Verfügung vom 18. Mai 2026 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Maric Demont, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Stellvertretender Bundesanwalt Jacques Rayroud
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT Generalsekretariat EFD, vertreten durch Christian Heierli, Leiter Strafrechtsdienst
gegen
A., amerikanische Staatsangehörige, erbeten verteidigt durch Rechtsanwälte Roberto Dallafior und Florentin Weibel Gegenstand
Einstellung des Verfahrens B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 5.23
2 - SK.2025.23 Prozessgeschichte: A. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend «FINMA») erstat- tete am 12. November 2021 beim Eidgenössischen Finanzdepartement EFD (nachfolgend «EFD») gegen die Verantwortlichen der M. AG, N. AG (nachfolgend gemeinsam oder einzeln «Bank O.») sowie allfällige weitere involvierte Personen Strafanzeige wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG (EFD-Akten Nr. 442.3-218, pag. 010 1 ff.). B. Das EFD eröffnete am 19. Juli 2022 in Sachen Bank O. ein Verwaltungsstrafver- fahren gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht ge- mäss Art. 37 GwG (EFD 040 1). C. Am 12. Januar 2024 dehnte das EFD das Verwaltungsstrafverfahren auf A. (nachfolgend «Beschuldigte») aus (EFD 041 2). D. Mit Strafbescheid des EFD vom 15. November 2024 wurde die Beschuldigte der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG, begangen vom 2. Juni 2016 bis am 16. März 2018, schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 100'000.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 5'310.-- verurteilt (EFD 090 1 ff.). E. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 erhob die Beschuldigte Einsprache ge- gen den Strafbescheid und stellte im Hauptantrag das Begehren, das Verfahren sei einzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse (EFD 090 51). F. Mit Strafverfügung des EFD vom 7. März 2025 gemäss Art. 70 VStrR wurde die Beschuldigte der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG, begangen vom 2. Juni 2016 bis am 16. März 2018, schuldig ge- sprochen und zu einer Busse von CHF 100'000.-- sowie zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten von CHF 11'210.-- verurteilt (SK 1.100.037 ff.). G. Die Beschuldigte verlangte mit Schreiben an das EFD vom 20. März 2025 die gerichtliche Beurteilung. Gleichzeitig stellte sie zuhanden der Strafkammer des Bundesstrafgerichts den prozessualen Hauptantrag, das Verfahren sei wegen Verjährung einzustellen (SK 1.100.007 ff.). H. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 wies der Einzelrichter der Strafkammer den prozessualen Antrag der Beschuldigten auf Einstellung des Verfahrens
3 - SK.2025.23 einstweilen ab. Er wies in der Begründung darauf hin, dass sich die Frage der Verjährung aufgrund der derart engen Verknüpfung mit dem Sachverhalt voraus- sichtlich erst nach Durchführung des Beweisverfahrens abschliessend beurteilen lässt (SK 2.255.001). I. Mit Verfügung vom 19. August 2025 setzte der Einzelrichter die Hauptverhand- lung auf den 30. / 31. Oktober 2025 fest. J. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2025 beantragte die Beschuldigte den Ausstand des Einzelrichters und die Abnahme der Hauptverhandlung (SK 5.521.124 ff.). Dieser unterbreitete das Gesuch zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer und beantragte dessen Abweisung. Die Beschwerdekammer wies das Gesuch mit Beschluss vom 29. Oktober 2025 ab (SK 9.921.1.001 ff.). K. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 beantragte die Beschuldigte und am 24. Ok- tober 2025 das EFD den Beizug mehrerer Akten aus dem von der Bundesan- waltschaft gegen die Beschuldigte geführten Strafverfahren (SV.23.0182) wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB (SK 5.521.040 ff.; 5.511.010 f.). L. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 27. Oktober 2025 wurden die Akten aus dem Strafverfahren der Bundesanwaltschaft (SV.23.0182) gegen die Beschul- digte beigezogen. Gleichzeitig wurde die Hauptverhandlung vom 30. / 31. Okto- ber 2025 abgesagt (SK 2.255.009 f.). Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 setzte der Einzelrichter die Hauptverhandlung neu auf den 2. / 3. März 2026 fest (SK 3.310.012). M. Die Hauptverhandlung fand am 2. März 2026 in Anwesenheit eines Vertreters des EFD sowie der Verteidiger der Beschuldigten vor dem Einzelrichter am Sitz des Gerichts statt (SK 7.720.001 ff.). Die Beschuldigte liess sich von der Teil- nahme an der Hauptverhandlung dispensieren. Die Bundesanwaltschaft verzich- tete auf eine Teilnahme (SK 7.720.002). Der Einzelrichter wies gemäss Art. 79 Abs. 2 VStrR darauf hin, dass das Urteil mit den wesentlichen Entscheidgründen den Parteien schriftlich eröffnet wird (SK 7.720.007).
