Entscheiddatum: 29.05.2013Publikationsdatum: 06.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIB-2148/2012
Urteil vom 29. Mai 2013 Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz),Richter Philippe Weissenberger, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Michael Müller. Parteien A_______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Sozialversicherung BSV, Vorinstanz . Gegenstand Zulassung Pädakustikerin.
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), Hörgeräteakustikerin mit eidgenössischem Fachausweis, stellte am 20. Juli 2011 beim Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (nachfolgend: Vorinstanz) einen Antrag auf Zulassung als Pädakustikerin.
Mit Schreiben vom 25. August 2011 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, die beiden von ihr besuchten Pädakustik-Lehrgänge entsprächen nicht den Anforderungen eines anerkannten Pädakustik-Diploms gemäss den Bestimmungen in der Verordnung des EDI vom 25. Mai 2011 über die Zulassung von Pädakustikern und Pädakustikerinnen (SR 831.201.26; nachfolgend: Verordnung), weshalb ihr Antrag abgelehnt werden müsse.
Nachdem die Beschwerdeführerin die Vorinstanz mit Schreiben vom 20. März 2012 ersucht hatte, ihr Aufnahmegesuch nochmals zu prüfen und ihr einen rekursfähigen Entscheid zukommen zu lassen, verfügte Letztere am 4. April 2012, ihr Antrag auf Aufnahme in die Pädakustiker-Liste werde gestützt auf Art. 2 i.V.m. Art. 3 der Verordnung abgelehnt, da sie nicht über das erforderliche Diplom (AHAKI oder analog) verfüge. Gemäss diesen Bestimmungen seien für eine Zulassung folgende Ausbildungsvoraussetzungen zu erfüllen: Abschluss als Hörgeräteakustikerin und zusätzlich eine Ausbildung mit Abschlussprüfung und Diplomarbeit in Pädakustik.
B. Gegen die Verfügung vom 4. April 2012 erhob die Beschwerdeführerin am 23. April 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, ihr Aufnahmegesuch als Pädakustikerin sei neu zu prüfen. Zur Begründung bringt sie vor, sie habe den ersten in der Schweiz organisierten Kurs zur Ausbildung als Pädakustikerin besucht und seither im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Firmen B._______, C._______ in Z._______ und D._______ in Y._______ regelmässig Hörgeräteversorgungen bei Kindern durchgeführt, welche ihr von Dr. med. E._______, X._______, sowie von der HNO-Abteilung des F._________ (Spital) zugewiesen worden seien. Sie sei stets der Meinung gewesen, ihre Ausbildung entspreche der Verordnung. Dies entnehme sie auch dem Wortlaut der ihr im Oktober 2003 von der Akustika, der Vereinigung schweizerischer Fabrikanten, Grossisten und Detaillisten der Hörgerätebranche, zugestellten Unterlagen. Des Weiteren habe es bei der Bezahlung der von ihr vorgenommenen Hörgeräteversorgungen durch die Invalidenversicherung W._______ insbesondere auch nach dem Jahr 2006 keinerlei Beanstandungen gegeben, weshalb sie davon ausgegangen sei, alle Bedingungen seien erfüllt.
C. Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung ihrer Verfügung vom 4. April 2012 unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte Kursbestätigung keinesfalls den in der Verordnung aufgestellten Kriterien entspreche. Darin werde klar stipuliert, dass neben der Ausbildung zur Hörgeräteakustikerin eine zusätzliche Ausbildung mit Abschlussprüfung und Diplomarbeit in Pädakustik vorausgesetzt wird. Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Kursbestätigung vermöge diesen Anforderungen nicht zu genügen, da bloss eine "Abschlussarbeit" bestätigt werde, jedoch weder die geforderte Prüfung abgelegt noch eine Diplomarbeit verfasst worden sei. Betreffend die Rüge der Beschwerdeführerin, sie sei stets gutgläubig davon ausgegangen, ihre Ausbildung erfülle die notwendigen Anforderungen, da sie, insbesondere auch nach dem Inkrafttreten des Tarifvertrages 2006, regelmässig Hörgeräteversorgungen bei Kindern durchgeführt habe und diese durch die IV ohne Beanstandungen vergütet worden seien, führt die Vorinstanz aus, dies sei auf die Nachlässigkeit der IV-Stelle W._______ zurückzuführen. Diese sei ohne Prüfung der Liste der zugelassenen Pädakustiker/-innen davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin erfülle die Anforderungen. Aus dieser Nachlässigkeit könne die Beschwerdeführerin kein Recht auf Aufnahme in die Pädakustiker-Liste im Sinne des Vertrauensschutzes ableiten. Die behauptete Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin betreffend die Erfüllung der geforderten Ausbildung müsse dieser abgesprochen werden, da anders nicht zu erklären sei, warum sie kurz nach Inkrafttreten der Tarifvereinbarung im Jahr 2006 ein erstes Gesuch um Aufnahme in die Pädakustiker-Liste gestellt habe, jedoch nach schriftlicher Ablehnung des Gesuches auf die Nachreichung des geforderten Diplomes verzichtet habe. Schliesslich gehe auch die Rüge der Beschwerdeführerin, der Wortlaut der Unterlagen des Branchenverbandes Akustika vom Oktober 2003 lasse sie auf die Konformität ihrer Ausbildung schliessen, fehl, sei sie doch spätestens seit Erhalt des Schreibens vom 19. Juni 2006, mittels welchem sie nach ihrem ersten entsprechenden Gesuch über die Nichtaufnahme in die Pädakustiker-Liste informiert worden sei, über die geforderten Ausbildungsstandards im Bilde gewesen.
