Verfügung vom 27. August 2025
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter
Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien
A., erbeten vertreten durch Rechtsanwältin
Laura Jetzer,
Gesuchsteller
gegen
- BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Staatsanwalt des Bundes Michael Schneitter,
- B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt
Sébastien Moret,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Öffentlichkeit des Verfahrens
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SN.2025.15
(Hauptgeschäftsnummer: SK.2025.6)
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SN.2025.15
Sachverhalt:
A.
A.1 Am 7. Februar 2025 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage vor der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts gegen B. wegen mehrfachen, teilweise versuchten Aus-
nützens von Insiderinformationen als Sekundär-, eventualiter als Tertiärinsider
gemäss Art. 154 Abs. 3, eventualiter Abs. 4 FinfraG (SK 29.100.001 ff.).
Die Anklage wirft B. im Wesentlichen vor, als privater Investor in der Zeit von
September 2018 bis August 2020 beim Handel mit Effekten von schweizerischen
börsenkotierten Gesellschaften in fünf Fällen Insiderinformationen über geplante
oder laufende Firmenübernahmen ausgenützt resp. dies versucht zu haben und
dadurch einen unrechtmässigen Vermögensvorteil von insgesamt rund
Fr. 10.6 Mio. erzielt zu haben. Gemäss Anklage soll B. die Insiderinformationen
von seinem langjährigen Bekannten A., der in der tatrelevanten Zeit eine Kader-
stellung bei der Investmentbank C., Zürich innegehabt habe, eventualiter von
einer unbekannten Quelle erhalten haben.
A.2 Die gegen A. im gleichen Sachzusammenhang wegen Verdachts der Weitergabe
von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 Abs. 1 lit. b aBEHG bzw. Art. 154 Abs.1
lit. b FinfraG geführte Strafuntersuchung hatte die Bundesanwaltschaft mit – in-
zwischen rechtskräftiger – Verfügung am 16. November 2023 eingestellt
(BA B07.004.001-0001).
B. Nach Eingang der Anklage eröffnete der Präsident der Strafkammer ein gericht-
liches Verfahren mit der Geschäftsnummer SK.2025.6.
C. Am 14. Juli 2025 setzte der für das Verfahren SK.2025.6 zuständige Einzelrichter
die Hauptverhandlung auf den 3. September 2025 (Reservetag: 18. September
2025). Der Verhandlungstermin wurde praxisgemäss in anonymisierter Form auf
der Webseite des Bundesstrafgerichts publiziert.
D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Laura Jetzer, vom 13. Au-
gust 2025 (SK 29.662.025 ff.) stellte A. folgende Anträge bei der Strafkammer:
- Der Name von A. sowie allfällige weitere ihn identifizierende Informationen, namentlich sein
beruflicher Werdegang, der Name seiner ehemaligen Arbeitgeberin (Bank C.) und sein Involve-
ment in die Akquisition von Mandaten, seien zu anonymisieren
- in der den akkreditierten Gerichtsberichterstattern zuzustellenden Anklageschrift sowie
- im Rahmen der öffentlichen Hauptverhandlung, einschliesslich Urteilseröffnung.
- Die Parteien seien anzuhalten, im Rahmen des Beweisverfahrens sowie der mündlichen Par-
teivorträge den Namen von A. sowie allfällige weitere ihn identifizierende Informationen nicht
zu nennen.
E. Der Verteidiger von B., Rechtsanwalt Sébastien Moret, und die Bundesanwalt-
schaft nahmen mit Eingaben vom 20. resp. 21. August 2025 Stellung zu den An-
trägen (SK 29.510.037, 29.521.140 f.).
Der Einzelrichter erwägt:
- Der Gesuchsteller begründet seine Anträge wie folgt:
Das im gleichen Sachzusammenhang gegen ihn geführte Strafverfahren sei zwar
rechtskräftig eingestellt worden, ohne Kostenauflage (i.S.v. Art. 426 StPO) und
unter Ausrichtung einer Entschädigung. Die finanziellen Folgen des Verfahrens
würden indessen andauern. So weigere sich die ehemalige Arbeitgeberin,
Bank C., unter Berufung auf das Strafverfahren dem Gesuchsteller eine ihm nach
Arbeitsrecht zustehende Zahlung auszurichten. Er müsse befürchten, dass sein
Name sowie allfällige weitere ihn identifizierende Informationen in der Anklage-
schrift genannt und im Rahmen der Hauptverhandlung und Urteilseröffnung pub-
lik würden. Er sei [...] seit Jahrzehnten im Investment Banking tätig, früher [...]
bei der Bank C., aktuell [...] bei der Bank D. Der Schweizer Markt für Beratungs-
mandate bei Fusionen und Übernahmen sei überschaubar und hart umkämpft.