4 - SK.2025.23 Der Einzelrichter erwägt:
7 - SK.2025.23 die Vermögenswerte der B. ab der Kontosaldierung durch die Mitarbeiterin der Bank O. am 23. September 2016 nicht mehr aufspürbar und einziehbar gewesen seien und deshalb die Meldepflicht am 23. September 2023 verjährt sei. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass Finanzintermediäre sich ihrer Meldeplicht nicht entledigen könnten, indem sie die zu meldende Kundenbeziehung beenden und die Vermögenswerte abfliessen lassen würden. Die Meldepflicht gemäss Art. 9 GwG höre nicht mit der Beendigung der Geschäftsbeziehung auf, sondern halte an, solange die Vermögenswerte aufgespürt und eingezogen werden könn- ten. Aufgespürt und eingezogen könnten Vermögenswerte nach einem Abfluss ins Ausland grundsätzlich auch dort, wenn auch unter erschwerten Umständen (SK 5.511.019). Das EFD führt wiederholt aus, dass die Rechtsprechung besage, dass die Meldepflicht des Finanzintermediäres andauere, solange nicht alle Ver- mögenswerte, die mit Geldwäscherei in Verbindung stehen könnten, direkt oder rechtshilfeweise, eingezogen worden seien – sei es beim meldepflichtigen Fi- nanzintermediär oder bei späteren, in- oder ausländischen Empfängern der ver- dächtigen Gelder – und die Strafbehörden nicht über Informationen verfügen wür- den, welche im Rahmen einer Meldung gemäss Art. 9 GwG hätten eingereicht werden müssen (SK 1.100.141). 2.2 Rechtliches Die Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG wird mit Busse geahndet und ist somit eine Übertretung (Art. 103 StGB). Die Verfolgung von Übertretun- gen der Finanzmarktgesetze verjährt nach sieben Jahren (Art. 52 FINMAG). Gemäss Bundesgericht und Lehre entsteht die Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 1 GwG, sobald der Finanzintermediär weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte einen der in dieser Bestimmung aufgeführten Tatbestände erfüllen könnten (BGE 142 IV 276 E 5.4.2; IVELL, Basler Kommentar, Geldwäschereigesetz, Basel 2021, Art. 9 GwG N. 122; HUTZLER, in: Jürg-Beat Ackermann (Hrsg.), Kommentar Kriminelles Ver- mögen – Kriminelle Organisationen: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finan- zierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd II, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 9 GwG N. 24). Die Meldepflicht hört nicht mit der Beendigung der Geschäftsbezie- hung auf, sondern hält an, solange Vermögenswerte aufgespürt und eingezogen werden können. Die Meldepflicht endet somit, wenn die involvierten Vermögens- werte nicht mehr aufgespürt und eingezogen werden können (BGE 142 IV 276 E. 5.4.2; BGE 144 IV 391 E. 3.4; IVELL, a.a.O., Art. 9 GwG N. 125 m.w.H.; THELES- KLAF, OFK/GwG/AMLA, Zürich 2019, 3. Aufl., GwG 9 N. 8). Die Meldepflicht en- det ebenfalls mit der Einreichung der MROS-Meldung oder wenn die Strafbe- hörde auf anderem Weg alle Informationen erhalten hat, die die Meldung des
8 - SK.2025.23 Finanzintermediärs gemäss Art. 9 GwG hätte enthalten müssen (BGE 144 IV 391 E. 3.4). Die Verjährung beginnt, wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört (Art. 98 lit. c StGB). Mit dem Ende der Meldepflicht beginnt somit die Verjährungsfrist von sieben Jahren zu laufen. Die Strafverfügung des EFD gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB (BGE 147 IV 274 E. 1 S. 277; BGE 133 IV 112 E. 9.4.4). Der Lauf der Verjährung wird durch die Strafverfügung somit beendet; die Verfolgungsverjährung kann dann nicht mehr eintreten. 2.3 Hinweise zum Verbleib der Vermögenswerte 2.3.1 Aus den Transaktionsbelegen der Bank O. ergibt sich, dass am 22. März 2016 auf dem in der Schweiz bei der Bank O. gebuchten Konto der B. eine Zahlung in der Höhe von USD 7'861'388.89 einging. Absenderin war das Finanzministerium von Mosambik. Am 1. April 2016 überwies die B. rund USD 7 Mio. mittels fünf Transaktionen auf zwei Konten, eines lautend auf die D. LLC und eines lautend auf die E. LTD, bei der Bank C. in den Vereinigten Arabischen Emiraten (FINMA 1 0498 f.; 3 130; 3c 591 ff. und 607 ff.). 