Urteil vom 6. März 2026
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Elena Inhelder
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan-
walt des Bundes Miro Dangubic
Gesuchsteller
gegen
- A.
Gesuchsgegner
- B. LTD.
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Exequaturverfahren betreffend Ersatzforderung und Ver-
fahrenskosten
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 5.4 9
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SK.2025.49
Anträge der Bundesanwaltschaft:
- Es sei ein Exequaturverfahren i.S.v. Art. 94 ff. IRSG durchzuführen.
- Es sei insbesondere der Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofs vom
- Juni 2022 für vollstreckbar zu erklären.
- Es sei die B. LTD. zu verpflichten, EUR 1'464'633.30 an die Schweizerische Eid-
genossenschaft zu leisten.
- Eventualtier sei A. zu verpflichten, EUR 1'464'633.30 an die Schweizerische Eid-
genossenschaft zu leisten.
- Es sei die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf der Geschäftsbeziehung mit
der Stammnummer 1, lautend auf die B. LTD., bei der Bank C. aufrechtzuerhal-
ten.
- Allenfalls seien weitere erforderliche Anordnungen für die Vollstreckung der be-
schlagnahmten Vermögenswerte zu treffen.
Anträge von A.:
A. stellt keine Anträge.
Anträge der B. LTD.:
Die B. LTD. stellt keine Anträge.
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Prozessgeschichte:
A. Im Rahmen eines unter anderem gegen A. geführten Strafverfahrens stellte der
Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Düsseldorf/DE am 15. Ap-
ril 2014 ein Rechtshilfeersuchen an die schweizerische Bundesanwaltschaft und
ergänzte dieses am 28. April 2014 (BA pag. 01-01-0011; -0023). Daraufhin be-
schlagnahmte die Bundesanwaltschaft am 17. März 2016 die Vermögenswerte
der Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei der Bank C. AG in Zürich, lautend auf die
B. LTD., deren wirtschaftlich Berechtigter A. ist (BA pag. 05-01-001 ff.;
B09-01-0014). A. stimmte am 7. September 2017 der vereinfachten Ausführung
zur Übermittlung der rechtshilfeweise eingeholten Bankunterlagen gemäss
Art. 80c IRSG zu. In der Folge wurden die Dokumente zum obgenannten Bank-
konto der ersuchenden Behörde herausgegeben (BA pag. 18.01.0001 ff.).
B. Mit Urteil vom 7. November 2014 sprach das Landgericht Kleve/DE A. der ver-
botenen Marktmanipulation in drei Fällen schuldig, ordnete den «Verfall von Wer-
tersatz» in Höhe von EUR 3.5 Millionen an und verurteilte ihn zur Tragung der
Verfahrenskosten (BA pag. B02-01-0001 ff.). Auf Revision von A. hin, hob der
deutsche Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25. Februar 2016 das Urteil des
Landgerichts Kleve vom 7. November 2014 in Bezug auf den Dispositivpunkt be-
treffend den «Verfall von Wertersatz» auf und wies dieses diesbezüglich zur
neuen Beurteilung an das Landgericht Kleve zurück (BA pag. B02-01-0117 ff.).
Am 22. November 2021 entschied das Landgericht Kleve in diesem Punkt neu
und legte den «Verfall von Wertersatz» im Betrag von EUR 2.9 Millionen in soli-
darischer Haftung mit D. fest (BA pag. B02-01-0139 ff.). Nachdem der Bundes-
gerichtshof am 29. Juni 2022 auf die erneute Revision von A. eintrat, ordnete es
gegen A. den «Verfall von Wertersatz» in Höhe von EUR 1'448'992.-- als «Ge-
samtschuldner» an (BA pag. B02-01-0202 ff.). Das Urteil des Landgerichts Kleve
vom 7. November 2014 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Kleve vom
- November 2021 und den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 25. Feb-
ruar 2016 und 29. Juni 2022, mit denen A. wegen verbotener Marktmanipulation
in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten
sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von EUR 15'641.30 verurteilt und ge-
gen ihn der «Verfall von Wertersatz» in Höhe von EUR 1'448'992.-- angeordnet
wurde, erwuchsen in Rechtskraft (BA pag. B02-01-0225).
C. Mit Rechtshilfeersuchen vom 10. Juli 2023 ersuchte das Ministerium der Justiz
des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen um die Vollstreckung des – mit Urteil
des Landgerichts Kleve vom 7. November 2014 und 22. November 2021 in Ver-
bindung mit den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2016 und
- Juni 2022 wegen verbotener Marktmanipulation – angeordneten, sich auf das
Vermögen von A. beziehenden, «Verfalls vom Wertersatz» im Betrag von
EUR 1'448'992.-- in der Schweiz. Gleichzeitig wurde um die Vollstreckung der
Verfahrenskosten in Höhe von EUR 15'641.30 ersucht (BA pag. 01-01-0040 ff.).
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D. In der Folge lud das Bundesamt für Justiz (nachfolgend: BJ) am 24. Septem-
ber 2024 die Bundesanwaltschaft ein, sich i.S.v. Art. 104 IRSG i.V.m. Art. 4 IRSV
zur Zuständigkeitsfrage im Exequaturverfahren zu äussern (BA pag.
02-01-0006 ff.). Letztere bejahte mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2024 die
diesbezügliche Bundesgerichtsbarkeit und bezeichnete sich als zuständige Be-
hörde zur Einreichung des Vollstreckungsersuchens zuhanden des zuständigen
Exequaturgerichts (BA pag. 02-01-0247 f.).
E. Mit Schreiben vom 14. März 2025 lud das BJ die Strafkammer des Bundesstraf-
gerichts ein, sich zur Frage der Zuständigkeit im Exequaturverfahren zu äussern
(BA pag. 02-01-0252 ff.). Letztere bezeichnete sich mit Schreiben vom
- März 2025 als potentiell zuständig, dass Vollstreckungsersuchen als
Exequaturgericht zu beurteilen (BA pag. 02-01-0258 f.).
F. Schliesslich teilte das BJ der BA mit Schreiben vom 3. April 2025 seinen Ent-
scheid betreffend die Annahme des obgenannten Rechtshilfeersuchens i.S.v.
