Entscheiddatum: 07.05.2013Publikationsdatum: 21.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IA-2656/2009
Urteil vom 7. Mai 2013 Besetzung Richter André Moser (Vorsitz),Richter Christoph Bandli, Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Marianne Ryter, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Bernhard Keller. Parteien SN Übertragungsnetz AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburgvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans Hofstetter, Schoch, Auer & Partner Rechtsanwälte, Marktplatz 4, 9004 St. Gallen ,Beschwerdeführerin, Gegen Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick, Beschwerdegegnerin, Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen für das Jahr 2009.
A. Am 23. Mai 2008 veröffentlichte die nationale Netzgesellschaft swissgrid ag (im Urteilszeitpunkt Swissgrid AG [Swissgrid]) als Betreiberin des schweizerischen Übertragungsnetzes für elektrische Energie (Netzebene 1) die Kosten und Tarife 2009 für die Netzebene 1. Verschiedene Netzbetreiber und Endverbraucher gelangten daraufhin an die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) mit Gesuchen um Absenkung dieser Tarife.
B. Am 26. Juni 2008 gab die ElCom bekannt, sie überprüfe die Tarife des Übertragungsnetzes von Amtes wegen. Mit Verfügung vom 6. März 2009 legte die ElCom insbesondere die Tarife 2009 für die Netznutzung der Netzebene 1 (Dispositiv-Ziff. 1), für allgemeine Systemdienstleistungen (SDL) für Netzbetreiber und direkt am Übertragungsnetz angeschlossene Endverbraucher (Dispositiv-Ziff. 2) und für allgemeine SDL für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW (Dispositiv-Ziff. 3) neu fest. Nebst weiteren Anordnungen, die im vorliegenden Verfahren nicht relevant sind, erhob die ElCom für den Erlass der Verfügung Gebühren von insgesamt Fr. 278'991.- (Dispositiv-Ziff. 13). Davon wurden 30 % der Swissgrid und der Rest von Fr. 195'294.- gemäss einer detaillierten Liste den Übertragungsnetzeigentümern belastet, wobei der SN Übertragungsnetz AG Fr. 1'398.- auferlegt wurden. Die Verfügung wurde der Swissgrid und den übrigen beteiligten Parteien (Übertragungsnetzeigentümer, Netzbetreiber und Endverbraucher mit Ausspeisepunkten vom Übertragungsnetz sowie Betreiber von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW) eröffnet.
C. Mit Eingabe vom 23. April 2009 erhebt die SN Übertragungsnetz AG (Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die teilweise Aufhebung der Verfügung der ElCom (Vorinstanz) vom 6. März 2009 und die Neufestsetzung des anrechenbaren Anlagevermögens und daraus folgend der anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten der Beschwerdeführerin für das Jahr 2009. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Begründung und die Feststellung, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme, eventuell stellt sie ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, sollte diese von der Vorinstanz entzogen worden sein.
In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine falsche und willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend, während sie in materieller Hinsicht die Widerrechtlichkeit zweier von der Vorinstanz vorgenommener Abzüge rügt, bzw. die Gesetz- und Verfassungswidrigkeit der diesen Abzügen zu Grunde liegenden Verordnungsbestimmungen. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin präzisiert die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Mai 2009, dass sich ihre Beschwerde gegen Ziffer 1 des Dispositivs sowie Anhang 3 der Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 richte.
D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2009 weist das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführerin. Vertragliche Verpflichtungen könnten nichts am Grundsatz ändern, wonach die Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten ermittelt werden. Die Datenbasis für den Vergleich zwischen historisch belegten Anlagewerten und synthetisch bewerteten Anlagen stamme von swissasset, also den wichtigsten Übertragungsnetzeigentümern, und belege, dass die synthetischen Werte im Durchschnitt zu hoch seien. Sie habe daher den Sachverhalt korrekt festgestellt.
F. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 31. August 2009 an ihren Anträgen fest und betont, dass sie über keine Bauabrechnungen verfüge, weil nicht sie, sondern die Nordostschweizerischen Kraftwerke AG als Bauherrin der Anlagen tätig gewesen sei. Sie sei daher zur synthetischen Bewertung berechtigt. Ferner habe sie plausibilisiert, dass ihre synthetischen Werte nicht überhöht seien.
