Entscheiddatum: 23.01.2013Publikationsdatum: 24.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IA-5975/2012
Abschreibungsentscheid vom 23. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Christoph Bandli, Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli. Parteien A._______, vertreten durch Fürsprecher Thomas Marfurt, Schanzenstrasse 1, Postfach 8464, 3001 Bern ,Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, Schweizer Armee Höhere Kaderausbildung der Armee HKA, Murmattweg 6, 6000 Luzern, Vorinstanz . Gegenstand Ausstandsbegehren.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Divisionär Kommandant B._______ des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) am 16. August 2012 eine Disziplinaruntersuchung im Sinne von Art. 98 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) gegen A._______ eröffnet und mit der Disziplinaruntersuchung C._______ beauftragt hat,
dass A._______ mit Schreiben vom 13. September 2012 beim Divisionär Kommandant B._______ (VBS) den Ausstand des Untersuchungsleiters C._______ wegen Befangenheit beantragt hat,
dass der Divisionär Kommandant VBS am 15. Oktober 2012 an der Durchführung der Disziplinaruntersuchung mit dem Untersuchungsleiter C._______ festgehalten und das Ausstandsbegehren abgelehnt hat,
dass A._______ (Beschwerdeführer) dagegen am 15. November 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat,
dass es sich beim Entscheid des Divisionärs Kommandant VBS über den Ausstand um eine Zwischenverfügung handelt (vgl. zum materiellen Verfügungsbegriff statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3035/2011 vom 1. März 2012 E. 2.3, Felix Uhlmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 5, Rz. 17 ff.),
dass gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über Ausstandsbegehren die Beschwerde ohne weiteres zulässig ist (Art. 45 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und eine solche Zwischenverfügung später nicht mehr angefochten werden kann (Art. 45 Abs. 2 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Zwischenverfügungen des VBS (Vorinstanz) beurteilt (Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VwVG und Art. 33 Bst. d VGG),
dass zur Beschwerde wegen Abweisung eines Ausstandsbegehrens nur legitimiert ist, wer auch ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG),
dass das VBS am 20. Dezember 2012 die Disziplinaruntersuchung gegen den Beschwerdeführer mangels Verletzung von arbeitsrechtlichen Pflichten eingestellt hat,
dass dadurch das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung der Beschwerde dahingefallen und das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.206),
dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren entscheidet (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass bei gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten der Partei aufzuerlegen sind, welche die Gegenstandslosigkeit verursacht hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (vgl. Art. 15 VGKE),
dass die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, nach materiellen Kriterien erfolgt und nicht danach, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche unmittelbar zur Abschreibung veranlasst (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.56),
dass das VBS die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bewirkt hat, indem es die Disziplinaruntersuchung nicht sistiert, sondern trotz hängiger Beschwerde gegen die Zwischenverfügung betreffend Ausstandsbegehren beim Bundesverwaltungsgericht die Disziplinaruntersuchung weitergeführt und schliesslich mangels festgestellter Pflichtverletzungen eingestellt hat,
dass dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 und 15 i.V.m. Art. 5 VGKE),
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorliegend eine Kostennote in der Höhe von Fr. 4'222.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht hat,
dass demnach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'222.45 zu entrichten hat,
dass im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben sind und dem Beschwerdeführer der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten ist.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2012 und eine Kopie der Eingabe der Vorinstanz vom 7. Januar 2013 gehen wechselseitig an die andere Verfahrenspartei.
Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids aus der Gerichtskasse zurückerstattet. Er hat hierzu dem Gericht seine Zahlungsverbindung anzugeben.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'222.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Dieser Entscheid geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Bandli Beatrix Schibli
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.-beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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