Verfügung vom 24. August 2011 Strafkammer Partei A.,
Gesuchstellerin
Gegenstand
Bewilligung persönlicher Verkehr
Der Präsident erwägt, dass:
B. mit Urteil der Strafkammer SK.2011.6 vom 22. Juli 2011 der strafbaren Vorberei- tungshandlung zu Brandstiftung gemäss Art. 260 bis Abs. 1 StGB und des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB schuldig ge- sprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten bestraft wurde (Urteils-Dispositiv Ziff. I.2 und I.3);
B. zur Sicherung des Strafvollzugs in Sicherheitshaft behalten wurde (Art. 231 StPO; Urteilsdispositiv Ziff. I.5) und er bisher nicht um Bewilligung des vorzeitigen Strafvoll- zugs im Sinne von Art. 236 StPO ersucht hat;
A., Mutter des Beschuldigten, mit Eingabe vom 22. August 2011 für sich selbst sowie für ihre Tochter C. (geb. 1) um Erteilung einer einmaligen Bewilligung zum gemein- Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SN.2011.20 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2011.6)
2 - samen Besuch von B. ersucht, ohne indes eine Vollmacht der genannten Person bei- zulegen;
Kontakte des Inhaftierten mit anderen Personen der Bewilligung der Verfahrenslei- tung bedürfen (Art. 235 Abs. 2 StPO), weshalb die mit prozessleitender Verfügung des Präsidenten vom 28. Juli 2011 festgelegten Bedingungen weiterhin gelten;
nach Eingang der Anklage diverse Gesuche von Angehörigen (Mutter, Vater, Stiefva- ter) zum Besuch des Beschuldigten bewilligt und weiteren Angehörigen im Rahmen der Hauptverhandlung vom 19.-22. Juli 2011 Besuche ermöglicht worden sind;
letztmals am 4. August 2011 einmalige Besuchsbewilligungen erteilt worden sind;
die Sachlage seit Erlass des Urteils vom 22. Juli 2011 es rechtfertigt, engen Famili- enangehörigen des Beschuldigten eine grundsätzliche, generelle Besuchsbewilligung zu erteilen, da der Haftzweck (Sicherung des Strafvollzugs) dadurch nicht beeinträch- tigt wird und anderweitige Erfordernisse der Strafverfolgung nicht (mehr) aktuell sind;
im gleichen Sinne wie bezüglich der Gesuchstellerin auch bezüglich der anderen be- kannten nahen Familienangehörigen entschieden werden kann;
A. (Mutter), D. (Vater), E. (Stiefvater) sowie die Geschwister C. und F. im vorstehen- den Sinne als enge Familienangehörige des Beschuldigten bezeichnet werden kön- nen;
die Durchführung der Besuche (Modalitäten, Dauer und Häufigkeit) der Vollzugsbe- hörde bzw. der Anstaltsleitung im Rahmen der internen Regeln bzw. der Gefängnis- ordnung überlassen ist, wobei eine Aufsicht nicht erforderlich, indes der Fluchtgefahr Rechnung zu tragen ist (prozessleitende Verfügung vom 28. Juli 2011, Ziff. 2 und 5);
für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind;
3 - Der Präsident verfügt:
Kopie an
Rechtsmittelbelehrung Gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Verfügungen des Präsidenten der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einge- legt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 24. August 2011