2.3.2 Das Transaktionsüberwachungssystem der Bank O. erfasste die ein- und ausge- henden Überweisungen am 22. März 2016 und 1. April 2016 als Transaktionen mit erhöhten Risiken (EFD 010 29; FINMA 1 496 ff., 3 130; 3c 591 ff. und 607 ff.). Im Anschluss an diese Transaktionen versuchte die Bank O. die Hintergründe und den Zweck dieser Transaktionen abzuklären. Im Rahmen dieser Abklärun- gen teilte die B., vertreten durch G., mit Schreiben vom 2. Juni 2016 gegenüber der Bank O. mit, wie die am 1. April 2016 an die Bank C. in den Vereinigten Arabischen Emiraten überwiesenen rund USD 7 Mio. verwendet worden seien. Laut ihren Auskünften seien USD 6 Mio. als Dividenden an die Aktionäre der D. LLC und der E. LTD und USD 1 Mio. als Bonus an zwei Mitarbeitende ausbe- zahlt worden. In ihrem Schreiben vom 2. Juni 2016 fügte die B. an, falls er- wünscht entsprechende SWIFT-Belege nachzuliefern (Bank O. 442.3-218 180 ff., -187). 2.3.3 Gemäss interner Client Notes der Bank O. gab es am 3. Juni 2016 ein Treffen zwischen Bank O.-Vertretern und der B., vertreten durch G., I. und J. Die Client Notes hält fest, dass die Kundin bereit sei, sämtliche SWIFT- und Bankstate- ments herauszugeben, damit ersichtlich sei, dass das Geld noch bei den
9 - SK.2025.23 entsprechenden Personen auf dem Bankkonto sei und es nicht weitergeleitet worden sei (BA 001759_00147 f.). 2.3.4 Am 8. September 2016 beendete die Bank O. die Geschäftsbeziehung mit der B. und teilte ihr mit, dass sie bis am 19. September 2016 gegenüber der Bank mit- teilen müsse, auf welches Konto die verbleibenden Beträge zu überweisen seien. Gemäss den Kontoauszügen der B. wurden die Restbeträge in Höhe von CHF 143'689.77, CHF 28'128.47, USD 33.98, USD 609'589.23 und EUR 702.51 am 23. September 2016 auf Konten der E. LTD bei der Bank C. in Abu Dhabi überwiesen. Gleichentags saldierte F. von der Bank O. die Geschäftsbeziehung mit der B. (SK 1.100.068, 100; FINMA 3c 325 ff.; BA 001759_00839, 001759_00887, 001759_00903, 001759_00920, 001759_00934, 001759_01500 ff., 001759_03321 ff., 001759_03398 ff., 001759_03713 ff., 001759_03764 ff.). 2.3.5 Mit E-Mail vom 14. November 2016 ersuchte die Bank O. I., Vertreter der B., die Belege über die Verwendung der am 1. April 2016 auf die Konten der B. bei der Bank C. in Abu Dhabi überwiesenen rund USD 7 Mio. unverzüglich zu liefern. I. verweigerte deren Herausgabe und teilte mit, dass man sie früher angeboten habe. Jetzt sei die Geschäftsbeziehung beendet (FINMA 3c 313 ff.; 0320). 2.3.6 Ausgelöst durch ein Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Re- publik Mosambik vom 4. Dezember 2017 edierte die Bundesanwaltschaft mit Ver- fügung vom 28. Februar 2018 bei der Bank O. deren Unterlagen betreffend die Geschäftsbeziehungen mit der B. Die ersuchten Unterlagen gingen am
10 - SK.2025.23 der involvierten Gelder noch hinsichtlich einer Kontensperre oder Einziehung der überwiesenen Gelder (SK 2.262.1.005, vgl. 5.521.068). 2.4 Subsumtion 2.4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die von den Parteien vorgebrachten Varianten zur Beendigung der Meldepflicht, wonach die Meldepflicht endet, wenn die Straf- behörde alle Informationen erhalten hat, die die Meldung des Finanzintermediärs gemäss Art. 9 GwG zu enthalten hat (Anknüpfungspunkt 1), wie auch die Argu- mentation, wonach diese endet, sofern die möglicherweise inkriminierten Vermö- genswerte nicht mehr aufspür- und einziehbar sind (Anknüpfungspunkt 2), zu- treffend sind. Wichtig ist jedoch klarzustellen, dass die zwei erwähnten Anknüp- fungspunkte für das Ende der Meldepflicht nicht kumulativ erfüllt sein müssen, sondern das Eintreten eines dieser Anknüpfungspunkte ausreicht, um die Mel- depflicht zu beenden. Die vom EFD vorgenommene Schlussfolgerung, dass die Meldepflicht am 16. März 2018 mit dem Eingang der Unterlagen bei der Bundes- anwaltschaft endete, bedingt somit, dass die Vermögenswerte bis zu diesem Zeitpunkt noch aufspür- und einziehbar waren. Nur dann endete die Meldepflicht mit dem Eingang der Unterlangen. Sofern die Vermögenswerte jedoch zuvor be- reits nicht mehr aufspür- und einziehbar waren, endete die Meldepflicht bereits in diesem Zeitpunkt und die Verjährung begann zu laufen. 