Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SN.2009.5
(Hauptgeschäftsnummer: SK.2008.18)
Entscheid vom 30. April 2009
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident,
Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni,
Gerichtsschreiber Andreas Seitz
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Adrian
Ettwein, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Patrick
Lafranchi,
Gegenstand
Verfall einer Sicherheitsleistung; Dispensation von der
Hauptverhandlung; freies Geleit
-
2 -
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führte ab dem Jahr 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermitt-
lungsverfahren gegen A. und andere wegen Beteiligung an einer kriminellen Or-
ganisation, evtl. Unterstützung einer solchen (Art. 260
ter
StGB) sowie qualifizier-
ter Geldwäscherei (Art. 305
bis
StGB; VA/BA/Gerichtspol. pag. 1 f.). Aufgrund des
Haftbefehls vom 25. August 2004 wurde A. am 31. August 2004 in Melide/TI ver-
haftet und aufgrund drohender Flucht- und Kollusionsgefahr in Untersuchungs-
haft gesetzt (VA/BA/Gerichtspol./6.3.1 pag. 10 ff.).
B. Mit Verfügung vom 4. Januar 2005 ist A. von den schweizerischen Strafverfol-
gungsbehörden gegen Bestellung einer Sicherheit von Fr. 500'000.–, welche von
seinen Verwandten geleistet wurde (VA/BA/Gerichtspol./6.3.2 pag. 187;
VA/BA/Gerichtspol./16.3 pag. 241 ff.), aus der Untersuchungshaft entlassen wor-
den (VA/BA/Gerichtspol./6.3.2 pag. 192 f.). Als weitere Ersatzmassnahmen wur-
den eine Pass- und Schriftensperre sowie eine Meldepflicht, wonach A. sich wö-
chentlich bei der Kantonspolizei in Delémont zu melden habe, verhängt
(VA/BA/Gerichtspol./6.3.2 pag.193).
Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft begab sich A. zunächst ver-
schiedentlich mit gültiger Ausreisebewilligung der Untersuchungsbehörden ins
Ausland, wobei diese Reisen zu keinerlei Beanstandungen seitens der Behörden
führten. So erteilte die Bundesanwaltschaft A. mit Verfügung vom 1. Juni 2005
eine fünftägige Ausreiseerlaubnis zwecks Besuch seiner kranken Mutter in Spa-
nien (VA/BA/Gerichtspol./16.3 pag. 182; pag. 187 f.). Am 29. Juni 2005 stellte A.
ein Gesuch um Verlängerung dieser Ausnahmebewilligung
(VA/BA/Gerichtspol./16.3 pag. 190). Er verzichtete jedoch gemäss eigenen An-
gaben auf die Ausreise nach Spanien, da er im Ausland seine Verhaftung be-
fürchtete (VA/URA pag. 16.3.1.136). Mit Verfügung vom 5. April 2006 erteilte der
Untersuchungsrichter A. die Erlaubnis, für drei Tage nach Italien auszureisen,
um einen Gerichtstermin in Bari/I wahrzunehmen. Auch diese Reise trat A. nicht
an (VA/URA pag. 16.3.1.40; pag. 16.3.1.53). Am 6. November 2006 erteilte der
Untersuchungsrichter ihm eine weitere Ausreisegenehmigung zwecks Prozess-
teilnahme in Bari/I (VA/URA pag. 16.3.1.107). Mit Verfügung vom 12. Dezember
2006 erteilte der Untersuchungsrichter ihm wiederum eine Ausnahmebewilli-
gung, damit er seine schwer erkrankte Mutter in Spanien besuchen konnte. Die
Ausreise war auf den Zeitraum vom 20. Dezember 2006 bis 8. Januar 2007 be-
fristet (VA/URA pag. 16.3.1.161). Aufgrund eines damaligen internationalen
Haftbefehls gegen ihn trat A. diese Reise jedoch nicht an. Der Untersuchungs-
richter erteilte A. am 24. April und am 7. Juni 2007 eine weitere Ausreisebewilli-
gung zur Teilnahme an einem Gerichtsverfahren in Bari (VA/URA
pag. 16.3.1.332 ff.; pag. 16.3.1.361 f.), wobei A. nach erfolgtem Auslandsaufent-
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halt die Schriften termingerecht den Untersuchungsbehörden zurückbrachte
(VA/URA pag. 16.3.1.351). Mit Bezug auf die erwähnten Auslandsreisen von A.
sind keine Klagen aktenkundig – er äusserte sich gegenüber dem Untersu-
chungsrichter dahingehend, er habe die ausgehändigten Reisedokumente je-
weils „bestimmungsgemäss und fristgerecht zurückgebracht“ (VA/URA
pag. 16.3.1.187).
