Gesamter Gesetzestext
Verfügung vom 11. Dezember 2013
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Vorsitz,
Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Carlo
Bulletti, Leitender Staatsanwalt des Bundes,
und
als Privatklägerschaft
B., vertreten durch Fürsprecher Martin Mumenthaler,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Bruno Bauer,
Gegenstand
Einsetzen eines amtlichen Verteidigers
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S N . 20 13. 6
(H au pt ges c häf ts n um m er: S K . 20 1 2.3 8)
-
2 -
Die Einzelrichterin erwägt, dass
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die Bundesanwaltschaft im vorliegenden Verfahren (SK.2012.38) vor dem erstinstanz-
lichen Gericht persönlich aufgetreten ist und demnach die beschuldigte Person gemäss
Art. 130 lit. d StPO notwendig verteidigt sein muss;
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die Beschuldigte bisher im Strafverfahren in der Person von Rechtsanwalt Raphael
Kühne erbeten verteidigt war;
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Rechtsanwalt Kühne mit Schreiben vom 9. Juli 2013 dem Gericht mitteilte, das Mandat
zwischen der Beschuldigten und ihm sei beendet (TPF 10 526 008);
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die Beschuldigte der Aufforderung der Einzelrichterin vom 29. Juli 2013, einen neuen
Verteidiger zu wählen, da es sich vorliegend um einen Fall von notwendiger Verteidi-
gung handle, nicht nachkam (TPF 10 410 100; 10 526 009);
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die Verfahrensleitung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO eine amtliche Verteidi-
gung anordnet, wenn bei notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Auffor-
derung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt;
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die Einzelrichterin angesichts der Tatsache, dass sich das Verfahren im damaligen
Zeitpunkt noch in der Phase der Ausfertigung der Urteilsbegründung befand und daher
keine Verteidigungsrechte geltend zu machen waren, die Ernennung einer neuen Ver-
teidigung auf den Zeitpunkt vor Eröffnung des motivierten Urteils aufschob, was der Be-
schuldigten schriftlich mitgeteilt wurde (TPF 10 410 101 f.);
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die Voraussetzungen für die Ernennung einer amtlichen Verteidigung unter den ge-
schilderten Umständen gegeben sind und diese angesichts der bevorstehenden Eröff-
nung des motivierten Urteils nunmehr zu erfolgen hat;
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Rechtsanwalt Bruno Bauer sich zur Übernahme der amtlichen (notwendigen) Verteidi-
gung der Beschuldigten bereit erklärt hat (TPF 10 526 011);
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A. auf die gerichtliche Aufforderung hin (TPF 10 410 104) keine Einwände gegen des-
sen Einsetzung vorgebracht hat;
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3 -
Die Einzelrichterin verfügt:
Rechtsanwalt Bruno Bauer wird der beschuldigten A. im Verfahren SK.2012.38 mit so-
fortiger Wirkung als amtlicher (notwendiger) Verteidiger beigegeben.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin
Zustellung an
Bundesanwaltschaft, Herrn Carlo Bulletti, Staatsanwalt des Bundes,
Rechtsanwalt Bruno Bauer,
A.,
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un-
richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 11.12.2013
Schlagwörter
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