2.4.2 Es gilt demnach zu prüfen, bis wann die möglicherweise inkriminierten Vermö- genswerte noch aufspür- und einziehbar waren. Dazu Folgendes: a) Belegt ist, dass die Vermögenswerte am 1. April 2016 und 23. September 2016 auf die Konten der D. LLC und E. LTD bei der Bank C. in Abu Dhabi in den Ver- einigten Arabischen Emiraten transferiert wurden. Zu deren anschliessendem Verbleib gab die B. gegenüber der Bank O. Auskunft. Laut ihrem Standpunkt seien die Vermögenswerte auf den zwei Konten bei der Bank C. in Abu Dhabi bereits Mitte 2016 für Dividenden an die Aktionäre der D. LLC und der E. LTD und Bonuszahlungen an zwei Mitarbeitende ausbezahlt worden. Die B. lieferte – obschon von der Bank O. aufgefordert – keine Transaktionsbelege zur behaup- teten Verwendung. Der Umstand, dass die B. keine Belege zum Verbleib der in die Vereinigten Arabischen Emirate transferierten Vermögenswerte lieferte, hat zur Folge, dass deren Schicksal unklar ist. Ob die Vermögenswerte bei der Bank C. blieben, wegtransferiert oder gar in Bar abgezogen wurden, ist unbe- kannt und darüber kann einzig spekuliert werden. Die Auskunft der B. zur Ver- wendung der Vermögenswerte ist nicht überprüfbar und da sie sich weigerte, Be- lege zu liefern, erscheinen sie unglaubhaft. Und selbst, wenn sie als glaubhaft qualifiziert würden, wäre deren Aussage, Verwendung der Gelder für Dividenden
11 - SK.2025.23 und Bonuszahlungen, ein Argument gegen das Aufspüren, da es zu einer gros- sen Streuung der Vermögenswerte gekommen wäre. Dies spricht insgesamt – egal ob auf die Auskunft der B. abgestellt wird oder nicht – dafür, dass die Ver- mögenswerte bereits kurz nach dem Transfer in die Vereinigten Arabischen Emi- rate im Jahr 2016 nicht mehr aufspürbar waren. Nebst dem, dass der Verbleib der Vermögenswerte nach dem Transfer in die Vereinigten Arabischen Emirate unbekannt ist, kommt hinzu, dass der Rechtshil- feführer des Bundesamtes für Justiz warnt, dass Beweiserhebungen in den Ver- einigten Arabischen Emirate sehr schwierig seien. Das unbekannte Schicksal der Vermögenswerte in den Vereinigten Arabischen Emirate in Kombination mit der schwierigen Rechtshilfe spricht ebenfalls gegen die Möglichkeit des Aufspürens bzw. Einziehens der Vermögenswerte. Wie der Beizug der Strafakten aus dem Strafverfahren der Bundesanwaltschaft gegen die Beschuldigte wegen Geldwä- scherei zeigt, hat die Bundesanwaltschaft sodann keine rechtshilfeweisen Schritte unternommen, um Unterlagen bei der Bank C. in Abu Dhabi über den Verbleib der Vermögenswerte einzuholen oder um Kontosperren zu ersuchen. Dies ist ein Indiz dafür, dass die Bundesanwaltschaft davon ausging, dass die Vermögenswerte nicht aufspür- und einziehbar sind. Nach dem Gesagten ist somit in dubio pro reo davon auszugehen, dass bereits im Jahr 2017 die Vermögenswerte nicht mehr aufspür- und einziehbar waren. Zu erwähnen bleibt, dass das EFD richtigerweise ausführt, dass Vermögens- werte nach einem Abfluss ins Ausland grundsätzlich auch dort aufgespürt und eingezogen werden können. Vorliegend fehlen jedoch Hinweise, wo sich die Ver- mögenswerte ab 2017 befanden. Hinzu kommt, dass es sich bei den Vereinigten Arabischen Emirate um einen Staat handelt, mit welchem sich – wie oben er- wähnt – die Rechtshilfe gemäss Bundesamt für Justiz als schwierig darstellt. Un- ter diesen konkreten Umständen würde die Annahme, die Vermögenswerte seien im Jahr 2017 und bis am 16. März 2018 aufspür- und einziehbar gewesen, den Grundsatz in dubio pro reo verletzen. Was nach dem Transfer im April und Sep- tember 2016 mit den Vermögenswerten in den Vereinigten Arabischen Emirate geschah, ist unbekannt. Bis zum März 2018 vergingen nach dem Transfer vom September 2016 rund eineinhalb Jahre. Für diesen Zeitraum existieren keine Be- lege oder Indizien zum Verbleib der Vermögenswerte. Des Weiteren zeigte sich die B. bereits im November 2016 unkooperativ gegenüber der Bank O., als die Bank O. Transaktionsbelege einforderte. Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass bereits im Jahr 2017 die Vermögenswerte nicht mehr aufspür- und einziehbar waren.