C. Mit Verfügung vom 8. März 2007 wies der Untersuchungsrichter unter Berufung
auf eine noch immer latente Fluchtgefahr ein Gesuch von A. um Aufhebung der
Schriftensperre und der wöchentlichen Meldepflicht ab (VA/URA
pag. 16.3.1.200).
D. Am 16. März 2007 gelangte A. wiederum an den Untersuchungsrichter mit dem
Begehren um Erteilung einer Ausreisebewilligung zwecks Besuchs seiner kran-
ken Mutter in Spanien für die Zeit vom 29. März bis 9. April 2007 (VA/URA
pag. 16.3.1.240 ff.). Dieses Gesuch wies der Untersuchungsrichter mit Verfü-
gung vom 22. März 2007 ab. In seiner Begründung wies er einerseits auf die
noch immer drohende Fluchtgefahr hin. Andererseits beurteilte er eine erneute
Besuchsbewilligung für die kranke Mutter als unverhältnismässige Ausnahme
von der geltenden Pass- und Schriftensperre, da der Hauptzweck des Ersuchens
ein Familientreffen mit den Töchtern sei. Überdies habe sich der Gesundheitszu-
stand der Mutter nicht nachweislich verschlechtert (VA/URA pag. 16.3.1.259 ff.).
Nachdem A. ein ärztliches Zeugnis hinterlegt hatte, welches seiner Mutter einen
sehr schlechten Gesundheitszustand bescheinigt, erteilte ihm der Untersu-
chungsrichter schliesslich mit Verfügung vom 29. Juni 2007 eine für die Zeit vom
- bis 16. Juli 2007 befristete Ausreisebewilligung nach Spanien (VA/URA
pag. 16.3.1.384 ff.). Als A. am 17. Juli 2007 um eine Verlängerung der Ausnah-
mebewilligung ersuchte, da er „wegen akuten Bluthochdrucks in Madrid in Spi-
talpflege“ sei, verlängerte der Untersuchungsrichter diese bis 25. Juli 2007
(VA/URA pag. 16.3.1.423 f.). Dem Gesuch lag ein auf 16. Juli 2007 datiertes
Arztzeugnis von Dr. B. bei, welches A. die Hospitalisation empfahl und ihm – oh-
ne nähere Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand zu machen – eine ge-
nerelle Reiseunfähigkeit bescheinigte, bis sein Bluthochdruck stabilisiert sei
(VA/URA pag. 16.3.1.425). Aus denselben Gründen und gestützt auf ein neues
Arztzeugnis von Dr. B. verlängerte der Untersuchungsrichter mit Verfügung vom
- Juli 2007 die Ausreisebewilligung bis zum 10. September 2007 (VA/URA
pag. 16.3.1.431 ff.). Mit Verfügung vom 10. September 2007 verlängerte der Un-
tersuchungsrichter die Rückreisefrist auf Gesuch hin bis 20. September unter der
Auflage, dass bis dahin ein ordentliches Arztzeugnis einzureichen sei (VA/URA
pag. 16.3.1.448 f.). Zwei solche – vom 5. und 13. September 2007 datiert und
vom Kardiologen Dr. B. sowie vom Psychiater Dr. C. ausgestellt – wurden einge-
reicht. Im ersten Attest wurde A. ein Reiseverzicht „nahe gelegt“, im zweiten
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wurden Reisen gänzlich verboten (VA/URA pag. 16.3.1.455 ff.). Am
- September 2007 verlängerte der Untersuchungsrichter unter Berufung auf
die Arztzeugnisse die Ausreisebewilligung bis 31. Oktober 2007 (VA/URA
pag. 16.3.1.460). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 beantragte A. eine Ver-
längerung der Ausreisebewilligung bis auf weiteres, da gemäss den beigelegten
Arztzeugnissen von B. von der Benutzung jeglicher Transportmittel abgeraten
und gemäss dem beigezogenen Psychiater Dr. C. die Einweisung in eine psy-
chiatrische Klinik erforderlich sei (VA/BA/AH/1-6 pag. 6.3.1 ff.). Hierauf verlän-
gerte der Untersuchungsrichter die Ausreisebewilligung bis 30. November 2007
mit Gültigkeitsbeschränkung auf das spanische Festland (VA/BA/AH/1-6
pag. 6.3.15 ff.). Auf weitere Verlängerungsgesuche von A. vom 29. November
2007, 31. Januar und 29. Februar 2008 hin (VA/BA/AH/1-6 pag. 6.3.38 ff.) erteil-
te die mittlerweile zuständige Bundesanwaltschaft jeweils eine Verlängerung der
Ausreisebewilligung bis schliesslich zum 31. März 2008 (VA/BA/AH/1-6
pag. 6.3.46 ff.; pag. 6.3.65; pag. 6.3.78). In ihrer Begründung wies die Bundes-
anwaltschaft allerdings jeweils darauf hin, es sei nicht nachvollziehbar, wie bei
einer solchen Krankheitsbeschreibung eine Prognose über mehrere Monate für
die Zukunft zuverlässig gestellt werden könne und weshalb A. nicht durch ent-
sprechende Medikation die Transportfähigkeit erlange.
