Urteil vom 27. November 2025 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwältin des Bundes Simone Meyer-Burger
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas
B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Tobias Regli
Gegenstand
Widerhandlungen gegen das Güterkontroll- und das Kriegsmaterialgesetz B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 5.1 4
II. Der Beschuldigte B. sei gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 20. März 2025 zu verurteilen und zu bestrafen. Dem Dispositiv des genannten Strafbefehls können folgende Anträge entnommen werden:
5 - SK.2025.14 eventualvorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG. Sie verur- teilte A. zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 130.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, und zur Bezahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- (BA 03-01-0001 ff.). Mit separatem Strafbefehl gleichen Datums stellte die BA das Strafverfahren ge- gen B. wegen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 KMG zufolge Verjährung ein und verurteilte ihn wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 180.--, bedingt erlas- sen auf eine Probezeit von 2 Jahren, und zur Bezahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- (BA 03-02-0001 ff.). H. A. und B. erhoben hierauf je mit Schreiben vom 1. April 2025 firstgerecht Ein- sprache (BA 16-01-0032 ff.; 16-02-0028 ff.). I. Nach Ansicht der BA drängte sich keine weitere Beweisabnahme im Sinne von Art. 355 Abs. 1 StPO auf. Die BA hielt an den Strafbefehlen fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies diese am 3. April 2025 der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») als Anklageschrift zur Durchfüh- rung eines Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO). J. Am 11. Juli 2025 verfügte die Einzelrichterin die Vereinigung der von der Straf- kammer gegen A. und B. (nachfolgend auch «die Beschuldigten») eröffneten zwei Strafverfahren (SK.2025.14 und SK.2025.15), nachdem die Parteien innert mehrmals erstreckter Frist dazu Stellung nehmen konnten (SK 9.931.001 ff.). Das vereinigte Verfahren wurde in der Folge unter der Verfahrensnummer SK.2025.14 weitergeführt. K. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Strafkammer die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der beiden Be- schuldigten ein (i.e. Strafregister- und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunter- lagen sowie das [lediglich] von A. ausgefüllte Formular «Persönliche und finan- zielle Situation»). Weiter ersuchte sie das SECO gestützt auf Art. 195 StPO um eine schriftliche Auskunft. Die vom SECO am 29. Oktober 2025 eingereichte Auskunft (SK 2.263.1.003 ff.) wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht (SK 4.403.001). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 wies die Strafkammer die Beweisanträge der Beschuldigten auf Auskunftseinholung beim SECO zum ge- meldeten Exportkontrollverantwortlichen der C. AG sowie auf Einvernahme der Herren E. (SECO) und F. (Speditionsunternehmen G.) ab (SK 2.250.006 ff.). L. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. November 2025 brachte die Strafkam- mer in Bezug auf das Kriegsmaterial einen Würdigungsvorbehalt an (SK 2.255.001). Die nicht an der Hauptverhandlung teilnehmende BA liess sich dazu mit Schreiben vom 26. November 2025 vernehmen (SK 5.510.003 f.).
6 - SK.2025.14 M. Am 27. November 2025 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Beschul- digten und ihren Verteidigern am Sitz des Bundesstrafgerichts statt; die BA hatte auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet. Die Beschuldigten wur- den einvernommen. Da die anwesenden Parteien auf eine mündliche Eröffnung des Urteils verzichteten, wurde ihnen das Dispositiv am Folgetag schriftlich eröff- net. N. Am 3. Dezember 2025 meldete die BA gegen das schriftlich eröffnete Dispositiv vom 27. November 2025 die Berufung an. O. Die schriftliche Begründung erfolgt von Gesetzes wegen (vgl. Art. 82 Abs. 1 StPO e contrario).
7 - SK.2025.14 Die Einzelrichterin erwägt:
13 - SK.2025.14 welche Güter als Kriegsmaterial gelten. Anhang 1 zur KMV listet in einer detail- lierten und abschliessenden Liste die Güter auf, die als Kriegsmaterial gelten (Art. 2 KMV). Die Positionen KM 1 bis KM 22 im Anhang 1 der KMV umfassen nicht nur fertige Produkte, sondern auch Bestandteile oder Zubehör zu den ge- nannten Gütern. 2.2.1.2 Bewilligungspflicht Die Ein‑, Aus- und Durchfuhr von Gütern des Anhangs 1 KMG ist der Bewilli- gungspflicht unterstellt (Art. 2 und Art. 17 Abs. 1 KMG). Es gilt das Selbstdekla- rationsprinzip, d.h. wer Güter des Anhangs 1 zur KMV ein-, aus- oder durchführt, muss gemäss Art. 13 Abs. 1 KMV beim SECO eine Bewilligung beantragen . Ge- mäss Art. 12 KMG («Bewilligungsarten») werden für Tätigkeiten, die nach die- sem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, als Einzelbewilligungen u.a. die Einfuhr- (lit. c), die Ausfuhr- (lit. d) und die Durchfuhrbewilligung (lit. e) unterschieden. Ge- mäss Art. 6 («Begriffe») des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) bedeutet Einfuhr das Überführen von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (lit. g); Ausfuhr das Überführen von Waren ins Zollausland (lit. h) und Durchfuhr das Befördern von Waren durch das Zollgebiet (lit. i). 2.2.1.3 Verweigerungsgründe Bei einer Durchfuhr von Kriegsmaterial für Empfänger im Ausland wird diese be- willigt, wenn sie dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widerspricht (Art. 22 KMG). Bewilligungskriterium bei der Beurteilung eines Bewilligungsge- suchs für Auslandsgeschäfte ist namentlich gemäss Art. 22a Abs. 1 lit. e KMG die Haltung der Länder, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollregimes beteiligen. 2.2.1.4 Nach Art. 33 Abs. 1 KMG sind verschiedene Formen vorsätzlicher Verletzungen von Pflichten im Zusammenhang mit Kriegsmaterial unter Strafe gestellt. Ge- mäss Art. 33 Abs. 1 lit. b KMG macht sich strafbar, wer vorsätzlich in einem Ge- such Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet. Die Widerhandlung ist damit ein Tätigkeitsdelikt. 2.2.1.5 Nach Art. 33 Abs. 2 KMG macht sich auch strafbar, wer fahrlässig handelt. 2.2.1.6 Subjektive Tatseite Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtspre- chung ist Eventualvorsatz – bei Tätigkeitsdelikten – gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und sich damit abfindet (vgl. bspw. BGE 137 IV 4 E. 4.2.3 m.w.H.).
