Entscheiddatum: 09.04.2013Publikationsdatum: 19.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IA-4711/2012
Urteil vom 9. April 2013 Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz),Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Iris Widmer. Parteien X._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Stempelabgabe auf Versicherungsprämien.
A. Die X._______ AG (Abgabepflichtige) ist ein der Aufsicht des Bundes unterstellter Versicherer im Sinne von Art. 21 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgabe (StG, SR 641.10).
B. Im Mai und Juli 2011 kontrollierte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bei der Abgabepflichtigen die Deklarationen der Jahre 2006 bis 2011. Die ESTV stellte fest, dass die Abgabepflichtige bei "Rentenversicherungen mit Rückgewähr die aufgelaufenen Überschüsse ... für eine lebenslängliche, garantierte und erhöhte rückkaufsfähige Rente (Langleberisiko)" verwende (vgl. act. 8, Revisionsbericht vom 13. Juli 2011, Ziffer 1.3). Die ESTV war der Auffassung, dass die Verwendung des Überschusses zur Finanzierung der Rentenerhöhung eine "Einmalprämie" darstelle, die der Stempelabgabe unterliege und forderte die entsprechenden Abgaben und die darauf entfallenden Verzugszinse nach.
Die Abgabepflichtige war mit dieser Nachforderung nicht einverstanden und verlangte eine Begründung in der Form einer anfechtbaren Verfügung. Sie stellte die Begleichung der Nachforderung zwecks Vermeidung weiterer Verzugszinse und ausdrücklich unter Vorbehalt einer allfälligen Anfechtung in Aussicht (vgl. act. 9, Schreiben der Abgabepflichtigen an die ESTV vom 4. August 2011).
C. Am 27. Oktober 2011 entschied die ESTV, die Abgabepflichtige habe zu Recht Stempelabgaben in der Höhe von Fr. ... entrichtet. Ihr werde ausserdem ein Verzugszins von 5% seit Fälligkeit der Abgabebeträge in Rechnung gestellt.
Gegen diesen Entscheid erhob die Abgabepflichtige Einsprache bei der ESTV, welche am 10. Juli 2012 abgewiesen wurde. Die ESTV stellte fest, die Abgabepflichtige habe zu Recht Stempelabgaben in der Höhe von Fr. ... und Verzugszinse von insgesamt Fr. ... bezahlt.
D. Mit Beschwerde vom 11. September 2012 gelangte die Abgabepflichtige (Beschwerdeführerin) ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt (Ziffer 1) die Aufhebung des Einspracheentscheids der ESTV (Vorinstanz). Die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihr die unter Vorbehalt entrichteten Abgaben in der Höhe von Fr. ... zuzüglich Verzugszinse zurückzuerstatten (Ziffer 2). Zudem sei die Vorinstanz zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die unter Vorbehalt entrichteten Verzugszinse in der Höhe von Fr. ... zuzüglich Vergütungszins zurückzuerstatten (Ziffer 3); unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Parteikosten im Rahmen des Einspracheverfahrens in der Höhe von Fr. 6'007.50 (Ziffer 4).
Am 8. November 2012 schliesst die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht wird - soweit erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor. Die ESTV ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Stempelabgabe ist eine so genannte Rechtsverkehrssteuer. Sie wird auf bestimmten, im Gesetz definierten Vorgängen erhoben (statt vieler: Thomas Jaussi/Roland Schweighauser/Markus Pfirter, Die eidg. Stempelabgaben, Muri/Bern 2007, S. 16). Die Zahlung von Versicherungsprämien gegen Quittung ist ein solcher Vorgang, für den das Gesetz die Besteuerung vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Bst. c StG; so genannter Versicherungsstempel). Für die Festsetzung der Abgaben ist der wirkliche Inhalt der Urkunden oder Rechtsvorgänge massgebend, weshalb die von den Beteiligten gebrauchten unrichtigen Bezeichnungen und Ausdrucksweisen nicht in Betracht fallen (Art. 27 Abs. 1 StG). Dem Versicherungsstempel unterliegen unter anderem bestimmte Personenversicherungen sowie Sach- und Vermögensversicherungen (vgl. Thomas Jaussi/Pierre-Olivier Gehriger, in: Martin Zweifel/Peter Athanas/Maja Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bd. II/3: Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Basel/Genf/München 2006 [nachfolgend: Kom StG], Vor Art. 21-26 N 9). Eine Lebensversicherung, wie sie hier strittig ist, wird zu den sog. Personenversicherungen gezählt (Jaussi/Gehriger, Kom StG, Art. 22 N 12).
2.2 Der Versicherungsvertrag wird im StG nicht definiert. Der (privatrechtliche) Versicherungsvertrag ist ein Vertrag, bei dem die eine Partei, der Versicherer, der anderen Partei, dem Versicherungsnehmer, gegen Bezahlung eines Entgelts, der Prämie, eine Vermögensleistung für den Fall verspricht, dass ein Gegenstand durch ein Gefahrenereignis betroffen wird (Jaussi/Gehriger, Kom StG, Art. 21 N 10; Jaussi/Schweighauser/Pfirter, a.a.O., S. 62; Gerhard Stoessel, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Anton K. Schnyder [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VGG], Basel 2001, Allgemeine Einleitung N 14 ff., 19; Peter Lang, Die private Rentenversicherung der Säule 3b im Einkommens- und Vermögenssteuerrecht, Basel 2010, S. 26; zum Begriff der Versicherung vgl. auch BGE 114 Ib 244 E. 4a [bestätigt in BGE 131 I 223 E. 4.7], 107 Ib 56 E. 1b; Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] 1995-16 vom 29. April 1996 E. 2a mit Hinweisen; Jaussi/Gehriger, Kom StG, Art. 21 N 9).