Mit Verfügung vom 3. März 2008 wurde A. aufgefordert, seinen aktuellen Aufent-
haltsort in Spanien bekannt zu geben (VA/BA/AH/1-6 pag. 6.3.78). Der Vertreter
von A. nannte der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 27. März 2008 die Ad-
resse eines Rechtsanwalts in Madrid, wo sein Mandant „Rechtsdomizil“ ver-
zeichne. Im Übrigen wies er darauf hin, dass die Gesundheit seines Mandanten
keinen direkten Kontakt mit ihm zulassen würde (VA/BA/AH/1-6 pag. 6.3.83).
Mit Verfügung vom 3. April 2008 wies die Bundesanwaltschaft ein weiteres Ge-
such um Verlängerung der Ausreisebewilligung von A. ab. Als Begründung führte
sie an, er weigere sich, seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben und verletze
demnach die Auflage der Meldepflicht (VA/BA/AH/1-6 pag. 6.3.92 ff.).
E. Wegen Fluchtgefahr ersuchte die Bundesanwaltschaft bereits am 19. November
2007 um die internationale Ausschreibung von A. zur Verhaftung (VA/BA/AH/1-6
pag. 6.3.18 ff.). In der Folge wurde am 2. Mai 2008 ein internationaler Haftbefehl
gegen den Genannten erlassen (VA/BA/AH/1-6 pag. 6.3.99). Am 30. Mai 2008
meldete INTERPOL MEXICO an INTERPOL BERN die Ankunft von A. in Mexiko
City, wobei dieser von Nicaragua hergekommen sei und sich auf dem Weiterflug
nach Madrid befinde (VA/BA/AH/1-6 pag. 6.3.104 ff.). Der Vertreter von A. teilte
der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 7. Juli 2008 eine spanische Adresse
als Anschrift seines Mandanten mit und ersuchte gestützt auf weitere Arztzeug-
nisse vom 23. und vom 27. Juni 2008 (Dr. D. und Dr. C.) um eine weitere Verlän-
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gerung der Ausreisebewilligung (VA/BA/AH/1-6 pag. 6.3.122 ff.). Diese wies die
Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Juli 2008 ab (VA/BA/AH/1-6
pag. 6.3.128).
F. Am 29. September 2008 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht
Anklage gegen A. und neun Mitangeklagte wegen Beteiligung an einer kriminel-
len Organisation, evtl. Unterstützung einer solchen (Art. 260
ter
StGB), sowie qua-
lifizierter Geldwäscherei (Art. 305
bis
StGB).
G. Am 24. Oktober 2008 wurde A. auf Antrag der italienischen Untersuchungsbe-
hörden in Milano-Opera in Untersuchungshaft gesetzt und aufgrund des ein-
gangs erwähnten Haftbefehls der Bundesanwaltschaft am 1. Dezember 2008 in
Auslieferungshaft gesetzt. Mit Entscheid vom 3. März 2003 entschied das Beru-
fungsgericht Milano, dem Auslieferungsbegehren der Eidgenossenschaft nicht
stattzugeben. In seiner Begründung wies es darauf hin, dass gegen A. in Italien
ein Strafverfahren hängig sei, welchem derselbe Sachverhalt wie dem schweize-
rischen zu Grunde liege (TPF pag. 524.52 ff.).
