Beschluss vom 15. Mai 2024
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Vorsitz
Martin Stupf und Joséphine Contu Albrizio,
Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan-
wältin des Bundes Sabrina Beyeler,
und
als Privatklägerschaft:
-
B., vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Re-
nold,
-
C., vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Re-
nold,
-
D., vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Re-
nold,
-
E., vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mul-
lis,
-
F., vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mul-
lis,
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: SN. 2024.9
(H au pt ges c häf ts n um m er: S K . 20 2 3.2 3)
-
G., vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mul-
lis,
-
H., vertreten durch Rechtsanwältin Fanny de
Weck,
-
I., vertreten durch Rechtsanwältin Fanny de
Weck,
-
Erbengemeinscht J., vertreten durch Rechts-
anwältin Stephanie Motz,
-
K., vertreten durch Rechtsanwältin Nina Burri,
gegen
Ousman SONKO, gambischer Staatsangehöriger, der-
zeit in Sicherheitshaft, Regionalgefängnis U., amtlich
verteidigt durch Rechtsanwalt Philippe Currat
Gegenstand
Sicherheitshaft (Art. 231 StPO)
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SN.2024.9
Die Strafkammer erwägt:
- Mit Urteil vom 15. Mai 2024 (Geschäftsnummer SK.2023.23) verurteilte die Straf-
kammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») Ousman Sonko
(nachfolgend «Verurteilter») wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung als Verbre-
chen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB) von L., M. und N.,
mehrfacher Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
(Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) zum Nachteil von B., C., D., E. und F. und mehrfacher
Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) zum
Nachteil von B., C., D., E., F., N., J., O., H., I. und P. und bestrafte ihn mit einer
Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von
2667 Tagen. Zudem sprach sie eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jah-
ren aus.
- Der Verurteilte wurde am 26. Januar 2017 aufgrund einer Strafanzeige einer Nicht-
regierungsorganisation festgenommen. Am 28. Januar 2017 versetzte ihn das re-
gionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland auf Antrag der Staats-
anwaltschaft des Kantons Bern in Untersuchungshaft. In der Folge verlängerte das
kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern (nachfolgend «ZMG Bern») auf An-
trag der Bundesanwaltschaft die Untersuchungshaft mehrmals. Mit Entscheid vom
- April 2023 (Verfahren KZM 23 505) verlängerte das ZMG Bern auf Antrag der
Bundesanwaltschaft die Sicherheitshaft bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen
Urteils, Iängstens bis zum 16. Oktober 2023.
- Am 9. Oktober 2023 beantragte die Strafkammer beim ZMG Bern die Verlänge-
rung der Sicherheitshaft (SK 127.231.7.223 ff.). Mit Entscheid vom 19. Okto-
ber 2023 verlängerte letzteres die Sicherheitshaft des Verurteilten längstens bis
- April 2024 (Verfahren KZM 23 1374). Die von ihm dagegen erhobene Be-
schwerde wies die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 15. November 2023
(Geschäftsnummer BH.2023.17) ab. Das letztmalige Haftentlassungsgesuch vom
- Januar 2024 wies das ZMG Bern mit Entscheid vom 5. Februar 2024 (Verfah-
ren KZM 24 160) ab. Die vom Verurteilten dagegen erhobene Beschwerde wiesen
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekam-
mer») mit Entscheid vom 5. März 2024 (Geschäftsnummer BH.2024.2) und so-
dann das Bundesgericht mit Urteil vom 25. April 2024 (7B_411/2024) ebenfalls ab.
- Am 24. Januar 2024 stellte der Verurteilte nach Abschluss des Beweisverfahrens
erneut ein Haftentlassungsgesuch, welches die Verfahrensleitung zusammen mit
einer abschlägigen Stellungnahme am Folgetag dem ZMG Bern übermittelte. Mit
Entscheid vom 5. Februar 2024 (Verfahren KZM 24 160) wies das ZMG Bern das
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SN.2024.9
Haftentlassungsgesuch ab. Die vom Verurteilten dagegen erhobene Beschwerde
wies die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 5. März 2024 ebenfalls ab (Ge-
schäftsnummer BH.2024.2). Auf Antrag der Strafkammer vom 5. April 2024 ver-
längerte das ZMG Bern mit Entscheid vom 16. April 2024 die Sicherheitshaft bis
zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung, längstens bis zum 14. Juli 2024 (Verfahren
KZM 24 707).
- Im Anschluss an die mündliche Urteilsverkündung vom 15. Mai 2024 führte die
Strafkammer eine Haftverhandlung durch (ohne Privatklägerschaft und unter Aus-
schluss der Öffentlichkeit) zur Frage der Fortsetzung der Sicherheitshaft im Sinne
von Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO. Der Verurteilte erklärte im Rahmen der Hafteinver-
nahme, seine Verteidigung dazu Stellung nehmen zu lassen. Die Verteidigung mo-
nierte zunächst, nicht darüber informiert worden zu sein, dass im Anschluss an die
Urteilseröffnung ein Haftverfahren stattfinden würde. Sie beantragte eine Unter-
brechung der Verhandlung für 48 Stunden unter Hinweis, dass der Verurteilte die
mündliche Begründung des Urteilsspruchs mangels Verdolmetschung nicht ver-
standen habe und sich entsprechend mit der Verteidigung nicht habe beraten kön-
nen. Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, die Frage der Verlängerung
der Sicherheitshaft würde vom Urteil und dessen Begründung abhängen. Daher
sei es ihr derzeit nicht möglich, sich zur Frage der Sicherheitshaft zu äussern. Die
Bundesanwaltschaft beantragte die Fortführung der Haft, dies unter Hinweis auf
das Urteilsdispositiv und der bestehenden Fluchtgefahr.
