstmals im Jugendalter verurteilt und be- wegte sich somit über Jahre in dieser Szene (vgl. E. II.1.4 ff.). Heute lebt er wie- der bei seiner Mutter, bezieht Sozialhilfe und nimmt im Rahmen eines Arbeitsin- tegrationsprogramms eine 40-prozentige Tätigkeit bei einer Institution wahr, die sich um (Wieder-)Eingliederung bemüht. Die persönlichen Umstände, insbeson- dere die als stark belastend zu bezeichnenden Kinder- und Jugendjahre, die von
112 -
SK.2024.62
Heim- und Klinikaufenthalten sowie fehlendem Halt zur adäquaten Entwicklung
geprägt waren, sind leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
2.2.2.2 Wie bereits erläutert, verfügt A. über eine einschlägige Vorstrafe: Er wurde von
der Jugendanwaltschaft Winterthur mit Strafbefehl vom 11. Februar 2021 wegen
Unterstützung des IS und Besitzes von Gewaltdarstellungen zu einer Freiheits-
strafe von drei Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 12 Monaten verur-
teilt. Zudem wurde eine persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG ange-
ordnet (BA pag. 18.02.01.12.01.0001 ff.; E. II.1.4.6). Eine erneute Delinquenz
während der Probezeit und dazu noch im entsprechenden Deliktskonnex wirkt
sich straferhöhend aus. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er damals
als Jugendlicher handelte, also zu einem Zeitpunkt, zu dem er durchaus noch
beeinflussbar und seine geistige und intellektuelle Entwicklung noch nicht abge-
schlossen war. Ein Entwicklungs- oder Reiferückstand lag jedoch nicht vor.
2.2.2.3 Das Geständnis und die Kooperation des Beschuldigten sind wie folgt zu würdi-
gen: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der
Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten
des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Un-
recht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung
über den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d; Urteil des
Bundesgerichts 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3). Damit wird dem
Umstand Rechnung getragen, dass ein Geständnis zur Vereinfachung und Ver-
kürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert
das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa, weil der Täter nur aufgrund
einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzli-
chen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht
(statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014
ein und anerkannte, Propaganda für den IS betrieben zu haben. Zudem legte er
am 24. Februar 2025 und damit kurz vor der Hauptverhandlung ein schriftliches
Teilgeständnis ab, an dem er auch in der Hauptverhandlung festhielt (SK
pag. 36.521.013). Er räumte vor allem jene Anklagepunkte ein, die aufgrund der
forensischen Datenauswertung und der geheimen Überwachungsmassnahmen
ohnehin erstellt worden waren und die er bereits im Vorverfahren anerkannt
hatte. Die diesbezügliche Beweislage war aufgrund der geheimen Überwa-
chungsmassnahmen und der elektronischen Sicherstellungen bereits derart er-
drückend, dass ihn sein «elektronischer Fussabdruck» im Rahmen der Auswer-
tung grösstenteils ohnehin überführt hätte. Von einem vorbehaltlosen, umfassen-
den und überzeugenden Geständnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung kann
demnach vorliegend nicht die Rede sein. Eine Strafminderung kommt unter die-
sem Aspekt deshalb nicht in Betracht.
113 - SK.2024.62 2.2.2.4 Zur Einsicht und aufrichtigen Reue ist Folgendes festzustellen: Anlässlich der Hauptverhandlung, insbesondere im Rahmen seines Schlusswortes, betonte A., dass er Täter sei, «Täter war», «kein Opfer» sei und die Verantwortung für seine damaligen Taten übernehmen wolle (SK pag. 36.720.021). Zusammengefasst legte er weiter dar, dass er sich seiner Strafe stellen wolle, eine Gefängnisstrafe einmal abgesessen sei, seine Taten ihn aber ein Leben lang begleiten werden. Er werde Schwierigkeiten haben, eine Wohnung und einen Job zu finden. Man werde ihm ein Leben lang misstrauen und diese Schuld werde ihn immer beglei- ten (SK pag. 36.720.021). Die Beteuerung seiner aufrichtigen Reue wirkte für die Strafkammer im Kern zwar glaubhaft, letztlich aber eher übertrieben, zielorientiert und damit taktischer Natur. Es scheint, als bereue A. nicht seine Taten, sondern die Konsequenzen, die er nun deswegen zu tragen hat. Seine Reue besteht so- mit eher in Mitleid mit sich selbst. 2.2.2.5 Sein Nachtatverhalten und seine Einsicht in sein deliktisches Tun wertet die Strafkammer hingegen positiv. Zwar ist es unwahrscheinlich, dass er sich wäh- rend seiner Untersuchungshaft (wie behauptet) selbst deradikalisiert hat. Offen- sichtlich hat bei ihm aber ein Umdenken stattgefunden, denn seit seiner Haftent- lassung im Juni 2024 bemüht er sich redlich, den Behörden und der Gesellschaft – und vielleicht auch sich selbst – zu zeigen, dass er sich vom IS distanziert hat und mit dieser terroristischen Organisation sowie dem ehemaligen Umfeld nichts mehr zu tun haben möchte. Er hat die Möglichkeiten in Anspruch genommen, die in der Schweiz heute für eine seriöse Deradikalisierung zur Verfügung stehen: Neben den regelmässigen Treffen mit dem Gewaltschutz der Kantonspolizei Zü- rich, die ihm im Rahmen der Ersatzmassnahmen auferlegt wurden, widmet er sich freiwillig seiner «Distanzierungsarbeit» in Zusammenarbeit mit der J. und befindet sich in psychologischer Betreuung. Für die Strafkammer scheint es, als bemühe er sich ernsthaft, seine Abkehr nachhaltig aufrechtzuerhalten. Auch wenn sich der Verdacht aufdrängt, dass zunächst die avisierte Haftentlassung und nun die Vermeidung einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe die eigentlich trei- bende Kraft hinter seinen Bemühungen sind, ist seine bisherige Entwicklung in Zusammenarbeit mit den betreuenden Personen als durchweg positiv zu bewer- ten. Leicht relativierend wirkt sich indes aus, dass er versucht, die Verantwortung für seine Delinquenz abzuschieben; umfassende Einsicht sieht anders aus (vgl. E. II.11.2 f.). Dennoch sind sein Nachtatverhalten und seine Einsicht insgesamt deutlich strafmildernd zu berücksichtigen. 2.2.2.6 Schliesslich hat das Gericht unter den persönlichen Verhältnissen die Folgen der Straftat zu berücksichtigen und in diesem Zusammenhang auch die Relevanz einer allfälligen Medienberichterstattung. Vorliegende Strafsache wurde zwar von den Medien aufgegriffen, die entsprechenden Berichte hat A. aber selbst bzw. zusammen mit seiner Verteidigung initiiert. Eine Strafminderung kommt da- her nicht in Betracht.