H. Mit Schreiben vom 30. März 2009 teilte A. – der sich offensichtlich in Spanien
aufhielt – der Strafkammer über seinen Verteidiger mit, sein Gesundheitszustand
habe sich während der Haft in Italien dermassen verschlechtert, dass er nicht an
der Hauptverhandlung vom 1. und 2. April 2009 anwesend sein könne. Er ersu-
che um Dispensation von der Hauptverhandlung für die Tage des 1. und 2. April
2009 (TPF pag. 524.57 ff.). Zur Begründung legte er ein ärztliches Attest von
Psychiater Dr. C. bei, der ihm eine schwere Angst-Depression diagnostizierte
und bis auf weiteres „absolute körperliche und psychische Ruhe“ verschrieb (TPF
pag. 524.58). Schliesslich verzeigte A. Rechtsdomizil bei einem Rechtsanwalt in
Madrid und liess ausrichten, er sei bestrebt, ab dem 4. Mai 2009 der Verhand-
lung beizuwohnen. Auf Madrid als Aufenthaltsort deutet ferner eine handschriftli-
che und signierte Notiz von A., welche er mit „Madrid, 7 de Abril de 2009“ datierte
(TPF pag. 524.63).
I. Die Strafkammer informierte den Verteidiger von A. mittels Faxschreiben vom
- März 2009 darüber, dass das Dispensationsgesuch seines Mandanten abge-
lehnt würde.
J. Die Hauptverhandlung in Sachen SK.2008.18 begann am 1. und 2. April 2009 in
Bellinzona. A. blieb derselben fern. Die Strafkammer eröffnete seinem anwesen-
den Verteidiger mündlich die Ablehnung des Dispensationsgesuchs und stellte
ihm die schriftliche Begründung hierzu für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht.
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K. Bereits mit Schreiben vom 9. Januar 2009 hatte die Strafkammer der Bundesan-
waltschaft sowie A. unter der Verfahrensnummer SN.2009.1 die Möglichkeit ge-
geben, sich zu einem allfälligen Verfall der von ihm geleisteten Kaution zu äus-
sern. Die Parteien liessen sich hierzu am 14. Januar und am 2. Februar 2009
vernehmen. Die Strafkammer verfügte am 17. März 2009 die Vereinigung dieses
Verfahrens mit dem unter der Nummer SK.2008.18 geführten Hauptgeschäft. Mit
Schreiben vom 20. April 2009 beantragte die Bundesanwaltschaft, die Frage des
Verfalls der Sicherheit sei von Amtes wegen zu prüfen.
L. Am 9. April 2009 beantragte A. die Erteilung des freien Geleits für die Dauer der
Hauptverhandlung in Sachen SK.2008.18, welche ab 4. Mai 2009 fortgesetzt
wird (TPF pag. 524.60 f.). Mit Schreiben vom 20. April 2009 beantragte die Bun-
desanwaltschaft die Abweisung dieses Gesuchs.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Strafkammer erwägt:
- Prozessuales
Mit Einreichung der Anklageschrift am 29. September 2008 wurde der Prozess in
der Sache gegen A. und Mitangeklagte bei der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts hängig gemacht, weshalb die Prozessherrschaft auf diese überging (HAU-
SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel
2005, § 79 N 17). Die Strafkammer entscheidet originär über die Begehren um
Erteilung einer Dispensation sowie des freien Geleits für die Hauptverhandlung in
Sachen SK.2008.18. Aufgrund der sachlichen und zeitlichen Koinzidenz mit den
erwähnten Rechtsbegehren wird die Strafkammer im Rahmen dieses Entscheids
von Amtes wegen auch über die Freigabe oder den Verfall der von A. hinterleg-
ten Sicherheitsleistung befinden. Die Zuständigkeit der Strafkammer für den Ent-
scheid über die Sicherheitsleistung ergibt sich hierbei aus Art. 59 BStP, wonach
jene Behörde über die Freigabe oder den Verfall der Sicherheit entscheidet, bei
der die Strafsache hängig ist oder zuletzt hängig war. Für den Entscheid über die
Erteilung des freien Geleits weist Art. 61 Abs. 1 BStP die Zuständigkeit ebenso
der Strafkammer zu, wie Art. 147 Abs. 2 BStP für den Entscheid über das
Dispensationsgesuch.
