Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SN.2009.13
(Hauptgeschäftsnummer: SK.2008.18)
Entscheid vom 10. Juni 2009
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident,
Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni,
Gerichtsschreiber Andreas Seitz
Parteien
A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Michele Naef,
Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Adrian
Ettwein, Staatsanwalt des Bundes,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Freigabe einer Sicherheitsleistung; Aufhebung der
Meldepflicht
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führte ab dem Jahr 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermitt-
lungsverfahren gegen A. und andere wegen Beteiligung an einer kriminellen Or-
ganisation, evtl. Unterstützung einer solchen (Art. 260
ter
StGB) sowie qualifizier-
ter Geldwäscherei (Art. 305
bis
StGB; VA/BA/Gerichtspol. pag. 1 ff.). Aufgrund des
Haftbefehls vom 25. August 2004 wurde A. am 31. August 2004 in Lugano/TI
verhaftet und aufgrund drohender Flucht- und Kollusionsgefahr in Untersu-
chungshaft gesetzt (VA/BA/Gerichtspol./6.9 pag. 3 ff.; pag. 20 f.).
B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2004 setzte das Eidg. Untersuchungsrichter-
amt die Höhe der Sicherheit auf Fr. 500'000.– fest (VA/BA/Gerichtspol./6.9
pag. 136 ff.). Als weitere Ersatzmassnahmen verfügte die Bundesanwaltschaft
am 24. Dezember 2004 eine Schriftensperre und eine wöchentliche Meldepflicht
(VA/BA/Gerichtspol./6.9 pag. 139 f.). Die Kaution wurde von H., der Tochter des
Angeklagten, geleistet (VA/BA/Gerichtspol./6.9 pag. 124), worauf A. am
- Dezember 2004 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde
(VA/BA/Gerichtspol./6.9 pag. 145). H. erklärte, die Geldsumme stamme aus dem
Verkauf ihrer Liegenschaft in Rom (VA/BA/Gerichtspol./6.9 pag. 124).
C. Am 29. September 2008 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht
Anklage gegen A. und neun Mitangeklagte wegen Beteiligung an einer kriminel-
len Organisation, evtl. Unterstützung einer solchen (Art. 260
ter
StGB), sowie qua-
lifizierter Geldwäscherei (Art. 305
bis
StGB).
D. Die Hauptverhandlung in dieser unter der Geschäftsnummer SK.2008.18 geführ-
ten Strafsache begann am 1. April 2009 in Bellinzona.
E. Während dieser Hauptverhandlung wurde den Parteien Gelegenheit geboten,
allfällige Anträge zu den Sicherheitsleistungen zu stellen und bis Ostern 2009
schriftlich zu begründen. A. beantragte mit Schreiben vom 9. April 2009 die Frei-
gabe der Sicherheit und die Aufhebung der Meldepflicht. Eventualiter sei die Si-
cherheitsleistung freizugeben und zurückzuerstatten unter Aufrechterhaltung der
Meldepflicht. Die Bundesanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 20. April
2009 die Abweisung dieser Anträge.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die Strafkammer erwägt:
- Prozessuales
Mit Einreichung der Anklageschrift am 29. September 2008 wurde der Prozess in
der Sache gegen A. und Mitangeklagte bei der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts hängig gemacht, weshalb die Prozessherrschaft auf diese überging (HAU-
SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel
2005, § 79 N 17). Die Strafkammer entscheidet originär über die Begehren um
Freigabe und Rückerstattung der Sicherheitsleistung sowie um Aufhebung der
Meldepflicht. Diese Zuständigkeit ergibt sich hierbei aus Art. 59 BStP, wonach je-
ne Behörde über die Freigabe oder den Verfall der Sicherheit entscheidet, bei der
die Strafsache hängig ist oder zuletzt hängig war.
- Ersatzmassnahmen
2.1 Die Sicherheit wird frei, wenn der Grund der Verhaftung weggefallen ist, wenn die
Untersuchung eingestellt wird, wenn der Angeklagte freigesprochen wird oder
wenn er die Strafe antritt (Art. 57 BStP). Gemäss Art. 55 BStP ist die Sicherheit
selbst dann freizugeben, wenn der Beschuldigte, welcher eine Sicherheit geleis-
tet hatte, verhaftet wird, weil er Anstalten zur Flucht trifft, auf eine Vorladung un-
entschuldigt fern bleibt oder wenn neue Umstände seine Verhaftung erforderlich
machen. Hingegen verfällt die Sicherheit, wenn sich der Beschuldigte der Verfol-
gung oder der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe dadurch entzieht, dass
er flieht oder sich verborgen hält (Art. 58 BStP).