14 - SK.2025.14 Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvor- sichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Beim fahrlässigen Tätigkeitsdelikt – im Unterschied zum fahrlässi- gen Erfolgsdelikt – geht es nicht darum, die Folgen eines pflichtwidrigen Verhal- tens zu erkennen und zu vermeiden, da bei Tätigkeitsdelikten nicht das Herbei- führen eines verpönten Erfolgs, sondern schon eine bestimmte Handlung als sol- che mit Strafe bedroht ist. Beim fahrlässigen Tätigkeitsdelikt genügt es mithin, dass der Täter die Unvorsichtigkeit seiner Tätigkeit als solche nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (NOLL/TRECHSEL, Schweizerisches Straf- recht, Allgemeiner Teil I, Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit,
15 - SK.2025.14 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer mi- litärischer Güter und der Güterlisten, 2014, N. 288). Als besondere militärische Güter gelten gemäss Art. 3 lit. c GKG solche, die für militärische Zwecke konzi- piert oder abgeändert worden sind, jedoch weder Waffen, Munition, Sprengmittel noch sonstige Kampf- oder Gefechtsführungsmittel sind, sowie militärische Trai- ningsflugzeuge mit Aufhängepunkten. Güter, die Bestandteil einer kritischen Inf- rastruktur sind, gelten gemäss Art. 3 lit. c bis GKG als strategische Güter. Welche Güter im Sinne des GKG als doppelt verwendbar gelten oder als beson- dere militärische Güter, die Gegenstand völkerrechtlich nicht verbindlicher inter- nationaler Kontrollmassnahmen sind, qualifizieren, bzw. welches strategische Güter sind, die Gegenstand internationaler Abkommen bilden, bestimmt der Bun- desrat (Art. 2 Abs. 2 und Abs. 2 bis GKG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 GKV (Ausfüh- rungsverordnung) sind die zivil und militärisch verwendbaren Güter in An- hang 2 GKV (Art. 1 Abs. 2 aGKV), die besonderen militärischen Güter in An- hang 3 GKV, die strategischen Güter in Anhang 4 GKV und die der nationalen Ausfuhrkontrolle unterliegenden Güter in Anhang 5 GKV – letztere unterteilt in Ziffern 1 und 2 bzw. (altrechtlich/aGKV) in Ziffern 1, 2 und 3 – aufgeführt. 2.2.2.2 Bewilligungspflicht Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1, zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2, besondere militärische Güter nach Anhang 3, strategische Güter nach Anhang 4 oder nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegende Güter nach Anhang 5 ausführen will, braucht gemäss Art. 3 Abs. 1 GKV eine Bewilli- gung des SECO (s.a. Art. 3 Abs. 1 aGKV mit anderer Formulierung, jedoch in Bezug auf die vorliegende Ausgangslage inhaltlich gleich). Es gilt das Selbstde- klarationsprinzip, d.h. wer Güter der Anhänge zur GKV ausführt, muss beim SECO eine Bewilligung beantragen. 2.2.2.3 Verweigerungsgründe Art. 6 GKG sieht eine Reihe von Gründen für die Verweigerung von Bewilligun- gen vor, u.a. wenn die beantragte Tätigkeit völkerrechtlich nicht verbindlichen internationalen Kontrollmassnahmen widerspricht, die von der Schweiz unter- stützt werden (Art. 6 Abs. 1 lit. b GKG). Ein solcher Verweigerungsgrund kann mit Bezug auf die Ausfuhr bestehen, wenn der Ursprungsstaat der Schweiz mit- teilt, dass er für die Wiederausfuhr sein Einverständnis verlangt, und dieses nicht vorliegt (Art. 6 Abs. 2 lit. b GKV bzw. Art. 6 Abs. 3 aGKV). Mit Bezug auf die Durchfuhr sieht Art. 24 GKV für Güter nach den Anhängen 2 bis 5 zusätzlich zu den Verweigerungsgründen gemäss Art. 6 GKG vor, dass das SECO die Durch- fuhr verweigert, wenn keine Ausfuhrbewilligung des Ursprungsstaats oder des Lieferstaats für den definitiven Bestimmungsstaat vorliegt (Art. 24 Abs. 2 GKV bzw. inhaltlich ähnlich Art. 25 Abs. 2 aGKV). 2.2.2.4 Nach Art. 14 Abs. 1 GKG sind verschiedene Formen vorsätzlicher Verletzungen von Pflichten im Bereich der Güterkontrolle unter Strafe gestellt. Art. 14 Abs. 1
16 - SK.2025.14 lit. c GKG stimmt inhaltlich überein mit Art. 33 Abs. 1 lit. b KMG (RYSER/WYSS, Die Exportkontrolle im Fokus der Strafbehörden, in: AJP, 2023, S. 399 ff.). Ge- mäss Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG macht sich strafbar, wer vorsätzlich in einem Ge- such Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet. Den objektiven Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG erfüllt, wer u.a. im Bewilligungsgesuch für die Erteilung einer Bewilligung wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig macht. Die Widerhandlung ist damit ein Tätigkeitsdelikt. 2.2.2.5 Nach Art. 14 Abs. 3 GKG macht sich auch strafbar, wer fahrlässig handelt. 2.2.2.6 Subjektive Tatseite Die rechtlichen Ausführungen zur subjektiven Tatseite bei der Widerhandlung gegen das KMG (vgl. E. 2.2.1.6) gelten auch in Bezug auf eine Strafbarkeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG. 2.3 Tatsächliches 2.3.1 Wie ausgeführt (vgl. E. 1.4), ist das Verfahren gegen den Beschuldigten B. in Bezug auf die Anträge ELIC Nr. 7003233 vom 28. Juli 2015, Nr. 7005552 vom
18 - SK.2025.14 hätten geliefert werden können. Im Zeitpunkt ihrer Antragseinreichung beim SECO hätten sich die Waffen noch bei der D. GmbH in Deutschland befunden (BA 13-01-0007 ff.). Sie räumte ein, keine Voranfrage oder dergleichen beim SECO gemacht, sondern nur den Antrag ans SECO ausgefüllt zu haben (BA 13- 01-0016 Rz. 15 f.). Mit den Ausfuhrbewilligungsanträgen habe sie jeweils die Ein- fuhrbewilligung beim SECO miteingereicht (BA 13-01-0026 Rz. 3). Für die Wa- ren, die dem GKG unterstellt gewesen seien, habe sie keine Durchfuhr angemel- det (BA 13-01-0019 Rz. 6). In subjektiver Hinsicht führte A. aus, es sei geplant gewesen, die Waffen in die Schweiz ein- und anschliessend auszuführen. Sie habe das gleiche Vorgehen gewählt, wie sie es aus den Dokumenten der Vorjahre der I. AG habe entnehmen können (BA 13-01-0014 Rz. 14 ff.). Da von der D. GmbH die Frage bezüglich Durchfuhr gekommen sei und sie sich diesbezüglich nicht ausgekannt habe, habe sie bezüglich Durchfuhr nachgefragt (BA 13-01-0017 Rz. 2 f.) und sich te- lefonisch beim SECO nach der erforderlichen Bewilligung erkundigt sowie das Amt gefragt, was sie bei einer Durchfuhr machen müsse. Herr E. vom SECO habe ihr gesagt, dass eine zusätzliche Bewilligung erforderlich sei und er nicht wisse, ob es dafür zeitlich reiche. Anschliessend habe sie direkt den Spediteur mit dem SECO schauen lassen. Sie habe es so verstanden, dass bei einer Durchfuhr der Import und Export wegfalle (BA 13-01-0015 Rz. 3 ff.). Sie sei hilflos gewesen (BA 13-01-0017 Rz. 9) und habe gegenüber dem SECO gesagt, vom Thema keine Ahnung zu haben. Den Ball habe sie dem Spediteur zugespielt (BA 13-01-0016 Rz. 19 