Art. 104 IRSG mit. Gleichzeitig ersuchte es die BA, das Vollstreckungsersuchen
der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als Exequaturgericht zu unterbreiten
(BA pag. 02-01-0252 f.).
G. Am 5. November 2025 stellte die Bundesanwaltschaft das Gesuch um Exequatur
(Vollstreckbarerklärung) bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (SK
pag. 1.100.001 ff.).
H. Die Strafkammer lud A. zur Einreichung einer Stellungnahme zum Gesuch der
Bundesanwaltschaft, unter Fristansetzung bis am 19. Januar 2026, ein (SK pag.
5.521.004 ff.). A. liess sich innert Frist nicht vernehmen.
I. Gemäss dem der Strafkammer des Bundesstrafgerichts eingereichten Vermö-
gensausweis der Geschäftsbeziehung mit der Stammnummer 1, lautend auf die
B. LTD., beläuft sich der Saldo der beschlagnahmten Vermögenswerte, die wirt-
schaftlich A. zuzuordnen sind, per 31. Dezember 2025 auf insgesamt
EUR 2'638'962.84 (SK pag. 5.510.001 ff.).
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Der Einzelrichter erwägt:
- Prozessuales │Bundeszuständigkeit
1.1 In Rechtshilfeverfahren in Strafsachen, für deren Untersuchung und Beurteilung
die Bundesbehörden zuständig sind, und die nicht an eine kantonale Behörde
delegiert worden sind (Art. 25 f. StPO), entscheidet das BJ zunächst formell über
die Annahme ausländischer Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung im Ein-
verständnis mit der Bundesanwaltschaft (Art. 4 Abs. 4 IRSV). Nimmt es dieses –
wie vorliegend – an, so übermittelt es die Akten und seinen Antrag der Vollzugs-
behörde und verständigt den ersuchenden Staat (Art. 104 Abs. 1 IRSG;
BGE 136 IV 44 E. 1.2; Urteil des BGer 1B_523/2021 vom 1. März 2022
E. 3.3.1 f.). Bei der (kantonalen) Vollzugsbehörde nach Art. 104 Abs. 1 IRSG
kann es sich gemäss den Weisungen des BJ sowie der Lehre je um die kantonale
Strafvollzugsbehörde oder eine Staatsanwaltschaft handeln (vgl. ABO YOUSSEF,
in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015 [nachfolgend BSK ISTR],
N. 10 zu Art. 104 IRSG; Bundesamt für Justiz, Fact-Sheet: Stellvertretende
Strafvollstreckung, abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/sicher-
heit/rechtshilfe/strafsachen/strafvollstreckung.html#tab__content_bj_de_home_
sicherheit_rechtshilfe_strafsachen_strafvollstreckung_jcr_content_par_tabcon-
trol, zuletzt besucht am 19. Februar 2026). Welche Vollzugsbehörde resp.
Staatsanwaltschaft zuständig ist, richtet sich dabei nach den allgemeinen Regeln
über die sachliche Zuständigkeit gemäss Art. 22 ff. StPO und wird vom BJ ver-
bindlich in einer Verfügung festgehalten.
Vorliegend nahm das BJ – nach Rücksprache mit der BA – das rechtshilfeweise
Vollstreckungsersuchen mit Verfügung vom 3. April 2024 an, legte darin die Zu-
ständigkeit der BA fest und überwies dieses der BA zuhanden der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts zur Durchführung des Exequaturverfahrens (BA
pag. 02.01.0252 f.; vgl. Prozessgeschichte Lit. F). Die BA ist damit zuständige
Behörde zur Stellung des Vollstreckungsersuchens.
1.2 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens bildet die Erteilung des Exequaturs des in den Strafentschei-
den des Landgerichts Kleve vom 7. November 2014 und 22. November 2021 in
Verbindung mit den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2016
resp. 29. Juni 2022 angeordneten «Verfalls von Wertersatz» – dessen Gegen-
stück im Schweizer Recht die Ersatzforderung i.S.v. Art. 71 StGB darstellt – und
der Verfahrenskosten, zu denen A. wegen verbotener Marktmanipulation verur-
teilt wurde (vgl. Prozessgeschichte Lit. B). Der den deutschen Urteilen und somit
der Verurteilung wegen verbotener Marktmanipulation zu Grunde liegende Sach-
verhalt ist – wie zu zeigen sein wird (E. 5) – in der Schweiz unter den Tatbestand
der Kursmanipulation gemäss Art. 155 FinfraG zu subsumieren. Gemäss
Art. 156 Abs. 1 FinfraG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 StPO unterliegt Art. 155 FinfraG der
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Bundesgerichtsbarkeit. Die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer des Bun-
desstrafgerichts ist somit gegeben.
Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StBOG.
- Rechtshilfepflicht
Die Schweiz hat gegenüber Deutschland gestützt auf Art. 13 Ziff. 1 und 3 des
Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung,
Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwÜ;
SR 0.311.53) eine staatsvertragliche Pflicht zur Gewährung von Rechtshilfe zur
Durchsetzung von Ersatzforderungen betreffend geldwäschereirelevante Er-
träge. Wie das Bundesgericht in seinem Leiturteil BGE 149 IV 376 E. 6 entschie-
den hat, ist diesbezüglich nicht der Weg der kleinen Rechtshilfe zu beschreiten,
sondern auf Antrag des ersuchenden Staates ein Exequaturverfahren durchzu-
führen. Die Bestimmungen des GWÜ haben keinen self-executing Charakter,
d.h. sie sind nicht direkt anwendbar (BGE 149 IV 376 E. 2.1); die formellen und
materiellen Voraussetzungen richten sich nach dem IRSG, d.h. den Bestimmun-
gen betreffend das sog. Exequaturverfahren gemäss Art. 94 ff. IRSG
(BAUMANN/STENGEL, BSK ISTR, Art. 13 GwÜ N. 30).
