Urteil vom 11. Juli 2025 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Vorsitz Stefan Heimgartner und Martin Stupf, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwäl- tin des Bundes Simone Meyer-Burger
und
als Privatklägerschaft:
BANK D., vertreten durch F.
E., vertreten durch MLaw Benedict von Allmen, Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich, Regionaler Rechtsdienst
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Niklaus Mürner
B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Wyttenbach
C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Sebasti- aan van der Werff B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 4.7 1
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in ver- brecherischer Absicht, versuchter qualifizierter Diebstahl, qualifizierte Sachbeschädigung, versuchter Hausfriedens- bruch, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz (A.)
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in ver- brecherischer Absicht, versuchter qualifizierter Diebstahl, qualifizierte Sachbeschädigung, versuchter Hausfriedens- bruch, Begünstigung, Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, teilweise qualifiziert begangen, Wider- handlung gegen das Waffengesetz (B.)
Mehrfache Begünstigung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise qualifiziert begangen, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfache Tät- lichkeiten, üble Nachrede, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Drohung (C.)
I. A.
der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 Abs. 1 StGB),
des versuchten qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 und 3 Abs. 4 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB),
der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 aStGB),
4 - SK.2024.71
des versuchten Hausfriedensbruchs (Art. 186 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB),
der Begünstigung (Art. 305 Abs. 1 StGB),
der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie Art. 19a Ziff. 1 BetmG teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. d BetmG),
der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG).
BetmG),
der Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG i.V.m. Art. 25 StGB),
der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 lit. a WG).
5 - SK.2024.71
der Gehilfenschaft zur Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Ab- sicht begangen am 22. Dezember 2022 in Hettlingen gemäss Ziff. 1.1.1. und 1.1.2. der Anklageschrift,
der Gehilfenschaft zu versuchtem qualifiziertem Diebstahl begangen am 22. De- zember 2022 in Hettlingen gemäss Ziff. 1.1.1. und 1.1.3. der Anklageschrift,
der Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung begangen am 22. Dezember 2022 in Hettlingen gemäss Ziff. 1.1.1. und 1.1.4. der Anklageschrift,
7 - SK.2024.71 und in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Haft seit der Festnahme in Kroatien am 6. Februar 2023,
zu den auf ihn entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an die Schweizerische Eidgenossenschaft sowie unter Ausrichtung folgender Entschädigungen:
Parteikosten gemäss eingereichter Honorarnote,
Genugtuung für den überschiessenden Teil des Freiheitsentzugs von Fr. 200.– pro Tag.
B. aufzuerlegen. 7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualanträge 8. B. sei zusätzlich der Gehilfenschaft zur Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB), der Ge- hilfenschaft zum versuchten qualifizierten Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 und 3 Abs. 4 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs 1 StGB i.V.m Art. 25 StGB), der Gehilfenschaft zur qualifi- zierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 aStGB i.V.m. Art. 25 StGB) sowie der Gehilfenschaft zum versuchten Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB) schuldig zu sprechen. 9. B. sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren zu bestrafen, wobei 182 Tage unbedingt zu vollziehen seien und der Rest der Strafe bedingt auszuspre- chen sei, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Es sei die erstandene Untersuchungshaft von 182 Tage an die Strafe anzurechnen.
10 - SK.2024.71 Prozessgeschichte: A. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland führte ab dem 22. Dezember 2022 eine Strafuntersuchung gegen B. und A. (alias A1.; fortan A.) wegen Verdachts der Sachbeschädigung, versuchten Diebstahls, versuchten Hausfriedensbruchs und Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Zusammenhang mit der gleichentags erfolgten versuchten Sprengung des Bancomaten der Bank D. an der G.-Strasse in Hettlingen / ZH. B. B. wurde am 22. Dezember 2022 verhaftet und anschliessend in Untersuchungs- haft versetzt, in der er sich bis 22. Juni 2023 befand. A. war vorerst flüchtig und wurde international zur Verhaftung ausgeschrieben. C. Die Bundesanwaltschaft übernahm in der Folge das Strafverfahren gegen B. und A. (Geschäftsnummer SV.22.1560) und dehnte es im Laufe der Ermittlungen auf weitere Delikte, Sachverhalte und Personen (H., I., J., C.) aus. Unter anderem übernahm sie am 5. Mai 2023 vom Untersuchungsamt Altstätten / SG ein gegen C. geführtes Strafverfahren wegen Verdachts der Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten zum Nachteil von seinem Sohn E. D. Die Bank D. konstituierte sich im Verfahren als Straf- und Zivilklägerin gegen die Beschuldigten im Sachverhaltskomplex Bancomatensprengung vom 22. Dezem- ber 2022 in Hettlingen (darunter A. und B.). E. konstituierte sich als Privatkläger als Straf- und Zivilkläger gegen C. E. A. wurde am 6. Februar 2023 in Kroatien verhaftet und am 19. Juli 2023 an die Schweiz ausgeliefert. Gleichentags wurde er in Untersuchungshaft genommen. Am 8. Januar 2024 wurde er in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt, in dem er sich bis heute befindet. F. Das gegen H. geführte Strafverfahren wurde mittels eines am 29. April 2024 er- lassenen Strafbefehls der Bundesanwaltschaft wegen Förderung des rechtswid- rigen Aufenthalts und Anstiftung zur Begünstigung rechtskräftig zum Abschluss gebracht. Die gegen I. und J. geführte Strafuntersuchung wurde aufgrund des Umstands, dass die beiden für die Schweizer Strafverfolgungsbehörden bis dato nicht greifbar waren, am 2. September 2024 vom Verfahren SV.22.1560 abge- trennt; sie wird von der Bundesanwaltschaft separat weitergeführt. G. Am 6. Dezember 2024 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A., B. und C. wie folgt:
gegen A. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbre- cherischer Absicht, versuchten qualifizierten Diebstahls, qualifizierter Sachbe- schädigung, versuchten Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz;
11 - SK.2024.71
gegen B. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbre- cherischer Absicht, versuchten qualifizierten Diebstahls, qualifizierter Sachbe- schädigung, versuchten Hausfriedensbruchs, Begünstigung, Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise qualifiziert begangen, Wi- derhandlung gegen das Waffengesetz;
gegen C. wegen mehrfacher Begünstigung, Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz, teilweise qualifiziert begangen, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Tätlichkeiten, übler Nachrede, mehrfacher Be- schimpfung, mehrfacher Drohung. H. Im Rahmen der Prozessvorbereitung führte der Vorsitzende ergänzende Beweis- massnahmen durch. Insbesondere holte er beim Forensischen Institut Zü- rich (FOR) ein Gutachten betreffend die Wirkung und die Gefährlichkeit der ver- wendeten Sprengvorrichtungen vom 14. Mai 2025 sowie ein ergänzendes Gut- achten des FOR vom 27. Juni 2025 ein und ordnete die Einvernahme von E. als Auskunftsperson in der Hauptverhandlung an. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 wies der Vorsitzende verschiedene Beweis- und Prozessanträge der Verteidiger von A. und B. sowie des Vertreters des Privatklägers E. ab. I. Nach Erhalt des Gutachtens FOR vom 14. Mai 2025 ergänzte die Bundesanwalt- schaft am 3. Juni 2025 die Anklageschrift im Anklagepunkt der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht. J. Die Hauptverhandlung fand am 9. und 10. Juli 2025 am Sitz des Bundesstrafge- richts in Bellinzona statt. Das Urteil wurde gleichenorts am 11. Juli 2025 öffentlich verkündet. An der Hauptverhandlung und der Urteilsverkündung waren anwe- send: die Bundesanwaltschaft, die Beschuldigten A., B., C. (Letzterer wurde von der Teilnahme an der Verhandlung vom 10. Juli 2025 dispensiert) und ihre Ver- teidiger sowie der Vertreter des Privatklägers E. K. Am 15. Juli 2025 meldete der Vertreter des Privatklägers E. Berufung gegen das Urteil an.
12 - SK.2024.71 Die Strafkammer erwägt:
16 - SK.2024.71 (mit Ausnahme der akkreditierten Gerichtsberichterstatter) von der Hauptver- handlung und der Urteilseröffnung. Zur Begründung führte die Vertretung im We- sentlichen aus, der Privatkläger sei im Vorverfahren bereits zweimal befragt wor- den. Bei einer erneuten Einvernahme in der Hauptverhandlung im Beisein seines Vaters bestünde die Gefahr einer schweren psychischen Belastung des minder- jährigen Privatklägers (SK 11.552.004 ff.). Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 wies der Vorsitzende die erwähnten Anträge ab (SK 11.250.003 ff.). Gegen diese Verfügung führte die Vertretung von E. Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Mit Beschluss BB.2025.45 vom 7. Juli 2025 hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde teilweise gut. Sie ordnete namentlich das Folgende an: Im Hauptverfahren SK.2024.71 werden alle geeigneten und notwendigen Massnahmen im Machtbereich der Strafkammer getroffen, um ein persönliches Zusammentreffen von E. mit C. zu vermeiden. Dem Anspruch von C. auf Teilnahme an der geplanten Einvernahme von E. wird mittels einer audiovisuellen Übertragung Rechnung getragen. Die geplante Einvernahme von E. wird unter Ausschluss von A. und B. sowie der Bank D., einschliesslich Rechtsbeistände, und unter Ausschluss des Publikums durchgeführt. Die akkre- ditierten Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter werden zur geplanten Ein- vernahme von E. zugelassen. Im Übrigen wies die Beschwerdekammer die Beschwerde ab (SK 11.922.1.057 ff.): E. wurde mit Vorladung vom 17. Juni 2025 zur Einvernahme an der Hauptver- handlung vom 9. Juli 2025 vorgeladen (SK 11.352.001). 1.6.2 Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 reichte der Vertreter von E. ein ärztliches Attest von Dr. med. K., Fachärztin FMH Kinder- und Jugendärztin vom gleichen Tag ein. Dem Attest ist Folgendes zu entnehmen: «Aufgrund der heutigen Untersuchung und Befragung von E. attestiere ich als seine langjährige Ärztin, dass er aus me- dizinischen Gründen an der Gerichtsverhandlung gegen seinen Vater vom 9. bis 11.7.2025 nicht vor Ort in Bellinzona aussagen kann.» (SK 11.552.027 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Juli 2025 teilte der Vertreter von E. mit, dass dieser nicht zur Einvernahme erscheinen werde. Der Vertreter beantragte die Abnahme der Vorladung zur Einvernahme und den definitiven Verzicht auf ebendiese. Zur Begründung verwies er auf das eingereichte Arztzeugnis und führte ergänzend aus, die Situation sei eskaliert, nachdem E. am Vortag den Be- scheid erhalten habe, dass die Befragung stattfinden würde. E. habe sich Verlet- zungen zugefügt und sei bei seiner Ärztin gewesen (SK 11.720.003). Der Verteidiger von C. hielt replicando fest, dass die Einvernahme von E. not- wendig sei. Er überliess indes das weitere Vorgehen dem Gericht mit dem Hin- weis, dass sich der allfällige Verzicht auf eine Einvernahme nicht zum Nachteil
17 - SK.2024.71 seines Mandanten auswirken dürfe. Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (SK 11.720.003). 1.6.3 Der vom Vertreter von E. geltend gemachte Verhinderungsgrund bezüglich des Erscheinens des Genannten zur Einvernahme an der Hauptverhandlung ist mit dem eingereichten Arztzeugnis belegt. Ob E. im Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt hätte einvernommen werden können, war bei der gegebenen Sachlage höchst ungewiss. Unter diesen Voraussetzungen war eine Verschiebung der Hauptverhandlung im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) nicht zu rechtfertigen. Auf eine Einvernahme von E. wurde daher verzichtet und die Vorladung abgenommen (SK 11.720.006). Die Folgen einer daraus allenfalls re- sultierenden Beweislosigkeit sind entsprechend dem Grundsatz in dubio pro reo nicht vom Beschuldigten C. zu tragen.
A. habe gemeinsam mit B. am 13. Dezember 2022, um ca. 14:15 Uhr, den Bancomaten der Bank D. an der G.-Strasse in Hettlingen rekognosziert, um das konkrete Tatvorgehen zu planen;
18 - SK.2024.71
er sei am 20. Dezember 2022, von ca. 1:30 Uhr bis 4:25 Uhr, zwecks Tatvor- bereitung mit den Mittätern im Audi A6, ZH 2, eingelöst auf H. (Mutter von B. und Verlobte von A.), nach Hettlingen gefahren, um dort noch einmal die Ört- lichkeiten und den Bancomaten an der G.-Strasse zu rekognoszieren, wobei B. währenddessen in seinem Auftrag in der Nähe des M.-Parkplatzes in Nef- tenbach / ZH mit seinem Audi A4 gewartet habe;
A. sei in der Tatnacht vom 22. Dezember 2022, um ca. 1:00 Uhr, an der N.-Strasse in Z. (Domizil von H. und B.) mit B. und den Mittätern zusammen- gekommen, wobei die Mittäter den Audi A6 mit Einbruchswerkzeug und einer Reisetasche mit den weiteren für die Bancomatensprengung erforderlichen Materialien, namentlich Elektrokabel und Sprengstoff, beladen hätten und B. auf Anweisung von J. eines der gestohlenen deutschen Kontrollschilderpaare (vgl. dazu sogleich) aus dem Keller und eine Sturmmaske aus seinem Zimmer behändigt habe;
anschliessend, um ca. 1:30 Uhr, sei A. zusammen mit den Mittätern mit dem von ihm gelenkten Audi A6 losgefahren; B. sei auf Anweisung von A. ihnen mit seinem Audi A4 gefolgt; in der Folge habe B. jeweils auf Anweisung von A. zunächst auf dem Parkplatz an der O.-Strasse in Embrach / ZH gewartet, sei anschliessend zum M.-Parkplatz in Neftenbach / ZH gefahren und schliesslich wieder auf den Parkplatz an der O.-Strasse in Embrach zurückge- kehrt, wo er auf A. und die Mittäter gewartet habe;
unterdessen sei A. mit den Mittätern mit dem Audi A6 nach Hettlingen gefah- ren, habe – dort angekommen – sie bei der Kirche, welche sich in der Nähe des Bancomaten befinde, rausgelassen und gewartet, bis sie die Sprengung durchgeführt hätten; unmittelbar nach der Explosion sei A. direkt vor den Ban- comaten gefahren und mit den Mittätern im Auto geflüchtet;
um ca. 4:00 Uhr, d.h. nur wenige Minuten nach der Bancomatensprengung, sei A. zusammen mit den Mittätern auf dem Parkplatz an der O.-Strasse in Embrach eingetroffen, habe dort das Fahrzeug zurückgelassen und sei zu- sammen mit J. zu Fuss in den Wald geflüchtet; währenddessen habe er meh- rere Male B., welcher mit I. zurück an sein Domizil in Z. gefahren sei, angeru- fen und ihn aufgefordert, ihn (A.) und J. abzuholen, worauf B. sich um ca. 5:40 Uhr mit dem Auto seiner Schwester, einem VW Golf 5, auf die Suche nach ihm und J. gemacht habe und in der Folge die beiden im Industriegebiet gefunden und anschliessend zurück an sein Domizil in Z. gefahren habe, wo sie um ca. 6:55 Uhr angekommen seien;
A. habe zudem B. im Zusammenhang mit der Bancomatensprengung mit wei- teren Arbeiten beauftragt; konkret habe B. auf Anweisung von A.