Die in Art. 55 ff. BStP verankerten Grundsätze werden von Praxis und Lehre wei-
ter konkretisiert. So soll der Verfall der Sicherheit bei Flucht den Beschuldigten
davon abhalten, sich der Verfolgung oder dem Strafantritt zu entziehen (HAU-
SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 338 f. N 43). Die Leistung der Sicherheit ver-
folgt damit ganz allgemein den Zweck, den Gang der Untersuchung sowie den
Antritt einer Strafe oder Massnahme nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass sich
der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehörden entzieht (Entscheid des Bun-
desgerichts 1P.626/2004 vom 10. Februar 2005 E. 2.3). Ersatzmassnahmen für
die Untersuchungs- oder Sicherungshaft dürfen allerdings nur insoweit aufrecht-
erhalten werden, als ein Haftgrund weiter besteht (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 30 f.;
TPF SN.2008.3 vom 26. März 2008 E. 2.1; BB.2006.16 vom 24. Juli 2006 E. 2.1,
je mit Hinweisen; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 338 f. N 43). Demnach
wird die geleistete Sicherheit frei, sobald die Handlungen, deren Durchführung
diese gewährleisten soll, vollzogen sind.
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2.2 A. beantragt mit Schreiben vom 9. April 2009 die Freigabe und Rückerstattung
der Sicherheit sowie die Aufhebung der Meldepflicht. Eventualiter sei die Kaution
unter Aufrechterhaltung der Meldepflicht zurückzuerstatten. Er begründet seine
Begehren sinngemäss damit, er habe an sämtlichen Prozesshandlungen in Sa-
chen SK.2008.18 teilgenommen und gedenke dies auch künftig zu tun. Mangels
Fluchtgefahr seien demnach die Ersatzmassnahmen aufzuheben. Die Bundes-
anwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 20. April 2009 die Abweisung des
Antrags und verwies als Begründung auf eine erhöhte Fluchtgefahr.
2.3 So weit sich A. darauf beruft, er nehme an der Hauptverhandlung in Sachen
SK.2008.18 teil und gedenke dies weiterhin zu tun, womit der Grund für die Er-
satzmassnahmen weggefallen sei, greift seine Argumentation zu kurz. Sowohl
Kaution als auch Meldepflicht sollen nicht nur für seine Teilnahme am erstin-
stanzlichen Prozess Gewähr bieten, sondern ebenfalls für einen allfälligen künfti-
gen Strafantritt. Wie im Folgenden zu zeigen ist, besteht ein hinreichender Tat-
verdacht gegen A., weshalb die Möglichkeit eines Schuldspruchs und einer allfäl-
ligen damit einhergehenden Freiheitsstrafe nicht zum vornherein ausgeschlossen
werden kann.
Die Anklageschrift umschreibt das A. zur Last gelegte Verhalten. Sie legt im All-
gemeinen dar, wie die kriminellen Organisationen der Sacra Corona Unita und
der Camorra den Zigarettenschmuggel via Montenegro nach Italien organisiert
haben sollen und wie unter anderen die Clans der B. und C. in diesem Zusam-
menhang für die Sacra Corona Unita beziehungsweise die Camorra gehandelt
hätten (Anklageschrift S. 20 ff.; S. 86 ff.). A. wird in diesem Kontext vorgeworfen,
über von ihm beherrschte Firmen (u.a. D. SA und E. LTD) – zunächst in enger
Zusammenarbeit mit F. und später alleinverantwortlich – den Einkauf von unver-
steuerten Zigaretten auf dem internationalen Graumarkt und deren Weiterverkauf
an Vertreter der Camorra und der Sacra Corona Unita abgewickelt zu haben
(Anklageschrift S. 71; S. 207). Hierbei soll er gemeinsam mit dem Mitangeklagten
G. in den Besitz einer Exklusivlizenz für den gesamten Transit von Zigaretten
durch die Teilrepublik Montenegro gekommen sein (Anklageschrift S. 77 f.). Fer-
ner habe er das Inkasso der Transitgebühren erledigt und sei darum besorgt ge-
wesen, dass die kriminellen Organisationen den Gegenwert ihrer im Tessin ein-
bezahlten Gelder in der Form von Zigaretten erst dann entgegennehmen konn-
ten, wenn die Transitgebühren bezahlt waren (Anklageschrift S. 78 ff.).