f.). Betreffend die Industrieprodukte sei es ihr erster Be- willigungsantrag gewesen (BA 13-01-0019 Rz. 11 f./-0025 Rz.30). Sie habe die Angaben in den Anträgen nach bestem Wissen aus den Vorlagen der Vorjahre übernommen und alles analog gemacht bzw. ausgefüllt, wie es in den vorherigen Geschäften vermerkt worden sei (BA 13-01-0016 Rz. 29 ff./-0018 Rz. 9 ff.). Sie habe damals nicht gewusst, dass sämtliche Angaben für das SECO für die Aus- stellung einer Bewilligung relevant gewesen seien (BA 13-01-0018 Rz. 20 ff.). Aufgrund ihrer vielen Telefonate mit dem Spediteur, der das Vorgehen aus den früheren Exporten gekannt habe, habe sie sich nicht gross Gedanken dazu ge- macht und sei so vorgegangen, wie es schon zuvor gehandhabt worden sei (BA 13-01-0016 Rz. 30 ff./-0018 Rz. 9 ff.). Für sie sei es nicht abwegig gewesen, dass die D. GmbH die Waffen nicht selber direkt von Deutschland nach China geliefert habe, denn das Geschäft habe viel Platz und Ressourcen erfordert (BA 13-01-0017 Rz. 17 ff.). Das Waffenembargo von Deutschland gegenüber China habe sie damals nicht gekannt. Sie habe angenommen, die Embargos im Schengenraum würden sich decken (BA 13-01-0017 Rz. 30 f.). In der Einvernahme vor Gericht wiederholte A. grundsätzlich ihr Geständnis zu den objektiven Vorgängen und machte in subjektiver Hinsicht weiterhin geltend (SK 7.731.006 ff.), sich an früheren Geschäften orientiert und ein «copy-paste»- Vorgehen angewendet zu haben, da seit 2015 im I.-Unternehmen immer so ver- fahren worden sei. Sie habe gelernt, dass für den Import das Fedpol
19 - SK.2025.14 verantwortlich und für einen Export eine Ausfuhrbewilligung beim SECO zu be- antragen sei; ein «Durchfuhrtatbestand» sei ihr unbekannt gewesen. Im Geschäft habe es einen roten Ordner gegeben, worin festgehalten gewesen sei, was bei Anträgen zu berücksichtigen sei; je nach Land seien unterschiedliche Detailan- gaben erfasst gewesen. In Bezug auf die Bewilligung des Chinatransports habe sie sich u.a. mit H. ausgetauscht, da diese das der Ausgangslage entsprechende letzte Geschäft getätigt habe. H. habe ihr diesen früheren Antrag ausgedruckt, womit sie (A.) dies habe «copy pasten» können. Die Anträge habe sie «nur ein- gegeben». Über deren rechtliche Tragweite habe sie nicht nachgedacht. Die Frage des Standorts der Ware im Zeitpunkt der Antragstellung habe sie nicht als relevant erkannt. Sie sei davon ausgegangen, es sei der Standort im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausfuhr massgeblich. Ein wesentlicher Teil ihrer Arbeit habe das Nachforschen zu den Waffen in Katalogen beinhaltet. Bei der I. AG sei sie lediglich im Handelsregister eingetragen gewesen, um bei gesundheitlichen Problemen des Vaters einspringen zu können. Sie habe allerdings keine opera- tive Verantwortung innegehabt. Die Beschuldigte machte geltend, als Lehrtochter ohne Weisungsbefugnis oder tatsächliche Entscheidungskompetenz keine per- sönliche Verantwortlichkeit getragen zu haben. Sie verstehe nicht, weshalb im Rahmen ihrer späteren Abklärungen zum Transport das SECO sie nicht darauf hingewiesen habe, dass eine Durchfuhr vorliegen würde. b) Der Beschuldigte B. anerkannte im Vorverfahren pauschal, die verfahrensge- genständlichen Anträge ELIC Nrn. 7003233, 7005552, 7008584, 7010326, 8008792, 8015257 und 8019206 beim SECO eingereicht zu haben (BA 13-01- 0021). Allerdings wurde der Beschuldigte nicht explizit mit der Tatsache konfron- tiert, dass bei den Anträgen ELIC Nrn. 7010326 und 8019206 H. als Antragstel- lerin aufgeführt ist. Es sei bei ihnen üblich gewesen, jeweils Ausfuhrbewilligun- gen beim SECO einzuholen sowie bei Vorliegen der Bewilligung die Ware aus Deutschland in die Schweiz zu importieren und anschliessend nach China zu exportieren (BA 13-01-0021 ff.). Eine «Durchfuhr» habe er nie gemacht (BA 13- 01-0014 Rz. 27). Die Geschäftsbeziehung sei zustande gekommen, da die D. GmbH damals in Deutschland keine Fluggesellschaft für den Transport nach China gefunden habe (BA 13-01-0030 Rz. 15 ff.). In subjektiver Hinsicht anerkannte B., gewusst zu haben, dass sämtliche Anga- ben gegenüber dem SECO im Rahmen von Bewilligungsverfahren für dessen Ausfällung der Bewilligung relevant gewesen seien (BA 13-01-0022 Rz. 31). Er machte allerdings geltend, mit dem elektronischen Bewilligungssystem ELIC nicht versiert gewesen zu sein, da er mehr der «Handwerker» gewesen sei (BA 13-01-0007 Rz. 11 f.). Sein Unternehmen habe immer zuerst importiert, ver- zollt (Einfuhr) und schliesslich exportiert (Ausfuhr). Dieses Vorgehen habe sich auf ihre Vorabklärungen beim SECO abgestützt, wie das Schreiben des SECO vom 16. September 2015 (BA 13-01-0030) belege (BA 13-01-0010 Rz. 15 ff./ -0014 Rz. 20). Dieses Schreiben stelle den einzigen schriftlichen Beleg für seine Vorabklärung dar (BA 13-01-0016 Rz. 12). Er könne sich nicht mehr an sämtliche
20 - SK.2025.14 Abklärungen erinnern, da er damals viel abgeklärt habe (BA 13-01-0022 Rz. 25 f.). Ein allfälliges Telefonat mit dem SECO habe vor sechs bis sieben Jahren stattgefunden. Er erinnere sich nicht an den Wortlaut eines möglichen Telefonats (BA 13-01-0016 Rz. 13 f.). Bei den späteren Bewilligungsanträgen hätten sie sich jeweils auf die früheren Bewilligungen bezogen (BA 13-01-0012 Rz. 30 f.). Er wisse nicht, was eine «Durchfuhr» sei (BA 13-01-0014 Rz. 28 f.). Er habe den Transport der Waffen von Deutschland in die Schweiz und weiter nach China jeweils als zwei Geschäfte aufgefasst (BA 13-01-0016 Rz. 6) und angenommen, alles korrekt zu machen (BA 13-01-0023 Rz. 5 ff.). Für ihn sei der Abverzollungs- status im Zeitpunkt der Ausfuhr und nicht der Status, der möglicherweise ein hal- bes Jahr vorher gegolten habe, relevant gewesen (BA 13-01-0020 Rz. 5 ff.). B. verwies darauf, dass im Gesetz nirgends festgelegt sei, wie lange die Ware in der Schweiz gelagert werden müsse, um nicht als Durchfuhr zu gelten (BA 13- 01-0014 Rz. 20 f./-0020 Rz. 7 f.). Herr E. vom SECO habe ihnen gesagt, es sei wesentlich aufwändiger, wenn sie eine Durchfuhr machen würden (BA 13-01- 0015 Rz. 30 f.). In der Einvernahme vor Gericht wiederholte B. grundsätzlich sein Geständnis zu den objektiven Vorgängen und hob in subjektiver Hinsicht weiterhin hervor (SK 7.731.006 ff.), Büchsenmacher und nicht Exportkaufmann gewesen zu sein. Beim SECO habe er damals vorab mehrfach telefonisch abgeklärt, wie der Aus- fuhrantrag – damals erstmals elektronisch – auszufüllen sei. Er sei überzeugt gewesen, für den Import sei das Fedpol und für den Export das SECO zuständig, womit es sich nach seinem Verständnis bei den verfahrensgegenständlichen Transporten jeweils um zwei