2.3
2.3.1 Gegenstand der Abgabe ist aber nicht der jeweilige Versicherungsvertrag als solcher, sondern die Prämienzahlung für die Versicherung, die zum inländischen Bestand eines der Aufsicht des Bundes unterstellten oder eines inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherers gehört (vgl. Art. 21 Bst. a StG). Die Beantwortung der Frage, ob eine Prämienzahlung für eine Versicherung vorliegt, ist in aller Regel unproblematisch. Es bedarf eines Versicherungsvertrags (vgl. E. 2.2) zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer, auf dessen Grundlage sich die Pflicht ergibt, eine Prämie zu zahlen. Hierfür verspricht der Versicherer die vertraglich vereinbarte Leistung (vgl. Heini Rüdisühli, in: Xavier Oberson/Pascal Hinny, [Hrsg.], StG, Kommentar Stempelabgaben, Zürich/Basel/Genf 2006, Art. 21 N 3). Die Prämie entspricht dabei dem "Preis", den der Versicherungsnehmer dafür entrichtet, dass der Versicherer im Schadenfall die vereinbarte Leistung erbringt (vgl. Jaussi/Gehriger, Kom StG, Art. 21 N 17, 28; vgl. Daniel Jungo/Wolfgang Maute, Lebensversicherungen und Steuern, Bern 2003, S. 25). Sollte sich dagegen ein vertragliches Verhältnis z.B. als reines Sparprodukt zeigen, dass überhaupt keine Risikodeckung enthält, kann nicht mehr von einer Versicherung, resp. von einer Versicherungsprämie als Preis gesprochen werden (vgl. Jaussi/Gehriger, Kom StG, Art. 21 N 28).
2.3.2 Als Prämienarten kommen bei Lebensversicherungen sowohl die sog. Einmalprämie als auch die periodische Prämienzahlung zum Tragen (Jaussi/Gehriger, Kom StG, Art. 22 N 18). Was als nicht periodische Prämienzahlung - und somit als Einmalprämie - im Sinne des Versicherungsstempels gilt, definiert Art. 26b Abs. 2 der Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben [StV, SR 641.101]; vgl. dazu eingehend Jaussi/Gehriger, Kom StG, Art. 22 N 25 ff.). Periodische Prämien liegen vor, wenn der Prämienschuldner während der ganzen Vertragslaufzeit jährlich eine im Wesentlichen gleich hohe Prämie bezahlt (vgl. Art. 26b Abs. 1 StV). Bei einer Einmalprämie leistet grundsätzlich der Prämienschuldner ungeachtet der versicherten Risiken und der Vertragsdauer die für den Vertrag benötigte Prämie mit einer einmaligen Zahlung (Jaussi/Gehriger, Kom StG, Art. 22 N 18).
2.3.3 Die Abgabeforderung entsteht im Zeitpunkt der Zahlung der Prämie. Massgebend ist das konkrete Verfügungsgeschäft, d.h. das wirklich Erbrachte, in Verbindung mit dem diesem zu Grunde liegenden Verpflichtungsgeschäft, d.h. dem entsprechenden Versicherungsvertrag (vgl. E. 2.2). Wird die geschuldete Leistung erbracht (Verfügungsgeschäft) und handelt es sich um eine Prämie für eine abgabepflichtige Versicherung (Verpflichtungsgeschäft), so ist dadurch die steuerbare Leistung erbracht worden und die Abgabeforderung entstanden (Jaussi/Gehrig, a.a.O., Art. 23 N 6).
Da die Abgabeforderung mit der Zahlung der Prämie entsteht, sind der Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder die Fälligkeit der geschuldeten Prämie unerheblich. Ebenso unerheblich ist, wie die Prämie bezahlt wird, ob diese in bar ausbezahlt, per Giro überwiesen, bloss gutgeschrieben, verrechnet oder auf sonstige Art erbracht wird. Massgeblich ist also nicht die Art der Entrichtung, sondern dass die Prämie entrichtet wird, mithin ein Verfügungsgeschäft vorliegt (Jaussi/Gehriger, a.a.O., Art. 23 N 7).
2.4
2.4.1 Kapital bildende Lebensversicherungsverträge zeichnen sich in der Regel durch eine äusserst lange Vertragsdauer aus, die nicht selten 25 Jahre oder mehr beträgt. Gleichzeitig wird die Höhe der Prämie zu Beginn für die gesamte Laufzeit des Vertrages festgesetzt sowie garantiert und kann während der Vertragsdauer weder einseitig angepasst noch abgeändert werden. Ausserdem unterliegen die Grundlagen der Prämienkalkulation erheblichen Risiken, die sich namentlich aus den hohen Aktienanteilen (die Versicherer legen ihr Vermögen u.a. in Aktien an) auf dem Kapitalmarkt ergeben können. Der Versicherer ist daher bereits aus kaufmännischen Gründen gezwungen, die Prämie äusserst vorsichtig zu berechnen (vgl. Andrea Pfleiderer, Die Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung, Basel 2006, S. 1, 17; vgl. Jungo/Maute, a.a.O., S. 27 f., 29 f.; vgl. Botschaft vom 7. September 2011 zur Totalrevision des Versicherungsvertragsgesetzes [VVG], BBl 2011 7705 ff., 7798 f.).
