Entscheiddatum: 04.03.2013Publikationsdatum: 14.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIB-4727/2012
Urteil vom 4. März 2013 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),Richter Francesco Parrino, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Bianca Spescha. Parteien X._______, Thailand, Zustelladresse in der Schweiz, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente (Rentenanspruch).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 31. Juli 2012 das Leistungsbegehren von X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) abgewiesen hat,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. September 2012 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung sowie die Gewährung einer Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen und anschliessenden Neubeurteilung, beantragte,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2013 nach Rücksprache mit diversen RAD-Ärzten vom 7. Februar 2013 beantragte, die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die RAD-Ärzte in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2013 zusammengefasst festgehalten haben, dass die eingereichten medizinischen Unterlagen keine gesicherten Schlüsse zuliessen, weshalb die Durchführung einer psychiatrische Begutachtung in der Schweiz notwendig sei,
dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2013 der Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss und beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass die Vorinstanz sich damit sinngemäss der Meinung der Beschwerdeführerin anschliesst, dass die Verfügung vom 31. Juli 2012 auf einer mangelhaft ermittelten tatbestandlichen Grundlage beruhe und die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen notwendig seien,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen diese übereinstimmende Auffassung sprechen würden,
dass ein materieller Entscheid daher nicht möglich ist,
dass auch von der Anordnung eines Gerichtsgutachtens abzusehen ist, da im vorinstanzlichen Verfahren noch keine psychiatrische Begutachtung durchgeführt worden ist und diesbezüglich wichtige Fragen ungeklärt geblieben sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),
dass in Bezug auf das sinngemässe Eventualbegehren der Beschwerdeführerin, es sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, somit übereinstimmende Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz vorliegen, denen aufgrund der Rechts- und Aktenlage entsprochen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2012 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, insbesondere zur Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung in der Schweiz, und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann,
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich vertreten ist, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.310.2]).
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2012 aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung in der Schweiz und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. \_\_\_\_\_\_\_; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Vera Marantelli Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 5. März 2013