Im Rahmen des Exequaturverfahrens prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die
Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind, und erhebt die nötigen Be-
weise (Art. 106 Abs. 1 IRSG), wobei es für die Beurteilung der Strafbarkeit und
der Verfolgung nach schweizerischem Recht grundsätzlich an die Sachverhalts-
feststellung gebunden ist, auf denen der ausländische Entscheid beruht (Art. 97
IRSG). Sind die Voraussetzungen erfüllt, erklärt das Gericht den Entscheid in
einem begründeten Urteil für vollstreckbar und trifft die für die Vollstreckung er-
forderlichen Anordnungen (Art. 106 Abs. 2 und 3 IRSG; Urteil des Bundesge-
richts 1B_467/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.2). Gemäss Art. 106 Abs. 3 Satz 2
IRSG hat das (kantonale) Recht zudem ein Rechtsmittel gegen den Exequa-
turentscheid der ersten Instanz zur Verfügung zu stellen. Bei diesem Rechtsmit-
tel handelt es sich der bundesgerichtlicher Rechtsprechung zufolge inhaltlich um
eine Berufung im Sinne von Art. 398 Abs. 1 StPO (BGE 142 IV 170 E. 1.3.2). In
Bundesstrafverfahren steht damit die Berufung zuhanden der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts offen.
- Voraussetzungen von Art. 94 IRSG
3.1 Im Allgemeinen
Grundvoraussetzung für eine Vollstreckbarerklärung (Exequatur) ist gemäss
Art. 94 Abs. 1 erster Satzteil IRSG das Vorhandensein eines rechtskräftigen voll-
streckbaren ausländischen Strafentscheids. Diese Anforderung liegt mit den in
formeller resp. materieller Rechtskraft erwachsenen Strafentscheiden des Land-
gerichts Kleve vom 7. November 2014 und 22. November 2021 in Verbindung
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mit den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2016 resp.
- Juni 2022 unstrittig vor (BA pag. B02-01-0001 ff.; B02-01-0139 ff.,
B02-01-0117 ff.; B02-01-0202 ff.).
Art. 94 IRSG differenziert zwischen Exequatur von Freiheitsstrafen (Abs. 1 f.) und
jenem von Bussen und Kosten (Abs. 4) und setzt diesbezüglich unterschiedliche
Anforderungen voraus. Zunächst ist festzuhalten, dass die Terminologie «Bus-
sen und Kosten» schon aufgrund der im Laufe der Zeit gewandelten Terminolo-
gie im schweizerischen Straf- und Strafprozessrecht auslegungsbedürftig er-
scheint. Der Grund hierfür liegt im Umstand, dass das IRSG aus den 70er Jahren
stammt und durch die Revision des Sanktionenrechts und der Vereinheitlichung
des schweizerischen Strafverfahrensrecht ein Wandel stattgefunden hat. Im
Rahmen der erstgenannten im Jahr 2007 in Kraft getretenen Novelle wurde die
frühere monetäre Vergehens- und Verbrechensstrafe der Busse durch die Geld-
strafe abgelöst. Mithin sind bei historischer Auslegung auch Letztere vom Begriff
«Bussen» erfasst. Bei teleologischer Auslegung fallen auch anderweitige mone-
täre Massnahmen, wie Einziehungen und Ersatzforderungen resp. entspre-
chende Massnahmen des ausländischen Rechts, wie Verfall (von Wertersatz)
unter diese Kategorie (ABO YOUSSEF/HEIMGARTNER, BSK ISTR, Art. 94 IRSG
N. 25; Urteil des BGer 1C_146/2019 vom 17. Mai 2019 E. 4 m.Hinw.). Der ratio
legis von Abs. 4, wonach im Unterschied zum stellvertretenden Vollzug von Frei-
heitsstrafen (Art. 94 Abs. 1 lit. a IRSG) die verurteilte Person ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland haben kann, liegt die Überlegung zugrunde, dass die
Schweiz nur unter der Prämisse eines persönlichen Bezugs zur Schweiz über
hinreichend Legitimität verfügt für einen anderen Staat derartige, sehr stark in die
Persönlichkeitsrechte einer Person eingreifende Strafen zu vollziehen. Greift
eine Sanktion resp. mit einem Urteil verbundene Auflage bloss in die Vermögens-
rechte einer Person ein, bedarf es hingegen lediglich eines hinreichenden Be-
zugs zum Substrat, mithin der Zugriffsmöglichkeit auf Vermögenswerte der be-
treffenden Person in der Schweiz. Dies gilt grundsätzlich gleichermassen in Be-
zug auf sämtliche Massnahmen resp. Vollzugsformen betreffend Vermögens-
werte, die der ausländische Staat beansprucht (vgl. aber anders hinsichtlich Re-
stitutions-, Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen von Geschädigten
ABO YOUSSEF/HEIMGARTNER, BSK ISTR, Art. 94 IRSG N. 25). Der Begriff «Kos-
ten» umfasst sämtliche Auslagen, die der ausländische Staat nach seinem Straf-
recht und Strafprozessrecht dem Verurteilten auferlegen kann.
In casu liegen die mittels Beschlagnahme sichergestellten Vermögenswerte des
Verurteilten in der Schweiz, konkret auf einem auf die B. LTD. lautenden Konto,
bei der Bank C. AG, das wirtschaftlich A. zuzurechnen ist (Urteil Landgericht
Kleve 22. November 2021, S. 46; BA pag. B02-01-0184; vgl. Prozessgeschichte
Lit. A). Mithin vermag das entsprechende Guthaben nach dem Gesagten als Sub-
strat zur Begleichung der Ersatzforderung und zur Deckung der Verfahrenskos-
ten des damit zusammenhängenden gegen A. geführten Strafverfahrens zu
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dienen (sog. Durchgriff; vgl. dazu BAUMANN/STENGEL, BSK ISTR, Art. 13 GwÜ
N. 49). Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 94 Abs. 4 IRSG erfüllt.
Wie die Bundesanwaltschaft in ihrem Begleitschreiben zum Rechtshilfeersuchen
zu Recht anführt, gilt die Voraussetzung von Art. 94 Abs. 1 lit. c IRSG, wonach
die Vollstreckung in der Schweiz aus Gründen nach Art. 85 Abs. 1 und 2 IRSG
indiziert sein resp. im Ausland ausgeschlossen werden muss, nur in Bezug auf
freiheitsbeschränkende Sanktionen. Zusammenfassend liegen die Vorausset-
zungen gemäss Art. 94 Abs. 1 und Abs. 4 IRSG im Allgemeinen vor, sodass im
Folgenden die Anforderungen an die beidseitige Strafbarkeit gemäss Art. 94
Abs. 1 lit. b und lit. c IRSG im Besonderen geprüft werden.
