Erteilung eines schriftlichen Verweises.
Entscheiddatum: 04.02.2026Publikationsdatum: 27.02.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4946/2023
Urteil vom 4. Februar 2026 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Christoph Errass, Gerichtsschreiber Urs Küpfer. Parteien X._______, vertreten durch die Rechtsanwältinnen Prof. Dr. iur. Isabelle Häner und/oder Dr. iur. Anja Josuran-Binder, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB, Vorinstanz. Gegenstand Erteilung eines schriftlichen Verweises.
A. X._______ (Beschwerdeführer) wurde am [...] 2007 zum Wirtschaftsprüfer diplomiert. Am [...] 2009 verfügte die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB, Vorinstanz) seine Zulassung als Revisionsexperte sowie den entsprechenden Registereintrag. Seit 1. Januar 2009 ist er bei der Z._______ AG mit Sitz in [...] und Zweigniederlassung in [...] tätig. Im [...] 2011 wurde er zum Senior Manager, im [...] 2017 zum Non-Equity Partner ernannt.
B. Z._______ war gesetzliche Revisionsstelle der Q._______ AG mit Sitz in [...]. Bei diesem Mandat war der Beschwerdeführer verantwortlicher leitender Revisor für die Rechnungsprüfung der Geschäftsjahre 2018 und 2019. Für das Jahr 2019 war er zudem verantwortlicher leitender Sorgfaltspflichtprüfer. Mit zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenem sog. Verwaltungsstrafbot vom [...] 2020 verhängte die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) gegen den vormaligen leitenden Sorgfaltspflichtprüfer der Q._______, Y._______, sowie den Beschwerdeführer als leitenden Revisor je eine bei einer Probezeit von 18 Monaten bedingt zu vollziehende Busse von Fr. 2'500.- wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten im Sinne des liechtensteinischen Sorgfaltspflichtgesetzes anlässlich der Sorgfaltspflichtprüfung 2018, weil es in zehn Fällen unterlassen worden sei, «die Prüfungsfeststellungen in den Arbeitspapieren nachvollziehbar und schlüssig zu dokumentieren sowie die Prüfungsfeststellungen in den Arbeitspapieren mit entsprechend aussagekräftigen Dokumenten (Supporting Documents) zu belegen.»
C. Seit 2019 ist Z._______ der R._______ AG. Ab Beginn dieses Mandats fungierte der Beschwerdeführer als leitender Revisor der Rechnungsprüfung. In den Revisionsberichten vom [...] 2020 bzw. [...] 2021 zu den Jahresrechnungen 2019 und 2020 von R._______ bestätigte er, dass die Prüfung in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Gesetz und den Schweizer Prüfungsstandards (PS) vorgenommen worden sei.
D. Vom 23. August bis zum 8. Oktober 2021 führte die RAB bei Z._______ eine unternehmensbezogene und eine mandatsbezogene Rechnungsprüfung (Firm Review bzw. File Review) durch. Im Überprüfungsbericht vom 14. April 2022 hielt sie fest, die Berichte der Revisionsstelle zu den Einzelabschlüssen 2019 und 2020 von R._______ seien fehlerhaft, weshalb sie eine ungenügende Prüfungsqualität (Rating 3) monierte. Dementsprechend verfügte die RAB am Ende ihres Überprüfungsberichts mehrere Massnahmen gegenüber Z._______.
E. Durch Verfügung vom 14. August 2023 erteilte die RAB dem Beschwerdeführer einen schriftlichen Verweis und drohte ihm für den Fall einer erneuten Verletzung rechtlicher Pflichten den befristeten oder unbefristeten Entzug seiner Zulassung an. Gleichzeitig auferlegte sie ihm die Verfahrenskosten von Fr. 9'500.-. Als Begründung führte sie zusammenfassend an, der Zulassungsträger habe bei der Revision der Jahresrechnungen 2019 und 2020 der R._______ gegen seine Sorgfaltspflichten verstossen. Erstens habe er fehlerhafte Revisionsberichte verfasst. Zweitens bestünden zu den Jahresrechnungen 2019 und 2020 widersprüchliche Informationen, weil sich durch die Verwendung zweier unterschiedlicher Regelwerke zur Rechnungslegung im Lagebericht und in den Jahresrechnungen eine unterschiedliche Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bzw. der wirtschaftlichen Lage von R._______ ergebe. Drittens habe er es unterlassen, kritisch genug zu prüfen, ob die Schuldscheindarlehen als Finanzanlagen oder Forderungen gegenüber Kunden zu qualifizieren seien. Viertens habe er nicht ausreichend kritisch geprüft, ob das Verbot der Kreditvergabe durch R._______ verletzt sein könnte. Fünftens habe er die Risiken doloser Handlungen mit Blick auf die Jahresrechnung 2020 in ungenügender Weise geprüft. Sechstens wirke sich seine rechtskräftige Verurteilung durch die FMA wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten im Sinne des liechtensteinischen Sorgfaltspflichtgesetzes negativ auf seine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit in der Funktion als leitender Revisor aus.
