Entscheiddatum: 01.05.2013Publikationsdatum: 14.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIB-5610/2012
Urteil vom 1. Mai 2013 Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz),Richter Beat Weber, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien Michael Roland Z._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente, Nichteintreten auf Leistungsgesuch(Verfügung vom 8. Oktober 2012).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass Z._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 30. September 2011 (Doc n° 1) bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) einen Antrag auf Zusprechung einer schweizerischen Invalidenrente gestellt hat,
dass die deutsche Rentenversicherung mit Schreiben vom 9. Feb-ruar 2012 das bei ihr am 5. September 2011 eingegangene IV-Anmel-dungsformular des Beschwerdeführers - zusammen mit den Formularen E 204, 205, 207 und 213 - der Vorinstanz übermittelt hat (Doc n° 3 und 31; eingegangen bei der Vorinstanz am 20. Februar 2012),
dass die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 8. Oktober 2012 (Doc n° 38) auf dieses Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. September 2011 um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung nicht eingetreten ist mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe gewisse, zur Prüfung seines Gesuchs unerlässliche Unterlagen nicht (fristgerecht) zugestellt,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2012 gegen diese Verfügung Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhoben hat mit den sinngemässen Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2012 aufzuheben und auf sein Leistungsgesuch - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - einzutreten und in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragt,
dass der Beschwerdeführer sowie die Vorinstanz mit Replik vom 15. März 2013 respektive mit Duplik vom 5. April 2013 je an ihren Anträgen festhalten,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; vgl. Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 VwVG, [SR 172.021]),
dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und der Beschwerdeführer - nach Abweisung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2013 - den eingeforderten Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist geleistet hat, womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 25. Oktober 2012 zusammenfassend ausführt, er habe der Vorinstanz die angeforderten Unterlagen nicht innert der von ihr angesetzten Frist zustellen können, da er einerseits die meisten dieser Unterlagen auf Grund seiner früheren Auswanderung nach Thailand verloren sowie in zeitintensiven Bemühungen wieder habe beschaffen müssen und es andererseits den früheren Arbeitgeber "R._______, in S._______" heute nicht mehr gebe,
dass überdies die Fristansetzung durch die Vorinstanz während seiner Ferien vom 26. August bis 17. September 2012 erfolgt sei,
dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2013 hingegen auf den Standpunkt stellt, aus der Anmeldung hätten sich keine präzisen Angaben bezüglich der letzten Erwerbstätigkeit des Versicherten ergeben, welche deshalb - ohne übermässigen administrativen Aufwand - nur bei diesem hätten eingeholt werden können,
dass sie alsdann erklärt, bei den beim Wegzug nach Thailand möglicherweise verloren gegangenen Unterlagen könne es sich lediglich um ältere Dokumente gehandelt haben, den Fragebogen für den letzten deutschen Arbeitgeber sowie den Versicherten hätte der Beschwerdeführer hingegen sofort ausfüllen (lassen) und einreichen können,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, die Mahnung sei während der Ferienzeit erfolgt, unbehelflich sei, nachdem ihr dieser pflichtwidrig seine Abwesenheit nicht vorgängig angezeigt habe, weshalb er die in dieser Zeit erfolgte Zustellung gegen sich gelten lassen müsse,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2013 repliziert, er habe die Vorinstanz nach deren Einforderung der erwähnten Unterlagen wissen lassen, dass einerseits sämtliche Unterlagen bei seinem Aufenthalt in Thailand abhanden gekommen seien und neu zusammengetragen beziehungsweise eingeholt hätten werden müssen sowie andererseits die Schweizer Firma R._______ seine letzte Arbeitgeberin gewesen sei, weshalb er dieser den entsprechenden Fragebogen zwecks Ausfüllen und Retournieren zugesandt habe,
dass er den Fragebogen für den Versicherten sowie das Ergänzungsblatt R zur Anmeldung anschliessend nur nach Kenntnisnahme jenes ausgefüllten Arbeitgeberfragenbogens hätte ausfüllen können, welcher indessen direkt der Vorinstanz retourniert worden sei,