- Beidseitige Strafbarkeit gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. b IRSG
4.1 Anwendbares Recht
Zunächst sei der guten Ordnung festgehalten, dass sich die Strafbarkeit nach
deutschem Strafrecht direkt aus den formell und materiell rechtskräftigen deut-
schen Strafurteilen ergibt und diese demgemäss vorliegend a priori keiner Prü-
fung zu unterziehen ist.
Vorliegend steht mithin lediglich die Strafbarkeit nach schweizerischen Normen
im Raum. Im Strafrecht im Allgemeinen gilt das zum Tatzeitpunkt anwendbare
materielle Recht, es sei denn, dass neue Gesetz wäre milder (sog. lex mitior; vgl.
Art. 2 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 82 E. 6.1). Im Bereich der kleinen Rechtshilfe
und der Auslieferung beansprucht dieser Grundsatz demgegenüber im Rahmen
der Prüfung der schweizerischen Strafbarkeit des inkriminierten Verhaltens keine
Geltung: Massgebend ist der Zeitpunkt, in welchem der betreffende Rechtshilfe-
resp. Auslieferungsentscheid getroffen wird (BGE 122 II 422 E. 2a; 129 II 462
E. 4.3 resp. 120 Ib 120 E. 3.b/bb [Zeitpunkt des Auslieferungsersuchens]). Es
stellt sich vorliegend die Frage, ob dies auch im Rahmen der stellvertretenden
Strafvollstreckung gilt.
4.1.1 Die ratio legis des Erfordernisses der beidseitigen Strafbarkeit bei Leistung von
(mit Zwangsmassnahmen verbundener) Rechtshilfe liegt darin, dass die damit
einhergehenden Grundrechtseingriffe nur unter denselben materiellen und for-
mellen Voraussetzungen, wie es nach dem inländischen Recht der Fall ist, zu-
lässig sind (vgl. BSK ISTR, HEIMGARTNER, Art. 64 IRSG N. 2). Im Sinne der Si-
cherstellung der territorialen Souveränität wird gewährleistet, dass nicht fremde
Wertvorstellungen anderer Staaten auf schweizerischem Territorium Eingriffswir-
kungen entfallen (HEIMGARTNER, a.a.O.).
4.1.2 Das Prinzip der beidseitigen Strafbarkeit dient nach dem Gesagten nicht dem
gleichen Zweck wie «nulla poena sine lege», aus welchem das Rückwirkungs-
verbot abgeleitet wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffende Rechtshil-
fehandlung eine Massnahme zur Unterstützung eines pendenten ausländischen
Strafverfahrens oder der Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils
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(sog. Exequatur) beinhaltet. Mithin sind keine Gründe ersichtlich, weswegen bei
letzterer Form der Rechtshilfe nicht auf den Entscheidzeitpunkt, sondern auf den
Zeitpunkt der inkriminierten Tat abgestellt werden sollte. Dadurch wird die Sou-
veränität der Schweiz vollständig sichergestellt, weil lediglich als Reaktion für
Verhaltensweisen, welche nach geltendem Recht Straftaten darstellen, in Grund-
rechte eingegriffen wird. Das Rückwirkungsverbot im Sinne des erwähnten
Grundsatzes «nulla poena sine lege praevia» wird insoweit nicht tangiert, als das
am Tatort anwendbare Recht eine diesbezügliche Strafbarkeit (bereits) vorsah.
4.1.3 Zusammengefasst ist in Bezug auf die beidseitige Strafbarkeit Art. 155 FinfraG
(und nicht Art. 40a BEHG) massgebend.
4.1.4 Die Bundesanwaltschaft geht in ihrem Begleitschreiben zum deutschen Rechts-
hilfeersuchen in methodischer Hinsicht davon aus, dass wie bei kleiner Rechts-
hilfe und Auslieferungen eine prima facie-Beurteilung hinsichtlich der schweize-
rischen Strafbarkeit vorzunehmen sei. Hierzu referenziert sie ein Urteil des Ap-
pellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (BES 2015 103 vom 14. Dezem-
ber 2015, E. 2.1). Des Weiteren macht sie darauf aufmerksam, dass nach der
Praxis der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auch bei Auslieferun-
gen zum Vollzug dieser eingeschränkte Prüfungsmassstab gelte (Urteil des Bun-
desstrafgerichts RR.2017.332 vom 5. Mai 2018, E. 3.2).
4.1.5 Zunächst ist festzustellen, dass es an einschlägiger bundesgerichtlicher und bun-
desstrafgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage des Prüfungsmassstabs bei
Exequaturverfahren mit Wirkung in der Schweiz mangelt. Das angeführte Präju-
diz der Beschwerdekammer ist insoweit nicht analog anwendbar, als der Vollzug
dort im Unterschied zum stellvertretenden Vollzug von (Freiheits-)Strafen oder
anderen Massnahmen im Ausland und nicht in der Schweiz stattfindet. Insoweit
könnte sich unter dem Aspekt der territorialen Souveränität eine andere Handha-
bung (analog Auslieferung zur Strafverfolgung, kleine Rechtshilfe) aufdrängen.
Im Folgenden wird untersucht, ob eine prima facie-Prüfung der Strafbarkeit im
Rahmen von Exequaturverfahren angemessen erscheint.
4.1.6 Der Sinn und Zweck der blossen prima facie-Prüfung bei kleiner Rechtshilfe und
Auslieferung liegt zum einen darin, dass der Sachverhalt in ausländischen
Rechtshilfeersuchen regelmässig noch nicht detailliert und bewiesen feststeht.
Insoweit ist eine umfassende Prüfung des Vorliegens sämtlicher Tatbestands-
merkmale, insbesondere bei Ersuchen im Hinblick auf eine Strafverfolgung, noch
gar nicht möglich. Zum anderen erfolgt in solchen Fällen die Hilfeleistung der
Schweiz in einer zudienenden «passiven» Rolle: Die in der Schweiz durchge-
führte Zwangsmassnahme erschöpft sich in einer Übergabe von Objekten resp.