getrennte Geschäfte gehandelt habe und er nicht habe erkennen können, dass eine Durchfuhrbewilligung erforderlich gewesen wäre. Wegen der aufgesplitteten Zuständigkeiten zwischen dem Fedpol, SECO- Kriegsmaterial und SECO-Industrieprodukte habe eine strukturelle behördliche Unklarheit geherrscht. Der Beschuldigte betonte, in Bezug auf die Industriepro- dukte sei das Formular bis auf die Rubrik zur Angabe des Standorts identisch mit jenem zum Kriegsmaterial gewesen. Er habe angenommen, für die Bewilligung sei der Standort der Ware im Zeitpunkt der Ausfuhr aus der Schweiz relevant. Im Zusammenhang mit der Bestätigung des SECO vom 16. September 2015, wo- nach die Ausfuhr einer Waffensammlung nach China nach Rücksprache mit dem EDA genehmigt worden sei, räumte er ein, der Behörde nicht offengelegt zu ha- ben, dass sich die Ware damals noch in Deutschland befunden habe. Dies sei jedoch aufgrund der getrennten Zuständigkeiten (i.e. Import: Fedpol, Export: SECO) für ihn logisch gewesen bzw. die behördeninterne Zuständigkeitsauftei- lung habe zur «Totalverwirrung» geführt. Zu H. führte der Beschuldigte aus, sie sei zunächst während neun oder zehn Jahren im Waffenbüro bei der Kantonspo- lizei St. Gallen tätig gewesen und habe anschliessend bei ihm im Betrieb eine berufsbegleitende Zusatzlehre zur Büchsenmacherin absolviert. Als Büroange- stellte habe sie ihn in Bezug auf Bewilligungsanträge, bei denen ihm das nötige Verständnis gefehlt habe, entlasten sollen.
21 - SK.2025.14 2.3.5.2 Gestützt auf die vorstehenden Aussagen der Beschuldigten ist der Anklagesach- verhalt betreffend A. in objektiver Hinsicht – abgesehen von der Stückzahl der betreffenden Güter (dazu sogleich) – im Wesentlichen unbestritten und akten- mässig, insbesondere gestützt auf die Dokumente zu den Anträgen ELIC Nrn. 7015781 und 8027351 erwiesen. In dem von A. am 23. März 2019 mittels ELIC Nr. 7015781 eingereichten Ersuchen waren 233 «komplette Waffen», ein Stück des Typs «Wesentliche Teile gemäss Waffengesetz» und drei Stück des Typs «Andere», d.h. insgesamt 237 Stücke der Kategorie «KM1» aufgeführt, für die das SECO am 20. Mai 2019 die Ausfuhrbewilligung für Kriegsmaterial erteilte (BA 18-02-0211/-0216 f.). Dass die Stückzahl effektiv 237 und nicht – wie in der Anklageschrift ausgeführt – 233 betrug, ergibt sich aus dem offensichtlichen Kal- kulationsfehler in der Strafanzeige des SECO (BA 05-01-0003), der unbesehen in den Strafbefehl übernommen wurde. In Bezug auf die Ausfuhrbewilligung ELIC Nr. 8027351 erfasste A. (formularbe- dingt) am 22. März 2019 für Güter der Kategorie «EKN [für Exportkontrollnum- mer] 5.1» betreffend 138 Waffen und acht Waffenzubehöre als Verzollungsstatus «Im freien inländischen Verkehr in der Schweiz», als Standort der Güter «Schweiz» und gab an, es sei keine Reexportbewilligung erforderlich (BA 18-02- 0261). Das SECO erteilte dafür am 28. Mai 2019 die Ausfuhrbewilligung. Für die zwei ELIC-Anträge wurde jeweils u.a. die Rechnung / der Lieferschein der C. AG an das Militärmuseum, die Genehmigungs- und Endverbleiberklärung des chinesischen Ministeriums für öffentliche Sicherheit bzw. des Militärmuse- ums der chinesischen Volksrevolution sowie die Einfuhrbewilligung von China hochgeladen, was auch durch die Auskunft des SECO samt Beilagen untermau- ert wird (SK 2.263.1.003 ff.). Aus den Beilagen ging nirgends hervor, dass die verfahrensgegenständlichen Güter im Zeitpunkt der Antragstellung den Standort Deutschland aufwiesen. Es ist glaubhaft bzw. nachvollziehbar, dass sich A., die sich kurz vor ihrem Lehr- abschluss zur Büchsenmacherin befand und im Unternehmen ihres Vaters in der Rolle einer Lehrtochter aushalf, beim Einreichen des Bewilligungsersuchens am
22 - SK.2025.14 Dokumente zu den Anträgen ELIC Nrn. 8008792 und 8015257 erwiesen. Für die ELIC-Anträge wurde jeweils u.a. die Rechnung / der Lieferschein der I. AG an das chinesische Militärmuseum, die Genehmigungs- und Endverbleiberklärung des chinesischen Ministeriums für öffentliche Sicherheit bzw. vom Militärmuseum der chinesischen Volksrevolution sowie die Einfuhrbewilligung von China hoch- geladen. Aus den Beilagen ging nirgends hervor, dass die verfahrensgegen- ständlichen Güter den Standort Deutschland aufwiesen. Hinsichtlich ELIC Nrn. 8008792 und 8015257 für Güter der Kategorie «EKN 5.1» wurde (formularbedingt) als Verzollungsstatus «Im freien inländischen Verkehr in der Schweiz» und als Standort der Güter «Schweiz» erfasst. Zudem wurde an- gegeben, es sei keine Reexportbewilligung erforderlich. Entgegen der Darstel- lung im Anklagesachverhalt war lediglich bei dem von H. eingereichten Antrag mit ELIC Nr. 8019206 die Schweiz als «Ursprungsland» vermerkt (BA 18-02- 0122). Bei ELIC Nr. 8008792 wurden Frankreich (mit Monaco) sowie Deutsch- land und bei Nr. 8015257 Deutschland, Italien und Belgien als «Ursprungsland» eingetragen (BA 18-02-0035/-0062). Aus dem Schreiben des SECO vom 16. September 2015 (BA 13-01-0030), auf das sich der Beschuldigte bezieht, um geltend zu machen, Abklärungen getroffen zu haben, geht nicht hervor, dass das SECO über den angedachten Transport der Güter von Deutschland über die Schweiz nach China unterrichtet worden war. B. schilderte allerdings in seinen Aussagen wiederholt glaubhaft, davon aus- gegangen zu sein, es seien beim Fedpol die Import- und beim SECO die Export- bewilligungen zu beantragen gewesen; eine zollrechtliche Durchfuhr sei ihm un- bekannt gewesen. Im Sinne der Anklage ist daher davon auszugehen, dass B. über die Jahre hinweg blindlings davon ausging, dass die Transferbewegungen von Deutschland über die Schweiz nach China in Bezug auf die hierzu notwen- digen kriegsmaterial- bzw. güterkontrollrechtlichen Bewilligungen als Import und anschliessenden Export abgehandelt werden können. 2.4 Rechtliche Würdigung: Beschuldigte A. 2.4.1 Falschangaben zum Kriegsmaterial 2.4.1.1 Objektiver Tatbestand A. reichte am 23. März 2019 das Ausfuhrbewilligungsgesuch ELIC Nr. 7015781 beim SECO ein, wobei sie die hierfür erforderlichen Angaben im entsprechenden Formular eingestandenermassen selbst tätigte. Wenn die Beschuldigte im Par- teivortrag geltend macht, das Gesuch sei von der C. AG eingereicht worden (SK 7.721.016), so verkennt sie, dass zur Beurteilung der individuellen Strafbar- keit auf ihren manuellen Eintrag im elektronischen Antragsformular abzustellen ist. Ob A. die Einträge im Auftrag ihrer Arbeitgeberin vornahm, ist unerheblich, da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschuldigte als willenloses Tatwerkzeug gehandelt hätte. Solches macht die Beschuldigte denn auch nicht geltend.