2.4.2 Die Versicherungsgesellschaften berechnen deshalb in ihren Prämien "Sicherheitszuschläge" ein. Da die verlangten Prämien vorsorglich also bereits höher ausfallen als der mutmassliche Risiko- und Kostenbedarf, haben die Gesellschaften die "Überschussbeteiligung" eingeführt. Dieses Institut erlaubt den Lebensversicherungsgesellschaften einerseits eine vorsichtige Prämienkalkulation, die ihre Solvenz sichert, andererseits lassen sich dadurch aber auch Nachteile für die Versicherungsnehmer vermeiden (vgl. Pfleiderer, a.a.O., S. 2, 19). Gemäss der Aufsichtsbehörde der Versicherungen, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA; vgl. Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen [Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG, SR 961.01]), dient die Überschussbeteiligung dem Zweck, die Versicherungsnehmer an den erwirtschafteten Überschüssen teilhaben zu lassen (vgl. Rundschreiben der FINMA 2008/40 vom 20. November 2008, Rz. 130). Die Überschussbeteiligung ist folglich als eine Besonderheit der Prämienkalkulation in der Kapitallebensversicherung zu betrachten (Pfleiderer, a.a.O., S. 85; zu den historischen Hintergründen der auf dem Genossenschaftsgedanke basierenden Überschussbeteiligung, dieselbe, S. 7 ff.). Pfleiderer bezeichnet die Überschussbeteiligung als "Rückvergütung von aus Sicherheitsgründen überhöhten Prämienbeiträgen" (Pfleiderer, a.a.O., S. 13). Maute, Steiner, Rufener und Lang betonen, dass die Überschussbeteiligung "keine Versicherungsleistung" sei. Vielmehr handle es sich um eine "nachträgliche Teilrückerstattung der Prämie wegen günstigem Schadens- und Kostenverlauf. Die Überschussbeteiligung wird entweder jährlich mit der zu leistenden Prämie verrechnet oder auf einem Überschusskonto angesammelt" (Wolfgang Maute/Martin Steiner/Adrian Rufener/Peter Lang, Steuern und Versicherungen 3. Aufl., Muri 2011, S. 289, vgl. auch S. 363).
In den Gesetzen lässt sich allerdings keine direkte Anspruchsgrundlage für die Überschussbeteiligung finden (vgl. zu Rechtsgrundlagen die Überschussbeteiligung betreffend E. 2.4.5). Ein Überschussanspruch hängt von einer entsprechenden Zusage einer Versicherungsgesellschaft ab (vgl. Pfleiderer, a.a.O., S. 55). Wurde eine Überschussbeteiligung jedoch vereinbart, bildet sie eine einklagbare, vertragliche Nebenleistungspflicht (Pfleiderer, a.a.O., S. 85).
2.4.3 Die "Quellen" der Überschussbeteiligung werden in der Regel folgendermassen eingeteilt: (1) Zinsüberschuss, (2) Risikoüberschuss und (3) Kostenüberschuss.
Der Zinsüberschuss entspricht der Differenz zwischen dem rechnungsmässig verwendeten Zinssatz (technischer Zins; vgl. E. 2.4.5) und dem von der Versicherungsgesellschaft tatsächlich erwirtschafteten Ertrag (vgl. Jungo/Maute, a.a.O., S. 30; Berufsbildungsverband der Versicherungswirtschaft VBV [Hrsg.], Lebensversicherung - aktuell, 2. Aufl., Zürich 2001 [nachfolgend: Lebensversicherung], S. 108). Der jährliche Ertrag der Kapitalanlagen einer Versicherungsunternehmung setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen (Zinsertrag aus Obligationen, Dividenden, Mietzinseinnahmen etc.). Die Wertveränderungen der Kapitalanlagen für die Überschussbeteiligung zu bewerten, ist schwierig, weil infolge von Kurs- und Preisschwankungen auch Verluste entstehen können. Allgemeingültige Regeln, wie diesen Schwankungen Rechnung getragen werden soll, gibt es keine. Ziel der Lebensversicherer ist es aber, konstante Geschäftsergebnisse auszuweisen, weshalb sie Bewertungsmethoden anwenden, die Ertragsschwankungen weitgehend "glätten" (vgl. Lebensversicherung, a.a.O., S. 108). Der Risikoüberschuss resultiert aus der Differenz zwischen der gesamten entstandenen Schadenssumme im Berichtsjahr und der Summe der Risikoprämien aus dem ganzen Bestand im selben Jahr. Er entsteht durch die vorsichtige Kalkulation der Sterblichkeit. Beim Risiko "Langlebigkeit" (welches zu den typischen Versicherungsrisiken zählt, vgl. statt vieler: Markus Krähenbühl, Schweizer Lebensversicherung - Von der Risiko-Transformation zur Risiko-Intermediation; Beiträge zur Erfassung, Bewertung und Verbriefung des Renten-Langleberisikos in einer Lebensversicherung, Zürich 2009, insbes. zur Definition des Langleberisikos, S. 82) werden trotz entsprechend angepasster Renten-Sterbetafeln kaum Überschüsse erzielt (vgl. Lebensversicherung, a.a.O., S. 109; vgl. auch Jungo/Maute, a.a.O., S. 30, die bei den Leibrenten von einer "eher angespannten Situation" sprechen, vgl. auch S. 138). Ein Kostenüberschuss entsteht, falls die eingerechneten Kosten höher sind als die effektiv verursachten. Der Kostenüberschuss wird in Abschluss-, Inkasso- und Verwaltungskostenüberschuss unterteilt. Die eingerechneten Kosten sind in der Regel aber zu niedrig angesetzt, und somit entstehen im Kostenbereich üblicherweise Verluste (vgl. Lebensversicherung, a.a.O., S. 109; vgl. Jungo/Maute, a.a.O., S. 30; vgl. Pfleiderer, a.a.O., S. 25).
Zusammenfassend lässt sich festhalten: "Die Überschüsse sind umso grösser, je erfolgreicher die Kapitalanlagepolitik des jeweiligen Versicherungsunternehmens ist, je weniger Versicherungsfälle bei den Versicherten eintreten und je sparsamer in der jeweiligen Unternehmung gewirtschaftet wird" (Maute/Steiner/Rufener/Lang, a.a.O., S. 362).
