Verfügung vom 25. Juli 2024
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz
Gerichtsschreiberin Elena Inhelder
Gesuchsteller
A., zurzeit im vorzeitigen Strafvollzug im Gefängnis U.,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Ramona Völl-
min
Gegenstand
Gesuch um Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S N . 20 24. 16
(H au pt ges c häf ts n um m er: S K . 20 2 4.2 1)
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SN.2024.16
In Erwägung, dass
− A. (nachfolgend: Beschuldigter) sich seit dem 23. Dezember 2022 im vorzeitigen Straf-
vollzug im geschlossenen Regime befindet, aktuell im Gefängnis U. (BA 06-01-004);
− der Beschuldigte mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.21 vom
- Juli 2024 wegen versuchter Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt worden ist;
− der Beschuldigte mit Schreiben seiner Verteidigung vom 3. Juli 2024 Berufung gegen
das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts i.S. SK.2024.21 angemeldet hat;
− die schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils ausstehend ist, weshalb das
Verfahren derzeit noch bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts hängig ist;
− der Beschuldigte mit Schreiben vom 11. Juli 2024 (Posteingang: 15. Juli 2024) den
Vorsitzenden sinngemäss um Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt, mit der Mög-
lichkeit dort in der Druckerei arbeiten zu können, gebeten hat;
− für die Beurteilung des Gesuchs um Versetzung in den offenen Vollzug im Rahmen
des vorzeitigen Vollzugs die Verfahrensleitung zuständig ist (Art. 236 Abs. 1 StPO;
Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 4.6);
− die Zulässigkeit des offenen Vollzugs eng mit der Beurteilung der besonderen Haft-
gründe zusammenhängt, da der Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- und Ausfüh-
rungsgefahr im offenen Vollzug nicht gleich wirksam begegnet werden kann wie im
geschlossenen Vollzug bzw. in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Urteil des
Bundesgerichts 1B_636/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 4.5);
− dem Beschuldigten gemäss Führungsbericht des Gefängnisses U. vom 5. Juni 2024
ein durchweg vorbildliches, adäquates, respektvolles und die Vollzugsregeln einhal-
tendes Verhalten sowie ein sowohl gegenüber der Betreuung als auch den Mitinsas-
sen freundliches und wertschätzendes Auftreten attestiert wird;
− der Beschuldigte nach eigenen Aussagen zwar plant, sich nach Entlassung aus der
Haft zu seiner Freundin und deren Kindern auf den Philippinen und somit ins Ausland
abzusetzen, wobei er derzeit nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, was
im Rahmen des Verfahrens vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts überprüft
werden konnte und sich bestätigt hatte;
− der Beschuldigte u.a. infolge seines Alters (geb. [...]) und damit zusammenhängender
(körperlicher) Beschwerden auf diverse Medikamente angewiesen ist;
− er sich von Beginn des Strafverfahrens an kooperativ und umfassend geständig
zeigte;
− unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere des bisherigen Ver-
haltens des Beschuldigten im Strafverfahren, nicht von Fluchtgefahr auszugehen ist
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SN.2024.16
und aus Sicht der Strafkammer des Bundesstrafgerichts resp. der Verfahrensleitung
keine strafprozessualen Gründe gegen eine Versetzung des Beschuldigten in eine
offene Vollzugsanstalt sprechen (vgl. § 20 Abs. 2 Justizvollzugsverordnung des Kan-
tons Zürich [LS 331.1]);
− das Gesuch des Beschuldigten um Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt folglich
gutzuheissen ist;
− die beschuldigte Person mit Eintritt in die Vollzugsanstalt dem Vollzugsregime besag-
ter Anstalt untersteht (Art. 236 Abs. 4 StPO) und es entsprechend der Vollzugsbe-
hörde obliegt, die konkreten Vollzugsmodalitäten, insbesondere die möglichen Ar-
beitszuweisungen, je nach deren Fähigkeiten und den bestehenden konkreten Mög-
lichkeiten der beschuldigten Person, festzulegen;
− es nicht der Verfahrensleitung obliegt, festzustellen und zu beurteilen, ob konkret die
Möglichkeit besteht, die beschuldigte Person im Strafvollzug im Bereich der Druckerei
einzusetzen;
− die Verfahrensleitung jedoch zumindest zu bedenken gibt, dass das Verfahren gegen
den Beschuldigten auf versuchte Geldfälschung lautet und dieser mit Urteil vom
- Juli 2024 wegen versuchter Geldfälschung in Mittäterschaft verurteilt wurde (nicht
rechtskräftig), weil er versucht hatte, qualitativ überdurchschnittliche Falschgeldnoten
zu drucken bzw. herzustellen;
− für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind.
wird verfügt:
- Das Gesuch von A. um Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt wird gutgeheis-
sen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
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Zustellung an (Gerichtsurkunde):
− A. (Beschuldigter)
− Rechtsanwältin Ramona Völlmin (Verteidigerin des Beschuldigten)
− Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler
Kopie an (Einschreiben)
− Amt für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im
Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 25. Juli 2024