23 - SK.2025.14 Bei den vom Bewilligungsgesuch betroffenen 237 Waffen der Kategorie «KM1» handelte es sich gemäss Anhang 1 zur KMV um Kriegsmaterial. Gemäss Anklageschrift soll A. in Bezug auf das Kriegsmaterial fälschlicherweise ein Gesuch um Ausfuhr- anstelle eines Gesuchs um Durchfuhrbewilligung ge- stellt haben, womit sie dem SECO wider den Tatsachen zu verstehen gegeben habe, die Waffen befänden sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Zollinland (S. 5 Anklageschrift, oben). Da A. ein Gesuch um Ausfuhrbewilligung eingereicht hatte, war für das SECO nicht ersichtlich, dass die Waffen von Deutschland über die Schweiz nach China transferiert werden sollten und die Schweiz lediglich als Transitland diente. Auch bei den von der Beschuldigten hochgeladenen Doku- menten fand sich kein Hinweis darauf, dass die Waffen erst noch von Deutsch- land in die Schweiz und anschliessend nach China transportiert werden sollten. A.s Angaben gegenüber dem SECO waren somit unrichtig, da sie damit tatsa- chenwidrig angab, die Ware befände sich im Zeitpunkt der Antragstellung in der Schweiz. Den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. b KMG erfüllt nicht schon, wer in einem Gesuch unrichtige Angaben erfasst, sondern nur, wer unrichtige (oder unvoll- ständige) Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 7.5). Die Infor- mation zum Transfer von Deutschland über die Schweiz zum Endabnehmer, dem Chinesischen Militärmuseum, bzw. der Hinweis zum Standort der Güter in Deutschland im Zeitpunkt der Antragstellung wäre wesentlich gewesen. Diese Angabe hätte gegenüber der schweizerischen Behörde offengelegt, dass nicht eine Ausfuhr, sondern eine Durchfuhr beabsichtigt war und mithin eine Durch- fuhrbewilligung erforderlich gewesen wäre (vgl. Art. 12 lit. e KMG und Art. 6 lit. i ZG). In der Konsequenz hätte das SECO mangels entsprechender Bewilli- gungspapiere des BAFA keine Durchfuhrbewilligung erteilt, da die deutschen Be- hörden den Export der Waffen durch die Absenderin D. GmbH via die Schweiz nach China aufgrund eines bestehenden Waffenembargos gegen China nicht genehmigt hätten (vgl. E. 2.3.4). Die schweizerische Aussenpolitik verlangte, die Haltung von Deutschland als Nachbarstaat zu berücksichtigen (vgl. E. 2.2.1.3 bzw. Art. 22a Abs. 1 lit. e KMG). Unbehelflich sind die Ausführungen von A. (SK 7.721.014 ff.) und B. (SK 7.721.034 f. Rz. 15 ff.), soweit sie an der Hauptverhandlung Zweifel daran äussern, ob die gegebene Sachlage eine Durchfuhr begründe. Soweit die Be- schuldigten auf ein Zollfreilager verweisen, ist entscheidend, dass weder von der Zollverwaltung noch von einer anderen Stelle geltend gemacht worden ist, die fragliche Ware sei in einem solchen eingelagert gewesen. Aus dem von A. ange- führten Hinweis auf die Richtlinie des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») vermag sie ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Wie denn auch A. im Parteivortrag erwähnt, ist die Durchfuhr im ZG definiert. Von einer unklaren Definition – wie sie geltend macht (SK 7.721.018) – kann keine Rede sein. Entgegen der von B. vertretenen Auffassung (SK 7.721.035 f. Rz. 17
24 - SK.2025.14 ff./-037 Rz. 29) vermag weder eine Verzollung das Vorliegen einer Durchfuhr auszuschliessen noch begründet seine Behauptung, staatliche Stellen würden miteinander kommunizieren (SK 7.721.021), eine tatsächliche Kenntnis des SECO von der Durchfuhr. Für die Beurteilung der objektiven Tatbestandsmäs- sigkeit ist dies ohnehin nicht wesentlich, da nicht auf das Wissen der Behörde, sondern auf die Tathandlung – Wesentliches falsch angeben – als solche abzu- stellen ist. Der objektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. b KMG ist somit erfüllt. 2.4.1.2 Subjektiver Tatbestand a) A. bestreitet, in Kauf genommen zu haben, Falschangaben gegenüber dem SECO zu machen, und bringt in der Hauptverhandlung vor (SK 7.721.019 ff.), in keinerlei Hinsicht damit gerechnet zu haben, dass sich die gelebte Praxis der I. AG, die das SECO nie beanstandet habe, plötzlich als falsch erweisen könnte. Als Lehrtochter habe sie sich in gutem Glauben am Vorgehen ihrer Vorgängerin orientiert. Da sie sich in jenem Zeitpunkt in Ausbildung zur Büchsenmacherin be- funden habe, habe sie im Betrieb lediglich ausgeholfen und sei nicht in der Posi- tion gewesen, weitere Abklärungen zu treffen. Da sie in ständigem Kontakt mit dem SECO gestanden sei und sich Hilfe geholt habe, zeige, dass sie nichts habe falsch machen wollen. Das SECO habe dem Spediteur, den Mitarbeitenden der Eidgenössischen Zollverwaltung und ihr selber mehrfach bestätigt, es sei eine Ein- sowie eine Ausfuhr notwendig. Darauf habe sie vertraut. Obwohl es dazu Gelegenheit gehabt hätte, habe es das SECO unterlassen, seine Angaben zu korrigieren und die Parteien entsprechend zu informieren. b) Die grundsätzliche Bewilligungspflicht zum Transport erwies sich angesichts der Qualifikation der Güter als Waffen für A. als offensichtlich. Sie wusste, dass sie sich in einem durchnormierten Bereich bewegte. So führte die Beschuldigte in der Einvernahme vor der BA aus, sich jeweils an ihren Vater, ans SECO oder an das Speditionsunternehmen G. gewandt zu haben, wenn sie sich im Vorge- hen «hilflos» gefühlt habe. Gleichzeitig räumte A. ein, keine Vorabklärungen ge- troffen zu haben. Zur Beurteilung des Fahrlässigkeitsvorwurfs, der eine Sorgfalts- pflichtverletzung voraussetzt, ist zunächst relevant, dass A. im Zeitpunkt, als sie das Bewilligungsgesuch stellte, Lehrtochter bei der I. AG war, auch wenn sie bei dieser Gesellschaft in leitender Funktion im Handelsregister eingetragen war (vgl. E. 2.3.2.1). De facto kam der Beschuldigten diese Lehrlingseigenschaft auch während ihrer Tätigkeit bei der C1. AG zu, als sie am 23. März 2019 im Namen dieser Gesellschaft den Antrag in Bezug auf das Kriegsmaterial beim SECO ein- reichte. Dass auch A. sich in der Rolle einer Lehrperson sah, vermittelt einerseits die E-Mail-Korrespondenz vom 25. Mai 2019 (BA 13-01-0056), wonach sie auf- grund eines Mitarbeiterabgangs im I.-Unternehmen als neue Ansprechperson für die D. GmbH einspringen sollte, um den Transport der verfahrensgegenständli- chen Ware nach China zu koordinieren. Andererseits indiziert ihre E-Mail vom
