Beschluss vom 25. Mai 2011 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident, Giuseppe Muschietti und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, Zweigstelle Zürich, vertreten durch Lucienne Fauquex, Staatsanwältin des Bundes,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Viktor Kletz- händler, Gegenstand
Entschädigung für amtliche Verteidigung
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SN.2011.6 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2010.33)
2 - Die Strafkammer erwägt, dass: – sie mit Urteil vom 5. Mai 2011 A. der bandenmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG schuldig sprach, ihn mit einer Freiheitsstrafe von 13 Mo- naten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, bestrafte, ihn zu einer Ersatz- forderung von Fr. 80'000.– verurteilte und ihm die Verfahrenskosten von total Fr. 10’509.95 auferlegte (Geschäfts-Nr. SK.2010.33); – sie gleichzeitig beschloss, dass über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Viktor Kletzhändler, sowie die Frage der Kostentragung und Rücker- stattungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung separat entschieden wird; – die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch das urteilende Gericht am En- de des Verfahrens festgelegt wird (Art. 135 Abs. 2 StPO), womit die Strafkammer zum Entscheid zuständig ist und sie die Entschädigung für den gesamten Aufwand der Verteidigung, soweit dieser den zur Anklage gelangten Verfahrensteil betrifft, festzusetzen hat; – der amtliche Verteidiger in der Hauptverhandlung aufgefordert wurde, innert sieben Tagen seine Kostennote einzureichen (cl. 146 pag. 146.920.6); – dieser mit Eingabe vom 9. Mai 2011 eine detaillierte Kostennote für seine Bemü- hungen vom 30. April 2004 bis 5. Mai 2011 einreichte (cl. 146 pag. 146.721.5 ff.); – die Bundesanwaltschaft sich dazu mit Eingabe vom 12. Mai 2011 vernehmen liess (cl. 146 pag. 146.510.25 ff.); – die Entschädigung nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) vom 31. August 2010 festzusetzen ist (SR 173.713.162; Art. 22 Abs. 3 BStKR); – gemäss Art. 11 Abs. 1 BStKR die Entschädigung an die amtliche Verteidigung das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Un- terkunft sowie Porti und Telefonspesen umfasst, gemäss Art. 12 Abs. 1 BStKR das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen wird, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt, gemäss Art. 13 Abs. 1 BStKR die Auslagen auf- grund der tatsächlichen Kosten, höchstens aber zu den Ansätzen nach Art. 13 Abs. 2 BStKR vergütet werden, und gemäss Art. 14 BStKR die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzukommt;
3 - – der Verlauf des Strafverfahrens wie folgt zusammengefasst werden kann: Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 29. Januar 2003 ein gerichtspolizeiliches Er- mittlungsverfahren gegen diverse Mitglieder der Hells Angels, darunter A., wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB; mit Verfügung vom 28. April 2004 dehnte sie es u.a. gegen den Beschuldigten A. auch auf den Vorwurf versuchter Entführung, evtl. versuchter Frei- heitsberaubung, aus, wobei sich A. vom 28. April 2004 bis zum 12. Mai 2004 in Un- tersuchungshaft befand; das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am
4 - der amtlichen Verteidigung äusserte; den für das Vorverfahren geltend gemachten Aufwand von 131 Stunden 50 Minuten anerkannte die Bundesanwaltschaft grund- sätzlich, wobei sie festhielt, der auf den eingestellten Verfahrensteil entfallende Aufwand lasse sich nicht direkt der Kostennote vom 5. Oktober 2010 entnehmen, weshalb sie hierfür ermessensweise 80 Stunden ausscheide, und bemerkte, die Dif- ferenz von 51 Stunden 50 Minuten betreffe den Aufwand für den angeklagten Ver- fahrensteil (cl. 146 pag. 146.710.16 ff.); – der Verteidiger in seiner Kostennote einen Gesamtaufwand von 199 Stunden 40 Minuten ausweist, wovon für das Vorverfahren – entsprechend der Kostennote vom 5. Oktober 2010 (cl. 137 pag. 16.12.2 ff.) – 131 Stunden 50 Minuten (Positio- nen vom 30. April 2004 bis 3. Juni 2010) und für das Hauptverfahren 67 Stunden 50 Minuten (Positionen vom 4. Januar 2011 bis 5. Mai 2011), abzüglich der mit vor- genannter Verfügung vom 24. Februar 2011 bereits abgerechneten 80 Stunden, womit auf den angeklagten Verfahrensteil total 119 Stunden 40 Minuten entfallen; – die Bundesanwaltschaft in der Ergänzungsverfügung vom 24. Februar 2011 die Verfahrenskosten als zu ¾ auf den eingestellten Verfahrensteil und zu ¼ auf den angeklagten Verfahrensteil fallend ausschied, während sie in der Verfügung betref- fend Entschädigung des amtlichen Verteidigers vom 24. Februar 2011 dessen Auf- wand als zu 60,7% auf den eingestellten Verfahrensteil fallend ausschied; – bei dieser Kostenausscheidung der Bundesanwaltschaft zu beachten ist, dass ab der Ausdehnung des Verfahrens auf den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für das Vorverfahren ein Aufwand von 40 Stunden 50 Minuten geltend gemacht wird (Positionen vom 16. September 2008 bis 3. Juni 2010), was 31% des Aufwands des Verteidigers im Vorverfahren ausmacht, und da- von ausgegangen werden kann, dass hievon ein grösserer Anteil die neuen An- schuldigungen betrifft, während die zuvor erfolgten Aufwendungen teilweise auch für die neuen Anschuldigungen nützlich waren, da die Beweismittel teilweise identisch sind; – die von der Bundesanwaltschaft vorgenommene Ausscheidung von 51 Stunden 50 Minuten für den angeklagten Verfahrensteil als notwendiger Aufwand des Vertei- digers bestätigt werden kann, zumal die Bundesanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2011 in dieser Hinsicht keine Bemerkungen angebracht hat; – der für das gerichtliche Verfahren geltend gemachte Aufwand von 67 Stunden 50 Minuten ausgewiesen ist und als notwendiger Aufwand bestätigt werden kann; – der vom Verteidiger für den angeklagten Verfahrensteil in Rechnung gestellte Auf- wand von 119 Stunden 40 Minuten in vollem Umfang entschädigungsberechtigt ist;
