Präsidialentscheid vom 29. Juli 2008 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Vorsitzende, Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, Postfach, 3003 Bern, vertreten durch Walter Mäder,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Gegenstand
Gesuch um Aufhebung der Meldepflicht
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SN.2008.26
„1. Das Gesuch um Aufhebung der Meldepflicht von A. sei abzuweisen. 2. Der Gesuchsteller sei anzuhalten, der angeordneten Meldepflicht während des Aufenthalts im Libanon bei der Schweizer Botschaft im Beirut nachzukommen. 3. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, dem Bundesstrafgericht jeweils die Daten der Ausreise nach dem und Rückreise vom Libanon bekannt zu geben. 4. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, dem Bundesstrafgericht seine neue Adresse (Wohnsitz beim Bruder) bekannt zu geben.
Die Vorsitzende erwägt:
1.1 Die BStP nennt Ersatzmassnahmen nur in eingeschränkter Form (z.B. die Si- cherheitsleistung gemäss Art. 54 BStP). Der BStP sind keine Bestimmungen über die Meldepflicht zu entnehmen. Die Zulässigkeit von Ersatzmassnahmen (bzw. der Meldepflicht) ergibt sich indessen aus dem Satz „in majore (Haft) minus (Ersatzmassnahmen)“ (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafpro- zessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 68 N. 45). Im Rahmen der Eintretensvor- aussetzungen ist vorab zu prüfen, welche prozessualen Bestimmungen auf das Gesuch um Aufhebung der Meldepflicht anzuwenden sind. Die Meldepflicht ist eine Ersatzmassnahme anstelle der Haft und hat daher keine selbständige zwangsrechtliche Bedeutung. Infolgedessen ist es - aufgrund des engen Zu- sammenhangs dieser Zwangsmassnahmen - sachlich gerechtfertigt, bei der vor- liegenden Prüfung der Prozessvoraussetzungen die formellen bundesrechtlichen Bestimmungen über die Haft anzuwenden.
1.2 Der Beschuldigte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 52 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 30 SGG; vgl. dazu BGE 117 Ia 72 E. 1b). Nach der An- klageerhebung durch die Bundesanwaltschaft liegt die Zuständigkeit zum Ent- scheid über ein Haftentlassungsgesuch bei der Strafkammer des Bundesstrafge- richts bzw. bei deren Präsidenten (Art. 45 Ziff. 3 BStP i.V.m. Art. 30 SGG; BGE 1B_95/2008 vom 14. Mai 2008 E. 1.2). Diese Bestimmungen sind im Sinne der vorgenannten Erwägungen (E. 1.1) ebenfalls auf das Gesuch um Aufhebung der Meldepflicht anzuwenden. Die Strafkammer ist somit zur Beurteilung des Ge- suches zuständig. Der Angeklagte ist durch die Meldepflicht beschwert und in
Aus dem Ersatzcharakter der Meldepflicht anstelle der Haft ergibt sich, dass sämtliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, die auch zur Anordnung der Un- tersuchungshaft berechtigen würden. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Sodann hat die Untersuchungshaft im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismäs- sigkeitsprinzip zu genügen (Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2008 vom 14. Mai 2008 E. 2). Für Ersatzmassnahmen sind indessen deutlich geringere Anforde- rungen zu stellen als an die Anordnung der Untersuchungshaft als deutlich schär- fere Zwangsmassnahme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.704/2004 vom
Dezember 2004 m.w.H.).
Der Angeklagte bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts nicht (vgl. pag. 06-01-0157). Die besonderen Haftgründe der Kollusions- und Wiederho- lungsgefahr sind weder ersichtlich noch werden diese seitens der Bundesanwalt- schaft geltend gemacht, weshalb sich eine diesbezügliche Prüfung erübrigt. Die Aufrechterhaltung der Meldepflicht setzt somit vorliegend (einzig) die Fluchtge- fahr sowie die Verhältnismässigkeit der Massnahme voraus.
