Datenänderung im ZEMIS;Verfügung vom 16. Dezember 2024.
Entscheiddatum: 09.12.2025Publikationsdatum: 18.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-265/2025
Urteil vom 9. Dezember 2025 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal,Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Claudia Burri. Parteien A._______,vertreten durchlic. iur. Anna Brauchli, Rechtsanwältin,Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM,Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im ZEMIS;Verfügung vom 16. Dezember 2024.
A. A._______, afghanischer Staatsbürger, reichte am 14. August 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dem Personalienblatt für Asylsuchende des Staatssektretariats für Migration (SEM) führte er als Geburtsdatum das Jahr 2007 auf und wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2007 erfasst. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit «Eurodac») ergab, dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2023 bei der Durchreise in Griechenland mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2006 registriert worden war, welches folglich unter seinem Alias als Geburtsdatum geführt wurde.
B. Am 4. September 2023 hörte das SEM A._______ im Rahmen der Erstbefragung zu seinen persönlichen Umständen sowie summarisch zu seinen Asylgründen an. Gleichentags reichte er eine Fotografie seiner Tazkira (amtliches afghanisches Identitätsdokument) ein.
C. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch von A._______ ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Da der Wegweisungsvollzug unzumutbar war, wurde er vorläufig in der Schweiz aufgenommen.
D. Nach dem abgeschlossenen Asylverfahren ersuchte das Migrationsamt des Kantons Zürich das SEM am 18. März 2024 wegen Zweifel an der Minderjährigkeit von A._______ um eine Altersprüfung.
E. Dem Gesuch entsprechend, beauftragte das SEM am 22. April 2024 das Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals Zürich mit der Durchführung einer forensischen Lebensaltersschätzung. Die für den 3. Mai 2024 vorgesehene medizinische Altersabklärung konnte nicht durchgeführt werden, da A._______ die Mitwirkung verweigerte.
F. Am 24. September 2024 reisten die Eltern und die Schwester von A._______ in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch. Sie wurden am 25. sowie am 28. Oktober 2024 durch das SEM vertieft zu den Asylgründen angehört. Das Alter und Geburtsdatum von A._______ war ebenfalls Gegenstand dieser Anhörungen.
G. Am 1. November 2024 informierte das SEM A._______ über die beabsichtigte Änderung seines Geburtsdatums vom 1. Januar 2007 auf den 1. Januar 2006 im ZEMIS und gewährte ihm das rechtliche Gehör.
H. Am 29. November 2024 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und lehnte die beabsichtigte Anpassung des Geburtsdatums ab. Auf eine ergänzende Stellungnahme verzichtete er.
I. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 änderte das SEM das Geburtsdatum von A._______ im ZEMIS auf den 1. Januar 2006 und fügte einen Bestreitungsvermerk hinzu.
J. Gegen diese Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. Januar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollständig aufzuheben und sein Geburtsdatum im ZEMIS sei auf den 1. Januar 2007 zu setzen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 12. April 2006 zu setzen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
K. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. Januar 2025 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Sozialhilfebestätigung einzureichen sowie den Nachweis zu erbringen, dass seine Rechtsvertreterin in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist.
L. Nach Eingabe einer Unterbringungs- und Unterstützungsbestätigung des Beschwerdeführers wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung am 5. Februar 2025 bewilligt.
M. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2025 an ihrer angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen vom 2. April 2025 an seinen Begehren fest.
N. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts - einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens -, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG).
Strittig und zu prüfen ist in der Hauptsache, ob als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der 1. Januar 2007 einzutragen ist.