Jeder kenne jeden, Integrität sei alles. Der blosse Anschein, dass er dem Beschul-
digten vertrauliche Informationen weitergegeben haben könnte, würde dem Ge-
suchsteller den Job und die Karriere kosten. Eine neue vergleichbare Anstellung
zu finden, erscheine bei angerichtetem Vertrauensverlust im Finanzmarkt ange-
sichts seines Alters und bei derzeitiger Arbeitsmarktsituation kaum realistisch. Es
drohe ein erheblicher finanzieller Schaden und Reputationsverlust. Es verstehe
sich von selbst, dass Arbeitslosigkeit auch erhebliche psychische Folgen nach
sich ziehen könne. Das (aktuell bei der Strafkammer pendente) Akteneinsichts-
gesuch seiner ehemaligen Arbeitgeberin, Bank C., belege zweierlei: Einerseits,
dass es im Finanzmarkt als irrelevant angesehen werde, dass die Strafverfol-
gungsbehörden sein Verhalten als nicht strafbar beurteilt hätten. Ein Nebensatz
in den Medien, wonach er nicht (mehr) beschuldigt werde, banne die ihm dro-
hende Gefahr nicht. Andererseits zeige das erwähnte Akteneinsichtsgesuch der
Bank C., dass er von den Personen, von denen die Gefahr ausgehe, selbst dann
erkannt werde, wenn er als Bekannter, «der bei einer Investmentbank tätig war»,
umschrieben werde, wie dies in der anlässlich der Anklageerhebung erfolgten
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Medienmitteilung der Bundesanwaltschaft vom 11. Februar 2025 der Fall sei. Die
anbegehrte Anonymisierung stelle, wenn überhaupt, einen minimalen Eingriff in
die Justizöffentlichkeit dar. Sie sei geeignet und erforderlich, um das Geheimhal-
tungsinteresse des Gesuchstellers zu schützen. Ihn zu kennen, sei weder für das
Verständnis der Anklageschrift nötig noch, um der Gerichtsverhandlung zu fol-
gen, und soweit es die akkreditierten Pressevertreter betreffe, deren Wächteramt
auszuüben. Das Interesse des Gesuchstellers, als Folge des Verfahrens nicht
noch grösseren Schaden erleiden zu müssen, überwiege klar das Interesse der
Öffentlichkeit, ihn zu identifizieren (SK 29.662.025 ff.).
2.1 Das Prinzip der Justizöffentlichkeit ist in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK
und Art. 14 UNO-Pakt II verankert. Es umfasst nebst der Parteiöffentlichkeit auch
die Publikumsöffentlichkeit, einschliesslich der Medienöffentlichkeit. Damit dient
es einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Par-
teien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung.
Andererseits ermöglicht das Öffentlichkeitsprinzip auch nicht verfahrensbeteilig-
ten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das
Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit be-
deutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettjustiz. Die Öffentlichkeit steht
im Dienste eines korrekten, gesetzmässigen und gerechten Gerichtsverfahrens,
der Veranschaulichung und Transparenz der Rechtspflege und der möglichen
Kontrolle von Justiztätigkeit und Rechtsfindung. Sie bildet Grundlage des gericht-
lichen Verfahrens in einem demokratischen Rechtsstaat, stärkt das Vertrauen in
die Justiz und fördert das Rechtsbewusstsein (BGE 143 I 194 E. 3.1 m.w.H.;
S
TEINMANN/SCHINDLER/WYSS, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 30 BV
N. 65).
Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wird für gerichtliche Strafverfahren in
Art. 69 Abs. 1 StPO präzisiert. Nach dieser Bestimmung sind die Verhandlungen
vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündli-
che Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der
Beratung öffentlich. Der allgemeinen Zugänglichkeit und der Möglichkeit der
Kenntnisnahme staatlicher Tätigkeit kommen im Strafprozess besondere Bedeu-
tung zu, werden in solchen Verfahren doch Entscheide mit potenziell weitreichen-
den und schweren Konsequenzen für die Betroffenen gefällt. Den Gerichtsbe-
richterstattern kommt dabei eine wichtige Wächterrolle zu, da die Kontrolle durch
die Öffentlichkeit für gewöhnlich erst durch die vermittelnde Tätigkeit der Medien
gewährleistet werden kann (BGE 143 I 194 E. 3.1 m.w.H.).