2.4.4 Anzumerken ist vor diesem Hintergrund, dass Entstehung und Höhe des Überschussanspruchs vom Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses abhängt, nämlich davon, ob überhaupt ein Überschuss erzielt wird. Es handelt sich deshalb um eine bedingte Forderung (vgl. Pfleiderer, a.a.O., S. 107, mit weiteren Hinweisen auf die Lehre). Der Eintritt der Bedingung hängt dabei nicht vom blossen Willen der Vertragsparteien ab. Es handelt sich somit nicht um eine sog. potestative Bedingung (vgl. Pfleiderer, a.a.O., S. 108). Auch der Überschussplan bzw. die darin festgehaltene Höhe der Überschussbeteiligung hängt wiederum nicht nur von den Leistungen der Versicherungsgesellschaften ab, sondern es spielen vornehmlich zufällige Kriterien, wie z.B. die Sterblichkeit oder die Marktentwicklung (vgl. E. 2.4.3), eine entscheidende Rolle. Da der Überschuss sowohl von Zufallsbedingungen, als auch vom Verdienst der Versicherungsgesellschaft abhängt, liegt eine sog. gemischte Bedingung vor, die ausserdem suspensiv bedingt ist, da der Überschuss vom am Ende des Jahres festgestellten Erfolg abhängt (vgl. Pfleiderer, a.a.O., S. 109 f., mit weiteren Hinweisen).
2.4.5 Verschiedene Erlasse befassen sich mit der Überschussbeteiligung (vgl. hierzu auch die vorgesehenen Änderungen gemäss Botschaft zur Totalrevision des VVG, a.a.O., BBl 2011 7798). Für den vorliegenden Fall sei auf folgende Regelungen des VAG sowie der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO, SR 961.011) hingewiesen:
Für Versicherungsunternehmen, welche die direkte Einzel- oder Kollektivlebensversicherung betreiben und Lebensversicherungsverträge mit Zinsgarantie erfüllen müssen, erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Bestimmung des maximalen technischen Zinssatzes (Art. 36 Abs. 1 VAG). Die Versicherungsunternehmen haben den Versicherten jährlich eine nachvollziehbare Abrechnung über die Überschussbeteiligung - so sie denn vertraglich vereinbart wurde (vgl. E. 2.4.2) - abzugeben. Aus dieser muss insbesondere hervorgehen, auf welchen Grundlagen die Überschüsse berechnet und nach welchen Grundsätzen sie verteilt wurden (Art. 36 Abs. 2 VAG). Der Bundesrat kann für diese Versicherungsunternehmen Vorschriften erlassen über: die Art und Weise, wie die Informationen, die aus der Abrechnung hervorgehen müssen, auszuweisen sind; die Grundlagen der Berechnung der Überschüsse; die Grundlagen und das Ausmass der Verteilung der Überschüsse (Art. 36 Abs. 3 Bst. a-c VAG).
Art. 120 AVO verpflichtet Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversicherung betreiben, für die Tarifierung von Verträgen risikogerechte biometrische und kapitalmarktbedingte Grundlagen und Berechnungsmethoden zu verwenden und die Tarifgrundlagen jährlich zu überprüfen. Gemäss Art. 136 Abs. 1 AVO bilden die Versicherungsunternehmen für den Teil ausserhalb der beruflichen Vorsorge einen Überschussfonds. Der Überschussfonds ist eine versicherungstechnische Bilanzposition zur Bereitstellung der den Versicherungsnehmenden zustehenden Überschussanteile. Im Überschussfonds wird der dem Versichertenkollektiv zugewiesene Teil des erwirtschafteten Jahresüberschusses thesauriert (Art. 136 Abs. 2 AVO). Jährlich sind dem Überschussfonds mindestens 20 Prozent der darin angesammelten Überschüsse zu entnehmen und den Versicherungsnehmenden zuzuteilen (Art. 136 Abs. 3 AVO). Die Überschusszuteilung ist nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden und unter Vermeidung missbräuchlicher Ungleichbehandlungen vorzunehmen (Art. 137 Abs. 1 AVO). Sobald die Überschussanteile den einzelnen Versicherungsnehmenden zugeteilt sind, gelten sie als geschuldet. Sie sind den Anspruchsberechtigten entsprechend den vertraglichen Regelungen auszuschütten oder, falls die verzinsliche Ansammlung der Überschussanteile vereinbart wurde, in einer eigens dafür geschaffenen versicherungstechnischen Bilanzposition auszuweisen (Art. 137 Abs. 2 AVO).
3.1 Im vorliegenden Fall steht eine "Rentenversicherung mit Rückgewähr" zur Diskussion; ein Versicherungsprodukt, das - sofern hier relevant - wie folgt ausgestaltet ist:
Gemäss Art. ... der allgemeinen Bedingungen für die "sofort beginnende und abrufbare Leibrente gegen Einmalprämie" (Ausgabe ..., act. 4; nachfolgend: AVB ...) gibt die Lebensversicherung Anspruch auf lebenslängliche periodisch wiederkehrende Leistungen (Rente [nachfolgend auch als Grundrente bezeichnet]). Die Auszahlung erfolgt per sofort oder nach Vereinbarung. Die Grundrente wird so lange ausbezahlt, als die versicherte Person am jeweiligen Fälligkeitstag lebt (Art. ... AVB ...). Gemäss Art. ... AVB ... ist die Versicherung an den Rechnungsüberschüssen der Beschwerdeführerin beteiligt. Die Überschussanteile werden periodisch neu festgesetzt und nach einem mit dem Bundesamt für Privatversicherungen (heute: FINMA) vereinbarten Plan den einzelnen Verträgen zugewiesen [der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Überschusspläne seit Inkrafttreten der Revision des VAG per 2006 nicht mehr genehmigungspflichtig sind, vgl. dazu etwa Pfleiderer, a.a.O., S. 156]. Bei Renten auf Abruf werden die Überschüsse bis zum Rentenbezug auf einem Konto angesammelt und verzinst. Die Zuweisungen erfolgen jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres, erstmals zu Beginn des zweiten Versicherungsjahres. Die Höhe der ersten Zuweisung ist vom Eingangsdatum der Prämie abhängig. Beim Bezug der ersten Rente kann der Versicherungsnehmer sich die angesammelten Überschüsse auszahlen lassen oder damit eine Rentenerhöhung beantragen. Für die Rentenerhöhung kommt der zum Zeitpunkt der Erhöhung gültige Tarif zu Anwendung. Während der Rentenzahldauer wird der Überschuss in Form von zusätzlichen Renten ausbezahlt (Art. ... AVB ...).