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Die Bundesstrafprozessordnung weist in Art. 45 Ziff. 3 mit Bezug auf ein laufen-
des gerichtliches Verfahren die Kompetenz für die Anordnung von Haft dem Ge-
richt oder dessen Präsidenten zu. Gemäss Praxis der Strafkammer ist der Kam-
merpräsident für den Erlass von Verfügungen im Sinne dieser Bestimmung zu-
ständig, soweit sie im Stadium der Vorbereitung zur Hauptverhandlung erlassen
werden. Diese Bestimmung ist analog auf andere Entscheide über Zwangs- oder
Ersatzmassnahmen anzuwenden. Für spätere Prozessentscheide über Gesuche
der Parteien erklärt die Bundesstrafprozessordnung in Art. 146 ff. in der Regel
das Gericht als zuständig (Entscheid TPF SN.2008.3 vom 26. März 2008 E. 1 mit
Hinweis, zur Publikation vorgesehen). Da die Hauptverhandlung in Sachen
SK.2008.18 bereits am 1. April 2009 eröffnet wurde, ist vorliegend in Form eines
Strafkammerentscheids über die beiden Gesuche von A. sowie über die Freigabe
oder den Verfall der Sicherheitsleistung zu befinden.
- Sicherheitsleistung
2.1 Die Sicherheit verfällt, wenn sich der Beschuldigte der Verfolgung oder der Voll-
streckung der erkannten Freiheitsstrafe dadurch entzieht, dass er flieht oder sich
verborgen hält (Art. 58 BStP). Hingegen ist die Sicherheit gemäss Art. 55 BStP
selbst dann freizugeben, wenn der Beschuldigte, welcher eine Sicherheit geleis-
tet hatte, verhaftet wird, weil er Anstalten zur Flucht trifft, auf eine Vorladung un-
entschuldigt fern bleibt oder wenn neue Umstände seine Verhaftung erforderlich
machen. Die Sicherheit wird ferner frei, wenn der Grund der Verhaftung wegge-
fallen ist, wenn die Untersuchung eingestellt wird, wenn der Angeklagte freige-
sprochen wird oder wenn er die Strafe antritt (Art. 57 BStP). Gemäss
Art. 60 BStP wird die verfallene Sicherheit zunächst zur Bezahlung der Kosten,
sodann zur Deckung des Schadens und endlich zur Bezahlung der Busse ver-
wendet. Der Überschuss fällt in die Bundesgerichtskasse, ist jedoch zurückzuer-
statten, sobald sich der Verurteilte vor Ablauf der Verjährungsfrist stellt.
Die in Art. 55 ff. BStP und insbesondere in Art. 58 BStP verankerten Grundsätze
werden von Praxis und Lehre weiter konkretisiert. So soll der Verfall der Sicher-
heit bei Flucht den Beschuldigten davon abhalten, sich der Verfolgung oder dem
Strafantritt zu entziehen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Straf-
prozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 338 f. N 43). Die Leistung der Sicherheit
verfolgt damit ganz allgemein den Zweck, den Gang der Untersuchung sowie
den Antritt einer Strafe oder Massnahme nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass
sich der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehörden entzieht – insbesondere
durch Flucht (Entscheid des Bundesgerichts 1P.626/2004 vom 10. Februar 2005
E. 2.3). Ersatzmassnahmen für die Untersuchungs- oder Sicherungshaft dürfen
allerdings nur insoweit aufrechterhalten werden, als ein Haftgrund weiter besteht
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8 -
(BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 30 f.; TPF SN.2008.3 vom 26. März 2008 E. 2.1;
BB.2006.16 vom 24. Juli 2006 E. 2.1, je mit Hinweisen; HAU-
SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 338 f. N 43). Demnach wird die geleistete
Sicherheit frei, sobald die Prozesshandlungen, deren Durchführung diese ge-
währleisten soll, vollzogen sind. Entzieht sich der Beschuldigte hingegen diesen
Prozesshandlungen durch Flucht, ist die hinterlegte Sicherheit verfallen zu erklä-
ren.
