Urteil vom 16. April 2025 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch a.i. Staatsanwalt des Bundes Cédric Sturny
und
als Privatklägerschaft:
B., vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits
SCHWEIZERISCHE BUNDESBAHNEN SBB AG, vertreten durch Recht & Compliance Strafrecht
gegen
A., afghanischer Staatsangehöriger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Christoph Henzen
Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung, Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung und Beschimpfung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 4.7 6
A. sei schuldig zu sprechen − der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB); − der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB); − der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 59 PBG); − der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB).
A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag.
A. sei mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.--, ausmachend Fr. 600.--, zu bestrafen.
A. sei für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 StGB).
Der beschlagnahmte USB-Stick (BA 02-00-0009) sei als Beweismittel in den Akten zu belassen.
Über die Zivilklagen sei von Amtes wegen zu befinden.
Die auferlegbaren Verfahrenskosten des Vorverfahrens in der Höhe Fr. 1'728.-- seien zuzüglich der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Höhe A. aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Christoph Henzen sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO).
A. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Der Kanton Luzern sei als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO).
Alle weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, zu Gunsten des Privatklägers eine Genugtuung von Fr. 6'000.-- zu bezahlen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.
Anträge der Privatklägerin Schweizerische Bundesbahnen SBB AG: Der Beschuldigte habe der Privatklägerin einen Schadenersatz von total Fr. 4'349.93 (Fr. 3'339.20 [Sachbeschädigung]; Fr. 1'010.73 [Mehrkosten infolge Betriebsstörung]) zu bezahlen (sinngemäss: BA 15-03-0013).
Anträge der Verteidigung:
Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der Beschimpfung nach Art. 177 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 59 PBG freizusprechen.
Der Beschuldigte sei wegen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB und Hin- derung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB schuldig zu befinden.
Eventualiter: Der Beschuldigte sei wegen versuchter einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 aStGB, Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB und Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB schuldig zu befinden.
Der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen von je Fr. 30.-- zu verurteilen.
Auf eine Landesverweisung gegen den Beschuldigten sei zu verzichten.
Unter entsprechender Kostenverlegung.
4 - SK.2024.76 Prozessgeschichte: A. Am 24. Juni 2023 ereignete sich auf der Zugfahrt von U. nach V. im Rahmen einer Fahrausweiskontrolle eine tätliche Auseinandersetzung zwischen A. (nach- folgend: Beschuldigter) und den beiden Zugbegleitern der Schweizerischen Bun- desbahnen SBB AG (nachfolgend: SBB AG), B. und C. Die Luzerner Polizei nahm den Beschuldigten gleichentags vorläufig fest (BA 06-01-0001 ff.). B. Am 4. August 2023 erstattete B. bei der Bundesanwaltschaft und der Luzerner Polizei Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) und weiterer Delikte. Mit Straf- und Zivilklage vom 8. August 2023 beantragte die SBB AG bei der Luzerner Po- lizei die Verfolgung und Bestrafung des Beschuldigten wegen Störung von Be- trieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 aStGB) und machte Schadener- satz geltend (BA 02-00-0002; 05-00-0001 ff.; 15-03-0001 ff.). C. Nach eröffneter Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Lu- zern, Abteilung 2 W., gegen den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und weiterer Delikte stellte diese am 30. Oktober 2023 eine Zustän- digkeitsanfrage an die Bundesanwaltschaft, welche am 6. November 2023 be- stätigte, das Verfahren in Bundeskompetenz weiterzuführen (BA 02-00-0003, 0007). D. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 eröffnete die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körper- verletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte (Art. 285 StGB) und weiterer Delikte (BA 01-01-0001). E. Mit Verfügung vom 26. September 2024 vereinigte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten in Bezug auf alle erwähnten Tatbestände in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO; BA 02-00-0012). F. Am 2. Dezember 2024 verfügte die Bundesanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 aStGB i.V.m. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) (BA 03-00-0003 ff.). Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. G. Die Bundesanwaltschaft erhob am 23. Dezember 2024 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen den Beschul- digten wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) und weiterer Delikte (SK 2.100.001 ff.).
5 - SK.2024.76 H. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter der Strafkammer von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziel- len Verhältnissen des Beschuldigten (Strafregisterauszug, Betreibungsregister- auszug, Steuerunterlagen) ein (SK 2.231.1.001 ff.; 2.231.2.003 ff.; 2.231.3.002 ff.; 2.231.4.001 f.). I. Die Vorladung für den Beschuldigten vom 28. Januar 2025 für die Hauptverhand- lung vom 15. April 2025 wurde der Strafkammer mit dem Vermerk «nicht abge- holt» retourniert. Am 3. März 2025 konnte dem Beschuldigten die Vorladung durch die Luzerner Polizei gegen Empfangsbestätigung zugestellt werden (SK 2.262.3.006 ff.; 2.331.021 ff.). J. Der Einzelrichter eröffnete am 15. April 2025 um 10.00 Uhr in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, dem amtlichen Verteidiger und dem Privatkläger B. sowie dessen Rechtsvertretung die Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafge- richts. Der ordnungsgemäss vorgeladene Beschuldigte blieb der Hauptverhand- lung zunächst unentschuldigt fern. Der Einzelrichter gewährte dem Beschuldig- ten die sog. «Respektviertelstunde». Nachdem der Beschuldigte von der Trans- portpolizei der SBB AG in Bellinzona aufgegriffen werden konnte und dem Ge- richt zugeführt wurde, konnte die Hauptverhandlung um 10.40 Uhr nochmals er- öffnet bzw. fortgesetzt werden. Im Verlaufe der Hauptverhandlung dispensierte der Einzelrichter den Beschuldigten auf Antrag seines amtlichen Verteidigers (ge- stützt auf Art. 336 Abs. 3 StPO) von der weiteren Teilnahme an den Parteiver- handlungen (SK 2.720.007). K. Die Parteien verzichteten auf eine öffentliche Urteilsverkündung. Am 16. Ap- ril 2025 fällte der Einzelrichter das Urteil. Das Urteilsdispositiv wurde den Par- teien gleichentags schriftlich zugestellt (SK 2.930.001 ff.). L. Am 22. April 2025 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das Ur- teil an (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO). Der Einzelrichter erwägt:
8 - SK.2024.76 4.2.2 Geschütztes Rechtsgut von Art. 285 aStGB ist das Funktionieren staatlicher Organe. Angriffsobjekt ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshand- lung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und Anstalten (HEIMGARTNER, a.a.O., vor Art. 285 StGB N. 3). 4.2.3 Als Amtshandlung gilt jede Handlung, die Teil der Amtsbefugnisse eines Beam- ten ist und in seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit liegt. Entscheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-recht- lichen Funktion steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Ja- nuar 2011 E. 3.2). Der Täter hindert eine Amtshandlung bereits, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5). 4.2.4 Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung wird vorausgesetzt, dass der Angriff während der Amtshandlung erfolgt (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 14). Der Begriff des tätlichen Angriffs nach Art. 285 Ziff. 1 StGB stimmt nach der Rechtsprechung mit dem Begriff der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB überein. Ein tätlicher Angriff besteht mithin in einer unmittelbaren körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 15; Urteil des Bundesgerichts 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2). Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physi- schen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2). Eine Tätlichkeit muss von einer gewissen Intensität sein. Vorausgesetzt wird wie bei der Gewalt eine ein- deutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 15; Urteil des Bundesgerichts 6B_1009/2014 vom 2. April 2015 E. 5.2). 4.2.5 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Zudem muss sich sein Vorsatz auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mög- liche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, wobei auch hier Eventualvorsatz ausreicht (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23). 4.3 Beweismittel 4.3.1 Videoaufnahmen Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 W., stellte am 26. Juni 2023 gestützt auf Art. 265 StPO die Videoaufzeichnungen vom inkriminierten
