Urteil vom 5. August 2025 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Elena Inhelder
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, Urteilsvollzug, vertreten durch Aline Selber,
Gesuchstellerin
gegen A.,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Feststellung der Rückerstattungspflicht der Kosten für die amtliche Verteidigung
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2025.30
3 - SK.2025.30 − der Entscheid gestützt auf die Akten schriftlich in Form eines Urteils ergeht (Art. 365 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 StPO); − die Zuständigkeit der Einzelrichterin der Strafkammer in der vorliegenden Sache ge- geben und auf das Gesuch der Bundesanwaltschaft vom 4. Juli 2025 einzutreten ist; − der Rückforderungsanspruch des Staates für die Kosten der amtlichen Verteidigung in zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids im Hauptverfahren ver- jährt (Art. 135 Abs. 5 StPO; L IEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 135 StPO N. 24); − vom Staat gestützt auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver- beiständung ausbezahlten Beträge nach Abschluss des Verfahrens zurückverlangt werden können, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Begünstigten ausrei- chend verbessert hat und die Bedürftigkeit nicht mehr gegeben ist (BGE 135 I 91 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.2 m.w.H.); − sich die prozessuale Bedürftigkeit nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der betroffenen Person beurteilt; − es der betroffenen Person möglich sein muss, die Anwaltskosten aus dem Einkom- men oder dem vorhandenen liquiden Vermögen innert absehbarer Zeit zu bezahlen (R UCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 132 StPO N. 23; Art. 132 StPO N. 24; L IEBER, a.a.O., Art. 132 StPO N. 11); − bei Ehegatten auf die finanziellen Verhältnisse beider Ehegatten abzustellen ist (R UCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 23a; LIEBER, a.a.O., Art. 132 StPO N. 11a); − A. und seine Ehefrau gemäss Steuerveranlagung 2022 über steuerbare Einkünfte von Fr. 92'260.-- (bestehend aus Fr. 93'458.-- Nettoeinkommen von A., Fr. 11'365.- Wertschriften- und Zinserträge, abzgl. Fr. 12'563.-- für Einkünfte aus Liegenschaf- ten) sowie über ein – vornehmlich aus Wertschriften und Guthaben bestehendes – steuerbares Vermögen von Fr. 493'400.-- verfügten (SK.1.100.068 f.); − A. im Formular «Persönliche und finanzielle Situation» zu Handen der Bundesan- waltschaft, Urteilsvollzug, angibt, aktuell über ein monatliches Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit (Fr. 6'891.15), Versicherungsleistungen (Fr. 641.--) und Mietein- nahmen (Fr. 1'625.--) von insgesamt Fr. 9'157.15 und seine Ehefrau über ein sol- ches von Fr. 15'002.--, zusammengesetzt aus Vermögensertrag und Mietzinsein- nahmen, zu verfügen; seine monatliche Auslagen mit insgesamt Fr. 2'302.70 aus- weist und die Vermögenswerte mit Fr. 780’077.--, zuzüglich Liegenschaften – abzgl. Hypothekarschulden – beziffert und belegt (SK pag. 1.100.026 ff.);
4 - SK.2025.30 − angesichts der aktenkundigen komfortablen finanziellen Verhältnisse von A. ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass er in der Lage ist die Kosten sei- ner amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2022.10 in der Höhe von Fr. 6'656.10 innert absehbarer Zeit aus seinem Einkommen oder dem liquiden Vermögen zu be- gleichen, ohne sich und seine Familie in eine Notlage zu bringen; − über die Gewährung von Zahlungserleichterungen oder die allfällige Einleitung der Zwangsvollstreckung die Vollzugsbehörde zu befinden hat (Art. 442 Abs. 1 StPO); − das Gesuch der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, vom 4. Juli 2025 demnach gut- zuheissen ist; − für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind.
5 - SK.2025.30 Die Strafkammer beschliesst
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, Frau Aline Selber
A. Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, als Vollzugsbehörde (vollständig)
6 - SK.2025.30 Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 05.08.2025