D. Mit Replik vom 7. Juli 2012 legt die Beschwerdeführerin dar, der von ihr im Jahre 2003 absolvierte Lehrgang für Pädakustiker sei, anders als von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausgeführt werde, sehr wohl mit einer Prüfung abgeschlossen worden. Zum Beleg legt sie eine Aufstellung der Lerninhalte des Pädakustikerlehrganges 2003 ins Recht. Aus dieser Liste sei ferner ersichtlich, dass sich seit 2003 weder die Stoffpläne noch die Stundenumfänge der unterrichteten Fächer massgeblich geändert hätten. Von den Teilnehmern des von ihr absolvierten Lehrganges befänden sich zudem viele auf der aktuellen Liste der zugelassenen Pädakustiker, weshalb sie nach wie vor davon ausgehe, dass der 2003 absolvierte Kurs den Zulassungskriterien entspreche. Zum Zeitpunkt der Ablehnung ihres ersten Antrags um Zulassung als Pädakustikerin im Jahr 2006 sei sie mit ihrem dritten Kind schwanger gewesen und habe nur zu einem Pensum von 20 % gearbeitet. Daher sei ihr damaliger Arbeitgeber nicht bereit gewesen, das geforderte Tympanometer anzuschaffen. Deshalb und auch weil sie die für eine Aufnahme unter Besitzstandswahrung erforderlichen zehn Kinder-Neuanpassungen zu diesem Zeitpunkt nicht habe nachweisen können, habe sie auf das Einreichen der geforderten Unterlagen verzichtet. Dass ihr auch nach ihrem Mutterschaftsurlaub weiterhin von der IV-Stelle W._______ Kinder zur Hörgeräteversorgung zugewiesen worden seien, habe sie veranlasst zu glauben, ihre Zulassung sei nun doch akzeptiert worden. Auch in den folgenden Jahren habe sie Hörgeräteversorgungen bei ihr von Dr. E._______ und der HNO-Abteilung des F._______ (Spital) W._______ zugewiesenen Kindern verschiedenen Alters durchgeführt.
E. Der mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2012 an sie ergangenen Aufforderung, sämtliche verfügbaren Unterlagen betreffend die von ihr 2003 im Rahmen des Pädakustik-Lehrganges für HörgeräteakustikerInnen abgelegte Abschlussarbeit sowie die ebenfalls im Rahmen dieses Lehrgangs von ihr absolvierten Prüfungen (z.B. Notenausweis, Prüfungsreglement für schriftliche und mündliche Prüfungen, etc.) einzureichen, ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.
F. In ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2013 führt die Vorinstanz aus, die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen, welche nur den Kursbesuch sowie das Bestehen einer Abschlussarbeit zu belegen vermöchten, seien keinesfalls mit dem in der Verordnung geforderten Abschluss zu vergleichen. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei Belege erbracht, welche sich über ein allfälliges Bestehen oder Ablegen einer Prüfung zur Pädakustikerin aussprächen. So sei weder ein Notenblatt eingereicht worden noch könne nachvollzogen werden, ob und in welchem Umfang mündliche Prüfungen abgelegt worden seien. Auch zu der für den Abschluss immanent wichtigen Diplomarbeit, welche die für die Prüfungsexperten nachvollziehbare Versorgung zweier Kinder beinhalte, lasse sich den Akten nichts entnehmen. In den beigebrachten Unterlagen sei durchwegs die Rede von einer Kursbestätigung und es werde nur die Abschlussarbeit erwähnt. Schliesslich müsse der Beschwerdeführerin ihre angebliche Gutgläubigkeit in Bezug auf die Rechtmässigkeit ihres Abschlusses aufgrund der Zuweisung von IV-Fällen auch nach Inkrafttreten des Tarifvertrages vom 1. Juni 2006 spätestens seit der ablehnenden Verfügung vom 19. Juni 2006 abgesprochen werden.