9 - SK.2024.76 Vorfall vom 24. Juni 2023 (im SBB-Zug Nr. 1 auf der Strecke U. nach V.) sicher (BA 18-01-0001). Auf dem Videomaterial aus dem Zug mit dem Titel CAM12-W4 (1_12) und CAM14-W4 (1_14) ist zu sehen, wie der Beschuldigte am 24. Juni 2023 um 19:57:28 Uhr mit nacktem Oberkörper den Zug beim Bahnhof X. betritt und sich in die 1. Klasse setzt. Um 20:01:38 Uhr will der Zugbegleiter C. beim Beschuldig- ten eine Fahrausweiskontrolle durchführen. Nach einem Gespräch zwischen den beiden geht der Zugbegleiter um 20:02:34 Uhr die Treppe herunter, um im Ein- und Ausgangsbereich des Zuges zu telefonieren. Währenddessen stösst der Zugbegleiter B. zu ihm, welcher zuvor in der 2. Klasse des Zugwagons die Fahr- ausweiskontrolle durchführte (nur auf CAM12-W4 sichtbar). Um 20:03:23 Uhr steht der Beschuldigte ruckartig auf und begibt sich zum telefonierenden C. Da- nach ist ersichtlich, wie der Beschuldigte, wild gestikulierend, mit seiner offenen linken Hand, gegen die linke Hand des Zugbegleiters, in welcher dieser sein Mo- biltelefon hält, schlägt. Dabei fällt dem Zugbegleiter C. das Mobiltelefon auf den Boden. Um 20:03:25 Uhr zeigt C. dem Beschuldigten mit der linken Hand an, er solle sich wieder in die erste Klasse begeben. Der Beschuldigte kommt dieser Aufforderung nicht nach. Er diskutiert auf aggressive Weise mit C. weiter, wobei er sich ihm nähert und immer wieder mit seinen Händen in Richtung von C. gesti- kuliert. C. hebt sein Mobiltelefon auf und telefoniert weiter. Um 20:04:00 Uhr hält der Zug beim Bahnhof V. Der Beschuldigte versucht daraufhin um 20:04.06 Uhr C. mit der linken Hand zu schlagen und trifft ihn im linken Schulterbereich (nur auf CAM12-W2 sichtbar). Um 20:04.08 Uhr kommt der Zugbegleiter B. seinem Kollegen C. zu Hilfe. Daraufhin drängen sie gemeinsam den Beschuldigten aus dem Zug bzw. auf den Bahnsteig des Bahnhofes V. Um 20:04.10 Uhr stürmt der Beschuldigte unmittelbar wieder in den Zug hinein und geht zunächst wieder auf C. los. Er schlägt ihn mit seiner rechten Faust in Richtung des Gesichts, das er jedoch knapp verfehlt. Als der Zugbegleiter B. seinem Kollegen helfen will, indem er den Beschuldigten von hinten an der Schulter packt, dreht sich dieser um und geht auf ihn (B.) los (nur auf CAM12-W4 sichtbar). Weiter ist zu sehen, wie der Beschuldigte um 20:04:13 Uhr mit der halboffenen, linken Hand mit voller Wucht einen Schlag in Richtung des Kopfes von B. ausführt, wobei er ihn nicht richtig trifft, aber dessen rechte Gesichtshälfte streift. Danach geht der Beschuldigte wieder in Richtung des Zugbegleiters C., dreht sich (Beschuldigter) unvermittelt wieder um, und attackiert B. Er schlägt um 20:04:16 Uhr noch vehementer und viermal gegen den Kopf von B. Zuerst schlägt er ihn mit der linken Hand, immer noch sein Mobiltelefon in der Hand haltend, dann mit der rechten Faust, dann wieder mit der linken Hand und noch- mals mit der rechten Faust, jeweils unmittelbar aufeinanderfolgend. Die Hand- und Faustschläge des Beschuldigten erfolgen hemmungslos und mit voller Wucht gegen den Kopf von B. Dieser hält seine Arme und Hände schützend über seinen Kopf und geht um 20:04:19 Uhr zu Boden. Danach liegt er
10 - SK.2024.76 zusammengekauert auf dem Rücken auf dem Boden. Um 20:04.22 Uhr stürzt der Beschuldigte aus dem Zug und fällt zu Boden, steht wieder auf und stürmt wieder in den Zug hinein, in Richtung von B. Um 20:04.23 Uhr zieht er mit min- destens zwei Schritten Anlauf aus einer Distanz von ca. 50 cm zu B. sein rechtes Bein angewinkelt nach hinten auf. Daraufhin tritt er B., der mit dem Rücken auf dem Boden liegt, schwungvoll und wuchtig mit dem Fuss gegen den Hinterkopf. Während der Trittausführung wird der Beschuldigte um 20:04.25 Uhr von einer Zugspassagierin (D.) an der Brust leicht zurückgestossen, weshalb er in Rück- lage gerät und daher sein Fusstritt B. nur leicht seitlich am rechten Hinterkopf trifft. 4.3.2 Rapport der Luzerner Polizei Dem Rapport der Luzerner Polizei vom 23. Oktober 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte anlässlich einer Ticketkontrolle im Zug von X. Richtung Y. mit den Händen auf die beiden Zugbegleiter B. und C. eingeschlagen habe. Weiter habe er versucht, gegen den am Boden liegenden Zugbegleiter B. gegen den Kopf zu kicken (BA 10-01-0001 ff.). 4.3.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab am 25. Juni 2023 im Rahmen der Haftbefragung bei der Luzerner Polizei an, dass er in X. in die 1. Klasse des Zuges eingestiegen sei. Dann habe der Kontrolleur das Ticket sehen wollen. Er und sein Kollege hätten jedoch kein Ticket gehabt. Der Kontrolleur habe gesagt, dass sie aussteigen müssten. Als er ausgestiegen sei, habe ihn der Kontrolleur von hinten geschubst. Der Kontrolleur habe ihn zuerst gestossen. Daraufhin habe er sich umgedreht und habe den Kontrolleur mit beiden flachen Händen zurückgestossen. Danach habe er dem Kontrolleur eine Faust gegen den Kopf versetzt. Anschliessend habe der Kontrolleur ihn gestossen, woraufhin er beim Aussteigen mit der Faust zurückgeschlagen habe. Zuerst habe der Kundenbegleiter geschlagen, und dann er. Er habe den Zugbegleiter mit der rechten geballten Faust geschlagen und ihn «irgendwo am Kopf» getroffen. Den zweiten Zugbegleiter habe er nicht geschla- gen. Er habe immer nur den «Jungen» mit der rechten Faust geschlagen (BA 13- 01-0007, 0009, 0011). Als der Beschuldigte zum Fusstritt gegen den am Boden liegenden Zugbegleiter B. befragt wurde, erklärte er: «Ja, ok, ich habe nur den jungen Kontrolleur gekickt.». Er habe nur einmal mit seinem rechten Fuss getre- ten und ihn nicht getroffen. Nach seiner Einschätzung gefragt, wie heftig er auf einer Skala von 1 (schwach) bis 10 (stark) zugeschlagen und getreten habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll: «Mit der Faust vielleicht eine 6 und mit dem Fuss vielleicht eine 4.» Er wisse schon, dass solche Schläge gegen den Kopf bzw. den Körper schwere Verletzungen verursachen können (BA 13-01-0010). Zum Alko- holkonsum befragt, erklärte der Beschuldigte, am 24. Juni 2023 zu Hause fast eine Flasche Wodka getrunken zu haben. Er fühle sich nach dem Konsum von Alkohol in der Regel «ganz normal, nur chillig» (BA 13-01-0005 f.).
11 - SK.2024.76 In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 12. April 2024 wurde dem Beschuldigten anfangs die Gelegenheit gegeben, den Vorfall aus seiner Sicht zu schildern. Der Beschuldigte verwies die Behörde dabei auf die Durchsicht des Videomaterials, aus welchem (seiner Ansicht nach) hervorgehe, wer schuldig sei und wer nicht. Er habe niemandem Gewalt angetan. Wenn die Bundesanwalt- schaft ein Video haben würde, sei es «eh fertig» (BA 13-01-0028). Auf Vorhalt einer Videosequenz (CAM12-W2 [1_12], ab 20:03:25 Uhr) räumte er ein, dass B. von ihm einen Schlag erhalten habe. Als ihm eine weitere Videosequenz (CAM12-W2 [1_12], ab 20:04:12 Uhr) mit einem weiteren Faustschlag gegen den Kopf von B. gezeigt wurde, gab er zu Protokoll, die Zugbegleiter seien «selbst schuld». Der Zugbegleiter (C.) habe ihn geschlagen und aus dem Zug gestossen (BA 13-01-0029, 0032). Auf die Verletzungsrisiken angesprochen und gefragt, ob ihm bewusst gewesen sei, dass Fusstritte gegen den Kopf einer Person schwerste Verletzungen nach sich ziehen können, erklärte er, wenn jemand aus dem Zug gestossen werde, könne sich diese Person auch eine Hirnerschütterung oder Kopfverletzung zuziehen (BA 13-01-0039). 