Diese Tatvorwürfe bestehen auch im heutigen Zeitpunkt und der Tatverdacht ist
erst bei der materiellen Beurteilung zu bestätigen oder zu entkräften. Ohne sämt-
liche tatsächlichen Behauptungen der Anklagebehörde zu überprüfen und ab-
schliessend zu würdigen, ist demnach festzustellen, dass sich der Tatverdacht
gegen A. nicht aufgelöst hat. Die Möglichkeit eines Schuldspruches gegen ihn
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kann nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden. Ferner ist in Betracht zu
ziehen, dass die Strafkammer das Urteil in der Hauptsache SK.2008.18 noch für
diesen Sommer in Aussicht gestellt hat. Mit näher rückendem Entscheiddatum
steigt der Druck auf die Angeklagten, was die Fluchtgefahr tendenziell erhöht.
Nach dem Gesagten ist die Aufrechterhaltung der Kaution zwecks Sicherstellung
eines allfälligen Strafantritts gerechtfertigt. Schliesslich gilt es in Betracht zu zie-
hen, dass die Teilnahme von A. an der Hauptverhandlung primär für die Wirk-
samkeit der Ersatzmassnahme und nicht für ein Fehlen von Fluchtgefahr spricht.
2.4 Aus denselben Gründen ist der Antrag um Aufhebung der Meldepflicht abzuwei-
sen. Die Kombination der drei Ersatzmassnahmen Kaution, Schriftensperre und
Meldepflicht hat sich bislang bewährt. In Anbetracht der aktuell erhöhten Flucht-
gefahr ist an diesen Massnahmen festzuhalten. Schliesslich erweist sich die
gleichzeitige Aufrechterhaltung aller Ersatzmassnahmen entgegen der Darstel-
lung von A. als verhältnismässig. So ist die Eröffnung des Hauptentscheids für
diesen Sommer vorgesehen, weshalb bereits in relativ kurzer Zeit definitiv über
die Freigabe oder den Verfall der Sicherheit und über die Aufrechterhaltung der
weiteren Ersatzmassnahmen entschieden wird.
2.5 Nach dem Gesagten sind die Ersatzmassnahmen weiterhin aufrechtzuerhalten.
Über die Freigabe oder den Verfall der Sicherheit ist im Hauptentscheid
SK.2008.18 zu befinden.
- Kosten
3.1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt
(Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). In Streitigkeiten, in denen die
Strafkammer in der Besetzung von drei Richtern entscheidet, beträgt die Ge-
richtsgebühr Fr. 3'000.– bis Fr. 60'000.–, wobei die Minimalgebühr bei besonders
geringem Aufwand unterschritten werden kann (Art. 2 des Reglements über die
Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.7.11.32).
3.2 A. ist in seinen Rechtsbegehren unterlegen. Damit sind ihm die Kosten dieses
Zwischenverfahrens aufzuerlegen. In casu ist eine Gebühr von Fr. 500.– ange-
messen.
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Die Strafkammer erkennt:
- Das Gesuch um Freigabe und Rückerstattung der Sicherheitsleistung von
Fr. 500'000.– wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Aufhebung der Meldepflicht wird abgewiesen.
- Der Eventualantrag auf Rückerstattung der Sicherheitsleistung bei gleichzeitiger
Aufrechterhaltung der Meldepflicht wird abgewiesen.
- Über die Freigabe der Sicherheitsleistung wird im Hauptentscheid SK.2008.18 ent-
schieden.
- A. wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.– auferlegt.
- Dieser Entscheid wird Fürsprecher Michele Naef und der Bundesanwaltschaft eröff-
net.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsaus-
fertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 93 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist zulässig, wenn Vor- und Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeifüh-
ren und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspa-
ren würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).