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2.2 Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit kann, wie alle Grundrechte, eingeschränkt
werden. Gemäss Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer
gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Eingriffe müssen im Gesetz selbst
vorgesehen sein (Abs. 1). Einschränkungen von Grundrechten müssen ferner
durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter
gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Abs. 2 und 3).
Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO kann das Gericht die Öffentlichkeit von Ge-
richtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, u.a. wenn schutzwür-
dige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfor-
dern. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um eine genügende gesetzliche
Grundlage zum Ausschluss der Publikums- und Medienöffentlichkeit von der Ge-
richtsverhandlung.
Ein Abweichen vom Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung ist nur
bei schutzwürdigen gegenläufigen Interessen zulässig. Es hat stets eine Interes-
senabwägung stattzufinden zwischen dem völkerrechtlich- und verfassungsmäs-
sigen Gebot der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung mit den verschiedenen
Bedürfnissen des Beschuldigten, des Opfers sowie des Publikums und der Me-
dien (S
AXER/SANTSCHI KALLAY/THURNHEER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023,
Art. 70 StPO N. 9). Dabei ist zu berücksichtigen, dass jedes öffentliche, vor Pub-
likum oder Medienschaffenden durchgeführte Gerichtsverfahren für den Beschul-
digten, aber auch andere am Verfahren beteiligte Personen Unannehmlichkeiten
mit sich bringen kann. Angesichts der grossen rechtsstaatlichen Bedeutung des
Öffentlichkeitsprinzips sind diese aber grundsätzlich in Kauf zu nehmen. Der Aus-
schluss bzw. die Einschränkung der Öffentlichkeit gemäss Art. 70 StPO dient ge-
rade nicht dazu, Personen mit hohem Sozialprestige wegen der besonderen
Empfindlichkeit ihres Rufs von der Pflicht zur Öffentlichkeit auszunehmen
(BGE 119 Ia 99 E. 4b). Andernfalls dürften Strafverfahren gegen Treuhänder,
Ärzte, Anwälte, Unternehmer etc. stets nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit
durchgeführt werden, was sich mit dem aus rechtsstaatlicher und demokratischer
Sicht zentralen Grundsatz der Justizöffentlichkeit nicht vereinbaren liesse (vgl.
BGE 117 Ia 387 E. 3).
2.3 Beim vorliegenden Strafverfahren stehen keine Tatumstände in Frage, die den
Gesuchsteller in spezifischer Weise in seiner Persönlichkeitssphäre beeinträch-
tigen würden. Weder geht es hier um besondere Geheimnisse, die vor der Öffent-
lichkeit auszubreiten dem Gesuchsteller nicht zuzumuten wäre, noch um Intimi-
täten, an deren Geheimhaltung ein nachvollziehbares Interesse bestehen
könnte. Es geht dem Gesuchsteller einzig darum, zu verhindern, dass seine mög-
liche Involvierung in die anklagegegenständlichen Vorgänge überhaupt bekannt
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wird. Es mag sein, dass die öffentliche Erörterung des Prozessgegenstandes für
den Gesuchsteller aufgrund seiner in der Anklageschrift thematisierten Rolle bei
den Insidergeschäften des Beschuldigten mit einem gewissen Reputationsrisiko
einhergeht. Solche dem Strafprozess inhärente Nachteile sind indes von vom
Verfahren betroffenen Personen in aller Regel hinzunehmen. Zudem wird das
mögliche Risiko der Rufschädigung des Gesuchstellers entgegen der Auffassung
seiner Rechtsvertreterin durch die rechtskräftige Einstellung des gegen ihn im
gleichen Sachzusammenhang geführten Verfahrens erheblich relativiert. Der be-
hauptete drohende finanzielle Schaden und die möglichen psychischen Prob-
leme im Falle eines auf das Verfahren zurückzuführenden Stellenverlusts sind
rein spekulativ; sie vermögen keine besondere Schutzbedürftigkeit des Gesuch-
stellers zu begründen.