3.2 Die versicherte Person hat also bei Beginn der Rentenzahlungen die Wahl, ob sie sich das Guthaben, welches sich auf ihrem Überschuss-Sparkonto allenfalls angesammelt hat, auszahlen lassen oder damit eine lebenslängliche Rentenerhöhung finanzieren will. Dies ist dem Grunde nach unbestritten. Strittig ist aber, ob die Wahl der "Umwandlung" des Überschusses in eine Rentenerhöhung (auch als "Verrentung" bezeichnet) eine Prämienzahlung darstellt, die die Stempelsteuer auslöst.
3.2.1 Die Vorinstanz hält dafür, dass auf dem Überschussanteil, sofern der Versicherungsnehmer die Rentenerhöhung beantrage, die Stempelsteuer zu erheben sei, weil die Beschwerdeführerin diesfalls eine zusätzliche, über den ursprünglich vereinbarten Vertrag hinaus gehende Versicherungsleistung erbringe. Das Risiko bestehe darin, dass die versicherte Person lange lebe; die Beschwerdeführerin trage somit das Langleberisiko. Eine neue Leistung bei einer Versicherungsgesellschaft könne aber immer nur mit einer Prämie eingekauft werden. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Prämienzahlung durch aufgelaufene Überschüsse - die sowieso dem Versicherungsnehmer gehören würden - oder anderweitig erfolge. Die Überschussverwendung in Form des Erwerbs einer "zusätzlichen rückkaufsfähigen einmalprämienfinanzierten Rente" stelle eine Prämienzahlung dar. Dabei finde eine Verrechnung des Überschussguthabens mit der Prämienzahlung statt.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Auffassung der Vorinstanz. Bei der Auszahlung der Überschüsse in Form der Rentenerhöhung liege kein nochmaliges Verfügungsgeschäft des Kunden zur Beschwerdeführerin hin vor. Es fehle folglich ein Abgabeobjekt und für die Erhebung der Stempelsteuer gebe es keine gesetzliche Grundlage. Ausserdem werde durch das Vorgehen der Vorinstanz der Vertrag unzulässigerweise in Einzelteile zerlegt, was der bundesgerichtliche Rechtsprechung widerspreche. Gemäss dieser Rechtsprechung folge das Überschusskapital stets dem gleichen steuerlichen Schicksal wie das Grundkapital. Mit der Einmalprämie bei Abschluss der Leibrente seien sämtliche künftige Leistungen und Risiken des betroffenen Vertrages bezahlt worden, auch die Auszahlung der Überschüsse in Rentenform. Somit sei auf sämtlichen Leistungen auch die Stempelsteuer bereits bezahlt worden. Das Risiko des gesamten Leibrentenvertrages sei von Beginn weg einberechnet worden und es würden keine neuen Risiken übernommen. Die aufgeschobene Altersrente werde als einheitliches Risiko eingerichtet. Die Verrentung der Überschüsse bei Rentenbeginn sei demnach als nachträgliche Korrektur zu betrachten. Sämtliche Parameter seien bei Vertragsschluss zumindest vereinbart gewesen. Wäre der tatsächliche Verlauf der Parameter für die Zukunft nämlich schon bekannt gewesen, hätte bereits zu diesem Zeitpunkt eine höhere Rentenleistung berechnet werden können. Es sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass die bereits bei Vertragsschluss verstempelten Prämienanteile, welche später als Überschuss in Rentenform ausbezahlt würden, nochmals "verstempelt" würden. Ausserdem scheitere eine Verrechnung daran, dass die Voraussetzungen hierzu nicht erfüllt seien.
3.3 Abgabeobjekt der Stempelsteuer ist die Prämienzahlung für eine Versicherung. Ob die Vorinstanz die Stempelabgabe zu Recht erhoben hat, hängt also davon ab, ob ein Vertragsverhältnis (vgl. E. 2.2) vorliegt, das den Schutz vor einem Risiko zum Inhalt hat. Ein hierfür allenfalls entsprechend geleistetes Entgelt würde dann den "Preis" bzw. die Prämie für die Risikoübernahme darstellen (vgl. E. 2.3.1).
3.3.1 Der diskutierte Versicherungsvertrag räumt der versicherten Person zunächst einmal das Recht auf eine lebenslängliche Rente ein (vgl. E. 3.1). Rentenversicherungen der vorliegenden Art dienen dazu, sich gegen die Folgen des Alters zu schützen. Das versicherte Risiko ist somit das Alter bzw. die Langlebigkeit (vgl. statt vieler: Jungo/Maute, a.a.O., S. 25 f.). Wie gesehen (vgl. E. 3.1), räumt der Vertrag der versicherten Person vertraglich einen Anspruch am Rechnungsüberschuss der Beschwerdeführerin ein. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, den angesammelten Überschuss bei Beginn der Rentenzahlungen für eine Rentenerhöhung zu verwenden. Anzumerken ist, dass es sich beim Überschussanspruch aber um eine sog. gemischt bedingte Forderung handelt (vgl. E. 2.4.4) und seine Entstehung und Höhe von Zufälligkeiten abhängt. Folglich ist bei Vertragsschluss ungewiss, ob überhaupt die Rente erhöht werden kann und wie hoch diese Rentenerhöhung allenfalls ausfällt. Eine Rentenerhöhung wird vorliegend denn auch nicht von Anfang an betragsmässig beziffert und garantiert, sondern erst anhand des erzielten Überschusses berechnet.