114 - SK.2024.62 2.2.3 Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten etwas straferhöhend, überwiegend jedoch strafmindernd auf die Strafzumessung aus. Eine Strafmin- derung um vier Monate Freiheitsstrafe erscheint somit als gerechtfertigt. 2.2.4 In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist für das Unterstützen der terroristischen Organisation IS i.S.v. Art. 260 ter Abs. 1 lit. b StGB eine Freiheits- strafe von 36 Monaten verschuldens- und täterangemessen. 2.3 Mehrfacher Besitz von Gewaltdarstellungen (aArt. 135 Abs. 1 bis StGB) 2.3.1 In Bezug auf den mehrfachen Besitz von Gewaltdarstellungen, davon drei Videos und zehn Bilder (aArt. 135 Abs. 1 bis StGB) ist die objektive und subjektive Tat- schwere nicht derart, dass eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und in Anwendung der konkreten Methode ist für diese Tat daher eine separate Geldstrafe auszufällen. 2.3.1.1 In objektiver Hinsicht ist zu beachten, dass es sich um drei Videodateien und zehn Bilddateien handelt, was verschuldensmässig noch leicht ins Gewicht fällt. Die Darstellungen zeigen grausame Gewalttätigkeiten an Menschen, darunter Erschiessungen durch Kindersoldaten, Enthauptungen mit Messern und Schwer- tern sowie die Kreuzigung eines Mannes. Ihr Inhalt ist, wenn auch nicht gerade bestialisch, doch überwiegend sehr brutal und menschenverachtend, was ent- sprechend zu gewichten ist. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden noch leicht. Beim subjektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass es für A. ein Leich- tes gewesen wäre, das deliktische Verhalten zu vermeiden und insbesondere die Gewaltdarstellungen aus dem Cache-Speicher zu löschen. Insgesamt wiegt auch das subjektive Tatverschulden noch leicht. 2.3.1.2 In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf das in E. VI.2.2.21 Ausgeführte verwiesen werden. 2.3.1.3 Für das insgesamt leichte Tatverschulden ist eine Geldstrafe von 90 Tagessät- zen auszusprechen. 2.3.2 Höhe des Tagessatzes 2.3.2.1 Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschul- det ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6). 2.3.2.2 A. bezieht derzeit Fr. 622.-- Sozialhilfe inkl. Integrationszulage, aufgrund seiner Beschäftigung in einer entsprechenden Institution im Rahmen von 40 Prozent.
115 - SK.2024.62 Daneben werden die Kosten für die Krankenkasse in Höhe von Fr. 366.55 sowie sein Anteil am Mietzins von Fr. 505.25 durch das Sozialamt vergütet (SK pag. 36.231.4.007 ff.). In Anbetracht der dargelegten persönlichen und finanziel- len Verhältnisse ist der Tagessatz auf Fr. 30.-- festzusetzen. 2.4 Vollzug 2.4.1 Aus objektiven Gründen kommt vorliegend für die Freiheitsstrafe nur ein teilwei- ser Strafaufschub in Betracht. Die positive Entwicklung von A. basiert im Wesent- lichen auf dem derzeitigen Setting in Freiheit, welches er im Strafvollzug aber nicht in gleicher Weise aufbauen könnte. Aufgrund der derzeitigen Umstände, seiner Deradikalisierungsbemühungen und seines sozialen Umfelds – er wohnt wieder bei seiner Mutter und nicht wie zum Deliktszeitpunkt in einer eigenen Wohnung – verfügt er in gewisser Weise über ein gefestigteres soziales Umfeld, welches ihm Halt zu geben scheint, insbesondere auch seine Partnerin. Unter Berücksichtigung der Wirkung des Strafvollzugs kann ihm keine schlechte Prog- nose gestellt werden, die einen teilbedingten Strafvollzug ausschliessen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der teilbedingte Vollzug und die Untersu- chungshaft ausreichend beeindrucken, um eine erneute Straffälligkeit zu verhin- dern. Demnach kann A. der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. Dem noch nicht ganz mittelschweren Tatverschulden ist insoweit Rechnung zu tragen, als der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf 18 Monate festzusetzen ist. Der Strafaufschub ist für die restlichen 18 Monate zu gewähren. 2.4.2 Hinsichtlich der ausgesprochenen Geldstrafe sind die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug vorliegend in Antizipation der Wirkung des teilweisen Vollzugs der Freiheitsstrafe erfüllt, da A. keine schlechte Prognose gestellt werden kann. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe. Die auf 90 Tagessätze zu Fr. 30.-- festgesetzte Geldstrafe ist demzufolge bedingt auszusprechen. 2.4.3 Aufgrund der beim Gericht nicht zu unterdrückenden Restzweifel an der Nach- haltigkeit der Deradikalisierung und insbesondere der Möglichkeit, dass A. auf- grund seiner unausgereiften Persönlichkeit erneut in die Fänge extremistisch-is- lamistischer Netzwerke gerät oder sich radikalisierten Gruppen zuwendet, ist die Probezeit für den bedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe sowie die bedingt ausgesprochene Geldstrafe auf 3 Jahre festzusetzen. 2.5 Anrechnung der Untersuchungshaft und der Ersatzmassnahmen 2.5.1 A. wurde am 13. Juni 2022 verhaftet und befand sich bis am 30. Mai 2024 in Untersuchungshaft. Die Dauer der Untersuchungshaft von insgesamt 718 Tagen ist auf den Vollzug der Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
116 - SK.2024.62 2.5.2 Die mit Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom
117 - SK.2024.62 Ersatzmassnahme eine minimale Einschränkung der persönlichen Freiheit: A. war gerade erst aus der Untersuchungshaft entlassen worden und sah seine frisch gewonnene Freiheit an den Landesgrenzen enden. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint eine Anrechnung der Ersatzmassnahmen zugunsten von A. im Umfang von 10 Prozent, entsprechend 30 Tagen (gerundet), als gerechtfertigt. 2.6 Vollzugskanton Für den Vollzug der ausgesprochenen Strafen ist der Kanton Zürich zuständig (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG). 2.7 Nachträgliche richterliche Entscheidung betr. A. 2.7.1 Wie bereits ausgeführt, wurde A. von der Jugendanwaltschaft Winterthur mit Strafbefehl vom 11. Februar 2021 wegen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz und Besitzes von Gewaltdarstellungen verurteilt (BA pag. 18.02.01.12.01.0001 ff.; E. II.1.4.6). Neben einer persönlichen Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG wurde er zu einem Freiheitsentzug von 3 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 12 Monaten, verurteilt. Einige der hier gegen- ständlichen inkriminierten Verhaltensweisen beging er somit während laufender Probezeit, weshalb sich die Frage eines allfälligen Widerrufs der mit vorgenann- tem Urteil bedingt ausgesprochenen Strafe stellt. 2.7.2 Da A. die mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft beurteilten Taten im Jugendal- ter beging, ist in Bezug auf den Widerruf das Jugendstrafrecht anwendbar. Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (nachfolgend: JStG; SR 311.1) verweist für aufgeschobene Strafen sinngemäss auf die Art. 29 bis 31 JStG. Diese behandeln die Probezeit, die Bewährung und Nichtbewährung bei einer bedingten Entlassung aus dem Freiheitsentzug. Für den Fall der Nicht- bewährung sieht Art. 31 Abs. 5 JStG vor, dass die urteilende Behörde, sofern für die Beurteilung der neuen Taten das StGB anwendbar ist, bezüglich des Wider- rufs Art. 89 StGB anwendet. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Nichtbewährung eines bedingt Entlasse- nen und spricht daher anstelle des Widerrufs von der Rückversetzung. Gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Ge- richt die Rückversetzung an, wenn der bedingt Entlassene während der Probe- zeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung, verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung, wenn trotz des während der Pro- bezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird. Die Rückversetzung darf gemäss Art. 89 Abs. 4 StGB nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Der Wortlaut von Art. 89 Abs. 4 StGB ist somit identisch mit jenem von Art. 46 Abs. 5 StGB. Die Probezeit beginnt für be- dingte Strafen mit Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird (Art. 44
118 - SK.2024.62 Abs. 4 StGB). Folglich ist ein Widerruf der bedingt aufgeschobenen Strafe nur innerhalb von drei Jahren seit Ablauf der Probezeit zulässig (Art. 35 Abs. 2 JStG i.V.m. Art. 31 Abs. 5 JStG i.V.m. Art. 89 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 46 Abs. 5 StGB). 2.7.3 Ob der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 3 Monaten zu widerrufen ist, be- stimmt sich vorliegend nach Art. 89 StGB. Der Strafbefehl der Jugendanwalt- schaft Winterthur ist in Rechtskraft erwachsen, die dreijährige Frist ist somit am
StGB. Wie aufzuzeigen sein wird, kann dem von B. in Bezug auf die Unterstüt- zung der terroristischen Organisation begangenen Unrecht nur mit einer Frei- heitsstrafe begegnet werden (E. VI.3.2). Für den Besitz der Gewaltdarstellungen hält die Strafkammer hingegen eine Geldstrafe für adäquat (E. VI.3.3). Es liegen somit ungleichartige Strafen vor, die zu kumulieren sind. 3.2 Unterstützung einer terroristischen Organisation gemäss Art. 260 ter Abs. 1 lit. b StGB 3.2.1 Tatkomponenten 3.2.1.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt zunächst ins Gewicht, dass B. in man- nigfaltiger Weise die hochgefährliche Terrororganisation IS unterstützt hat. Seine ideologische Einstellung trug er dabei insbesondere mit Propagandaaktivitäten nach aussen. So betrieb er zwei Telegram-Kanäle und gründete u.a. zusammen mit A. eine virtuelle IS-affiliierte Medienagentur namens «NN.», um unter deren Logo IS-Propaganda, welche er vom Arabischen ins Deutsche übersetzte und insofern herstellte, zu verbreiten. Mit seinen Propagandaaktivitäten erweiterte er den Wirkungskreis der IS-Propaganda auf ein deutschsprachiges, westliches Publikum. Dieses propagandistische Streben brachte ihm die Aufnahme in einen internationalen Gruppenchat ein, der sich der Koordination von IS-Propaganda in zahlreichen Sprachen widmete. In diesem Chat war er durchaus aktiv und teilte IS-Propaganda. Insofern agierte B. als moderner Soldat, der sich der virtuellen Kampfführung für den IS bediente und den Dschihad im virtuellen Raum kämpfte. Gerade in diesen Online-Propagandaaktivitäten widerspiegelt sich die besondere Gefährlichkeit und Verwerflichkeit seines Handels. Während bei B. der Schwerpunkt auf seinem propagandistischen Tun zugunsten des IS lag, unterstützte auch er gemeinsam mit A. mittels Krypto-Finanztransak- tionen in Höhe von mind. Fr. 7'500.-- den IS – einer nicht zu unterschätzenden
119 - SK.2024.62 Summe in den vom IS bzw. dessen Mitgliedern infiltrierten Gebieten. Als beson- ders verwerflich und damit erschwerend zu gewichten ist, dass B. darüber hinaus bereit war, dem Ruf des IS zu folgen und sich diesem physisch anzuschliessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der deliktische Zeitraum zwar auf nur we- nige Monate (22. Januar bis Mitte Juni 2022) beschränkt, jedoch von einer ge- wissen Intensität geprägt war. So sind seine propagandistischen Tätigkeiten zwar quantitativ durchaus überschaubar – insbesondere im Vergleich mit A., mit dem er die Übersetzungen von Propagandamaterialien mitunter gemeinsam vor- nahm –, dennoch investierte er nicht unwesentlich viel Zeit in dieses Tun. Er selbst quantifiziert die investierte Zeit mit rund einer Stunde täglich, und das ne- ben Beruf und Familie mit zwei kleinen Kindern. Darüber hinaus war die Ausrei- seplanung nach Syrien im gesamten Deliktszeitraum permanent Thema und ent- sprechend auch zeitintensiv. Im hier gegenständlichen Deliktszeitraum galt der IS zudem weitestgehend als besiegt, da er sämtliche von ihm beherrschten Territorien verloren und damit an Macht und Bedeutung eingebüsst hatte. Die seit etwa 2019 mehrheitlich im Un- tergrund agierende Terrormiliz war somit mehr denn je auf Unterstützer angewie- sen, die ihre Ideologie aufrechterhielten und weiterverbreiteten, um weitere Per- sonen für ihre menschenverachtende Ideologie zu gewinnen bzw. in ihrer Befür- wortung zu festigen. Ebenso war sie auf neue Kämpfer angewiesen. Und genau darum bemühte sich B.: Er wollte mit seinen propagandistischen Tätigkeiten die- ser Terrororganisation zu neuer Anziehungskraft und Popularität verhelfen. Die Art und Weise der Tatausführung kann insgesamt als raffiniert und zielorientiert, wenn auch nicht systematisch bezeichnet werden. B. war bestrebt mit möglichst weitreichenden Propagandaaktivitäten den IS zu unterstützen und ihn sowie seine extremistische gewaltverherrlichende Ideologie im deutschsprachigen Raum zu fördern. Die objektive Tatschwere für die Unterstützung der terroristischen Organisation IS erweist sich bei Berücksichtigung sämtlicher möglicher Tatvarianten als noch leicht. 3.2.1.2 In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass B. als ideologischer Überzeugungstäter handelte, was im vorliegenden Kontext (Unterstützung isla- misch-terroristischer Organisationen) deliktstypisch ist. Er handelte zielgerichtet, mit direktem Vorsatz. In bedeutendem Masse straferhöhend gewichtet die Straf- kammer die hohe Intensität seines deliktischen Willens: So war er nicht nur be- strebt, seine begrenzte Freizeit neben Arbeit und Familie für propagandistische Tätigkeiten zugunsten des IS einzusetzen, sondern auch, seine Familie zu ver- lassen und sich dem IS anzuschliessen. Damit hätte er nicht nur seine Ehefrau mit den beiden kleinen Kindern zurückgelassen bzw. zunächst nach Algerien ge- bracht, um seine Ausreise länger vor den Behörden bzw. seinen Eltern zu ver- bergen, sondern seinen Kindern auch den Vater genommen. Dabei ist zu berück- sichtigen, dass er nach seiner Ausreise nicht nur beabsichtigte, ein IS-Mitglied