F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an, wobei er folgende Rechtsbegehren stellte (Zitat):
1.Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf die Erteilung eines schriftlichen Verweises sei zu verzichten;
2.eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
3.unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Vorinstanz.
Zur Begründung legte der Beschwerdeführer zusammenfassend dar, er habe sich stets an die massgebenden Prüfungsstandards gehalten. Seinen Sorgfaltspflichten als leitender Revisor sei er damit vollumfänglich nachgekommen, und die Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit habe zu jedem Zeitpunkt bestanden. Auch aus dem Sachverhalt, der dem Verwaltungsstrafbot zugrundeliege, ergäben sich keine Sorgfaltspflichtverletzungen, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden könnten, wobei das Verwaltungsstrafbot für das vorliegende Verfahren ohnehin unbeachtlich sei. Sodann stünde die Erteilung eines Verweises nicht im Einklang mit dem verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzip. Zudem verletze die Vorinstanz mit der Erteilung eines Verweises die verfassungsmässige Wirtschaftsfreiheit und die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers sowie das verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot. Ferner gehe es nicht an, dass die RAB ihre Meinungsdifferenzen mit Z._______ in Bezug auf verschiedene Auslegungs- und Interpretationsfragen sowie ihre Meinungsdifferenz gegenüber der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) in Bezug auf die Frage, ob das Geschäft von R._______ mit den Schuldscheindarlehen mit dem Kreditvergabeverbot vereinbar sei, auf dem Buckel des Beschwerdeführers austrage. Das Vorgehen der RAB sei unter diesem Gesichtspunkt auch als willkürlich und treuwidrig zu bewerten.
G. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2023 beantragte die RAB, die Beschwerde sei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik vom 31. Januar 2024 bekräftigte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt, mit Duplik vom 26. Februar 2024 die RAB den ihrigen.
H. Mit Verfügung vom 29. April 2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, ergänzende Unterlagen einzureichen, was dieser mit Begleitschreiben vom 26. Mai 2025 tat. Die RAB äusserte sich dazu mit Stellungnahme vom 7. November 2025, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2025 replizierte. Dazu reichte die RAB mit Datum vom 2. Dezember 2025 abschliessende Bemerkungen ein, und der Beschwerdeführer antwortete darauf mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2025.
I. Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32, i.V.m. Art. 28 Abs. 2 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005, RAG, SR 221.302).
1.2 Als belasteter Adressat ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeschrift wurde fristgemäss eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG); sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Form und Inhalt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Ebenso wurde der Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG) fristgerecht bezahlt. Die Vertretung des Beschwerdeführers hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (vgl. Art. 11 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Bst. b) sowie Unangemessenheit (Bst. c) gerügt werden.
2.2 Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung verstosse gegen Art. 18 RAG, weil ihm die Vorinstanz einen schriftlichen Verweis erteilt habe, obschon ihm keine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften vorgeworfen werden könne. Damit seien auch seine verfassungsmässige Wirtschaftsfreiheit und seine persönliche Freiheit verletzt (Art. 27 und Art. 10 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV, SR 101), und es sei gegen das Gebot der Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV verstossen worden.
2.3 Rügen von Grundrechtsverletzungen fallen bei der Anwendung von Bundesgesetzen ausser Betracht. Massgebend ist vielmehr das durch das Bundesgesetz bestimmte Verwaltungsrechtsverhältnis. Die Grundrechte bilden hier keinen unmittelbaren Prüfmassstab, ansonsten Art. 190 BV verletzt würde. Sie wirken hingegen als mittelbarer Prüfmassstab bei der grundrechtskonformen Auslegung des Gesetzesrechts (BGE 144 II 194 E. 4.4.2; Urteile des BGer 2C_929/2017 vom 23. April 2018 E. 3 m.H., 2C_377/2016 vom 16. April 2018 E. 3.2 und 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 7.2 m.H., nicht publiziert in BGE 142 II 268; Urteil des BVGer B-274/2025 vom 16. Dezember 2025 E. 10.3; Pierre Tschannen, Systeme des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2008, N. 101).