Personen an den ersuchenden ausländischen Staat, welcher die Verfahrenslei-
tung innehat. Im Rahmen einer stellvertretenden Strafvollstreckung in der
Schweiz obliegt demgegenüber der Schweiz die Verfahrensleitung des Strafvoll-
streckungsverfahrens. In diesem Zusammenhang ist sie auch dazu verpflichtet,
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das Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen für den damit ver-
bundenen Grundrechtseingriff zu prüfen. Insofern obliegt es ihr, eine umfassende
Prüfung durchzuführen, um festzustellen, ob das inkriminierte Verhalten nach
Schweizer Rechtsauffassung strafbar ist. Im Unterschied zur Rechtshilfe zur
Strafverfolgung, bei welcher der Sachverhalt noch nicht feststeht, erweist sich
eine Subsumtion unter den schweizerischen Straftatbestand auch ohne Weite-
rungen als handhabbar. Mithin wird im Folgenden der Sachverhalt – soweit im
Hinblick auf die Begründung der Ersatzforderung relevant – dargestellt und in der
Folge unter Art. 155 FinfraG subsumiert.
- Sachverhalt gemäss den Urteilen des Landgerichts Kleve vom 7. Novem-
ber 2014 und 22. November 2021 i.V.m. den Beschlüssen des Bundesge-
richtshofs vom 25. Februar 2016 resp. 29. Juni 2022.
5.1 Die obgenannten Urteile haben verbindlich festgestellt, dass A. zusammen mit
D. Aktien der nachfolgenden Gesellschaften besass, die im Freiverkehr der
Frankfurter Börse gehandelt wurden (S. 13 Urteil Landgericht Kleve vom 22. No-
vember 2021 [BA pag. B02-01-0151 ff.]): E. AG, F. AG und G. AG; die Verkäufe
von Aktien Letzterer sind in vorliegendem Verfahren nicht relevant, weil die Er-
satzforderungen auf Erlöse der Verkäufe der zwei erstgenannten Gesellschaften
gründen (vgl. e contrario Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2022;
BA pag. B02-01-0202 ff.). A. und D. bewarben (selbst oder durch Dritte) die ge-
nannten Aktien zwischen Dezember 2006 und Juni 2008 in der Absicht, den Kurs
der Aktien in die Höhe zu treiben, um möglichst hohe Gewinne zu erzielen. Zu
diesem Zweck liessen sie zahlreiche «Kundgaben» verfassen, die teilweise
wahrheitswidrige und/oder irreführende Informationen enthielten (S. 10 Urteil
Landgericht Kleve vom 22. November 2021 [BA pag. B02-01-0148]). Weiter wur-
den in den über das Internet verbreiteten «Kundgaben» Fakten, Vorstellungen,
Erwartungen in reisserischer Sprache mit vollkommen unrealistischen Verspre-
chungen hinsichtlich der Kursziele völlig übertrieben dargestellt (S. 10 Urteil
Landgericht Kleve vom 22. November 2021 [BA pag. B02-01-0148]). Dabei
wurde verschwiegen, dass sie als Werbende selber Aktien an den Unternehmen
hielten (S. 3 Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2022 [BA pag.
B02-01-0205]). Diese «Kundgaben» wurden anschliessend über verschiedene
Newsletter sowie durch bestimmte Medien und auf Börsenwebseiten verbreitet.
In der Folge wurden die betreffenden Inhalte im Rahmen der Telefonwerbung
(teilweise durch Angestellte der H. AG oder durch gebundene Vermittler) einer
Vielzahl von potentiellen Kunden einer Datenbank (mit Hinweis auf die publizier-
ten Informationen) individuell angepriesen (S. 11 Urteil Landgericht Kleve vom
- November 2021 [BA pag. B02-01-0149]). Durch die genannten inkriminierten
Werbemassnahmen wurden die Aktienwerte der genannten Gesellschaften ge-
steigert. Mit dem Verkauf der genannten Aktien wurde ein Gesamterlös im Betrag
von EUR 24'260'646.-- erzielt (S. 4 Beschluss des Bundesgerichtshofs vom
- Juni 2022 [BA pag. B02-01-0205]). In vorliegendem Exequaturverfahren
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relevant sind indes gestützt auf den rechtskräftigen Beschluss des Bundesge-
richtshofs vom 29. Juni 2022 (BA pag. B02-01-0203) unter dem Titel «Verfall von
Wertersatz» der Betrag von EUR 1'448'992.-- und die damit verbundenen Ver-
fahrenskosten.
5.2 Subsumtion
5.2.1 Der Tatbestand von Art. 155 Abs. 1 FinfraG setzt voraus, dass in der Absicht,
den Kurs von Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit
Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen, um
daraus für sich oder für einen anderen einen Vermögensvorteil zu erzielen, (a)
wider besseren Wissens falsche oder irreführende Informationen verbreitet oder
(b) Käufe und Verkäufe von solchen Effekten getätigt werden, die beidseitig di-
rekt oder indirekt auf Rechnung derselben Person oder zu diesem Zweck ver-
bundener Personen erfolgen.
5.2.1.1 Zunächst stellt sich die Frage, ob das Listing im sog. Freiverkehr (heute «Open
Market») der Frankfurter Börse einer Zulassung an einem Handelsplatz resp.
DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz erfüllt. Bei der Prüfung von Tatbe-
standselementen im Rahmen der Rechtshilfe werden die Tatbestandsmerkmale
sinngemäss so vorgestellt, als ob sich das inkriminierte Handeln in der Schweiz
zugetragen hätte; Sachverhaltselemente mit staatsrechtlichen Bezügen sind mit-
hin zu transformieren (HEIMGARTNER, BSK ISTR, Art. 64 IRSG N. 16). Mit ande-
ren Worten ist zu fragen, ob die Zulassung im sog. Freiverkehr einer Zulassung
analoger Effekten an einem schweizerischen Handelsplatz entspricht. Nach dem
Tatbestand von Art. 155 FinfraG genügt «jede Zulassung zum Handel», d.h. es
wird keine Kotierung vorausgesetzt (WOHLERS/PFLAUM, BSK FINMAG/FinfraG,
- Aufl., 2019 [nachfolgend BSK FINMAG/FinfraG], Art. 155 FinfraG N. 21). In-
soweit erfüllen die diesbezüglichen geringen Voraussetzungen des deutschen
Börsengesetzes die entsprechenden Anforderungen der Zulassung betreffender
inkriminierten Aktien an einem inländischen Handelsplatz. Sind doch die diesbe-
züglichen Anforderungen in der Schweiz ähnlich tief. Dies erschliesst sich auch
daraus, dass einzelne Papiere mitunter am geregelten Markt der Börse Bern ge-
listet waren (S. 12 Urteil Landgericht Kleve vom 22. November 2021 [BA pag.