12 - SK.2025.23 b) Was den Eintritt der Verjährung anbelangt, ist entscheidend, dass die Straf- verfügung des EFD am 7. März 2025 erlassen wurde, womit die Vermögenswerte aufgrund der siebenjährigen Verjährungsfrist bis mindestens am 8. März 2018 hätten aufspür- und einziehbar sein müssen. Wie erwähnt bestehen indessen keine Hinweise, wonach diese Möglichkeit ab 2017 noch bestanden hätte. Die Meldepflicht endete somit nicht am 16. März 2018 mit der Herausgabe der Un- terlagen von der Bank O. an die Bundesanwaltschaft, sondern anfangs 2017, da die involvierten Vermögenswerte ab dann nicht mehr aufspür- und einziehbar wa- ren. Die Verjährung trat entsprechend anfangs 2024 ein. Bei Erlass der Strafver- fügung am 7. März 2025, die den Lauf der Verjährung beendet hätte, war somit die Verjährung bereits eingetreten. 2.5 Die Verjährung der Meldepflicht ist eingetreten. Das gegen die Beschuldigte ge- führte Verfahren ist deshalb infolge eines Verfahrenshindernisses gemäss Art. 339 Abs. 2 lit. c StPO einzustellen.
14 - SK.2025.23 4.2 4.2.1 Mit Honorarnote vom 12. März 2026 machen Rechtsanwalt Roberto Dallafior und Rechtsanwalt Florentin Weibel als erbetene Verteidiger der Beschuldigten für die Zeit vom 1. Juli 2024 bis 4. März 2026 ein Honorar von insgesamt CHF 374'020.24 geltend (SK 8.821.003 ff.). Das geltend gemacht Honorar setzt sich zusammen aus einem Arbeitsaufwand von 712 Stunden zu Stundenansät- zen von CHF 690.-- bzw. CHF 720.-- (Rechtsanwalt Dallafior), CHF 420.-- bzw. CHF 460.-- (Rechtsanwalt Florentin Weibel) sowie unterschiedlicher Stundenan- sätze beigezogener Kanzleimitarbeiter (Stundenansatz von CHF 605.-- von Rechtsanwalt K.; Stundenansatz von CHF 230.-- von Jurist L.), ausmachend total CHF 367'783.50, Auslagen von CHF 3'350.80 und einer Kleinspesenpauschale von 3 % der anwaltlichen Honorare im Umfang von CHF 2'885.94. Eine Mehr- wertsteuer entfällt aufgrund des ausländischen Wohnsitzes der Beschuldigten und wurde auch nicht geltend gemacht. 4.2.2 Der vorliegende Fall ist dem ordentlichen Schwierigkeitsbereich zuzuordnen. Weder die sich stellenden Rechtsfragen noch der zu beurteilende Sachverhalt weisen Besonderheit auf, die einen höheren Stundenansatz rechtfertigen. Der Stundenansatz für die anwaltlichen Tätigkeiten ist daher praxisgemäss auf CHF 230.-- (bis 31.12.2025) bzw. auf CHF 240.-- (ab 01.01.2026) festzusetzen. Die zum höheren Ansatz geltend gemachten Positionen für anwaltliche Tätigkei- ten sind daher auf den jeweiligen Stundenansatz zu reduzieren. 4.2.3 In der Honorarnote wurden sowohl einzelne Leistungen ausgewiesen als auch Leistungen pro Kalendertag zusammengefasst, ohne den für die einzelnen Tä- tigkeiten jeweils angefallenen Zeitaufwand auszuweisen. Die Honorarrechnung der Verteidigung enthält überwiegend Sammelpositionen, welche diverse Auf- wendungen zusammenfassen, sodass sich der Zeitaufwand für die einzelnen Be- mühungen nicht genau eruieren lässt. Soweit sich aus den nachstehenden Grün- den aufgrund von Sammelpositionen Kürzungen aufdrängen, sind diesen daher notgedrungen Schätzungen zugrunde zu legen. 4.3 Die Auslagen und der ausgewiesene Aufwand sind angemessen, mit folgenden Korrekturen: 4.3.1 Der Kostenträger «Study of file» bzw. «study» (nachfolgend «Aktenstudium») wird in der Honorarnote an insgesamt 101 Kalendertagen ausgewiesen, an 48 Kalendertagen, 48.40 Stunden, allein und an 53 Kalendertagen, 127.20 Stun- den, am selben Tag zusammen mit anderen Aufwänden.