3.3.2 Der vorliegende Versicherungsvertrag verpflichtet die Beschwerdeführerin für den Fall, dass sich die Bedingung erfüllt hat, d.h. ein Überschuss entstanden ist (vgl. E. 3.3.1), und die versicherte Person die Auszahlung in Form einer Rentenerhöhung gewählt hat, die erhöhte Rente - wie die (Grund-)Rente - lebenslänglich zu leisten (vgl. E. 3.1). Dies hat für die Beschwerdeführerin die folgende Konsequenz: Wird die versicherte Person älter, als im Durchschnitt veranschlagt, wird die von der Beschwerdeführerin zu leistende überschussfinanzierte Rentenerhöhung ihrer Summe nach insgesamt über den Wert der aufgelaufenen Überschüsse hinaus gehen. Die Beschwerdeführerin verpflichtet sich somit nicht, "lediglich" den angesparten Überschuss mittels periodischer Rentenleistung - also in Raten - auszuzahlen. Vielmehr geht die Beschwerdeführerin mit der lebenslänglich auszurichtenden Rentenerhöhung eine weitergehende Verpflichtung ein: Sie nimmt ein zusätzliches Risiko auf sich, nämlich das sog. "Langleberisiko", d.h. das Risiko, dass die erzielten und für die zusätzlichen, lebenslangen Renten verwendeten Überschussbeteiligungen infolge Langlebigkeit der versicherten Person kleiner sind als die tatsächlich auszurichtenden erhöhten Rentenleistungen. Mit anderen Worten ist es - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - nicht bloss eine "nachträgliche Korrektur" der "vorsichtig" berechneten "Relation Prämien und Leistungen". Vielmehr geht die Verrentung der Überschüsse bei Rentenbeginn über eine "Rückvergütung von aus Sicherheitsgründen überhöhten Prämienbeiträgen" (E. 2.4.2) hinaus. Insofern ist die Formulierung, bei der Wahl der Rentenerhöhung werde das Überschussguthaben in Rentenform ausbezahlt, ungenau, weil - wie ausgeführt - die zu leistenden Renten über das angesparte Überschussguthaben hinaus gehen können.
Mit der Wahl der Verrentung (vgl. E. 3.2) erhält die versicherte Person folglich eine zusätzliche Deckung. Die Lehre ist ebenfalls der Auffassung, dass der Kunde bei der Verrentung des Überschussanteils eine "zusätzliche Deckung" erhalte, und die "Leistung erhöht" werde (vgl. Jungo/Maute, a.a.O., S. 31; Lebensversicherung, a.a.O., S. 114).
3.3.3 Eine solche zusätzliche Versicherung wird aber nicht ohne Gegenleistung der versicherten Person ausgerichtet. Um die lebenslänglich garantierte Rente zu erlangen bzw. zu finanzieren, wird der angesparte Überschuss verwendet, welcher in diesem Zeitpunkt zum Entgelt für die Versicherungsleistung wird. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sieht die Vorinstanz die Prämienzahlung - in Form der Einmalprämie - deshalb zu Recht in der Hingabe des angesparten Überschusses. Die Zahlung erfolgte dabei - wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht ausgeführt hat - durch Verrechnung des Überschusses mit der Prämienschuld, was eine mögliche Form der Zahlung der Prämie darstellt (vgl. E. 2.3.3): Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Die Beschwerdeführerin hat den Überschuss, bei dem es sich um eine einklagbare Nebenleistungspflicht handelt (vgl. E. 2.4.2), vertraglich zugesichert. Sobald die Überschussanteile den einzelnen Versicherungsnehmenden zugeteilt sind, gelten sie gemäss AVO als geschuldet (vgl. E. 2.4.5). Die Beschwerdeführerin schuldet der versicherten Person den vertraglich zugesicherten Überschuss, und die versicherte Person schuldet der Beschwerdeführerin die Prämie für die Rentenerhöhung. Im Zeitpunkt der ersten Rentenzahlung waren die gegenseitig geschuldeten Forderungen fällig (vgl. Art. ... i.V.m. Art. ... AVB ...) und wurden verrechnet.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführerin trägt vor, bei der Verrentung der Überschüsse finde kein Verfügungsgeschäft von der versicherten Person hin zur Beschwerdeführerin statt, weshalb es an einem Abgabeobjekt fehle (vgl. auch E. 3.2.2).
4.1.2 Mit diesem Argument bestreitet die Beschwerdeführerin primär das Vorliegen einer Prämienzahlung. Sie richtet sich damit auch gegen das Vorliegen der Voraussetzungen der Verrechnung. Wie eben aufgezeigt wurde (E. 3.3.3), liegt in der verrechnungsweisen Hingabe des angesparten Überschusses die Prämienzahlung und damit das für die Entstehung der Stempelsteuer massgebliche Verfügungsgeschäft (vgl. E. 2.3.3).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, der Versicherungsvertrag sei eine "nicht aufteilbare Einheit". Unter Verweis auf BGE 130 I 205 trägt sie vor, durch das Vorgehen der Vorinstanz werde der Versicherungsvertrag unzulässigerweise in Einzelteile zerlegt, was der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspreche (vgl. auch E. 3.2.2).