G. Mit Verfügung vom 19. Februar 2010 zieht das Bundesverwaltungsgericht die Swissgrid als Beschwerdegegnerin in das Verfahren ein. Die Beschwerdegegnerin reicht am 19. April 2010 ihre Stellungnahme ein und verzichtet auf einen Antrag. Sie betont, dass die buchhalterische Behandlung einer Leitung keine Rolle spiele, sondern nur der historische Herstellwert. Zudem weist sie darauf hin, dass sich nach ihrer Auffassung je nach Topografie unterschiedliche Betriebskosten ergeben. Sie bezweifelt, dass Betriebskosten pro Strangkilometer, wie sie die Vorinstanz berechnet hat, ein taugliches Kriterium darstellen. In ihren Schlussbemerkungen vom 10. September 2012 weist die Beschwerdegegnerin ergänzend darauf hin, dass sie nicht berechtigt sei, Änderungen an den von den Übertragungsnetzeigentümern deklarierten anrechenbaren Kapitalkosten vorzunehmen. Ferner sei es unabhängig vom Verfahrensausgang nicht gerechtfertigt, ihr Verfahrenskosten aufzuerlegen.
H. In ihren Schlussbemerkungen vom 27. September 2012 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und sieht sich in ihrer Auffassung durch den seither ergangenen BGE 138 II 465 bestärkt. Sie weist ferner darauf hin, dass sie seit 2010 in der Lage gewesen sei, die historischen Kosten der Rheintalleitung zu deklarieren und dass die Vorinstanz den von ihr bereits 2009 geltend gemachten Wert für den Tarif betreffend das Jahr 2012 akzeptiert habe.
I. Die Vorinstanz ändert in den Schlussbemerkungen vom 28. September 2012 ihre Rechtsbegehren und beantragt neu die Gutheissung des Hauptantrags der Beschwerdeführerin, sofern diese mit genügender Bestimmtheit darlegen könne, dass die geltend gemachten synthetischen Werte den korrekten Wert darstellen. Zudem beantragt sie die Gutheissung des Eventualantrages. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung sei der Abzug in der Höhe von 20,5 % nicht mehr vorzunehmen, weshalb der Eventualantrag gutzuheissen sei. Die pauschale Korrektur von 20 % entfalle, sofern es der Beschwerdeführerin gelinge nachzuweisen, dass die geltend gemachten synthetischen Werte korrekt seien.
J. Am 19. November 2012 reicht die Vorinstanz eine unaufgeforderte Stellungnahme zu den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin ein und teilt mit, dass sie im Ergebnis mit jener einverstanden sei. Im Tarifprüfungsverfahren 2010 habe die Beschwerdeführerin historische Werte eingereicht, die mit den synthetischen Werten vergleichbar seien. Ein Abzug gemäss Art. 13 Abs. 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) sei bei der Beschwerdeführerin nicht vorzunehmen. Hingegen basierten die Berechnungen der Tarife und der Deckungsdifferenzen auf unterschiedlichen Konzepten, weshalb die Genehmigung der Deckungsdifferenzen nicht als nachträgliche Anerkennung der Werte im Rahmen der Tarifprüfung verstanden werden dürfe.
K. Auf die übrigen Ausführungen der Beteiligten wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit sie für den Entscheid relevant sind.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die ElCom gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7]).
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder nicht hat teilnehmen können, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist eine Adressatin der angefochtenen Verfügung, hat als Partei am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist vom Inhalt der Verfügung besonders betroffen. Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8). Der Streitgegenstand selbst wird somit durch die Beschwerde festgelegt. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, alle anderen Dispositiv-Ziffern sind demgegenüber in Bezug auf die Beschwerdeführerin rechtskräftig. Nicht zum Streitgegenstand erhoben und damit auch nicht zu prüfen ist demnach u.a. die Kostenverlegung für das vorinstanzliche Verfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen Verfügungen und Entscheide grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition, das heisst auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts hin, ebenso auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Die Vorinstanz ist indessen keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides. Es befreit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon, die Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen. Sodann amtet die Vorinstanz in einem höchst technischen Bereich, in dem Fachfragen sowohl im Bereich der Stromversorgung als auch ökonomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Ihr steht dabei - wie anderen Behördenkommissionen auch - ein eigentliches "technisches Ermessen" zu. In diesem Rahmen darf der verfügenden Behörde bei der Beurteilung von ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3, BGE 132 II 257 E. 3.2, BGE 131 II 13 E. 3.4, BGE 131 II 680 E. 2.3.2 mit Hinweisen; BVGE 2009/35 E. 4; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.155).
