Beschluss vom 5. Juni 2014 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Walter Wüthrich und Sylvia Frei, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, Dienst für Urteilsvollzug, Postfach, 3003 Bern, gegen
A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Conradin Bluntschli, Gegenstand
Beschlagnahme; Aufhebung (Urteil vom 27. Juli 2010)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: S N .2014. 9
2 - Sachverhalt A. Das Bundesstrafgericht sprach A. am 18. Mai 2010 wegen qualifizierter Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 350.–. Mit Entscheid vom 27. Juli 2010 erkannte das Gericht auf eine Er- satzforderung zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft in Höhe von Fr. 2'307'000.–; im Hinblick auf deren Vollstreckung verfügte es, die beim Grund- buchamt Bremgarten/AG eingetragene Verfügungsbeschränkung hinsichtlich di- verser Anteile an einer Liegenschaft, die als Stockwerkeigentum den Charakter selbständiger Grundstücke haben, aufrecht zu erhalten. Ausserdem verfügte es, dass die bei der Bank B. gesperrten Konti und Depots sowie Inhalt eines Schrank- faches zum gleichen Zweck weiter gesperrt bleiben. B. Am 13. Juni 2013 und am 19. März 2014 liess die Bank C. das Gericht wissen, sie sei als Pfandgläubigerin diverser Grundstücke an einem baldigen Verkauf interes- siert und ersuchte, die Zustimmung hierzu zu erteilen. Auf Anfrage teilte die Bun- desanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, am 14. April 2014 mit, sie habe die Ersatz- forderung in Betreibung gesetzt. Das Gericht ersuchte das Betreibungsamt Bern- Mittelland um Auskunft über den Sachstand des Betreibungsverfahrens. Dieses teilte am 8. Mai 2014 per e-mail mit, es seien durch das Betreibungsamt Z. auf dem Rechtshilfeweg die Grundstücke Kataster Nr. 1, 2, 3 und 4 gepfändet worden und zwar am 21. Januar 2014. Nachdem strafrichterlich noch weitere Anteile die- ser Liegenschaft mit Beschlag belegt sind, lud das Gericht das Betreibungsamt am 12. Mai 2014 ein zu prüfen, ob die betreibungsrechtliche Verfügungsbe- schränkung auszudehnen sei; dem Amt wurde mitgeteilt, dass es nicht damit rechnen könne, dass die strafprozessuale Massnahme über den 31. Mai 2014 hinaus aufrecht erhalten werde. Am 28. Mai 2014 teilte das Betreibungsamt Bern- Mittelland, wiederum per e-mail, mit, weitere Grundstücke – Anteile an der ge- nannten Liegenschaft – sowie Liquidationsanteile an solchen Grundstücken seien auf seine Veranlassung hin gepfändet worden. Das Betreibungsamt ersuchte am 13. Mai 2014 um das richterliche Einverständnis zur Verwertung der Liegenschaft. C. Hinsichtlich der bei der Bank B. beschlagnahmten Vermögenswerte ergibt sich aus der Mitteilung des Betreibungsamtes vom 28. Mai 2014, dass es mit Ausnah- me der Konti Nr. 5, 6, 7 und 8 alle im Entscheid vom 27. Juli 2010, Dispositiv Ziff. I/2 lit. a, genannten Konti, Depots und das Schrankfach gepfändet hat.
3 - D. Von den an den beschlagnahmten Vermögenswerten Berechtigten wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Die Strafkammer erwägt:
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird eröffnet an
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 6. Juni 2014