Verfügung vom 28. April 2023
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Maric Demont, Einzelrichter
Gerichtsschreiber Friedo Breitenfeldt
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT vertreten durch Staats-
anwalt des Bundes Rodolfo Paredes,
B., amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Na-
varini
gegen
A.
Gegenstand
Akteneinsicht bei hängigem Verfahren
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S N . 20 23. 7
(H au pt ges c häf ts n um m er: S K . 20 2 2.3 9)
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SN.2023.7
Sachverhalt:
A. Mit Vorladung vom 21. März 2023 lud die Strafkammer des Bundesstrafgerichts
RA A. (hinfort: «der Gesuchsteller») anlässlich der Hauptverhandlung im Verfah-
ren SK.2022.39 vom 3. Mai 2023 als Auskunftsperson vor.
B. Am 14. April 2023 stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um Akteneinsicht gestützt
auf Art. 105 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO (TPF pag.
57.661.001 ff.). Dieses wurde den Parteien im Verfahren SK.2022.39 zur Stel-
lungnahme zugestellt.
C. Mit Schreiben vom 20. April 2023 beantragte die Bundesanwaltschaft die Abwei-
sung des Akteneinsichtsgesuchs. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, dass der Gesuchsteller sein Gesuch mit dessen Involvierung im spanischen
Strafverfahren begründe. Letzteres hänge jedoch nicht direkt mit dem vorliegen-
den Verfahren zusammen, in welchem dem Gesuchsteller eben gerade keine
Parteistellung zukomme. Die im Verfahren SK.2022.39 beschuldigte Person liess
sich nicht innert Frist vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
- Der Gesuchsteller beantragt die Zustellung der Verfahrensakten im Verfahren
SK.2022.39, im Rahmen dessen er als Auskunftsperson vorgeladen ist. Partei-
stellung kommt ihm in besagtem Verfahren nicht zu. Der Gesuchsteller begrün-
det sein Gesuch im Wesentlichen mit seiner medialen Betroffenheit im Zusam-
menhang mit einem durch die spanische Justiz gegen mehrere Beschuldigte (da-
runter der Vater und Kanzleikollege des Gesuchstellers) geführten Verfahrens,
welches einen engen Konnex zum vorliegenden Strafverfahren aufweise. So
macht der Gesuchsteller geltend, er sei von einem Journalisten mit Fragen in
Bezug auf das spanische Verfahren sowie auf das Verfahren SK.2022.39 kon-
frontiert worden. Daraufhin sei ein rufschädigender Artikel über den Gesuchstel-
ler im «C.» erschienen. Die spanischen Behörden hätten ihn zudem aufgefordert,
Gerichtsdokumente einzureichen und hätten bei deren Ausbleiben mit der inter-
nationalen Ausschreibung gedroht (TPF pag. 57.661.001 ff.).
- Nach Art. 105 Abs. 2 StPO stehen Verfahrensbeteiligten wie der Auskunftsper-
son die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Par-
tei zu. Voraussetzung hierfür ist, dass sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen
sind. Unmittelbare Betroffenheit liegt insbesondere bei Eingriffen in Grundrechte
und Grundfreiheiten vor (LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art.
105 StPO). Die vom Gesuchsteller geschilderte Betroffenheit beruht nicht auf der
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SN.2023.7
Vorladung als Auskunftsperson im Verfahren vor der Strafkammer des Bun-
desstrafgerichts, sondern auf der medialen Berichterstattung über ihn und dem
spanischen Strafverfahren, im Rahmen dessen er gemäss seiner Schilderung
gezwungen werde, Akten einzureichen und in dessen Zusammenhang er zur
Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Somit ist der Gesuchsteller im Verfahren
vor der Strafkammer nicht unmittelbar betroffen im Sinne von Art. 105 Abs. 2
StPO und sein Akteneinsichtsgesuch daher abzuweisen. Vollständigkeitshalber
ist zu erwähnen, dass dem Gesuchsteller im Vorfeld seiner Einvernahme der
Strafbefehl vom 29. April 2022 betreffend B. zugestellt wird, da dessen Kenntnis
für die Befragung als Auskunftsperson hilfreich erscheint. Der abzuklärende
Sachverhalt liegt mehr als 10 Jahre zurück und es erscheint notwendig, dass der
Gesuchsteller in Kenntnis des Strafbefehls zur Sache befragt wird.
- Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.-- festzusetzen und dem Gesuchsteller aufzu-
erlegen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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SN.2023.7
Der Einzelrichter verfügt:
- Das Gesuch auf Akteneinsicht vom 14. April 2023 wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller RA A. auferlegt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Zustellung an
− A.
− Rodolfo Paredes
− RA Navarini
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SN.2023.7
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün-
det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art.
396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im
Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 28. April 2023