2.2 A. beantragt mit Schreiben vom 2. Februar 2009 die Freigabe der Sicherheitsleis-
tung mitsamt Zinsen. Er begründet sein Begehren sinngemäss mit dem Umstand,
dass er sich in Italien in Auslieferungshaft befinde, weshalb die Voraussetzungen
zur Freigabe gemäss Art. 55 BStP erfüllt seien. Ferner habe er sich aus gesund-
heitlichen Gründen in Spanien befunden, dort bei einem Rechtsanwalt Rechts-
domizil verzeigt und befinde sich demnach nicht auf der Flucht, zumal er zu je-
dem Zeitpunkt bereit gewesen wäre, an einer allfälligen Untersuchungshandlung
teilzunehmen. Schliesslich habe er sich bis zu seiner Spanienreise stets korrekt
verhalten. Es sei die Bundesanwaltschaft, welche ihm treuwidrig ein Fluchtverhal-
ten zu unterstellen versuche. Die Bundesanwaltschaft beantragte mit Schreiben
vom 14. Januar 2009 die Aufrechterhaltung der Sicherheitsleistung, eventualiter
deren Verfall, da sich A. durch Flucht der Strafverfolgung zu entziehen versuche.
Aus denselben Gründen beantragte sie mit Schreiben vom 20. April 2009, die Si-
cherheitsleistung sei verfallen zu erklären.
2.3 Das im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung unter lit. D.–G. dargestellte Verhal-
ten von A. lässt sich einzig als Flucht bezeichnen. A. hielt sich zwar bei seinen
wenigen und kurzen ersten Auslandsaufenthalten in den Jahren 2005 bis Anfang
2007 noch weitgehend an die Auflagen der Untersuchungsbehörden, weshalb
aus dieser Zeit keine Beanstandungen aktenkundig sind (lit. B.). Dies ist hier je-
doch entgegen der von ihm vertretenen Auffassung ohne Belang, da erst seine
Spanienreise ab Juli 2007 zu Beanstandungen und schliesslich zum Erlass eines
internationalen Haftbefehls Anlass gab (lit. D.). Von Bedeutung ist zunächst die
Tatsache, dass A. erst nach Spanien ausreiste, nachdem ihm von den dortigen
Behörden freies Geleit zugesagt worden war. Auf den ersten Besuch seiner
kranken Mutter in Spanien verzichtete er nach eigenen Angaben freiwillig, da er
seine Verhaftung in Spanien befürchtete (lit. B. mit Bezug auf VA/URA
pag. 16.3.1.136). Ferner ist von Bedeutung, dass A. jeweils präzise nach dem-
selben Muster vorging, um eine Verlängerung der Ausreisebewilligung zu errei-
chen, seit er im Juli 2007 mit einer auf zwei Wochen befristeten Ausreisebewilli-
gung in Spanien angekommen war: Immer bei Ablauf der Ausreisefrist ersuchte
er die Strafverfolgungsbehörden über seinen Verteidiger um Fristerstreckung aus
gesundheitlichen Gründen. Zur Begründung legte er jeweils praktisch gleichlau-
tende ärztliche Zeugnisse bei, welche zunächst nur vom Kardiologen Dr. B. und
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9 -
später auch vom Psychiater Dr. C. ausgestellt worden waren. Diese Atteste be-
scheinigten ihm sinngemäss Transportunfähigkeit (lit. D.). Auf diese Weise er-
suchte A. bis März 2008 insgesamt neun Mal um Verlängerung der Ausreisebe-
willigung nach Spanien. Als die Bundesanwaltschaft A. schliesslich mittels Verfü-
gung aufforderte, seinen aktuellen Aufenthaltsort in Spanien bekannt zu geben
(VA/BA/AH/1-6 pag. 6.3.78), liess dieser durch seinen Verteidiger ausrichten, der
Gesundheitszustand seines Mandanten lasse keinen direkten Kontakt zu, wes-
halb er nur ein Rechtsdomizil bei einem spanischen Rechtsanwalt angeben kön-
ne (lit. D). Nach demselben Muster ging A. auch vor, als er – kaum von seiner
Haft in Italien nach Spanien zurückgekehrt – am 30. März 2009 wiederum ge-
stützt auf einen Attest des Psychiaters Dr. C., der ihm im Resultat Transportunfä-
higkeit bescheinigte, um Dispensation von der Hauptverhandlung für den 1. und
- April 2009 ersuchte (lit. H.). Ferner ist in Betracht zu ziehen, dass A. in der
Zeitspanne vom Frühjahr 2008 bis dato erwiesenermassen mehrere weite Reisen
unternommen hatte. Er wurde von INTERPOL in Südamerika gesichtet (lit. F.), in
Italien in Haft gesetzt (lit. G.) und ersuchte im März 2009 von Spanien aus auf-
grund seiner Transportunfähigkeit um Dispensation von der Hauptverhandlung
(lit. G.). Damit ist erstellt, dass A. unbesehen aller ärztlichen Zeugnisse reisefähig
war und dass es sowohl in seiner Macht gestanden hätte, den Ersatzmassnah-
men der Strafverfolgungsbehörden nachzukommen, als auch am 1. April 2009 an
der Hauptverhandlung zu erscheinen.