am 13. Dezember 2022 I. am Flughafen Memmingen / D abgeholt und ihn zum Domizil von C. (Bruder von H.) in St. Margrethen verbracht,
19 - SK.2024.71
am 15. Dezember 2022 gestohlene Kontrollschilder in Jestetten / D, abge- holt, wobei das Kontrollschilderpaar 3 in der Tatnacht vom 22. Dezember 2022 von der Täterschaft an das Fluchtfahrzeug Audi A6 angebracht wor- den sei,
am 22. Dezember 2022, nachdem er A. und J. um ca. 6:55 Uhr nach Hause gebracht habe, die Tatkleidung von A. in der Garage zwischen den Pneus sowie einen gelben Sack, enthaltend Sprengstoff, Metallgehäuse und Ka- bel, im Lüftungsschacht versteckt habe;
A. habe die Übernachtung von I. und J. in der Zeit vom 13. bzw. 14. Dezem- ber 2022 bis am 22. Dezember 2022 bei C. organisiert;
A. sei dabei mit den Tathandlungen seiner Mittäter ausdrücklich oder konklu- dent einverstanden gewesen und habe sie gebilligt. 2.1.2 Standpunkt des Beschuldigten A. A. ist teilweise geständig. Er gesteht seine Rolle als Fluchtfahrer in der Tatnacht vom 22. auf den 23. Dezember 2022. Die weiteren ihm angelasteten Tatbeiträge bestreitet er (SK 11.731.004; vgl. weiter E. 2.1.4.4). 2.1.3 Rechtliches 2.1.3.1 Tatbestand der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht Gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbre- cherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff im Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom
21 - SK.2024.71 durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Tatbe- standsmässige Ausführungshandlungen sind indes keine notwendige Vorausset- zung. Nicht erforderlich ist ferner, dass der Mittäter bei der Fassung des gemein- samen Tatentschlusses mitwirkt. Es reicht, dass er sich später den Vorsatz sei- ner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 4.1). Bei der Mittäterschaft hat jeder Mittäter innerhalb der durch den Tatplan gesteckten Grenzen für die Tat als Ganzes einzustehen und muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen. Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt mithin eine materiell-rechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, verwehrt das Institut der Mittäterschaft dem einzelnen Mittäter den Einwand, ein anderer habe die fragliche Teilhandlung ausgeführt. Es muss somit nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und zu- geordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_81/2013 vom 5. Septem- ber 2013 E. 2.5; 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7). 2.1.4 Beweismittel Für die Beurteilung des Anklagevorwurfs gegen A. sind die folgenden Untersu- chungsergebnisse wesentlich: 2.1.4.1 Polizeiliche Ermittlungen, Spurenberichte und Gutachten des Forensischen Insti- tuts Zürich (FOR) a) Laut Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 22. Dezember 2022 ging an je- nem Tag um 03:58 Uhr bei der Einsatzzentrale die Meldung einer Explosion beim Geldautomaten der Bank D. in Hettlingen ein. Die ausgerückte Polizeipatrouille stellte fest, dass die Täterschaft mittels Sprengladung an der Hintertüre des Ban- comaten-Containers und einer weiteren Sprengladung im Inneren des Bancoma- tentresors versucht hatte, den Bancomaten zu sprengen. Aufgrund dessen, dass nicht die ganze Sprengladung umgesetzt worden sei, wurde der Bancomaten- Container stark beschädigt, aber nicht geöffnet (BA 10-01-01-0002 f.). Die festgestellten Schäden wurden fotografisch dokumentiert (BA 10-01-10 f.; 11-01-0001 ff.). Laut Polizeibericht entstand ein Sachschaden von ca. Fr. 100'000 (BA 10-01-01-0003). Die Bank D. beziffert den Sachschaden mit Fr. 41'445.40 (BA 15-02-0040). Die Bank D. gab an, dass sich zum Tatzeitpunkt im Bancomaten Bargeld im Be- trag Fr. 165'500 und EUR 8'750 befand (BA 10-02-0079a). b) Im Zuge der Fahndung wurde am 22. Dezember 2022 zwischen Pfungen und Embrach, auf dem Parkplatz an der O.-Strasse in Embrach das mutmassliche Fluchtfahrzeug Audi A6 Avant mit den Kontrollschildern ZH 2, eingelöst auf die
22 - SK.2024.71 Halterin H., aufgefunden. Neben dem Fahrzeug stellte die Polizei ein als gestoh- len gemeldetes deutsches Kontrollschild 3 und Gegenstände fest, die mit der Sprengung des Bancomaten in Verbindung gebracht wurden (BA 10-01-0005, -0023 ff.). Anlässlich der Spurensicherung in der Umgebung des Parkplatzes im Wald «Y.» fanden die Forensiker des FOR das zweite deutsche Kontrollschild 3, diverse Handschuhe (Latex- und Gartenhandschuhe), ein Stemmeisen, ein Kehr- richtsack, eine offene Sporttasche mit diversem Inhalt und eine Klebbandrolle vor. Im Fahrzeuginnern des Audi A6 wurden ein Vorschlaghammer, zwei Kehr- richtsäcke, Latexhandschuhe und ein weiteres Stemmeisen gefunden (BA 10-01-0027, 11-01-0013-0031, SK 11.264.2.044 ff.). c) Aus der Innenseite eines im Wald «Y.» gefundenen Gartenhandschuhs wurde DNA gesichert und ein DNA-Profil erstellt. Als Spurenverursacher wurden A. und B. identifiziert (SK 11.264.2.004). d) Die Spurensicherung im mutmasslichen Fluchtfahrzeug Audi A6 führte zum Nachweis von Sprengstoff Pentaerythrityltetranitrat (PETN), auch als Nitropenta bekannt, am Beifahrersitz, an der Rückbank und am Fenster (Innenseiten) (BA 11-01-0032). e/aa) In Bezug auf die Zusammensetzung, Funktionsweise und die Wirkung der verwendeten Sprengvorrichtung ist dem Spurenbericht des FOR vom 7. Feb- ruar 2023 «Untersuchung von Spurenmaterial aus Explosionsereignis» (BA 11-01-0034 ff.) und dem im Auftrag der Strafkammer erstellten Gutachten des FOR (SK 11.264.1.014 ff.) zusammengefasst Folgendes zu entnehmen: Am Container und am Bancomaten wurde der Sprengstoff PETN angebracht. Die unkonventionelle Spreng- und / oder Brandvorrichtung (USBV) bestand mut- masslich aus einer ca. 21.5 m langen Schiessleitung, die in unmittelbarer Nähe des Fluchtfahrzeugs Audi A6 im Wald «Y.» sichergestellt wurde, und zwei elektri- schen Sprengzündern. Der eine Sprengzünder wurde in einem grünen Metallrohr platziert, in welchem sich zusätzlich mindestens 24.4 g PETN befand. Eine der Wirkladungen (Wirkladung 1) befand sich im Inneren des Bancomaten, die an- dere (Wirkladung 2) ausserhalb, im Bereich der Sicherheitstür. Zu den Wirkungen: Das Gutachten stuft das Schadensausmass als gering ein. Bei der im Tresor angebrachten Wirkladung 1 detonierte lediglich der elektrische Sprengzünder, während das im Tresor gefundene PETN aufgrund einer fehler- haften Konstruktion (fehlender direkter Kontakt zum Zünder) nicht zur Umset- zung kam. Die Wirkung beschränkte sich auf eine leichte Deformation des Geld- ausgabeschlitzes und führte zu einer geringen Beschädigung der internen Appa- raturen. Die Wirkung bei der Wirkladung 2 beschränkte sich auf eine Sprengung und Deformation im Bereich der Türblende sowie mutmasslich auf eine Deforma- tion an einem davorstehenden Abfallcontainer. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass die verwendete Sprengvorrichtung technisch nicht geeignet war,
23 - SK.2024.71 den Tresor sprengtechnisch zu öffnen oder den Zugang zum Tresor durch Auf- sprengen der Sicherheitstür freizulegen (SK 11.264.1.029). Zur Gefahr für weitere Sachschäden: Die von der Wirkladung 1 ausgehende Ge- fahr für weitere Sachschäden wird im Gutachten, abgesehen vom Tresorinnen- raum, als gering eingeschätzt. Bei der Wirkladung 2 bestand die Gefahr von Sachschäden durch Splitter der Aluminiumhülse des Sprengzünders und durch Druck- und Schlagwirkung bei unmittelbar anliegenden Objekten, wie die sicht- bare Deformation des Abfallcontainers zeigt. Zur absorbierenden Wirkung des Abfallcontainers, welcher hinter dem Bancomat-Bauwerk stand, führt der Gut- achter aus: Wenn die an der Rückseite des Abfallcontainers sichtbare Deforma- tion durch die Detonation verursacht wurde, müsste der Abfallcontainer zum Zeit- punkt der Explosion in unmittelbarer Nähe, nahezu anliegend, zur Wirkladung 2 gewesen sein. Eine nahe Platzierung des Abfallcontainers könnte die Sprengwir- kung auf die Servicetür erhöht haben. Sie könnte aber auch den Splitterwurf und die Druckwirkung der Wirkladung 2 verringert haben (SK 11.264.1.029 f.). Zur Gefahr für Leib und Leben von Menschen: Die von der Wirkladung 1 ausge- hende Gefahr für Leib und Leben von Menschen, namentlich von Bewohnern des an der L.-Filiale angeschlossenen Wohnhauses sowie Passanten auf der G.-Strasse, wird als vernachlässigbar beurteilt, da sich der Sprengzünder zum Zeitpunkt der Detonation im Metallrohr und innerhalb des Tresors befand. Bei einer freien Detonation des elektrischen Sprengzünders (Wirkladung 2) im Be- reich der Servicetür an der Rückseite des Bancomat-Containers bestand für Menschen bis zu einem Abstand von 5 m die Gefahr von permanenten Schäden an Lunge und Trommelfell. Zudem können Splitter bis zu einem Abstand von 15 m genügend Energie aufweisen, um eine letale Wirkung zu erzielen. Bis zu einem Abstand von 40 m muss zusätzlich mit Splitterwurf gerechnet werden. Die Splitter des elektrischen Sprengzünders der Wirkladung 2 hätten im Falle eines Treffers einer ungeschützten Körperstelle allenfalls tödliche Wirkungen entfalten können (SK 11.264.1.032). bb) Am 11. Juni 2025 beauftragte die Strafkammer das FOR, die Ergänzungsfra- gen der Verteidiger bezüglich der Absorptionswirkung des Abfallcontainers zu beantworten. Am 30. Juni 2025 reichte das FOR das Ergänzungsgutachten ein (SK 11.264.1.037 ff.). Auf die Frage der Verteidigungen, welche absorbierende Wirkung der Abfallcon- tainer hatte unter der Annahme, dass sich der Abfallcontainer im Moment der Detonation in unmittelbarer Nähe der Wirkladung 2 (nahezu anliegend) befunden hat, führte der Gutachter mit Verweis auf das Gutachten vom 14. Mai 2025 an, dass nicht mehr feststellbar sei, ob die erkennbare Deformation am Abfallcontai- ner durch die Detonation der Wirkladung 2 verursacht wurde oder ob sie allenfalls schon vorher vorhanden war (SK 11.264.1.039 f.). In Bezug auf die Frage, wie die Gefahr für Leib und Leben von Menschen, insbesondere von Bewohnern des an der L.-Filiale angeschlossenen Wohnhauses sowie von Passanten auf der
24 - SK.2024.71 G.-Strasse, aufgrund der Detonation der Wirkladung 2 zu bewerten ist, unter der Annahme, dass sich der Abfallcontainer im Moment der Detonation in unmittel- barer Nähe der Wirkladung 2 befunden hat, kam der Gutachter zu folgender Be- urteilung: Unter der Annahme, dass sich der Abfallcontainer im Moment der De- tonation, in unmittelbarer Nähe der Wirkladung 2 befunden hat, bestünde im Be- reich der Servicetür an der Rückseite des Bauwerks bei Menschen bis zu einem Abstand von 5 m die Gefahr von permanenten Schäden an Lunge und Trommel- fell. Diese kritische Druckzone bestehe unabhängig von einem allfälligen hinter dem Bauwerk platzierten Abfallcontainer. Diejenigen Splitter, welche in dieser Konfiguration nicht durch den Abfallcontainer absorbiert werden, können bis zu einem Abstand von 15 m genügend Energie aufweisen, um eine letale Wirkung zu erzielen. Bis zu einem Abstand von 40 m müsste zusätzlich mit Splitterwurf gerechnet werden (SK 11.264.1.041). 2.1.4.2 Technische Überwachungsmassnahmen / Auswertungen a) Die forensische Auswertung des Infotainmentsystems im Personenwagen Audi A6 ZH 2 durch die Kantonspolizei Zürich ergab, dass in der Tatnacht vom
27 - SK.2024.71 eine Kabelrolle und ein Metallrohr, mitgeführt (BA 13-04-0075 f.). Während J. und I. weg gewesen seien, habe er B. angerufen und ihm mitgeteilt, dass es lange dauern würde und der Schuldner noch nicht da sei. Später habe er ihm mitgeteilt, er solle zu einem anderen Parkplatz fahren. Nach einer Weile habe er einen lau- ten «Bumm» und einen Alarm vernommen und er sei zur L.-Filiale gefahren, wo I. und J. eingestiegen seien und eine Tasche mit den Sachen ins Auto geworfen hätten. Sie hätten B. auf dem Parkplatz in Embrach getroffen, wo I. in dessen Auto (Audi A4) eingestiegen sei. Er habe die Polizei nahe am Parkplatzeingang gesehen und J. sei ausgestiegen, habe die deutschen Kontrollschilder vom Audi A6 abgenommen und die Gegenstände aus dem Auto in den Wald geworfen, wo sie sich auch versteckt hätten. Die Bancomatensprengung sei nicht seine Idee gewesen und er habe nie über das Geld gesprochen, hätte aber möglicherweise eine Belohnung für seinen Tatbeitrag erwartet, falls die Tat erfolgreich gewesen wäre (BA 13-04-0079 f.). A. bestritt sodann, mit B. am 13. Dezember 2022 den Bancomaten ausgekundschaftet oder ihn nach der Tat angewiesen zu haben, Kleider, Sprengstoff und andere Gegenstände zu verstecken. Er glaube, B. be- laste ihn aus Furcht vor den anderen Personen, da B. ihn kenne und kein Motiv habe, ihn aus Boshaftigkeit zu belasten (BA 13-04-0081). In der Schluss- und Konfrontationseinvernahme mit B. vom 30. August 2024 gab A. an, ein bis zwei Tage vor dem 22. Dezember 2022 von J. und I. erfahren zu haben, dass sie eine Bancomatensprengung geplant hätten, er habe aber nicht genau gewusst, auf welche Art und Weise (BA 13-01-0198). Die Aussagen von B., wonach er am 13. Dezember 2022 mit A. beim Bancomaten in Hettlingen gewesen sei, bestritt er erneut (BA 13-01-0201). Weiter sagte er aus, er bedau- ere sein Verhalten, er würde gerne einen Teil des Schadens bezahlen, sobald seine finanzielle Lage es zulasse. Zur Gefährdung von Leib und Leben gab er an, er habe nicht gewusst, dass dies passieren könnte, es tue ihm leid (BA 13-01-0206). In der Hauptverhandlung blieb A. im Wesentlichen bei seiner Version der Tat, wie er sie seit der Einvernahme vom 12. Dezember 2023 darstellte. Er bestritt den Vorwurf, bei der Bancomatensprengung als Mittäter agiert zu haben. Er sehe sich als Fluchtgehilfen. Er bestätigte, erst ein bis zwei Tage vor dem 22. Dezem- ber 2022 von J. und I. erfahren zu haben, dass sie eine Bancomatensprengung geplant hätten. B. sei vom älteren Mann (J.) in die Sache eingebunden worden, wobei B. nicht genau gewusst habe, um was es gehen würde. Als er (A.) davon erfahren habe, habe er sich selbst ins Spiel gebracht, um B. aus der Sache mög- lichst herauszuhalten. A. räumte ein, dass seine frühere Aussage, wonach B. in der Tatnacht seine Jacke mitgenommen habe, in der sich sein Mobiltelefon be- funden habe, und J. dieses Telefon benutzt habe, um mit B. zu kommunizieren, falsch sei. In Bezug auf die ihn belastenden Aussagen von B. sagte A., dass dahinter grosser Druck und Angst stehen würden. Dazu befragt, wer die Ent- scheidungen im Zusammenhang mit der Bancomatensprengung getroffen habe, sagte A., er wolle dazu keine Aussagen machen, sonst würden er und seine
28 - SK.2024.71 Familie Probleme bekommen. Die Frage seines Verteidigers, ob er innerhalb der Dreiergruppe bestehend aus I., J. und ihm selbst, jemals Entscheidungen getrof- fen habe, verneinte A. Die Frage des Verteidigers, ob er ein Befehlsempfänger gewesen, bejahte er (SK 11.731.004 ff.). 2.1.4.5 Aussagen von B. In der polizeilichen Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 22. De- zember 2022 und der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland vom 23. Dezember 2022 machte B. vollumfänglich von sei- nem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (BA-13-01-0002 ff.; -0008 f.). B. äusserte sich erstmals am 9. Januar 2023 zu den Vorwürfen: Er habe seine Wohnung am 21. Dezember 2022 gegen 21 Uhr verlassen, um Kokain und Pay- safekarten zu erwerben. Anschliessend sei er zu seinem Cousin Q. gefahren, wo sie Online-Casino gespielt und Bier getrunken hätten. Um 1:00 bis 2:00 Uhr sei er auf dem Heimweg gewesen, habe getankt und weitere Paysafekarten gekauft. In der Folge sei er an seinem Wohnort A. begegnet, als dieser gerade mit dem Audi A6 aus der Garage gefahren sei. Dieser habe ihn um Hilfe gebeten und er sei ihm zu einem Parkplatz zwischen Embrach und Pfungen gefolgt, wo zwei Personen ins Auto von A. zugestiegen seien. A. habe ihm erklärt, dass er einer Person Geld geliehen habe und diese Person könne ihm einen Teil zurückzah- len. Er komme in ca. einer Stunde zurück. Er (B.) solle auf ihn warten und ihn später nach Hause fahren, da die beiden Kollegen den Audi A6 brauchen wür- den. Er (B.) habe dann auf dem Parkplatz gewartet und weiter Online-Casino gespielt. Nach einer gewissen Zeit habe A. ihn angerufen und gesagt, es dauere etwas länger. Um ca. 4:00 Uhr habe A. ihn wieder angerufen und er sei auf des- sen Anweisung zum Parkplatz gefahren, wo später die Polizei den Audi A6 ge- funden habe (Parkplatz an der O.-Strasse in Embrach). Wenig später seien auch A. und dessen zwei Kollegen mit dem Audi A6 eingetroffen. Er sei dann zusam- men mit A. losgefahren. Dabei hätten sie die Polizei gekreuzt, die aus der entge- gengesetzten Richtung gekommen sei. A. habe gesagt, es habe Probleme mit den Personen gegeben, die ihm Geld geschuldet hätten. Er habe A. nach Hause gebracht und sei zum Bahnhof Z. gefahren, um Paysafekarten zu kaufen. Zu Hause angekommen habe er wieder A. getroffen, der ihm gesagt habe, er brau- che sein Handy. A. sei dann weggegangen und er sei zu Hause geblieben (BA 13-01-0019 ff.). In der Einvernahme bei der BKP vom 13. Januar 2023 bestätigte B. im Wesent- lichen seine bisherigen Aussagen (BA 13-01-0069). Am 22. Februar 2023 machte B. detaillierte Aussagen zu den Geschehnissen im Vorfeld der Tat und zur Tatnacht, wobei er von seinen bisherigen Aussagen zum Teil abwich. A. habe ihn an einem Tag gebeten, einen Kollegen von einem Flug- hafen in Deutschland abzuholen und zu seinem Onkel C. zu bringen, da A. we- gen eines Landesverweises nicht selbst über die Grenze habe fahren können.
