Beschluss vom 18. März 2016 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz, Miriam Forni und Giuseppe Muschietti, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Juliette Noto,
gegen
A., c/o Gefängnis Z., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,
B., c/o Gefängnis Y., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Philipp Kunz,
C., c/o Gefängnis X., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Damke,
Gegenstand Sicherheitshaft (Art. 231 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S N . 20 16. 5 (H au pt ges c häf ts n um m er: S K . 20 15. 45)
A. Mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.45 vom 18. März 2016 wurden verur- teilt: A. (Verurteilter 1), wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB), versuchter Förderung der rechtswidrigen Ein- reise in die Schweiz (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 22 StGB) und Förde- rung des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten; B. (Verurteilter 2) wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB), versuchter Förderung der rechtswidrigen Ein- reise in die Schweiz (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 22 StGB) und mehrfa- cher Förderung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten; C. (Verurteilter 3) wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Mona- ten.
B. Vom 29. Februar bis 3. März 2016 hat die Hauptverhandlung am Sitz des Bun- desstrafgerichts stattgefunden. Dabei beantragte die Bundesanwaltschaft die Fortsetzung der bestehenden Sicherheitshaft der Verurteilten 1 – 3 "bis zum Ur- teil". Der Verfahrensleiter machte sie nach ihrem Plädoyer auf den Wortlaut des Art. 231 StPO aufmerksam und lud sie ein, ihren Antrag auf die Replik hin zu über- prüfen. Sie machte davon keinen Gebrauch. Die Verteidiger plädierten auf Aufhe- bung der Sicherheitshaft.
C. Vor dem Schlusswort hat das Bundesstrafgericht den Parteien das rechtliche Ge- hör gewährt. Nach der Verkündung des Urteils in der Hauptsache eröffnete das Gericht den Parteien mündlich den vorliegenden Beschluss.
1.1 Gemäss Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- oder Massnahmevollzugs in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist. Bei Entscheiden nach Art. 231 Abs. 1 StPO hat das erstinstanzliche Gericht die beschuldigte Person und die Ver- teidigung am Ende der Hauptverhandlung ("mit dem Urteil") darauf aufmerksam zu machen, dass es eine Inhaftierung bzw. Haftfortdauer in Erwägung zieht (FORSTER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 231 StPO N. 3). Die Sicherheitshaft zielt darauf ab, den effektiven Strafvollzug des Verurteilten sicherzustellen, wenn konkrete Indizien vorliegen, dass er die Ab- sicht hat, ins Ausland zu fliehen oder sich in der Schweiz zu verstecken (LOGOS, Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Bâle 2011, Art. 231 StPO N. 7). Das Bundesgericht hat hervorgehoben, dass die in jedem Verfahren vorhan- dene abstrakte Möglichkeit der Flucht für die Verhaftung nicht genügt, sondern dass Gründe vorliegen müssen, die eine Flucht nicht nur als objektiv möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen (BGE 107 Ia 3 E. 5). Für die Annahme der Fluchtgefahr bedarf es einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschul- digte, wenn er in Freiheit wäre, dem Strafverfahren und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde (BGE 117 Ia 69 E. 4a). Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden (BGE 117 Ia 69 E. 4a). Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die ge- samten Verhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 117 Ia 69 E. 4a). Es sind auch der Charakter des Beschuldigten, seine finanziellen Res- sourcen, sein Bezug zum Land, welches ihn strafrechtlich verfolgt, und seine Kon- takte zum Ausland zu analysieren. 