1.1 Gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist gemäss Art. 33 Bst. d VGG zulässig gegen Verfügungen der Departemente und der ihnen unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG und das BSV ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist mithin für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung beschwert. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 26bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) steht den Versicherten die Wahl unter den medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten sowie den Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes, welcheEingliederungsmassnahmen durchführen, und den Abgabestellen für Hilfsmittel frei, wenn diese den kantonalen Vorschriften und den Anforderungen der Versicherung genügen. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung kann der Bundesrat nach Anhören der Kantone und der zuständigen Organisationen Vorschriften für die vorgenannten Personen und Stellen erlassen. Gemäss Art. 24 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) hat der Bundesrat die Kompetenz zum Erlass von Zulassungsvorschriften nach Art. 26bis Abs. 2 IVG an das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) delegiert.
2.2 Das EDI hat von der ihm in Art. 24 Abs. 1 IVV eingeräumten - unselbständigen - Verordnungskompetenz im Bereich der Pädakustik Gebrauch gemacht durch den Erlass der Verordnung über die Zulassung von Pädakustikern und Pädakustikerinnen (SR 831.201.26; nachfolgend: Verordnung), welche am 1. Juli 2011 in Kraft getreten ist. Diese regelt nach ihrem Art. 1 die Zulassung von Pädakustikern und Pädakustikerinnen, welche Versicherte unter 18 Jahren mit Hörgeräten versorgen, die Geräte anpassen und Versicherte über die korrekte Anwendung derselben instruieren. Gemäss Art. 2 der Verordnung sind nur von der Vorinstanz zugelassene Pädakustiker und Pädakustikerinnen befugt, auf Kosten der Invalidenversicherung tätig zu sein. Nach Art. 3 der Verordnung müssen Pädakustiker und Pädakustikerinnen für eine Zulassung folgende Ausbildungsvoraussetzungen erfüllen:
"a. Abschluss als Hörgeräteakustikerin oder Hörgeräteakustiker mit eidgenössischem Fachausweis oder ein vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie als gleichwertig anerkanntes ausländisches Diplom und zusätzlich eine Ausbildung mit Abschlussprüfung und Diplomarbeit in Pädakustik; oder
b. Hochschulabschluss in Physik oder einer technischen Fachrichtung sowie eine nachgewiesene Spezialisierung auf dem Gebiet der Abklärung und Therapie von Schwerhörigkeit mindestens auf dem Niveau einer Dissertation und zusätzlich eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit an einem universitären pädaudiologischen Zentrum, an dem Anpassungen von Hörgeräten für Kinder durchgeführt werden."
Vor dem Inkrafttreten der Verordnung waren die Bedingungen für eine Aufnahme in die BSV-Liste für Kinderversorgungen in Anhang 6 zum Tarifvertrag zwischen Akustika (Schweizerischer Fachverband der Hörgeräteakustik) sowie HZV (Hörzentralen-Verband der Schweiz) einerseits, und der Invalidenversicherung IV, der Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV (beide vertreten durch die Vorinstanz), den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (vertreten durch die MTK) sowie der Militärversicherung (vertreten durch die Suva) andererseits geregelt (vgl. Tarifvertrag vom 1. Juli 2006 bzw. vom 1. Januar 2010).
Zu prüfen ist demnach zunächst die Frage, ob die Vorinstanz das geforderte Kriterium einer Zusatzausbildung in Pädakustik nach Art. 3 Bst. a der Verordnung zu Recht als nicht erfüllt beurteilt hat.
3.1 Zum Beleg dafür, dass sie über die geforderte Zusatzausbildung in Pädakustik verfüge, legte die Beschwerdeführerin eine vom Schweizerischen Ausbildungszentrum für Hörakustik (SAHA) ausgestellte Kursbe-stätigung ins Recht, wonach sie vom 30. Juni - 4. Juli 2003 bzw. vom 22. - 26. September 2003 einen "Pädakustik-Lehrgang für HörgeräteakustikerInnen" besucht und mit Erfolg abgeschlossen hat. Dieser Kursbestätigung zufolge beinhaltete der absolvierte Kurs 82 Lektionen sowie eine "Abschlussarbeit". Weiter reichte sie ein Begleitschreiben der Akustika zur soeben erwähnten Kursbestätigung ein, demzufolge sie die Abschlussarbeit erfolgreich bestanden hat, sowie eine von der Wirtschaftskammer Tirol ausgestellte Teilnahmebestätigung, welche ihre Teilnahme am vom 30. Juni - 4. Juli 2003 veranstalteten Modul 1 des erwähnten Pädakustik-Lehrganges belegt. Schliesslich legte die Beschwerdeführerin eine Aufstellung der Lerninhalte des von ihr absolvierten Pädakustik-Lehrgangs vor, aus welcher hervorgeht, dass im Rahmen dieses Lehrganges eine schriftliche Arbeit im Umfang von zwei Stunden sowie zwei mündliche Prüfungen von je dreissig Minuten Dauer abzulegen waren.