15 - SK.2025.23 Im Einzelnen sind folgende Aufwände für das Aktenstudium ausgewiesen:
Study of file Datum Anwalt Tätigkeit Stunden Stundensatz Betrag 19.07.2024 RDA [...] 0.6 720.00 432.00 16.08.2024 RDA [...] 1.1 720.00 792.00 19.08.2024 RDA [...] 0.8 720.00 576.00 20.08.2024 RDA [...] 3.2 720.00 2’304.00 23.08.2024 FWE [...] 4.5 420.00 1’890.00 13.09.2024 FWE [...] 0.2 420.00 84.00 19.10.2024 FWE [...] 0.1 420.00 42.00 21.10.2024 RDA [...] 0.5 720.00 360.00 29.10.2024 FWE [...] 0.1 420.00 42.00 11.11.2024 RDA [...] 1.3 720.00 936.00 18.11.2024 FWE [...] 2.5 420.00 1'050.00 10.02.2025 RDA [...] 0.4 690.00 276.00 10.02.2025 FWE [...] 0.3 460.00 138.00 03.03.2025 RDA [...] 0.2 690.00 138.00 03.03.2025 FWE [...] 0.2 460.00 92.00 10.03.2025 FWE [...] 3.5 460.00 1’610.00 07.05.2025 RDA [...] 0.2 690.00 138.00 26.06.2025 RDA [...] 0.9 690.00 621.00 03.07.2025 FWE [...] 0.1 460.00 46.00 07.07.2025 FWE [...] 0.2 460.00 92.00 28.07.2025 RDA [...] 0.2 690.00 138.00 02.09.2025 RDA [...] 0.4 690.00 276.00 16.09.2025 RDA [...] 0.3 690.00 207.00 16.09.2025 FWE [...] 0.3 460.00 138.00 19.09.2025 FWE [...] 0.1 460.00 46.00 02.10.2025 RDA [...] 0.2 690.00 138.00 02.10.2025 FWE [...] 0.3 460.00 138.00 06.10.2025 FWE [...] 2.4 460.00 1’104.00 07.10.2025 FWE [...] 5.3 460.00 2’438.00 08.10.2025 FWE [...] 3 460.00 1’380.00 09.10.2025 FWE [...] 3 460.00 1’380.00 10.10.2025 FWE [...] 3.5 460.00 1’610.00 12.10.2025 FWE [...] 2.4 460.00 1’104.00 14.10.2025 FWE [...] 0.3 460.00 138.00 28.10.2025 FWE [...] 0.2 460.00 92.00 28.10.2025 RDA [...] 0.3 690.00 207.00 31.10.2025 RDA [...] 0.4 690.00 276.00 03.11.2025 FWE [...] 0.3 460.00 138.00 11.11.2025 RDA [...] 0.3 690.00 207.00 14.11.2025 RDA [...] 0.3 690.00 207.00 19.11.2025 FWE [...] 0.3 460.00 138.00 25.11.2025 RDA [...] 1 460.00 460.00 01.12.2025 RDA [...] 1.5 690.00 1’035.00 03.12.2025 RDA [...] 0.2 690.00 138.00 03.12.2025 RDA [...] 0.3 690.00 207.00 13.01.2026 FWE [...] 0.2 460.00 92.00 26.01.2026 FWE [...] 0.3 460.00 138.00 28.01.2026 FWE [...] 0.2 460.00 92.00