4.3.4 Aussagen und Wahrnehmungsbericht des Zugbegleiters Am 24. Juni 2023 gab der Zugbegleiter C. gegenüber der Luzerner Polizei als Auskunftsperson zu Protokoll, dass B. und er eine Fahrausweiskontrolle in der 1. Klasse durchgeführt hätten. Dabei habe der Beschuldigte gesagt, dass er kein Billett habe. Er (C.) habe darauf bestanden, dass der Fahrgast in V. aussteigen solle und habe die Transportpolizei angerufen. Der Beschuldigte habe ihm in dem Moment mit der Hand in das Gesicht schlagen wollen, habe aber sein Mobiltele- fon erwischt, welches zu Boden gefallen sei. Er (C.) habe das Handy aufgenom- men und der Transportpolizei gesagt, dass sie dringend Hilfe bräuchten. In die- sem Moment sei der Beschuldigte auf B. losgegangen und habe ihn mit der rech- ten Faust gegen das Kinn geschlagen, worauf dieser zusammengesackt sei. Als B. am Boden gelegen sei, habe der Beschuldigte ihm (B.) mindestens zwei Fusstritte gegen die Arme, welche seinen Kopf geschützt hätten, gegeben (BA 12-02-0002). In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 24. Juli 2024 sagte C. als Zeuge aus, der Beschuldigte sei zu ihm auf die Plattform gekommen, worauf er grosse Angst bekommen habe. Er (C.) habe seine Hand ausgestreckt und geru- fen: «Halt, Stopp!» In diesem Moment habe der Beschuldigte mit seiner Hand zum Schlag ausgeholt. Der Beschuldigte habe sein Telefon getroffen, welches zu Boden gefallen sei. Er (C.) habe sein Mobiltelefon aufgehoben und der Trans- portpolizei gesagt, dass sie Hilfe benötigen würden, da sie einen aggressiven Passagier hätten. Der Beschuldigte sei dann wieder auf ihn losgegangen. In V. seien die Türen des Zuges aufgegangen; dennoch sei der Beschuldigte immer wieder in den Zug eingestiegen. Dieser sei dann auf B. losgegangen, welchem er einen Schlag versetzt und ihn noch einmal mit der Faust von unten an sein Kinn geschlagen habe. Auf Vorhalt einer Videosequenz (CAM14-W4 [1_14], ab
12 - SK.2024.76 20:03:51 Uhr) sagte C. aus, dass der Beschuldigte ihm (B.) zuerst einen Schlag an die Schläfe und dann von unten an sein Kinn gegeben habe. Auf Vorhalt wei- terer Videosequenzen (CAM14-W4 [1_14], ab 20:04:17 Uhr), wonach der Be- schuldigte dem Zugbegleiter B. vier Faustschläge gegen den Kopf versetzt, er- klärte C., sich daran erinnern zu können und dass B. danach zusammengesackt sei. B. sei dann mit den Händen über seinem Kopf am Boden gelegen. In diesem Moment habe der Beschuldigte versucht, ihn (B.) mit dem Fuss zu treten. Er habe gesehen, dass es zu einem Fusstritt gegen den Kopf von B. gekommen sei (BA 12-02-0009 f., 0012, 0015, 0018). Zum Verhalten des Beschuldigten erklärte C., er habe die Situation so erlebt, als sei der Beschuldigte aus seiner Haut gefahren. So etwas habe er noch nie erlebt; er kenne das nur aus Filmen und Krimis (BA 12-02-0016). Im Wahrnehmungsbericht vom 4. August 2023 schilderte C. die inkriminierten Ereignisse nahezu identisch wie in den Einvernahmen. Er hielt fest, dass der Beschuldigte seinen am Boden liegenden Kollegen (B.) einmal mit dem Fuss «malträtiert» habe. Sein Kollege habe zum Glück mit beiden Armen sein Gesicht schützen können (BA 05-00-0007). 4.3.5 Aussagen und Wahrnehmungsbericht des Privatklägers Am 24. Juni 2023 sagte der Zugbegleiter B. bei der Luzerner Polizei als Aus- kunftsperson aus, nachdem er und sein Kollege (C.) mit der Billettkontrolle be- gonnen hätten, habe C. ihm gesagt, dass er ein Problem mit einem Passagier habe. Er (B.) habe dann mitbekommen, dass die Kontrolle ausgeartet sei und habe sich zum betreffenden Passagier (Beschuldigter) begeben. Der Beschul- digte sei immer lauter geworden und habe seinem Kollegen (C.) das Handy aus der Hand geschlagen. Daraufhin habe der Beschuldigte seinen Kollegen mit der flachen Hand in Richtung des Kopfes geschlagen. Er (B.) habe versucht die Si- tuation zu beruhigen, indem er gesagt habe, «Stopp, so nicht», wobei sich die Aufmerksamkeit des Beschuldigten auf ihn verlagert habe. Er habe versucht, den Beschuldigten «zurückzuziehen», worauf dieser ihn mit geschlossener Faust in den rechten Bereich des Kiefers und der Schläfe geschlagen habe (BA 12-01- 0001 f.). In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 24. Juli 2024 sagte B., als Auskunftsperson befragt, im Wesentlichen gleichbleibend aus. Er gab zu Proto- koll, dass der Beschuldigte keinen Fahrausweis gehabt habe. Im Moment, als sein Kollege C. die Transportpolizei habe anrufen wollen, habe der Beschuldigte diesem das Telefon aus der Hand geschlagen. Er habe versucht den Beschul- digten zu beruhigen, worauf er (B.) vom Beschuldigten mit der geschlossenen Faust am Kiefer und an der Schläfe getroffen worden sei. Danach habe er Schmerzen am Kiefer und eine geschwollene Unterlippe gehabt (BA 12-01-0008, 0011, 0015). Zum Vorfall mit dem Fusstritt befragt, erklärte B., dass er nach den Faustschlägen auf den Boden gefallen sei. Der Beschuldigte habe ihm dann
13 - SK.2024.76 einen Fusstritt versetzt. Er könne sich aber nicht mehr erinnern, wo ihn der Tritt getroffen habe. Er wisse nur noch, dass es auf der Plattform gewesen sei und er (B.) am Boden gelegen habe. Er habe danach eine geschwollene Unterlippe ge- habt. Auf die Frage, wie er den gegen ihn ausgeführten Fusstritt wahrgenommen habe, sagte er aus, in diesem Moment nichts gesehen zu haben, da er seine Hände über dem Kopf gehabt habe. Der Fusstritt sei schon sehr stark (bzw. kräf- tig) gewesen (BA 12-01-0008 f.; -0012). Zum Verhalten des Beschuldigten be- fragt, gab B. zu Protokoll, dieser sei laut, aggressiv und unberechenbar gewesen. Er wisse aber, dass der Beschuldigte unter Alkoholeinfluss gestanden habe, wes- halb es zu diesem grossen Gewaltpotential gekommen sei (BA 12-01-0010). Im Wahrnehmungsbericht vom 4. August 2023 hielt B. u.a. fest, dass ihn der Beschuldigte mehrmals mit geschlossener Faust, in den rechten Bereich des Kie- fers und der Schläfe geschlagen habe (BA 05-00-0004). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. April 2025 sagte B. (ergänzend) aus, sowohl er als auch sein Kollege C. hätten festgestellt, dass der Beschuldigte kei- nen gültigen Fahrausweis für die 1. Klasse gehabt habe. Der Beschuldigte habe C. auf das Gröbste beleidigt. C. habe daher die Transportpolizei informiert. Auf Vorhalt der Videosequenz vom Vorfall (CAM14-W4 [1_14], ab Min. 04.38 Uhr) bestätigte er, dass der Beschuldigte dem Zugbegleiter C. das Telefon aus der Hand geschlagen habe. C. habe dann «Stopp» gesagt, worauf der Beschuldigte versucht habe, seinen Kollegen zu attackieren. Sein Kollege und er hätten dann versucht, zu deeskalieren. Im Übrigen bestätigte B. seine diesbezüglichen Schil- derungen im Wahrnehmungsbericht (SK 2.751.003 f.). Zum Fusstritt befragt, sagte er aus, er sei vom Beschuldigten einmal getreten worden und habe seine Hände schützend vor den Kopf gehalten. Der Fusstritt sei spürbar gewesen. Da- nach sei seine Unterlippe angeschwollen gewesen. Es sei kein Streifen, sondern ein Tritt gewesen, der ihn getroffen habe. Im Übrigen bestätigte B. seine bisheri- gen Aussagen zum Ablauf und zur Intensität des Fusstritts. Ergänzend hielt er zum Verhalten des Beschuldigten fest, dass dieser sehr schnell aggressiv ge- worden sei (SK 2.751.004, -006). 4.3.6 Aussagen der Zugpassagiere 4.3.6.1 Die Zugpassagierin D. sagte am 24. Juni 2023 gegenüber der Luzerner Polizei, als Auskunftsperson befragt, aus, dass in U. zwei Mitarbeiter der SBB eingestie- gen seien, um die Fahrtickets zu kontrollieren. Der Beschuldigte sei aufgestan- den und habe geschrien. Der Mitarbeiter der SBB mit der Brille (C.) habe mehr- fach «Stopp» gesagt. Sie habe gesehen, wie der Beschuldigte den Mitarbeiter mit der Brille zurückgestossen habe. Sie habe auch gesehen, wie der Beschul- digte mit der rechten, offenen Hand in Richtung des SBB-Mitarbeiters (C.) ge- schlagen habe. Daraufhin habe sie mitbekommen, wie der andere Mitarbeiter der SBB (B.) am Boden gelegen habe. Sie glaube, dass der Beschuldigte ihm (B.) gegen den Kopf geschlagen habe, da der Mann, welcher am Boden gelegen sei
