Beschluss vom 3. Juni 2014 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz, Walter Wüthrich und Joséphine Contu Albrizio, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., z.Zt. in Sicherheitshaft in der Strafanstalt La Farera / La Stampa, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jo- hannes Helbling
Gegenstand Sicherheitshaft (Art. 231 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S N . 20 14. 8 (H au pt num m er: S K .20 13 .40)
A. Mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.40 vom 3. Juni 2014 wurde A. wegen mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 und Art. 250 StGB) in Zu- satz zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 26. Februar 2013 (SB120448) zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt.
B. Vom 14. bis 15. Mai 2014 hatten die Parteiverhandlungen am Sitz des Bundes- strafgerichts stattgefunden. Einem Antrag der Bundesanwaltschaft am Ende ih- res Plädoyers am 14. Mai 2014 auf Verhaftung von A. zwecks Sicherung des Strafvollzugs hatte der Vorsitzende keine Folge gegeben. Das Gericht hatte be- rücksichtigt, dass von Seiten der Verteidigung für A. durchaus auf Freispruch plädiert werden konnte; zudem war aufgrund von A.s Aussagen während der Hauptverhandlung davon auszugehen, dass dieser nicht mit einer Verurteilung rechnete. Die Ausführungen des Verteidigers sollten abgewartet werden. Nach dem Plädoyer des Verteidigers und insbesondere auch der Replik des Staats- anwalts hatte sich die Sachlage jedoch anders dargestellt. Am Ende der Partei- verhandlungen war klar geworden, dass die realistische Möglichkeit einer Verur- teilung von A. zu einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe bestand. Der Vorsit- zende hatte deshalb den Beschuldigten am 15. Mai 2014 im Anschluss an eine Hafteinvernahme verhaften lassen (cl. 40 pag. 40.881.004–005) und am 17. Mai 2014 beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern den An- trag auf Anordnung von Sicherheitshaft für A. bis mindestens 3. Juni 2014 (Ur- teilseröffnung) wegen Fluchtgefahr gestellt; eventualiter wurden Reiseeinschrän- kungen, begleitet von der Beschlagnahme der Reisepässe, beantragt (cl. 40 pag. 40.881.009). Der Verteidiger hatte demgegenüber beantragt, der Antrag des Bundesstrafgerichts auf Anordnung der Sicherheitshaft sei abzuweisen, eventua- liter sei eine Passsperre bzw. eine Meldepflicht resp. eine andere Ersatzmass- nahme anzuordnen (cl. 40 pag. 40.881.026).
C. Am 19. Mai 2014 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern die Sicherheitshaft gegen A. bis zum Zeitpunkt des Urteils des erstinstanzlichen Ge- richts an, längstens jedoch bis zum 10. Juni 2014 (cl. 40 pag. 40.881.023–031).
D. Im Anschluss an die heutige Urteilsverkündung hat das Bundesstrafgericht A. und seine Verteidigung darauf aufmerksam gemacht, dass es eine Fortsetzung der am 19. Mai 2014 angeordneten Sicherheitshaft in Erwägung ziehe. Es ge- währte den Parteien das rechtliche Gehör. Die Bundesanwaltschaft beantrage die Fortführung der am 19. Mai 2014 angeordneten Sicherheitshaft. Rechtsan- walt Helbling verlangte die Freilassung von A.. Nach kurzer Urteilsberatung be- gründete der Vorsitzende den Parteien mündlich den vorliegenden Beschluss.
Die Strafkammer erwägt:
2.1 a) A. ist schweizerisch-türkischer Doppelbürger. Er lebte bis vor einiger Zeit 37 Jahre lang in der Schweiz. In der Verhandlung hat sich ergeben, dass er neben zwei erwachsenen Kindern noch zwei minderjährige Kinder im Raum Zürich hat. An der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2014 sagte er aus, er habe einen Job im Raum Bodensee angenommen, damit er jeweils schnell in der Schweiz sei und ein
5 - paar Stunden mit seinen kleinen Kindern verbringen könne. Diese Umstände spre- chen zunächst gegen eine Fluchtgefahr. Weiter ist zu Gunsten von A. zu berück- sichtigen, dass für ihn weder das vorliegende Verfahren noch die früheren kanto- nalen Strafverfahren Anlass waren, sich in das Ausland abzusetzen. Auch das ge- setzte Alter von A. von 62 Jahren sprechen grundsätzlich gegen eine Änderung der Lebensumstände, wie sie eine Flucht mit sich bringen würde (siehe zum Gan- zen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, S. 7 [cl. 40 pag. 40.881.029]). b) Für die Annahme einer Fluchtgefahr spricht hingegen, dass A. laut eigenen Aussagen vom 14. Mai 2014 sein Schweizer Domizil inzwischen aufgegeben hat und in Freising/D sowie in der Türkei (40 Minuten ausserhalb von Istanbul) lebt, wobei er an letzterem Ort hauptsächlich "angemeldet" sei. Hier würde auch ein Teil seiner Verwandten leben und er lebe dort auf Kosten seiner Familie. Würde A. als türkischer Staatsangehöriger von seinem türkischen Wohndomizil nicht mehr in die Schweiz zurückkehren, wäre eine Auslieferung nicht möglich, liefert doch die Türkei ihre eigenen Staatsbürger bekanntlich nicht aus. A.s ausländische Domizile zeigen deutlich, dass dieser seinen Bezug zur Schweiz erheblich gelockert hat. Seine Aussage an der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, wonach er sich aus gewerblichen Gründen in der Türkei angemeldet habe, um besser im Raum Bodensee mit seinen türkischen Landsleuten Geschäfte zu machen, erscheint nicht plausibel (cl. 40 pag. 40.881.024; siehe zum Ganzen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichs des Kantons Bern, S. 7 [cl. 40 pag. 40.881.029]). Ebenso gut hätte er ohne Weiteres in der Schweiz im Raum Bodensee Wohnsitz nehmen können, zumal er dann näher bei seinen Kindern wohnen würde. Mit seinem derzeitigen Einkommen von angeb- lich monatlich Fr. 4'300.