Entscheiddatum: 15.03.2013Publikationsdatum: 26.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIB-4326/2012
Urteil vom 15. März 2013 Besetzung Richter Francesco Brentani (Vorsitz),Richter Stefan Mesmer, Richter Hans Urech, Gerichtsschreiberin Bianca Spescha. Parteien X._______, Italien, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Beat Wachter, Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur ,Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Rentenrevision.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 7. Juni 2012 nach durchgeführtem Revisionsverfahren die ganze Invalidenrente von X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf eine Viertelsrente reduziert hat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2012 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt hat, es sei die Verfügung aufzuheben und weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei durch die Beschwerdeinstanz ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zwecks Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subsubeventualiter sei die Sache zwecks Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2013 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz vom 13. Dezember 2012 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass Dr. med. B._______ und Dr. med. C._______ des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz in ihren Stellungnahmen vom 13. und 21. Dezember 2012 zusammengefasst festgehalten haben, dass die vorliegenden medizinischen Unterlagen keine gesicherten Schlüsse zuliessen, weshalb die Durchführung einer bidisziplinären Begutachtung in psychiatrischer und rheumatologischer bzw. orthopädischer Hinsicht in der Schweiz notwendig sei,
dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2013 der Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss,
dass die Vorinstanz damit sinngemäss einräumt, dass die Verfügung vom 7. Juni 2012 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruht und sich die Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen als notwendig erweist,
dass vorliegend von der Anordnung eines Gerichtsgutachten abzusehen ist, da im aktuellen vorinstanzlichen Revisionsverfahren keine Begutachtung durchgeführt worden ist und wichtige Fragen in psychiatrischer, rheumatologischer resp. orthopädischer Hinsicht ungeklärt geblieben sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),
dass somit dem Verfahren im jetzigen Zeitpunkt die Entscheidungsreife mangelt und es sich, auch angesichts der teilweise gleichlautenden Prozessanträgen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz, rechtfertigt, die Streitsache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere zur Durchführung der erforderlichen fachärztlichen Begutachtungen in psychiatrischer und rheumatologischer bzw. orthopädischer Hinsicht, und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass eine derartige Rückweisung in Bezug auf die Kostenfrage praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu betrachten ist (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG),
dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.310.2) eine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Kostennote vom 17. Januar 2013 ein Anwaltshonorar von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen) geltend macht,
dass eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen) als angemessen erscheint und der Vorinstanz in ihrer Funktion als verfügende Behörde aufzuerlegen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2012 aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer bidisziplinären Begutachtung in der Schweiz und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. \_\_\_\_\_\_\_; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Francesco Brentani Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 19. März 2013