29 - SK.2024.71 Ausserdem habe A. ihn angewiesen, in Deutschland einen Sack abzuholen, den er in seinem Keller deponiert habe. Am 13. Dezember 2022 sei er mit A. in Hett- lingen gewesen, angeblich um die Wohnung eines Schuldners zu observieren, wobei er erst später realisierte, dass dies ein Auskundschaften des Bancomaten gewesen sei. A. habe dabei die Bemerkung gemacht, der Bancomat sei schön, wie er frei dort stehe. In der Tatnacht seien die beiden Komplizen entgegen sei- ner früheren Aussage bereits im Auto gewesen, als er A. an seinem Wohnort angetroffen habe. Er sei ihnen hinterhergefahren. Sie hätten zuerst auf dem Parkplatz angehalten, wo später der Audi A6 gefunden worden sei. Dort habe eine kurze Unterredung stattgefunden. A. habe ihm gesagt, dass es um einen Schuldner gehen würde und er (B.) auf ihn warten solle, da die beiden anderen später das Auto brauchen würden. Sie seien anschliessend zum anderen Park- platz gefahren, wo er auf A. warten sollte. A. und seine Kollegen seien dann weg- gefahren und er habe dort gewartet und Online-Casino gespielt. Später habe ihn A. angerufen und gesagt, dass es etwas länger dauern würde. Um ca. 4:00 Uhr habe A. ihn nochmals angerufen und mitgeteilt, er solle zum Parkplatz fahren, wo sie zuvor gewesen seien (Parkplatz an der O.-Strasse in Embrach). Kurz nachdem er dort angekommen sei, seien auch A. und seine beiden Kollegen ein- getroffen. Entgegen seiner Erwartung sei nicht A., sondern dessen Kollege, den er am Flughafen in Deutschland abgeholt habe, zu ihm ins Auto eingestiegen. A. habe ihm gesagt, dass er und der Kollege nach Hause fahren sollten. Sie seien dann losgefahren und es sei ihnen die Polizei entgegengekommen. Unterwegs habe A. ihn angerufen und aufgefordert, dass er den Kollegen am Strassenrand absetze, umdrehe und sofort ihn (A.) und den anderen Kollegen abhole. Das habe er aber nicht gemacht, weil er nicht gewusst habe, wie sein Mitfahrer darauf reagieren würde. Er sei nach Hause gefahren, zu einem Parkplatz in seinem Quartier. Als er dort angekommen sei, habe der andere gesagt, er (B.) solle die Sachen von A. verschwinden lassen. Das betreffe die beiden Schusswaffen und die Büchse mit dem Kokain. Er habe gewusst, dass die Sachen sich im Keller befunden hätten, weil A. ihm zuvor diese gezeigt habe; A. wollte, dass er (B.) die Sachen im Notfall wegbringe. Er habe dann die Sachen zu seinem Cousin (Q.) gebracht. In der Zwischenzeit habe A. ihn mehrmals angerufen und aufgefordert, ihn und den anderen Kollegen abzuholen. Er sei aber zunächst nach Hause ge- fahren, da er seiner Mutter gesagt habe, dass er nach Hause kommen würde. Er habe sich noch «recht» lange zu Hause aufgehalten und abgewartet, bis die Mut- ter schlafen gegangen sei. Er habe dann ihr Handy genommen, weil der Akku seines Handys fast leer gewesen sei, sowie die Schlüssel des Autos seiner Schwester (VW Golf), sei aus der Wohnung geschlichen und habe sich auf den Weg gemacht, um die beiden abzuholen. Er habe unterwegs mit A. telefoniert, der ihm gesagt habe, er solle nach Embrach fahren, er (A.) sei dort irgendwo am Waldrand. In Embrach seien A. und sein Komplize aus dem Wald gekommen und ins Auto eingestiegen. Sie seien anschliessend nach Hause gefahren und er habe die beiden in der Garage abgesetzt. Er habe A. das Handy seiner Mutter
30 - SK.2024.71 gegeben, damit er es ihr ins Zimmer bringe. Er sei dann losgefahren, um noch- mals Paysafekarten für seinen Cousin Q. zu kaufen. Als er nach Hause gekom- men sei, sei A. bereits geduscht und umgezogen gewesen. Der andere Kollege sei bereits weggegangen gewesen, wohin wisse er nicht. Der erste Kollege, den er nach Hause gebracht habe, sei Richtung Bahnhof gegangen. Er habe dann A. zur Rede gestellt und dieser habe ihm gesagt, dass es sich um die Sprengung eines Bancomaten gehandelt habe. Es sei ihm danach nicht gut gegangen, A. habe ihn aber beruhigt, er habe ihm gesagt, dass die Polizei nicht nach Sachen am Ort suchen würde, der 11 km vom Tatort entfernt sei. Er habe dann A. erzählt, dass er die Schusswaffen zum Cousin gebracht habe. A. habe ihn gebeten, des- sen Kleider in einen schwarzen Sack zu packen. Er habe daraufhin den Sack zwischen zwei Reifen im Garagenplatz seiner Schwester versteckt. Weiter habe A. ihn auf einen gelben Sack hingewiesen, in dem Sprengstoff versteckt gewesen sei. Er habe diesen in einem Metallrohr in der Garage beim Auto seiner Schwes- ter versteckt. Er wisse nicht, ob dieser noch dort sei. Er bereue, dass er nicht von Anfang an die Wahrheit gesagt habe. Er habe Angst gehabt, dass ihn «noch viel schlimmere Massnahmen» erwarten würden (BA 13-01-0116 ff.). In der Einvernahme bei der BKP vom 17. März 2023 verweigerte B. die Aussage zu Fragen bezüglich der Identität von I. und J. und ihrer Beteiligung an der Ban- comatensprengung, zu Telefonkontakten zu Nummern auf seinem Mobiltelefon und zum Abholen von I. am Flughafen Memmingen (BA 13-01-0133 f.). Von der Bundesanwaltschaft am 8. Juni 2023 befragt, bestritt B. wiederholt seine (vorsätzliche) Beteiligung an der Bancomatensprengung. Er habe nur A. zur Re- kognoszierung des «Schuldners» in Hettlingen begleitet. Dass dies eine Rekog- noszierung des Bancomaten gewesen sei, habe er erst später erfahren. B. be- stätigte, dass es sich bei den beiden Komplizen von A. um I. und J. gehandelt habe und dass er I. am Flughafen Memmingen abgeholt und zu seinem Onkel C. gebracht habe. Er bestätigte auch die Abholung von Kontrollschildern in Deutsch- land auf die Anweisung von A. Er beschrieb, wie er in der Tatnacht auf dem Park- platz gewartet habe, während A. mit I. und J. unterwegs gewesen seien. I. habe ihn angewiesen, den Rucksack mit Waffen und Kokain zu beseitigen. Er gab an, dass A. ihn beauftragt habe, seine (von A.) Kleider in einem Sack in der Garage zu verstecken. Er beteuerte, erst nach der Sprengung von A. erfahren zu haben, dass es sich um eine Bancomatensprengung gehandelt habe (BA 13-01-0141 ff.). Er fühle sich von A., I. und J. ausgenutzt und sei zu naiv gewesen. Er bereue seine Taten und seine Lügen. Er fürchte sich vor den Konsequenzen und den Mittätern und habe deshalb zunächst nicht die ganze Wahrheit gesagt. Zu sei- nem Verhältnis zu A. führte B. aus, er sei A. dankbar dafür, dass er seine Mutter, nachdem er in ihr Leben getreten sei, glücklich gemacht habe. Aus Dankbarkeit habe er dann «diese Dinge» für A. gemacht. Es habe angefangen mit dem Ab- holen von I. am Flughafen und sei weitergegangen mit dem Begleiten von A., wenn dieser dies gebraucht habe. Er habe sich dabei nichts Schlechtes gedacht. Dies habe sich aber in der Tatnacht vom 22. Dezember geändert, als er realisiert
31 - SK.2024.71 habe, dass ihm ernsthafte Konsequenzen drohten. Als er die Sachen wegge- bracht habe, habe er aus Furcht und Paranoia gehandelt (BA 13-01-0151 f.). Anlässlich der Einvernahme bei der BKP vom 19. Juni 2023 identifizierte B. J., wiederholte, dass er Angst vor diesem und I. habe, und bat um Schutzmassnah- men (BA 13-01-0162 ff.) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 12. Dezember 2023 bestä- tigte B. seine bisherigen Aussagen zu I. und J. Auf Vorhalt der Bestreitungen von A. bezüglich seiner (von B.) Aussagen über die Abholung der deutschen Kon- trollschilder und die Anweisungen betreffend das Verstecken der Gegenstände bestätigte B. seine bisherigen Aussagen dazu. Er bestritt überdies die Darstel- lung von A., wonach B. A. in der Nacht vom 20. / 21. Dezember 2022 gesagt habe, dass J. und I. auf seinen Parkplatz kommen würden und er ihnen bei etwas helfen solle, worauf A. mit B. mit den beiden sprechen gegangen sei. Er bestä- tigte hingegen, dass er in jener Nacht auf einem Parkplatz gewartet habe, wäh- rend A., I. und J. eine Runde (Auskundschaften des Tatorts in Hettlingen) ge- macht hätten. Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers von A., ob er seine Aussa- gen frei von äusseren Zwängen mache, gab B. an, dass es Drohungen gegeben habe. Er habe deswegen ursprünglich gesagt, dass er keine Aussagen zu I. und J. machen würde. Er habe dann aber trotzdem die Aussagen gemacht, da er raus wollte, um seiner Mutter zu helfen. Er wolle mit den Strafverfolgungsbehörden weiter kooperieren (BA 13-01-0179 ff.). In der Schluss- und Konfrontationseinvernahme vom 30. August 2024 wieder- holte B., dass er nichts mit der Planung und Ausführung der Sprengung zu tun gehabt habe und nichts davon gewusst habe, bis A. ihm davon nach der Tat erzählt habe. Er behauptete erneut, er sei am 13. Dezember 2022 mit A. beim Bancomaten in Hettlingen gewesen, was von A. bestritten wurde (BA 13-01-0201). Auf Vorhalt der verschiedenen Tatbeiträge, darunter das Abholen von I. am Flughafen Memmingen am 13. Dezember 2022, die Rekognoszierung des Bancomaten mit A. am selben Tag, das Abholen gestohlener Kontrollschilder in Jestetten am 15. Dezember 2022 auf Anweisung von A., das Warten an ver- schiedenen Parkplätzen in der Tatnacht auf Anweisung von A., das Absetzen von I. nach der Tat sowie das Suchen und Abholen von A. und J. mit dem VW Golf seiner Schwester und schliesslich das Verstecken der Kleidung von A. und eines gelben Sacks mit Sprengstoff, gab B. an, er habe in seinen bisherigen Aussagen erklärt, wie der Ablauf gewesen sei und warum er so gehandelt habe. Er fügte hinzu, dass nicht alles von A., sondern auch von J. und I. angeordnet worden sei (BA 13-01-0199 f.). In der Hauptverhandlung bestätigte B. seine bisherigen Aussagen, besonders betreffend das Auskundschaften des Bancomaten zusammen mit A. am
33 - SK.2024.71 nach der Sprengung zum Bancomaten vorgefahren, J. und I. ins Auto einsteigen gelassen zu haben, mit ihnen zum Parkplatz an der O.-Strasse in Embrach ge- flüchtet zu sein und dort das Fahrzeug zurückgelassen zu haben (BA 06-02-0344 f.; 13-01-0198; 13-04-0074 f.; SK 11.731.004). Unbestritten ist weiter, dass A. in der Nacht vom 20. Dezember 2022 zusammen mit J. und I. nach Hettlingen zum Auskundschaften des Tatorts fuhr (BA 06-02-0342; 13-04-0076 f.). b) Weitere ihm zur Last gelegte Tatbeiträge werden von A. bestritten. Er macht geltend, er habe erst kurz vor der Tat – in der Nacht vom 20. Dezember 2022 – vom Tatplan erfahren und nur widerwillig an der Tat mitgewirkt, um B. zu schüt- zen. Diese Darstellung ist aus den folgenden Gründen nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. c) A. wird in Bezug auf die bestrittenen Tatbeiträge hauptsächlich durch die Aus- sagen von B. belastet. Dessen Aussagen ab der Einvernahme vom 22. Feb- ruar 2023 sind detailliert, widerspruchsfrei (anders als jene von A.) und werden, soweit es um äussere Vorgänge geht, durch das übrige Beweisergebnis (sicher- gestellte Asservate, rückwirkende Randdatenerhebungen, technische Auswer- tungen, Aussagen von C.) bestätigt. Illustrativ hierzu ist die Beweislage betref- fend das Abholen der gestohlenen deutschen Autokennzeichen durch B. im Auf- trag von A. in Jestetten. Wie oben dargelegt (E. 2.1.4.2b), ist durch die rückwir- kende Telefonüberwachung und technischen Auswertungen erstellt, dass B. in der Nacht vom 15. auf den 16. Dezember 2022, zwischen ca. 23:36 und 00:15 Uhr in Jestetten war und in dieser Zeit, um 00:16 Uhr, per WhatsApp mit A. telefonierte. Ein weiteres WhatsApp-Telefongespräch mit A. erfolgte wenig später um 01:46 Uhr. Das Wirken von A. im Zusammenhang mit den gestohlenen Autokennzeichen wird weiter durch die glaubhaften Aussagen von C. bestätigt, aus denen hervorgeht, dass A. die für die Tat nicht verwendeten Autokennzei- chen bei ihm in der Garage versteckt hat (vgl. E. 2.1.4.6). Dieser Umstand stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass A. an der Beschaffung der gestohlenen Auto- kennzeichen mitgewirkt hatte. Generell ist nicht ersichtlich, weshalb B. in Bezug auf A. wahrheitswidrige Aussagen machen sollte. Im Gegenteil ist beim Aussa- geverhalten von B. die Tendenz erkennbar, A., dem er offensichtlich wohlgesinnt ist, möglichst in einem besseren Licht darzustellen (vgl. z. B. die Aussagen von B. vom 12. Dezember 2023 resp. 30. August 2024 zu den A. vorgeworfenen Wi- derhandlungen gegen Betäubungsmittelgesetz resp. das Waffengesetz; E. 2.5.4.3 und E. 2.6.4.4). Das Vorbringen von A., wonach B. ihn aus Angst vor J. zu Unrecht beschuldige, verfängt nicht, hat doch B. auch in Bezug auf J. und I. belastende Aussagen gemacht. Er gab auch an, dass er neben A. auch von J. und I. Anweisungen bekommen habe. Dass es sich beim Vorbringen von A. bloss um eine Schutzbehauptung handelt, erhellt zudem aus dem Umstand, dass er auch im Zusammenhang mit dem ihm vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikt, bei dem J. und I. keine Rolle spielen, die belastenden Aussagen von B. bestreitet (vgl. E. 2.5.3).
