Verfügung vom 12. September 2023 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Maric Demont, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwalt des Bundes Vincens Nold,
und
als Privatklägerschaft:
B., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fertig,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Katja Ammann.
Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, ein- fache Körperverletzung, Beschimpfung, Missachten von Massnahmen gegenüber Personen
Widerruf der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S N . 20 23. 14 (H au pt ges c häf ts n um m er: S K . 20 2 3.2 2)
2 - SN.2023.14 Sachverhalt: A. Mit Strafbefehl vom 6. April 2022 verurteilte die Bundesanwaltschaft A. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 40.– bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 480.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen derselben ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 12 Tagen. Zu- dem sprach die Bundesanwaltschaft A. der Missachtung von Massnahmen ge- genüber Personen (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 lit. e Covid-19-Verordnung beson- dere Lage vom 23. Juni 2021) schuldig und bestrafte ihn mit einer Übertretungs- busse von Fr. 100.–, bei Nichtbezahlen derselben ersatzweise zu einer Freiheits- strafe von einem Tag. Im Weiteren verwies die Bundesanwaltschaft die Zivilfor- derung des Privatklägers B. auf den Zivilweg. B. Am 28. April 2022 erhob A. Einsprache gegen den Strafbefehl. C. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 reichte Rechtsanwalt Peter Fertig bei der Bundesanwaltschaft eine Vollmacht als Rechtsvertreter des Privatklägers B. ein und beantragte, es sei dem Privatkläger ab 13. Oktober 2022 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts zu ge- währen. D. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 gewährte die Bundesanwaltschaft B. die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihm Rechtsanwalt Peter Fertig als un- entgeltlichen Rechtsbeistand, beides mit Wirkung ab 13. Oktober 2022. E. Nach Durchführung weiterer Beweiserhebungen hielt die Bundesanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO am Strafbefehl vom 6. April 2022 fest und überwies am 17. April 2023 die Akten gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Durchführung des Hauptverfahrens. F. Mit Schreiben vom 7. Juli 2023 lud der Einzelrichter Rechtsanwalt Peter Fertig ein, sich zur Frage zu äussern, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft vorliegend erfüllt seien. G. Mit Eingabe vom 27. Juli 2023 nahm Rechtsanwalt Peter Fertig Stellung zur auf- geworfenen Frage und beantragte, es sei auf einen Entzug der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und der unentgeltlichen Prozessführung der Privatkläger- schaft zu verzichten.
3 - SN.2023.14 Der Einzelrichter erwägt:
1.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK hat jede Person, die nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechts- beistand. Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Pri- vatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche im Strafverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist danach zu bestellen, wenn dies für die Wahrung der Rechte der Privatkläger- schaft notwendig ist (Abs. 2 lit. c), diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Abs. 1 lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Abs. 1 lit. b). Nach der Rechtsprechung stellt – was die Notwendigkeit der Verbeiständung be- trifft – die Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische Anforde- rungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte geschädigter Personen. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Verhören von beschuldigten Personen und allfälligen Zeu- ginnen und Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stel- len. Eine durchschnittliche Person sollte daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen (BGE 123 I 145 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 1B_450/2015 vom 22. April 2016 E. 2.3). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, berücksichtigt das Bundesgericht neben dem Alter, der sozialen Lage, den Sprachkenntnissen sowie der psychischen und physischen Verfassung der ge- schädigten Person insbesondere auch die Schwere und die Komplexität des Fal- les in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (BGE 123 I 145 E. 2b/cc; Urteile des Bundesgerichts 1B_347/2021 vom 9. März 2022 E. 3.2; 1B_605/2020 vom 16. März 2021 E. 2.2). Fällt der Grund für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat (Art. 137 i.V.m. Art. 134 Abs. 1 StPO). Gelangt die Verfahrensleitung zur Auffassung, die Voraussetzungen hätten von Anfang an nicht bestanden, so ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Wirkung ex nunc aufzuheben (LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., 2020, Art. 134 StPO N 7a). 1.2 Die Bundesanwaltschaft bejahte in der Verfügung vom 19. Oktober 2022 die Vo- raussetzungen einer unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft
2.1 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 1 StPO), welcher im Reglement des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, na- mentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie- senen Zeitaufwand des Rechtsbeistands bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Zustellung an − Bundesanwaltschaft, Herrn Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold − Herrn Rechtsanwalt Peter Fertig − Frau Rechtsanwältin Katja Ammann
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Versand: 12. September 2023