3.2 Der mit Verfügung vom 23. November 2012 an sie ergangenen Aufforderung, sämtliche verfügbaren Unterlagen betreffend die von ihr im Jahre 2003 im Rahmen des Pädakustik-Lehrganges für Hörgeräteakustikerinnen abgelegte "Abschlussarbeit" sowie die ebenfalls im Rahmen dieses Lehrgangs absolvierten Prüfungen einzureichen, ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Vor dem Hintergrund der in Art. 13 VwVG statuierten Mitwirkungspflicht der Parteien ist daher vorliegend auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich aus den Akten ergibt.
3.3 Den von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass sie im Jahr 2003 einen 82 Lektionen sowie eine "Abschlussarbeit" umfassenden "Pädakustik-Lehrgang für Hörgeräteakusti-kerInnen" besucht und mit Erfolg abgeschlossen hat. Über Gegenstand oder Umfang der erwähnten Abschlussarbeit gehen daraus indessen keinerlei Informationen hervor. Aus der Aufstellung der Lerninhalte des von der Beschwerdeführerin absolvierten Lehrganges ist sodann ersichtlich, dass in dessen Rahmen eine schriftliche Arbeit im Umfang von zwei Stunden sowie zwei mündliche Prüfungen von je dreissig Minuten Dauer abzulegen waren. Zum Gegenstand dieser Prüfungen enthält die Aufstellung der Lerninhalte allerdings keinerlei Angaben. Darüber, dass die Beschwerdeführerin, wie von Art. 3 Bst. a der Verordnung gefordert, im Rahmen des von ihr absolvierten Lehrganges eine Diplomarbeit abgelegt hätte, lässt sich den Akten nichts entnehmen. Nach der Prüfungsordnung der von der Vorinstanz als den Anforderungen von Art. 3 Bst. a der Verordnung genügend erachteten, von Akustika und HZV durchgeführten Zusatzausbildung in Pädakustik bei (Prüfungsordnung zum/zur Pädakustiker/Pädakustikerin [Hörgeräteakustiker mit dem Spezialgebiet Kleinkinder] vom 13. September 2010 der Prüfungskommission von Akustika und HZV) haben die Kandidaten im Vorfeld zur Prüfung eine Diplomarbeit über 2 Kinderhörgeräteanpassungen, welche sie begleitet haben, zu erstellen.
3.4 Nach den vorstehenden Ausführungen ist aufgrund der Akten nicht belegt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des von ihr absolvierten Pädakustik-Lehrganges eine Diplomarbeit verfasst hätte, wie dies Art. 3 Bst. a der Verordnung voraussetzt.
Angesichts dieser Beweislage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufnahme in die Pädakustiker-Liste resp. auf Zulassung als Pädakustikerin mit Verfügung vom 4. April 2012 abgelehnt hat.
4.1 Sinngemäss beruft sich die Beschwerdeführerin damit auf den in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) statuierten Grundsatz von Treu und Glauben und das von diesem Grundsatz mit umfasste Vertrauensschutzprinzip. Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6.Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 627 S. 142). Der Vertrauensschutz bewirkt, dass eine unrichtige Auskunft oder Zusicherung einer Behörde unter Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Betroffenen gebietet.
4.2 Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips bedarf es zunächst eines Anknüpfungspunktes in Form einer Vertrauensgrundlage. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organes zu verstehen, welches bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst. Allerdings taugt nicht jede behördliche Auskunft als Vertrauensgrundlage. Bloss allgemeine Auskünfte und Absichtskundgaben oder ein Hinweis auf eine bisherige Praxis genügen hierzu nicht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 669 S. 151). Im Einzelnen wird vorausgesetzt, dass die Auskunft für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen Darstellung des Sachverhaltes ohne Vorbehalt erteilt wurde und dass die Amtsstelle für die Erteilung dieser Auskunft zuständig war oder der Rechtssuchende sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte. Eine weitere Voraussetzung des Vertrauensschutzes stellt sodann das Fehlen der Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage dar. Zudem kann Vertrauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine nicht ohne Nachteil wieder rückgängig zu machende Disposition getätigt haben. Zu guter Letzt muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit die Berufung auf Treu und Glauben durchzudringen vermag (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.6).