25 - SK.2025.14 weiteren Vorgehen erkundigte und damit ihre Unkenntnis als Lehrperson offen bekundete, ihr Verständnis, lediglich als Aushilfe tätig zu sein. c) Um zu beurteilen, ob A. in der Rolle der Lehrtochter eine Sorgfaltspflichtver- letzung bzw. fahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist, ist zu beurteilen, welchen Pflichten sie als Lehrling unterstand: Durch einen Lehrvertrag, der in Art. 344 OR geregelt ist, verpflichtet sich der Ar- beitgeber, die lernende Person für eine bestimmte Berufstätigkeit fachgemäss zu bilden, und die lernende Person sich, zu diesem Zweck Arbeit im Dienst des Ar- beitgebers zu leisten. Gemäss Ratgeber Berufslehre «Meine Rechte als Lernen- der» des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes gilt als Sorgfaltspflichtmass- stab für Lehrlinge Art. 321e OR («https://www.rechte-der-lernenden.ch/von-a- z/», zuletzt aufgerufen am 15.12.2025). Abs. 2 dieser Bestimmung besagt, dass sich das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis bestimmt, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitge- ber gekannt hat oder hätte kennen sollen. Gemäss Schweizerischem Dienstleis- tungszentrum Berufsbildung, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (SDBB), der im Bereich der Berufsbildung und der Berufsberatung tätigen Fachinstitution der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, hat die lernende Person al- les zu tun, um die Ziele gemäss Bildungsverordnung und Bildungsplan zu errei- chen. Sie hat die Anordnungen des Berufsbildners zu befolgen, die ihr übertra- genen Arbeiten gewissenhaft auszuführen und das Geschäftsgeheimnis zu wah- ren («https://www.berufsbildung.ch/de», zuletzt aufgerufen am 15.12.2025). A. orientierte sich beim Einreichen des Bewilligungsersuchens am früheren Vor- gehen (vgl. E. 2.3.5.2). Als Lehrling war die Beschuldigte im Betrieb eine bloss ausführende – ihres Fleisses wegen engagierte – Arbeitskraft, die das vorge- spurte und angeordnete Vorgehen ihrer Arbeitgeberin umzusetzen hatte. Trotz der generellen Kenntnis, dass internationaler Waffentransport Risiken beinhal- tete, erforderte eine gewissenhafte Ausübung der an A. übertragenen Arbeit nicht, dass sie als Lernende das gesamte, in der Vergangenheit erfolgreich und unbeanstandet praktizierte Vorgehen von Grund auf in Frage stellte. Wenn be- reits H., die langjährige Waffenerfahrung bzw. Berufserfahrung bei der Kantons- polizei St. Gallen besass, das Bewilligungsersuchen für den Transport bei glei- cher Transportroute und vergleichbarer Warenkategorie in derselben Art gehand- habt hatte, ist es naheliegend, dass die Beschuldigte als untergeordnete Lehr- tochter dieses Vorgehen nicht hinterfragte und es ersterer gleichtat, im Bewusst- sein, dass H. als erfahrene Spezialistin galt. Dies umso mehr, als sie als Lehr- tochter, wie gesagt, den Anordnungen und Vorgaben ihres Arbeitgebers zu fol- gen hatte, mithin auch der Vorgabe, die anklagerelevanten Bewilligungsersuchen beim SECO nach der bis dahin praktizierten Vorgehensweise vorzunehmen. Un- ter diesen Umständen konnte von A. keine erhöhte Sorgfaltspflicht dahingehend verlangt werden, dass sie als Lernende das im Betrieb vorgegebene Vorgehen,
26 - SK.2025.14 das zudem auch von H. praktiziert worden war, hätte anzweifeln müssen. Die E-Mail der Beschuldigten vom 4. Juni 2019 an die D. GmbH verdeutlicht, dass sie eine Einfuhr gefolgt von einer Ausfuhr als das angezeigte Vorgehen auffasste (BA 13-01-0055). Etwas anderes hatte A. als Lehrling im Betrieb nie gelernt. An- haltspunkte, welche die Beschuldigte an der Rechtmässigkeit des bislang prakti- zierten Vorgehens hätten zweifeln lassen müssen, bestanden keine. Vielmehr wurde A. auch im Nachhinein in der Annahme, um die richtige Bewilligung er- sucht zu haben, durch die Mitteilung des SECO vom 1. Mai 2019 bestärkt. Mit dem Schreiben rief das SECO (Abteilung Industrieprodukte) ihr gegenüber in Er- innerung (BA 18-02-0264), dass im Jahr 2017 ein analoges Geschäft bereits dem EDA, VBS und NDB zur Stellungnahme unterbreitet und anschliessend bewilligt worden sei, weshalb beim neu vorliegenden Geschäft auf eine Vorlage VBS / NDB verzichtet werde. Dieser Hinweis musste die Beschuldigte in der An- nahme einmal mehr bestärkt haben, alles richtig gemacht zu haben; andernfalls hätte die Behörde nicht erwähnt, es erübrige sich eine Wiederholung des Prü- fungsschritts beim VBS / NDB. Schliesslich indiziert auch das Verhalten der Be- schuldigten nach Antragstellung, dass sie darum bemüht war, alles richtig zu ma- chen und sich nicht vor Abklärungen drückte, wenn es Anzeichen gab, dass ein falsches Vorgehen verfolgt worden sein könnte: A. suchte im Rahmen der Organisation des Transports das Gespräch mit dem SECO und schilderte offen die gesamte Situation, wonach sich die Waffen in Deutschland befänden und von dort in die Schweiz und weiter nach China trans- portiert werden sollten. Gemäss ihren Schilderungen im Vor- und Hauptverfahren teilte Herr E. vom SECO ihr sodann telefonisch mit, dass eine Durchfuhr andere Bewilligungen benötige und eine solche nicht durch die Generalausfuhrbewilli- gung gedeckt sei; es eine zusätzliche Bewilligung erfordere und er nicht wisse, ob dies zeitlich reiche. Erst in diesem Zeitpunkt bestanden für die Beschuldigte Anzeichen dafür, um eine falsche Bewilligungsart ersucht zu haben. Die E-Mail des Speditionsunternehmens G. an das SECO vom 16. Juli 2019 (SK 7.721.001) zeigt, dass die Beschuldigte daraufhin den Spediteur F. in Kenntnis gesetzt und informiert hatte, wonach keine Transitdokumente erstellt werden dürften. Im Vor- feld dazu – also im Antragstadium – kann der Beschuldigten allerdings keine ta- delnswerte Unaufmerksamkeit oder mangelnde Anstrengung vorgeworfen wer- den. d) In Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist A. in Bezug auf die von ihr ge- wählte Bewilligungsart keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen. 2.4.1.3 Im Ergebnis hat sich A. nicht strafbar gemacht nach Art. 33 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 KMG.