3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe sich während des Asylverfahrens zu seinem Alter wiederholt ungenau und widersprüchlich geäussert. Da zum Zeitpunkt des Asylentscheids jedoch keine stichhaltigen Hinweise auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen hätten, habe sie von weiteren Altersabklärungen abgesehen. Bezüglich der später angeordneten medizinischen Altersabklärung habe sie den Beschwerdeführer hinreichend aufgeklärt. In Verletzung seiner Mitwirkungspflicht habe die Untersuchung jedoch nicht durchgeführt werden können, womit ihr die Altersabklärung des Beschwerdeführers verunmöglicht worden sei. Zudem lägen durch die unsubstantiierten und widersprüchlichen Angaben der Eltern sowie der Schwester des Beschwerdeführers neue, gewichtige Hinweise vor, die gegen seine Minderjährigkeit sprechen würden. In Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte sei der Beschwerdeführer als volljährig zu betrachten, da ein Alter von 18 Jahren oder älter als wahrscheinlicher gelten würde. Gemäss Amtspraxis habe sie folglich als fiktives Geburtsdatum den 1. Januar des Jahres festgelegt, in dem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verfügung als 18 Jahre alt gelte.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe glaubhaft gemacht, dass er sich nicht an sein genaues Geburtsdatum erinnere und habe diesbezüglich auf seine Tazkira verwiesen. Während des Asylverfahrens sei sein registriertes Geburtsdatum vom 1. Januar 2007 unverändert geblieben. Erst auf Gesuch der kantonalen Behörden hin sei eine medizinische Altersabklärung angeordnet worden. Zu dieser sei er nicht erschienen, da ihm seine Mitwirkungspflicht nicht bewusst gewesen und er nur ungenügend über die Tragweite aufgeklärt worden sei. Zudem seien die Aussagen der Familienmitglieder nicht widersprüchlich. Vielmehr hätten sie übereinstimmend ausgesagt, dass sie sein exaktes Alter nicht kennen würden und er ungefähr 17 Jahre alt sei. Die Fragetechnik der Vorinstanz habe diesbezüglich zu einer falschen Sachverhaltsermittlung geführt. Folglich sei auch nicht ersichtlich, was sich seit dem Asylentscheid geändert haben soll. In der Gesamtwürdigung sei der 1. Januar 2007 als wahrscheinlicheres Geburtsdatum einzutragen.
3.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, dass basierend auf den Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren als Geburtsjahr sowohl das Jahr 2007 als auch das Jahr 2006 infrage kommen würden. Zudem würde die Annahme der Minderjährigkeit zum Zeitpunkt des Asylentscheids dem bestrittenen Geburtsdatum vom 1. Januar 2006 nicht entgegenstehen. Vielmehr sei der Beschwerdeführer auch nach eigener Aussage zum Zeitpunkt des Entscheids 17 Jahre alt gewesen. Seinem Einwand, wonach sie die Aufklärungspflicht verletzt habe, könne nicht gefolgt werden. Weiter gehöre es zu ihren Aufgaben, bei vagen Angaben nachzufragen und den Sachverhalt möglichst zu klären. Die Widersprüche in den Angaben der Eltern und der Schwester des Beschwerdeführers seien nicht durch die Art der Fragestellung zu begründen. Den Vorwurf der Untersuchungspflichtsverletzung durch das Unterlassen einer medizinischenAltersabklärung während des Asylverfahrens weist sie zurück.
3.4 In seinen Schlussbemerkungen weist der Beschwerdeführer darauf hin, seine Aussagen während des Asylverfahrens würden dem Geburtsdatum vom 1. Januar 2007 nicht entgegenstehen.
3.5
3.5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der einheitlichen Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich, BGIAA, SR 142.51). Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) richten sich die Rechte der Betroffenen nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG, SR 235.1) und des VwVG. Dies gilt insbesondere für die Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten.
3.5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4; BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen (Art. 19. Abs. 3 ZEMIS-Verordnung).
3.5.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (Urteil des BGer vom 7. März 2022 1C_788/2021 und 1C_74/2022 E. 3.3 m.w.H.). Für die Berichtigung eines Geburtsdatums im ZEMIS gelten die Beweisregeln nach DSG und VwVG (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Die beweisbelastete Partei hat strittige Tatsachen zu beweisen. Eine Tatsache gilt als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3).
3.5.4 Gemäss Untersuchungsgrundsatz hat die mit der Berichtigung befasste Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG), falls notwendig auch durch Auskünfte von Drittpersonen (Art. 12 Bst. c VwVG). Die Behörde hat - auch im Ausländerrecht - zu diesem Zweck insbesondere die erforderlichen Fragen zu stellen (vgl. Urteil des BGer 2C_651/2020 vom 8. Oktober 2020, E. 3.1) sowie im Zweifelsfall nachzufragen (vgl. Urteil des BGer 2C_349/2020 vom 12. November 2020, E. 4.3.3). Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige ausländische Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so können die zuständigen Behörden ein Altersgutachten veranlassen (Art. 102 Abs. 1bis des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]), wobei eine weitergehende Mitwirkungspflicht für Ausländerinnen und Ausländer besteht (Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG i.V.m. Art. 90 AIG). Ausländerinnen und Ausländer sind zur Mitwirkung insbesondere bei der Ermittlung von Tatsachen verpflichtet, die ohne ihre Mitwirkung nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (Art. 90 Bst. c AIG; vgl. Urteil 2C_651/2020, E. 3.1), wobei die Behörde die Partei darüber aufzuklären hat, worin die Mitwirkungspflicht besteht und welche Tragweite ihr zukommt (BGE 132 II 113 E. 3.2). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die beweisbelastete Partei, die ihre Mitwirkungspflicht verletzt, hat die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen, indem die Behörde auf weitere Abklärungen verzichtet und aufgrund der bestehenden Aktenlage entscheidet (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.6.1; Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.4.1).
