Entscheiddatum: 08.04.2013Publikationsdatum: 01.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIB-1333/2013
Abschreibungsverfügung vom 16. April 2013 Besetzung Einzelrichter Marc Steiner,Gerichtsschreiberin Barbara Deli. Parteien X._______GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, KBB / Rechtsdienst, Fellerstrasse 21, 3003 Bern, Vergabestelle. Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen - Vergabeverfahren "Fassaden-, Fenster- und Storenreinigung in den verschiedenen Liegenschaften im BASPO Magglingen" (Projekt-ID: 90732; Los Nr. 1).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesamt für Bauten und Logistik BBL (im Folgenden: Vergabestelle) mit Verfügung vom 21. Februar 2013 den Zuschlag im Vergabeverfahren Vergabeverfahren "Fassaden-, Fenster- und Storenreinigung in den verschiedenen Liegenschaften im BASPO Magglingen" (Projekt-ID: 90732; Los Nr. 1) zu Gunsten der Y._______AG (im Folgenden: Zuschlagsempfängerin) publiziert hat,
dass die X._______GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 11. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass die Beschwerde vom 11. März 2013 mit Zwischenverfügung vom 14. März 2013 der Vergabestelle zugestellt wurde und zugleich festgestellt wurde, dass die Beschwerde keinen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung enthält,
dass mit gleicher Verfügung festgestellt wurde, dass gegen den genannten Zuschlagsentscheid der Vergabestelle gleichentags eine weitere Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden ist, und eine Vereinigung der Verfahren vorbehalten wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 4. April 2013 (Faxeingang 5. April 2013, Eingang Briefpost: 16. April 2013) die Beschwerde vom 11. März 2013 zurückgezogen hat,
dass die Faxkopie des Beschwerderückzugs mit Verfügung vom 5. April 2013 der Vergabestelle und der Zuschlagsempfängerin zugestellt wurde,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug erledigt geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass bei mit verhältnismässig geringem Aufwand erledigten Verfahren die Verfahrenskosten erlassen werden können (Art. 6 lit. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass demnach im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Zustellung der Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin vom 4. April 2013 an die Vergabestelle und die Zuschlagsempfängerin.
Das Beschwerdeverfahren wird als zufolge Rückzugs der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieser Entscheid geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde und A-Post)
die Vergabestelle (Ref-Nr. Projekt-ID: 90732 (Los 1); Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziff. 1)
die Zuschlagsempfängerin (Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziff. 1)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Barbara Deli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 16. April 2013