14 - SK.2024.76 (B.), seinen Kopf (mit den Händen) geschützt habe. Mit Sicherheit habe sie das angezogene Bein des Beschuldigten gesehen, als würde dieser einen Kick aus- führen. Alles habe sich jedoch sehr schnell ereignet, weshalb es schwierig sei, dies genau wiederzugeben (BA 12-03-0002 f.). In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 23. Juli 2024 wiederholte D. als Zeugin ihre bisherigen Aussagen im Wesentlichen (BA 12-03-0009, - 0014). Sie sagte aus, der zweite Zugbegleiter (B.) habe in Schutzhaltung am Bo- den gelegen. Sie habe aber noch dazwischen gehen und den Beschuldigten wie- der aus dem Zug stossen können. Zur Frage, ob sie den gegen den Zugbegleiter B. ausgeführten Fusstritt wahrgenommen, konnte sie nichts Genaueres dazu sa- gen. Sie habe nur gesehen, dass der Beschuldigte den Fuss aufgezogen und versucht habe, den Zugbegleiter (B.) zu treten (BA 12-03-0009 f., -012). Der Be- schuldigte sei die ganze Zeit auf Konfrontation aus gewesen und habe Streit ge- sucht. Der Zugbegleiter (C.) habe sich hingegen anständig und bestimmt verhal- ten (BA 13-03-0011, 0014). 4.3.6.2 Der Zugpassagier E. gab am 24. Juni 2023 gegenüber der Luzerner Polizei als Auskunftsperson zu Protokoll, dass in U. zwei Zugbegleiter eingestiegen seien, um die beiden (den Beschuldigten und seinen Kollegen) zu kontrollieren. Der Mann ohne T-Shirt (der Beschuldigte) sei aggressiv und laut geworden und habe die beiden Kontrolleure beleidigt. Dann habe er den älteren Kontrolleur (C.) ge- schubst. Dieser habe «Halt, Stopp» gesagt und sei vor ihn hin gestanden. Er (E.) habe dann gesehen, wie der Beschuldigte auf den jüngeren Kontrolleur (B.) ein- geschlagen habe. Er könne aber nicht mehr genau sagen, wie. Der Kontrolleur sei zu Boden gefallen und seine Freundin (D.) sei dazwischen gegangen. Es sei alles sehr schnell gegangen (BA 12-04-0002). In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 23. Juli 2024 sagte E. als Zeuge im Wesentlichen gleichbleibend aus (BA 12-04-0010). 4.3.6.3 Am 24. Juni 2023 gab der Zugpassagier F. gegenüber der Luzerner Polizei als Auskunftsperson zu Protokoll, dass der Zugbegleiter (C.) zum Mann mit dem nackten Oberkörper (Beschuldigter) gegangen sei und ihn gebeten habe, sein Ticket zu zeigen. Dieser habe gesagt, er solle «abfahren». Die beiden Zugbe- gleiter (C. und B.) hätten erwidert, er solle bei der nächsten Station aussteigen. Der Beschuldigte sei aufgestanden und sei in bedrohlicher Haltung vor den Zug- begleiter gestanden. Der Zugbegleiter (C.) habe sich dann in Richtung 2. Klasse zurückgezogen und habe laut «Stopp» gesagt. Der Beschuldigte habe sich dann von seinem Abteil in Richtung der Plattform herunterbegeben und habe den zwei- ten Zugbegleiter (B.) mit der rechten Hand in Richtung Kopf geschlagen. Der zweite Zugbegleiter habe sofort zum Schutz die Hände über seinen Kopf genom- men und sei seitlich zu Boden gegangen. Der Beschuldigte habe dann den Zug verlassen, sei zurückgekehrt und habe den am Boden liegenden Zugbegleiter (B.) mit dem Fuss gegen den Kopf geschlagen. Der Zugbegleiter sei immer noch
15 - SK.2024.76 in der Schutzhaltung gewesen und habe die Hände über dem Kopf gehabt (BA 12-05-0002 f.). In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 23. Juli 2024 sagte F. als Zeuge weitestgehend gleichbleibend aus (BA 12-05-0008, -0012). 4.3.6.4 Am 24. Juni 2023 sagte die Zugpassagierin G. gegenüber der Luzerner Polizei als Auskunftsperson aus, dass der jüngere Kontrolleur (B.) in der 1. Klasse ge- wesen sei. Es sei eine unruhige Stimmung gewesen. Der ältere Kontrolleur (C.) habe dann «Halt, Stopp» gerufen und habe den Arm ausgestreckt, um Abstand zu signalisieren. Der Beschuldigte habe dann versucht, den jüngeren Kontrolleur mit der Faust zu schlagen (BA 12-06-000 1 f.). 4.3.6.5 Am 24. Juni 2023 sagte der Zugpassagier H. gegenüber der Luzerner Polizei als Auskunftsperson aus, dass sich der Beschuldigte in die 1. Klasse gesetzt habe. Das T-Shirt habe er in der Hand getragen. Anschliessend seien die Billett-Kon- trolleure gekommen und hätten die Person aufgefordert, das Fahrticket zu zei- gen. Der Beschuldigte habe den einen Kontrolleur (C.) beleidigt. Der Kontrolleur habe dann ein Telefongespräch getätigt, worauf ein zweiter Kontrolleur (B.) hin- zugekommen sei. Im Anschluss habe der Beschuldigte dem ersten Kontrolleur (C.) das Telefon aus der Hand geschlagen. Weiter habe er versucht, diesen Kon- trolleur zu schlagen, was aber misslungen sei. Daraufhin habe der Beschuldigte den zweiten Kontrolleur (B.) attackiert. Wie genau zu diesem Zeitpunkt geschla- gen worden sei, könne er nicht sagen. Er habe nur gesehen, wie dieser zweite Kontrolleur am Boden gelegen sei und versucht habe, sich zu schützen. Der Be- schuldigte habe versucht, diesen zu treten. Wie genau, habe er (H.) jedoch nicht gesehen (BA 12-07-0001 f.). 4.4 Beweiswürdigung 4.4.1 Der äussere Sachverhalt ist weitgehend unbestritten: Der Beschuldigte räumte ein, ohne gültige Fahrkarte in der 1. Klasse Platz genommen zu haben. Infolge dieses Umstandes kam es zwischen ihm und den Zugbegleitern C. und B. zu- nächst zu einer verbalen und dann zur tätlichen Auseinandersetzung. Der Be- schuldigte gestand ein, den Zugbegleiter C. geschlagen zu haben. In Bezug auf B. verneinte er dies zunächst bei der polizeilichen Einvernahme, jedoch auf Vor- halt der Videoaufnahmen bei der Bundesanwaltschaft gab er schliesslich zu, auch B. geschlagen zu haben. Ausserdem ist der Beschuldigte geständig, einen Fusstritt gegen den Kopf des wehrlos am Boden liegenden B. ausgeführt zu ha- ben. Bestritten sind einzelne Umstände dieser Auseinandersetzung, namentlich auch das Ausmass: Der Beschuldigte machte geltend, der Zugbegleiter C. habe ihn zuerst angegriffen. Sodann ist die Intensität der Gewalteinwirkung gegenüber
16 - SK.2024.76 beiden Zugbegleitern strittig, insbesondere bezüglich des vom Beschuldigten ausgeführten Fusstritts gegen den Zugbegleiter B. 4.4.2 Die Videoaufzeichnungen belegen, dass der Beschuldigte die beiden Zugbeglei- ter im Rahmen der Fahrausweiskontrolle körperlich angriff. Es ist klar zu erken- nen, wie der Beschuldigte wild gestikuliert und dem Zugbegleiter C. mit der linken Hand einen Schlag gegen die rechte Schulter verpasst. Den beiden Zugbeglei- tern gelang es daraufhin, den Beschuldigten aus dem Zug zu drängen. Dieser stürmte jedoch wieder in den Zug und schlug dem Zugbegleiter C. mit der rechten Faust ins Gesicht, wobei er ihn verfehlte. Anschliessend ging der Beschuldigte auf den Zugbegleiter B. los und schlug ihm mit der halbgeöffneten linken Hand gegen die rechte Gesichtshälfte. Die weiteren Videoaufnahmen belegen eindeu- tig, dass der Beschuldigte danach mit der linken Hand (sein Mobiltelefon in der Hand haltend) einen heftigen Faustschlag in Richtung des Kopfes von B. aus- führt, diesen aber nicht richtig trifft, sondern nur im Gesicht streift. Wenige Se- kunden später geht der Beschuldigte noch heftiger, völlig enthemmt und gänzlich unkontrolliert auf B. los. Er schlägt zunächst mit der linken Hand, dann mit der rechten Faust, dann wieder mit der linken Hand und dann erneut mit der rechten Faust, jeweils unmittelbar hintereinander, hemmungslos und mit voller Wucht in Richtung des Kopfes von B. Dieser hält seine Arme und Hände schützend vor seinen Kopf, weshalb er nicht voll an Kiefer und Schläfe getroffen wird. Das ag- gravierende Verhalten des Beschuldigten deckt sich insbesondere mit den Aus- sagen von B. an der Hauptverhandlung, wonach der Beschuldigte immer aggres- siver wurde. Ebenso geht aus den Aussagen der Zeugen übereinstimmend her- vor, dass der Beschuldigte dem Zugbegleiter B. Schläge versetzte, auch wenn sich die rudimentären Schilderungen nicht in jeder Einzelheit mit dem angeklag- ten Sachverhalt decken. Dies ist aber nicht weiter erstaunlich, da die Zugbeglei- ter und Fahrgäste in ihren Aussagen das Geschehene angesichts der tumultarti- gen Auseinandersetzung teilweise nur bruchstückhaft wiedergeben konnten. Ge- meinsam ist sämtlichen Aussagen, dass sie nicht durch Übertreibungen, sondern durch sachliche Schilderungen des Vorfalls bestechen. Sie sind insgesamt glaubhaft und finden Bestätigung in den Videoaufnahmen. Ebenso ist der Fusstritt des Beschuldigten in Kopfhöhe des wehrlos am Boden liegenden B. auf den Videoaufzeichnungen deutlich zu erkennen: Der Beschul- digte nahm mit mindestens zwei Schritten Anlauf, zog sein rechtes Bein nach hinten und trat mit Schwung und Wucht in Richtung des Hinterkopfes. Die Zug- passagierin D. schilderte detailreich und sachlich, dass der Beschuldigte das Bein angezogen habe, als würde er einen Tritt ausführen. Während der Tretbe- wegung wurde er jedoch von D. leicht gegen die Brust gestossen, wodurch er etwas in Rücklage geriet und den Tritt nicht ungehindert und mit voller Wucht gegen den Kopf von B. ausführen konnte. Dies deckt sich mit den Aussagen des Zugpassagiers E., demzufolge D. dazwischengegangen sei, wodurch der Tritt des Beschuldigten den Zugbegleiter B. nicht mit voller Wucht am Kopf traf.