120 - SK.2024.62 zu heiraten, sondern auch, unter dem Regime des IS zu leben und nach eigenen Angaben als «mujahedeen», d.h. als IS-Kämpfer, tätig zu werden. Dies hätte letztlich den Kampf im Dschihad, Gewaltakte und das Töten von Menschen be- inhaltet. Entsprechend seiner Radikalisierung hatte er sich den Märtyrertod vor- gestellt und angestrebt. Insgesamt zeigte B. ein hohes persönliches Engagement und damit verbunden einen sehr hohen, intensiven zeitlichen Aufwand für die Terrororganisation IS und deren Zielsetzungen. Leicht strafmindernd ist zu be- rücksichtigen, dass B. einen Grossteil der in der Anklageschrift aufgeführten pro- pagandistischen Inhalte jeweils an ideologisch Gleichgesinnte bzw. Personen versandte, die der IS-Ideologie bereits zugetan waren. Im Lichte dieser Faktoren ist das subjektive Tatverschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 3.2.1.3 Unter Berücksichtigung, dass der subjektiven Tatschwere gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung stets eine entscheidende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), ist für die inkriminierten Unterstützungshandlungen gemäss Art. 260 ter Abs. 1 lit. b StGB von einem nicht mehr leichten Tatverschulden aus- zugehen. 3.2.1.4 In Würdigung der genannten Faktoren ist die (gedankliche) Einsatzstrafe auf 28 Monate festzusetzen. 3.2.2 Täterkomponenten 3.2.2.1 Aus den Akten ergibt sich zu den persönlichen Verhältnissen von B. und dessen Vorleben, was folgt: Der heute 29-jährige B. ist verheiratet und Vater zweier kleiner Kinder. Er ist in der Schweiz geboren und hat hier sämtliche Schulen absolviert. Eine Erstausbil- dung schloss er als Kaufmann EFZ ab. Danach ging er diversen Arbeitstätigkei- ten nach, zuletzt vor seiner Inhaftierung einer Tätigkeit als Industriereiniger (SK pag. 36.730.008). Seine Ehefrau ist derzeit arbeitssuchend, weshalb die Familie von der wirtschaftlichen Sozialhilfe unterstützt wird. Er hat weder Vermögen noch Schulden und weist keine Betreibungen auf (SK pag. 36.232.4.006; 36.232.3.002). Im Urteilszeitpunkt befand sich B. noch in Untersuchungshaft. Nach seiner Entlassung möchte er schnellstmöglich in der Berufswelt wieder Fuss fassen, damit er und seine Familie nicht auf die wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen sind. Entsprechend zeigte er sich bereit, jede Arbeit anzunehmen, die ihm ermöglich wird (SK pag. 36.730.008). 3.2.2.2 Zum Geständnis und Kooperation von B. ergibt sich was folgt: Zu den rechtlichen Ausführungen in Zusammenhang mit dem Geständnis kann auf das unter E. VI.2.2.3 Gesagte verwiesen werden.
121 - SK.2024.62 Im Vorverfahren räumte B. nur punktuell einige der ihm vorgeworfenen Handlun- gen ein. Erst im Rahmen der Verhandlung anerkannte er umfassend diverse An- klagepunkte, insbesondere im Zusammenhang mit seinen Propagandaaktivitä- ten. Die diesbezügliche Beweislage war aufgrund der geheimen Überwachungs- massnahmen und der elektronischen Sicherstellungen ohnehin bereits erdrü- ckend, sodass ihn sein «elektronischer Fussabdruck» im Rahmen der Auswer- tung ohnehin grösstenteils überführt hätte. Ein vorbehaltloses und umfassendes Geständnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung liegt somit nicht vor. Darüber hinaus zeigte B. keine Kooperation, die strafmindernd zu berücksichtigen wäre. Zwar stellte er sich nicht gegen die Sicherstellung und Auswertung seiner Geräte und gab die Sperrcodes bzw. Passwörter an, doch erschöpft sich sein koopera- tives Verhalten bereits darin. Folglich rechtfertigt sich in dieser Hinsicht keine Strafminderung. 3.2.2.3 Zur Einsicht und aufrichtigen Reue ergibt sich Folgendes: B. zeigte sich anlässlich der Hauptverhandlung und seinem Schlusswort einsich- tig und reuig (SK pag. 36.720.021). Beides wirkte für die Strafkammer aufrichtig. Dabei scheint B. seine Taten zwar zu bereuen. Vielmehr scheint er sich aber dafür zu schämen, was er seiner Familie, insbesondere seiner Frau und seinen Kindern, angetan hat. Während seiner fast dreijährigen Untersuchungshaft durf- ten sie ihn nur einmal wöchentlich besuchen. Insofern sind weder Einsicht noch aufrichtige Reue in einem Masse vorhanden, welches eine Strafminderung recht- fertigen würde. 3.2.2.4 Die von der Verteidigung vorgebrachte und im Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Juni 2024 festgehaltene Verletzung der Frist von Art. 228 Abs. 2 StPO um zwei Tage wirkt sich vorliegend nicht strafmin- dernd aus. Es handelt sich lediglich um die Verletzung einer Ordnungsvorschrift und es ist nicht ersichtlich, inwieweit ihm dadurch in grundrechtlicher Hinsicht ein wesentlicher Nachteil entstanden ist. 3.2.2.5 Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit, mithin für aussergewöhnli- che Umstände im Sinne der Rechtsprechung, sind – entgegen der Vorbringen der Verteidigung – nicht ersichtlich (statt vieler vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 8.4.3; 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4; 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). 3.2.2.6 Zur Delinquenz während laufender Probezeit ergibt sich Folgendes: Bekanntlich wurde B. mit Strafbefehl vom 11. Januar 2022 wegen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz und wegen Besitzes von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 bis StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagessät- zen, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.-- verurteilt (BA pag. 18.02.04.002/3.00.13 ff.). Das vorliegende Verfahren gründet auf