2.4 Vorbehältlich des in E. 2.3 hiervor Dargelegten erhebt der Beschwerdeführer nach Art. 49 VwVG zulässige Rügen.
3.1 Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten mangels anderslautender übergangsrechtlicher Regelung aufgrund der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (BGE 144 II 326 E. 2.1.1, 139 II 263 E. 6 und 135 II 384 E. 2.3; anders im hier nicht relevanten Sozialversicherungsrecht). Massgebend ist im Grundsatz folglich das zum Zeitpunkt der erstmaligen verwaltungsrechtlichen Beurteilung in Kraft stehende Recht (Urteil des BGer 2C_893/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3.2.1). Vorbehalten bleiben besondere Konstellationen des Vertrauensschutzes sowie der Rechtsverweigerung oder -verzögerung (vgl. BGE 139 II 263 E. 7 f.; Urteile des BVGer B-5130/2022 vom 1. Mai 2024 E. 2.3.4 und B-994/2022 vom 28. Juni 2023 E. 2.5 m.H.).
3.2 Die angefochtene Verfügung erging am 14. August 2023, als das RAG in der Fassung vom 1. Januar 2020 in Kraft stand. Seither wurde es zweimal revidiert, nämlich am 1. September 2023 und am 1. März 2024. Da diese Änderungen Art. 18 RAG aber nicht tangieren, erfolgt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache nach geltendem Recht (Fassung des RAG vom 1. März 2024). Entsprechendes gilt hinsichtlich der unten (E. 7.6) angeführten bankenrechtlichen Bestimmungen.
4.1 In Durchbrechung des Konzepts der Institutsaufsicht sieht Art. 18 RAG die Möglichkeit vor, natürlichen Personen, die für ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen tätig sind und das Gesetz verletzen, direkt einen schriftlichen Verweis zu erteilen. Art. 18 RAG zielt auf die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes und die Sanktionierung eines pflichtwidrigen Verhaltens ab (Urteil des BGer 2C_163/2014 vom 15. Januar 2015 E. 2.4 m.H.). Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass Revisionsdienstleistungen für Publikumsgesellschaften rechtlich durch das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen (Art. 7 Abs. 1 RAG; Art. 727b des Obligationenrechts vom 30. März 1911, OR, SR 220), faktisch jedoch durch natürliche Personen erbracht werden. Verantwortlich für die Einhaltung der dem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen obliegenden Pflicht, die Qualität der Revisionsdienstleistungen sicherzustellen (Art. 12 Abs. 3 Bst. c RAG), ist die das Mandat leitende natürliche Person. Verletzungen entsprechender Vorschriften können ihr zugerechnet und ihr gegenüber sanktioniert werden (Art. 18 RAG). Eine solche Sanktion setzt weder einen natürlichen noch einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen ihrem Verhalten und einem Fehlverhalten eines Teammitglieds voraus (Urteil des BGer 2C_163/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4.3 m.H.).
4.2 Das RAG spezifiziert die Rechtsnormen, bei deren Verletzung die für ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen tätigen natürlichen Personen sanktioniert werden, nicht. Gemeint sind jedoch zunächst einmal die Bestimmungen des OR, des RAG und der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 (RAV, SR 221.302.3), welche für die Erbringung von Revisionsdienstleistungen für Publikumsgesellschaften gelten (vgl. Urteil des BVGer B-3736/2012 vom 7. Januar 2014 E. 4.1; Daniel C. Pfiffner, BSK Revisionsrecht, 2011, Art. 18 RAG N. 5).
4.3 Sodann bestimmt Art. 16a Abs. 1 RAG, dass sich die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen nach Art. 2 Bst. a Ziff. 1 RAG an Standards zur Prüfung und zur Qualitätssicherung halten müssen. Gestützt auf Art. 16a Abs. 2 RAG bezeichnet die RAB die anwendbaren national oder international anerkannten Standards; bestehen keine oder sind sie unzureichend, so kann sie eigene Standards erlassen oder bestehende ergänzen oder abändern.
4.4 Bei den genannten Standards handelt es sich weitestgehend um die in den helvetischen Sprachgebrauch und den hiesigen Rechtszustand transformierten «International Standards on Auditing» (ISA), die Schweizer «PS»; von ihrem Recht, eigene Standards zu erlassen, hat die RAB mit mehreren Rundschreiben Gebrauch gemacht (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. A., 2022, § 13 N. 47).
4.5 Eine Massnahme nach Art. 18 RAG kann beispielsweise in Frage kommen, wenn der Mandatsleiter im Revisionsbericht falsche Angaben macht, die vorgeschriebenen Prüfstandards nicht einhält oder die Ausstandsregel von Art. 730a Abs. 2 OR missachtet (Pfiffner, a.a.O., Art. 18 RAG N. 5).
5.1 In Ziff. 1.6 der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, es sei zu überprüfen, ob der Zulassungsträger bei der Revision der Jahresrechnungen 2019 und 2020 der R._______ die einschlägigen Sorgfaltspflichten verletzt habe und ob er auch unter Berücksichtigung des gegen ihn ausgesprochenen liechtensteinischen Verwaltungsstrafbots vom [...] 2020 noch Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit biete bzw. ob Gründe vorlägen, die einen Verweis bzw. die Androhung des Entzugs der Zulassung rechtfertigen würden. Nachfolgend werden diese Beanstandungen einzeln analysiert. Eruiert werden muss dabei in erster Linie, ob der Beschwerdeführer gegen die in Art. 18 RAG angesprochenen rechtlichen Pflichten verstiess.
