Verfügung vom 11. März 2024
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio,
Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien
BANK C., vertreten durch Rechtsanwalt Ernst
F. Schmid und Rechtsanwältin Brigitte Knecht,
Gesuchstellerin
gegen
-
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Staatsanwalt des Bundes René Eichenberger,
-
Holding B., vertreten durch Rechtsanwalt Adrian
Wyss,
-
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Bern-
hard Korolnik,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Akteneinsicht
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S N . 20 24.3
(H au pt ges c häf ts n um m er: S K . 20 2 2.3 1)
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SK.2022.31
Sachverhalt:
A. Bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist ein Strafverfahren gegen A.
hängig. Die Holding B. ist an diesem Verfahren als Privatklägerin im Straf- und
Zivilpunkt gegen A. beteiligt. Das Urteilsdispositiv wurde am 29. März 2023
mündlich eröffnet, die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus. Gegen das
Urteil haben die Bundesanwaltschaft und die Holding B. Berufung angemeldet.
B. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreter vom 15. Januar 2024 ersuchte die Bank C.
(nachfolgend: Gesuchstellerin) die Strafkammer um umfassende Einsicht in die
Akten des Strafverfahrens. Die Strafkammer lud daraufhin die Verfahrenspar-
teien zur Stellungnahme zum Gesuch ein. Mit Eingabe seines Verteidigers vom
- Januar 2024 beantragte A. vollständige Abweisung des Gesuchs. Die Bun-
desanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 30. Januar 2024, es sei das Ge-
such vollständig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu
Lasten der Gesuchstellerin. Die Holding B. liess sich nicht vernehmen. Die Ge-
suchstellerin hielt mit Eingabe ihrer Rechtsvertreter vom 15. Februar 2024 an
ihrem Akteneinsichtsgesuch vollumfänglich fest.
Die Einzelrichterin erwägt:
- Die Gesuchstellerin ist am Strafverfahren nicht beteiligt. Gemäss Art. 101 Abs. 3
StPO können Dritte die Akten eines hängigen Strafverfahrens einsehen, wenn
sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse gel-
tend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder pri-
vaten Interessen entgegenstehen. Ein schützenswertes Interesse von Dritten im
Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO ist nach der Praxis nur in begründeten Ausnah-
mefällen zu bejahen. Andernfalls drohen Missbräuche und Verzögerungen. Als
schutzwürdig gilt ein Interesse eines Dritten nur dann, wenn er zwingend auf die
Akteneinsicht angewiesen ist (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2019
vom 14. Juni 2019 E. 3.5 f.).
- Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch im Wesentlichen wie folgt: Sie werde
im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Sachverhaltskomplex
von der Holding B. in einem hängigen Zivilverfahren auf Schadenersatz verklagt.
Die Forderung der Holding B. gegen sie belaufe sich auf EUR 100 Mio. abzüglich
der widererlangten Vermögenswerte. Vor diesem Hintergrund sei für die Gesuch-
stellerin für die Beurteilung ihrer Rechtsposition im erwähnten Zivilverfahren
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Kenntnis der Höhe des von der Holding B. gegen den Beschuldigten geltend ge-
machten Schadenersatzanspruchs und der diesbezüglichen Begründung not-
wendig. Verfüge die Holding B. über eine Forderung gegen den Beschuldigten
aufgrund des im Strafverfahren zur Beurteilung stehenden Sachverhaltes, so sei
diese in dem gegen die Gesuchstellerin geführten Zivilverfahren zu berücksichti-
gen. Ein schützenswertes Interesse der Gesuchstellerin an der Akteneinsicht
i.S.v. Art. 101 Abs. 3 StPO sei damit ausgewiesen.
- Für die Wahrnehmung der Interessen der Gesuchstellerin im thematisierten Zi-
vilverfahren ist nicht erheblich, in welchem Betrag die Holding B. einen Schaden-
ersatzanspruch gegen den Beschuldigten im hiesigen Strafverfahren geltend
macht und wie sie diesen Anspruch begründet. Im Hinblick auf die Bemessung
eines von der Gesuchstellerin an die Holding B. allenfalls zu leistenden Scha-
denersatzes kann einzig relevant sein, ob und gegebenenfalls in welchem Um-
fang die Zivilforderung der Holding B. gegen den Beschuldigten im Adhäsions-
verfahren rechtskräftig gutgeheissen wird und wieviel hiervon der Beschuldigte
an die Holding B. tatsächlich bezahlt. Beim derzeitigen Verfahrensstand ist die
Gesuchstellerin folglich nicht zwingend auf die Einsicht der Akten dieses Verfah-
rens angewiesen und hat somit kein schützenswertes Interesse i.S.v. Art. 101
Abs. 3 StPO daran. Das Gesuch ist abzuweisen.
- Für diesen Entscheid ist eine Gebühr von Fr. 500.– zu erheben (Art. 5 und Art. 7
lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR
173.713.162]) und der Gesuchstellerin als unterliegende Partei aufzuerlegen.
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Der Einzelrichterin verfügt:
- Das Gesuch der Bank C. um Akteneinsicht wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Bank C. auferlegt.
- Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im
Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 11. März 2024