B02-01-0150]).
5.2.1.2 Aufgrund des in den angeführten Urteilen der Bundesrepublik Deutschland zu-
grundeliegenden Sachverhalts ist die Variante gemäss Art. 155 lit. a FinfraG zu
subsumieren. Aus den Sachverhaltsfeststellungen der deutschen Gerichte geht
hervor, dass «übertriebene und zum Teil unwahre Werbeaussagen und Werbe-
anrufe», die unter anderem A. zuzurechnen sind, getroffen wurden, dies mit dem
Ziel eigene Aktien in der Folge möglichst gewinnbringend zu verkaufen (S. 63
Urteil des Landgerichts Kleve, 7. November 2014 [BA pag. B02-01-0064]. Die
Tatbestandselemente der «falschen» Informationen im deutschen und schwei-
zerischen Recht entsprechen sich, indem unwahre, d.h. nicht mit den
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tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmende Information gemeint sind (vgl.
WOHLERS/PFLAUM, BSK FINMAG/FinfraG, Art. 155 FinfraG N. 31), wie es die
völlig unrealistischen Kursziele und Kurssteigerungsempfehlung in casu beinhal-
teten (S. 36 Urteil des Landgerichts Kleve, 7. November 2014 [BA pag.
B02-01-0036]). Die «übertriebenen» Werbeaussagen und -anrufe erfüllen den
Gehalt der tatbestandlichen irreführenden Informationen. Enthielten doch die
«Kundgaben», die im Internet verbreitet wurden, die sog. Corporate News der
jeweiligen Unternehmen, «Erwartungen und Wünsche in reisserischer Sensati-
onssprache [aufgemotzt] mit völlig übertriebenen Versprechungen hinsichtlich
der Kursziele (S. 64 Urteil des Landgerichts Kleve, 7. November 2014 [BA pag.
B02-01-0064]). Etwa mit Texten wie «grandioses Börsendebüt»; «Blockbuster-
Potential»; «TopPharmaperle» oder «immenses Expansionspotential» (S. 10 Ur-
teil Landgericht Kleve vom 22. November 2021 [BA pag. B02-01-0148]). Tatsäch-
lich gab es weder handels- noch unternehmensbasierte Gründe für entspre-
chende Bewertungen oder Prognosen. Auch haben A. und D. in per E-Mail ver-
sandten Börsenbriefen und auf Internet-Homepages Stellungnahmen und Ge-
rüchte zu den Effekten und deren Emittenten verbreitet (S. 88 Urteil des Landge-
richts Kleve, 7. November 2014 [BA pag. B02-01-0088]). Beispielhaft kann auf
den Börsenbrief vom 4. Dezember 2006 betreffend die Aktie der E. verwiesen
werden (S. 67 Urteil des Landgerichts Kleve, 7. November 2014 [BA pag.
B02-01-0067]: «E. ERFOLGREICH EINGEFÜHRT ... UND JETZT GEHT ES
ZUR SACHE»). Weiter wurde im deutschen (diesbezüglich massgeblichen) Urteil
festgehalten, dass nicht die angeblichen Herausgeber der Börsenbriefe, sondern
A. und sein Mittäter die tatsächlichen Urheber der Börsenbriefe, Corporate News
sowie der korrespondierenden Telefonwerbung waren resp. diese diesen zuzu-
rechnen sind (S. 65 Urteil des Landgerichts Kleve, 7. November 2014 [BA pag.
B02-01-0065]). Offen bleiben kann an dieser Stelle, ob auch das Verschweigen
(gegenüber Anlegern) des eigenen Haltens von Aktien als Verbreiten falscher
Tatsachen subsumiert werden kann. Mithin steht aufgrund der deutschen Urteile
fest, dass A. im Sinne des objektiven Tatbestands von Art. 155 Abs. 1 lit. a Fin-
fraG falsche und irreführende Informationen hinsichtlich der an der Frankfurter
Börse im Freihandel zugelassenen Aktien verbreitete resp. verbreiten liess.
5.2.1.3 In subjektiver Hinsicht muss neben dem Vorsatz die Absicht bestehen, den Kurs
der inkriminierten Effekte erheblich zu beeinflussen. Was den Vorsatz betrifft, hält
das diesbezüglich materielle rechtskräftige deutsche Urteil fest, dass A. um die
Verbreitung falscher Informationen wusste (S. 89 Urteil des Landgerichts Kleve
vom 7. November 2014 [BA pag. B02-01-0089]). Was die Beeinflussungsabsicht
betrifft, ergibt sich, dass in allen Fällen «durch die marktmanipulativen Handlun-
gen» eine kausale Einwirkung auf den Kurs der Aktien auch tatsächlich eingetre-
ten ist (S. 72 ff. Urteil des Landgerichts Kleve, 7. November 2014 [BA pag.
B02-01-0072]), was wiederum eine entsprechende Absicht indiziert. Angesichts
des Modus Operandi und der (in den hier Exequatur-relevanten Fällen) tatsäch-
lich generierten Kursanstiege und Kursgewinne erfolgte das inkriminierte
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Verhalten evidenterweise in der Absicht, die betreffenden Effekte erheblich zu
beeinflussen. Mithin liegt auch der subjektive Tatbestand von Art. 155 Abs. 1 Fin-
fraG vor.
5.2.1.4 Gemäss Art. 155 Abs. 2 FinfraG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer durch eine Handlung nach Absatz 1 einen Vermögens-
vorteil von mehr als einer Million Franken erzielt. Vorliegend wurde umgerechnet
insgesamt offensichtlich über eine Million Franken Vermögensvorteil generiert.