4.1 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Beschul- digten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass er sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Freiheit gelassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1P.430/2005 vom 29. Juli 2005 E. 5.1 m.w.H., na- mentlich BGE 117 Ia 69, 70 E. 4a; TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 4). Eine abstrakte, theoretische Möglichkeit der Flucht reicht für die Bejahung der Fluchtgefahr nicht aus, sondern es müssen die konkreten Umstände des Falles, insbesondere die Lebensverhältnisse des Beschuldigten in Betracht gezogen werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1P.690/2004 vom 14. Dezember 2004 E. 2.3). Bei ausländischen Staatsangehörigen kommt dem Kriterium des fehlenden Wohnsitzes sowie das Fehlen eines intakten familiären Netzes in der Schweiz praktisch grosse Bedeutung zu. Es sind dies konkrete Umstände, wel- che die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ein Beschuldigter werde sich ins Ausland absetzen und sich so dem Strafverfahren oder einem allfälligen Vollzug entzie-
4.2 Mit erfolgter Anklageerhebung vom 31. März 2008 ist eine allfällige Verurteilung wahrscheinlicher geworden und in zeitlich grosse Nähe gerückt, so dass daraus geschlossen werden könnte, dass sich die mögliche Motivation des Angeklagten, sich mittels Flucht dem drohenden Strafvollzug zu entziehen, eher grösser ge- worden ist. Soweit die Bundesanwaltschaft in diesem Zusammenhang vorbringt, der Angeklagte habe im Falle einer Verurteilung mit einer längeren Freiheitsstrafe zu rechnen, ist indessen festzustellen, dass dieses Argument im Sinne der vor- genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.1) alleine nicht genügt, um die Meldepflicht aufrecht zu halten. Vielmehr erfordert die Prüfung der Fluchtge- fahr eine gesamthafte Beurteilung der konkreten Umstände, welche Rückschlüs- se auf die Motivation des Angeklagten zulassen, sich im Rahmen des Strafver- fahrens nicht mehr zur Verfügung zu halten. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte rund 2 Jahre in Haft war (vom 17. November 2005 bis 9. März 2007 im Regionalgefängnis Burgdorf in Untersuchungshaft und an- schliessend bis 23. Oktober 2007 im vorzeitigen Strafvollzug in der Strafanstalt Lenzburg). Ausserdem kann im Falle einer allfälligen Verurteilung bei guter Füh- rung und nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe eine bedingte Entlassung erfolgen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die Strafanstalt Lenzburg hat mit Schreiben vom 15. Juli 2008 dem Angeklagten ein sehr gutes Führungszeugnis ausgestellt. Die zuständige Polizeiwache hat keine negative Rückmeldung über die Meldepflicht des Angeklagten gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Angeklagte bislang der Meldepflicht nachgekommen ist. Der Angeklagte hat sich somit auch diesbezüglich wohlverhalten. Des Weitern hat der Angeklagte ei- ne Kaution von Fr. 40'000.-- bezahlt, was ebenfalls dafür spricht, dass er an der Hauptverhandlung erscheinen wird. Im Rahmen des Entscheides über die Auf- hebung der Meldepflicht ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass sich der Angeklag- te derzeit ohnehin frei bewegen kann und bisher anstandslos aus dem Libanon in die Schweiz zurückgekehrt ist, um seine Meldepflicht zu erfüllen. Laut Gesuch des Angeklagten vom 4. Juli 2008 lebe er von seiner Frau getrennt. Er ist somit in der Schweiz (noch) verheiratet. Er ist weiterhin in der Schweiz angemeldet und hält sich bei seinem Bruder B. in Bern auf. Er ist somit offensichtlich bemüht, sei-
Das Gesuch um Aufhebung der Meldepflicht ist gutzuheissen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der vorliegende Entscheid unterliegt unter den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 92 ff. BGG der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ge- mäss Art. 78 ff. BGG (BGE 1B_95/2008 vom 14. Mai 2008 E. 1).
Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung Gegen Vor- und Zwischenentscheide des Präsidenten der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausferti- gung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 92 ff. und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).