2.4 In Bezug auf die beantragte Anonymisierung der den beim Bundesstrafgericht
akkreditierten Medienvertretern zuzustellenden Anklageschrift ist Folgendes fest-
zustellen:
2.4.1 Als Ausfluss des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit und der Medienfreiheit
(Art. 17 BV) erhalten die akkreditierten Medienvertreter auf Anfrage vom Gericht
gestützt auf Art. 15 Abs. 1 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
- Januar 2012 über die Grundsätze der Information (SR 173.711.33; nachfol-
gend: Reglement) eine nicht anonymisierte Kopie der Anklageschrift; die Zustel-
lung erfolgt in der Regel 14 Tage vor Beginn der Hauptverhandlung. Vorliegend
stellte die Medienstelle des Bundesstrafgerichts gestützt auf diese Bestimmung
eine nicht anonymisierte Kopie der Anklageschrift auf Anfrage einzelnen Medien-
vertretern zwischen dem 20. und 26. August 2025 zu. Der Grund für diese vor
dem Erlass des Entscheids erfolgten Zustellungen liegt in einer unterbliebenen
Orientierung der Medienstelle über das hängige Gesuch seitens des Spruchkör-
pers. Das Gericht wurde auf diesen Umstand infolge einer Intervention der
Rechtsvertreterin des Gesuchstellers am 26. August 2025 aufmerksam gemacht.
Es wies die Medienstelle, wie auch von der Rechtsvertreterin ausdrücklich ge-
wünscht, unverzüglich an, keine weiteren Zustellungen der Anklageschrift an die
Medienvertreter vorzunehmen, bevor über den Antrag entschieden werde
(SK 29.662.032). Es besteht somit weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der
Behandlung des Antrags.
2.4.2 Der Antrag erweist sich aus dem folgenden Grund als unbegründet:
Die akkreditierten Medienvertreter sind gemäss 12 Abs.1 i.V.m. Art. 9 des Reg-
lements unter anderem verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte und die Unschulds-
vermutung zu wahren. Massgebend sind insbesondere die Richtlinien des
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Schweizer Presserats zur Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen
und Journalisten (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 des Reglements). Die akkreditieren
Medienvertreter sind mithin verpflichtet, bei der Berichterstattung über den Pro-
zess insbesondere die Anonymität der Personalien der am Verfahren beteiligten
Personen zu wahren. Verstösse gegen diese Verpflichtung sind sanktionsbe-
wehrt. Art. 17 des Reglements sieht vor, dass das Generalsekretariat des Bun-
desstrafgerichts im Falle von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zur
Akkreditie rung die betroffene Person verwarnen kann (Abs. 1); in schweren
Fällen kann die Akkreditierung vorübergehend oder endgültig entzogen werden
(Abs. 2); das betroffene Medienunternehmen und der Schweizer Presserat kön-
nen über solche Sanktionen informiert werden (Abs. 3). Die akkreditierten
Medienvertreter werden bei der Zustellung der Anklageschrift im Begleitschrei-
ben der Medienstelle praxisgemäss, so auch im vorliegenden Fall, ausdrücklich
auf diese Bestimmungen hingewiesen (SK 29.662.033). Es besteht kein Grund
zur Befürchtung, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommen
könnten. Die Geheimhaltungsinteressen des Gesuchstellers werden somit durch
die Zustellung der nicht anonymisierten Anklageschrift an die akkreditierten
Medienvertreter nicht tangiert.
2.5 Zusammenfassend bestehen vorliegend keine überwiegenden schutzwürdigen
Interessen des Gesuchstellers, welche die von ihm anbegehrten Einschränkun-
gen der Justizöffentlichkeit und der Medienfreiheit rechtfertigen würden. Die An-
träge sind abzuweisen.
- Der Gesuchsteller begründet die beantragten Anonymisierungsmassnahmen
u.a. mit Hinweis auf Art. 149 Abs. 1 und 2 StPO (SK 29.662.025). Diese Bestim-
mung ist hier indes nicht einschlägig; sie regelt Massnahmen zum Schutz von
am Verfahren mitwirkenden Personen (Zeuge, Auskunftsperson, beschuldigte
Person, Sachverständiger, Übersetzer). Dem Gesuchsteller kommt im Hauptver-
fahren keine solche Rolle zu (vgl. SK 29.250.003).
- Für diesen Entscheid ist eine Gebühr von Fr. 500.– zu erheben (Art. 5 und Art. 7
lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]) und dem Gesuchsteller als unterliegende Partei aufzuerlegen.
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Der Einzelrichter verfügt:
- Die Anträge von A. auf Schutzmassnahmen/Einschränkung der Öffentlichkeit der
Gerichtsverhandlung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden A. auferlegt.
- Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im
Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 27. August 2025