5.2 Dazu wurde in der Beschwerdeschrift einleitend bemerkt, die Beanstandungen der Vorinstanz seien grösstenteils Ausfluss unterschiedlicher Ansichten der RAB und von Z._______ als Arbeitgeberin des Beschwerdeführers bezüglich Interpretationsfragen. Solche Differenzen zwischen der RAB und grossen Prüfgesellschaften seien nicht selten. Daraus dürfe aber nicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung durch einen leitenden Revisor, der sich an die Vorgaben seiner Arbeitgeberin halte, geschlossen werden. Der Hauptpunkt der Beanstandungen - nämlich, dass der Beschwerdeführer bei der Rechnungs- und Aufsichtsprüfung von R._______ die Einhaltung des Kreditvergabeverbots zu wenig überprüft habe - entspringe sogar einer Meinungsverschiedenheit zwischen FINMA und RAB. Es gehe nicht an, dass diese Meinungsverschiedenheiten mit anderen Aufsichtsbehörden auf dem Buckel der beaufsichtigten Privatpersonen austrage.
Fragen der Revision betreffen einerseits die ordnungsgemässe Buchhaltung. Das Bundesverwaltungsgericht hat sie als Rechtsfragen grundsätzlich frei zu überprüfen, wenngleich es zur Wahrung der Rechtssicherheit nicht ohne triftige Gründe von einer nachvollziehbaren Praxis der RAB, die von den massgeblichen Verkehrskreisen gelebt wird und im Einklang mit internationalen Standards steht, abweicht. Andererseits stellen sich fachtechnische Fragen der Wirtschaftsprüfung, zu deren Beantwortung und Gewichtung die RAB aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist als das Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen ihres Ermessens darf der verfügenden Behörde bei der Beurteilung ausgesprochener Fachfragen ein gewisser Spielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3 und 135 II 296 E. 4.4.3; Urteil des BVGer B-3334/2023 vom 13. Dezember 2024 E. 4.1.1 m.H.).
Erstens legt die RAB dem Beschwerdeführer fehlerhafte Revisionsberichte betreffend die Jahresrechnungen 2019 und 2020 von R._______ zur Last.
7.1 Diesbezüglich erklärte sie in der angefochtenen Verfügung, entgegen den Vorgaben der PS machten die Revisionsberichte 2019 und 2020 keine klaren Angaben darüber, dass die Abschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild («true and fair view») vermittelten. Insbesondere werde in den Abschnitten «Verantwortung des Verwaltungsrats» und «Verantwortung der Revisionsstelle» kein Bezug auf die «Aufstellung eines Abschlusses durch die Einheit, der ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt» genommen (PS 701.27 und 701.32). Im Abschnitt «Prüfungsurteil» fehle die entsprechende Formulierung in Bezug auf «die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Abschlusses durch die Einheit».
Zudem enthielten die Berichte keine vollständige Zusammenfassung der bedeutenden Vorschriften zur Rechnungslegung, die verwendet worden seien. Der Zulassungsträger sei verpflichtet gewesen, bei der Prüfung sämtliche gesetzlichen und berufsrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Dementsprechend habe er die unternehmensinternen Musterberichte seines Arbeitgebers nicht unbesehen und ohne kritisches Hinterfragen verwenden dürfen. Auch wenn die angewandten Standards zur Rechnungslegung im Anhang zur Jahresrechnung genannt seien, stelle die Abweichung einen Prüfmangel dar.
7.2 Dem wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, bei Z._______ handle es sich um eine der grössten Revisionsgesellschaften weltweit und um ein staatlich anerkanntes Revisionsunternehmen. Der leitende Revisor habe keinen Anlass, an der Qualität der zur Verfügung gestellten Berichtsvorlagen zu zweifeln. Zudem entsprächen die unterzeichneten Revisionsberichte zwar nicht vollständig den PS; sie enthielten jedoch keine Falschaussagen. Es fehlten einzig wenige Präzisierungen, welche auch aus den Anhängen der betreffenden Jahresrechnungen hervorgingen.