4.2.2
4.2.2.1 Zunächst einmal ist das Argument der "Einheit des Vertrages" rechtlich einzuordnen. Die Diskussion über die "Einheit des Vertrages" steht im Zusammenhang mit der rechtsdogmatischen Qualifikation der vertraglich vereinbarten Überschussbeteiligung. Dabei geht es um die Frage, ob die Kapitallebensversicherung in sich in verschiedene Verträge aufzuteilen sei. Zahlreiche Autoren befürworten eine solche Aufteilung (sog. "Theorie der Doppelnatur"). Demnach bilden der Lebensversicherungsvertrag einen selbständigen Renten- oder Sparvertrag, der neben dem eigentlichen Versicherungsvertrag abgeschlossen wird und für den der Versicherungsnehmer gesondert eine Prämie zu entrichten hat (zum Ganzen ausführlich Pfleiderer, a.a.O., S. 60 f.). Die Annahme verschiedener eigenständiger Verträge böte - so Pfleiderer - den Vorteil, dass sich die Sicherheitszuschläge separat behandeln liessen und dadurch eine Trennung der dem Unternehmen zustehenden Ergebnisse und der den Versicherten zustehenden Anteile möglich würde, wobei den Versicherungsgesellschaften allein die Überschüsse aus der Geschäftsbesorgungstätigkeit als solcher zustünden. Pfleiderer kritisiert an dieser Betrachtungsweise allerdings, dass eine umfangmässige Zuordnung der verschiedenen Prämienbestandteile - Dienstleistung, Risiko und Sparbeitrag - während der gesamten Vertragsdauer nicht eindeutig vorgenommen werden könne. Die Prämienzahlungspflicht stehe der Leistung des Versicherers vielmehr gesamthaft gegenüber und sei daher einheitlich zu betrachten, so dass kein selbständiger Betrag für die Überschussbeteiligung abgespalten werden könne (vgl. Pfleiderer, a.a.O., S. 62 f.). Der überwiegende Teil der Lehre geht deshalb davon aus, dass die Kapitallebensversicherung mit Beteiligung am Überschuss wirtschaftlich und rechtlich ein "einheitliches und umfassendes Vertragsverhältnis" darstellt. Die Überschussbeteiligung "erweitert die das Vertragsverhältnis charakterisierende Hauptleistungspflicht in der Kapitallebensversicherung um einen Anspruch auf Überschuss" und kann als "Ausfluss des Versicherungsvertrages selbst betrachtet" werden (vgl. Pfleiderer, a.a.O., S. 65).
Zusammengefasst befasst sich die Frage nach der Einheit des Vertrages mit dem Verhältnis von "Überschussbeteiligung" (eine Nebenleistung des Versicherers) und "Prämie" (eine Leistung der versicherten Person). Die rechtsdogmatische Qualifikation des Überschusses gibt hier zu keinen weiteren Diskussionen Anlass und die Beschwerdeführerin behauptet auch nicht eine Verletzung der "Einheit des Vertrages" in diesem eben dargelegten Sinne.
4.2.2.2 Im von der Beschwerdeführerin unter dem Stichwort "Einheit des Vertrages" angerufenen BGE 130 I 205 entschied das Bundesgericht, dass es "grundsätzlich unzulässig" sei, eine als Ganzes rückkaufsfähige Versicherungspolice in ihre rückkaufsfähigen und nicht rückkaufsfähigen Einzelteile zu zerlegen, um sie dann entsprechend zu besteuern (E. 7.6.5). Leistungen aus Gewinnbeteiligungen (Überschussbeteiligungen, Bonus) teilten das steuerliche Schicksal der zu Grunde liegenden Versicherungsleistung (E. 7.6.6). Das Bundesgericht äussert sich hier also stichwortartig zusammengefasst zur steuerlichen Behandlung von "Versicherungsleistung und Überschussbeteiligung" (beides Leistungen des Versicherers) im Falle ihrer Auszahlung an die versicherte Person und damit zu einer anderen Fragestellung als unter E. 4.2.2.1 erläutert (dort ging es um das Verhältnis "Überschussbeteiligung und Prämie"). Das Bundesgericht spricht denn im angerufenen Urteil auch nie von der "Einheit des Vertrages".
Indem sich die Beschwerdeführerin auf diese Rechtsprechung beruft, übersieht sie dabei zum einen, dass die Vorinstanz gar keine Zerlegung in rückkaufsfähige und nicht rückkaufsfähige Einzelteile vornimmt, so dass der vorliegende Fall mit der vom Bundesgericht beurteilten Konstellation von Vornherein nicht vergleichbar ist. Zum anderen verkennt die Beschwerdeführerin, dass das genannte Urteil die Behandlung von Versicherungsleistungen im Bereich der Einkommenssteuer zum Inhalt hat. Die Stempelabgabe ist demgegenüber eine Kapitalverkehrssteuer (vgl. E. 2.1), welche sich als indirekte Steuer in ihrer rechtlichen Ausgestaltung wesentlich von der Einkommenssteuer unterscheidet. Sie erfasst nicht - wie bei der Einkommensbesteuerung - Einkünfte aus Versicherungen bzw. Versicherungsleistungen, sondern Vorgänge des Kapitalverkehrs, hier die Bezahlung von Versicherungsprämien. Der vom Bundesgericht aufgestellte Grundsatz, wonach Überschussbeteiligungen das steuerliche Schicksal der zu Grunde liegenden Versicherungsleistung teilen, ist im Lichte des Einkommenssteuerrechts zu beurteilen und kann nicht unbesehen auf das Rechtsgebiet der Stempelsteuern übertragen werden. Wie wiederholt erwähnt, wurde der angesparte Überschuss, der selber im Übrigen keine Versicherungsleistung ist (vgl. E. 2.4.2), dazu verwendet, um eine Rentenerhöhung zu finanzieren. Der Überschuss ist zu diesem Zeitpunkt (in einer logischen Sekunde) tatsächlich und rechtlich nicht mehr Überschuss, sondern bildet Entgelt für die Versicherungsleistung (in Form der Rentenerhöhung). Die Anwendung des Grundsatzes, wonach Überschussbeteiligung und Versicherungsleistung dasselbe steuerliche Schicksal teilen sollen, ergibt bei dieser Sachlage gar keinen Sinn. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang argumentiert, dass "auf dem Grundkapital bei Auszahlung in Rentenform ... kein Stempel" anfalle, weshalb auch "bei Auszahlung des Überschusskapitals in Rentenform kein Stempel" anfallen dürfe, vermischt sie (vermutlich) einkommens- mit stempelsteuerrechtlichen Überlegungen und übersieht dabei, dass die Vorinstanz die Stempelabgabe nicht "auf den in Rentenform ausbezahlten Überschüssen" (zur Ungenauigkeit dieser Formulierung vgl. bereits E. 3.3.2) erhoben hat, sondern auf der Prämienzahlung für den "Einkauf" der Rentenerhöhung, wobei die Höhe des angesparten Überschussguthabens als Bemessungsgrundlage diente.