122 - SK.2024.62 Straftaten, die B. noch während laufender Probezeit beging; mithin delinquierte er beinahe nahtlos weiter. Zudem betrifft die soeben angesprochene Vorstrafe denselben Deliktskontext, was entsprechend zu gewichten ist. Aufgrund des De- linquirens während der Probezeit ist die Einsatzstrafe um 3 Monate zu erhöhen. 3.2.3 In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist für das Unterstützen der terroristischen Organisation IS i.S.v. Art. 260 ter Abs. 1 lit. b StGB eine Freiheits- strafe von 31 Monaten täter- und schuldangemessen. 3.2.4 Widerruf der Vorstrafe und Gesamtstrafe 3.2.4.1 Vorliegend stellt sich zudem die Frage nach dem Widerruf der mit Strafbefehl vom 11. Januar 2022 bedingt ausgesprochenen Strafe (statt Vieler BERTSCHIN- GER, Gesamtstrafenbildung bei Nichtbewährung, Diss. Zürich 2022, N. 374 f.). Diesfalls ist eine Gesamtstrafe i.S.v. Art. 49 StGB zu bilden. 3.2.4.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 i.V.m. 3 StGB widerruft das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht eine bedingte Strafe oder den bedingten Teil einer Strafe, wenn ein Verurteilter während der Probezeit ein Ver- brechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straf- taten begehen wird, verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB). Verlangt wird das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose (SCHNEI- DER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 46 StGB N 41 ff. mit Hinweisen; BGE 134 IV 140 E. 4.2). Eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vor- zunehmen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 S. 143). In die Beurteilung der Bewährungs- aussichten ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Wider- ruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 284; 134 IV 140 E. 4.5 S. 144 f.; Urteil 6B_677/2019 vom 12. De- zember 2019 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemäs- ser Anwendung von Art. 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Da- bei ist von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es für die wäh- rend der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen
123 - SK.2024.62 von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerru- fende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich eine Gesamtstrafe. Bilden die «Einsatzstrafe» für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Be- rücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2; BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Insofern verstösst es nicht gegen das Dop- pelverwertungsverbot, wenn die Delinquenz während laufender Probezeit bei der Strafzumessung für die neue Straftat straferhöhend berücksichtigt wird sowie die Vorstrafe widerrufen und entsprechend im Rahmen der Gesamtstrafenbildung asperiert wird (BERTSCHINGER, a.a.O., N. 374 f. m.w.H.). 3.2.4.3 Wie bereits ausgeführt, wurde B. mit Strafbefehl vom 11. Januar 2022 wegen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz zu einer bedingten Freiheits- strafe von 180 Tagen verurteilt. Bereits in der Probezeit delinquierte er weiter (E. II.2.4.3). Offensichtlich liessen ihn die früheren Verfahren, die damals ausge- standene Untersuchungshaft und die bedingten Freiheitsstrafen kalt. Mit dem ge- nannten Entscheid wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu bewähren. Diese Gelegenheit hat er nicht genutzt, denn nur wenige Tage nach der Verurteilung wurde er erneut straffällig. Seit seiner Verhaftung am 13. Juni 2022 befindet er sich in Untersuchungshaft, teilweise im vorzeitigen Strafvollzug. Die Strafvoll- zugsbehörden beurteilen sein diesbezügliches Verhalten zwar als positiv, seine Bewährungsaussichten in Freiheit sind aber stark getrübt. Schliesslich erschei- nen die Lebensumstände von B. heute nicht grundlegend anders als zum Zeit- punkt der Tat. Ob er sich zwischenzeitlich tatsächlich vollständig von der gewalt- verherrlichenden, menschenverachtenden Ideologie des IS losgesagt hat, wie er beteuert, wird sich letztlich zeigen müssen, sobald er sein Leben in Freiheit wie- der aufnimmt. Entsprechend bestehen bei der Strafkammer Zweifel, ob sich der derart radikalisierte Beschuldigte von der Ideologie, die ihn letztlich zur Delin- quenz verleitete, distanziert hat und sich künftig bewähren wird. An dieser Ein- schätzung ändert sich auch nichts, wenn, wie im Folgenden gezeigt wird, die neue Strafe unbedingt ausgesprochen wird. Es ist daher der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 180 Tagen zu widerrufen, was innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt (vgl. Art. 46 Abs. 5 StGB). 3.2.4.4 Die unter E. VI.3.2.3 festgesetzte Einsatzstrafe für die während der Probezeit verübte Delinquenz ist im Sinne der Rechtsprechung für die widerrufene Vor- strafe angemessen zu erhöhen. Mit Blick auf die bedingt ausgesprochene Frei- heitsstrafe von 180 Tagen, der Verbindungsbusse von Fr. 1'000.-- und der bereits erfolgten straferhöhenden Berücksichtigung bei der Bildung der Einsatzstrafe er- scheint die Asperation der Einsatzstrafe um 4 Monate angezeigt. 3.2.5 Nachdem die Einsatzstrafe von 31 Monaten für die neue Straftat aufgrund der Gesamtstrafenbildung für die widerrufene Vorstrafe um 4 Monate zu erhöhen ist, resultiert für die Unterstützung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260 ter
124 - SK.2024.62 Abs. 1 lit. b StGB eine verschuldens- und täterangemessene Gesamtstrafe von 35 Monaten. 3.3 Mehrfacher Besitz von Gewaltdarstellungen (aArt. 135 Abs.1 bis StGB) 3.3.1 In Bezug auf den mehrfachen Besitz von Gewaltdarstellungen in Form von drei Videos (aArt. 135 Abs. 1 bis StGB) ist die objektive und subjektive Tatschwere nicht derart, dass zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und in Anwendung der konkreten Methode ist für diese Tat eine separate Geldstrafe auszufällen. 3.3.2 In objektiver Hinsicht zu beachten ist, dass es sich um drei Videodateien handelt, was verschuldensmässig leicht ins Gewicht fällt. Die Darstellungen zeigen grau- same Gewalttätigkeiten an Menschen, mithin Hinrichtungen und Leichenschän- dungen. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden leicht. Beim subjektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass B. mit direktem Vorsatz handelte und die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre. Auch das subjektive Tatver- schulden wiegt insgesamt leicht. 3.3.3 In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf das unter E. VI.3.2.2 Ausgeführte verwiesen werden. 3.3.4 Für das insgesamt leichte Tatverschulden ist eine Geldstrafe von 30 Tagessät- zen auszusprechen. 3.3.5 Höhe des Tagessatzes 3.3.5.1 Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschul- det ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst; so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6). 3.3.5.2 B. ist im Urteilszeitpunkt noch in Haft und verfügt entsprechend über kein Ein- kommen, weder aus einer Arbeitstätigkeit noch bezieht er wirtschaftliche Sozial- hilfe oder Arbeitslosenentschädigung (SK pag. 36.232.007 ff.). Es ist davon aus- zugehen, dass er kurz nach seiner Entlassung zumindest anfänglich eine der beiden letztgenannten staatlichen Unterstützungsleistungen beanspruchen und über entsprechend überschaubare Einkommensverhältnisse verfügen wird. Er weist weder Betreibungen noch Schulden auf und besitzt kein Vermögen (SK pag. 36.232.4.006 ff.). In Anbetracht der dargelegten persönlichen und finanziel- len Verhältnisse ist der Tagessatz auf Fr. 30.-- festzusetzen.