Die massgebenden Rechnungslegungsvorschriften und die Hinweise auf die angewendete «true and fair view» seien aus dem Anhang zur Jahresrechnung für jedermann ersichtlich. Die Leser der Revisionsberichte 2019 und 2020 würden durch den Wortlaut nicht in ihrem Urteil beeinträchtigt. Ferner seien die fehlenden technischen Präzisierungen für den durchschnittlichen Berichtsleser kaum erkennbar. Beispielsweise seien sie dem Verwaltungsrat von R._______, in welchem ebenfalls erfahrene Wirtschaftsprüfer Einsitz hätten, nicht aufgefallen. Sie hätten denn auch keinen Einfluss auf die Prüfung gehabt. Die fehlenden Zusatzanmerkungen seien nicht Ergebnis unzureichender Prüfungshandlungen, sondern eines unvollständigen Berichtsmusters. Anders, als von der Vorinstanz dargestellt, müsse der Revisionsbericht keine vollständige Zusammenfassung der bedeutenden Rechnungslegungsnormen enthalten, sondern lediglich den Hinweis, dass die Jahresrechnung verschiedene Bestandteile umfasse. Die bedeutenden RechnungsIegungsmethoden seien Teil davon.
Die Revisionsberichte 2019 und 2020 von R._______ stellten einen Standardfall der Prüfung von Banken dar. Es habe keine besonderen Sachverhalte, die eine Abweichung vom Standardtext notwendig gemacht hätten, zu berücksichtigen gegeben. Angesichts der Berichtsvorlage von Z._______ für die Prüfung von Banken sowie der Standardsituation habe für den Beschwerdeführer kein Grund für Zweifel, die ihn dazu hätten veranlassen müssen, eine Z._______-interne Ansprechperson zu kontaktieren oder die Berichtsvorlage zu hinterfragen, bestanden. So sei mit den geringfügigen Abweichungen auch der Zweck der Revisionspflicht, den Schutz von Investoren, Minderheitsbeteiligten, Gläubigern sowie öffentlichen Interessen sicherzustellen, nicht vereitelt worden. Wenn überhaupt, dann handle es sich um einen Mangel auf Unternehmensstufe, der nicht dem Beschwerdeführer als Verstoss gegen seine Sorgfaltspflichten angelastet werden könne.
7.3 In ihrer Vernehmlassung erwiderte die RAB, der Beschwerdeführer gehe fehl, wenn er behaupte, es sei lediglich auf die bedeutenden Rechnungslegungsnormen hinzuweisen. Die Buchführungs-, Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze richteten sich im vorliegenden Fall nicht einzig nach OR, sondern auch nach den Statuten, dem Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0) und der Bankenverordnung vom 30. April 2014 (BankV, SR 952.02), den Vorgaben der FINMA (Art. 37 ff. der Rechnungslegungsverordnung-FINMA vom 31. Oktober 2019, RelV-FINMA, SR 952.024.1, gültig ab 1. Januar 2020; FINMA-Rundschreiben 2015/1 «Rechnungslegung Banken - Rechnungslegungsvorschriften für Banken, Effektenhändler, Finanzgruppen und -konglomerate», RVB, gültig vom 1. Januar 2015 bis zum 1. Januar 2020) sowie den PS der Treuhand-Kammer (seit 1. April 2015 EXPERTsuisse; PS-Ausgabe 2013, gültig vom 1. Januar 2013 bis zum 15. Dezember 2022; nachfolgend als «PS» bezeichnet). Die Ausnahme von PS 701.23-1 greife hier nicht, weil es sich nicht um eine einfache KMU-Jahresrechnung handle.
7.4 Replizierend betonte der Beschwerdeführer, er habe weder geltend gemacht, die Buchführungs-, Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze richteten sich vorliegend einzig nach OR, noch, dass die Ausnahme von PS 701.23-1 greife. Vielmehr habe er dargelegt, dass weder die PS eine detaillierte Aufzählung der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze forderten, noch die Berichtsmuster von EXPERTsuisse eine solche vorsähen. Eine derartige Aufzählung entspreche darüber hinaus nicht der Praxis anderer Revisionsgesellschaften.
Die detaillierten Angaben zu den Buchführungs-, Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen würden jedoch im Anhang zur Jahresrechnung aufgeführt. Dementsprechend enthalte Ziff. 2 des Anhangs zum Geschäftsbericht 2020 von R._______ die von der Vorinstanz geforderten Angaben. Im Übrigen richteten sich die Buchführungs-, Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze nicht - wie von der Vorinstanz behauptet - nach den PS. Diese richten sich einzig an die Revisionsgesellschaften und nicht an die Ersteller der Jahresrechnungen.