27 - SK.2025.14 2.4.2 Falschangaben zu Industrieprodukten 2.4.2.1 Objektiver Tatbestand A. reichte am 22. März 2019 das Ausfuhrbewilligungsgesuch ELIC Nr. 8027351 betreffend 138 Waffen und 8 Waffenzubehöre ein, die durch den Anhang 5 (Ziff. 1) zur GKV erfasst sind und bei der Ausfuhr der Bewilligungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 GKV unterliegen. A. informierte mit diesem Gesuch das SECO wiederum nicht, dass angedacht war, die fraglichen Güter zunächst von Deutschland in die Schweiz und weiter nach China zu verbringen. Aufgrund des von ihr gewählten Bewilligungsersu- chens (Ausfuhr- anstatt Durchfuhrbewilligung) und der expliziten Angabe des Standortes Schweiz im Formular musste das SECO davon ausgehen, dass die Güter aus der Schweiz nach China transferiert werden würden. Darüber hinaus enthielt das Gesuch auch falsche Angaben, da die Beschuldigte tatsachenwidrig vermerkte, die Güter befänden sich im freien inländischen Verkehr in der Schweiz, deren Standort befände sich in der Schweiz und es sei keine Reexport- bewilligung erforderlich. In Wirklichkeit befanden sich die Güter – deren Zielland China bereits feststand – im Antragszeitpunkt noch in Deutschland im Besitz der D. GmbH. Die korrekte Wahl des Bewilligungsgesuchs und die korrekten Anga- ben wären für das SECO für die Bewilligungserteilung wesentlich gewesen, da es diesfalls mangels entsprechender Wiederausfuhrbewilligung des BAFA mit Zielland China keine Ausfuhr- bzw. Durchfuhrbewilligung erteilt hätte (vgl. E. 2.3.4 sowie E. 2.2.2.3 und Art. 6 Abs. 2 lit. b GKV i.V.m Art. 6 Abs. 1 lit. b GKG und Art. 24 Abs. 2 GKV). Der objektive Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG ist somit erfüllt. 2.4.2.2 Subjektiver Tatbestand Es wird grundsätzlich auf das beim Kriegsmaterial Gesagte verwiesen (vgl. E. 2.4.1.2). A. kannte die Bewilligungspflicht für die der nationalen Ausfuhrkon- trolle unterliegenden Güter. Sie wusste, dass die Güter von der D. GmbH aus Deutschland herkommend via die Schweiz zum Militärmuseum der chinesischen Volksrevolution weitertransferiert werden sollten. Dennoch gab sie im Rahmen des Ausfuhrbewilligungsverfahrens gegenüber dem SECO an, die gegenständli- chen Güter würden sich ursprünglich in der Schweiz befinden und von der Schweiz nach China exportiert werden. Ihre diesbezügliche Angabe, wie ihr Va- ter, B., davon ausgegangen zu sein, dass der Standort im Zeitpunkt der Ausfuhr relevant sei, ist jedenfalls nicht unglaubhaft und mangels entsprechender Erläu- terungen im Antragsformular des SECO auch nicht vorwerfbar. Die Beteuerung von A., darauf vertraut zu haben, korrekt vorzugehen, da bereits in der Vergan- genheit über Jahre entsprechend vorgegangen worden sei, ist glaubhaft. Es be- stehen keine Anhaltspunkte, wonach die Beschuldigte zumindest ein unbestimm- tes Empfinden hatte, etwas Unrechtes zu tun. Bereits ihr Vater und H., die weit- aus mehr Erfahrungen als die Beschuldigte aufwiesen, hatten bei gleicher
28 - SK.2025.14 Ausgangslage jeweils bloss um eine Ausfuhrbewilligung ersucht. Als Lernende übernahm A. die Angaben aus früheren Anträgen. Aus dem Verhalten A.s lässt sich keine Gleichgültigkeit gegenüber regelkonformem Vorgehen ableiten, denn für die Beschuldigte in der Rolle der Lernenden bestanden keinerlei Anzeichen, etwas falsch zu machen, zumal im Antragsformular, wie gesagt, auch nirgends ein Hinweis bestand, wonach mit Standort der Güter jener im Zeitpunkt der An- tragstellung gemeint sei. Zusammenfassend bestehen für das Gericht unüberwindbare Zweifel daran, dass die Beschuldigte in Kauf nahm, tatsachenwidrige und relevante Informatio- nen im Antragsformular gegenüber dem SECO zu vermerken. Ob der Beschul- digten eine fahrlässige Tatbegehung angelastet werden könnte, ist mangels An- klage nicht zu prüfen. 2.4.2.3 Im Ergebnis hat sich A. nicht strafbar gemacht nach Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG. 2.5 Rechtliche Würdigung: Beschuldigter B. 2.5.1 Falschangaben zum Kriegsmaterial Wie bereits in Erwägung 1.4 ausgeführt, sind die B. vorgeworfenen Handlungen, die gemäss Anklageschrift als fahrlässige Verletzung von Art. 33 Abs. 1 lit. b (i.V.m. Abs. 3) KMG zu qualifizieren seien, verjährt und das Verfahren ist diesbe- züglich einzustellen. 2.5.2 Falschangaben zu Industrieprodukten 2.5.2.1 Objektiver Tatbestand Hinsichtlich des Ausfuhrbewilligungsantrags ELIC Nr. 8019206 vom 8. Septem- ber 2017, der dem Beschuldigten strafrechtlich nicht zugrechnet werden kann, wird auf das zum Anklageprinzip Gesagte verwiesen (vgl. E. 1.5.2). B. reichte am 28. April 2016 und 28. Februar 2017 beim SECO die Ausfuhrbewil- ligungsgesuche ELIC Nrn. 8008792 und 8015257 betreffend total 184 (12 + 172) Waffen ein, welche durch den Anhang 5 (Ziff. 1) zur GKV erfasst sind und bei der Ausfuhr der Bewilligungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 GKV unterlagen. Auf den ent- sprechenden Formularen ist B. als Antragsteller ersichtlich und er räumte auch ein, diese erstellt zu haben. Dass die fraglichen Güter jeweils zunächst aus Deutschland in die Schweiz ein- geführt und weiter nach China transferiert würden, womit die Schweiz bloss als Transitland diente, war für das SECO aufgrund des von B. gewählten Bewilli- gungsersuchens (Ausfuhr- anstatt Durchfuhrbewilligung) und der expliziten An- gabe des Standorts Schweiz nicht ersichtlich. Der Beschuldigte gab somit ge- genüber der Behörde wider den Tatsachen zu verstehen, die Ware befände sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Zollinland. Darüber hinaus enthielten die Ge- suche falsche Angaben, da B. tatsachenwidrig angab, die Güter befänden sich