125 - SK.2024.62 3.4 Vollzug 3.4.1 Die bedingt ausgesprochene (und hier vorliegend widerrufene) Freiheitsstrafe und die damalige Untersuchungshaft von 176 Tagen vermochten B. nicht dazu bewegen, sich wohl zu verhalten. Auch die Delinquenz während laufender Pro- bezeit zeigt, wie wenig er sich vom damaligen Verfahren und der ausgefällten Strafe beeindrucken liess. Seither hat er sich zwar nichts mehr zu schulden kom- men lassen, dies ist jedoch eher seiner Inhaftierung als seiner angeblichen Ab- kehr von der Ideologie des IS geschuldet. Bei der Strafkammer bestehen auf- grund der bisherigen Delinquenz mithin erhebliche Bedenken an der Legalbe- währung des Täters. Die der Strafkammer vorliegenden Umstände lassen in ihrer Gesamtheit jedenfalls einzig den Schluss zu, ihm eine negative Prognose zu stel- len, womit die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen ist. 3.4.2 Für die Geldstrafe ist ein unbedingter Vollzug grundsätzlich möglich. Unter Be- rücksichtigung des unbedingt ausgesprochenen Vollzugs der Freiheitsstrafe kann B. keine ungünstige Legalprognose attestiert werden. Es ist davon auszu- gehen, dass er sich davon genügend beeindrucken lässt. Die auf 30 Tagessätze à Fr. 30.-- festgesetzte Geldstrafe ist bedingt auszusprechen. Die Probezeit für die bedingt ausgesprochene Geldstrafe ist auf 3 Jahre festzu- setzten. 3.4.3 Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Vollzugs Der Beschuldigte B. wurde am 13. Juni 2022 verhaftet und befand sich bis zum
2.1 Wie bereits ausgeführt, distanziert sich A. heute von der Ideologie des IS. Seine Distanzierung begann in Untersuchungshaft, und seit seiner Haftentlassung be- müht er sich ernsthaft um eine nachhaltige und vollständige Abkehr von diesem
127 - SK.2024.62 extremistischen Gedankengut (ausführlich dazu E. II.11). Die Haftentlassung liegt zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung nicht einmal ein Jahr zurück. Es bleibt der Eindruck eines Hangs zu extremen Entscheidungen, zumal er nicht nur der Ideologie des IS entsagt, die eine politische Ausrichtung einer Religion darstellt, sondern sich darüber hinaus sogar von der Religion des Islams selbst gelöst ha- ben will. Darüber hinaus kann in Bezug auf A. aufgrund seines Alters und seines bisherigen Lebens noch nicht von einer gefestigten Persönlichkeit gesprochen werden. Entsprechend hat die Strafkammer – wie bereits an anderer Stelle aus- geführt (vgl. E. II.1.11.3) – gewisse Bedenken hinsichtlich der Nachhaltigkeit sei- ner Abkehr und des Rückfallrisikos. Um diesem Risiko angemessen Rechnung zu tragen und der Gefahr künftiger, einschlägiger Verfehlungen entgegenzuwir- ken, erachtet die Strafkammer in seinem Fall die Weiterführung der Distanzie- rungsarbeit mit der J. als indiziert. 2.2 Damit sich der Beschuldigte nachhaltig und vollständig von der extremistischen Gewaltideologie des IS abwenden kann, ist ihm die Weisung nach Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB zu erteilen, während der Dauer der Probezeit die bei der J. begonnene Distanzierungsarbeit weiterzuführen. 2.2.1 Diese Weisung steht in direktem Zusammenhang mit den Taten, wegen derer A. verurteilt wurde, und reduziert die Rückfallwahrscheinlichkeit. Sie liegt zudem in erster Linie in seinem Interesse. Darüber hinaus unterstützt die Weisung die Bes- serung und das Wohlverhalten von A. während der Probezeit. Damit kann ein erneutes Abschwenken in die genannte radikal-islamistische und gewaltverherr- lichende Ideologie oder anderweitige Radikalisierungstendenzen und damit ver- bundene Straftaten verhindert werden. 2.2.2 Die Einhaltung dieser Weisung verlangt von A. keine unverhältnismässige An- strengung, da er bereits zum jetzigen Zeitpunkt Distanzierungsarbeit leistet. Letztlich dient sie auch seiner Resozialisierung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft, nachdem er beinahe seine gesamte Jugendzeit in den ideologi- schen Fängen terroristischer Gruppierungen verbracht hat. Auf diese Weise wer- den seine ernsthaften Bemühungen, sich von dieser Ideologie abzuwenden und ein angepasstes Leben in der Schweiz zu führen, gestärkt. Letztlich liegt es in der Verantwortung von A., diese zweite Chance unter Berücksichtigung der Ju- gendstrafe zu nutzen und seinen Worten Taten folgen zu lassen. 2.3 Für den Vollzug der Weisung ist der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).