6.1 Wie die Vorinstanz in ihrer unaufgeforderten Stellungnahme vom 19. November 2012 erklärt, ist sie nun im Ergebnis mit der Beschwerdeführerin einverstanden. Demzufolge ist nicht mehr umstritten, dass für die Tarif- und Kostenberechnung im Jahr 2009 der Beschwerdeführerin Anlagewerte im Betrag von Fr. 16'649'268.- anzuerkennen sind.
6.2 Es bestehen im Übrigen auch keine Anhaltspunkte, dass dieser Wert nicht rechtmässig wäre: Einerseits hat die Beschwerdeführerin überzeugende Gründe dafür dargelegt, weshalb sie im Verfahren vor der Vorinstanz über keine historischen Bauabrechnungen verfügt hatte und daher die sog. synthetische Bewertungsmethode gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV anwenden musste und durfte. Anderseits hat das Bundesgericht in BGE 138 II 465 E. 7.7 erkannt, dass der Abzug von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 letzter Satz StromVV gesetzwidrig ist, soweit er so angewandt wird, dass dieser Abzug kumulativ zu einer individuellen Korrektur von synthetischen Werten vorgenommen wird. Der abstrakte Abzug von 20 % gemäss Verordnung ist ein pauschaler Wert, der solange anwendbar ist, als nicht im Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass er zu einer gesetzwidrigen Bewertung führt, wobei die Beweislast bei den Netzeigentümern liegt, da sie sich auf eine Ausnahmemethode berufen. Demzufolge sind keinesfalls beide Kürzungen vorzunehmen. Da nun unbestritten ist, dass in Bezug auf die Beschwerdeführerin die synthetischen Werte nicht überhöht sind, gilt der Nachweis als erbracht, dass weder der pauschale Abzug nach Art. 13 Abs. 4 letzter Satz StromVV noch ein individueller Abzug gerechtfertigt ist.
6.3 Die Beschwerde ist demnach, wie von beiden Parteien beantragt, im Hauptantrag gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis ist der Eventualantrag nicht mehr zu prüfen. Der Beschwerdeführerin sind für das Jahr 2009 Anlagerestwerte im Betrag von Fr. 16'649'268.- für ihren Anteil am schweizerischen Übertragungsnetz anzuerkennen, ohne Kürzung. Demnach ist Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Beschwerdeführerin aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Neufestsetzung ihrer anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten sowie Abschreibungen für das Jahr 2009. Die Vorinstanz wird zudem den Tarif 2009 für die Nutzung des schweizerischen Übertragungsnetzes unter Berücksichtigung dieses Urteils neu zu berechnen haben.
6.4 Festzuhalten bleibt, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weder die Buchwerte noch die Berechnung der Deckungsdifferenzen für den Nachweis wesentlich und damit ausreichend sind, dass in Bezug auf deren Anlagen keine Überbewertung vorliegt und demzufolge kein Abzug vorzunehmen ist (vgl. zur Unerheblichkeit der Buchwerte BGE 138 II 465 E. 6.3). Vielmehr ist dieser Nachweis durch eine repräsentative Auswahl von eigenen Anlagen zu erbringen, deren historische Baukosten belegt und mit den entsprechenden synthetisch ermittelten Werten verglichen werden können (vgl. BGE 138 II 465 E. 6.4 ff.). Der Nachweis ist der Beschwerdeführerin dadurch gelungen, dass sie in der Zwischenzeit die tatsächlichen historischen Kosten belegt hat. Angesichts der Aktenlage im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides war noch kein individueller Korrekturfaktor nachgewiesen. Ohne die neuen Beweismittel wäre daher der Abzug gemäss Art. 13 Abs. 4 letzter Satz StromVV zu bestätigen gewesen.