Schliesslich hat A. nach Ablehnung seines Dispensationsgesuchs für die Haupt-
verhandlung mit Schreiben vom 9. April 2009 umgehend um Erteilung des freien
Geleits als conditio sine qua non für sein Erscheinen in der Hauptverhandlung
ersucht (TPF pag. 524.61). Sein ganzes Verhalten ist darauf ausgerichtet, sich
beharrlich der Strafverfolgung und einem allfälligen Strafvollzug in der Schweiz
zu entziehen. Im Übrigen hat der Umstand der Flucht ins Ausland die Annahme
von Fluchtgefahr und damit die Rechtfertigung für die Sicherheitsleistung bestä-
tigt. Damit ist erstellt, dass A. flüchtig ist, weshalb die von ihm bestellte Sicherheit
gestützt auf Art. 58 BStP als verfallen erklärt wird.
2.4 Über die Verwendung der verfallenen Sicherheitsleistung im Sinne von
Art. 60 BStP ist im Rahmen des Vollzugs des Hauptverfahrens SK.2008.18 zu
entscheiden.
- Dispensationsgesuch
3.1 Gemäss Art. 147 Abs. 2 BStP kann das Gericht den Angeklagten ausnahmswei-
se von der Verpflichtung zum Erscheinen befreien und ihm gestatten, sich durch
einen Verteidiger vertreten zu lassen. Die Dispensation darf dem Angeklagten
- 10 -
nur gewährt werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, da die Teil-
nahme an der Hauptverhandlung eine gesetzliche Pflicht darstellt
(TPF SN.2008.50 vom 11. Dezember 2008).
3.2 A. begründet sein Dispensationsgesuch im Schreiben vom 30. März 2009 mit
seinem schlechten Gesundheitszustand, der eine Reise von Spanien in die
Schweiz verunmögliche. Er stützt sich hierbei auf einen ärztlichen Attest von
Dr. C. (TPF pag. 524.57 ff.).
3.3 Wie in E. 2.3 hiervor dargelegt, entzieht sich A. derzeit beharrlich der Strafverfol-
gung und einem allfällig drohenden Strafvollzug in der Schweiz. Er hat mehrere
grosse Reisen unternommen, obwohl ihm Dr. C. für denselben Zeitraum Trans-
portunfähigkeit attestiert hatte. Nach dem Gesagten steht fest, dass mindestens
einzelne Zeugnisse dieses Arztes, die den Gesuchsteller betreffen, inhaltlich ma-
nifest falsch sind - wobei offen bleiben kann, ob es sich um Gefälligkeitsatteste
handelt oder ob der Gesuchsteller den Arzt hinsichtlich seines Gesundheitszu-
standes irregeführt hat. Entgegen dem Inhalt dieser Atteste hat der Gesuchsteller
seine Reisefähigkeit mehrfach unter Beweis gestellt, weshalb das Gericht keinen
Anlass hat, an seiner Reisefähigkeit zu zweifeln. Auf ein neuerliches gleich lau-
tendes Zeugnis von Dr. C. kann daher nicht abgestellt werden. Seine Reisefähig-
keit gesteht der Gesuchsteller implizit denn auch selbst ein, indem er seine An-
wesenheit am Prozess nun von der Gewährung des freien Geleits abhängig ma-
chen will. Da auch keine weiteren besonderen Umstände ersichtlich sind, welche
eine Dispensation von A. rechtfertigen, ist das entsprechende Gesuch abzuwei-
sen.