- Vorliegend geht es um die Frage, ob der Verurteilte in Sicherheitshaft zu behalten
ist und nicht um eine allfällige Berufung gegen das gleichentags mündlich eröffnete
Urteil. Die Strafkammer hat als erstinstanzliches Gericht von Gesetzes wegen
«...mit dem Urteil...» darüber zu befinden, ob die Sicherheitshaft des Verurteilten
fortgesetzt wird zur Sicherung des Strafvollzugs (vgl. Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO).
Das erstinstanzliche Gericht teilte dem Verurteilten und seiner Verteidigung am
Ende der Hauptverhandlung mit, dass über die Fortdauer der Haft zu befinden ist
und gewährte dem Verurteilten bzw. seiner Verteidigung und der Bundesanwalt-
schaft das rechtliche Gehör (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar,
- Aufl. 2018, Art. 231 StPO N. 4). An der Urteilseröffnung hat eine Dolmetscher-
person dem Verurteilten die Einstellungen, den Schuld- und Strafpunkt sowie die
Landesverweisung umgehend auf Englisch verdolmetscht. Weiter erhielt der Ver-
urteilte das gesamte Dispositiv schriftlich auf Englisch übersetzt. Nach Abschluss
der Hauptverhandlung wurde dem Verurteilten und seiner Verteidigung rund eine
Stunde für die Nachbesprechung des Urteils und der Urteilsbegründung gewährt,
bevor das Haftverfahren durchgeführt wurde. Für die Nachbesprechung wurde
ihnen die von der Strafkammer engagierte Dolmetscherperson zur Seite gestellt.
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SN.2024.9
Die von der Verteidigung vorgebrachten Argumente, der Verurteilte habe das Urteil
und die mündliche Begründung nicht verstanden bzw. nicht verstehen können, ist
daher verfehlt. Im Übrigen wäre die Kenntnis der Urteilsbegründung nicht erforder-
lich, um die Frage betreffend Sicherheitshaft zu beantworten.
- Die Sicherheitshaft setzt zunächst voraus, dass die beschuldigte Person eines
Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO).
Diese Voraussetzung ist mit dem erstinstanzlichen Schuldspruch wegen der er-
wähnten Straftaten, welche allesamt Verbrechen sind, erfüllt. Die Fortdauer der
Sicherheitshaft erfolgt zur Sicherung des Strafvollzugs.
- Weiter wird ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungs-
gefahr) verlangt (Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO).
Der Verurteilte ist gambischer Staatsbürger und hat vor seiner Einreise in die
Schweiz immer in Gambia gelebt. Gemäss eigenen Angaben hat er Familienan-
gehörige in Gambia und in den USA. Er hat weder familiäre noch andere Bezugs-
personen in der Schweiz. Eine besondere Bindung zur Schweiz, die ihn von einer
Flucht ins Ausland abhalten könnte, besteht nicht. Angesichts der noch zu verbüs-
senden Freiheitsstrafe ist es sehr wahrscheinlich, dass der Verurteilte flüchten
würde, zumal er letztmals an der Hauptverhandlung selber erklärte, er möchte
nach der Haftentlassung wieder in Gambia leben.
- Das Gericht hat bei einer Anordnung von Sicherheitshaft jeweils das Prinzip der
Verhältnismässigkeit zu wahren. Im Speziellen hat es gemäss Art. 212
Abs. 3 StPO stets zu berücksichtigen, dass die Sicherheitshaft nicht länger dauert
als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Eine Haftentlassung unter Anordnung von
Ersatzmassnahmen (Art. 237-240 StPO) ist von Amtes wegen zu prüfen.
Angesichts der von der Strafkammer verhängten Freiheitsstrafe von 20 Jahren und
der bisher erstandenen Haftdauer von rund sieben Jahren und fünf Monaten be-
steht derzeit keine Gefahr einer Überhaft. Geeignete Ersatzmassnahmen um die
Fluchtgefahr zu bannen, fallen nicht in Betracht. Die Verhältnismässigkeit ist somit
gewahrt.
- Nach dem Gesagten ist der Verurteilte zur Sicherung des Strafvollzugs weiterhin
in Sicherheitshaft zu behalten (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO).
- Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird in der Regel jeweils für längstens
drei Monate; in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt (Art. 227
Abs. 7 StPO). Diese Befristung gilt auch für die Sicherheitshaft (vgl. Art. 229 Abs. 3
lit. b StPO). Zum aktuellen Zeitpunkt besteht kein Anlass, vom Grundsatz der drei-
monatigen Verlängerung der Sicherheitshaft abzuweichen. Der Verurteilte ist dem-
zufolge bis am 15. August 2024 in Sicherheitshaft zu behalten.
- Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.
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SN.2024.9
Die Strafkammer beschliesst:
- Ousman Sonko wird zur Sicherung des Strafvollzugs bis am 15. August 2024 in
Sicherheitshaft behalten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:
− Bundesanwaltschaft
− Rechtsanwalt Philippe Currat (Verteidiger von Ousman Sonko)
Mitteilung zur Kenntnis an:
− Privatklägerschaft
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im
Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 16. Mai 2024