3.5.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigter Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich. Bestimmte Personendaten müssen zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt für im ZEMIS erfasste Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Für solche Fälle sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist.
3.5.6 Die Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen ist ("in dubio pro minore"), ist dem vorliegend massgeblichen Datenschutzrecht fremd (Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4 m.w.H.). Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks zu berichtigen. Verhält es sich umgekehrt - erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher - sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (Urteil des BGer 1C_788/2021, 1C_74/2022 vom 7. März 2022 E. 3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3.4).
3.6 Der Beschwerdeführer legt keine Beweismittel vor, die auf das exakte Geburtsdatum schliessen lassen. Einer Tazkira ist praxisgemäss ein geringer Beweiswert beizumessen (BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Vorliegend ist dieser zusätzlich geschmälert, da nur eine Fotografie des Dokuments vorhanden ist. Die Vorinstanz kann das exakte Geburtsdatum ebenfalls nicht belegen. Sie stützt ihren Entscheid insbesondere auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers sowie seiner Familienmitglieder.
Das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers lässt sich somit nicht mit dem nötigen Beweisgrad feststellen und im ZEMIS eintragen.
3.7 Im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände ist folglich das wahrscheinlichere Geburtsdatum zu ermitteln und im ZEMIS zu belassen oder einzutragen (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5).
3.7.1 Der Tazkira des Beschwerdeführers ist kein genaues Geburtsdatum zu entnehmen. Bezüglich seines Alters enthält das Dokument nur den Vermerk, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung nach persischem Kalender am 23.1.1393 (umgerechnet am 12. April 2014) auf etwa acht Jahre geschätzt wurde. Rein rechnerisch ist die Tazkira somit ein gewisses Indiz für das Geburtsjahr 2006.
3.7.2 Dem Personalienblatt für Asylsuchende ist nur die Angabe zum Geburtsjahr 2007 zu entnehmen. Aus dem Erstbefragungsprotokoll des Beschwerdeführers geht hervor, dass er zum Zeitpunkt der Befragung (4. September 2023) angab, er sei vor zwei Monaten 17 Jahre alt geworden. Er könne sich an sein genaues Geburtsdatum nicht erinnern und verwies auf seine Tazkira. Auf die Nachfrage der Vorinstanz hin, wieso sein Geburtsdatum auf der Registrierung in Griechenland abweiche, teilte er mit, dass er zu diesem Zeitpunkt (16. Juni 2023) noch nicht 17 Jahre alt gewesen sei und ihn die Behörden daher mit dem Geburtsdatum vom 1. Januar 2006 registriert hätten. Zudem führte er aus, an seinem letzten Schultag vor zwei oder zweieinhalb Jahren 14 oder 15 Jahre alt gewesen zu sein.
Ein exaktes Datum lässt sich folglich weder dem Personalienblatt noch den Aussagen des Beschwerdeführers entnehmen. Gemäss seinen Aussagen läge rein rechnerisch das strittige Geburtsdatum zwischen Mitte Juni und Juli 2006, womit seine Aussagen wiederum ein gewisses Indiz für das Geburtsjahr 2006 darstellen.
3.7.3 Während des Asylverfahrens des Beschwerdeführers hat sein Bruder im Rahmen seiner Erstbefragung vom 5. September 2023 angegeben, der Beschwerdeführer sei etwa 17 Jahre alt. Aus den Befragungsprotokollen der Eltern und der Schwester des Beschwerdeführers vom 25. sowie 28. Oktober 2024 geht kein genaues Geburtsdatum des Beschwerdeführers hervor. Die Angaben zu seinem Alter sind nur vage gehalten und teilweise widersprüchlich (etwa 17 oder 18 Jahre alt). Die Vorinstanz war daher berechtigt und verpflichtet zur Sachverhaltsermittlung an die Familienmitglieder Nachfragen zu stellen. Auch auf diese Nachfragen hin blieben ihre Angaben jedoch weiterhin vage.