Fraglich ist indes, ob dies durch eine Handlung geschah. Eine natürliche Hand-
lungseinheit ist gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem ein-
heitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen
Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusam-
mengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3). Vorliegend
hat A. mit Aktien der E. AG zwischen dem 30. November 2006 bis 2. Feb-
ruar 2007 gehandelt. Dabei hat er einen Kursgewinn von EUR 1’324'222.--
(EUR 923’131.60 + EUR 401’090.40) erzielt (S. 4 f. Beschluss des Bundesge-
richtshofs vom 29.06.2022 [BA pag. B02-01-0205]). Aufgrund des diesbezügli-
chen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs ist hinsichtlich der be-
treffenden inkriminierten Handlungen von einer natürlich einheitlichen Tathand-
lung auszugehen. Zum im Jahr 2007 geltenden durchschnittlichen Wechselkurs
(1 EUR = 1.64 CHF) entsprach dieser Beitrag ohne weiteres einem Vermögens-
vorteil von über einer Million Franken. Anders verhält es sich hinsichtlich der in-
kriminierten Verbreitung von Informationen betreffend die F. AG in der Zeit vom
- Mai. 2007 bis 5. Juni 2007, die zwar auch für sich als natürliche Handlungs-
einheit zu betrachten ist, mit der er aber lediglich Kursgewinne in Höhe von
EUR 124'770.-- erzielte, was umgerechnet CHF 204’622.80 entspricht. Diesbe-
züglich liegt mithin kein qualifizierter Fall der Kursmanipulation vor.
- Verjährung
6.1 Verfolgungsverjährung bei Exequaturverfahren im Allgemeinen
Eine Vollstreckbarerklärung ist gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a IRSG unzulässig,
wenn die Verurteilung zu einem Zeitpunkt erfolgte, bei dem bei Anwendung des
schweizerischen Rechts die Strafverfolgung absolut verjährt gewesen wäre. In
dogmatischer Hinsicht stellt sich die Frage, von welchem Verjährungsrecht aus-
zugehen ist; konkret, ob das zur Tatzeit gültige Verjährungsrecht massgebend
ist oder das aktuelle; d.h. jenes zum Exequaturzeitpunkt. Im Unterschied zur
beidseitigen Strafbarkeit, bei welcher der letztere Zeitpunkt massgebend ist, im-
pliziert der Wortlaut «bei Anwendung nach schweizerischem Recht», dass vom
hypothetischen effektiven Verjährungszeitpunkt nach schweizerischem Recht
auszugehen ist. Dies entspricht im Übrigen auch der Praxis zur kleinen Rechts-
hilfe, wonach zwar das aktuelle Recht massgebend ist hinsichtlich der Strafbe-
stimmung und der dort angedrohten Strafe (welche für die Anknüpfung der
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Verjährung massgebend ist), nicht jedoch was das anwendbare Verjährungs-
recht selbst betrifft (vgl. BGE 130 II 217 E. 11.2).
6.2 Verfolgungsverjährung von Ersatzforderungen in concreto
Ersatzforderungen verjähren in verfolgungsrechtlicher Hinsicht analog Einzie-
hungen gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB nach 7 Jahren, es sei denn die Verfolgung
der Straftat sei einer längeren Verjährungsfrist unterworfen. Auszugehen ist dem-
gemäss von der Strafdrohung gemäss Art. 155 Abs. 1 FinfraG, welche eine
Strafe von 3 Jahren resp. Art. 155 Abs. 2 FinfraG, welche eine Strafe von bis zu
5 Jahren vorsieht. Im Falle der F. AG mit Handlungszeitraum vom 13. März 2007
bis 26. November 2007, bei dem gemäss Art. 155 Abs. 1 FinfraG eine Freiheits-
strafe von bis zu 3 Jahren angedroht wird, besteht gestützt auf das massgebliche
Verjährungsrecht in der im Jahr 2007 geltenden Fassung eine Verjährungsfrist
von 7 Jahren (aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Die Verjährung begann am letzten Tag,
an dem die strafbare Handlung ausgeführt wurde (Art. 98 lit. c StGB). Mithin wäre
die Verjährung am 25. November 2014 eingetreten. Ist vor Ablauf der Verjäh-
rungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, tritt die Verjährung nicht mehr ein
(Art. 97 Abs. 3 StGB). Dies gilt auch, wenn ein erstinstanzliches Urteil in der Folge
in einem Rechtsmittelverfahren aufgehoben und an die erste Instanz zurückge-
wiesen wird (Urteil des BGer 6B_321/2014 vom 7. Juli 2014, E. 1.3). Das erste
erstinstanzliche Urteil erging am 7. November 2014, womit diesbezüglich die
Verjährung nach schweizerischem Recht noch nicht eingetreten war, sodass ein
Exequatur hinsichtlich sämtlicher in natürlicher Handlungseinheit begangener in-
kriminierter Aktivitäten unter diesem Aspekt in Betracht fällt. Im Fall der Aktien
der E. AG beträgt der Tatzeitraum zwischen November 2006 bis Februar 2007.
Aufgrund der Strafdrohung dieses qualifizierten Falles i.S.v. Art. 155 Abs. 2 Fin-
fraG von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe beträgt hier die Verjährungsfrist 15 Jahre
(aArt. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Mithin ist diesbezüglich die Verjährung noch nicht
eingetreten.
6.3 Vollstreckungsverjährung von Ersatzforderungen in concreto
Ersatzforderungen verjähren in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht wie öffentlich-
rechtliche Forderungen im Allgemeinen nach 10 Jahren (SCHOLL, Kommentar
KV-KO, Art. 71 StGB N. 222). Angesichts des Eintritts der Rechtskraft des ein-
schlägigen deutschen Urteils am 29. Juni 2022 steht eine Verjährung vorliegend
ausser Frage. Dasselbe gilt mutatis mutandis für die zu vollstreckenden Verfah-
renskosten.
