Beschluss vom 14. November 2024
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Vorsitz
Martin Stupf und Joséphine Contu Albrizio,
Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan-
wältin des Bundes Sabrina Beyeler,
und
als Privatklägerschaft:
-
B., vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Re-
nold,
-
C., vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Re-
nold,
-
D., vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Re-
nold,
-
E., vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mullis,
-
F., vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mullis,
-
G., vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mullis,
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: SN. 2024.9-2
(H au pt ges c häf ts n um m er: S K . 20 2 3.2 3)
-
H., vertreten durch Rechtsanwältin Fanny de
Weck,
-
I., vertreten durch Rechtsanwältin Fanny de
Weck,
-
Erbengemeinschaft J., vertreten durch Rechts-
anwältin Stephanie Motz,
-
K., vertreten durch Rechtsanwältin Nina Burri,
gegen
Ousman SONKO, gambischer Staatsangehöriger, der-
zeit in Sicherheitshaft, Regionalgefängnis U., amtlich ver-
teidigt durch Rechtsanwalt Philippe Currat
Gegenstand
Sicherheitshaft (Art. 231 StPO)
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SN.2024.9-2
Die Strafkammer erwägt:
- Mit Urteil vom 15. Mai 2024 (Geschäftsnummer SK.2023.23) verurteilte die Straf-
kammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») Ousman Sonko
(nachfolgend «Verurteilter») wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung als Verbre-
chen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB) von L., M. und N.,
mehrfacher Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a
Abs. 1 lit. d StGB) zum Nachteil von B., C., D., E. und F. und mehrfacher Folter als
Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) zum Nachteil von
B., C., D., E., F., N., J., O., H., I. und P. und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe
von 20 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 2667 Tagen. Zu-
dem sprach sie eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren aus.
- Mit Beschluss vom 15. Mai 2024 (Geschäftsnummer SN.2024.9) verlängerte die
Strafkammer die Sicherheitshaft des Verurteilten bis am 15. August 2024 zur Siche-
rung des Strafvollzugs. Am 14. August 2024 verlängerte die Strafkammer die Si-
cherheitshaft des Verurteilten abermals bis am 14. November 2024 zur Sicherung
des Strafvollzugs. Gegen die Beschlüsse wurde jeweils kein Rechtsmittel erhoben.
- Da sich abzeichnete, dass die Redaktion des schriftlich begründeten Urteils nicht
bis zum 14. November 2024 abgeschlossen sein würde, lud der Vorsitzende die
Verteidigung des Verurteilten und die Bundesanwaltschaft am 6. November 2024
schriftlich ein, zu der von der Strafkammer beabsichtigten Verlängerung der Sicher-
heitshaft des Verurteilten bis zum 11. November 2024, Stellung zu nehmen. Sowohl
die Verteidigung als auch die Bundesanwaltschaft nahmen innert Frist Stellung. Die
Verteidigung teilte mit Eingabe vom 11. November 2024 mit, dass Ousman Sonko
«sich in dieser Angelegenheit der Gerechtigkeit des Bundesstrafgerichts anver-
traut». Demgegenüber teilte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 6. Novem-
ber 2024 mit, eine Verlängerung der Sicherheitshaft zu unterstützen, unter Verweis
auf die Beschlüsse der Strafkammer vom 15. Mai und 14. August 2024 sowie auf
ihre eigene Stellungnahme vom 9. August 2024.
- Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person
zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges in Sicherheitshaft zu setzen
oder zu behalten ist (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO).
- Die Sicherheitshaft setzt zunächst voraus, dass die beschuldigte Person eines Ver-
brechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO).
Diese Voraussetzung ist mit dem erstinstanzlichen Schuldspruch wegen der er-
wähnten Straftaten, welche allesamt Verbrechen sind, erfüllt. Die Fortdauer der Si-
cherheitshaft erfolgt zur Sicherung des Strafvollzugs.
- Weiter wird ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsge-
fahr) verlangt (Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO).
Der Verurteilte ist gambischer Staatsbürger und hat vor seiner Einreise in die
Schweiz immer in Gambia gelebt. Gemäss eigenen Angaben hat er Familienange-
hörige in Gambia und in den USA. Er hat weder familiäre noch andere Bezugsper-
sonen in der Schweiz. Eine besondere Bindung zur Schweiz, die ihn von einer Flucht
ins Ausland abhalten könnte, besteht nicht. Angesichts der noch zu verbüssenden
Freiheitsstrafe ist es sehr wahrscheinlich, dass der Verurteilte flüchten würde, zumal
er letztmals an der Hauptverhandlung selber erklärte, er möchte nach der Haftent-
lassung wieder in Gambia leben. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist damit zu beja-
hen.
- Das Gericht hat bei einer Anordnung von Sicherheitshaft jeweils das Prinzip der
Verhältnismässigkeit zu wahren. Im Speziellen hat es gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO
stets zu berücksichtigen, dass die Sicherheitshaft nicht länger dauert als die zu er-
wartende Freiheitsstrafe. Eine Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmass-
nahmen (Art. 237 ff. StPO) ist von Amtes wegen zu prüfen.
Angesichts der von der Strafkammer verhängten Freiheitsstrafe von 20 Jahren und
der bisher erstandenen Haftdauer von rund sieben Jahren und zehn Monaten be-
steht derzeit keine Gefahr einer Überhaft. Geeignete Ersatzmassnahmen, um die
Fluchtgefahr zu bannen, fallen nicht in Betracht. Die Verhältnismässigkeit ist somit
gewahrt.
- Nach dem Gesagten ist der Verurteilte zur Sicherung des Strafvollzugs weiterhin in
Sicherheitshaft zu behalten (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO).
- Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird in der Regel jeweils für längstens drei
Monate; in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt (Art. 227
Abs. 7 StPO). Diese Befristung gilt auch für die Sicherheitshaft (vgl. Art. 229 Abs. 3
lit. b StPO). Aufgrund des Aktenumfangs, der zu verarbeitenden Informationen aus
der mehrwöchigen Hauptverhandlung, der Anzahl Parteien und Vorwürfe sowie der
Komplexität des Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erweist sich
eine weitere dreimonatige Verlängerung der Sicherheitshaft als verhältnismässig für
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SN.2024.9-2
die Urteilsredaktion. Der Verurteilte ist demzufolge bis am 14. Februar 2025 in Si-
cherheitshaft zu behalten.
- Dem Verurteilten steht es nach wie vor frei, um vorzeitigen Strafvollzug zu ersu-
chen (Art. 236 StPO).
- Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.
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SN.2024.9-2
Die Strafkammer beschliesst:
- Ousman Sonko wird zur Sicherung des Strafvollzugs bis am 14. Februar 2025 in
Sicherheitshaft behalten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:
− Bundesanwaltschaft
− Rechtsanwalt Philippe Currat (Verteidiger von Ousman Sonko)
Mitteilung zur Kenntnis an:
− Privatklägerschaft
− Regionalgefängnis U. (nur Dispositiv)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im
Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 14. November 2024