Aus den Aussagen der Familienmitglieder kann kein exaktes Geburtsdatum entnommen werden. Die Aussage des Bruders des Beschwerdeführers ist ein gewisses Indiz für das Geburtsjahr 2006. Die vagen Angaben der Eltern und der Schwester vermögen keines der fraglichen Geburtsjahre als wahrscheinlicher in den Vordergrund zu stellen.
3.7.4 Insgesamt stellen die Tazkira sowie die Aussagen des Beschwerdeführers und seines Bruders jeweils ein genügendes Indiz für das Geburtsjahr 2006 dar. Da das exakte Geburtsdatum unbekannt ist, ist in Anwendung der Amtspraxis der Vorinstanz das fiktive Geburtsdatum vom 1. Januar 2006 wahrscheinlicher als das Geburtsdatum vom 1. Januar 2007 und somit der aktuelle Eintrag im ZEMIS mit dem Bestreitungsvermerk zu belassen. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung kann der Vorinstanz vor diesem Hintergrund nicht vorgeworfen werden. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung der Aufklärungspflicht nichts zu ändern. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits während seiner Erstbefragung im Asylverfahren über den Ablauf einer allfälligen medizinischen Altersabklärung zumindest in Kenntnis gesetzt wurde. Die Vorinstanz setzt zudem entgegen, sie habe den Beschwerdeführer über die medizinische Altersabklärung und seine Mitwirkungspflicht hinreichend informiert und er sei durch seine Beiständin adäquat rechtlich vertreten gewesen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann somit nicht bewiesen werden. Der Beschwerdeführer hat seine Mitwirkungspflicht durch die Verweigerung der Untersuchung verletzt und muss die Folgen der Beweislosigkeit tragen.
3.8 Zusammengefasst ist das wahrscheinlichere Geburtsdatum das im ZEMIS eingetragene vom 1. Januar 2006 und somit mit dem Bestreitungsvermerk unverändert zu belassen. Dem Hauptbegehren des Beschwerdeführers ist damit nicht zu folgen.
Unter den datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist das wahrscheinlichste Geburtsdatum zu ermitteln. Das eventualiter beantragte Geburtsdatum vom 12. April 2006 bezieht sich unbestritten auf das spätmöglichste und nicht auf das tatsächliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, dass das spätmöglichste Geburtsdatum nicht mit dem wahrscheinlichsten gleichzusetzen ist. Die Festlegung eines beliebigen Datums würde von der Amtspraxis der Vorinstanz abweichen, nach welcher in Fällen, bei denen das Geburtsdatum der betroffenen Person unbekannt ist, praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird (vgl. Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). Der Eventualantrag des Beschwerdeführers ist folglich abzuweisen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe durch das Unterlassen eines Altersgutachtens während des Asylverfahrens ihre Untersuchungspflicht verletzt. Im Asylverfahren kann die Vorinstanz ein medizinisches Altersgutachten bei Hinweisen auf die Volljährigkeit der asylsuchenden Person veranlassen (Art. 17 Abs. 3bis des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Da im Asylverfahren keine Hinweise zur Volljährigkeit vorlagen und er selbst mit dem angepassten Geburtsdatum vom 1. Januar 2006 zum Zeitpunkt des Asylentscheids noch minderjährig war, hat sie während des Asylverfahrens zurecht kein medizinisches Altersgutachten angeordnet.
Nach dem Gesagten wurde der Sachverhalt somit rechtsgenüglich festgestellt und der Subeventualantrag ist folglich abzuweisen.
Zusammengefasst ist den Begehren des Beschwerdeführers keine Folge zu leisten und die Beschwerde abzuweisen.
Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2025 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Änderung der Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
7.2 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann einer Partei einen Anwalt bestellen, sofern es für die Wahrung deren Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Da die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers trotz Aufforderung keinen Nachweis erbracht hat, dass sie als patentierte Rechtsanwältin im Anwaltsregister eingetragen ist,kann sie nicht als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt werden (vgl. BVGE 2016/37 E. 3.1 ff.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen.
7.3 Der Beschwerdeführer gilt als unterliegend, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat des EJPD.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Maurizio Greppi Claudia Burri
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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Zustellung erfolgt an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
das Generalsekretariat des EJPD (Gerichtsurkunde)