48.4 Std.
25'321.00
16 - SK.2025.23 Study... Datum Anwalt Tätigkeit Stunden Stundensatz Betrag 01.07.2024 RDA [...] 2.6 720.00 1’872.00 05.07.2024 RDA [...] 1.9 720.00 1’368.00 08.07.2024 RDA [...] 1.8 720.00 1’296.00 15.07.2024 RDA [...] 1.8 720.00 1’296.00 19.08.2024 FWE [...] 5.2 420.00 2’184.00 21.08.2024 RDA [...] 3.6 720.00 2’592.00 21.08.2024 FWE [...] 3 420.00 1’260.00 22.08.2024 FWE [...] 7.2 420.00 3’024.00 26.08.2024 RDA [...] 3.4 720.00 2’448.00 27.08.2024 RDA [...] 3.4 720.00 2’448.00 10.09.2024 FWE [...] 5.6 420.00 2’352.00 13.09.2024 RDA [...] 3.2 720.00 2’304.00 26.09.2024 FWE [...] 3 420.00 1’260.00 07.10.2024 RDA [...] 1.2 720.00 864.00 23.10.2024 FWE [...] 1.3 420.00 546.00 29.10.2024 RDA [...] 0.3 720.00 216.00 21.11.2024 RDA [...] 1.3 720.00 936.00 21.11.2024 FWE [...] 1.9 420.00 798.00 09.12.2024 RDA [...] 0.7 720.00 504.00 09.12.2024 FWE [...] 3.6 420.00 1’512.00 01.03.2025 FWE [...] 2.8 460.00 1’288.00 10.03.2025 RDA [...] 2.5 690.00 1’725.00 10.03.2025 FWE [...] 1 460.00 460.00 13.03.2025 K. [...] 0.7 605.00 423.50 18.03.2025 FWE [...] 9.4 460.00 4’324.00 06.05.2025 RDA [...] 0.6 690.00 414.00 07.05.2025 RDA [...] 0.3 690.00 207.00 09.05.2025 FWE [...] 0.5 460.00 230.00 17.06.2025 RDA [...] 0.5 690.00 345.00 17.06.2025 FWE [...] 0.3 460.00 138.00 24.06.2025 RDA [...] 0.5 690.00 345.00 06.07.2025 RDA [...] 0.3 690.00 207.00 08.07.2025 FWE [...] 0.2 460.00 92.00 28.07.2025 FWE [...] 0.2 460.00 92.00 06.08.2025 FWE [...] 3 460.00 1’380.00 11.09.2025 FWE [...] 0.3 460.00 138.00 06.10.2025 RDA [...] 3.6 690.00 2’484.00 08.10.2025 RDA [...] 3.9 690.00 2’691.00 09.10.2025 RDA [...] 2.8 690.00 1’932.00 14.10.2025 RDA [...] 0.3 690.00 207.00 27.10.2025 FWE [...] 0.4 460.00 184.00 27.10.2025 FWE [...] 0.5 460.00 230.00 14.11.2025 FWE [...] 0.5 460.00 230.00 05.12.2025 FWE [...] 1.7 460.00 782.00 19.01.2026 FWE [...] 0.7 460.00 322.00 23.01.2026 RDA [...] 1.3 690.00 897.00 28.01.2026 RDA [...] 0.4 690.00 276.00 10.02.2026 FWE [...] 1.2 460.00 552.00
17 - SK.2025.23 18.02.2026 RDA [...] 4.8 690.00 3’312.00 18.02.2026 RDA [...] 5.7 690.00 3’933.00 19.02.2026 RDA [...] 5.3 690.00 3’657.00 25.02.2026 RDA [...] 5.2 690.00 3’588.00 27.02.2026 FWE [...] 9.8 460.00 4’508.00
127.2 Std.
72'673.50 Der genaue Aufwand für das Aktenstudium kann bei den Sammelpositionen nicht festgestellt werden und ist daher zu schätzen. An 53 Kalendertagen, bei welchen das Aktenstudium zusammen mit anderen Aufwänden mit einem total von 127.20 Stunden ausgewiesen wird, geht das Gericht schätzungsweise davon aus, dass die Hälfte davon auf den Kostenträger Aktenstudium entfällt (63.60 Stunden). An Kalendertagen, bei welchen ausschliesslich Aktenstudium betrieben wurde, sind 48.40 Stunden ausgewiesen. Auf den Kostenträger Akten- studium entfallen somit insgesamt 112 Stunden. In der Kostennote machen sowohl Rechtsanwalt Dallafior als auch Rechtsanwalt Weibel Aufwände für das Aktenstudium geltend. Aufgrund der «Doppelspurigkei- ten» beim Aktenstudium ist eine Kürzung des Leistungsträgers um schätzungs- weise 20 Stunden angezeigt (bis 2025: Kürzung um 15 Stunden: ab 2026: Kür- zung um 5 Stunden). Das Aktenstudium ist somit im Umfang von 92 Stunden zu entschädigen. 4.3.2 Der Honorarnote ist an 25 Kalendertagen der Leistungsträger «Research» (nach- folgend «Rechtsabklärungen») ausgewiesen. Bei denjenigen Aufwänden für Rechtsabklärungen, welche mehrheitlich als Sammelpositionen erfasst wurden, kann wiederum der genaue Umfang nicht festgestellt werden, weshalb es bei diesen Positionen einer Schätzung bedarf. Im Einzelnen präsentieren sich die Aufwände für Rechtsabklärungen wie folgt:
Research... Datum Anwalt Tätigkeit Stunden Stundensatz Betrag 01.11.2024 FWE [...] 1 420.00 420.00 21.11.2024 [...] Bereits in Liste study 09.12.2024 [...] Bereits in Liste study 09.12.2024 [...] Bereits in Liste study 10.12.2024 FWE [...] 4.6 420.00 1’932.00 13.03.2025 FWE [...] 2.4 460.00 1’104.00 17.03.2025 FWE [...] 4.5 460.00 2’070.00 09.05.2025 FWE [...] 0.4 460.00 184.00 03.10.2025 L. [...] 1.5 230.00 345.00 06.10.2025 L. [...] 1 230.00 230.00 07.10.2025 L. [...] 2 230.00 460.00 08.10.2025 L. [...] 5 230.00 1’150.00
