Urteil vom 29. Oktober 2025
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwäl-
tin des Bundes Sabrina Beyeler,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan Groth,
Gegenstand
Mehrfaches Herstellen und mehrfaches Lagern von Ge-
waltdarstellungen mit Erwachsenen; mehrfaches Herstel-
len und mehrfaches Lagern von Gewaltdarstellungen mit
Minderjährigen
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 5.3 3
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SK.2025.33
Die Einzelrichterin erkennt:
- A. wird schuldig gesprochen des
– mehrfachen Herstellens und mehrfachen Lagerns von Gewaltdarstellungen mit
Erwachsenen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 StGB);
– mehrfachen Herstellens und mehrfachen Lagerns von Gewaltdarstellungen mit
Minderjährigen (Art.135 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB
und Art. 135 Abs.1 aStGB).
- A. wird mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit
von 2 Jahren.
Die ausgestandene Untersuchungshaft von 86 Tagen wird auf die Strafe angerech-
net (Art. 51 StGB).
- Die folgenden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft
des Urteils vernichtet (Art. 263 Abs. 1 und Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 69 StGB
und Art. 135 Abs. 3 StGB):
– Ass.-ID 27499: Festplatte Seagate 2 TB;
– Ass.-ID 27503: Hard-Disk HITACHI Modell HDS zu PC- HP Pavillon;
– Ass.-ID 27504: Festplatte TOSHIBA 1 TB.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 8'767.--, bestehend aus den Kosten des
Vorverfahrens in der Höhe von CHF 7'767.-- (Gebühr: CHF 5’667.--, Auslagen:
CHF 2'100.--) und der Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 1’000.--, werden A. auf-
erlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- Rechtsanwalt Stephan Groth wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eid-
genossenschaft mit CHF 11'800.-- (inkl. MWST) entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO).
A. wird verpflichtet, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- Es wird Vormerk genommen, dass die Parteien mit der Zustimmung zur Anklage-
schrift im abgekürzten Verfahren auf ein ordentliches Verfahren sowie auf ein
Rechtsmittel verzichtet haben.
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Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich
begründet. Der Verteidigung wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Der Bundesanwalt-
schaft wird es schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
− Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, (vollständig)
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Rechtsmittelbelehrung
Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine
Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar-
tikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr
als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes
Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei
ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen,
sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann
innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru-
fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können
gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts-
verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so-
wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe
der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht (Art. 362 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs-
kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben,
ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils
sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich
anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen
den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den
Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO).
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Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im
Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Auf eine schriftliche Begründung des Urteils wurde gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO verzichtet.
Versand: 29. Oktober 2025