34 - SK.2024.71 Dass sich die Rolle von A. bei der Bancomatensprengung nicht bloss auf die eines Fluchtwagenfahrers beschränkte, wird im Weiteren durch seine DNA-Spur auf einem der in der Nähe des Fluchtwagens aufgefundenen Tatwerkzeuge (Gar- tenhandschuh / Innenseite) indiziert. Die Erklärung von A. dazu, er habe vermut- lich den Handschuh beim Aufräumen des Kellers benutzt, vermag im Lichte der übrigen Beweise, die ihn in Verbindung mit den deliktsrelevanten Gegenständen bringen, d.h. die Aussagen von B. betreffend das Verstecken von Tatkleider, Sprengstoff etc. auf Anweisung von A. sowie die Aussagen von C. betreffend das Verstecken der die für die Tat nicht verwendeten Autokennzeichen durch A., nicht zu überzeugen. d) In der Gesamtbetrachtung bestehen keine Zweifel daran, dass sich A. über die von ihm zugegebenen Tatbeiträge, das Rekognoszieren des Tatorts in der Nacht vom 20. Dezember 2022 zusammen mit I. und J. und das Fungieren als Fluchtwagenfahrer in der Tatnacht vom 22. Dezember 2022, in mannigfacher Weise an der Planung und Ausführung der Tat beteiligte. Namentlich beauftragte er B. im Hinblick auf die Bancomatensprengung mit verschiedenen Vorarbeiten (Abholen von I. am Flughafen in Memmingen und dessen Verbringen zum Domi- zil von C. am 13. Dezember 2022, Abholen der gestohlenen deutschen Auto- kennzeichen in Jestetten in der Nacht vom 15. auf den 16. Dezember 2022), organisierte die Unterbringung von I. und J. bei C. im Vorfeld der Tat, rekognos- zierte zusammen mit B. den Tatort am 13. Juni 2022, organisierte das bei der Tatausführung verwendete Fahrzeug, erteilte B. Anweisungen in der Tatnacht vom 22. Dezember 2022 im Hinblick auf die Sicherstellung der Flucht. Zusätzlich wies er B. nach der erfolgten Bancomatensprengung an, die deliktsrelevanten Gegenstände (Tatkleider, Sprengstoff, Metallgehäuse, Kabel) zu verstecken. Die letztgenannte Handlung erfolgte zwar nach der Deliktsverübung und ist daher nicht tatbestandsmässig i.S.v. Art. 224 StGB. Sie zeigt indes ein weiteres Mal, dass A. massgeblich in die Aktivitäten im Zusammenhang mit der Bancomaten- sprengung involviert war. Dass A. nur widerwillig an der Tat mitgewirkt haben soll, um B. zu schützen, wie er geltend macht, ist auszuschliessen. Aus den Aussagen von B. geht klar hervor, dass er durch A. in das Vorhaben einbezogen wurde. 2.1.5.3 Die dargelegten Tatbeiträge von A. waren für die Tatausführung wesentlich und lassen ihn als Hauptbeteiligten erscheinen. Er ist somit als Mittäter zu qualifizie- ren. 2.1.5.4 Das zur Bancomatensprengung eingesetzte Nitropenta gilt gemäss Art. 2 lit. a SprstV i.V.m. Art. 5 SprstG als Sprengstoff. 2.1.5.5 Aufgrund der durch die Explosion verursachten Schäden am Bancomaten und am Bancomatcontainer ist eine konkrete Gefährdung von fremdem Eigentum er- stellt. Überdies wurden durch die im Gutachten und Ergänzungsgutachten des
35 - SK.2024.71 FOR thematisierten Druckwelle und Splitterwurf weitere Sachen in der Tatort- nähe (z. B. die Fenster am an das Bancomatcontainer angrenzenden Wohn- haus) konkret gefährdet. Hinsichtlich der Gefährdung für Personen ist aufgrund der gutachterlichen Fest- stellungen des FOR davon auszugehen, dass bei der Detonation der Wirkla- dung 1 keine konkrete Gefahr für Personen bestand. In Bezug auf die Wirkla- dung 2 ist vom für die Beschuldigten günstigeren Szenario auszugehen, wonach sich der Abfallcontainer im Moment der Detonation in unmittelbarer Nähe der Wirkladung 2 befand und damit zum Teil eine absorbierende Wirkung in Bezug auf den Splitterwurf hatte. Unter dieser Annahme ergibt sich das Folgende: Gemäss den gutachterlichen Feststellungen des FOR bestand aufgrund der durch die Detonation der Wirkladung 2 im Bereich der Servicetür an der Rück- seite des Bancomatencontainers ausgelösten Luftstosswelle für Menschen im Umkreis von 5 m eine Gefahr von permanenten Schäden an Lunge und Trom- melfell. Diese kritische Druckzone bestand unabhängig von der Platzierung des Abfallcontainers. Sie erfasste u.a. einen Teil des an der L.-Filiale angeschlosse- nen Wohnhauses (vgl. Ergänzungsgutachten des FOR, Abbildung 4; SK 11.264.1.041). Für dessen Bewohner bestand damit eine konkrete Gefahr der permanenten Schädigung an Lunge und / oder Trommelfell. Eine konkrete Gefährdung von Strassenbenutzern ist hingegen zu verneinen. Auf der Abbildung 4 im Ergänzungsgutachten des FOR (SK 11.264.1.041) ist ersicht- lich, dass die G.-Strasse nur in einem limitierten Ausmass vom Wirkbereich des Sprengsatzes (Wirkladung 2) erfasst war. Dieser bestand aus der erwähnten Druckzone im Radius von 5 m sowie einem ca. 7 – 8 m langen schmalen Ab- schnitt in Dreiecksform, innerhalb dessen mit einem Splitterwurf mit potenziell letalen Auswirkungen zu rechnen war. Die Detonation erfolgte morgens um ca. 03:55 Uhr. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich um diese Zeit Personen im Ge- fahrenbereich der Detonation hätten befinden können, ist als eher gering einzu- stufen. 2.1.5.6 A. war nicht unmittelbarer Täter bei der tatbestandlichen Handlung. Aufgrund der gegebenen Beweislage ist davon auszugehen, dass J. und I. die Sprengladun- gen platzierten und sie zur Detonation brachten. Als Mittäter muss sich A. indes die Handlungen seiner Komplizen zurechnen lassen. 2.1.5.7 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass A. die mit der Auslösung der Spreng- ladungen einhergehenden Gefahren für Menschen und fremdes Eigentum ge- kannt haben muss. In Bezug auf die Gefährdung von fremdem Eigentum liegt teils direkter Vorsatz vor, da der Bancomat zerstört werden sollte, um an das sich darin befindende Geld zu gelangen; eine Gefährdung weiteren Eigentums wurde aufgrund des Tatplans – der Sprengung mittels Sprengstoffs – zumindest in Kauf genommen. In Bezug auf die Gefährdung von Personen ist von einem Eventual- vorsatz auszugehen; A. muss aufgrund der ihm bekannten Wirkung der
36 - SK.2024.71 Sprengvorrichtung und der Kenntnisse der Umgebung des Tatobjekts die Ge- fährdung von Menschen zumindest in Kauf genommen haben. 2.1.5.8 Die verbrecherische Absicht ist ebenfalls gegeben, handelte doch A. in der Ab- sicht, weitere Verbrechen – Diebstahl und qualifizierte Sachbeschädigung – zu begehen (vgl. E. 2.2 und 2.3). 2.1.5.9 Nach dem Gesagten hat A. den Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt. 2.1.5.10 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht gegeben. Insbe- sondere lag keine Notstandssituation vor. Das diesbezügliche Vorbringen des Verteidigers, wonach A. im Befehlsnotstand gehandelt haben soll (SK 11.721.101), basiert auf der Darstellung von A., die nach dem Dargelegten als Schutzbehauptung zu werten ist. 2.1.6 Fazit A. ist schuldig zu sprechen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB. 2.2 Versuchter qualifizierter Diebstahl 2.2.1 Anklagevorwurf Unter Anklage-Ziff. 1.1.3 wird A. weiter vorgeworfen, zusammen mit seinen Kom- plizen, wie in Anklage-Ziff. 1.1.2 umschrieben (vgl. E. 2.1.1), versucht zu haben den Bancomaten der Bank D. aufzubrechen, um daraus Bargeld im Betrag von Fr. 165'000.– und EUR 8'750.– zu behändigen. 2.2.2 Standpunkt des Beschuldigten A. Es wird auf das in E. 2.1.2 Ausgeführte verwiesen. 2.2.3 Rechtliches 2.2.3.1 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich des Diebstahls strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Tatobjekt ist eine fremde Sache. Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum einer anderen Person als des Täters steht. Die Tathandlung der Wegnahme liegt im Bruch fremden und der Begründung neuen Gewahrsams (BGE 132 IV 108 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 2.3.1). Der Begriff des Gewahrsams bezeichnet ein tatsächliches Verhältnis, nämlich die real bestehende faktische Herrschaftsmöglichkeit eines Menschen über eine Sache, die von einem Herrschaftswillen getragen ist. Er umfasst aber mit der Beziehung zwischen der Person und der Sache, welche die Sache dem
37 - SK.2024.71 Herrschaftsbereich der Person zuordnet, auch eine normative Komponente. Ob Gewahrsam besteht, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 132 IV 108 E. 2.1; NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 139 StGB N. 18). Bruch des Gewahrsams ist die Aufhe- bung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers. Ein solcher erfolgt in der Regel dadurch, dass die Sache aus dem Machtbereich des Berechtigten entfernt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2019 vom 20. No- vember 2020 E. 2.3.1; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 24 f.). Der subjek- tive Tatbestand erfordert Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) sowie eine Aneignungs- und unrechtmässige Bereicherungsabsicht. Ein qualifizierter Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 al. 3 aStGB liegt vor, wenn der Täter zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefähr- liche Waffe mit sich führt. Waffen sind nach der Rechtsprechung Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung dem Angriff oder der Verteidigung dienen. Ob eine Waffe gefährlich und deshalb einer Schusswaffe gleichzustellen ist, hängt von objektiven Gegebenheiten ab und nicht vom subjektiven Eindruck, den das Opfer oder ein Dritter von ihr haben kann. Entscheidend ist, ob sie geeignet ist, gefähr- liche Verletzungen zu bewirken (vgl. BGE 118 IV 142 E. 3d; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 139 ff.). Subjektiv ist zusätzlich verlangt, dass der Täter die Waffe zum Zwecke des Diebstahls mit sich führt. Die Absicht, die Waffe allenfalls auch einzusetzen, ist indes nicht vorausgesetzt; es genügt der eventuelle Vor- satz, sie gegen einen Menschen zu gebrauchen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 165). Nach dem Auffangtatbestand von Art. 139 Ziff. 3 al. 4 aStGB liegt ein qualifizierter Diebstahl überdies vor, wenn der Täter sonst wie durch die Art, wie er den Dieb- stahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Dies ist zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt, was sich aus den konkreten Tatumständen ergibt. Die Anwendung des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB lässt sich namentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat und der ausgeprägt küh- nen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Be- gehung (vgl. BGE 117 IV 135 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2013 vom
38 - SK.2024.71 2.2.3.2 Versuch Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Voll- endung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, macht er sich gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB des Versuchs strafbar. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale ver- wirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 m.w.H.). 2.2.4 Beweiswürdigung Der Anklagesachverhalt ist nach dem in E. 2.1.5.1 f. Dargestellten erstellt. 2.2.5 Subsumtion 2.2.5.1 Die Tatbeteiligung von A. ist nach dem Ausgeführten (E. 2.1.5.3) als Mittäter- schaft zu werten. 2.2.5.2 Mit der Sprengung des Bancomaten wollten A. und seine Komplizen unzweifel- haft das sich im Bancomaten befindliche Bargeld (Fr. 165'500.– und EUR 8750.–) wegnehmen und sich aneignen. Sie wollten diese für sie fremde bewegliche Sache gegen den Willen der Berechtigten (Bank D.) aus deren Machtbereich entfernen und eigenen Gewahrsam daran begründen, um sich un- rechtmässig zu bereichern. Sie handelten somit vorsätzlich und mit Aneignungs- und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der subjektive Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB ist demnach erfüllt. Da die in das Geldausgabefach des Bancomaten eingeführte Sprengladung auf- grund einer fehlerhaften Konstruktion nicht umsetzte und die Explosion an der Rückseite des Containers nicht stark genug war, um die Sicherheitstüre aufzu- sprengen, gelang es der Täterschaft nicht, das Bargeld zu entwenden. Der ob- jektive Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB ist demnach nicht (vollständig) erfüllt. Es liegt demnach versuchte Tatbegehung i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 2.2.5.3 Die Täter haben vorliegend zur Tatbegehung Sprengstoff verwendet, der geeig- net ist, einen Menschen schwer zu verletzen. Indem sie diesen in unmittelbarer Nähe zu einem Wohnhaus mit schlafenden Bewohnern umsetzten, handelten sie besonders skrupellos, denn als Ergebnis ihrer Handlungen nahmen sie deren Verletzung in Kauf. Diese Vorgehensweise offenbart eine besondere Gefährlich- keit der Täterschaft. Demnach erfüllt das Handeln von A. bzw. die ihm zurechen- baren Handlungen seiner Mittäter die Qualifikation im Sinne des Auffangtatbe- standes von Art. 139 Ziff. 3 al. 4 aStGB. Ob darüber hinaus auch die Tatvariante von Art. 139 Ziff. 3 al. 3 aStGB erfüllt ist, braucht bei diesem Ergebnis nicht ent- schieden zu werden.
39 - SK.2024.71 2.2.5.4 Zusammenfassend ist der Tatbestand des versuchten qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) erfüllt. 2.2.6 Konkurrenz Zwischen den Tatbeständen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB und des qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 al. 4 aStGB besteht echte Konkurrenz (Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2022.28 vom 12. Mai 2023 E. II.B.5). 2.2.7 Fazit A. ist schuldig zu sprechen des versuchten qualifizierten Diebstahls gemäss Art.139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2.3 Qualifizierte Sachbeschädigung 2.3.1 Anklagevorwurf Unter Anklage-Ziff. 1.1.4 wird A. vorgeworfen, im Zusammenhang mit dem Vorfall gemäss Anklage-Ziff. 1.1.2 (vgl. E. 2.1.1) zusammen mit seinen Komplizen den Bancomaten der Bank D. sowie den Tresor im Inneren des Containers und die Sicherheitstür auf der Hinterseite des Containers beschädigt zu haben. Der Schaden betrage Fr. 41'445.10. 2.3.2 Standpunkt des Beschuldigten A. Es wird auf das in E. 2.1.2 Ausgeführte verwiesen. 2.3.3 Rechtliches Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschä- digt, zerstört oder unbrauchbar macht. Eine qualifizierte Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 3 aStGB liegt vor, wenn der Täter einen grossen Schaden verursacht hat. Nach der Rechtsprechung ist ein grosser Schaden anzunehmen, wenn er mindestens Fr. 10'000.– beträgt (BGE 136 IV 119 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_699/2018 vom 7. Feb- ruar 2019 E. 3.3.1). In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). 2.3.4 Formelles Ein – den gesetzlichen Vorgaben (Art. 30 ff. StGB) entsprechender – Strafantrag der Bank D. liegt vor (BA 10-01-0006, 15-02-0007 f.).
40 - SK.2024.71 2.3.5 Beweis- und rechtliche Würdigung 2.3.5.1 Die Beschädigung des Bancomaten und des Containers sind durch den Spuren- bericht und die Fotodokumentation der Zürcher Kantonspolizei belegt (BA 10-01-0001 ff.). Es handelt sich bei diesen Sachen um Gegenstände, an welchen für die Täter fremde Eigentumsrechte bestehen. Der objektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt. Mit der Explosion des Bancomaten wollten die Täter diesen selbst sowie den Bancomattresorraum beschädigen, um das darin befindliche Bargeld behändi- gen zu können. Insoweit liegt ohne weiteres direkter Vorsatz vor. Der subjektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB ist ebenfalls erfüllt. 2.3.5.2 Die angeklagte Schadenshöhe ist durch die seitens der Bank D. eingereichten Rechnungen (BA 15-02-0010 ff., -0040 f.) erstellt. Es handelt sich dabei um einen grossen Schaden i.S. des qualifizierten Tatbestands von Art. 144 Abs. 3 aStGB. Es ist notorisch, dass die Zerstörung eines Bancomaten mittels Sprengsatzes einen Schaden von mehreren Tausend Franken bewirkt. Die Täter handelten mit- hin in Bezug auf die Höhe des Schadens mindestens eventualvorsätzlich. 2.3.5.3 A. handelte nach dem Ausgeführten (E. 2.1.5.3) als Mittäter. Als solcher muss er sich die Handlungen seiner Mittäter anrechnen lassen. 2.3.5.4 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 aStGB) erfüllt. 2.3.6 Konkurrenz Qualifizierte Sachbeschädigung steht in echter Konkurrenz zu den Tatbeständen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) und des qualifizierten Diebstahls (Art. 144 Ziff. 3 aStGB) (Urteil des Bundesgerichts SK.2022.37 vom 25. Oktober 2022 E. 9.1 m.w.H.). 2.3.7 Fazit A. ist schuldig zu sprechen der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 aStGB. 2.4 Versuchter Hausfriedensbruch 2.4.1 Anklagevorwurf Unter Ziff. 1.1.5 der Anklageschrift wird A. vorgeworfen, im Zusammenhang mit dem Vorfall gemäss Anklage-Ziff. 1.1.2 (vgl. E. 2.1.1) zusammen mit seinen Kom- plizen versucht zu haben, gegen den Willen der Bank D. in den Container einzu- dringen. Die Wucht der Explosion sei jedoch nicht gross genug gewesen, so dass sich die Sicherheitstüre nicht habe öffnen lassen.
41 - SK.2024.71 2.4.2 Standpunkt des Beschuldigten A. Es wird auf das in E. 2.1.2 Ausgeführte verwiesen. 2.4.3 Rechtliches Wegen Hausfriedensbruchs wird auf Antrag bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum ei- nes Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt (Art. 186 StGB). Gegen den Willen des Berechtigten dringt i.S.v. Art. 186 StGB ein, wer den Raum ohne Einverständnis des Trägers des Hausrechts betritt (BGE 128 IV 81 E. 4a; 108 IV 33 5b). Das Eindringen bzw. Verweilen muss zudem unrechtmässig sein. Personen, die befugt sind, auch gegen den Willen des Berechtigten in dessen Raum einzudrin- gen, bleiben straflos. Eine solche Befugnis kann sich aus der Amtspflicht (Urteil des Bundesgerichts 6P_13/2007 vom 20. April 2007 E. 5.2), u.U. aber auch aus dem Privatrecht ergeben (BGE 90 IV 74 E. 2c). Art. 186 StGB ist ein Vorsatzdelikt. Der Täter muss sich bewusst sein, den ge- schützten Bereich gegen den Willen des Berechtigten zu betreten bzw. darin zu verweilen und dabei unrechtmässig zu handeln (DELNON/RÜDY, Basler Kommen- tar, a.a.O., Art. 186 StGB N. 39). 2.4.4 Formelles Ein – den gesetzlichen Vorgaben (Art. 30 ff. StGB) entsprechender – Strafantrag der Bank D. liegt vor (BA 10-01-0006, 15-02-0007 f.). 2.4.5 Beweiswürdigung Der Anklagesachverhalt ist nach dem in E. 2.1.5.1 f. dargestellten erstellt. 2.4.6 Subsumtion 2.4.6.1 Mit dem Anbringen des Sprengsatzes an der Sicherheitstür an der Rückseite des Containers und dessen Zündung strebte die Täterschaft unzweifelhaft an, sich Zugang zum Tresor im Inneren des Containers zu beschaffen, um daraus das Bargeld zu entwenden. Sie wollte in den Container ohne Einverständnis der Trä- gerin des Hausrechts (Bank D.) eindringen. Es war ihr ohne weiteres klar, dass sie dazu nicht befugt war und somit unrechtmässig handelte. Der subjektive Tat- bestand von Art. 186 StGB ist erfüllt.
42 - SK.2024.71 Da die Explosion nicht stark genug war, um die Sicherheitstür aufzubrechen, ge- lang es der Täterschaft nicht, in den Container einzudringen. Der objektive Tat- bestand von Art. 186 StGB ist damit nicht erfüllt. Es liegt nach dem Gesagten versuchte Tatbegehung i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 2.4.6.2 A. handelte nach dem Ausgeführten (E. 2.1.5.3) als Mittäter. Als solcher muss er sich die Handlungen seiner Mittäter anrechnen lassen. 2.4.7 Konkurrenz Art. 186 StGB ist neben Art. 139, 144 und 224 StGB anwendbar (vgl. DEL- NON/RÜDY, a.a.O., Art. 186 StGB N. 48 zum Verhältnis zwischen Art. 139, 144 und 186 StGB m.w.H.). 2.4.8 Fazit A. ist schuldig zu sprechen des versuchten Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2.5 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.5.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft A. weiter vor, sich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig ge- macht zu haben, indem er im Dezember 2022 oder wenige Monate zuvor von B. Fr. 600.– in bar entgegengenommen, mit diesem Geld bei einer unbekannten Drittperson 20 g Kokaingemisch (mit einen Wirkstoffgehalt von 80.3 % Kokain- Base bzw. 89.9 % Kokain-Hydrochlorid, entsprechend 16.6 g reine Kokain-Base bzw. 17.98 g reines Kokain-Hydrochlorid) erworben und dieses Kokain an- schliessend B. übergeben habe (Anklage-Ziff. 1.2.1). 2.5.2 Rechtliches 2.5.2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich u.a. strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c) oder sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d). Art. 19 Abs. 1 BetmG ist ein Vorsatzdelikt (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG, Kommen- tar, 4. Aufl. 2022, Art. 19 N 114 m.w.H.). 2.5.2.2 Die in Art. 19 Abs. 1 BetmG erwähnten Handlungen stellen verschiedene Ent- wicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit dar (BGE 137 IV 33 E. 2.1.3). Für einen Schuldspruch genügt es, wenn von mehreren tatbestandsmässigen Handlungen, die sich jeweils auf die gleiche individualisierte Betäubungsmittelart
43 -
SK.2024.71
und -menge beziehen, eine Handlung tatsächlich erwiesen ist (TPF 2006 221
Handlungen mit denselben, bestimmt umgrenzten Betäubungsmitteln geben
(Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2008.14 vom 9. Dezember 2008 E. I.3).