- Freies Geleit
4.1 Der Richter kann einem landesabwesenden Beschuldigten auf Gesuch freies
Geleit erteilen. Dieses kann an bestimmte Bedingungen geknüpft werden (Art. 61
Abs. 1 BStP). Das freie Geleit ist eine Zusage der zuständigen Behörde an den
Beschuldigten, ihn wegen der in der Geleitserklärung bezeichneten strafbaren
Handlung nicht in Haft zu setzen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 450
N 10).
4.2 Als Begründung für sein Gesuch führt A. im Schreiben vom 9. April 2009 im We-
sentlichen an, er würde aus „freien Stücken“ in die Schweiz einreisen, weshalb
Art. 12 Ziff. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Straf-
sachen (EUeR, SR 0.351.1) auf einen Teil der Tatvorwürfe zur Anwendung ge-
lange. Überdies bedinge eine seriöse Prozessvorbereitung die Erteilung des frei-
en Geleits, da die Besprechungen mit dem Verteidiger aufgrund der grossen Dis-
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tanz nicht in Spanien stattfinden könnten. Mit Schreiben vom 20. April 2009 be-
antragte die Bundesanwaltschaft die Abweisung des Gesuchs.
4.3 Soweit sich A. auf die Anwendung von Art. 12 Ziff. 2 EUeR beruft, ist er nicht zu
hören. Gemäss dieser Bestimmung darf eine Person, welche sich vor den Jus-
tizbehörden eines anderen Staates strafrechtlich verantworten soll, wegen nicht
in der Vorladung angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor
ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch
in Haft gehalten noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit
unterworfen werden. Für den in casu in Frage stehenden Prozessgegenstand –
d.h. für die Tatvorwürfe der Unterstützung von beziehungsweise Beteiligung an
einer kriminellen Organisation und der qualifizierten Geldwäscherei – gewährt
Art. 12 EUeR demnach kein freies Geleit. Diese Vorwürfe begründen den beste-
henden Haftbefehl. Ihn mittels Gewährung freien Geleits ausser Kraft zu setzen,
wäre ein Paradoxon. Im Übrigen hat A. durch sein in E. 2.3 hiervor dargestelltes
Verhalten bewiesen, dass er beharrlich bestrebt ist, sich der Strafverfolgung und
einem allfällig drohenden Strafvollzug zu entziehen. Er hat sich unbesehen all
seiner anders lautenden Versprechen seit Sommer 2007 an keinerlei Bedingun-
gen der Strafverfolgungsbehörden mehr gehalten. Aufgrund dieser Erwägungen
ist das Gesuch um Erteilung des freien Geleits abzuweisen.
- Kosten
5.1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt
(Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). In Streitigkeiten, in denen die
Strafkammer in der Besetzung von drei Richtern entscheidet, beträgt die Ge-
richtsgebühr Fr. 3'000.– bis Fr. 60'000.–, wobei die Minimalgebühr bei besonders
geringem Aufwand unterschritten werden kann (Art. 2 des Reglements über die
Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.7.11.32).
5.2 A. ist in all seinen Anträgen unterlegen, weshalb ihm die Kosten dieses Zwi-
schenverfahrens aufzuerlegen sind. In casu ist eine Gebühr von Fr. 1'500.– an-
gemessen. Diese wird auf den Hauptentscheid in Sachen SK.2008.18 geschla-
gen.
Die Strafkammer erkennt:
- Die von A. hinterlegte Sicherheitsleistung von Fr. 500'000.– wird verfallen erklärt.
- Das Gesuch um Dispensation von der Hauptverhandlung in Sachen SK.2008.18
wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Erteilung des freien Geleits für die Dauer der Hauptverhandlung in
Sachen SK.2008.18 wird abgewiesen.
- Die Kosten von Fr. 1'500.– werden auf den Hauptentscheid geschlagen.
- Über die Verwendung der verfallenen Sicherheitsleistung wird nachträglich im Rah-
men des Vollzugs des Urteils des Hauptverfahrens SK.2008.18 entschieden.
- Dieser Entscheid wird Fürsprecher Patrick Lafranchi sowie der Bundesanwaltschaft
eröffnet und der Kasse des Bundesstrafgerichts mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsaus-
fertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 93 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist zulässig, wenn Vor- und Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeifüh-
ren und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspa-
ren würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).