128 - SK.2024.62 VIII. Beschlagnahmte Gegenstände Einziehung
129 - SK.2024.62 Abs. 2 StGB). Die Einziehung des Notebooks HP Spectre von A. (Ass-ID. 27542) erschiene insofern nicht verhältnismässig, als die darauf befindlichen Daten voll- ständig gelöscht und ihm das Gerät in der Folge herausgegeben werden kann. 1.3.2 Bei den nachfolgenden Beschlagnahmungen handelt es sich insbesondere um unter das Waffengesetz fallende Gegenstände; sie sind folglich zur Vernichtung einzuziehen (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 69 StGB und Art. 135 Abs. 3 StGB resp. Art. 31 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 4 WG):
Ass.-ID 24639: Magazin, Airsoft Munition, Gasflaschen
Ass.-ID 24660: Langwaffe Nuprol, Delta, Enforcer, Bravo-Deb, Cal 6mm, Ladezustand unbekannt, mit Magazin & Munition, beige
Ass.-ID 24676: Unbekanntes Objekt, evtl. Verschluss (Bestandteil der Airsoft-Gun)
Ass.-ID 24678: Zwei Hülsen
Ass.-ID 27555: USB-Granate mit angeklebter Schnur für Selbstauslösung
Ass.-ID 31516: Messer, einhändig bedienbar 1.4 Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte Die Bundesanwaltschaft beantragte die Einziehung und Verwendung des bei A. beschlagnahmten Bargeldes zur anteilsmässigen Deckung der auferlegten Ver- fahrenskosten (SK pag. 36.721.100). A. hat dagegen nicht opponiert. Das bei A. beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 2'210.-- (Ass-ID. 24671 und 24673) wird in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur teilweisen Deckung der A. auf- erlegten Verfahrenskosten (siehe dazu nachfolgend E. X.1.3) verwendet. 1.5 Rückgabe an den Beschuldigten A. A. ist das Apple iPad Air (Ass.-ID. 27543) zurückzugeben. Wie vorgehend bereits erläutert ist ihm zudem das Notebook HP Spectre nach Löschung sämtlicher Da- ten auszuhändigen (E. VIII.1.3). 1.6 Rückgabe an den Beschuldigten B. B. sind das (zweite, neben dem gemäss E. VIII.1.3.2 einzuziehenden modellglei- che) Mobiltelefon Xiaomi Redmi (Ass-ID: 31477) sowie das Apple MacBook Air (Ass-ID. 31451) zurückzugeben. 1.7 Einziehung zuhanden der Akten Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und verblei- ben bei den Verfahrensakten:
Ass.-ID 24661: Weisse Fahne mit arabischer Schrift
Ass.-ID 24664: Notizheft rosa mit handschriftlichen Notizen über Reden von IS-Anführern
130 - SK.2024.62
Ass.-ID 24672: Kontoauszug Bank C. vom 1. Juni 2021 bis 17. Juni 2021
Ass.-ID 24677: Diverse A4-Papiere mit IS-Symbolen und arabischer Schrift
Ass.-ID 27546: Schutzweste schwarz mit integrierter Stahlplatte
Ass.-ID 24665: Zwei Plakate mit Waffenbildern
Ass.-ID 24666: Buch Schusswaffen
Ass.-ID 31517: Ordner grün, mit arabischen IS-Schriften
Ass.-ID 31518: Ordner rot, mit arabischen IS-Schriften
Ass.-ID 31519: Ordner violett, mit arabischen IS-Schriften IX. Biometrische erkennungsdienstliche Daten
2.1 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung resp. Auferlegung der Verfahrenskosten anwend- bar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (statt vieler Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.40 vom 3. Juni 2014 E. 8.4.1 m.w.H.). 2.2 Angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beider Beschul- digten rechtfertigt es sich, diesen zur Erleichterung der Resozialisierung die Ver- fahrenskosten nur zu einem Teil aufzuerlegen. Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diverse und insbesondere kostenintensivere Verfah- renshandlungen, wie namentlich die Kosten im Rahmen der psychiatrischen Gut- achten von Fr. 36'936.50, einzig A. betrafen. Angemessen erscheint die Auferle- gung der Verfahrenskosten an A. von 2 / 9 und
somit Fr. 48'438.65 und an B. von 1 / 9 und somit Fr. 24'219.35. XI. Entschädigungen
133 - SK.2024.62 besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Der Anspruch ist nach Art. 429 Abs. 2 StPO von Amtes wegen zu prüfen. Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Falle von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerech- net werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Art. 431 StPO gewährleistet mithin An- spruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnah- men (Abs. 1) oder bei Überhaft (Abs. 2). Sogenannte Überhaft liegt vor, wenn die Untersuchungs- und / oder Sicherheitshaft unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen rechtmässig angeordnet wurde, diese Haft den im Entscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug aber überschreitet, also länger dau- ert als die tatsächlich ausgefällte Sanktion. Bei Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO ist also nicht die Haft per se, sondern nur die Haftlänge ungerechtfertigt. Sie wird erst im Nachhinein, d.h. nach Fällung des Urteils, übermässig. Art. 431 Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Das steht im Einklang mit der im Kern kongruenten Regel von Art. 51 StGB. Gestützt auf diese Bestimmung rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.5). Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2009 vom 2. Juni 2009 E. 4.3 und 4.4). Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalls grosses Gewicht zu (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 StPO N. 28). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.-- pro Tag angemessen, sofern keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2). Bei län- gerer Haft ist der Tagessatz in der Regel zu senken (BGE 143 IV 341 E. 3.1, Urteile des Bundesgerichts 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1). Zum Schaden gehört auch der Zins vom Zeitpunkt an, ab dem sich das schädi- gende Ereignis ausgewirkt hat (GRIESSER, in: Donatsch/Lieber et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 429 StPO N. 7a). Der Zinssatz beträgt ge- mäss Art. 73 OR 5 % (BGE 129 IV 149 E. 4.1 4.3 m. H.; Urteil des Bundesge- richts 6B_534/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4.2). Die ungerechtfertigte Unter- suchungshaft stellt im Falle der Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO das
134 - SK.2024.62 zinsauslösende schädigende Ereignis im Sinne der dargelegten Rechtsprechung dar (Urteile des Bundesgerichts 6B_20/2016 vom 20. September 2016 E. 2.5.1; 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2). Sofern, wie vorliegend, eine für jeden Hafttag gleichbleibende Genugtuungssumme zuzusprechen ist, kann der Zins ab einem mittleren Verfalltag zugesprochen werden (BGE 131 III 12 E. 9.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2). 1.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes gemäss BStKR festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla- gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele- fonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). In Ermangelung ausserordentlicher Umstände betragen die Stundenansätze für Rechtsanwälte praxisgemäss Fr. 230.-- für An- waltstätigkeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (statt vieler: Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2019.45 vom 18. September 2019 E. 3.1 und SK.2018.47 vom 26. April 2019 E. 6.1). Bei Fällen im ordentlichen Schwierig- keitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkam- mer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit. Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze gemäss BStKR aufgrund der tatsächlichen Kos- ten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.