2.5.3 Standpunkt des Beschuldigten A.
A. bestreitet den Vorwurf. Er habe von B. weder Fr. 600.– bekommen, noch habe
er 20 g Kokain gekauft und es B. übergeben (BA 13-01-0209, SK 11.731.010).
2.5.4 Beweiswürdigung
2.5.4.1 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. Februar 2023 am Domizil von C. an
der P.-Strasse in St. Margrethen wurde in der Garage ein Rucksack von B. ge-
funden, in dem sich u.a. eine Büchse mit 30 g Kokaingemisch, portioniert in
44 Minigrip, befand (BA 08-07-0010; 10-02-0213). B. hatte diesen Rucksack in
der Nacht vom 22. Dezember 2022 nach der misslungenen Bancomatenspren-
gung in Hettlingen zu seinem Cousin Q. an dessen Domizil in Z. gebracht; in der
Folge hatte C. den Rucksack auf Bitte seiner Schwester H. bei Q. abgeholt und
zu seinem Domizil gebracht (BA 13-01-0143; 12-02-0006 f.; 13-02-0003 f.;
13-03-0007 f.).
2.5.4.2 Bezüglich des Wirkstoffgehalts des sichergestellten Kokains liegt ein Gutachten
des FOR Zürich vom 27. Februar 2023 vor (BA 11-01-0066 ff.). Die diesbezügli-
chen Angaben in der Anklageschrift sind korrekt.
2.5.4.3 Aus den Aussagen von B. geht Folgendes hervor:
In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 8. Juni 2023 wurde B. ge-
fragt, ob A. irgendetwas mit dem sichergestellten Kokain zu tun habe. B. ver-
neinte zunächst die Frage, gab indes auf Nachfrage an, A. habe nur mit 20 g von
diesem Kokain zu tun. Diese 20 g habe er (B.) von einem Bekannten von A.
gekauft. Auf Frage, wie er auf die Idee gekommen sei, bei diesem Bekannten
von A. Kokain zu kaufen, sagte B. aus: «Ich und A. kamen ins Gespräch, er hatte
einmal in meinem Zimmer Kokain gefunden. Er fragte mich, ob ich nur konsu-
miere oder ob ich auch verkaufen würde. Dann habe ich ihm erklärt, dass ich nur
verkaufe, um meinen Eigenkonsum zu finanzieren (...). Dann haben wir darüber
gesprochen und wie viel ich zahle für 10 Gramm. Dann ist er auf die Idee gekom-
men, dass er einen Bekannten habe, der zu einem guten Preis verkaufe. (...) Ich
habe A. das Geld gegeben und er brachte mir das Kokain. Ich habe ihm Fr. 600.–
gegeben.» (BA 13-01-0149). In der Konfrontations- und Schlusseinvernahme
vom 30. August 2024 gab B. zunächst an, A. habe nichts mit dem Kokain zu tun
gehabt. Auf Vorhalt seiner früheren (vorstehend zitierten) Aussagen, gab B. dann
an, er habe A. Fr. 600.– gegeben und dieser habe ihm dafür Kokain gegeben. Er
habe Kokain nicht bei A. gekauft, sondern bei einem Bekannten von A. A. habe
44 - SK.2024.71 es ihm lediglich als Bote übergeben. Auf Nachfrage präzisierte B., er habe A. Fr. 600.– gegeben, damit er das Geld seinem Bekannten weitergebe. Das Kokain sei via A. zu ihm gekommen (BA 13-01-0209 f.). In der Hauptverhandlung vom
45 - SK.2024.71 2.6.2 Rechtliches Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG macht sich u.a. strafbar, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen besitzt. 2.6.3 Standpunkt des Beschuldigten A. A. bestreitet den Vorwurf. Er habe die inkriminierten Waffen nie gesehen oder berührt. Er habe B. nie irgendwelche Waffen gezeigt, gegeben oder gesagt, er soll sie wegbringen. Er habe nicht gewusst, dass B. solche Waffen habe. Die belastenden Aussagen von B. (vgl. unten E. 2.6.4.4) erklärt A. damit, dass dieser sich vor den Haupttätern der Bancomatensprengung fürchte (BA 13-04-0038, -0064, -0074, 13-01-0212, SK 11.731.010 f.). 2.6.4 Beweiswürdigung 2.6.4.1 Die beiden in der Anklage erwähnten Pistolen wurden anlässlich der Hausdurch- suchung vom 10. Februar 2023 am Domizil von C. an der P.-Strasse in St. Mar- grethen sichergestellt. Sie befanden sich im erwähnten Rucksack von B. (BA 10-02-0213; vgl. E. 2.5.4.1). 2.6.4.2 Am Bedienelement und an den Kanten des Magazins einer der beiden sicherge- stellten Pistolen konnten (u.a.) DNA-Spuren von A. nachgewiesen werden (BA 11-01-0080). A. wurde mit diesem Befund im Vorverfahren und in der Hauptver- handlung konfrontiert. Er hatte hierfür keine Erklärung (BA 13-04-0065, SK 11.731.010). 2.6.4.3 A. ist einschlägig vorbestraft. Das Obergericht Zürich verurteilte ihn am 18. Ja- nuar 2021 u.a. wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (SK 11.231.1.005). 2.6.4.4 Aus den Aussagen von B. geht Folgendes hervor: In der Einvernahme bei der BKP vom 17. Februar 2023 gab B. Folgendes zu Protokoll: «Nachdem wir zurück kamen am 22. (Tatnacht) sagte mir A., dass er ein paar Sachen im Keller habe, die wegmüssten. Er beharrte darauf, dass ich das sofort erledige und ich folgte seinen Anweisungen. Ich war gestresst und hatte Angst. (...) Er zeigte auf zwei Verstecke. Es hatte eine Schusswaffe in ei- nem Tuch eingewickelt und eine grüne Kiste mit demselben Inhalt. Dazu noch eine Büchse mit Kokain darin. Die Sachen nahm ich und verstaute sie in meinem Schulrucksack. Als ich sie genommen hatte, überlegte ich, wohin ich damit soll. Ich dachte mir, dass es am besten sei zu meinem Cousin (Q.), da er um diese Zeit noch wach war. Ich fragte ihn, ob ich sie für einen Tag zu ihm bringen könnte zum Aufbewahren und danach wieder abholen und wegbringen. Darauf ging ich zu meinem Cousin. Ich tischte ihm eine Lüge auf wegen dieser Frau, weil ich
46 - SK.2024.71 selbst nicht genau wusste, um was es ging. Er bot mir darauf an, dass er die Sachen bei sich aufbewahren würde für einen Tag.» (BA 13-01-0111). In der Befragung bei der BKP vom 22. Februar 2023 gab B. Folgendes an: «Sie (die Waffen) waren im Keller versteckt. Auf Frage: Wir haben eine rote Schachtel, ca. 50 cm auf 50 cm. Darin haben wir ganz viele Familienfotos. Ich weiss, dass eine Waffe unter diesen Fotos versteckt war. Die zweite war im Tumbler ver- steckt, dort konnte man unten einen Teil abmontieren. So konnten wir sie verste- cken. Auf Frage: Eine Waffe war in einer grünen Schachtel, die andere war ein- gewickelt in einem Tuch. Ich ging in die Wohnung, holte meinen Rucksack und versteckte die Waffen darin. (...) Auf Frage: Danach brachte ich den ganzen Rucksack zum Cousin (Q.).» Auf Frage, wie lange die Waffen schon im Keller gewesen seien, sagte B.: «Seit ich davon weiss, war es seit ungefähr September oder Oktober 2022.» Auf Frage, wer Besitzer der Waffen sei, gab B. an, das sei A.; er könne ausschliessen, dass es seine Schwester oder Mutter seien. A. habe ihm gesagt, dass er Waffen im Keller versteckt habe. A. habe gewollt, dass er (B.) sie Ios werde in einem Notfall, falls A. nicht mehr kommen würde. Wo A. die Waffen organisiert habe, wisse er nicht (BA 13-01-0122). Am 8. Juni 2023 gab B. gegenüber der Bundesanwaltschaft zu Protokoll: «Ich war nie im Besitz von diesen zwei Waffen. Ich habe sie lediglich transportiert, d.h. sie in den Rucksack getan und sie zu meinem Cousin gebracht.» Auf Frage, wem die Waffen gehörten, sagte er: «Ich weiss nur, dass A. mich einmal gerufen und mir gesagt hat, dass er diese zwei Waffen habe, er hat mir sie gezeigt und gesagt, für den Fall, dass einmal etwas wäre. Dies hat er in dem Sinne gesagt, dass, wenn einmal etwas passiere, ich dann wüsste, wo die Waffen sind und ich diese dann wegbringen kann, so wie ich es in der Nacht vom 21. / 22. Dezem- ber 2022 gemacht habe. Auf Frage: Daran, wann er mir die Waffen gezeigt hat, kann ich mich nicht mehr genau erinnern. Ich kann mich auch nicht ungefähr daran erinnern.» (BA 13-01-0150). In der Einvernahme bei der BKP vom 12. Dezember 2023 sagte B. auf Vorhalt seiner bisherigen Aussagen und der Aussagen von A. aus: «Ich muss eines kor- rigieren. Ich sagte nie, dass es die Waffen von A. seien. Ich sagte, dass die Waf- fen nicht meiner Mutter, meinen Geschwister oder mir gehören. Darauf nahmen Sie an, dass die Waffen A. gehören. A. zeigte mir aber die Waffen, für den Fall, dass er in eine Kontrolle käme, er war ja illegal hier, dann soll ich die Waffen wegbringen, für den Fall, dass es eine Hausdurchsuchung gebe bei uns. Ich hatte nie die Absicht einen Raubüberfall oder so etwas zu machen. Es war lediglich für den Fall einer Kontrolle, dass ich die Waffen wegbringen soll.» Auf Vorhalt der schriftlichen Mitteilung von A. vom 14. November 2023, wonach die beiden Waf- fen I. gehörten und nicht A. (BA 06-02-0346), gab B. an, er wisse das nicht. Auf Frage, wann I. die Waffen an A. übergeben habe, sagte B., er habe davon keine Kenntnis. Auf Frage, ob I. diese Waffen dabeigehabt habe, als B. ihn am Flugha- fen Memmingen abgeholt und in die Schweiz gebracht habe, gab er an, er wisse
47 - SK.2024.71 das nicht. Auf Frage, ob sich I. schon vor dem Dezember 2022 in der Schweiz aufgehalten und die Waffen übergeben habe, sagte B., I. habe sich schon vor Dezember 2022 mal in der Schweiz aufgehalten. Ob er dann Waffen dabeigehabt oder an A. übergeben habe, von dem wisse er nichts (BA 13-01-0182). In der Konfrontations- und Schlusseinvernahme vom 30. August 2024 sowie in der Hauptverhandlung wurde B. nicht mehr zur Rolle von A. im Zusammenhang mit den sichergestellten Waffen befragt (SK 11.732.013 f.). 2.6.4.5 Die Aussagen von B. sind detailreich und glaubhaft. Sie decken sich mit den ob- jektiven Untersuchungsergebnissen (DNA-Spuren von A. an einer der sicherge- stellten Waffen, einschlägige Vorstrafe von A.). Es ist kein Grund ersichtlich, wes- halb B. A. zu Unrecht belasten sollte (vgl. dazu E. 2.1.5.2c). Die Aussagen von A. erschöpfen sich hingegen in Bestreitungen und sind als Schutzbehauptungen zu werten. Es besteht kein Zweifel daran, dass A. die Verfügungsgewalt über die beiden in der Anklageschrift erwähnten Pistolen hatte. 2.6.5 Subsumtion Bei den inkriminierten Pistolen handelt es sich unbestrittenermassen um Waffen i.S. von Art. 4 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes. A. hatte in der fraglichen Zeit keine Berechtigung zum Besitz von Waffen (BA 13-04-0011). Indem er die beiden Pistolen im Keller des von ihm bewohnten Hauses, wie in der Anklageschrift um- schrieben, versteckte resp. aufbewahrte, besass er vorsätzlich die Waffen ohne Berechtigung i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Entgegen der Anklage liegt keine mehrfache Tatbegehung vor, da es sich beim Anklagesachverhalt um ein zeitlich und räumlich einheitliches Geschehen handelt. Die Tatsache, dass es sich in vorliegendem Fall um den Besitz von zwei Waffen handelt, ist nicht von Rele- vanz. Dies wird durch den Gesetzestext von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG verdeutlicht, in dem der Begriff «Waffen» im Plural verwendet wird. 2.6.6 Fazit A. ist schuldig zu sprechen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.
48 -
SK.2024.71
Sorge über E. (B02-00-001-0012, -0054 f.). C. ist aktuell mit einer anderen Frau,
S., verheiratet (SK 11.233.4.007). E. hatte während mehrerer Jahre vor den in-
kriminierten Vorgängen keinen Kontakt zu seinem Vater. Um 2020 oder 2021
wurde der Kontakt wieder hergestellt. Nach der Anzeigeerstattung im März 2022
(s. nachstehend) haben die beiden keinen Kontakt miteinander
(B02-00-001-0089, -0114 f., -0126 f.).
rechtliche Massnahmen für stark verhaltensauffällige männliche Jugendliche um-
setzt (B02-00-001-0058).
Am 22. März 2022 erstattete E. in der Polizeistation Uster im Beisein seiner Mut-
ter, R., Strafanzeige gegen C. Aufgrund der Interessenkollision zwischen dem
Kind und den Eltern setzte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Uster in der Folge auf Antrag der Staatsanwaltschaft See / Oberland eine Vertre-
tungsbeistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB für die Interessenwahrung von
E. im Strafverfahren und gegenüber der Opferhilfe ein (B02-00-001-0012
ff. / 0033 ff.). Am 26. April 2022 stellte die Vertretungsbeiständin einen Strafan-
trag für die vorliegend zur Beurteilung stehenden Delikte und konstituierte E. als
Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt gegen C. (B02-00-001-0027 ff.).
3.2 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
3.2.1 Anklagevorwurf
Die Bundesanwaltschaft wirft C. vor, er habe zu einem nicht näher bestimmbaren
Zeitpunkt im Winter 2021 / 2022 seinem damals 13-jährigen Sohn E. eine Hanf-
Indooranlage, welche in der von ihm gemieteten – sich gleich neben der von ihm
selbst bewohnten Wohnung an der P.-Strasse in St. Margrethen befindenden –
3-Zimmer-Wohnung von seinen Nachbarn «T.» und «AA.» betrieben worden sei,
gezeigt und ihm dadurch ohne medizinische Indikation Zugang zu den angebau-
ten Cannabis-Pflanzen verschafft. E. habe in der Folge beim Betrieb der Hanf-
Indooranlage, namentlich beim Bewässern der Cannabis-Pflanzen, mitgeholfen
und das angebaute Marihuana, jeweils zusammen mit «T.», auch konsumiert,
wovon C. gewusst habe (Anklage-Ziff. 1.4.2.3).
3.2.2 Standpunkt des Beschuldigten C.
C. weist den Vorwurf von sich, seinem Sohn Betäubungsmittel (Cannabis) zu-
gänglich gemacht zu haben. In sachverhaltlicher Hinsicht bestreitet er allerdings
den Betrieb der Hanf-Indooranlage durch «T.» und «AA.» in der benachbarten
Wohnung nicht. Er bestreitet auch nicht, die Anlage E. gezeigt und gewusst zu
haben, dass E. dort «Gras» zusammen mit «T.» rauchte (B02-00-001-0094 ff.,
-0104; BA 13-02-0053 ff.; SK 11.733.006 ff.).
49 -
SK.2024.71
3.2.3 Rechtliches
Gemäss Art. 19
bis
BetmG macht sich strafbar, wer einer Person unter 18 Jahren
ohne medizinische Indikation Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere
Weise zugänglich macht.
Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a i.V.m. dem Verzeichnis d (Anhang 5) der Verordnung
des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vor-
läuferstoffe und Hilfschemikalien vom 30. Mai 2011 (Betäubungsmittelverzeich-
nisverordnung, BetmVV-EDI; SR 812.121.11) fallen unter Betäubungsmittel i.S.
des Betäubungsmittelgesetzes Hanfpflanzen oder Teile davon, welche einen
durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 % aufweisen, und
sämtliche Gegenstände und Präparate, welche einen Gesamt-THC-Gehalt von
mindestens 1,0 % aufweisen oder aus Hanf mit einem Gesamt-THC-Gehalt von
mindestens 1,0 % hergestellt werden.
3.2.4 Beweis- und rechtliche Würdigung
3.2.4.1 Aufgrund der insoweit übereinstimmenden Aussagen von E. (B02-00-001-0057,
-0130), C. (B02-00-001-0094 ff., -0104; BA 13-02-0053 ff.; SK 11.733.006 ff.) und
einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'000.– die von ihm gemietete, sich gleich
neben der von ihm selbst bewohnten Wohnung an der P.-Strasse in St. Mar-
grethen befindende 3-Zimmer-Wohnung. «T.» und «AA.» betrieben in dieser
Wohnung mit Wissen von C. eine Anlage mit ca. 80 Hanfpflanzen. C. hat E. die
Hanf-Indooranlage gezeigt. Er wusste, dass sich E. ab und zu in der betreffenden
Wohnung aufhielt, beim Bewässern der Hanfpflanzen mithalf und mehrere Male
zusammen mit «T.» Joints rauchte. Im Frühjahr 2022 wurden die Hanfpflanzen
geerntet und die Anlage unmittelbar nachher abgebaut.
