Nichteintretensentscheid vom 8. Juli 2025.
Entscheiddatum: 10.12.2025Publikationsdatum: 18.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6822/2025
Urteil vom 10. Dezember 2025 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber Roger Gisclon. Parteien A._______ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintretensentscheid vom 8. Juli 2025.
A.
A.a Die A._______ GmbH mit Sitz in (...) (nachfolgend: Steuerpflichtige) war in den vorliegend relevanten Steuerperioden 2018 bis 2022 als steuerpflichtige Person im Mehrwertsteuerregister bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz) eingetragen und bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Seminar-, Hotel- und Tagungsbetrieb.
A.b Am 12. März 2024 fand am Domizil der Steuerpflichtigen eine Kontrolle nach Art. 78 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20 [nachfolgend: MWSTG]) statt. Diese wurde mit der Einschätzungsmitteilung Nr. (...) vom 25. Juni 2024 (nachfolgend: Einschätzungsmitteilung) abgeschlossen. Mit dieser Einschätzungsmitteilung setzte die ESTV die Steuerforderung für die Steuerperioden 2018 bis 2022 auf insgesamt Fr. 56'857.- fest und machte eine Nachforderung gegenüber der Steuerpflichtigen im Betrag von Fr. 6'900.- zzgl. Verzugszinsen geltend.
B.
B.a Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 bestritt die Steuerpflichtige die Einschätzungsmitteilung.
B.b Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 (nachfolgend: Verfügung) setzte die ESTV die Steuerforderung betreffend die Steuerperioden 2018 bis 2022, gestützt auf eingereichte Unterlagen, auf insgesamt Fr. 60'447.- fest und machte eine Nachforderung gegenüber der Steuerpflichtigen im Betrag von Fr. 10'490.- zzgl. Verzugszinsen geltend.
In dieser Verfügung führte die ESTV im Wesentlichen aus, dass die analoge Anwendung der vereinfachten Abrechnung für Vollpensions- oder Halbpensionsarrangements im konkreten Fall ausgeschlossen sei (E. 2.1.2 f. der Verfügung). Stattdessen hätte die Steuerpflichtige die von ihr in Rechnung gestellten Leistungen separat gegenüber ihr - der ESTV - abrechnen müssen (vgl. E. 2.3 der Verfügung). Da die in den Rechnungen vorgenommene Steuersatzaufteilung nicht aus der Buchhaltung hervorgegangen sei, habe sie - die ESTV - das Verhältnis der zum Sondersatz steuerbaren Leistungen zu den zum Normalsatz steuerbaren Leistungen geschätzt. Die Differenz zwischen der Steuerforderung gemäss Einschätzungsmitteilung und jener gemäss Verfügung beruhe auf einer Anpassung ihrer Schätzung. Diese Anpassung sei aufgrund der Erkenntnisse aus einer stichprobenweisen Überprüfung der eingereichten Unterlagen notwendig geworden.
B.c Die Verfügung wurde mittels A-Post Plus versendet und gemäss «Track & Trace Auszug» der Schweizerischen Post am Dienstag, dem 13. Mai 2025, der Steuerpflichtigen zugestellt.
C. Mit Schreiben vom 15. Juni 2025 erhob die Steuerpflichtige Einsprache gegen die Verfügung der ESTV (nachfolgend: Einsprache) und beantragte gleichzeitig eine Fristerstreckung. Die Einsprache trägt den Poststempel vom 17. Juni 2025.
D. Mit Nichteintretensentscheid vom 8. Juli 2025 gewährte die ESTV die beantragte Fristerstreckung nicht und trat aufgrund der Nichteinhaltung der 30-tägigen Einsprachefrist nicht auf die Einsprache ein. Weiter hielt die ESTV fest, dass die Verfügung damit in Rechtskraft erwachsen sei.
E. Die Steuerpflichtige (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) erhebt mit Schreiben vom 6. September 2025 Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Mit der Beschwerde beantragt sie sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheids und der Verfügung der Vorinstanz.
F. Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2025 beantragt die Vorinstanz die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Vorliegend stellt der angefochtene Nichteintretensentscheid eine solche Verfügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das MWSTG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 81 Abs. 1 MWSTG).
1.3
1.3.1 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
1.3.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Nichteintretensentscheids grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 20 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach - unter Vorbehalt von E. 1.4 - einzutreten.
