Entscheiddatum: 28.03.2013Publikationsdatum: 24.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIB-5455/2012
Urteil vom 28. März 2013 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Hans Urech, Gerichtsschreiberin Bianca Spescha. Parteien X._______, Kroatien, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente (Rentenanspruch).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung 13. September 2012 X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ab dem 1. April 2012 eine ganze Invalidenrente zusprach,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Oktober 2012 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, es sei ihr bereits vor dem 1. April 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache erneut abzuklären,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeergänzung vom 12. November 2012 ihr Hauptbegehren konkretisierte und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Oktober 2009 beantragte,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 6. März 2013 beantragte, die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2013 ausführte, die Überprüfung der Rentenanmeldung habe ergeben, dass die beglaubigte Rentenanmeldung vom 20. November 2009, welche nachträglich durchgestrichen und mit dem Datum der Übermittlung der Akten vom 13. Oktober 2011 ersetzt worden sei, nachvollziehbar erscheine, zumal der Beschwerdeführer das Anmeldeformular am 9. November 2009 unterschrieben habe,
dass die Vorinstanz weiter festhielt, der Versicherungsfall sei erst im Juni 2010 eingetreten, weshalb als frühstmöglichster Zahlungsbeginn der 1. Juni 2010 resultiere,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2013 mit dem Antrag der Vorinstanz, ihr ab 1. Juni 2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, vollumfänglich einverstanden erklärte,
dass mit dieser Erklärung der Beschwerdeführerin sinngemäss davon auszugehen ist, dass sie weitergehende Anträge zurückzieht,
dass die angefochtene Verfügung vom 13. September 2012 sich damit insoweit als fehlerhaft erweist, als dass der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für eine ganze Invalidenrente nicht erst ab 1. April 2012, sondern bereits ab 1. Juni 2010 beginnt,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen einen Entscheid im Sinne der übereinstimmenden Begehren sprechen würden,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist und der Beschwerdeführerin in Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2012 bereits ab 1. Juni 2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen ist,
dass die Akten in diesem Sinne an die Vorinstanz zur Berechnung des Nachzahlungsbetrages zu retournieren sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann,
dass der vertretenen Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes - eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
In Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2012 wird der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2010 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
Die Akten gehen an die Vorinstanz zur Berechnung des Nachzahlungsbetrages zurück.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. \_\_\_\_\_\_\_; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. März 2013)
das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Vera Marantelli Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 17. April 2013