3.2.4.2 Die anklagegegenständlichen Hanfpflanzen konnten nicht sichergestellt und ana-
lysiert werden. Es fehlt damit ein Nachweis dafür, dass sie einen THC-Gehalt von
mindestens 1,0 % aufwiesen. Bei der gegebenen Beweislage ist zu Gunsten des
Beschuldigten von einem THC-Gehalt von weniger als 1,0 % auszugehen. Der
Tatbestand von Art. 19
bis
BetmG ist demzufolge nicht erfüllt.
3.2.5 Fazit
C. ist vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im
vorliegenden Anklagepunkt freizusprechen.
50 - SK.2024.71 3.3 Mehrfache Tätlichkeiten 3.3.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft C. vor, mehrfach Tätlichkeiten gegen seinen Sohn E. an seinem Domizil an der P.-Strasse in St. Margrethen verübt zu haben, indem er diesem im Jahr 2022 mehrfach eine Ohrfeige gegeben und am 10. März 2022, um ca. 20:00 Uhr, fünf Mal mit der flachen Hand gegen die Stirn geschlagen habe (Anklage-Ziff. 1.4.4). 3.3.2 Standpunkt des Beschuldigten C. C. bestreitet die inkriminierten Vorgänge (SK 11.733.008). 3.3.3 Rechtliches Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind, wiederholt begeht. 3.3.4 Rechtliche Würdigung 3.3.4.1 Vorab ist anzumerken, dass die Anklageschrift, soweit sie undatierte und ihrer Anzahl nach nicht bestimmte Tätlichkeiten thematisiert, dem Anklageprinzip (Art. 9 StPO) nicht genügt. Eine Rückweisung der Anklageschrift gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO war vorliegend indes nicht angezeigt, da aufgrund der Anklagelage eine Verbesserung der Anklageschrift in diesem Punkt nicht zu erwarten war. Wie sich nachstehend zeigen wird, führt die Anklage in diesem Punkt ohnehin nicht zu einem Schuldspruch. 3.3.4.2 Für Tätlichkeiten gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren (Art. 109 StGB). Diese Frist ist vorliegend abgelaufen. Dies gilt auch in Bezug auf die nicht näher datier- ten angeklagten Taten. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass C. und E. seit der Anzeigeerstattung vom 22. März 2022 keinen physischen Kontakt mitei- nander haben (BA 13-02-0045). Die fraglichen Vorfälle, sofern sie stattgefunden haben, liegen demnach zum Urteilszeitpunkt mehr als drei Jahre zurück. 3.3.5 Fazit Das Verfahren gegen C. ist in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Tätlichkei- ten einzustellen (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO).
51 - SK.2024.71 3.4 Üble Nachrede und mehrfache Beschimpfung 3.4.1 Vorbemerkung Die Vorwürfe der üblen Nachrede und der mehrfachen Beschimpfung stehen im wesentlichen Teil in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit- einander. Es ist angezeigt, diese Vorwürfe zusammen zu beurteilen. 3.4.2 Anklagevorwürfe 3.4.2.1 Unter dem Titel üble Nachrede (Anklage-Ziff. 1.4.5) wirft die Bundesanwaltschaft C. vor, er habe am 11. März 2022, um ca. 15:00 Uhr, an seinem Domizil an der P.-Strasse in St. Margrethen E. gesagt «Du bisch unfähig, du ghörsch ine gschlossni Klinik, du bisch behinderet, du würsch uf dr Stross lande», wobei seine Ehefrau, S., anwesend gewesen sei und die genannte Äusserung mitge- hört habe. 3.4.2.2 Unter dem Titel mehrfache Beschimpfung (Anklage-Ziff. 1.4.6) wirft die Bundes- anwaltschaft C. vor, er habe an seinem Domizil an der P.-Strasse in St. Mar- grethen E. mehrfach durch Wort in seiner Ehre verletzt, indem er a. E. in den Jahren 2020 bis 2022 immer wieder mit den Worten «Arschloch», «Hund», «Pisser» und «Bastard» betitelt habe; sowie b. am 10. März 2022, um ca. 20:00 Uhr, und am 11. März 2022, um ca. 15:00 Uhr, E. gesagt habe: «Du bisch behindert und musst in eine ge- schlossene Klinik.» 3.4.3 Standpunkt des Beschuldigten C. C. bestreitet die Vorwürfe (vgl. nachstehend E. 3.4.6.2). 3.4.4 Rechtliches 3.4.4.1 Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag u.a. bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die ge- eignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. 3.4.4.2 Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung i.S.v. Art. 173 ff. StGB durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Die Straf- norm ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzenden Äusserungen fallen, die nicht Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten darstellen. 3.4.4.3 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner An- schauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung
52 - SK.2024.71 verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die be- troffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 132 IV 112 E. 2.1). Der Ehrangriff muss von einiger Erheblichkeit sein; verhält- nismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos. Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit ist nicht das Verständnis des Verletzten massgebend. Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt (BGE 128 IV 53 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2017, 6B_1291/2017 vom 24. April 2018 E. 2.1-2.2). Der Vorhalt eines pathologischen Zustands ist nur dann ehrverletzend, wenn psychiatrische oder andere medizinische Fachausdrü- cke dazu missbraucht werden, jemanden als charakterlich minderwertig hinzu- stellen (DONATSCH, in: Donatsch et al., StGB/JStGB, Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 173 StGB N. 5 m.H. auf die Rechtsprechung). 3.4.4.4 In subjektiver Hinsicht ist bei beiden Delikten Vorsatz erforderlich, Eventualvor- satz genügt. Der Vorsatz muss insbesondere den ehrverletzenden Charakter der Äusserung umfassen (WOHLERS, Handkommentar StGB, 5. Aufl. 2024, Art. 173 N. 15 und Art. 177 N. 4). 3.4.5 Beweis- und rechtliche Würdigung betreffend die inkriminierten Vorfälle in den Jahren 2020 bis 2022 3.4.5.1 In Bezug auf den Vorwurf, C. habe seinen Sohn in den Jahren 2020 bis 2022 immer wieder mit den Worten «Arschloch», «Hund», «Pisser» und «Bastard» be- titelt, ist vorab Folgendes festzuhalten. Die inkriminierten Vorfälle sind in der An- klageschrift nicht näher datiert und in ihrer Anzahl nicht bestimmt. Die Anklage- schrift genügt insoweit dem Anklageprinzip nicht. Eine Rückweisung der Ankla- geschrift gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO war vorliegend indes nicht angezeigt, da aufgrund der Anklagelage eine Verbesserung der Anklageschrift in diesem Punkt nicht zu erwarten war. 3.4.5.2 Gemäss Art. 178 Abs. 1 StGB verjährt die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre in vier Jahren. Zu Gunsten des Beschuldigten ist anzunehmen, dass die inkriminierten Taten, sofern sie begangen wurden, mehr als vier Jahre zurücklie- gen. 3.4.5.3 Fazit Das Verfahren ist in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung, an- geblich begangen in den Jahren 2020 bis 2022, infolge Verjährung einzustellen (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO).
53 - SK.2024.71 3.4.6 Beweis- und rechtliche Würdigung betreffend die inkriminierten Vorfälle vom
54 - SK.2024.71 einer Misshandlung in seiner Kindheit Albträume und brauche Hilfe. Er (C.) wisse aber, dass er E. nicht helfen könne. Das habe er ihm auch gesagt. Er sei vielleicht ein wenig laut gewesen, aber er schlage seinen Sohn nicht. Auf Vorhalt, er habe am 11. März 2022 E. u.a. gesagt «Du bisch unfähig, du ghörsch ine gschlosseni Klinik, du bisch behinderet, du wirsch uf dr Stross lande» sagte C. aus: «Ich habe ihm schon gesagt, dass er, wenn er nicht aufhört mit dem Blödsinn, welchen er immer macht, auf der Strasse landen wird. Er haut (aus dem Schulheim) ab, ist nicht erreichbar, macht sich auch strafbar, kümmert sich nicht um die Schule und will nichts lernen. Ich habe versucht, ihm eine Struktur zu geben. Aber ich kann auch nicht mehr machen für ihn. Er braucht für die Sachen, bei welchen ich nicht helfen kann, professionelle Hilfe.» (B02-00-001-0078). In der Einvernahme beim Untersuchungsamt Altstätten vom 9. November 2022 führte C. auf den Vorhalt der inkriminierten Äusserungen aus: «Am Samstag ha- ben wir zusammen geredet. Ich habe ihm gesagt, dass alle gemerkt haben, dass er Probleme mit Denken (hat). Wenn man ihm es einmal sagt, dass er etwas nicht tun solle, dann versteht er es nicht. Man muss es ihm hundert Mal sagen. Um das ging es. Wir haben darüber geredet, dass er von der Schule abhaut. Ich sagte ihm, dass wenn er nicht zuhört in der Schule und immer abhaut, dann kommt er in eine geschlossene Schule oder landet auf der Strasse. Ich habe normal als Vater zum Sohn gesprochen.» Auf Frage, ob er E. gesagt habe, er sei behindert und unfähig, gab C. an: «Nicht so direkt. Ich habe ihm gesagt, dass etwas mit ihm nicht gut ist. Er müsse mit einem Psychiater reden. Das habe ich ihm gesagt. Nicht, dass nur ich das gemerkt habe, sondern alle dies gemerkt haben, dass mit seinem Kopf etwas nicht gut ist.» (B02-00-001-0087). Weiter führte C. aus, am Sonntag sei E. am Nachmittag aufgestanden. Er selbst sei mit seiner Frau in der Küche gewesen. Das Gesicht von E. sei bleich gewesen. Er (E.) habe ihn angeschaut, wie ein behindertes Kind. Er (C.) habe E. gefragt, was Ios sei, er sehe wie behindert aus. Er (C.) habe Angst bekommen. E. habe mit ihm unter vier Augen sprechen wollen. Seine Frau sei daher rausgegangen. Dann habe ihm E. erzählt, dass er seit Längerem Albträume habe, wie ihn seine Mutter und Grossmutter schlagen würden; er könne nicht schlafen. Er (C.) habe darauf E. gesagt, dass er in eine Klinik gehen und dies mit einem Psychiater oder Psychologen besprechen solle. E. sei dann aufs WC gegangen und er habe wäh- renddessen seiner Frau erzählt, worum es gegangen sei. Als E. zurückgekom- men sei, habe seine Frau ihn gefragt, ob das mit diesen Albträumen stimme. E. habe «ja» gesagt. Er habe E. gesagt, dass er das in X. sagen solle (B02-00-001-0099). Bei der Bundesanwaltschaft sagte C. am 12. März 2024 aus, er könne sich an die inkriminierten Äusserungen nur noch mit Mühe erinnern. Er könne aber sa- gen, dass die Aussagen von E. nicht stimmen. E. habe ihm an einem Sonntag seine Probleme geschildert. E. habe Albträume, das habe er ihm, seiner Frau und seiner Schwester erzählt. E. sei von seiner Mutter und seiner Grossmutter geschlagen worden. An diesem Sonntag sei E. nicht aufgestanden und als er zu
55 - SK.2024.71 ihm ins Zimmer gegangen sei, sei er (E.) ganz bleich gewesen. Er (C.) habe ge- fragt, was Ios sei. E. habe gesagt, dass er nicht geschlafen habe. Er habe E. gesagt, dass sie noch etwas essen würden und er ihn dann zurück ins Schulheim fahren würde. Nachher sei E. eine halbe Stunde nicht aus dem Zimmer gekom- men. Er sei dann nochmal zu ihm gegangen und habe gesehen, dass E. ganz rote Augen gehabt habe. Später sei E. in die Küche gekommen und habe ihn komisch angeschaut. Er habe ihn gefragt, was Ios sei. Seine Frau sei auch da gewesen. E. habe aber allein mit ihm sprechen wollen. Er habe erzählt, dass er Albträume wegen seiner Mutter und Grossmutter habe. Er (C.) habe E. darauf gesagt, dass sie einen Psychiater finden würden, damit E. geholfen werde. Er selbst könne ihm nicht helfen. E. habe ihn jedoch falsch verstanden und gemeint, dass er (C.) ihn in eine psychiatrische Klinik bringen wollte. Er habe aber E. bloss sagen wollen, dass er psychiatrische Hilfe benötige. Das sei die ganze Ge- schichte gewesen (BA 13-02-0047 f.). In der Hauptverhandlung bestritt C. erneut, die inkriminierten Äusserungen ge- macht zu haben. Er hielt an seiner bisherigen Darstellung fest, wonach E. ihm von seinen Albträumen erzählt habe, und er gesagt habe, E. brauche ärztliche Behandlung (SK 11.733.009). 3.4.6.3 Aussagen von S. S. sagte in der Befragung durch die Kantonspolizei St. Gallen vom 24. Feb- ruar 2023 Folgendes aus: E. habe ihr einmal erzählt, dass seine Grossmutter und Mutter ihn geschlagen und im Zimmer eingesperrt hätten und dass er wegen diesbezüglichen Albträumen nicht schlafen könne. Ihr Mann und sie hätten sich deswegen Sorgen gemacht (B02-00-001-0146). Auf Vorhalt, ihr Mann habe E. am 10. März 2022 gesagt «Du bist behindert und du musst in eine geschlossene Klinik», bestätigte sie, dass C. seinem Sohn gesagt habe, dass er in eine Klink müsste. Das sei aber ein normales Gespräch gewesen. Ihr Mann und sie hätten E. gesagt, dass es für ihn besser sei, in eine solche Klinik zu gehen, um wieder gesund zu werden. Dies aufgrund des Traumas, das E. wegen seiner Mutter habe, und seiner Schlafprobleme. Wenn man mit ihm spreche, sei er meist sehr unkonzentriert. Man könne mit ihm ein Gespräch führen, wobei er stets mit «ja, ja» antworte und bereits eine Minute später das Gespräch vergessen habe. Es wäre in seinem Interesse, so etwas zu machen. Auf Vorhalt, C. habe E. am
«Wenn du das nomal machsch, bring ich dich um.»
57 - SK.2024.71
«Ich wirde dich, dini Muetter und dini Grossmuetter umbringä. Ich wirde dinere Muetter und dinere Grossmuetter in Kopf schüsse und dich stichi mitemne Messer ab.» 3.5.2 Standpunkt des Beschuldigten C. C. bestreitet die Vorwürfe (vgl. nachstehend E. 3.5.4.2, 3.5.5.2 und 3.5.6.2). 3.5.3 Rechtliches Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Da- bei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psy- chischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zusätzlich ist erforderlich, dass die be- troffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Der subjektive Tatbestand verlangt mindestens Eventualvor- satz (Urteile des Bundesgericht 6B_276/2021 vom 23. Juni 2021 E. 5.2; 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 5.2; 6B_758/2018 vom 24. Okto- ber 2019 E. 3.1). 3.5.4 Beweis- und rechtliche Würdigung betreffend den inkriminierten Vorfall vom ca. Oktober 2021 3.5.4.1 Aussagen von E. E. machte Aussagen zum inkriminierten Vorfall in der Befragung durch die Kan- tonspolizei Zürich vom 23. März 2022 und der Einvernahme durch das Untersu- chungsamt Altstätten vom 30. September 2022. In der Befragung durch die Kantonspolizei Zürich sagte E. Folgendes aus: Sein Vater habe vor ca. 6 Monaten bei sich zu Hause ihm ein Messer vor das Gesicht gehalten und gesagt «Lüg mi nöd ah!» Er habe Angst bekommen und habe sei- nem Vater gesagt, dass er die Wahrheit gesagt habe. Dieser habe behauptet, dass er (E.) bei seiner Mutter gewesen sei. Sein Vater wolle nicht, dass er bei seiner Mutter sei. Er (C.) habe ihm auch im November oder Dezember gesagt, dass er ihm die Knochen brechen werde, wenn er zu seiner Mutter gehe (B02-00-001-0057). In der Einvernahme durch das Untersuchungsamt Altstätten führte E. in Bezug auf den zur Diskussion stehenden Vorfall Folgendes aus: Einmal habe C. ein Messer genommen, es an seine (von E.) Kehle gehalten und damit herumgewa- ckelt. Das sei in der alten Wohnung gewesen, in der die Hanfplantage gewesen
58 - SK.2024.71 sei. Er könne sich fast nicht mehr erinnern, das sei fast ein Jahr her. Auf Nach- frage schilderte E. den Vorfall wie folgt: Er könne sich erinnern, dass er seinem Vater beim Tragen einer schweren Last geholfen habe. Er habe die Sache fallen lassen, worauf sein Vater aggressiv geworden sei und ihm gesagt habe: «Du bist nutzlos, du kannst nicht einmal helfen, verpiss dich in dein Zimmer». Er (E.) sei daraufhin in sein Zimmer gegangen und sei «auf seinem Handy» gewesen. Sein Vater sei dann gekommen und habe ihm gesagt, sofort in die Küche zu kommen. In der Küche habe sein Vater ihn angeschrien: «Du bist echt nutzlos, kannst nie- mandem helfen, solltest etwas aus deinem Leben machen, du bist nur faul, liegst nur rum, gamest, machst nichts, rauchst nur». Nachher habe er ein Messer ge- nommen und ihn bedroht. Er habe gesagt: «Ich werde dich umbringen, ich sage es dir, mit diesem Messer werde ich dich umbringen.» Auf Nachfrage gab E. an, sein Vater habe ihm das Messer im Bereich der Schulter und des Halses vorge- halten und es hin- und herbewegt. Er habe ihn aber nicht berührt. Dann habe sein Vater zu ihm gesagt, dass er (E.) sich hinsetzen solle. Es sei so ca. zehn Minuten lang gegangen, sein Vater habe ihn immer wieder angeschrien. Dann habe er wieder normal mit ihm geredet. Er (E.) sei dann ins Zimmer gegangen und sei fast den ganzen Tag nicht mehr rausgekommen. Auf Nachfrage gab E. an, dass er in dem Moment, als sein Vater ihn mit dem Messer bedroht habe, Angst gehabt habe (B02-00-001-0120 ff.). 3.5.4.2 Aussagen von C. C. äusserte sich im Verfahren zum Vorwurf wie folgt: Bei der Befragung durch die Kantonspolizei St. Gallen vom 25. April 2022 gab er auf Vorhalt der im Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich festgehaltenen Aus- sagen von E. vom 23. März 2022 an, er habe nie jemanden mit einem Messer bedroht. Er halte sicher niemandem ein Messer an das Gesicht. Er gehe davon aus, dass seine Ex-Frau E. dazu gebracht habe, die fraglichen Aussagen zu ma- chen (B02-00-001-0079). In der Einvernahme beim Untersuchungsamt Altstätten vom 9. November 2022 bestritt C. die vorgehaltenen Aussagen von E. vom 30. September 2022 betref- fend die Drohung mit dem Messer. Er sei nie auf seinen Sohn mit einem Messer Ios gegangen. Es könne sein, dass er sich mal umgedreht habe, als er am Brot- schneiden und E. gerade in der Nähe gewesen sei. Einmal sei E. von hinten gekommen und habe ihn umarmt, als er am Schneiden von irgendetwas gewe- sen sei. Er habe das Messer extra weggezogen, damit E. sich nicht verletze, und ihm gesagt, dass er aufpassen solle, wenn er (C.) am Schneiden sei. Seine Türen seien für E. immer offen gewesen, E. habe immer zu ihm kommen und auch zu seiner Mutter gehen dürfen. E. sei von seiner Ex-Frau dazu gebracht worden, ihn falsch zu beschuldigen. Seit er wieder geheiratet habe, wolle sie nur Schlechtes für ihn. Sie hasse ihn und wolle ihn fertig machen, weil er wieder ein glückliches Leben führe (B02-00-001-0092).