- Beschlagnahme│Sharing-Verfahren
7.1 Analog Art. 71 Abs. 3 StGB können rechtshilfeweise im Exequaturverfahren für
vollstreckbar erklärte Ersatzforderungen – in Vermeidung einer Vorzugsbehand-
lung des (ausländischen) Staates – ausschliesslich auf dem Weg der Zwangs-
vollstreckung realisiert werden (BAUMANN/STENGEL, in: Basler Kommentar,
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BSK ISTR, 2015, N. 11-39 zu Art. 13 GwÜ). Als Sicherungsinstrument zur De-
ckung von Ersatzforderungen i.S.v. Art. 71 StGB können Vermögenswerte einer
beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden (Art. 263
Abs. 1 lit. e StPO). Diesfalls dauert die Beschlagnahme über die Rechtskraft des
Urteils hinaus an bis zu dem Zeitpunkt, in welchem sie durch eine Massnahme
nach den Schuldbetreibungs- und Konkursrecht abgelöst wird. Dem blossen Si-
cherungszweck entsprechend werden daher die fraglichen Vermögenswerte mit
dem Strafurteil nicht eingezogen. Vielmehr bleibt die Beschlagnahme bis zur De-
ckung der Ersatzforderung oder bis zur Anordnung von Sicherungsmassnahmen
im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens zur Durchsetzung der Ersatz-
forderung bestehen (BGE 141 IV 360 E. 3.2; Urteile 7B_829/2023 vom 19. Sep-
tember 2024 E. 3.4.2; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.5.2; 6B_1362/2020
vom 20. Juni 2022 E. 23.5.4; je mit Hinweisen).
Nach dem Ausgeführten ist das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. Novem-
ber 2014 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 22. Novem-
ber 2021 in Verbindung mit den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom
- Februar 2016 resp. 29. Juni 2022 für vollstreckbar zu erklären und A. ist zu
verpflichten, die Ersatzforderung im Betrag von EUR 1'448'992.-- und die Verfah-
renskosten in Höhe von EUR 15'641.30 an die Eidgenossenschaft zu leisten. Die
von der Bundesanwaltschaft rechtshilfeweise für die deutschen Strafbehörden
angeordnete Kontosperre resp. Beschlagnahme des Bankkontos mit Stamm-
nummer 1, bei der Bank C. AG, lautend auf die B. LTD. – das wirtschaftlich A.
zuzurechnen ist – wird im Hinblick auf den Vollzug des Urteils durch die BA im
reduzierten Umfang von EUR 1'464'633.30 aufrechterhalten. Damit bleiben die
vorgenannten Vermögenswerte bis zur vollständigen Deckung der Ersatzforde-
rung und Verfahrenskosten resp. der Anordnung von Sicherungsmassnahmen
im Rahmen des allfällig einzuleitenden Zwangsvollstreckungsverfahrens be-
schlagnahmt. Im nach dem Vollzug verbleibenden Restbetrag wird die Beschlag-
nahme aufgehoben.
7.2 Rechtshilfeweise eingezogene Vermögenswerte und im Rahmen eines Exequa-
turverfahrens erhältlich gemachte Beträge aufgrund von Ersatzforderungen sind
unter den am Strafverfahren beteiligten Staaten und innerstaatlich zwischen
Bund und Kantonen im Rahmen des Bundesgesetzes über die Teilung eingezo-
gener Vermögenswerte (TEVG; SR 312.4) zu teilen (sog. Sharing). Gemäss
Art. 11 ff. TEVG ist für das Teilungsverfahren und den Abschluss der in diesem
Zusammenhang noch zu treffenden Teilungsvereinbarung das BJ zuständig.
Folglich sind in casu die zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrens-
kosten erhältlich gemachten Vermögenswerte zwischen Deutschland und der
Schweiz aufzuteilen. Der Abschluss der noch zu treffenden Teilungsvereinba-
rung im Rahmen des nach dem TEVG vorzunehmenden Sharing-Verfahrens ob-
liegt dem BJ.
- Verfahrenskosten
Ausländische Ersuchen um internationale Strafsachen werden in der Regel un-
entgeltlich ausgeführt (Art. 31 Abs. 1 IRSG). Dies gilt insbesondere für das
Exequaturverfahren (Art. 108 IRSG). Entsprechend sind keine Kosten zu erhe-
ben.
- 17 -
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Der Einzelrichter erkennt:
- Das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. November 2014 in Verbindung mit dem
Urteil des Landgerichts Kleve vom 22. November 2021 in Verbindung mit den
Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2016 resp. 29. Juni 2022
wird in Bezug auf die Ersatzforderung im Betrag von EUR 1'448'992.-- und in
Bezug auf die Verfahrenskosten in Höhe von EUR 15'641.30 für vollstreckbar
erklärt.
- A. wird verpflichtet die in Ziff. 1 für vollstreckbar erklärte Ersatzforderung im Be-
trag von EUR 1'448'992.-- an die Eidgenossenschaft zu leisten.
- A. wird verpflichtet die in Ziff. 1 für vollstreckbar erklärten Verfahrenskosten im
Betrag von EUR 15'641.30 an die Eidgenossenschaft zu leisten.
- Zur Sicherung der Durchsetzung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten
gegen A. wird die von der Bundesanwaltschaft rechtshilfeweise für die deutschen
Strafbehörden angeordnete Kontosperre resp. Beschlagnahme des Bankkontos
mit Stammnummer 1, bei der Bank C. AG, lautend auf die B. LTD. im Umfang
von EUR 1'464'633.30 aufrechterhalten.
- Die in Ziff. 2 und 3 erwähnten Beträge werden gemäss der zu treffenden Tei-
lungsvereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz (Bund und Kantone)
verteilt. Der Deutschland zugeordnete Anteil wird nach Eintritt der Rechtskraft
der Teilungsvereinbarung herausgegeben.
- Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
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Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
− Bundesanwaltschaft, Herrn Miro Dangubic, Staatsanwalt des Bundes
− Herrn A. (Gesuchsgegner)
− B. Ltd. (Gesuchsgegnerin)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
− Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (vollständig)
− Bundesamt für Justiz, (im Doppel; Art. 44 Abs. 2 IRSV)
Rechtsmittelbelehrung
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen,
sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann
innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru-
fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können
gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts-
verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so-
wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs-
kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben,
ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils
sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich
anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im
Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 6. März 2026