Entscheiddatum: 14.03.2013Publikationsdatum: 25.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIB-4972/2012
Urteil vom 14. März 2013 Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz),Richter Francesco Parrino, Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiberin Bianca Spescha. Parteien X._______, Österreich, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente (Rentenanspruch).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der [...] geborene, aus Österreich stammende und seit Juli 2011 in seiner Heimat wohnhafte X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) über 22 Jahre in der Schweiz arbeitete und dementsprechend die Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtete,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 22. August 2012 auf das IV-Neuanmeldungsgesuch des Beschwerdeführers vom 4. April 2012 nicht eingetreten ist, da der Beschwerdeführer seit 1. März 2012 eine vorgezogene schweizerische Altersrente beziehe und die Wiederanmeldung für eine Invalidenrente nach diesem Datum erfolgt sei (vgl. IV act. 33),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2012 gegen diese Verfügung vom 22. August 2012 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhob und die Aufhebung der Verfügung sowie die rückwirkende Zusprechung einer Invalidenrente von April 2009 bis Februar 2012 beantragte,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2012 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; entsprechend: Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss in der ihm angesetzten Frist geleistet hat,
dass somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer ausführt, er habe bereits im April 2009 aufgrund seinen schweren körperlichen Beeinträchtigungen ein IV-Leistungsgesuch bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau gestellt und es für ihn nicht nachvollziehbar sei, weshalb ihm keine Invalidenrente zugesprochen werde,
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren diverse medizinische Unterlagen einreichte,
dass sich die Vorinstanz hingegen auf den Standpunkt stellt, es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Wiederanmeldungsgesuchs am 4. April 2012 bereits eine vorgezogene schweizerische Altersrente bezogen habe,
dass vorliegend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Neuanmeldungsgesuch des Beschwerdeführers vom 4. April 2012 eingetreten ist,
dass der Beschwerdeführer mit Formular vom 23. April 2009 bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau ein IV-Rentenbegehren stellte, welches mit Verfügung vom 31. Mai 2011 aufgrund eines fehlenden rentenbegründeten Invaliditätsgrades abgewiesen wurde (vgl. kant. IV act. 55 und 59),
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 31. Mai 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau erhob, welches mit Urteil vom 21. Dezember 2011 wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eintrat (vgl. kant. IV act. 94),
dass das Bundesgericht in der Folge auf die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. Dezember 2011 erhobene Beschwerde nicht eintrat und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 31. Mai 2011 rechtskräftig wurde (vgl. kant. IV act. 96),
dass der Beschwerdeführer am 26. Mai 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen einen Antrag auf Vorbezug der schweizerischen Altersrente stellte (vgl. IV act. 10), welcher zuständigkeitshalber der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK weitergeleitet wurde,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK vom 26. März 2012 mit Wirkung ab 1. März 2012 eine ordentliche, um zwei Jahre gekürzte Altersrente zugesprochen wurde (vgl. IV act. 18),
dass diese Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK vom 26. März 2012 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. April 2012 bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau ein IV-Neuanmeldungsgesuch stellte (vgl. kant. IV act. 116), welches in der Folge zuständigkeitshalber der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA zur weiteren Bearbeitung überwiesen wurde (vgl. IV act. 21),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. August 2012 auf das IV-Neuanmeldungsgesuch des Beschwerdeführers vom 4. April 2012 nicht eingetreten ist,
dass der IV-Rentenanspruch gemäss Art. 30 IVG mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tod des Berechtigten erlischt,
dass der Beschwerdeführer vorliegend seit 1. März 2012 einen Anspruch auf eine schweizerische Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung hat,
dass das IV-Neuanmeldungsgesuch des Beschwerdeführers vom 4. April 2012 nach Eintritt des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente erfolgt ist,
dass die Vorinstanz folglich in Anwendung von Art. 30 IVG zu Recht - mangels eines Anspruchs auf eine Invalidenrente nach dem 1. März 2012 - nicht auf das IV-Neuanmeldungsgesuch eingetreten ist,
dass die Beschwerde sich aus den vorstehenden Erwägungen als unbegründet erweist und deshalb abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die praxisgemäss auf Fr. 400.- festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden,
dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario),
dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr. \_\_\_\_\_\_\_; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Ronald Flury Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 18. März 2013