4.3
4.3.1 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, mit der Einmalprämie bei Abschluss der Leibrente seien sämtliche künftige Leistungen und Risiken des betroffenen Vertrages bezahlt worden - auch die Auszahlung der Überschüsse in Rentenform (vgl. auch E. 3.2.2). Anhand modellhafter Berechnungen der "Stempelsteuer unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben auf Grund des Zwangs zur vorsichtigen Kalkulation der Prämie, womit ein Teil der Prämien als Grundkapital in Rentenform ausbezahlt und ein Teil der Prämie als Überschusskapital in Rentenform ausbezahlt wird" sowie der "Stempelsteuer ohne Beachtung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben betreffend Überschuss- und Grundkapital (Modell ohne Sicherheitsmargen und ohne Überschusskapital)" will sie aufzeigen, dass eine einmalige Erhebung des Versicherungsstempels bei Vertragsschluss zu einer gerechten und in sich stimmigen Besteuerung führe. Im Modell "ohne Sicherheitsmargen und ohne Überschusskapital" wird der in der modellhaften Berechnung als real angenommener Marktzins "von Anfang weitergegeben" und dem zu verrentenden Kapital zugeschlagen. Im Modell "unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben" wird das Überschussguthaben aus der Differenz zwischen dem technischen Zins und dem als real angenommenen Marktzins gebildet und separat ausgewiesenen. Basierend auf diesen Berechnungen versucht sie darzulegen, dass eine Besteuerung des Überschusskapitals im Modell "unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben" im Vergleich zum "Modell ohne Überschusskapital und ohne Sicherheitsmargen", wo der "Marktzins von Anfang weitergegeben werde", zu einer abgaberechtlichen "Mehrbelastung" führe.
4.3.2 Hinsichtlich der Modellberechnungen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass nur der konkrete Fall zu beurteilen ist und nicht Vergleiche mit hypothetischen Konstellationen anzustellen sind, die nicht dem geltenden Recht entsprechen und deren steuerrechtliche Beurteilung folglich gänzlich unklar ist. In diesem Sinne ist vorliegend einzig zu beurteilen, welche stempelsteuerrechtlichen Folgen sich ergeben, wenn - wie hier - angesparte Überschussguthaben dazu verwendet werden, eine Rentenerhöhung zu finanzieren. Dass die Beschwerdeführerin bestrebt sein dürfte, die Risiken einer gegebenenfalls zu leistenden Rentenerhöhung bei ihren Rentenberechnungen von Anfang an zu berücksichtigen bzw. zu minimieren, liegt gleichsam im "Wesen" des Versicherungsgeschäfts bzw. gehört zur sorgfältigen Planung und Erhaltung der Solvenz des Versicherungsunternehmens. Die Entstehung und die Höhe von Überschüssen ist jedoch trotz aller Vorsicht und Umsicht mit Unsicherheiten belastet und kann nicht mit absoluter Gewissheit vorausgesehen werden (E. 2.4.2, 2.4.3). Die Beteiligten wissen bei Vertragsabschluss nicht mit letzter Sicherheit, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Überschuss entsteht, hängt doch ein solcher nicht allein vom Willen des Versicherungsunternehmens ab (vgl. E. 2.4.4, gemischt bedingte Forderung). Die Beschwerdeführerin garantiert der versicherten Person denn auch weder, dass eine Rentenerhöhung erfolgen wird, noch beziffert sie deren Höhe (vgl. E. 3.1.1). Erst bei Beginn der Rentenzahlung wird eine allfällige Rentenerhöhung auf der Basis der tatsächlich erzielten Überschüsse anhand des zum Zeitpunkt der Erhöhung gültigen Tarifs (vgl. E. 3.1) berechnet. Es ist vor diesem Hintergrund deshalb nicht einzusehen, dass mit der Prämienzahlung bei Vertragsschluss sämtliche Leistungen "eingekauft" worden sein sollen, wie die Beschwerdeführerin behauptet. An dem Umstand, dass bei Vertragsschluss kein Überschuss und damit keine Rentenerhöhung garantiert werden, zeigt sich vielmehr erneut deutlich, dass die Verwendung des angefallenen Überschussguthabens für die Finanzierung einer lebenslänglich garantierten Rentenerhöhung die Prämienzahlung für eine zusätzliche Leistung darstellt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von CHF ....-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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