7.5 Die RAB führte in ihrer Duplik aus, die Standards zur Rechnungslegung würden unterschieden in solche, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage darstellten («true and fair view») und solche, welche dies nicht voraussetzten. Dieser fundamentale Unterschied betreffe nicht nur das Zahlenmaterial, sondern auch die Offenlegung. Dieser Unterscheidung sei zwingend auch im Revisionsbericht Rechnung zu tragen (PS 701.23.d). Eine Rechnungslegung nach den Grundsätzen des OR vermittle keine solche «true and fair view». Die Vorgaben der FINMA für Banken (wie R._______) ermöglichten die Veröffentlichung statutarischer Einzelabschlüsse mit zuverlässiger Darstellung bzw. nach «true and fair view» (Art. 37 ff. RelV-FINMA). Da beide Optionen möglich seien, müsse der Revisionsbericht eine klare Angabe enthalten, welche(r) Standard(s) zur Rechnungslegung verwendet worden sei(en). Zu berücksichtigen sei weiter, dass EXPERTsuisse keine branchenspezifischen Musterberichte herausgegeben habe. Es liege daher in der persönlichen Verantwortung des leitenden Revisors, den von ihm zu unterzeichnenden Revisionsbericht an die konkreten Umstände des geprüften Unternehmens anzupassen.
Sodann habe die RAB eine detaillierte Aufzählung diverser Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zu keinem Zeitpunkt verlangt. Entgegen den Vorgaben der PS (PS 701.23.d) machten die Revisionsberichte 2019 und 2020 von R._______ jedoch keine klare Angabe dazu, dass die Abschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelten. Zudem enthielten die Berichte keine vollständige Zusammenfassung der bedeutenden Rechnungslegungsnormen, die verwendet worden seien. Die spezialgesetzliche Regelung zu den Buchführungs-, Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen sei in den vom Beschwerdeführer verantworteten Revisionsberichten (ab dem Jahr 2019) nicht erwähnt worden.
7.6 R._______ untersteht dem BankG und verfügt über eine Bankenbewilligung der FINMA (siehe www.finma.ch,
7.7 PS 701 steht unter der Überschrift «ordentliche Revision: Bildung eines Prüfungsurteils und Erteilung eines Vermerks zum Abschluss». Er gilt für den zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der ordentlichen Revision nach Art. 728b Abs. 2 OR, wie ihn die Revisionsstelle der Generalversammlung erstattet (PS 701, Einleitung, Ziff. 1). Er soll die Einheitlichkeit der Vermerke der Abschlussprüfer bei in Übereinstimmung mit den PS durchgeführten Abschlussprüfungen fördern. Diese Einheitlichkeit soll der Glaubwürdigkeit auf dem Markt durch leichtere Erkennbarkeit solcher Prüfungen dienen. Ausserdem soll sie dazu beitragen, das Verständnis der Nutzer zu verbessern und ungewöhnliche Gegebenheiten zu erkennen, wenn solche auftreten (PS 701, Einleitung, Ziff. 4).
Nach PS 701.23.d muss der Abschlussprüfer im einleitenden Absatz seines Vermerks auf die Zusammenfassung der bedeutsamen Rechnungslegungsmethoden und andere erläuternde Informationen hinweisen. Die PS 701.26 und 701.27 verlangen, dass im Absatz über die Verantwortung des Managements für den Abschluss sowohl auf das massgebende Regelwerk als auch auf die «True and Fair View» hingewiesen wird. Gemäss PS 701.32 muss sodann im Absatz über die Verantwortung des Abschlussprüfers auf «True and Fair View» hingewiesen werden. PS 701.35 gibt den Wortlaut des Prüfungsurteils wie folgt vor:
Wenn der Abschlussprüfer ein nicht modifiziertes Prüfungsurteil zu einem Abschluss abgibt, der - in Ergänzung zu bzw. in Umsetzung von gesetzlichen, statutarischen oder aufsichtsrechtlichen Vorschriften - in Übereinstimmung mit einem Regelwerk zur sachgerechten Gesamtdarstellung aufgestellt ist, muss der Abschlussprüfer im Prüfungsurteil die folgende Formulierung verwenden: «Nach unserer Beurteilung vermittelt (der Abschluss) für das am (Datum) abgeschlossene Geschäftsjahr ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in Übereinstimmung mit (dem massgebenden Regelwerk der Rechnungslegung) und entspricht dem schweizerischen Gesetz (und den Statuten).»
7.8 Die einschlägigen Passagen aus den Berichten der Revisionsstelle zu den Jahresrechnungen 2019 und 2020 von R._______ lauten folgendermassen:
Verantwortung des Verwaltungsrates:
Der Verwaltungsrat ist für die Aufstellung der Jahresrechnung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten verantwortlich. Diese Verantwortung beinhaltet die Ausgestaltung, Implementierung und Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems mit Bezug auf die Aufstellung einer Jahresrechnung, die frei von wesentlichen falschen Angaben als Folge von Verstössen oder Irrtümern ist. Darüber hinaus ist der Verwaltungsrat für die Auswahl und die Anwendung sachgemässer Rechnungslegungsmethoden sowie die Vornahme angemessener Schätzungen verantwortlich.
