Urteil vom 9. April 2025 Strafkammer Besetzung Einzelrichter Martin Stupf Gerichtsschreiberin Elena Inhelder Parteien A., verbeitständet durch B. Gesuchsteller
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 5.2
3.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO behandelt das Gericht, welches das erstinstanzli- che Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbst- ständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch der Entscheid über Erlass oder Stundung von Ver- fahrenskosten (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 25). Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen rich- terlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts ande- res bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren An- trag ein (Art. 364 Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen können die verurteilte Per- son oder andere dazu berechtigte Personen mit einem schriftlichen und begrün- deten Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen (Art. 364 Abs. 2 StPO). In Vollzugsfragen ist die Bundesanwaltschaft, Abteilung Urteilsvollzug, zustän- dige Behörde (vgl. Art. 75 StBOG). 3.2 Die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist gegeben, da sie die eingangs erwähnte Verfügung erlassen und das Gesuch den Erlass der in besagter Verfügung auferlegten Verfahrenskosten zum Gegenstand hat.
4.1 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind und ergänzt – wenn nötig – die Akten oder lässt weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und An- träge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfah- ren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). 4.2 Der Einzelrichter der Strafkammer forderte den Gesuchsteller respektive dessen Beiständin mit Schreiben vom 11. Februar 2025 auf, seine persönlichen und ak- tuellen finanziellen Verhältnisse darzulegen und zu belegen. Gleichzeitig er- suchte er um Erläuterungen hinsichtlich der Beistandschaft, insbesondere betr. deren örtliche Zuständigkeit infolge des Wohnsitzes des Gesuchstellers im Kan- ton Z. Mit Eingabe vom 7. März 2025 ging das ausgefüllte Formular zu den persönli- chen und aktuellen finanziellen Verhältnissen unter Beilage der Verfügung über Ergänzungsleistungen sowie einem Kontoauszug bei der Strafkammer ein. Gleichzeitig wies die Beiständin darauf hin, dass zwei offene Heimrechnungen im Umfang von insgesamt ca. Fr. 12'000.-- zu berücksichtigen seien. Trotz des Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Kanton Z. führte die Beiständin des Ge- suchstellers zur örtlichen Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Y. aus, dass diese im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer und den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden erfolgt sei. Eine Übertragung der Bei- standschaft werde im Verlauf des Jahres beantragt (SK pag. 1.521.002). Von Amtes wegen holte der Einzelrichter die Steuerunterlagen ab dem Jahr 2022 sowie einen Betreibungsregisterauszug über den Gesuchsteller ein (SK pag. 1.250.001; 1.231.2.001 ff.; 1.231.3.001 ff.). Im Übrigen bilden die Akten des Verfahrens SK.2022.51 Grundlage für den vorliegenden Entscheid. 4.3 Die Bundesanwaltschaft, Abteilung Urteilsvollzug, wurde mit Schreiben des Ein- zelrichters der Strafkammer vom 11. Februar 2025 eingeladen, zum Erlassge- such Stellung zu nehmen und die bisher veranlassten Vollzugshandlungen dar- zulegen (SK pag. 1.400.003). Sie äusserte sich innert Frist dahingehend, dass die Verfahrenskosten erstmals am 9. Mai 2023 in Rechnung gestellt und auf Er- suchen der Beiständin am 19. Juni 2023 eine Mahnsperre eingesetzt wurde. Letztere wurde per 23. Dezember 2024 aufgehoben (SK pag. 1.510.001 ff.). Seit Einreichen des Erlassgesuches besteht erneut eine Mahnsperre (SK pag. 1.510.001 f.).
5.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festset- zung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Art. 425 StPO gelangt indes nur zur Anwendung, wenn die finanziellen Verhältnisse der kostenpflichti- gen Person derart angespannt sind, dass eine Kostenauflage unbillig erscheint, mithin die Höhe der auferlegten Kosten die Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3). Die Behörde hat in ihrem Entscheid den wirtschaftlichen Verhältnissen und auch dem Resozialisierungsgedanken Rechnung zu tragen (DOMEISEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 3). 5.2 Die aktuelle finanzielle Situation des Gesuchstellers präsentiert sich aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen wie folgt: Gemäss dem Berechnungsblatt für Ergänzungsleistungen der AHV/IV – sowie den Angaben im Formular persön- liche und finanzielle Situation – bezieht der Gesuchsteller eine Rente der Invali- denversicherung von monatlich Fr. 2'298.-- sowie eine BVG-Rente in Höhe von Fr. 1'431.90. Zusätzlich erhält er eine C.-Erwerbsunfähigkeitsrente (freie Vor- sorge 3b) von Fr. 12'000.-- jährlich, die alle drei Monate ausbezahlt wird (SK pag. 1.521.2 ff.; 1.521.017 f.; vgl. auch SK.2022.51, SK pag. 2.231.2.022). Die Ergänzungsleistungen betragen Fr. 1'703.--. Gesamthaft belaufen sich seine monatlichen Einnahmen somit auf Fr. 6'432.90. Die Kosten für die Grundversi- cherung betragen monatlich Fr. 479.85, welche vollständig durch die Prämien- verbilligung gedeckt sind. Die Zusatzversicherung beläuft sich auf Fr. 249.70. Für die Unterbringung in der Institution für Menschen mit einer psychischen Beein- trächtigung entstehen dem Gesuchsteller monatliche Kosten von Fr. 5'502.--. Ge- mäss den unbelegten Angaben auf dem Formular belaufen sich seine Schulden auf ca. Fr. 20'000.-- (SK pag. 1.521.004 f.). Im Betreibungsregister ist eine offene Betreibung in Höhe von Fr. 133.85 verzeichnet (SK pag. 1.231.002 f.). Gemäss dem eingereichten Kontoauszug vom 31. Januar 2025 beträgt das Vermögen des Gesuchstellers Fr. 14'664.84. Laut Angaben der Beiständin bestehen noch zwei offene Heimrechnungen von ca. Fr. 12'000.--, wobei eine Rechnung in Höhe von Fr. 6'091.50 dem Schreiben beigelegt ist (SK pag. 1.521.002; 1.521.013 f.; 1.521.015 f.). 5.3 Gemäss Steuerveranlagung aus dem Jahr 2022, die der Verfügung SK.2022.51 zu Grunde lag, belief sich das steuerbare Einkommen des Gesuchstellers auf Fr. 39'000.-- (SK.2022.51, SK pag. 2.231.2.008). Seine IV-Rente betrug jährlich
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Zustellung an − B., Beistandschaft von A. − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 9. April 2025