5 - – der Stundenansatz für den zur Anklage gebrachten Verfahrensteil (inkl. Bemühun- gen im Vorverfahren) praxisgemäss auf Fr. 230.– festzusetzen ist, da der Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Anforderungen stellte, wäh- rend die Reisezeit praxisgemäss mit Fr. 200.– pro Stunde zu entschädigen ist; – für das Vorverfahren Reisezeiten geltend gemacht, aber nicht separat ausgewiesen werden (so bei den Positionen vom 30. April 2004 Haftprüfungsverfahren 6 Std.,
6 - – das urteilende Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 425 StPO – entspre- chend den früheren Art. 172 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 2 BStP – im Entscheid über die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kos- tenpflichtigen von einer Kostenauferlegung ganz oder teilweise absehen kann, was auch für die Kosten der amtlichen Verteidigung bzw. die Rückerstattungspflicht gilt (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 425 StPO N. 3 f.; DOMEISEN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 425 StPO N. 3 f.), während es umgekehrt bereits im Endentscheid die Rückerstattung anordnen kann, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten schon in diesem Zeitpunkt einen Rückgriff erlauben (DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 StPO N. 14), was namentlich dann der Fall sein kann, wenn die amtliche Verteidigung nicht we- gen Bedürftigkeit des Beschuldigten angeordnet wurde (RUCKSTUHL, Basler Kom- mentar, Basel 2011, Art. 135 StPO N. 23 f.; SCHMID, a.a.O., Art. 135 StPO N. 14); – der Verurteilte als Angestellter der ihm gehörenden C. AG bis 2010 ein Restaurant leitete und einen Monatslohn von Fr. 7'200.– brutto bezog, seither zwar ohne Ar- beitsstelle und ohne Einkommen ist, gemäss seinen Angaben in der Hauptverhand- lung aber in Verhandlungen für eine Stelle als Betriebsleiter eines grösseren Re- staurants mit Stellenantritt am 1. Juli 2011 steht und heute über ein Vermögen von rund Fr. 170'000.– verfügt (cl. 146 pag. 146.930.2 f.; vgl. auch seine Angaben in den Steuererklärungen 2008 und 2009, cl. 146 pag. 146.271.16 und 146.271.28); – der Verurteilte seit März 1995 verheiratet ist, einen Sohn (Jg. 1998) hat, aber ausser den gesetzlichen Familienunterhaltspflichten keine weiteren Verpflichtungen hat (cl. 146 pag. 146.930.2); – der Verurteilte in geordneten Verhältnissen lebt und sich in Anbetracht seiner wirt- schaftlichen Verhältnisse unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung und der Wiedereingliederung im heutigen Zeitpunkt – auch in Berücksichtigung der Verurtei- lung zu einer Ersatzforderung von Fr. 80'000.– und der Auferlegung der Verfahrens- kosten von Fr. 10’509.95 – keine Reduktion der Kosten aufdrängt, weshalb die Rückerstattungspflicht vorbehaltlos in diesem Entscheid angeordnet werden kann; – der Verurteilte somit zu verpflichten ist, die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung im Betrag von Fr. 30'348.15 der Eidgenossenschaft zurückzuzahlen; – die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen kann (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 Organisationsreglement BStGer), sie mithin die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Bemessungskrite- rien überprüfen lassen kann (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO);
7 - – das Beschwerderecht gemäss Lehre auch dem Beschuldigten zukommt, da er im Falle der Rückerstattungspflicht bei einer zu hohen Entschädigung beschwert ist (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 135 StPO N. 16), dementsprechend auch der Bundesan- waltschaft hinsichtlich der Höhe der Entschädigung Beschwerdelegitimation zu- kommen muss, da der Staat durch eine zu hohe Entschädigung beschwert ist, falls die Forderung gegen den Beschuldigten nicht einbringlich ist; – die in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten gemäss Art. 425 und Art. 135 Abs. 4 StPO erfolgte Anordnung der Rückerstattung im End- entscheid bzw. Kostenentscheid dagegen Fragen tangiert, welche von den Parteien nicht der Beschwerdeinstanz im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 135 Abs. 3 StPO unterbreitet werden können, weshalb davon auszugehen ist, dass in dieser Hinsicht – wie nach bisherigem Recht (Art. 172 Abs. 1 BStP) – die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegeben ist (Art 78 Abs. 1, 80 Abs. 1, 81 Abs. 1 und 90 BGG; vgl. BGE 135 I 91 E. 2.4.3 S. 100 ff.); – im Hinblick auf die Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen wird, dass die jeweils angerufene Gerichtsinstanz über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels entscheidet; – dieser Entscheid den Parteien und dem Verteidiger zu eröffnen ist;
8 - Die Strafkammer beschliesst:
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entschädigungsentscheid innert 10 Tagen schriftlich und be- gründet Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzo- na, einlegen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 26.05.2011