1.2 Das Gericht hat bei einer Anordnung von Sicherheitshaft immer das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren. Im Speziellen hat es gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO stets zu berücksichtigen, dass die Sicherheitshaft nicht länger dauert als die zu er- wartende Freiheitsstrafe. Eine übermässige Haft stellt nämlich eine unverhältnis- mässige Beschränkung des Grundrechts der persönlichen Freiheit dar (BGE 123 I 268 E. 3a; FORSTER, a.a.O., Art. 227 StPO N. 8). Eine Haftentlassung unter Anord- nung von Ersatzmassnahmen (Art. 237–240 StPO) ist von Amtes wegen zu prüfen. 1.3 Die Regel, wonach die Dauer der Sicherheitshaft zu begrenzen ist, gilt auch dann, wenn sie vom erstinstanzlichen Gericht in Anwendung von Art. 231 StPO verhängt wird (BGE 139 IV 94 E. 2.3.1). Die Auslegung von Art. 229 Abs. 3 StPO verweist
2.1 Der Verurteilte 1 ist gemäss eigener Angabe irakischer Staatsangehöriger. Gemäss seiner Aussage an der Hauptverhandlung hat er den Irak im Jahre 2010 wegen ei- nes politischen Grundes verlassen, um nach Syrien zu gehen. Dort blieb er ungefähr ein Jahr und einen Monat. Anschliessend reiste er 2012 via Türkei und Italien in die Schweiz. Hier ersuchte er um Asyl, was er vorher erfolglos bereits bei der UNO in Syrien und in der Türkei getan hatte. Er ist aufgrund einer Verletzung invalid und an den Rollstuhl gebunden. Von der Migrationsbehörde wurde er dem Kanton Schaff- hausen zugeteilt. Dort war er bis zum Jahre 2013 in einem Altersheim. Im Paraple- gikerzentrum in Nottwil wurde er dann untersucht und mehrfach operiert. Vor seiner Verhaftung am 21. März 2014 lebte er in W.. Er hat eine Aufenthaltsbewilligung B. Er bezeichnet einige wenige Personen in der Schweiz namentlich als seine Freunde bzw. Bekannten. Einen vertieften Sozialbezug zur Schweiz hat er nicht. Als Beruf gibt er Erdölingenieur an. Seine Identität ist nicht gesichert. 2.2 Der Verurteilte 2 ist auch irakischer Staatsangehöriger. Gemäss seiner Aussage an der Hauptverhandlung leben seine Eltern und weitere Familienangehörige weiterhin im Irak. Vor der Verhaftung habe er fast täglich mit seinen Eltern Kontakt gehabt – dies über Skype – seit der Verhaftung nur noch mit seiner Ehefrau und seinem Kind, die in der Schweiz leben. Er unterstützte die Familie im Irak finanziell nicht. Als sei- nen Beruf nennt er Lüftungstechniker. Seit Oktober 2004, d.h. seit zwölf Jahren, lebt er in der Schweiz. Er sei hierhergekommen, weil er damals eine kurdisch-türkische Freundin gehabt habe, welche Kommunistin und bei der PKK gewesen sei. Er habe sie in der Türkei nicht heiraten können und für die bewaffneten Gruppen im Irak wäre er ein Ungläubiger, wenn er eine Kommunistin heiraten würde. Er wohnte vor seiner Verhaftung am 21. März 2014 in einer Mietwohnung in V.. Heute ist er mit seiner neuen Partnerin D. verheiratet. Seine Frau und seine zwei Töchter leben in der Schweiz. Die Töchter sind acht Jahre bzw. 22 Monate alt. Die achtjährige Tochter hat er mit seiner Exfrau. Die beiden leben in U.. Die jüngere Tochter lebt wie seine jetzige Frau in V.. Der Verurteilte 2 kam bereits kurz vor der Geburt seiner jüngeren Tochter in Untersuchungshaft. Ein paar Monate vor der Verhaftung hatte er gemäss seinen Angaben einen Unfall, weshalb ihm der Arbeitgeber "E." gekündigt habe. In der Zeit zwischen diesem Vorfall und der Verhaftung erhielt er Unterstützung von
Die Strafkammer beschliesst:
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Das Dispositiv wird zugestellt an
Regionalgefängnis Z.
Regionalgefängnis Y.
Regionalgefängnis X.
Strutture carcerarie cantonali
Polizia Cantonale, Servizio Gestione Detenuti
8 -
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 18. März 2016