1.4
1.4.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden und kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Einzig eine Präzisierung ist noch möglich. Fragen, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, darf die nächsthöhere Instanz nicht beurteilen, da andernfalls in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Damit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts derjenige, auf dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, - nur, aber immerhin - befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (vgl. BGE 124 II 499 E. 1 m.w.H.; Entscheid des BVGer A-5811/2023 vom 5. August 2024 E. 1.3.1; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.164). Mit anderen Worten kann in einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage vor der Vorinstanz beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 132 V 74 E. 1.1; vgl. auch statt vieler: Urteil des BVGer A-1471/2006 und A-1472/2006 vom 3. März 2008 E. 1.2).
1.4.2 Der angefochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz beschränkt sich darauf, die beantragte Fristerstreckung abzulehnen und aufgrund der verpassten Frist auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Wie in E. 1.4.1 dargelegt, hat sich damit das vorliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage zu beschränken, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache vom 15. Juni 2025 (Poststempel vom 17. Juni 2025) eingetreten ist.
Sofern die Beschwerdeführerin also sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der ESTV beantragt und Argumente gegen die Rechtmässigkeit der von der ESTV (im Rahmen der Verfügung) beurteilten Steuerforderung und Steuerkorrektur vorbringt, ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).
2.1 Gegen eine Verfügung der ESTV kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung bei der ESTV schriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 83 Abs. 1 f. MWSTG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem Tag zu laufen, der auf die Mitteilung folgt (Art. 81 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VwVG). Bei der Fristenberechnung ist zu beachten, dass die Frist am nächstfolgenden Werktag endet, wenn ihr letzter Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist (Art. 20 Abs. 3 VwVG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Beschwerdefrist bei einer A-Post Plus Sendung beginnt in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 VwVG am Tag nach Hinterlegung der Sendung zu laufen, und zwar auch dann, wenn die Sendung an einem Samstag im Postfach des Verfügungsadressaten oder dessen Rechtsvertreters abgelegt wird (vgl. Urteile des BGer 2C_189/2022 vom 8. März 2022 E. 3.1.3 m.w.H.; 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.4.4; Urteil des BVGer A-1348/2023 vom 29. August 2023 E. 2.4 m.w.H.; siehe auch: Urs Peter Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 20 Rz. 9).
2.3 Gemäss Art. 22 Abs. 1 VwVG kann eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden. Eine behördlich angesetzte Frist kann demgegenüber aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht (Art. 22 Abs. 2 VwVG).
3.1 Die Einsprachefrist gegen mehrwertsteuerrechtliche Verfügungen der ESTV ist in Art. 83 Abs. 1 MWSTG festgehalten und beträgt 30 Tage. Als solches ist die Einsprachefrist eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist (E. 2.3). Die Vorinstanz hat damit die von der Beschwerdeführerin beantragte Fristerstreckung zurecht abgelehnt.
3.2 Die Verfügung der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin schriftlich eröffnet und gemäss «Track & Trace Auszug» am Dienstag, dem 13. Mai 2025, zugestellt. In Anwendung von Art. 20 Abs. 1 VwVG begann damit die 30-tägige Einsprachefrist am Mittwoch, dem 14. Mai 2025, zu laufen und endete am Donnerstag, dem 12. Juni 2025 (E. 2.1 und 2.2). Die Einsprache der Beschwerdeführerin hätte damit spätestens an diesem Tag bei der Vorinstanz eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben werden müssen. Die eingegangene Einsprache der Beschwerdeführerin trägt indes den Poststempel vom Dienstag, dem 17. Juni 2025. Die Einsprache der Beschwerdeführerin ist damit nach Ablauf der Einsprachefrist erfolgt, was seitens der Beschwerdeführerin ohnehin nicht bestritten ist.
Überdies bringt die Beschwerdeführerin auch keine Argumente vor, die eine Fristwiederherstellung nahelegen würden. Sofern die Beschwerdeführerin also sinngemäss beantragt, die Vorinstanz hätte auf ihre Einsprache eintreten müssen, ist dies abzulehnen. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen und die Vorinstanz ist aufgrund der verpassten Einsprachefrist folgerichtig nicht auf die Einsprache eingetreten (E. 3.1 f.). Die materiellen (d.h. die gegen die Verfügung und die dort beurteilte Steuerkorrektur gerichteten) Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffen nicht das hier relevante Anfechtungsobjekt bzw. liegen ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb auf diese nicht einzutreten ist (E. 1.4.1 f.). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 500.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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