Urteil vom 5. Februar 2026 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Maric Demont, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler, und als Privatklägerschaft:
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Ursigna Brei- ter-Marugg, Gegenstand
Mehrfache Geldfälschung; mehrfaches In Umlaufsetzen falschen Geldes; mehrfaches Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes; versuchtes Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes; mehrfacher geringfügiger Betrug; mehr- faches Vergehen gegen das Waffengesetz; mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2025.36
6.1 Die folgenden Aufzeichnungen werden eingezogen und verbleiben als Beweismit- tel bei den Akten: IT-Daten/Aufzeichnungen (Ass.-ID 101911 [vgl. Anklageschrift Ziff. 4 Tabelle 3]). 6.2 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: Falschgeld (pag. B1-10-04-0004 ff., B2-10-04-0010 ff., B2-10-04-0016 ff., 16-01- 0018 [vgl. Anklageschrift, Ziff. 4 Tabelle 4]), Laserpointer (Ass.-ID A019‘829‘904, 51473), Elektroschocker (Ass.-ID A019’829’879), Steinschleuder (Ass.-ID 51472), Wurfsterne (Ass.-ID A019‘829‘948, A019‘829‘993, A019‘830‘036), Notenband (Ass.-ID 51465) und diverse weitere Gegenstände mit deliktsrelevantem Zusam- menhang (Ass.-ID 51466, 51467, 51474). 6.3 Die folgenden Banknoten werden an das Bundesamt für Polizei fedpol, Kompe- tenzzentrum Sicherheitsdokumente und Falschgeld (CC S+F) / Zentralstelle Falschgeld retourniert: 2 gefälschte Banknoten à EUR 50.-- (pag. 18-01-0003), 1 gefälschte Banknote à EUR 50.-- (pag. 18-01-0004). 6.4 Das beschlagnahmte Mobiltelefon (Ass.-ID 51475) wird A. herausgegeben. 6.5 Die beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von EUR 150.-- (Ass.-ID 51468) werden zur Deckung der Verfahrenskosten von A. verwendet. 7. 7.1 Es wird Vormerk genommen, dass A. die folgenden Zivilansprüche anerkennt: 7.1.1 Die Schadenersatzforderung der Firma B. im Betrag von Fr. 150.--; 7.1.2 Die Schadenersatzforderung der Firma C. im Betrag von Fr. 50.--; 7.1.3 Die Schadenersatzforderung der Firma D. im Betrag von Fr. 100.--.
10.1 Rechtsanwältin Ursigna Breiter-Marugg wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 15'915.-- (inkl. MWST) entschädigt. 10.2 A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Privatklägerschaft wird es zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) − Bundesanwaltschaft für Polizei fedpol (Art. 68 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 1 Ziff. 8 sowie Art. 3 Ziff. 13 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide vom 10. November 2004)
Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 6. Februar 2056