72.2 Std.
21’143.00 Die in der Honorarnote erfassten Einträge für das Rechtsstudium stellen keine entschädigungspflichtigen Aufwände dar, da es sich bei den gemachten Abklä- rungen nicht um aussergewöhnliche Rechtsfragen handelt. Aus diesem Grund sind die Stunden zu kürzen. An Kalendertagen, bei welchen ausschliesslich Auf- wand für das Rechtsstudium geltend gemacht wird (03.10.2025, 06.10.2025, 13.10.2025, 14.10.2025, 17.10.2025, 22.10.2025, 23.10.2025), ist dieser im vol- len Umfang von total 15.90 Stunden zu kürzen. Bei den übrigen Sammelpositio- nen mit einem Aufwand von total 56.30 Stunden (72.20 Stunden – 15.90 Stun- den), bei welchen das Rechtsstudium mit anderen Kostenträgern ausgewiesen wird, ist der geltend gemachte Aufwand um schätzungsweise 50 % bzw. 28.15 Stunden zu kürzen. Daraus resultiert eine Kürzung des Aufwands um ins- gesamt 44 Stunden (bis 2025: Kürzung um 39 Stunden: ab 2026: Kürzung um 5 Stunden). 4.3.3 In der Honorarnote sind Leistungsträger enthalten, welche kanzleiinterne Arbei- ten erfassen, so z.B. «Internal conference», «internal meeting», «internal discus- sion» und dergleichen. Solche Arbeiten sind, wenn mehrere Anwälte gemeinsam ein Mandat betreuen, grundsätzlich nicht zu entschädigen (vgl. E. 4.1.4). Im Ein- zelnen präsentieren sich die kanzleiinternen Aufwände wie folgt:
Internal conference... Datum Anwalt Tätigkeit Stunden Stundensatz Betrag 26.08.2024 [...] Bereits in Liste study 13.09.2024 [...] Bereits in Liste study 20.09.2024 RDA [...] 0.2 720.00 144.00 22.10.2024 RDA [...] 0.8 720.00 576.00 29.10.2024 [...] Bereits in Liste study 21.11.2024 [...] Bereits in Liste study 10.12.2024 RDA [...] 2.6 720.00 1’872.00
13.9 Std.
8’457.00 4.3.4 Der genaue Umfang der kanzleiinternen Aufwände und Koordinationstätigkeiten kann aufgrund der Sammelpositionen in der Honorarnote nicht festgestellt wer- den, weshalb der zu entschädigende Aufwand zu schätzen ist. Bei einem Ge- samtaufwand von 13.9 Stunden für die betroffene Rechtsposition rechtfertigt sich eine Kürzung um 7 Stunden (bis 2025: Kürzung um 3.50 Stunden: ab 2026: Kür- zung um weitere 3.50 Stunden) für nicht entschädigungspflichtige kanzleiinterne Absprachen und Koordinationstätigkeiten. 4.3.5 Zusammenfassend ist die Honorarnote um 71 Stunden (bis 2025: Kürzung um 57.50 Stunden: ab 2026: Kürzung um weitere 13.50 Stunden) zu kürzen. Die übrigen in der Honorarnote geltend gemachten Tätigkeiten sind nicht zu bean- standen. 4.3.6 Es resultiert ein entschädigungsberechtigter Aufwand von 641.70 Stunden (bis 2025: 469.60 Stunden [527.10 Stunden – 57.5 Stunden]; ab 2026: 172.10 Stun- den [185.60 Stunden – 13.50 Stunden]). 4.4 Im Ergebnis ist von entschädigungsberechtigten Gesamtkosten von CHF 155'548.75 (469.60 Stunden x CHF 230.-- = CHF 108’008.--; 172.10 Stun- den x CHF 240.-- = CHF 41’304.--; Auslagen CHF 3'350.80; 3 % Kleinspesen- pauschale von CHF 2'885.94) auszugehen. Aufgrund der Verfahrenseinstellung sind Rechtsanwalt Dallafior sowie Rechtsanwalt Weibel für die erbetene Vertei- digung der Beschuldigten im Sinne von Art. 429 Abs. 3 StPO von der Eidgenos- senschaft mit insgesamt CHF 155'548.75 zu entschädigen. 5. Der vorliegende Einstellungsentscheid ergeht in Form einer beschwerdefähigen Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2016 vom 30. Juni 2016 E. 1).
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Eidgenössisches Finanzdepartement EFD als Vollzugsbehörde (vollständig)
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Rechtsmittel der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 18. Mai 2026