59 - SK.2024.71 In der Hauptverhandlung bestritt C. erneut den Vorwurf. Er habe in der Küche Fleisch für das Nachtessen zubereitet und habe ein Messer in der Hand gehabt, als E. von rechts gekommen sei, ohne dass er ihn gehört habe. Er habe E. ge- sagt, er solle nächstes Mal klopfen oder ihn rufen, bevor er näherkomme, wenn er (C.) am Kochen sei; er hätte ihn vielleicht mit dem Messer erwischen können. Auf Frage, weshalb E. ihn zu Unrecht beschuldigen solle, gab C. an, dass E. von seiner Mutter dazu gebracht worden sei, weil sie ihn (C.) hasse (SK 11.733.009). 3.5.4.3 Würdigung Die Anklage stützt sich auf die im Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom
60 - SK.2024.71 dieser ihn angeschrien und gesagt, er würde sie in der Garage fesseln und mit dem Militärgürtel verprügeln; seine zwei Kollegen würden sie «kaputt hauen». Sein Vater habe dann diese Kollegen, die Nachbarn von oben, angerufen und sie seien gekommen. Er kenne sie ein bisschen. Sein Vater habe ihnen (E. und BB.) weiter gedroht; er habe gesagt, wenn sie das noch einmal machen würden, werde er sie im Keller einsperren und verprügeln, ihnen die Knochen brechen (B02-00-001-0116). An einer anderen Stelle schilderte E. den Tatablauf auf Nachfrage wie folgt: Als er und BB. zu seinem Vater gekommen seien, sei dieser fünf Minuten lang herumgelaufen, aufs WC gegangen, ein Bier geöffnet, Zigarette angezündet, geredet und geschrien. Dann habe er gesagt, er würde ihn (E.) im Keller einsperren und ihn mit dem Militärgürtel verprügeln. Er (E.) habe das zu- nächst nicht geglaubt. Dann habe sein Vater die beiden Kollegen angerufen und diese seien gekommen. Sein Kollege (BB.) sei am Weinen gewesen. Er (E.) habe dann seinem Vater gesagt «mach es bitte nicht» und so. Sein Vater habe gesagt, wenn er noch einmal abhauen werde, werde er (C.) es machen. Er (E.) würde es dann sehen. Danach habe er sie ins Zimmer geschickt. Sie seien dort geblieben, bis er schlafen gegangen sei, und hätten auf der Playstation bzw. der X-Box ge- spielt. Sie seien in der Küche gewesen und hätten geraucht. Dann seien sie schlafen gegangen (B02-00-001-0116). An einer weiteren Stelle wurde E. bezüg- lich der Drohung mit dem Einsperren angesprochen. Er führte aus, das sei ge- wesen, als sein Vater ihm gesagt habe, er würde ihn mit dem Militärgürtel schla- gen. Sein Vater habe gesagt, er würde ihn unten in der Garage einsperren und er würde ihn verprügeln, mit dem Militärgürtel. Sein Kollege BB. sei dabei gewe- sen. Sein Vater habe ihnen gedroht. Dann habe er seine Nachbarn gerufen (B02-00-001-0125). 3.5.5.2 Aussagen von C. C. äusserte sich in den Einvernahmen zum Vorwurf wie folgt: Beim Untersuchungsamt Altstätten vom 9. November 2022 bestätigte er die oben zitierten Aussagen von E., dass dieser und sein Kollege BB. an jenem Tag aus dem Heim abgehauen seien und zu ihm gekommen seien. Auf Frage, ob er ge- droht habe, dass er E. und BB. in der Garage einsperren, sie mit dem Militärgürtel verprügeln und seine beiden Kollegen sie «kaputt hauen» würden, antwortete C. mit «jein», er habe ihnen ein bisschen Angst machen wollen, damit sie aufhörten mit dem Abhauen aus dem Internat. Zum Tatablauf führte er aus, es sei im Zim- mer von E. gewesen, E. und BB. seien auf dem Bett gesessen und er habe mit ihnen gesprochen. Er sei ein wenig laut geworden, als sie ihm gesagt hätten, sie wollten nicht zurück ins Heim. Er habe ihnen gesagt, was das solle, sie würden ihre Zukunft «kaputt machen». Es sei nicht das erste Mal, dass sie abgehauen seien. Sie alle (das Heim, die Beiständin von E., er selbst) hätten nicht mehr gewusst, wie mit dieser Situation umzugehen sei. Da nichts funktioniert habe, habe er sich gedacht, dass er dieses Mal versuchen würde, ihnen ein wenig zu drohen. Er habe ihnen gesagt, er würde seine zwei Kollegen holen und sie (E.
61 - SK.2024.71 und BB.) dann sehen würden, was passiere. Er sei zu seinen Nachbarn, AA. und T., gegangen und habe ihnen die Situation erklärt. Sie seien runtergekommen, hätten sich ein wenig breit hingestellt und ebenfalls gesagt, dass E. und BB. mit dem ständigen Abhauen aufhören sollten. Es sei einfach darum gegangen, dass sie ein wenig Angst bekommen und endlich aufhören, abzuhauen. Er wollte, dass sie ihre Zukunft nicht verbauen. Auf erneute Nachfrage, ob er E. und BB. gesagt habe, dass er sie in die Garage einsperren, sie mit dem Militärgürtel schlagen und seine beiden Kollegen ihnen die Knochen brechen würden, gab C. an: «Nicht so gesagt. Das mit dem Militärgürtel habe ich gesagt. Das mit den Knochenbre- chen, nein. Das mit der Garage, nein.» Auf Frage, ob E. und BB. Angst bekom- men hätten, gab C. an, ja, ein wenig schon. Es sei aber keine ernst gemeinte Drohung gewesen, es sei nur darum gegangen, Angst zu machen. Er habe am nächsten Morgen, die Beiständin von E. angerufen und ihr mitgeteilt, dass E. und BB. bei ihm seien. Später seien sie von der Polizei geholt worden (B02-00-001-0092 ff.). In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 12. März 2024 gab C. auf Vorhalt des inkriminierten Sachverhalts an, er könne «das» «halb-halb» bestäti- gen. Es sei keine Drohung gewesen, es sei gespielt gewesen. Er wollte nur, dass E. «das» (Abhauen aus dem Schulheim) nicht mehr mache. Seine Kollegen seien auch gekommen, er habe sie gerufen. Er habe ihnen gesagt, sie sollten ihm hel- fen, dass E. und BB. merkten, dass sie das nicht mehr machen sollten. Sie hätten dann mit E. und BB. gesprochen. Er habe sie aber nicht eingesperrt oder ge- schlagen. Es sei nichts passiert, gar nichts. Auf Frage, ob er sich vorstellen könne, welche Wirkung seine Drohung auf E. gehabt habe, sagte C., das sei ihm schon klar. Er habe aber nicht mehr gewusst, wie weiter. Er habe keine andere Lösung mehr gehabt. Er habe befürchtet, dass E. auf der Strasse landen würde und dass es dann heisse, die Eltern hätten nichts gemacht. Da er nicht zu E. durchgedrungen sei, habe er «das» gemacht. Er wollte, dass seine Kollegen ein bisschen Druck auf E. machen. Seine Kollegen hätten ganz normal mit E. und BB. gesprochen. Sie hätten sie motivieren wollen. Er (C.) hätte E. und BB. nie mit dem Gürtel verprügelt. Als seine Kollegen gegangen seien, seien die beiden Jungs zu ihm gekommen, hätten ihn umarmt und gesagt, es tue ihnen leid, sie hätten einen Fehler gemacht, sie würden nicht mehr aus dem Heim abhauen (BA 13-02-0050). In der Hauptverhandlung sagte C. zum Anklagesachverhalt aus, «das» habe sich «halb-halb» so abgespielt. Es sei nicht so, dass er Drohungen gegenüber seinem Sohn und dessen Kollegen ausgesprochen habe. Sie würden die ganze Zeit ab- hauen und zu ihm kommen. Er bekomme deswegen Probleme mit dem Jugend- amt. Das Amt rufe ihn immer an und frage, wo E. sei. Er habe schon ein paar Mal mit ihm und BB. geredet, dass sie damit aufhören sollten. Das habe aber nicht funktioniert. Er habe deshalb ein bisschen mit der Drohung spielen müssen, da- mit sie ein wenig Angst bekommen und aufhören, aus dem Heim abzuhauen. Er sei zu seinen Kollegen («T.» und «AA.») gegangen und habe sie um Hilfe
62 - SK.2024.71 gebeten. Er habe sie gebeten, ein bisschen auf Macho zu machen, damit die Jungs ein wenig Angst kriegen und aufhören, vom Heim abzuhauen. Denn es gehe nicht mehr. Sie würden immer wieder abhauen und die Schule nicht mehr machen. So könnten sie auf der Strasse landen. Es sei ihm wichtig, dass sein Sohn nicht auf der Strasse lande, dass er die Schule abschliesse, gute Noten habe und selbstständig sei (SK 11.733.010). 3.5.5.3 Weiteres Aus den Akten geht hervor, dass E. und BB. am Morgen des 7. Dezember 2021 von der Kantonspolizei St. Gallen am Domizil von C. abgeholt wurden (B02-00-001-0094). Der inkriminierte Vorfall fand am Vortag resp. in der Nacht vom 6. auf den 7. Dezember 2021 statt. 3.5.5.4 Würdigung a) Aufgrund der insoweit übereinstimmenden Aussagen von E. und C. ist erstellt, dass Letzterer anlässlich des in der Anklageschrift thematisierten Vorfalls E. an- gedroht hat, ihn mit einem Militärgürtel zu verprügeln. Zur Untermauerung der Drohkulisse hat C. seine Nachbarn «T.» und «AA.» geholt. In Bezug auf die weiteren inkriminierten Drohungen, die von C. nicht eingestan- den sind, ist Folgendes festzuhalten: Es kann offenbleiben, ob C. E. damit ge- droht hat, ihn in der Garage einzusperren. Selbst wenn hiervon auszugehen wäre, wäre die Tat, wie nachstehend dargelegt wird, nicht strafbar. Hinsichtlich der inkriminierten Drohungen, E. die Knochen zu brechen resp. ihn durch «T.» und «AA.» «kaputt hauen» zu lassen, liegen nur rudimentäre Aussagen von E. vor; sie reichen nicht aus, um den Sachverhalt in diesen Punkten als erstellt gel- ten zu lassen. b) Die Drohung mit dem Verprügeln mit einem Militärgürtel ist geeignet, ein 13-jähriges Kind in Angst und Schrecken zu versetzen. E. wurde durch diese Drohung denn auch tatsächlich in Angst versetzt. Es steht ausser Frage, dass C. vorsätzlich handelte. Der Tatbestand der Drohung ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. c) Die Tat ist dennoch aus folgendem Grund nicht strafbar: Das Verprügeln mit dem Gürtel kann, sofern die Tat keine Schädigung des Körpers und der Gesund- heit zur Folge hat, gerade noch als Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB qualifiziert werden. Eine körperliche Zurechtweisung des Kinds zu pädagogischen Zwe- cken, die das Mass der Tätlichkeiten nicht übersteigt und nicht wiederholt began- gen wird, wird nach der – zumindest zur Tatzeit – herrschenden Auffassung durch das elterliche Erziehungsrecht (Art. 302 ZGB) gerechtfertigt (ROTH/KES- HELAVA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 126 StGB N. 11 f.; TRECH- SEL/GETH, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 126 StGB N. 7, je m.w.H. auf die Rechtsprechung und Literatur). Folglich ist auch das Drohen mit der körperlichen Zurechtweisung im genannten Ausmass durch diesen Rechtfertigungsgrund
63 - SK.2024.71 gedeckt. Die Drohung erfolgte vorliegend zu einem erzieherischen Zweck; es war ein legitimes Anliegen des Vaters, dass sein Sohn nicht aus der Schule «ab- haut». Unter diesen Umständen war die Tat nicht rechtswidrig. d) Gleiche Überlegungen gelten für die allfällige Drohung mit dem Einsperren in der Garage. Die (mutmasslich) angedrohte Tat stellt eine Freiheitsberaubung dar. Freiheitsberaubung ist gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB nur strafbar, wenn sie unrechtmässig erfolgt. An diesem Element fehlt es, wenn die Tat im Kontext der Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts erfolgt (DELNON/RÜDY, Basler Kom- mentar, a.a.O., Art. 183 StGB N. 54; TRECHSEL/MONA, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 183 StGB N. 8). Unter diesen Voraussetzungen ist auch das Drohen mit einer Freiheitsberaubung nicht strafbar. 3.5.5.5 Fazit C. ist vom Vorwurf der Drohung im vorliegenden Anklagepunkt freizusprechen. 3.5.6 Beweis- und rechtliche Würdigung betreffend die inkriminierten Vorfälle vom
64 - SK.2024.71 länger her (B02-00-001-0111 f.). Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde E. von der einvernehmen Person darauf hingewiesen, dass er in seiner polizeilichen Befragung erzählt habe, dass sein Vater ihm mit Umbringen drohe, und gebeten, darüber genauer zu erzählen. Daraufhin sagte E. aus, sein Vater habe ihn be- droht; er habe gesagt, wenn er (E.) jemanden von der Hanfplantage erzähle, würde er ihn umbringen. Sein Vater habe ihm auch gesagt, dass er seine Mutter umbringen werde; er hasse sie, die «verlogene Nutte». An das könne er sich noch erinnern. Auf Frage, ob das im Zusammenhang mit der Hanfplantage pas- siert sei oder später, gab E. an, es sei in beiden Fällen das gleiche gewesen. Sein Vater habe gedroht und gesagt, er würde ihn umbringen und so. Er (C.) habe nicht gesagt, aus welchem Grund; vielleicht, weil er (E.) schlecht in der Schule sei und so. Sein Vater habe gesagt, er werde ihn, seine Mutter und seine Grossmutter umbringen (B02-00-001-0119 f.). Auf Frage, was er gedacht habe, als sein Vater gesagt habe, er werde ihn, seine Mutter und seine Grossmutter umbringen, gab E. zunächst an, er wisse es nicht mehr, er könne sich nicht mehr erinnern. Auf Nachfrage, ob er gedacht habe, dass sein Vater die Drohungen wahrmachen könne, antwortete E., ja, das habe er gedacht; er habe wirklich ge- dacht, dass er seine Mutter mal umbringen würde. Auf Frage, ob er sich vorstel- len könne, wieso sein Vater diese Sachen gesagt habe, gab E. an, vermutlich weil sein Vater seine Mutter über alles hasse, weil sie immer Streit gehabt hätten und wegen seiner Grossmutter; das wisse er jetzt gerade nicht. Wahrscheinlich, weil er (E.) mal gesagt habe, dass ihn seine Grossmutter früher geschlagen habe. Seine Grossmutter habe ihn ab und zu geschlagen, wenn er sehr frech gewesen sei. Das sei aber nicht fest gewesen. Sie habe einfach immer Flaschen geworfen oder so (B02-00-001-0122 f.). Auf Frage, was sein Vater genau gesagt habe, als er gedroht habe, ihn, seine Mutter und Grossmutter umzubringen, gab E. an, sein Vater habe gesagt, er werde sie umbringen und solche Sachen; er habe nicht gesagt, wie er es machen wolle. Er habe gesagt, er bringe sie um, seine Grossmutter. Auf Nachfrage bestätigte E., dass sein Vater nicht gesagt habe, wie er das machen wolle; er fügte noch an, er habe fast alles vergessen. Auf Frage, ob sein Vater mal gesagt habe, dass er etwas mit einem Messer oder Schusswaffe machen würde, gab E. an, ja genau, jetzt könne er sich wieder er- innern. Sein Vater habe ihm gesagt: «Ich werde sie umbringen, ich werde meine Waffen nehmen, die ich vergraben habe. Ich werde sie nehmen und sie abschies- sen.» Ja, genau, so habe er es gesagt. Auf Frage, wie er das genau gesagt habe, gab E. an, sein Vater habe gesagt, dass er sie (seine Mutter) anschiessen werde, irgendwie so. Auf Frage, ob sein Vater in Bezug auf ihn oder seine Grossmutter so etwas gesagt habe, antwortete E., nein, bei der Grossmutter habe sein Vater einfach gesagt, er werde sie umbringen; in Bezug auf ihn (E.) habe er gesagt, dass er ihn umbringen werde, wenn er was verraten werde und «blablabla» (B02-00-001-0134).