136 - SK.2024.62 kumulieren sich ohne Berücksichtigung der in Sammelbezeichnungen ebenfalls aufgelisteten Aufwendungen für Aktenstudium auf mindestens 29.5 Stunden. Aufgrund des damaligen Verfahrensstandes und im Vergleich zu den von Rechtsanwalt Remo Gähler geltend gemachten Aufwendungen in derselben Zeitdauer (11.7 Stunden für Aktenstudium) erscheinen sie als überhöht und sind um ein Viertel und somit um 7.375 Stunden zu kürzen. Die insgesamt 2’520 Ko- pien sind aufgrund der Massenanfertigung mit je 20 Rp. statt 50 Rp. zu verrech- nen. Nach dem Gesagten ist Rechtsanwältin Eva Spörri für das Jahr 2023 mit Fr. 31'756.05 (inkl. MWST) zu entschädigen. 3.2.3 Für das Jahr 2024 macht die amtliche Verteidigerin von A. eine Honorarforderung von total Fr. 13'212.20 (inkl. MWST) geltend, zusammengesetzt aus einem Auf- wand von 52.19 Stunden, davon 44.49 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.-- und 7.7 Stunden Reise- und Wartezeit à Fr. 200.--, und Auslagen in Höhe von Fr. 449.50 (SK pag. 36.821.015 ff.). Der ausgewiesene Aufwand erscheint mit Ausnahme der Aufwendungen für die 669 Kopien, die infolge Massenanfertigung wie in den Vorjahren mit je 20 Rp. statt 50 Rp. zu verrechnen sind, als angemes- sen. Unter Berücksichtigung dieser Anpassung ist die Entschädigung der amtli- chen Verteidigerin für das Jahr 2024 auf Fr. 12'995.25 (inkl. MWST) festzusetz- ten. 3.2.4 Gemäss den eingereichten Kostennoten macht Rechtsanwältin Eva Spörri für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A. im Jahr 2025 schliesslich einen Auf- wand von 122.5 Stunden geltend, davon 118.1 Stunden Arbeitszeit zu Fr. 230.--, 4.4 Stunden Reise- und Wartezeit à Fr. 200.-- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 595.05 (SK pag. 36.821.018 f.). Der geltend gemachte Aufwand er- scheint mit nachfolgenden Ausnahmen als gerechtfertigt: Die für das Aktenstu- dium verrechneten Stunden belaufen sich mangels konsequent separater Auflis- tung resp. Vermischung mit anderen Positionen auf mind. 62.4 Stunden und er- scheinen insbesondere in diesem Verfahrensstadium und auch im Vergleich zu den von Rechtsanwalt Remo Gähler in der gleichen Zeit geltend gemachten 16.6 Stunden als stark überhöht und sind entsprechend um 2 / 3 und somit um 41.6 Stunden, ausmachend Fr. 9'568.-- (exkl. MWST), zu kürzen. Nicht zu ent- schädigen sind jene Aufwendungen, die nicht in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte des Beschuldigten stehen. Dies betrifft insbesondere Absprachen unter Rechtsanwälten. Folglich ist die Besprechung mit Rechtsan- walt Remo Gähler vom 27. Februar 2025 im Umfang von 1.5 Stunden à Fr. 230.-- nicht zu entschädigen. Ebenso sind Klientenkontakte, die über die Wahrung der Rechte des Beschuldigten im Verfahren hinausgehen und vielmehr einer sozialen Betreuung gleichen, nicht zu entschädigen. Insbesondere im Jahr 2025 intensivierten sich die Anzahl der Besprechungen und Kontakte zwi- schen dem Beschuldigten A. und seiner amtlichen Verteidigung, namentlich kam es zu fünf Besprechungen in der Zeit zwischen dem 14. und 24. Februar 2025, also innert 10 Tagen resp. 7 Arbeitstagen. Vor diesem Hintergrund sind die
137 - SK.2024.62 folgenden Positionen, um je eine Stunde zu kürzen: 18. Februar 2025 «Akten- studium, Besprechung mit Klient» à 6.4 Stunden; 24. Februar 2025 «Bespre- chung mit Klient; Brief an BStGer; Weiterarbeit Plädoyer» à 5.7 Stunden;
I. A.
Abs. 1 lit. b StGB betreffend: 2.1.1. Entgegennahme und Weiterleitung von Spendengeldern zu Guns- ten des IS gemäss Anklageziffer 1.1.1.2.1; 2.1.2. Verbreitung von Propaganda zu Gunsten des IS via Telegram-Ka- nal «S3.2» gemäss Anklageziffer 1.1.1.2.2; 2.1.3. versuchte Ausreise via die Türkei zum IS nach Syrien im Dezem- ber 2021 gemäss Anklageziffer 1.1.2.3.1; 2.1.4. Planung der Ausreise nach Syrien zum IS ab Januar 2022 gemäss Anklageziffer 1.1.2.3.2; 2.1.5. Propagandaaktivitäten zu Gunsten des IS betreffend die Tele- gram-Kanäle «S3.» gemäss Anklageziffer 1.1.2.3.3 lit. a; 2.1.6. Propagandaaktivitäten zu Gunsten des IS betreffend die Tele- gram-Kanäle «S4.» und «S5.» gemäss Anklageziffer 1.1.2.3.3 lit. b; 2.1.7. Eingliederung in die «CC.» gemäss Anklageziffer 1.1.2.3.3 lit. c; 2.1.8. Propagandaaktivitäten zu Gunsten des IS betreffend die Medien- agentur «NN.» gemäss Anklageziffer 1.1.2.3.3 lit. e betreffend die Propagandaerzeugnisse vom 22. März 2022, 23. März 2022 (S. 38 der Anklageschrift) und 24. März 2022 (S. 29 der Anklage- schrift); 2.1.9. Propagandaaktivitäten zu Gunsten des IS betreffend die Medien- agentur «PP.» gemäss Anklageziffer 1.1.2.3.3 lit. f; 2.1.10. Propagandaaktivitäten zu Gunsten des IS gemäss Anklagezif- fer 1.1.2.3.3 lit. g;
1.1. A. wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen. 1.2. Rechtsanwalt D. wird für die amtliche Verteidigung von A. für den Zeitraum vom 13. bis 15. Juni 2022 durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 1'663.10 (inkl. MWST) entschädigt, unter Anrechnung ausgerichteter Akontozahlungen. 1.3. Rechtsanwältin Eva Spörri wird für die amtliche Verteidigung von A. für den Zeitraum vom 16. Juni 2022 bis 24. März 2025 durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 109'361.55 (inkl. MWST) entschädigt, unter Anrechnung ausgerichteter Akontozahlungen. 1.4. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2. 2.1. B. wird für die im Umfang von 112 Tagen erlittene Überhaft von der Eidgenos- senschaft eine Genugtuung in Höhe von Fr. 22’400.--, zuzüglich 5 % Zins ab dem 28. Januar 2025, zugesprochen. 2.2. Im Übrigen wird B. keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen.
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Mündliche Eröffnung Zustellung im Dispositiv an: − Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger (brevi manu) − Rechtsanwältin Eva Spörri, Verteidigerin von A. (Beschuldigter) (brevi manu) − Rechtsanwalt Remo Gähler, Verteidiger von B. (Beschuldigter) (brevi manu) − Justizvollzugsbehörde des Kantons Zürich (Einschreiben)
Zustellung eines Auszugs des Dispositivs an: − Gefängnis JJJ. (Einschreiben, Dispositiv Ziffer II) − Rechtsanwalt D. (Gerichtsurkunde; Dispositiv Ziffer V.1.2) Zustellung in vollständiger schriftlicher Ausfertigung an: − Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger − Rechtsanwältin Eva Spörri, Verteidigerin von A. (Beschuldigter) − Rechtsanwalt Remo Gähler, Verteidiger von B. (Beschuldigter) − Nachrichtendienst des Bundes (NDB) − Bundesamt für Polizei (fedpol)
Auszugsweise Zustellung an: − Rechtsanwalt D. (Dispositiv Ziffer V.1.2 und zugehörige Begründung) − Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen (Art. 31 Abs. 4 WG, Dispositiv Ziffer III.4.2 bis 4.6 und III.4.8) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde − Justizvollzugsbehörde des Kantons Zürich
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 19. August 2025