17 - SK.2024.76 Bezüglich der Intensität des Tritts gab B. glaubhaft an, dass dieser sehr stark gewesen sei. Dies steht im Einklang mit der von D. wahrgenommenen Ausfüh- rung des Tritts und den Videoaufnahmen. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte wuchtvoll gegen den Kopf von B. trat, jedoch bei der Ausführung des Tritts be- hindert wurde und B. mit seinem rechten Schuh «nur» leicht am Hinterkopf traf. 4.4.3 Demgegenüber erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten als widersprüch- lich und stehen in diametralem Widerspruch zu den realen Geschehnissen (siehe E. 4.3): So behauptete er zunächst, «nichts gemacht» zu haben, obwohl ihm die Videoaufnahmen bekannt waren. Schliesslich gab er zu, den Zugbegleiter B. mit dem rechten Fuss getreten zu haben. Ebenso sagte er in der ersten Einvernahme aus, er habe den Zugbegleiter B. nicht geschlagen. Als ihm bei der Bundesan- waltschaft dann die Videoaufnahmen gezeigt wurden, räumte er ein, B. geschla- gen zu haben. Zudem ist erkennbar, dass er eine vermeintliche Opferrolle ein- nimmt, indem er behauptete, der Zugbegleiter C. habe zuerst zugeschlagen und er habe lediglich mit der geballten rechten Faust zurückgeschlagen, da er aus dem Zug gestossen worden sei. Diese Aussagen werden durch die Videoaufnah- men klar widerlegt, denn darauf ist zu erkennen, dass die Gewaltanwendung vom Beschuldigten ausging. Auch die Zeugen sagten übereinstimmend aus, dass sich die Zugbegleiter korrekt verhalten hätten. Es gibt keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten oder eine exzessive Gegenreaktion der Zugbegleiter gegen- über dem Beschuldigten. Insgesamt summieren sich signifikante Widersprüche in der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten. Seine Aussagen sind insge- samt unglaubhaft und werden durch Sach- und Personalbeweise klar widerlegt. 4.4.4 Im Ergebnis ist damit der anklagerelevante Sachverhalt erstellt. 4.5 Subsumtion 4.5.1 In objektiver Hinsicht Bei den Zugbegleitern B. und C. handelt es sich um Mitarbeitende der SBB AG und damit um Beamte i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB (TRECHSEL/VEST, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 110 StGB N. 13). Erstellt ist, dass die tätliche Auseinandersetzung im Rah- men einer Fahrausweiskontrolle und somit bei einer Amtshandlung stattgefunden hat. Die beiden Zugbegleiter führten die Fahrausweiskontrolle in ihrer dienstli- chen Eigenschaft durch und waren aufgrund ihrer Dienstuniform als Beamte zu erkennen. Ausser Frage steht, dass die vom Beschuldigten vorgenommenen inkriminierten Handlungen (Faustschläge, Fusstritt) aggressive Kraftentfaltungen gegenüber den Zugbegleitern C. und B. darstellten und die erforderliche Intensität hatten, um tatbestandsmässig zu sein: Die tätlichen Angriffe, insbesondere die Gewalt- einwirkung zum Nachteil von B., überschritten zweifelsohne das allgemein
18 - SK.2024.76 übliche und gesellschaftlich geduldete Mass an physischer Einwirkung auf einen Menschen. Das belegt namentlich die geschwollene Unterlippe des Privatklä- gers. Wie noch aufzuzeigen sein wird, handelte es sich bei den physischen Atta- cken gegen B. um eine versuchte schwere Körperverletzung (siehe E. 5.6). Die Schläge und der Fusstritt des Beschuldigten sind klar als Gewalt respektive tätli- che Angriffe im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 aStGB zu qualifizieren. Der Beschul- digte hat die reibungslose Durchführung der Fahrausweiskontrolle durch seine gewaltsamen körperlichen Attacken nicht bloss behindert, sondern bewirkt, dass diese vollständig abgebrochen werden musste und nicht mehr fortgesetzt werden konnte. Das objektive Tatbestandsmerkmal der Hinderung einer Amtshandlung durch einen tätlichen Angriff während einer Amtshandlung ist vorliegend erfüllt. 4.5.2 In subjektiver Hinsicht Für den Beschuldigten war aufgrund der uniformierten Zugbegleiter der SBB AG von Beginn der Kontrolle an klar, dass es sich um Beamte handelt, er einer Fahr- ausweiskontrolle unterzogen wurde und zu diesem Zweck einen gültigen Fahr- ausweis hätte vorweisen müssen. Einen solchen hatte er aber vorgängig bewusst nicht besorgt. Ihm war auch bewusst, dass die Zugbegleiter befugt waren, die Fahrausweiskontrolle durchzuführen. Ausser Frage steht auch, dass er sich vor- sätzlich gewaltsam gegen die Zugbegleiter auflehnte, indem er ihnen bewusst Faustschläge bzw. einen Fusstritt zufügte. In diesem Zusammenhang ist weiter erstellt, dass er sich auch der Konsequenzen seines Verhaltens offenbar bewusst war, denn laut eigenen Angaben war ihm bekannt, dass ein Tritt oder Tritte gegen den Kopf Hirnerschütterungen oder andere Kopfverletzungen verursachen kön- nen (BA 13-01-0039). Der Beschuldigte gab am 25. Juni 2023 zu Protokoll, dass er am besagten Tag mit seinem Kollegen ca. eine Flasche Wodka getrunken habe (BA 13-01-0005). Auch wenn die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung kaum thematisiert wurde, ist dennoch Folgendes festzustel- len: Der Beschuldigte hatte zum Zeitpunkt der Festnahme einen Atemalkoholge- halt von 0,81 mg/l, was einem Promillegehalt von 1.62 entspricht (BA 06-01- 0003, -0009). Das Bundesgericht nimmt in der jüngsten Rechtsprechung erst bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen zwei und drei Promille eine Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit an (Urteil des Bundesgerichts 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.4; BGE 122 IV 49). Vorliegend ist somit von einer vollen Schuldfähigkeit auszugehen, zumal keine anderweitigen Umstände dagegensprechen. Dazu befragt, gab der Beschuldigte an, er habe sich damals «normal» gefühlt und er sei sich auch über die Konsequenzen seiner körperlichen Attacken bewusst gewesen (BA 13-01-0005; 13-01-0010). Im Übri- gen belegt seine Flucht vor der herannahenden Polizei, dass er damals durchaus in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen (siehe E. 8.5.1). Im Ergebnis steht fest, dass der Alkoholkonsum des Beschuldigten keinen derart bestimmen- den Einfluss auf sein Handeln hatte, dass er nicht mehr selbstbestimmt handeln
19 - SK.2024.76 konnte. Somit liegt keine bei der Strafzumessung zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigende verminderte Schuldfähigkeit vor. 4.5.3 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 aStGB schuldig zu sprechen.
22 - SK.2024.76 5.5 Subsumtion 5.5.1 In objektiver Hinsicht Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall das erheb- liche Gefährdungspotential für die Gesundheit B.s durch die mindestens vier Faustschläge und den Tritt gegen den Kopf des Zugbegleiters aufgrund des Ge- schehensablaufs ohne Weiteres gegeben. Da der Beschuldigte mehrmals mit voller Wucht mit den Fäusten gegen den Kopf von B. geschlagen und einmal mit dem Fuss in Höhe des Kopfes getreten hat, bestand die latente Gefahr, dass B. schwere Gesundheitsschäden erleiden könnte. Die Faustschläge gegen den Kopf waren bereits für sich allein oder in Verbindung mit einem durch die Gewalteinwirkung verursachten unkontrollierten Sturz mit Aufprall auf dem Boden bzw. auf der Zugsplattform geeignet, den Körper oder die Gesundheit B.s schwer zu schädigen. Hinsichtlich des Trittes gegen den Kopf ist festzustellen, dass dieser nur deshalb nicht lebensgefährlich war, weil der Be- schuldigte von einer dritten Person (Zugpassagierin D.) zurückgehalten wurde. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass B. bereits am Boden lag, was den Be- schuldigten jedoch nicht daran hinderte, den wehrlos am Boden Liegenden mit dem Fuss gegen den Hinterkopf zu treten, ohne ihn jedoch voll zu treffen. B. wurde damit «nur» leicht am Kopf getroffen und erlitt körperlich keine schweren Verletzungen. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 aStGB nicht erfüllt. Es liegt ein vollendeter Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) einer schweren Kör- perverletzung vor: Der Beschuldigte hat zwar mit seinem äusserst aggressiven, gewaltsamen Verhalten alles getan, doch der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg trat nicht ein.
23 - SK.2024.76 5.5.2 In subjektiver Hinsicht Der Beschuldigte handelte in Verletzungsabsicht. Er war sich über die möglichen Konsequenzen der Faustschläge und des Fusstritts bewusst (siehe unter E. 4.3.3 und 4.5.2 hievor). Dem Beschuldigten musste ebenso bewusst sein, dass er aufgrund seines massiven Ausrastens das Risiko einer schweren Kör- perverletzung weder kalkulieren noch seine Faustschläge und seinen Tritt hinrei- chend genau steuern konnte, um eine schwere Körperverletzung auszuschlies- sen. Aufgrund seines hochgradig aufgebrachten Gemütszustands war er nicht in der Lage, die Intensität seiner Faustschläge und seines Fusstritts zu steuern und zu dosieren, sodass er eine schwere Verletzung nicht hätte ausschliessen kön- nen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1). Er konnte sich daher nicht darauf verlassen, dass sich die Gefahr schwe- rer (Körper-)Verletzungen nicht verwirklichen würde. Selbst wenn zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen würde, dass er in der Hoffnung gehandelt hat, die tätliche Auseinandersetzung werde glimpflich ausgehen, schliesst die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs die Inkauf- nahme im Sinne einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung nicht aus. Der Be- schuldigte hat es letztlich dem Glück und dem Zufall überlassen, ob sich die Ge- fahr verwirklichen würde oder nicht. Insgesamt hat er durch sein Verhalten die hohe Wahrscheinlichkeit einer schweren Körperverletzung, namentlich irrever- sible Schäden im Kopfbereich, zumindest billigend in Kauf genommen, weshalb Eventualvorsatz gegeben ist. Der subjektive Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 aStGB ist somit erfüllt. 5.6 Im Ergebnis ist der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
25 - SK.2024.76 6.4.4 D. gab am 24. Juni 2023 gegenüber der Luzerner Polizei als Auskunftsperson zu Protokoll, dass sie gehört habe, wie der Mann (Beschuldigter) «Fick dich, du Idiot» zum Zugbegleiter mit der Brille (C.) geschrien habe. In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 23. Juli 2024 sagte sie als Zeugin aus, der Be- schuldigte habe schon am Anfang der Billettkontrolle gerufen: «Hau ab, du Idiot» (BA 12-03-0002, -0009). 6.4.5 Anlässlich der Einvernahme vom 24. Juni 2023 gab E. gegenüber der Luzerner Polizei als Auskunftsperson zu Protokoll, der Mann ohne T-Shirt (Beschuldigter) sei aggressiv und laut geworden und habe zum Zugbegleiter (C.) gesagt: «Figg dich, du Idiot» (BA 12-04-0002). 6.4.6 F. gab am 24. Juni 2023 gegenüber der Luzerner Polizei als Auskunftsperson zu Protokoll, dass der Zugbegleiter (C.) zum Typen mit dem nackten Oberkörper (Beschuldigter) gegangen sei. Er habe ihn gebeten, sein Ticket zu zeigen. Der Beschuldigte habe zum Zugbegleiter dann «Idiot» gesagt (12-05-0002). 6.4.7 Am 24. Juni 2023 sagte H. gegenüber der Luzerner Polizei als Auskunftsperson aus, der Beschuldige sei aufgefordert worden, sein Billett zu zeigen. Er habe um- gehend den Zugbegleiter (C.) beleidigt, unter anderem mit «Fick deine Mutter, Idiot» (BA 12-07-0001 f.). 6.5 Beweiswürdigung Aufgrund der überzeugenden, mehrheitlich übereinstimmenden und auch glaub- haften Aussagen der beiden Zugbegleiter und der Fahrgäste steht fest, dass der Beschuldigte den Zugbegleiter C. (mind.) einmal als «Idiot» (bzw. «Tubel», «dummer Siech») bezeichnet hatte. Im Übrigen ist nicht erkennbar, welches Mo- tiv die Fahrgäste haben sollten, diesbezüglich eine Geschichte zu erfinden, um den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Auf die von den Auskunftspersonen D. und E. zusätzlich gehörte beleidigende Äusserung («Fick dich») des Beschul- digten gegenüber C., ist nicht weiter einzugehen, da diese nicht angeklagt ist. Im Übrigen erweist sich der Einwand der Verteidigung, es sei unklar, ob diese Äusserung tatsächlich B. gegolten habe (SK 2.721.033), als unbegründet: Die Aussagen sämtlicher Beteiligter – ausgenommen jene des Beschuldigten – er- hellen, dass der Zugbegleiter C. Opfer der verbalen Attacke geworden ist. 6.6 Subsumtion 6.6.1 In objektiver Hinsicht Das vom Beschuldigten überwiegend verwendete Wort «Idiot» ist als Formalin- jurie zu qualifizieren, da dieses aus blossem Ausdruck der Missachtung getätigt wurde. Bei den übrigen verwendeten Begriffen («Tubel», «dummer Siech») han- delt es sich weitgehend um Synonyme. Der beleidigende Begriff («Idiot») war
26 - SK.2024.76 geeignet, C. abzuwerten und ihn in seiner Würde, ein ehrbarer Mensch zu sein, herabzusetzen. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. 6.6.2 In subjektiver Hinsicht Der Beschuldigte wusste, dass er den Zugbegleiter C. durch seine Äusserungen in seiner sittlichen Ehre verletzen wird und er wollte bzw. beabsichtigte dies auch. Zudem war er sich der verachtenden Bedeutung seiner Worte bewusst. Damit handelte er direktvorsätzlich, womit auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. 6.6.3 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 59 PBG schuldig zu sprechen.