29 - SK.2025.14 im freien inländischen Verkehr in der Schweiz, deren Standort läge in der Schweiz und es sei keine Reexportbewilligung erforderlich. Die Güter – deren Zielland China bereits feststand – befanden sich allerdings im Zeitpunkt der je- weiligen Antragseinreichung noch in Deutschland im Besitz der D. GmbH. Die korrekten Angaben wären für das SECO für die Bewilligungserteilung wesentlich gewesen, da es diesfalls mangels entsprechender Wiederausfuhrbewilligung des BAFA die Ausfuhr bzw. Durchfuhr nicht bewilligt hätte (vgl. E. 2.4.2.1 in fine bei A.). B. erfüllt in Bezug auf die ELIC Nrn. 8008792 und 8015257 den objektiven Tat- bestand von Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG. 2.5.2.2 Subjektiver Tatbestand a) B. bestreitet, Falschangaben gegenüber dem SECO in Kauf genommen zu haben, und macht in der Hauptverhandlung geltend (SK 7.721.029 Rz. 2/-031 f. Rz. 10/-037 Rz. 28), als gelernter Büchsenmacher und Handwerker über keine Expertise verfügt zu haben. Bei Unklarheiten habe er jeweils bei den Fachstellen des SECO nachgefragt und das Gesetz konsultiert. Beim ersten von ihm elekt- ronisch eingereichten Ausfuhrantrag habe er vorprüfen lassen und die Daten der Vorprüfung unter Zuhilfenahme des «ELIC-Supports» beim SECO eingereicht. In der Folge habe er die Anträge immer gleich ausgefüllt (SK 7.721.033 f. Rz.11 ff.). Dies zeige, dass er davon ausgegangen sei, seine vorgängigen Anträge seien korrekt erstellt worden, zumal das EDA die erste Ausfuhr nach China ge- prüft und bestätigt habe (SK 7.721.037 Rz. 29). Sogar H., eine im Bereich von Exportkontrolle ausgebildete Fachperson, habe die Anträge entsprechend sei- nem ursprünglichen Vorgehen ausgefüllt und zusätzlich davon abweichend je- weils als Ursprungsland die Schweiz angegeben. Als juristischer Laie sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass ein Durchfuhrtatbestand vorgelegen habe (SK 7.721.036 Rz. 22). b) B. wusste, dass er sich in einem durchnormierten Bereich bewegte und dass das grenzüberschreitende Verbringen der anklagerelevanten Güter bewilligungs- pflichtig war. Des Weiteren hatte er Kenntnis darüber, dass die Waffen von der D. GmbH aus Deutschland über die Schweiz nach China zum Militärmuseum der chinesischen Volksrevolution weitergeleitet werden sollten. Als Geschäftsführer und Exportverantwortlicher kam B. – im Unterschied zur Lehrtochter A. – eine erhöhte Sorgfaltspflicht zu, um sicherzustellen, dass bewilligungstechnisch alles korrekt vorgenommen wurde. Wie auch H., welche die Angaben im Bewilligungs- antrag darüber hinaus noch «verschlimmbesserte», indem sie als Ursprungsort die Schweiz eintrug, ging B. allerdings davon aus, dass das Fedpol für Import- und das SECO für Exportbewilligungen zuständig seien; die Bewilligungsform der Durchfuhr war ihm nicht bekannt (vgl. E. 2.3.5.3). Insofern erschien in den Augen des Beschuldigten die Information, wonach die Güter zuerst noch von Deutschland in die Schweiz zu transportieren seien, als für das SECO nicht we- sentlich. Basierend auf seiner falschen Annahme, es seien zwei «Geschäfte»
30 - SK.2025.14 (Einfuhr und Ausfuhr) erforderlich, liess der Beschuldigte diese Ausgangslage vorprüfen. Anhaltspunkte, wonach B. zumindest ein unbestimmtes Empfinden hatte, etwas Unrechtes zu tun, er die Tatbestandsverwirklichung für möglich hielt und sich damit abfand, liegen nicht vor. Nach dem Gesagten hat das Gericht unüberwindbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte in Kauf nahm, gegenüber dem SECO relevante falsche Angaben zu machen. Ob B. allenfalls vorgeworfen werden könnte, fahrlässig Falschanga- ben gemacht zu haben, ist mangels Anklage nicht zu prüfen und im Übrigen wäre eine fahrlässige Tatbegehung verjährt. 2.5.2.3 Im Ergebnis hat sich B. nicht strafbar gemacht nach Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG.
33 - SK.2025.14 4.4.2 Sämtliche Positionen mit veranschlagter Anwaltstätigkeit sind auf einen Stunden- ansatz von Fr. 230.-- zu kürzen. Für die geltend gemachte Rechtsabklärung (21.03.2025), welche nicht zu vergüten ist (vgl. E. 4.3.3), rechtfertigt sich ein Pau- schalabzug von 0.75 Std. Die Teilnahme an der Einvernahme im Vorverfahren (Position vom 04.02.2025) ist mit 3.67 Std. à Fr. 230.-- und 3 Std. à Fr. 200.-- zu vergüten und die geschätzte Arbeitszeit zur Teilnahme an der Hauptverhandlung ist um 3.5 Std. zu reduzieren. Im Übrigen sind die von RA Aslantas eingereichten Honorarnoten nicht zu beanstanden. 4.4.3 Im Ergebnis ist von entschädigungsberechtigten Gesamtkosten von Fr. 14'414.-- auszugehen. 4.4.4 Die Entschädigung ist im Sinne von Art. 429 Abs. 3 StPO an RA Aslantas aus- zurichten. 4.5 Rechtsanwalt Regli 4.5.1 Mit Honorarnote vom 27. November 2025 macht Rechtsanwalt Tobias Regli (nachfolgend «RA Regli») für die Zeit als erbetener Verteidiger von B. ein Hono- rar von insgesamt Fr. 18'980.20 geltend, bestehend aus 48.1 Std. Anwaltstätig- keit à Fr. 280.--, 10.25 Std. Reisetätigkeit à Fr. 200.-- und 9.5 Std. Arbeitstätigkeit des Praktikanten à Fr. 140.--, inkl. Auslagen und MWSt (SK 7.721.005 ff.). 4.5.2 Sämtliche Positionen mit veranschlagter Anwaltstätigkeit sind auf einen Stunden- ansatz von Fr. 230.-- zu kürzen. Die Positionen für die Tätigkeit des Praktikanten (21.10.2024, 25.06. und 09.07.2025) sind auf den praxisgemässen Stundenan- satz von Fr. 100.-- zu reduzieren. Das in Rechnung gestellte Herunterladen der Verfahrensakten (10.10.2024) stellt nicht separat zu vergütenden Sekretariats- aufwand dar (vgl. E. 4.3.3). Es rechtfertigt sich dafür ein Pauschalabzug von 0.25 Std. Die geschätzte Arbeitszeit zur Teilnahme an der Hauptverhandlung ist um 3.5 Std. zu reduzieren. Im Übrigen ist die Honorarnote nicht zu beanstanden. 4.5.3 Im Ergebnis ist von entschädigungsberechtigten Gesamtkosten von Fr. 14'626.-- auszugehen. 4.5.4 Die Entschädigung ist im Sinne von Art. 429 Abs. 3 StPO an RA Regli auszurich- ten.
34 - SK.2025.14 Die Einzelrichterin erkennt: I. A.
Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Rechtsmittel der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 27. Januar 2026