Verantwortung der Revisionsstelle:
Unsere Verantwortung ist es, aufgrund unserer Prüfung ein Prüfungsurteil über die Jahresrechnung abzugeben. Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Gesetz und den Schweizer Prüfungsstandards vorgenommen. Nach diesen Standards haben wir die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass wir hinreichende Sicherheit gewinnen, ob die Jahresrechnung frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prüfungsnachweisen für die in der Jahresrechnung enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemässen Ermessen des Prüfers. Dies schliesst eine Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Angaben in der Jahresrechnung als Folge von Verstössen oder Irrtümern ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer das interne Kontrollsystem, soweit es für die Aufstellung der Jahresrechnung von Bedeutung ist, um die den Umständen entsprechenden Prüfungshandlungen festzulegen, nicht aber um ein Prüfungsurteil über die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems abzugeben. Die Prüfung umfasst zudem die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Plausibilität der vorgenommenen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamtdarstellung der Jahresrechnung. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise eine ausreichende und angemessene Grundlage für unser Prüfungsurteil bilden.
Prüfungsurteil:
Nach unserer Beurteilung entspricht die Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2019 [2020] abgeschlossene Geschäftsjahr dem schweizerischen Gesetz und den Statuten.
7.9 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Revisionsberichte 2019 und 2020 von R._______, die der Beschwerdeführer als leitender Revisor unterzeichnete, im Lichte der PS unvollständig sind. Im Abschnitt über die Verantwortung des Verwaltungsrates fehlen jeweils die in PS 701.26 und 701.27 vorgesehenen Hinweise auf das massgebende Regelwerk und die «True and Fair View.» Letztere wird ausserdem weder im Passus über die Verantwortung des Abschlussprüfers (entsprechend PS 701.32) noch in dessen Prüfungsurteil (entsprechend PS 701.35) erwähnt. Dort fehlt wiederum ein Hinweis auf das massgebende Regelwerk der Rechnungslegung, wie ihn PS 701.35 vorschreibt.
7.10 Ob sich der Beschwerdeführer pflichtwidrig verhielt, beurteilt sich nach Massgabe der PS (Urteil des BGer 2C_76/2023 vom 14. November 2023 E. 5.2.1; Art. 16a Abs. 1 RAG). Insofern konkretisieren diese die Sorgfaltspflichten des Revisors (vgl. Urteile des BVGer B-3334/2023 vom 13. Dezember 2024 E. 4.1.2, B-646/2018 vom 30. November 2020 E. 4.2.4 und B-3736/2012 vom 7. Januar 2014 E. 4.1; Gericke / Häusermann / Waller, in: BSK Obligationenrecht II, 6. A., 2024, Art. 755 N. 12; Urs Bertschinger, in: BSK Revisionsrecht, 2011, Art. 755 OR N. 53; PS 200.A53). Davon abweichende Berichtsmuster des Arbeitgebers vermögen den Beschwerdeführer nicht zu entlasten; sie haben keine selbständige Bedeutung (vgl. Urteil des BVGer B-3736/2012 vom 7. Januar 2014 E. 4.3). Das Gesetz statuiert denn auch keine entsprechende Ausnahme (Art. 16a RAG). Würden solche unternehmensinternen, von den PS abweichenden Vorlagen berücksichtigt, wären Einheitlichkeit, Aussagekraft und Verständlichkeit der Vermerke der Abschlussprüfer (vgl. oben E. 7.7) nicht mehr gewährleistet. Dies gilt auch für den Fall, dass der Anhang zur Jahresrechnung die im Revisionsbericht fehlenden Angaben enthält.
Mit dem standardisierten Vermerk des Revisors können sich Leser in Kürze ein konzises Bild von seinem Prüfurteil machen. Müssen sie jedoch vermuten, dass dieses nicht vollständig sein könnte und sie etwa im Anhang zur Jahresrechnung ergänzende Informationen suchen sollten, leiden Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit des Prüfvermerks. Wenn die fehlenden Angaben, wie der Beschwerdeführer erklärt, für den durchschnittlichen Berichtsleser aber kaum erkennbar sind, wird sich dieser auch nicht veranlasst sehen, nach weiteren Informationen zu forschen. Dadurch kann er einen unvollständigen oder gar falschen Eindruck der Abschlussprüfung erhalten, etwa hinsichtlich der «True and Fair View». So ist es für Interessierte beispielsweise wichtig zu wissen, ob der Abschluss stille Reserven beinhaltet. Die standardisierte Berichterstattung ist vom Berufsstand denn auch beabsichtigt. Sie soll die Glaubwürdigkeit erhöhen, indem Revisionen, die gemäss anerkannten Standards durchgeführt wurden, leichter erkennbar sind. Ausserdem soll sie das Verständnis der Adressaten des Revisionsberichts und das Erkennen allfälliger ungewöhnlicher Gegebenheiten fördern (Eberle / Lengauer, in: ZK Obligationenrecht, 2016, Art. 728b N. 81). Dementsprechend sieht die Prüfungspraxis den Vorteil standardisierter Berichtstexte darin, dass sich Abweichungen einfacher feststellen lassen (Daniel C. Pfiffner, BSK Obligationenrecht II, 6. A., 2024, Art. 728b N. 39; Eberle / Lengauer, a.a.O., Art. 728b N. 80).
