Beschluss vom 4. Oktober 2011
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident,
Miriam Forni und Daniel Kipfer Fasciati,
Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava
Parteien
SERVICE DES CONTRIBUTIONS, République et
Canton Z.,
Gesuchstellerin
gegen
- A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Patrick
Lafranchi,
- BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Lien-
hard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte, Steuern
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SN.2011.25
(Hauptgeschäftsnummer: SK.2011.5)
- 2 -
Das Gericht zieht in Erwägung, dass
- gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO das Gericht für die Aufhebung der Beschlagnahme
und die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an
die berechtigte Person zuständig ist;
- wenn ein Verfahren vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wird,
die neue Beurteilung durch die Behörde, die nach dem Gesetz für den aufgehobenen
Entscheid zuständig ist, erfolgt (Art. 453 Abs. 2 StPO) und demnach die Prozess-
herrschaft im Fall SK.2011.5 beim Bundesstrafgericht liegt;
- die Steuerbehörden des Kantons Z., die vorliegend für den Bund, den Kanton Z., die
Gemeinde Y. und die Kirchgemeinde handelten, für die steuerliche Veranlagung von
A. für die steuerbaren Jahre 1996 bis 2000 und 2001 bis 2010 eine Regelung finden
konnten (TPF 2 659 001 ff.);
- die Steuerverwaltung des Kantons Z. mit Schreiben vom 21. September 2011 um die
Aufhebung der Beschlagnahme auf den Vermögenswerten von A. in der Höhe von
Fr. 3'616'724.35 zur Deckung des ausstehenden Steuerbetrags ersuchte;
- A. mit Erklärung vom 21. September 2011 der genannten Regelung zugestimmt hat
(TPF 2 659 001) und gemäss Mitteilung seiner Verteidiger vom 27. September 2011
die Bezahlung der Steuerschuld aus beschlagnahmten Mitteln unterstützt (TPF 2 524
062 f.);
- in Anbetracht der klaren Rechtslage auf das Einholen einer Stellungnahme der Bun-
desanwaltschaft verzichtet werden konnte;
- vorliegend der Ausgang des Verfahrens SK.2011.5 in der Hauptsache – auch in Hin-
blick auf die Einziehung – noch nicht abzusehen ist;
- es im Falle einer Einziehung der Vermögenswerte keine Möglichkeit gäbe, damit
Drittansprüche zu befriedigen, da kein Sachverhalt gemäss Art. 73 StGB bzw. Art. 60
aStGB vorliegt;
- das Gericht gegebenenfalls die Beschlagnahme der Vermögenswerte zur Durchset-
zung einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB bzw. 59 Ziff. 2 a StGB aufrechterhal-
ten kann und insoweit zwischen dem Bund und Drittgläubigern (Kanton, Gemeinde,
etc.) Anspruchskonkurrenz vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2009 vom
- April 2010, E. 1.4.2);
-
aus diesem Grunde der ersuchte Geldbetrag nicht freigegeben werden kann;
-
3 -
-
Vormerk von der erwähnten Vereinbarung und der Bereitschaft von A., den Steuer-
betrag für die Veranlagungsperiode von 1996 bis 2010 über Fr. 3'616'724.35 zu be-
gleichen und auf eine Beschwerde gegen die Veranlagungsentscheide der Jahre
1996 bis 2010 zu verzichten, genommen wird;
-
bei der gegebenen Ausgangslage keine Kosten erhoben werden.
und beschliesst:
- Das Gesuch der Steuerverwaltung des Kantons Z. wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieser Beschluss ist der Steuerverwaltung des Kantons Z., Rechtsanwalt Patrick
Lafranchi und der Bundesanwaltschaft zu eröffnen.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundes-
strafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann (ausser gegen verfahrensleitende Entscheide)
bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen schriftlich und begründet Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und 394 ff. StPO).
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er-
messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).