29 - SK.2024.76 und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 9.1.3 Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Straf- bestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.7.1; ACKERMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 86 f., 90). 9.2 Strafart 9.2.1 Der Beschuldigte hat fünf Straftatbestände verwirklicht. Während einzelne dieser Deliktstatbestände die hierfür auszusprechende Sanktionsart konkret festlegen (Freiheitsstrafe bei [versuchter] schwerer Körperverletzung [Art. 122 Abs. 3 aStGB], Beschimpfung [Geldstrafe: Art. 177 Abs. 1 StGB]; Hinderung einer Amts- handlung [Geldstrafe: Art. 286 StGB]), stehen bei den übrigen vom Beschuldig- ten begangenen Delikten (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte [Art. 285 Ziff. 1 aStGB], und Sachbeschädigung [Art. 144 StGB]) verschiedenar- tige Sanktionen zur Verfügung. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). 9.2.2 Neben der für das Delikt nach Art. 122 Abs. 3 aStGB zwingend auszufällenden Freiheitsstrafe erachtet das Gericht – aufgrund des noch näher darzulegenden Verschuldens (E. 9.4.2 f.) – diese Sanktionsart auch für die vom Beschuldigten begangene Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 aStGB) und die verübte Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) als angemessen. Für die übrigen Delikte ist zwingend eine Geldstrafe auszufällen. 9.3 Strafrahmen Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens des schwersten Delikts festzusetzen. Abstrakt schwerste Tat und somit Ausgangspunkt der Strafzumessung ist die Verurteilung wegen ver- suchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 3 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Liegt bloss Versuch (i.c. versuchte schwere Körperverletzung) vor, so kann das Gericht die Strafe (für den betreffenden Tatbestand) mildern (Art. 22
30 - SK.2024.76 Abs. 1 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). 9.4 Tatkomponenten 9.4.1 Einsatzstrafe für versuchte schwere Körperverletzung Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass auf- grund der raschen Abfolge sehr intensiver Faustschläge und der engen Platzver- hältnisse im Zug die latente Gefahr eines Sturzes mit Sekundärverletzungen be- stand. Der Beschuldigte teilte die Faustschläge in hemmungsloser Art und Weise aus, was das Risiko einer schweren Körperverletzung zusätzlich erhöhte. Gleich- sam verhält es sich mit dem wuchtigen Fusstritt des Beschuldigten gegen den Kopf des wehrlos am Boden liegenden Privatklägers B. Es ist bloss dem Ein- schreiten einer Drittperson und damit äusseren Umständen zu verdanken, dass schwerwiegende Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität verhindert wer- den konnten. Die Art und Weise des Vorgehens war äusserst aggressiv. Hin- sichtlich der subjektiven Tatschwere ist von Bedeutung, dass der Beschuldigte zielgerichtet und mit direktem Vorsatz handelte. Die Intensität seines deliktischen Willens war erheblich. Der Beschuldigte handelte aus einem vermeintlichen Ra- cheakt mit purer Aggressivität, obwohl nachweislich er im Fehler lag. Er hätte diese Tat und deren Folgen ohne Weiteres vermeiden können. 9.4.1.1 Gesamthaft betrachtet ist von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszu- gehen. Die gedankliche Einsatzstrafe für die vollendete Tatbegehung ist auf 20 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 9.4.1.2 Der Beschuldigte teilte mit voller Wucht Faustschläge aus und setzte alles daran, den Fusstritt gegen den Kopf des Privatklägers B. auszuführen; die Tatvollen- dung scheiterte einzig daran, dass B. schützend seine Hände vor den Kopf hielt und der Beschuldigte von einer Drittperson (leicht) zurückgestossen wurde. Die- ser Umstand lässt lediglich eine Strafmilderung innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens zu; die angedrohte Mindeststrafe ist nicht zu unterschreiten. Aufgrund der versuchten Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB ist eine Strafmilderung von 6 Monaten angemessen. Die gedankliche Einsatzstrafe für die versuchte Tatbegehung ist somit auf 14 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 9.4.2 Einsatzstrafe für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 9.4.2.1 Das objektive Tatverschulden bei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte deckt sich in weiten Teilen mit dem bereits Gesagten zur versuchten schweren Körperverletzung (siehe E. 9.4.1). Das deliktische Unrecht ist daher bereits zu einem grossen Teil durch die für die versuchte schwere Körperverlet- zung ausgefällte Strafe abgegolten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ein anderes
31 - SK.2024.76 Rechtsgut, nämlich die Amtshandlung als solche, geschützt ist. Zum subjektiven Tatverschulden kann ebenfalls zunächst auf die Ausführungen unter Erwägung 9.4.1 verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte mit seinem Ver- halten insgesamt eine besondere Geringschätzung gegenüber den beiden Zug- begleitern zum Ausdruck brachte und sie in ihrer amtlichen Funktion in keiner Weise respektierte, was leicht straferhöhend wirkt. 9.4.2.2 Das Gesamttatverschulden wiegt unter Berücksichtigung des bereits abgegolte- nen Unrechts (betr. versuchter schwerer Körperverletzung) gerade noch leicht. Die gedankliche Einsatzstrafe ist daher auf 6 Monate festzusetzen. 9.4.3 Einsatzstrafe für die Sachbeschädigung 9.4.3.1 Das Ausmass des deliktischen Erfolges wiegt objektiv mit Blick auf den verur- sachten Sachschaden von Fr. 3'339.20 noch eher leicht. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und mit einer nicht unbedeutenden Zerstörungswut, was auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie schliessen lässt. 9.4.3.2 Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Für die Sachbe- schädigung erscheint daher eine gedankliche Einsatzstrafe von 2 Monaten an- gemessen. 9.4.4 Hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe Nach dem Gesagten erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe für die ver- suchte schwere Köperverletzung (14 Monate Freiheitsstrafe) um eineinhalb Mo- nate für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und um einen halben Monat für die Sachbeschädigung zu asperieren. Das ergibt eine hypothe- tische Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe. 9.5 Hypothetische Gesamtgeldstrafe 9.5.1 Abstrakt schwerste Tat ist die Verurteilung wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 59 PBG, die Strafandrohung für dieses Offizial- delikt lautet auf Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und bildet Ausgangspunkt für die Strafzumessung. Die Strafandrohung für die Hinderung einer Amtshandlung lautet auf Geldstrafe bis zu (maximal) 30 Tagessätzen. 9.5.2 Dem Beschuldigten ist für die Schuldsprüche wegen Beschimpfung und Hinde- rung einer Amtshandlung jeweils ein sehr leichtes Tatverschulden zu attestieren: Die Beschimpfung beschränkte sich mehr oder weniger auf ein herablassendes, ehrverletzendes Wort („Idiot”); der Unrechtsgehalt der Flucht vor der heranna- henden Polizei grenzt an eine (straflose) Selbstbegünstigung.