4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2012 aus, der Umstand, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin auch nach 2006 anstandslos vergütet worden seien, sei auf eine Nachlässigkeit der IV-Stelle W._______ zurückzuführen, welche ohne entsprechende Nachprüfung davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin werde in der BSV-Liste für Kinderversorgungen aufgeführt. Aus dieser Nachlässigkeit könne zugunsten der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Zulassung als Pädakustikerin im Sinne des Vertrauensschutzes abgeleitet werden. Der Beschwerdeführerin müsse ihre angebliche Gutgläubigkeit betreffend die Rechtmässigkeit ihres Abschlusses resp. der Erfüllung der geforderten Ausbildung abgesprochen werden. Anders sei nicht zu erklären, warum sie kurz nach Inkrafttreten des Tarifvertrages ein Gesuch um Aufnahme in die Pädakustiker-Liste gestellt, jedoch nach Ablehnung desselben auf die Nachreichung des geforderten Diploms resp. auf die Geltendmachung des Besitzstandes verzichtet habe.
4.4 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin als Vertrauensgrundlage zunächst geltend, ihr seien seitens der IV-Stelle W._______ seit 2003 regelmässig Kinder zur Hörgeräteversorgung zugewiesen worden und es habe bei der Bezahlung durch diese, insbesondere auch nach dem Jahre 2006, keinerlei Beanstandungen gegeben. Allerdings war sie nach der erstmaligen Gesuchstellung im Jahr 2006 zweifellos darüber im Bilde, dass nicht die IV-Stelle, sondern die Vorinstanz die für eine Zulassung als Pädakustikerin zuständige Behörde ist. Daher ist die erste Voraussetzung einer erfolgreichen Geltendmachung des Vertrauensschutzes, nämlich eine für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen Darstellung des Sachverhaltes vorbehaltlos erteilte Auskunft der zuständigen bzw. aus zureichenden Gründen als zuständig betrachteten Behörde, nicht gegeben.
In ihrer Replik vom 7. Juli 2012 führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe nach der Ablehnung ihres Aufnahmegesuches im Jahre 2006 unter anderem deshalb auf das Nachreichen der Unterlagen verzichtet, da sie die für eine Aufnahme unter Besitzstandswahrung erforderlichen zehn Kinderneuanpassungen pro Jahr damals nicht habe vorweisen können. Diese Aussage der Beschwerdeführerin lässt darauf schliessen, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt selbst davon ausging, sie verfüge nicht über die geforderte Abschussprüfung mit Diplomarbeit im Spezialgebiet Pädakustik. Anders lässt sich ihre Bezugnahme auf die Besitzstandsregelung (vgl. Ziff. 7.2.1 von Anhang 6 zum Tarifvertrag vom 1. Juni 2006) nicht erklären. Daher ist der Beschwerdeführerin ihr behauptetes berechtigtes Vertrauen betreffend die Erfüllung der - gleichermassen von Art. 3 Bst. a der Verordnung geforderten - Ausbildungsvoraussetzung einer Abschlussprüfung mit Diplomarbeit im Spezialgebiet Pädakustik ab diesem Zeitpunkt abzusprechen. Die Beschwerdeführerin musste sich somit der Fehlerhaftigkeit der von ihr geltend gemachten Vertrauensgrundlage bewusst sein.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, sie habe gestützt auf ihr Vertrauen irgendwelche nicht ohne Nachteil wieder rückgängig zu machenden Dispositionen getätigt, womit es ihr an einer weiteren Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzes ermangelt.
Aus ebendiesen Gründen vermag die Beschwerdeführerin auch aus ihrem Vorbringen, sie habe aus dem Wortlaut der ihr im Oktober 2003 von der Akustika zugestellten Unterlagen darauf geschlossen, sie erfülle die Ausbildungsvoraussetzungen der Verordnung, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
4.5 Nach dem Vorstehenden vermag die Beschwerdeführerin aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes keinen Anspruch auf Zulassung als Pädakustikerin resp. auf Aufnahme in die BSV-Liste der zugelassenen Pädakustiker abzuleiten.
Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden in Anwendung von Art. 2 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 700.- festgelegt und mit dem am 14. Mai 2012 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-formular);
die Vorinstanz (Ref-Nr. 353.11-02/2006/10508 26.03.2012 D; Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Ronald Flury Michael Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 30. Mai 2013