7.1 Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt bei einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse Fr. 100.- bis Fr. 50'000.- (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG und Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist von einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse auszugehen. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, dass die Vorinstanz ihr Netznutzungsentgelt für 2009 um rund eine halbe Million Franken geschmälert habe. Auch wenn der Streitwert nicht genau beziffert werden kann, liegt dieser zwischen einer halben und einer Million Franken, womit der diesbezügliche Gebührenrahmen von Fr. 5'000.- bis Fr. 20'000.- nach Art. 4 VGKE zur Anwendung kommt. Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien und des Zwischenentscheides werden die Verfahrenskosten auf Fr. 10'000.- festgesetzt.
7.2 Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unterlegen, im Übrigen gilt sie jedoch als obsiegend. Es sind ihr daher Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- aufzuerlegen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- verrechnet. Die Differenz ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, ihr seien unabhängig vom Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten oder Parteientschädigungen aufzuerlegen, da dies nicht gerechtfertigt sei. Sie macht geltend, im Verfahren keine Anträge gestellt zu haben und verweist auf BGE 138 II 465. In jenem Entscheid wurden der Swissgrid kommentarlos weder Verfahrenskosten noch Parteientschädigungen auferlegt (nicht publ. E. 11). Hingegen hat das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_572/2012 vom 27. März 2013 E. 4 festgehalten, dass, auch wenn Swissgrid keine Anträge gestellt und die Umsetzung des Urteils zugesichert habe, der Ausgang jenes Verfahrens dennoch zur Folge habe, dass Swissgrid von den Beschwerdeführerinnen keine SDL-Kosten vergütet erhält; sie sei daher materiell notwendige Gegenpartei und als solche unterlegen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in Beschwerdeverfahren, die sich wie das vorliegende gegen die Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 richteten, die Beschwerdegegnerin jeweils als teilweise mitobsiegend bzw. mitunterliegend eingestuft, weil auch sie Zweifel an der Rechtmässigkeit gewisser Anordnungen der Vorinstanz, insbesondere in Bezug auf die Systemdienstleistungen geäussert hatte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2606/2009 vom 11. November 2010 E. 20 und A 2607/2009 vom 10. Oktober 2010 E. 15). Im vorliegenden Verfahren hat sich die Beschwerdegegnerin zum Streitgegenstand nicht konkret geäussert. In materieller Hinsicht ist sie als unterliegend einzustufen, wird sie doch der Beschwerdeführerin zusätzliche Kosten zu vergüten haben. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin die restlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 9'000.- zu tragen. Dieser Betrag ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft in Rechnung zu stellen.
Gemäss Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG ist die Parteientschädigung in erster Linie einer unterliegenden Gegenpartei aufzuerlegen, wenn sie sich mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat und leistungsfähig ist. Hat die Partei auf selbständige Anträge verzichtet, ist gemäss Rechtsprechung weiter zu berücksichtigen, ob dieser Verzicht auf das fehlende oder geringe Interesse an der Mitwirkung am Beschwerdeverfahren oder nur auf die Absicht zurückzuführen ist, sich der Entschädigungspflicht zu entschlagen. Liegt das Interesse der Gegenpartei am Verfahrensausgang auf der Hand, so darf bei der Entschädigungsregelung von der Voraussetzung, dass diese ausdrücklich Antrag gestellt habe, abgesehen werden (BGE 128 II 90 E. 2c; Marcel Maillard, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 64 N 49). Auch wenn vorliegend nicht gesagt werden kann, die Beschwerdegegnerin habe zur Vermeidung der Entschädigungspflicht auf Anträge verzichtet, hat sie doch ein erhebliches Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen und am Verfahrensausgang. Dieser beeinflusst insbesondere die Grundlagen ihrer künftigen Netznutzungstarife. Die Beschwerdegegnerin hat daher für die der Beschwerdeführerin zuzusprechende Parteientschädigung aufzukommen.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 wird mit Bezug auf die Beschwerdeführerin aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Vorschuss von Fr. 3'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Bank- oder Postkontoverbindung bekannt zu geben. Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 9'000.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung der Einzahlungsscheine erfolgt mit separater Post.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 12'000.-zugesprochen, die ihr von der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu entrichten ist.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 952-08-005; Gerichtsurkunde)
das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: André Moser Bernhard Keller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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