65 - SK.2024.71 3.5.6.2 Aussagen von C. C. bestritt in seinen Einvernahmen im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung konsequent, die inkriminierten Äusserungen gemacht zu haben. Gemäss seiner Darstellung sei E. von seiner Mutter dazu gebracht worden, ihn falsch zu be- schuldigten (B02-00-001-0079, -0091 f., BA 13-02-0047; SK 11.733.011). 3.5.6.3 Würdigung Die Anklage stützt sich im Wesentlichen auf die im Polizeirapport der Kantons- polizei Zürich vom 23. März 2022 enthaltenen Aussagen von E. Der Beweiswert dieser Aussagen ist, wie dargelegt (E. 3.4.6.4), beschränkt. In der Befragung beim Untersuchungsamt Altstätten vom 30. September 2022 konnte sich E. nicht mehr genau an die Äusserungen erinnern. Zum Teil konnte er Aussagen zu den interessierenden Vorfällen erst machen, nachdem er von der einvernehmenden Person auf seine früheren Aussagen hingewiesen worden war. Die betreffenden Aussagen haben daher keinen zusätzlichen Beweiswert. Zudem weicht seine Darstellung in dieser Einvernahme in wesentlichen Teilen von den im Polizeirap- port enthaltenen Aussagen ab und bezieht sich mutmasslich auch auf andere Vorfälle (z. B. die Aussagen, wonach sein Vater gedroht habe, ihn umzubringen, wenn er jemandem von der Hanfplantage erzähle bzw. wenn er etwas verrate). In der Hauptverhandlung konnte E., wie dargelegt (E. 1.6), nicht einvernommen werden. Bei der gegebenen Beweislage ist nicht rekonstruierbar, was konkret gesagt wurde und in welchem Kontext. Die inkriminierten Sachverhalte sind dem- nach nicht erstellt. 3.5.6.4 Fazit C. ist vom Vorwurf der (mehrfachen) Drohung im vorliegenden Anklagepunkt frei- zusprechen.
66 - SK.2024.71 jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte er- höhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Recht- sprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straf- taten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Ge- richt hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste De- likt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbe- zug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009, E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27.12.2008, E. 4.2.2, je m.w.H.). 4.2.2 A. wurde vorliegend wegen mehrerer Delikte schuldig gesprochen. Abstrakt schwerste Tat ist die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbre- cherischer Absicht; die Strafdrohung für dieses Delikt lautet auf Freiheitsstrafe von 1 bis 20 Jahren (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Qualifizierter Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren (Art. 139 Ziff. 3 aStGB), Sachbeschädigung (Grundtatbestand) mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jah- ren oder Geldstrafe sanktioniert, wobei beim qualifizierten Tatbestand der Sach- beschädigung auf Freiheitsstrafe von 1 bis 5 Jahren erkannt werden kann (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 aStGB). Die Strafdrohungen von Art. 186 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sind identisch: Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 4.2.3 Zur Wahl der Sanktionsart bei einzelnen Delikten ist Folgendes festzuhalten: Bei einem Teil der Delikte (Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in ver- brecherischer Absicht, versuchter qualifizierter Diebstahl) fällt eine Geldstrafe von Gesetzes wegen resp. aufgrund der Schwere des Verschuldens nicht in Be- tracht. Bei den übrigen Delikten wäre eine Sanktionierung mit Geldstrafe auf- grund der Schwere des Verschuldens zwar möglich. Das Gericht erachtet indes auch bei diesen Delikten jeweils eine Freiheitsstrafe für angebracht. Dies na- mentlich aus folgendem Grund: Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB kann das Ge- richt statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geld- strafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. A. ist ein serbischer Staats- angehöriger. Er befindet sich derzeit im vorzeitigen Strafvollzug. Nach der Ver- büssung der Strafe wird er aufgrund der zwingend auszusprechenden Landes- verweisung (vgl. E. 5) das Land für die Dauer von 20 Jahren verlassen müssen. Er besitzt in der Schweiz keine Vermögenswerte. Unter diesen Umständen würde
67 - SK.2024.71 eine Geldstrafe, die aufgrund der ungünstigen Prognose (vgl. E. 4.7.2) unbedingt auszusprechen wäre, voraussichtlich nicht vollzogen werden können. 4.2.4 Nach dem Gesagten ist eine Gesamtstrafe (Freiheitsstrafe) nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. Den Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet dabei die Ge- fährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht als abstrakt schwerste Tat. 4.3 Einsatzstrafe für die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht Objektive Tatkomponente: A. hat die Sprengung eines Bancomaten zu verant- worten, die zu einer konkreten Gefährdung der körperlichen Integrität der sich im an den Bancomatcontainer angrenzenden Wohnhaus befindenden Personen, ei- nem Sachschaden von über Fr. 41'000.– und einer konkreten Gefährdung von weiterem Eigentum führte. Das Ausmass des deliktischen Erfolgs ist angesichts dieser Tatfolgen nicht unerheblich. A. ging im Zusammenwirken mit seinen Kom- plizen bei der Vorbereitung und Ausführung der Tat gezielt und planmässig vor; es wurde kein Aufwand gescheut und viel Zeit investiert. Es wird diesbezüglich auf seine Tatbeiträge verwiesen (E. 2.1.5.2d). Eine besondere Verwerflichkeit seines Handelns ist darin zu erblicken, dass er den damals knapp 20-jährigen Sohn (B.) seiner Lebensgefährtin in seine kriminellen Machenschaften einbezog und dessen Unterwürfigkeit ihm gegenüber ausnutzte. Subjektive Tatkomponente: A. handelte teils mit direktem Vorsatz (in Bezug auf die Schädigung des Bancomaten), teils eventualvorsätzlich (in Bezug auf die Ge- fährdung von Personen und weiterem Eigentum). A. beging die Tat, um an das sich im Bancomaten befindende Bargeld zu gelangen. Er verfolgte ein finanziel- les und damit egoistisches Tatmotiv. Dem insgesamt gerade noch leichten Tatverschulden angemessen ist eine ge- dankliche Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe. 4.4 Asperation 4.4.1 Versuchter qualifizierter Diebstahl In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass sich im Bancomaten Fr. 165'000.– und EUR 8'750.– befanden, was eine erhebliche Deliktssumme darstellt. In Be- zug auf das Tatvorgehen ist auf die Ausführungen zur Strafzumessung zu Art. 224 Abs. 1 StGB zu verweisen. Die Tatvollendung scheiterte einzig daran, dass der Sprengstoff der in das Geldausgabefach eingeführten Sprengladung aufgrund einer fehlerhaften Konstruktion nicht vollständig zur Umsetzung ge- langte. Der Umstand, dass die Tat nicht vollendet werden konnte, führt zu einer Strafreduktion i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB.
68 - SK.2024.71 In Bezug auf den Qualifikationsgrund wird das Handlungsunrecht weitgehend durch die für die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbreche- rischer Absicht auszusprechende Strafe abgegolten, lag doch die besondere Ge- fährlichkeit als qualifizierendes Merkmal vorliegend in der Verwendung von Sprengstoff. In subjektiver Hinsicht handelte A. direkt vorsätzlich. Er konnte zwar nicht wissen, welcher Betrag sich im Bancomaten befand. Sein Handeln war indes auf das Erlangen einer möglichst grossen Geldsumme ausgerichtet. Das Tatverschulden ist als nicht mehr leicht zu gewichten. Dem Tatverschulden angemessen ist eine Asperation der gedanklichen Einsatzstrafe um 8 Monate. 4.4.2 Qualifizierte Sachbeschädigung Objektive Tatkomponente: Durch die Sprengung des Bancomaten wurde ein Sachschaden in Höhe von Fr. 41'445.10 verursacht, was innerhalb des qualifi- zierten Tatbestands einen mittelgrossen Sachschaden darstellt. Das Ausmass des deliktischen Erfolgs ist demnach nicht unerheblich. Allerdings wird das Un- recht der Sachbeschädigung vorliegend teilweise durch die für die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht auszuspre- chende Strafe abgegolten. In Bezug auf das Tatvorgehen wird auf die Ausfüh- rungen zur Strafzumessung bei Art. 224 Abs. 1 StGB verwiesen. Subjektive Tatkomponente: Die Beschädigung des Bancomaten erfolge direkt- vorsätzlich, mit dem Ziel, an das sich darin befindenden Bargeld zu gelangen. Im Ergebnis ist das Tatverschulden als gerade noch leicht zu qualifizieren. Dem Tatverschulden angemessen ist eine Asperation der Freiheitsstrafe um weitere 3 Monate. 4.4.3 Versuchter Hausfriedensbruch Diesem Delikt kommt im Vergleich zu den übrigen im Zusammenhang mit der Bancomatensprengung verübten Straftaten deutlich weniger Gewicht zu. Das be- sondere Unrecht dieser Tat, das sie von den üblichen Hausfriedensbrüchen un- terscheidet, liegt in der Verwendung des Sprengstoffs. Dieser Aspekt wird indes durch die für die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbreche- rischer Absicht auszusprechende Strafe weitgehend abgegolten. Dem Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, ist i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB strafmindernd Rechnung zu tragen. Im Ergebnis wiegt das Tatverschulden sehr leicht; eine As- peration der Strafe um einen Monat ist schuldadäquat. 4.4.4 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz A. hat den unbefugten Verkehr mit 20 g Kokaingemisch, entsprechend 16.6 g reine Kokain-Base bzw. 17.98 g reines Kokain-Hydrochlorid zu verantworten. Er hat mehrere Tatvarianten von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Erwerb, Verschaffen
69 - SK.2024.71 einem anderen auf andere Weise) verwirklicht. Das Tatverschulden ist als gerade noch leicht zu gewichten. Angemessen ist insoweit eine Asperation der Strafe um 4 Monate. 4.4.5 Widerhandlung gegen das Waffengesetz A. hat den Besitz von zwei Handfeuerwaffen in einem Zeitraum von rund 3 Mo- naten zu verantworten. Angesichts der kurzen Aufbewahrungszeit erscheint das Tatverschulden als sehr leicht. Angemessen ist insoweit eine Asperation der Strafe um einen Monat. 4.5 Täterkomponente Bezüglich der Täterkomponente ist Folgendes relevant: A. ist mehrfach vorbestraft. Im schweizerischen Strafregister sind namentlich sie- ben Verurteilungen aus den Jahren 2013 bis 2021 verzeichnet. Von besonderer Relevanz ist die letzte Verurteilung: Am 18. Januar 2021 wurde A. vom Oberge- richt Zürich wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, gering- fügiger Sachbeschädigung, mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Raubs sowie Haus- friedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und einer Busse von Fr. 200.– verurteilt. Nach der Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe wurde A. per 15. Februar 2022 in Anwendung von Art. 86 f. StGB bedingt entlas- sen, bei einer Probezeit (entsprechend der Dauer der Reststrafe) von 730 Tagen (SK 11.231.1.005 f.). Die hier zur Beurteilung stehenden Delikte beging er wäh- rend dieser Probezeit. Die einschlägige Vorstrafe und das Delinquieren während der Probezeit sind spürbar straferhöhend zu berücksichtigen. Die übrigen Vor- strafen (Geldstrafen, Bussen) wurden wegen Irreführung der Rechtspflege, Verstösse gegen das Ausländergesetz und das Strassenverkehrsgesetz, Verun- treuung sowie Unterlassung der Buchführung erwirkt (SK 11.231.1.002 ff.). Diese Vorstrafen sind nicht einschlägig und auch nicht besonders schwerwiegend. Sie fallen daher nur in einem geringen Ausmass straferhöhend ins Gewicht. Im Übrigen ergeben sich aus dem Vorleben und den aktuellen persönlichen Ver- hältnissen von A. keine strafzumessungsrelevanten Elemente. Ein kooperatives Verhalten im Strafverfahren kann A. nicht attestiert werden. Er hat seine Aussagen stets den Untersuchungsergebnissen angepasst und nur zu- gegeben, was sich nicht mehr leugnen liess. Echte Reue und Einsicht sind an- gesichts seines Aussageverhaltens nicht erkennbar. Eine besondere Strafemp- findlichkeit liegt nicht vor. Diese Faktoren sind neutral zu werten. Insgesamt ergibt sich aus der Täterkomponente eine Straferhöhung im Umfang von 3 Monaten. 4.6 Zusammenfassend ist eine Freiheitsstrafe von 50 Monaten für die anklagege- genständlichen Straftaten angemessen.
70 - SK.2024.71 4.7 4.7.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit einer bedingten Entlassung ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zu- ständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Ist trotz des wäh- rend der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung (Art. 89 Abs. 2 Satz 1 StGB). Während der Probezeit begangene Verbrechen oder Vergehen führen nicht zwingend zum Widerruf der bedingten Entlassung. Ein solcher Widerruf bzw. die Rückversetzung in den Strafvollzug soll erfolgen, wenn aufgrund der erneuten Straffälligkeit von ungüns- tigen Bewährungsaussichten auszugehen ist, mithin eine eigentliche Schlecht- prognose besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_69/2012 vom 14. Septem- ber 2012 E. 2.4.2 m.w.H.). 4.7.2 A. beging die anklagegegenständlichen Straftaten – allesamt Verbrechen oder Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 bzw. 3 StGB – während der Probezeit die ihm anlässlich der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Urteil des Obergerichts Zürich vom 18. Januar 2021 angesetzt worden war (vgl. E. 4.5). Seine zahlreichen Vorstrafen zeugen von Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Vor diesem Hintergrund sind die Bewährungs- aussichten von A. als ungünstig zu bewerten. Die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der ihm mit dem erwähnten Urteil des Obergerichts Zürich auferlegten Freiheitsstrafe ist folglich zu widerrufen. 4.7.3 Sind aufgrund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Frei- heitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar geworde- nen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 Satz 1 StGB). Die für die neuen Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe bildet als Einsatzstrafe die Grundlage der Asperation. Das Gericht hat diese mit Blick auf den Vorstrafenrest angemessen zu erhöhen (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1). 4.7.4 Mit Blick auf die durch die Rückversetzung vollziehbar gewordene Restfreiheits- strafe von 730 Tagen erscheint es angemessen, die für die vorliegend beurteilten Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe von 50 Monaten um 16 Monate zu erhöhen. 4.8 Im Ergebnis ist gegen A. eine Freiheitsstrafe von 66 Monate auszusprechen. 4.9 Der im vorliegenden Verfahren ausgestandene Freiheitsentzug (Auslieferungs- haft, Untersuchungshaft, vorzeitiger Strafvollzug), per Urteilsdatum 887 Tage, ist gemäss Art. 51 und Art. 89 Abs. 5 StGB auf die Strafe anzurechnen. 4.10 Für den Vollzug ist der Kanton Zürich zuständig (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO).
71 - SK.2024.71
76 - SK.2024.71 ff.). Die Berechnungsgrundlagen der beantragten Entschädigung (Zeitaufwand, Stundenansätze, Spesen) entsprechen den gesetzlichen Vorgaben und sind nicht zu beanstanden, mit folgender Korrektur: In der Kostennote ist der Aufwand für den Verhandlungstag vom 10. Juli 2025 mit 6 Stunden provisorisch veran- schlagt, tatsächlich dauerte die Verhandlung an jenem Tag knapp 4 Stunden (SK 11.720.008 ff.). Dementsprechend sind 2 Arbeitsstunden (und der entspre- chende MWST-Betrag), ausmachend Fr. 497.25, in Abzug zu bringen. Demnach ist die von der Eidgenossenschaft an Rechtsanwalt Mürner zu leistende Entschä- digung auf Fr. 43'096.65 (inkl. MWST) festzulegen. Die von der Bundesanwalt- schaft im Vorverfahren ausgerichtete Akontozahlung von Fr. 20'231.– (BA 16-05-0054) ist in diesem Betrag inbegriffen. 10.3 A. hat der Eidgenossenschaft die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung in vollem Umfang zurückzuzahlen, sobald er dazu wirtschaftlich in der Lage ist.
77 - SK.2024.71 Die Strafkammer erkennt: I.
der Gehilfenschaft zur Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in ver- brecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB);
der Gehilfenschaft zum versuchten qualifizierten Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB);
78 - SK.2024.71
der Gehilfenschaft zur qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 aStGB i.V.m. Art. 25 StGB);
der Gehilfenschaft zum versuchten Hausfriedensbruch (Art. 186 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB);
der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG);
der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG);
der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG).
3.1 B. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 60.–, beide bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs von 182 Tagen. 3.2 B. wird zudem bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–. Bezahlt B. die Busse schuld- haft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 4. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt. III.
Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklage- punkt 1.4.2.2);
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklagepunkt 1.4.2.3);
üble Nachrede;
mehrfache Beschimpfung, angeblich begangen am 10. und 11. März 2022 (An- klagepunkt 1.4.6 b);
mehrfache Drohung.
79 - SK.2024.71
1.1 Rechtsanwalt Niklaus Mürner wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eid- genossenschaft mit Fr. 43'096.65 (inkl. MWST) entschädigt, unter Anrechnung der ausgerichteten Akontozahlung der Bundesanwaltschaft. 1.2 A. hat der Eidgenossenschaft die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung in vollem Umfang zurückzuzahlen, sobald er dazu wirtschaftlich in der Lage ist. 2. 2.1 Rechtsanwalt CC. wird für die amtliche Verteidigung von B. von der Eidgenossen- schaft mit Fr. 17'386.30 (inkl. MWST) entschädigt. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung an Rechtsanwalt CC. vollumfänglich ausgerichtet worden ist. 2.2 Rechtsanwalt Markus Wyttenbach wird für die amtliche Verteidigung von B. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 44'131.45 (inkl. MWST) entschädigt.
3.1 Rechtsanwalt Sebastiaan van der Werff wird für die amtliche Verteidigung von C. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 29'807.80 (inkl. MWST) entschädigt. 3.2 C. hat der Eidgenossenschaft die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 5'000.– zurückzuzahlen, sobald er dazu wirtschaftlich in der Lage ist. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Der nicht anwesenden Partei (Bank D.) wird es schriftlich zugestellt.
Rechtsanwalt CC. wird das Urteilsdispositiv auszugsweise (Ziff. VII.2.1) schriftlich eröff- net. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug − Justizvollzug und Wiedereingliederung, Kanton Zürich − Migrationsamt, Kanton Zürich
Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Versand: 11. Dezember 2025