7.11 Als Fazit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Vorwurf der RAB in pflichtwidriger Weise unvollständige Revisionsberichte zu den Jahresrechnungen 2019 und 2020 von R._______ verfasste, wofür er als leitender Revisor die Verantwortung trägt.
8.1 Als Begründung führte sie in der angefochtenen Verfügung aus, die Geschäftsberichte 2019 und 2020 von R._______ enthielten die gesetzlichen Jahresrechnungen, die nach den Vorgaben des OR, der Statuten und nach den spezialgesetzlichen Vorgaben der FINMA aufgestellt worden seien. Die in den sonstigen Informationen in den Kapiteln «R._______ in Kürze», «Vorwort», «Im Gespräch» und im «Lagebericht» angegebenen Zahlen seien nach der Konzernrichtlinie IFRS der T._______ und damit nach den Vorgaben der IFRS erstellt. Die Konzernrichtlinie IFRS sei eine schriftliche Anweisung oder ein Regelwerk, das von der Konzernleitung der T._______ erstellt werde und die Grundsätze und Verfahren zur Anwendung der IFRS in der gesamten Organisation festlege. Im Lagebericht finde sich eine Überleitung der wesentlichen Positionen in Bilanz- und Erfolgsrechnung von der Konzernrichtlinie IFRS zu den spezialgesetzlichen Vorgaben der FINMA (Geschäftsberichte 2019 und 2020, [...]).
Die beiden unterschiedlichen Standards zur Rechnungslegung wirkten sich auch auf die Erläuterungen im Lagebericht (Kommentar zur Geschäftsentwicklung) aus (siehe nachfolgende Tabelle). Beispielsweise werde im Lagebericht des Geschäftsberichts 2020 zur Geschäftsentwicklung ausgeführt, dass R._______ «im Geschäftsjahr 2020 ein Unternehmensergebnis (EBT) nach Konzernrichtlinie IFRS von [...]» erzielt habe, was gegenüber dem Vorjahr einer Abnahme um [...] gleichkomme. Eine Auswahl verschiedener Kennzahlen zeige folgendes Bild (Angaben jeweils in MCHF):
2020 2019 Konzernrichtlinie IFRS Einzelabschluss Konzernrichtlinie IFRS Einzelabschluss Unternehmens- ergebnis EBT [...] [...] [...] [...] Kapitalquote (Leverage Ratio) [...] [...] [...] [...] Cost-Income-Ratio [...] [...] [...] [...] Delta Zinserfolg [...] [...] Delta Erfolg Handelsgeschäft [...] [...]
Aus der Verwendung zweier unterschiedlicher Standards zur Rechnungslegung ergebe sich zwangsläufig eine sehr unterschiedliche Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bzw. der wirtschaftlichen Lage von R._______. Folglich wichen auch Kennzahlen und eine Vielzahl anderer Informationen voneinander ab, die mit den Beträgen oder anderen Posten in den geprüften Jahresrechnungen 2019 und 2020 übereinstimmen, diese zusammenfassen oder detaillierter darstellen sollten. Insbesondere widerspreche die Darstellung der wirtschaftlichen Lage im Lagebericht in unzulässiger Weise derjenigen in den Jahresrechnungen von R._______.
Eine Bilanz oder Erfolgsrechnung nach IFRS sei im Geschäftsbericht von R._______ nicht vorhanden. Vielmehr müsse der Leser parallel zum Geschäftsbericht von R._______ denjenigen von T._______ konsultieren, um die Zahlen richtig einordnen zu können. Dem Leser sei es aber nicht zumutbar, den Geschäftsbericht nur dann irrtumsfrei zu verstehen, wenn er integral einen zweiten zu Rate ziehe. Eine Überleitung diene dazu, dass der Leser auf einen Blick erkennen könne, wie man von einer Zahl zu einer anderen komme. Dieser Anspruch werde nicht erfüllt, wenn der Leser an verschiedenen Stellen eines umfangreichen Geschäftsberichts diverse Zahlen finde und in einen stimmigen Kontext bringen müsse, um daraus die korrekte Kennzahl zu berechnen.
Der Zulassungsträger führe aus, dass die Richtlinie «Alternative Performancekennzahlen» der Schweizer Börse SIX («Richtlinie betr. Verwendung von alternativen Performancekennzahlen» der SIX Exchange Regulation AG, auch «Richtlinie Alternative Performancekennzahlen», RLAPM, vom 20. Juni 2019, in Kraft seit 2. Januar 2020, www.ser-ag.com,