– plus Spesen von mehr als Fr. 1'000.– wäre dies finanziell problemlos möglich gewesen, zumal er vom Unterhalt für seine Kinder gemäss ei- genen Aussagen entlastet ist. Hinzu kommt, dass A. in der Schweiz erhebliche Schulden in der Höhe von Fr. 600'000.– hat. An der Hauptverhandlung vom 14./15. Mai 2014 hat sich ergeben, dass ein grosser Teil der Schulden im Zusam- menhang mit gerichtlichen Strafverfahren steht (gemäss Urteil des Obergerichts Zürich vom 26. Februar 2013 Fr. 150'000.– an die Privatklägerin B. [cl. 37 pag. 17.01.00.0026] / gemäss Schuldanerkennung im vorliegenden Strafverfahren SK.2013.40 Fr. 125'000.– an C.). In der Türkei hat er hingegen nach eigenen An- gaben Land im Wert von mehreren Millionen Dollar. Die Versuchung, sich in dieser Situation der drohenden Verantwortung zu entziehen, ist deshalb besonders gross. Die Fluchtgefahr von A. ergibt sich aber auch aus seinen näheren Zukunftsplänen. So gab er an der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2014 klar zu verstehen, dass er in naher Zukunft mit der Mutter und den gemeinsamen kleinen Kindern in die Tür- kei umsiedeln wolle. Er sagte mehrmals aus, dass er in die Türkei zurückkehren werde, sobald seine Altlasten (gemeint: Schulden) in der Schweiz beglichen seien.
6 - Hierzu meinte er, dass er in maximal drei Monaten alle seine Schulden bezahlen werde. "Nachdem alle Schulden bezahlt sind, wollen wir in der Türkei leben und nicht mehr in der Schweiz. [...] Dann werde ich mich in der Türkei einsetzen". An- lässlich der Hafteinvernahme vom 3. Juni 2014 sagte er zwar entgegen seinen früheren Aussagen aus, dass er die Schweiz niemals habe verlassen wollen. Das sei bloss ein Missverständnis gewesen. Er habe seinen Job und sein Aufenthalts- recht in Deutschland verloren. Sein plötzlicher Gesinnungswandel in Bezug auf ei- nen Wohnsitzwechsel in die Schweiz vermag aber an der Fluchtgefahr nichts zu ändern, da es sich lediglich um eine durch nichts belegte Absicht handelt. A. hat während des ganzen Verfahrens mehrmals klar ausgesagt, die Schweiz verlassen zu wollen, weshalb diesbezüglich ein Missverständnis ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen erschöpften sind Neuigkeiten, welche er im Rahmen der Haftein- vernahme vorgebracht hat, in Ankündigungen und Absichtserklärungen und stell- ten keine neuen Fakten dar. Weiter spricht für die Fluchtgefahr, dass A. mit Urteil der Strafkammer SK.2013.40 vom 3. Juni 2014 in Zusatz zum Strafurteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 26. Februar 2013 zu einer empfindlichen unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde. Die Versuchung, sich der drohenden relativ langen Freiheitsstrafe zu entziehen, ist naheliegend. Hinzu kommt, dass A. eine schlechte Prognose zu stellen ist. Er zeigte sich während des ganzen Strafverfahrens uneinsichtig und sagte in der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2014 auf Frage des Vorsitzenden nach seinen Vorstrafen verharmlosend aus, er habe "nur drei Gerichtsfälle". Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014 ist hinsichtlich der angeblichen engen Bindung zu seinen beiden kleinen Kindern festzustellen, dass er sämtliche Delikte, für welche er heute verur- teilt wurde, einige Zeit nach der Geburt seiner Kinder verübte. Seine Vaterrolle hat ihn offensichtlich nicht vom Risiko einer unbedingten Verurteilung abgehalten, was erheblich an seiner engen Bindung zu seinen kleinen Kindern zweifeln lässt (Ent- scheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, S. 7 [cl. 40 pag. 40.881.029]). Zudem machte A. sowohl an der Hauptverhandlung wie auch vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern falsche Angaben zum Alter seiner beiden Kinder. Diese seien "6 ½ und 7 ½ Jahre alt. Die Kinder sind nachweislich am 13. Mai 2005 und am 20. September 2006 geboren. c) Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr zu beja- hen ist. 2.2 Mit Urteil des Bundesstrafgerichts vom 3. Juni 2014 wurde A. in Zusatz zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 26. Februar 2013 (SB120448) zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt. Die Bundesanwalt- schaft beantragte eine Zusatzstrafe von 36 Monaten. A. war vom 15. Mai 2014 bis
7 -
A. wird zur Sicherung des Strafvollzugs vom 3. Juni 2014 bis 2. September 2014 in Sicherheitshaft versetzt (Art. 231 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO).
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an die Parteien.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Das Dispositiv wird zugestellt an
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 4. Juni 2014