dass er schliesslich nach Erhalt dieses Fragebogens durch die Vorinstanz die beiden weiteren Fragebogen unverzüglich auf die Post gegeben habe, was seine diesbezüglichen Helfer jederzeit belegen könnten,
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 5. April 2013 darlegt, offensichtlich sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der R._______ nicht dessen letzte Erwerbstätigkeit gewesen, wie deutlich aus den Anmeldeunterlagen, insbesondere Doc n° 8 und 5, hervorgehe,
dass sie aus diesem Grund beim Beschwerdeführer Angaben zu dessen späteren beruflichen Tätigkeiten verlangt habe,
dass ferner am 30. Januar 2013 weitere Unterlagen (Ergänzungsblatt R, Fragebogen für den Versicherten) bei ihr eingegangenen seien, welche aber ebenfalls keine Rückschlüsse auf die letzte Tätigkeit des Beschwerdeführers zulassen würden,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Replik des Beschwerdeführers vom 15. März 2013 auf Grund des darin glaubhaft gemachten Wiederherstellungsgrunds (Grippeerkrankung sowie Umzug) trotz verspäteter Einreichung im vorliegenden Beschwerdeverfahren berücksichtigt (Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 32 Abs. 2 VwVG),
dass gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG die versicherte Person alle Auskünfte, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind, unentgeltlich zu erteilen hat, wobei die Auskunftspflicht auch die Herausgabe der die entsprechenden Auskünfte belegenden Unterlagen umfasst (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N. 1153),
dass gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG bei Unterlassung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht der versicherten Person der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann, wobei er die versicherte Person vorher schriftlich zu mahnen und auf die Rechtsfolgen hinzuweisen hat,
dass eine Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nur relevant ist, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt, wobei das Verhalten der versicherten Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Auflage, Zürich, 2009, N. 51 zu Art. 43 ATSG; Urs Müller, a.a.O., N. 1155),
dass von der Fällung eines Nichteintretensentscheides insbesondere dann abgesehen werden sollte, wenn der Sachverhalt ohne Schwierigkeiten und besonderen Aufwand auch ohne die Mitwirkung des Versicherten abgeklärt werden kann (BGE 108 V 229, S. 231f.; Ueli Kieser, a.a.O., N. 53 zu Art. 43 ATSG; Urs Müller, a.a.O., N. 1153),
dass die Vorinstanz mit ihrem Schreiben vom 5. Juni 2012 (Doc n° 35) nachfolgende Unterlagen bis zum 10. August 2012 beim Beschwerdeführer einverlangt hat:
vollständig ausgefüllter und unterzeichneter Fragebogen für den unselbständig erwerbstätigen Versicherten,
Fragebogen über die Arbeits- und Lohnverhältnisse von Unselbständigerwerbenden, vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vom letzten Arbeitgeber in Deutschland,
alle sich im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Unterlagen (Arztberichte, Spitalberichte, Röntgenbilder, Laboruntersuchungen, EKG, usw.) mit Ausnahme derjenigen seiner heimatlichen Sozialversicherung, welche direkt durch die Vorinstanz angefordert werden,
vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Ergänzungsblatt R zur Anmeldung (betreffend Unfall vom 3. Juli 1994),
dass sich der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz innert der angesetzten Frist nicht vernehmen liess, weshalb diese mit Schreiben (Mahnung) vom 22. August 2012 (Doc n° 36) auf die pendenten Unterlagen hinwies und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 30 Tagen zur Zustellung der einverlangten Unterlagen respektive Auskünfte ansetzte, wobei sie androhte, bei ungenutztem Fristablauf auf sein Gesuch nicht einzutreten,
dass der Beschwerdeführer auch innert dieser Nachfrist der Vorinstanz keine der einverlangten Unterlagen eingereicht hat, weshalb die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2012 auf sein Leistungsgesuch nicht eintrat (Doc n° 38),
dass in der Folge die R._______ - bei welcher der Beschwerdeführer bis zum 30. Juni 1998 angestellt war - der Vorinstanz den ausgefüllten Fragebogen für den Arbeitgeber vom 1. November 2012 zustellte (Doc n° 39; eingegangen bei der Vorinstanz am 14. November 2012),
dass der von seinem letzten Arbeitgeber in Deutschland auszufüllende Fragebogen über die Arbeits- und Lohnverhältnisse von Unselbständigerwerbenden bis heute nicht ausgefüllt in den IV-Akten liegt,
dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 134 V 49 m.w.H.) für während eines laufenden Verfahrens zugestellte Schreiben die Zustellfiktion gilt, sofern der Adressat mit der fraglichen Zustellung hätte rechnen müssen,
dass die Vorinstanz ihr Schreiben vom 5. Juni 2012, in welchem sie beim Beschwerdeführer gewisse Unterlagen einforderte, deutlich vor der Ferienabwesenheit des Beschwerdeführers vom 26. August bis 17. September 2012 versandt hatte und der Beschwerdeführer nicht vorbringt, er habe aus anderen Gründen von diesem Schreiben nicht rechtzeitig Kenntnis nehmen können,
dass somit lediglich die Zustellung des Mahnschreibens der Vorinstanz vom 22. August 2012 möglicherweise in die Ferienabwesenheit des Beschwerdeführers fiel, wobei die per eingeschriebener Postsendung angesetzte Frist von 30 Tagen erst mit der Eröffnung (direkt an den Beschwerdeführer oder im Rahmen der Zustellfiktion) des Schreibens zu laufen begann und im Zeitpunkt der Rückkehr des Beschwerdeführers aus den Ferien (18. September 2012) noch nicht abgelaufen sein konnte,
dass der Beschwerdeführer nach seiner IV-Anmeldung vom 5. September 2011 (Doc n° 3) mit der Zustellung von Verfügungen durch die Vorinstanz während seiner Ferienabwesenheit zu rechnen hatte, umso mehr, nachdem er auf das vor seiner Ferienabwesenheit zugestellte Schreiben der Vorinstanz vom 5. Juni 2012 (Doc n° 35) keine Reaktion gezeigt hatte, weswegen er seine Ferienabwesenheit der Vorinstanz vorgängig hätte ankündigen oder sich während dieser Zeit entsprechend organisieren müssen (vgl. Urteil BGer 1C_354/2010 vom 22. September 2010, mit Hinweis auf BGE 99 I 349; BGE 117 V 131),
dass es der Beschwerdeführer indessen pflichtwidrig unterliess, verfahrenstechnische Vorkehrungen vor seiner Ferienabwesenheit vom 26. August bis 17. September 2012 zu treffen,
dass aus der Beschwerdeschrift vom 25. Oktober 2012 überdies klar ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer von dem durch die Vorinstanz erlassenen Mahnschreiben (spätestens nach der Rückkehr aus seinen Ferien am 18. September 2012) hat Kenntnis nehmen können,
dass er dennoch die nach der Rückkehr aus seinen Ferien nach wie vor laufende Nachfrist hinsichtlich der Zustellung der einverlangen Unterlagen weder unverzüglich am 18. September 2012 wahrte (zum Beispiel mittels eines Fristerstreckungsgesuchs) noch sich in einem späteren Zeitpunkt mit einem begründeten Fristwiederherstellungsgesuch an die Vorinstanz wandte,
dass damit eine allfällige Zustellung des Mahnschreibens der Vorinstanz vom 22. August 2012 während der Ferienabwesenheit des Beschwerdeführers nichts an dessen Wirksamkeit ändert,
dass sich ferner die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe vor respektive während des Mahnprozesses mehrfach mit der Vorinstanz Kontakt aufgenommen und sein (aus seiner Sicht) unverschuldetes Nichtreagieren begründet, weder in den vorinstanzlichen Akten belegt findet, noch der Beschwerdeführer entsprechende Nachweise eingereicht hat,
dass schliesslich auf Grund der vorinstanzlichen Akten deutliche Hinweise dafür bestehen, dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der R._______ - entgegen dessen wiederholter Behauptung - nicht um dessen letztes Arbeitsverhältnis vor der Anmeldung zum IV-Leistungsbezug handelte (vgl. Doc n° 5 und 8),
dass eine direkte Einholung des Fragebogens über die Arbeits- und Lohnverhältnisse von Unselbständigerwerbenden von Amtes wegen bei dem (bis anhin unbekannten) letzten Arbeitgeber des Beschwerdeführers - ohne unverhältnismässigen Auswand - nicht möglich erscheint,
dass genaue Angaben zur letzten beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers indessen für die Festsetzung allfälliger Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung in der Regel unerlässlich sind, nachdem die Invalidität vom schweizerischen Recht nach wirtschaftlichen Kriterien definiert wird (Art. 7, Art. 8 Abs. 1 und Art. 16 ATSG),
dass die Vorinstanz folglich in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG zu Recht auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 5. September 2011 nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerde aus den vorstehenden Erwägungen als unbegründet erweist und deshalb abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 200.- festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden,
dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr. \_\_\_\_\_\_\_; Gerichtsurkunde)
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Ronald Flury Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 7. Mai 2013