Entscheid vom 8. Januar 2009 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, vorsitzender Richter, Sylvia Frei und Miriam Forni Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Adriano Robbi, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Mark Schibler, Gegenstand
Entschädigung für amtliche Verteidigung
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SN.2008.56 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2006.26)
der Straffall in mehreren Punkten Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht aufwarf, jedoch in rechtlicher Hinsicht nur bescheidene Probleme bot, weshalb der beantragte
3 - Stundenansatz von Fr. 230.— angemessen ist (Art. 3 Abs. 1 des Reglements), wäh- rend jener für Reisezeit praxis- und antragsgemäss auf Fr. 200.— festzusetzen ist;
der Arbeitsaufwand von gerundet 130 Stunden angemessen erscheint, dies nament- lich unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich der Verteidiger infolge Nichter- scheinens des Angeklagten zweimal auf die Hauptverhandlung vorbereiten musste;
26 Stunden für die Reisen zu vier Gerichtsverhandlungen gerechtfertigt erscheinen (Hafteinvernahme in Zürich-Flughafen und drei Verhandlungen in Bellinzona), hinge- gen die Reisezeit für eine 2 Stunden dauernde Akteneinsichtnahme am Sitz des Bun- desstrafgerichts nur wenige Wochen vor der Hauptverhandlung vom 20. März 2007 als nicht notwendig erscheint, nachdem der Verteidiger 4448 Kopien in Rechnung stellte und gestützt darauf angenommen werden kann, dass er den wesentlichen Teil der Akten bereits in Kopie hatte und sich allfällig noch notwendige Aktenkopien von der Kanzlei des Bundesstrafgerichts hätte anfertigen und zusenden lassen können;
das Honorar demgemäss auf Fr. 35'100.– (zuzüglich MWSt) festzusetzen ist;
Kosten für Fotokopien von Fr. 2'255.– (vgl. TPF SK.2006.14 vom 5. April 2007 E. VII.3.2) sowie Porti- und Telefonkosten von Fr. 131.80 angemessen erscheinen;
die geltend gemachten Fahrspesen von total Fr. 710.– für vier Verhandlungsteilnah- men gerechtfertigt sind, während für zwei notwendige Übernachtungen und sechs Mahlzeiten insgesamt Fr. 450.– zu vergüten sind (Art. 4 Abs. 2 des Reglements);
als notwendige Auslagen somit Fr. 3'546.80 (zuzüglich MWSt) zu ersetzen sind:
die Entschädigung des amtlichen Verteidigers somit gesamthaft auf Fr. 41'584.– (inkl. MWSt) festzusetzen ist, unter Anrechnung der Akontozahlungen von Fr. 24'145.75;
dieser Entscheid den Parteien sowie Fürsprecher Mark Schibler zuzustellen ist;
4 - Demnach beschliesst die Strafkammer:
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der vorsitzende Richter Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 92 ff. und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).