Entscheiddatum: 08.01.2013Publikationsdatum: 05.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIB-2651/2012
Urteil vom 8. Januar 2013 Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz),Richter Francesco Parrino, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien C._______, vertreten durch Advokatin Monica Armesto, indemnis Rechtsanwälte, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel ,Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente (Rentenanspruch).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 5. April 2012 das Leistungsbegehren von C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) abgewiesen hat,
dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin Monica Armesto, mit Eingabe vom 15. Mai 2012 gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben hat und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008 mindestens eine Dreiviertelsrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von mindestens 60 % auszurichten,
dass sie unter dem Eventualstandpunkt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen und Erlass eines neuen Entscheids verlangt,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2012 unter Bezugnahme auf die von ihr eingeholte Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 27. Juni 2012 beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass die kantonale IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2012 die teilweise Gutheissung der Beschwerde sowie die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz beantragt, wobei die ordentlichen sowie ausserordentlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift unter formellem Aspekt rügt, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie das bei ihr gestellte Akteneinsichtsgesuch nie beantwortet habe,
dass die kantonale IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2012 erwidert, sie habe kein Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin erhalten, ausserdem sei sie grundsätzlich nicht verpflichtet, der beschwerdeführenden Partei unaufgefordert nicht entscheidwesentliche Akten zuzusenden, wobei vorliegend nach dem Vorbescheid vom 20. Mai 2011 keine entscheidrelevanten Unterlagen zu den bereits vorliegenden (und der Beschwerdeführerin bekannten) Akten hinzugekommen seien,
dass die Beschwerdeführerin ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2012 eine Kopie eines Schreibens an die Vorinstanz vom 12. April 2012 beigelegt hat, in welchem sie um möglichst baldige Zustellung der Akten in elektronischer Form ersuchte sowie ihre neue Büroadresse mitteilte,
dass die Vorinstanz die zur Einsicht angeforderten Akten mit Schreiben vom 16. Juni 2012 (IV-Akt. 112) der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin an deren bisherige Büroadresse sowie mit einem weiteren Schreiben vom 21. Juni 2012 (IV-Akt. 114) an deren aktuelle Büroadresse zugestellt hat, wie den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen ist,
dass die Vorinstanz das mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2012 ins Recht gelegte Schreiben vom 12. April 2012 anscheinend nie erhalten hat, der Beschwerdeführerin indessen mittlerweile gleichwohl sämtliche vorinstanzlichen Akten vorliegen,
dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts eine nicht besonders schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gilt, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Fragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2, BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen),
dass dies vorliegend der Fall ist, weshalb nach dem Gesagten die geringfügige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren als im Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten ist,
dass die kantonale IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2012 ausführt, gestützt auf den durch die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerdeschrift eingereichten Operationsbericht vom 28. November 2011, wonach 50 Zentimeter ihres Dickdarms entfernt worden seien, könne eine allfällige somatische Erkrankung des Dickdarms mit einer möglicherweise wesentlichen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden, weshalb weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhalts erforderlich seien,
dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2012 dieser Beurteilung ohne eigene Ausführungen anschliesst,
dass die Vorinstanz damit sinngemäss festgestellt hat, dass ihre Verfügung vom 5. April 2012 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruht und sich die Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen als notwendig erweist,
dass in Bezug auf das eventualiter gestellte Begehren der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, übereinstimmende Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz vorliegen,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen einen Entscheid im Sinne der übereinstimmenden Begehren sprechen würden,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass vorliegend von der Anordnung eines Gerichtsgutachtens abzusehen ist, da im vorinstanzlichen Verfahren wichtige Fragen bezüglich einer allfälligen Darmerkrankung vollständig ungeklärt geblieben sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 5. April 2012 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nach der Vornahme weiterer Abklärungen - insbesondere der Einholung von detaillierten Arztberichten bezüglich der erfolgten Darmoperation sowie der Frage, ob eine somatische Erkrankung des Dickdarms mit einer wesentlichen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt - sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass eine derartige Rückweisung in Bezug auf die Kostenfrage praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln ist (BGE 132 V 215 E. 6),
dass die kantonale IV-Stelle entgegen dieser Praxis in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2012 die Auferlegung der ordentlichen sowie ausserordentlichen Kosten an die Beschwerdeführerin beantragt, da diese den Operationsbericht vom 28. November 2011 in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht erst mit der Beschwerdeschrift vom 15. Mai 2012 ins Recht gelegt habe,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2012 erwidert, sie habe den Bericht betreffend die Operation von November 2011 auf Grund ihrer langwierigen Genesung nach eben dieser Operation nicht früher einreichen können und die Vorinstanz hätte den in den Akten enthaltenen Hinweisen auf eine gastroenterologische Problematik ohnehin - trotz Fehlens einer Mitteilung durch die Beschwerdeführerin nach der erfolgten Operation - von Amtes wegen nachgehen müssen,
dass das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist und die Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben (Art. 43 Abs. 1 ATSG),
dass im Weiteren insbesondere bereits das Gutachten der (...) vom 5. Dezember 2008 (IV-Akt. 20) in der Ziff. 2.4.5 ausdrücklich die Vornahme einer gastroenterologischen Abklärung nahelegte, welche in der Folge nicht durchgeführt wurde,
dass ausserdem das in IV-Akt. 75 vorliegende Rheumatologische / Psychiatrische Gutachten vom 2. März 2011 auf der Seite 14 zwar Verdauungsprobleme erwähnt, die Ärzte Dr. med. J._______ und PD Dr. med. S._______ jedoch nicht den Schluss gezogen haben, dass hier weitere medizinische Abklärungen notwendig wären,
dass damit vorliegend keine Gründe für eine Abweichung von der Praxis, wonach eine Rückweisung als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei betrachtet wird, ersichtlich sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen) festzusetzen ist (vgl. Art. 14 VGKE),
dass vorliegend keine Mehrwertsteuer zu entschädigen ist (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009, SR 641.20).
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die Verfügung vom 5. April 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, Advokatin Monica Armesto eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2'600.-- zu bezahlen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. \_\_\_\_\_\_\_; Gerichtsurkunde)
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Ronald Flury Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 14. Januar 2013