32 - SK.2024.76 9.5.3 Dem sehr leichten Tatverschulden entsprechend ist die gedankliche Einsatz- strafe für die Beschimpfung auf 15 Tagessätze und diejenige für die Hinderung einer Amtshandlung auf 7 Tagessätze festzusetzen. 9.5.4 Eine Asperation der Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen für die Beschimpfung um 2 Tagessätze für die Hinderung einer Amtshandlung erscheint angemessen. Das ergibt eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von 17 Tagessätzen. 9.6 Täterkomponenten 9.6.1 Der heute bald [...]-jährige Beschuldigte ist afghanischer Staatsangehöriger, un- verheiratet und kinderlos. Er wuchs in Afghanistan auf und ging dort rund 10 Jahre auf die Koranschule. Gleichzeitig arbeitete er in seinem Heimatort in der Landwirtschaft, bevor er das Land 2014 verliess. Danach gelangte er über meh- rere Drittstaaten nach Norwegen. Norwegen gewährte ihm bis zu seinem 18. Le- bensjahr ein Aufenthaltsrecht. Im Jahre 2018 kam er in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Mit Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration SEM vom
33 - SK.2024.76 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Hinderung einer Amts- handlung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 200.--; am 2. Juni 2020 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen; am 25. Juni 2020 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 25 Tagen; am 9. November 2020 wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen und einer Busse von Fr. 300.--; am 6. Januar 2021 wegen Missachtung der Ein- oder Aus- grenzung, Hausfriedensbruchs und einfachen Diebstahls (geringfügiges Vermö- gensdelikt) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen und einer Busse von Fr. 100.--; am 1. Februar 2022 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes, Hinderung einer Amtshandlung und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 500.--; sowie am 21. Februar 2022 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen. Überdies wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft des Kantons Lu- zern, Abteilung 2 W., mit weiteren drei Strafmandaten verurteilt: Am 22. Mai 2020 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen; am 30. Juli 2021 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen und am 22. Juli 2022 wegen Hinderung einer Amts- handlung, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Sachbeschädigung und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen und einer Busse von Fr. 400.-- (SK 2.231.1.001, -012). Die teils einschlägigen 12 Vorstrafen sind mit 2 Monaten Freiheitsstrafe und 3 Ta- gessätzen Geldstrafe straferhöhend zu berücksichtigen (statt vieler: BGE 136 IV 1 E. 2.6.2); im Übrigen sind die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben neut- ral zu würdigen. 9.6.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre wirken das Geständ- nis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue strafmindernd (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.3.2 m. Hinw. auf BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Gegenüber den Strafverfolgungsbehörden verhielt sich der Beschuldigte eher re- nitent und nicht kooperativ. Von Einsicht und Reue kann ebenfalls keine Rede sein: Einerseits gibt er zwar zu, gegenüber den beiden Zugbegleitern tätlich ge- worden zu sein, andererseits beschuldigt er sie, sie hätten ihn zuerst geschlagen und er habe sich nur gewehrt. Dies zeugt unzweifelhaft von mangelnder bzw. weitgehend fehlender Einsicht in das eigene Fehlverhalten. Dass er im Ergebnis sämtliche Vorwürfe bestritt bzw. einzig zu seinen Gunsten relativierte, passt ins Bild. Für die Einräumung der Sachbeschädigung ist ihm kein Strafrabatt zu ge- währen, da ihm diese aufgrund der Videoaufnahmen ohnehin eindeutig nachge- wiesen werden konnte. Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 W., gegen den Beschuldigten aktuell mit zwei
34 - SK.2024.76 Strafverfahren wegen Sachbeschädigung bzw. Hinderung einer Amtshandlung befasst ist (SK 2.231.1.002), was vorliegend jedoch nicht straferhöhend berück- sichtigt werden darf. Insgesamt sind das Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren neutral zu würdigen. 9.7 Andere gesetzliche Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. 9.8 Unter Würdigung aller Umstände und in Berücksichtigung aller Strafzumes- sungsfaktoren erachtet das Gericht eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten und eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen für tatverschuldens- und täterangemessen. 9.9 Ausgehend von den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldig- ten ist die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30.-- festzusetzen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). 9.10 Vollzug 9.10.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschie- ben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rech- nung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). 9.10.2 Grundvoraussetzung für den Strafaufschub ist eine begründete Aussicht auf Be- währung des Täters. Auf den Vollzug der Strafe kann (vorerst) verzichtet wer- den, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll erscheint. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prog- nose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 60 E. 7.2). Bei einer Schlechtprog- nose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). 9.10.3 Letzteres ist vorliegend der Fall: In Bezug auf den Beschuldigten bestehen An- haltspunkte, die eindeutig gegen ein künftiges Wohlverhalten sprechen. Seit Au- gust 2019 weist er insgesamt zwölf Vorstrafen auf, die auf eine ausgeprägte Un- belehrbarkeit und eine gänzlich fehlende Bereitschaft, sich an die Rechtsordnung zu halten, schliessen lassen. Obwohl einige Vorstrafen sogar unbedingt ausge- sprochen wurden, vermochte ihn dies nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. Die Rückfallgefahr ist ausserdem dadurch erhöht, dass sich im Vergleich zu den früher beurteilten – und teils ähnlich gelagerten – Straftaten eine deutliche Ag- gravierungstendenz feststellen lässt: Beispielhaft ist die Vorstrafe vom 4. Novem- ber 2019 wegen einfacher Körperverletzung zu erwähnen. Die damalige Verur- teilung schreckte ihn nicht davor ab, rund dreieinhalb Jahre später ein noch schwereres Delikt gegen Leib und Leben (versuchte schwere Körperverletzung)
35 - SK.2024.76 zu begehen. In dieses Bild passt zudem die Verurteilung wegen Sachbeschädi- gung vom 22. Juli 2022, bei der er mit einer Glasflasche an die Seitenscheibe eines Busses der Luzerner Verkehrsbetriebe schlug (BA 18-02-0004). Hinsicht- lich des Tatmotivs und des Tatvorgehens erinnert diese Vorstrafe klarerweise an die neue Verurteilung wegen Sachbeschädigung. Schliesslich gab der Beschul- digte im Vorverfahren zu Protokoll, dass er fast täglich Cannabis und gelegentlich Kokain konsumiere, was sich angesichts seiner fünf Vorstrafen im Zusammen- hang mit Betäubungsmitteldelikten ebenfalls negativ auf seine Legalprognose auswirkt (vgl. BA 13-01-0005, 0024). Insgesamt sprechen all diese Faktoren ge- gen eine günstige Prognose. Im Ergebnis sind damit weder die Voraussetzungen für einen bedingten noch für einen teilbedingten Strafvollzugs erfüllt, weshalb die Strafen zu vollziehen sind. 9.11 Die ausgestandene Polizeihaft von einem Tag ist dem Beschuldigten auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
36 - SK.2024.76 obligatorische Landesverweisung vorsieht. Der Beschuldigte ist somit grundsätz- lich obligatorisch des Landes zu verweisen. 10.3 Prüfung eines Härtefalles 10.3.1 Das Gericht kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB (sog. Härteklausel) ausnahms- weise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer ei- nen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Inte- ressen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Aus- länders am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des verfassungs- mässigen Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 2 BV (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwen- den (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Zur Beurteilung, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, sind namentlich der Grad der (persönli- chen und wirtschaftlichen) Integration, die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen zu berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.1). Der heute fast [...]-jährige Beschuldigte wurde in Afghanistan geboren. Er ist un- verheiratet und kinderlos. Er reiste 2018 in die Schweiz ein und stellte ein Asyl- gesuch. Hinsichtlich der Gründe für den abschlägigen Asylentscheid, seines Auf- enthaltsstatus und seiner Wohnsituation in der Schweiz wird auf Erwägung 9.6.1 verwiesen. Der Beschuldigte gab bei der Luzerner Polizei selber zu Protokoll, in Y. weder Freunde noch Bekannte zu haben (BA 13-01-0004). Über familiäre oder andere soziale Kontakte des Beschuldigten in der Schweiz ist im Übrigen nichts bekannt, ebenso wenig über seine (aktuellen) sozialen Integrationsbemühungen. Festzustellen ist, dass er in der Schweiz über keine stabilen persönlichen Kon- takte oder Beziehungen verfügt. Ähnlich verhält es sich mit den «Arbeitsbemü- hungen»: Auch wenn der Beschuldigte (angeblich) auf temporärer Basis (im Stundenlohn) ab und zu einer Arbeit nachgeht, ist er doch meistens arbeitslos. Von einer Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt kann somit keine Rede sein. Eine soziale und berufliche Verwurzelung des Beschuldigten, der sich mittler- weile seit ca. sieben Jahren in der Schweiz aufhält, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Gegenteiliges wird nicht dargetan. Der fehlende Integrationswille des Beschuldigten zeigt sich auch darin, dass ihm die finanzielle Unterstützung durch die hiesigen Sozialdienste nicht wichtig genug ist, um in der Schweiz zu verbleiben. So gab er in der Vernehmung bei der Bun- desanwaltschaft am 12. April 2024 an, dass es für ihn keine Rolle spiele, in der
37 - SK.2024.76 Schweiz oder in Afghanistan zu leben, und dass es keinen Grund gebe, nicht nach Afghanistan zurückzukehren. Es sei ihm egal (BA 13-01-0027). Diese Aus- sagen verdeutlichen seine fehlende soziale Bindung zur Schweiz und seine Aus- reisewilligkeit. Den umfangreichen Migrationsakten (2’262 Seiten) ist zu entnehmen, dass es für den Beschuldigten ohne Weiteres möglich ist, nach Afghanistan zurückzukeh- ren. Seine Familie lebt dort und verfügt über Ländereien, auf denen er in seiner Jugend mit seinem Bruder und seinem Onkel in der Landwirtschaft arbeitete. Er verbrachte die ersten 14 Lebensjahre in Afghanistan und ist mit den dortigen Le- bens- und Arbeitsverhältnissen vertraut. Die Wiedereingliederungs- und Resozi- alisierungschancen des Beschuldigten in Afghanistan erscheinen somit intakt, auch wenn unklar bleibt, inwieweit er in seiner Heimat nach rund zehn Jahren noch über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Aufgrund seiner Sprachkennt- nisse und beruflichen Erfahrungen in der Landwirtschaft kann er aber ohne Wei- teres eine berufliche Existenz in Afghanistan aufbauen, zumal er noch relativ jung ist (SK 2.262.1.005 [Migrationsakten, A12/5-15, S. 14]). Dass der Beschuldigte in seiner Heimat weniger vorteilhafte politische und wirtschaftliche Verhältnisse antreffen wird, ist als Folge seines kriminellen Verhaltens grundsätzlich hinzu- nehmen (Urteile des Bundesgerichts 2C_642/2016 vom 20. Juli 2017, E. 4.3; 2C_327/2015 vom 22. April 2016, E. 5.5; 2C_1029/2011 vom 10. April 2012, E. 3.3.2 mit Hinweisen). 10.3.2 Nach dem Gesagten liegt kein persönlicher schwerer Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. 10.3.3 Selbst wenn der Beschuldigte in der Schweiz verbleiben möchte (was er bekannt- lich nicht will), würde das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung eindeutig überwiegen. Angesichts der verfahrensgegenständlichen Katalogtat (versuchte schwere Körperverletzung), seiner zwölf Vorstrafen, die er in der Schweiz began- gen hat, und der damit verbundenen hohen Rückfallgefahr stellt er eine nicht unerhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz dar. 10.4 Keine Vollzugshindernisse 10.4.1 Aus dem Völkerrecht kann sich für ausländische Personen ein Aufenthaltsrecht oder ein Rückschiebungsverbot ergeben. In beiden Fällen steht eine Landesver- weisung im Konflikt mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen. Es muss das Ver- hältnis zwischen den völkerrechtlichen Normen, die ein Recht auf Aufenthalt oder ein Rückschiebungsverbot enthalten und der Landesverweisung ermittelt wer- den. Besteht aus völkerrechtlichen Gründen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, darf keine Landesverweisung ausgesprochen werden (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 66a–66d StGB N. 78, 82). Gemäss dem Non-refoulement-Gebot darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher
38 - SK.2024.76 Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 UNO- Pakt II, Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 [Anti-Folter-Konvention; SR 0.105]). 10.4.2 In Bezug auf den migrationsrechtlichen Hintergrund und den Aufenthaltsstatus des Beschuldigten (afghanischer Staatsangehöriger) in der Schweiz wird auf Er- wägung 9.6.1 verwiesen. 10.4.2.1 Das Bundesgericht hat sich bereits mit Blick auf die Frage nach dem Vorliegen eines definitiven Vollzugshindernisses nach Afghanistan auseinandergesetzt und festgestellt, dass die schwierige geopolitische Lage allein kein definitives Voll- zugshindernis begründet. In seiner jüngeren Rechtsprechung hatte das Bundes- gericht in einem ähnlich gelagerten Fall über die Vollzugshindernisse eines Af- ghanen zu entscheiden, bei dem die Vorinstanz unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung eine siebenjährige Landesverweisung angeordnet hatte. Der betreffende Afghane hatte in der Schweiz – wie im vorliegenden Fall – keinen Flüchtlingsstatus. Er wurde vom Staatssekretariat für Migration SEM lediglich vorläufig aufgenommen, da dieses den Vollzug der Wegweisung damals für unzumutbar erachtete. Das Bundesgericht hob hervor, dass es ent- scheidend sei, ob die Landesverweisung vollzogen werden könne, sobald sie wieder zumutbar sei. Weiter erwog das Bundesgericht, dass unter Beachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu prüfen sei, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und glaubhaft gemacht werde. Den Beschuldigten treffe trotz des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht bei der Fest- stellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen. Im betreffenden Urteil wies das Bundesgericht die Be- schwerde ab (soweit es überhaupt darauf eintrat), da es der Beschwerdeführer unterlassen hatte, Umstände zu behaupten, wonach sein Leben oder seine Frei- heit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm- ten sozialen Gruppe oder politischen Anschauung gefährdet wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom 2. April 2025, E. 2.1.3 f. m. w. H.). 10.4.2.2 In analoger Anwendung der zitierten Rechtsprechung ist festzustellen, dass das Asylgesuch des Beschuldigten mit Asylentscheid des Staatssekretariats für Mig- ration SEM vom 2. August 2018 mangels Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wurde. In der Begründung des Entscheids wurde eine individuell-persönliche Ge- fährdung des Beschuldigten im Heimatland verneint. Der Beschuldigte hat im vorliegenden Verfahren keine Gründe vorgebracht, die gegen eine Vollziehung der Wegweisung (in sein Heimatland) sprechen würden. Vielmehr signalisierte er selber die Bereitschaft, freiwillig nach Afghanistan zurückkehren zu wollen (BA 13-01-0027, 0037). Auch aus diesem Verhalten darf abgeleitet werden, dass dem Beschuldigten in seinem Heimatland offenbar keine Umstände drohen, die sein Leben gefährden oder dass dort Zustände herrschen, die sein Leben auf andere
39 - SK.2024.76 Weise unmenschlich machen könnten. Vorliegend sind jedenfalls keine völker- rechtlichen Verpflichtungen und Normen (EMRK; FK [Abkommen über die Recht- stellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, SR 0.142.30]), so beispielsweise das Refoulement-Verbot, ersichtlich, die einer Landesverweisung entgegenstehen könnten. Ebenso wenig besteht aus völkerrechtlichen Gründen ein Aufenthalts- recht für den Beschuldigten in der Schweiz, welches einer Landesverweisung entgegenstünde. 10.4.2.3 Im Ergebnis ist festzustellen, dass aktuell keine Vollzugshindernisse bestehen. Die Anordnung einer Landesverweisung ist somit möglich. Im Übrigen ist es Auf- gabe der die Landesverweisung vollziehenden Behörde, allfällige Rückschie- bungsverbote im Zeitpunkt des Vollzugs zu prüfen. 10.5 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB des Landes zu verweisen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist die Dauer der Landesverweisung auf sieben Jahre festzulegen.
40 - SK.2024.76 Verletzung von Körper- oder Persönlichkeitsrechten sowie ein adäquater Kausal- zusammenhang zwischen der Handlung des Genugtuungspflichtigen und der im- materiellen Unbill (vgl. zum Ganzen: KESSLER, Basler Kommentar, 7. Aufl. Art. 49 OR N 14 f.). Betreffend die Höhe des Anspruchs ist zu beachten, dass der Ge- nugtuung primär eine Ausgleichsfunktion für die erlittene Unbill zukommt (BGE 132 II 117 E. 2.2.2): Die Bemessung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf das Op- fer sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 127 IV 125 E. 2.a). 12.2 Schadenersatz 12.2.1 Mit Straf- und Zivilklage vom 8. August 2023 verlangte die SBB AG die Verfol- gung und Bestrafung des Beschuldigten wegen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 aStGB) im Zusammenhang mit dem Vorfall in V. vom 23. Juni 2023. Sie machte adhäsionsweise einen Schadenersatz von Fr. 1'010.73 wegen der daraus entstandenen, betrieblichen Mehrkosten auf- grund von Abweichungen vom Regelbetrieb geltend. 12.2.2 Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 2. Dezember 2024 wurde die Straf- sache nicht anhand genommen. Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; BA 15-03-0001 f.; 15-03-0013; 03-00-0003, -0006). Damit ist die geltend gemachte Schadenersatzforderung aus formellen (Nichtanhand- nahme) und materiellen (fehlende Rechtsgrundlage bzw. Straftatbestand) Grün- den kein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Infolgedessen ist die Zivil- klage der SBB AG gegen den Beschuldigten in Höhe von Fr. 1'010.73 abzuwei- sen. 12.2.3 Die SBB AG stellte am 8. August 2023 zudem Strafantrag gegen den Beschul- digten wegen Sachbeschädigung. Sie konstituierte sich als Strafklägerin und machte einen Schaden von Fr. 3'339.20 geltend (BA 15-03-0001 f.; 15-03-0013). Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass sich der geltend gemachte Schaden wie folgt zusammensetzt: Fr. 452.80 für Fertigung inkl. Werkzeug, En- gineering und maschinelle Hilfseinrichtungen, Fr. 817.90 für die Doppelscheibe, Fr. 25.-- für Verbrauchs- und Kleinmaterial, Fr. 654.50 für die Ausserbetriebset- zung und Fr. 1'389.-- für die Überfuhrpauschale (BA 15-03-0014). Anlässlich der Befragung bei der Bundesanwaltschaft vom 12. April 2024 zeigte sich der Beschuldigte bereit, «alles zurückzahlen» zu wollen (BA 13-01-0040). Demgegenüber beantragte sein amtlicher Verteidiger an der Hauptverhandlung, die Zivilforderung der SBB sei auf den Zivilweg zu verweisen (BA 13-01-0040; SK 2.721.034). 12.2.4 Der vom Beschuldigten den SBB AG zugefügte Schaden ist dokumentiert, bezif- fert und sämtliche Schadenspositionen sind belegt. Darüber hinaus hat der Be- schuldigte die Forderungen anerkannt. Damit sind die tatsächlichen und
41 - SK.2024.76 rechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Beschuldigte hat somit der SBB AG ei- nen Schadenersatz von Fr. 3'339.20 zu bezahlen. 12.3 Genugtuung 12.3.1 Am 24. Juni 2023 hat sich B. im Zivilpunkt als Privatkläger konstituiert (BA 15- 01-0003). Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte sein Rechtsvertreter die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 6'000.-- zulasten des Beschuldigten (SK 2.720.010). Zur Begründung wurde vorgebracht, dass B. durch die Faustschläge des Beschuldigten erhebliche Schmerzen gehabt habe. Er habe auch einen Zahnarzt konsultieren müssen. Angesichts der Intensität der Faustschläge und des Fusstritts sei die Höhe der Genugtuung gerechtfertigt (SK 2.720.010). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragte, die Genugtuungsforde- rung sei auf den Zivilweg zu verweisen (SK 2.720.010). 12.3.2 Der Privatkläger B. erlitt durch den gewaltsamen Angriff durch den Beschuldigten eine geschwollene Unterlippe und hatte drei Tage lang im Bereich des Unterkie- fers Schmerzen. Er konnte aufgrund der Verletzungen und psychischen Belas- tung zwei Tage nicht arbeiten (SK 2.720.010). Er hat das Ereignis, wie er letzt- mals im Rahmen der Hauptverhandlung zu Protokoll gab, aber psychisch relativ gut verarbeitet. Der Vorfall habe allerdings dazu beigetragen, dass er die Arbeits- stelle wechselte (BA 12-01-0014; SK 2.751.005). 12.3.3 Im Ergebnis ist festzustellen, dass das Ereignis beim Privatkläger weder beson- dere Verletzungen (damals), noch seelische Beeinträchtigungen (bis heute) zur Folge hatte. Zudem konnte er nur wenige Tage krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erscheinen. Im Übrigen enthalten die Akten kein Arztzeugnis, aus welchem diese oder andere erlittene Verletzungen oder (weitere) Arbeitsunfähigkeiten doku- mentiert wären. Damit steht fest, dass die beantragte Genugtuung erheblich zu reduzieren ist. Aufgrund der gesamten Umstände, unter Berücksichtigung ähn- lich gelagerter Fälle und der Praxis zur Festsetzung der Höhe von Genugtuungs- summen ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger B. eine Genugtu- ung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Da kein Zins seit dem schädigenden Ereignis verlangt wurde, ist ein solcher auch nicht zuzusprechen (Urteile des Bundesge- richts 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.3; 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3.2.2; 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.4).
45 - SK.2024.76 Im Ergebnis resultiert ein Honorar von Fr. 13‘217.20 (inkl. MWST) (37.33 Std. à Fr. 230.-- = Fr. 8‘585.90; 14.5 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 2‘900.--; Auslagen Fr. 740.90; 8.1% MWST Fr. 990.40). 15.3.2 Rechtsanwalt Christoph Henzen ist für die amtliche Verteidigung des Beschul- digten durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 13‘217.20 (inkl. MWST) zu entschä- digen. Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtli- chen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
46 - SK.2024.76 Der Einzelrichter erkennt: I.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
StBOG; Art. 82 VZAE) − Amt für Justizvollzug (Straf- und Massnahmenvollzug) des Kantons Luzern
Rechtsmittelbelehrungen Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 25. Juli 2025