Entscheiddatum: 29.01.2013Publikationsdatum: 11.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIB-5731/2011
Urteil vom 29. Januar 2013 Besetzung Richter Hans Urech (Vorsitz),Richter Frank Seethaler,Richter Stephan Breitenmoser,Gerichtsschreiber Alexander Moses. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Keiser, ettlin&partner advokatur und notariat ag, Grundacher 5, Postfach 1250, 6061 Sarnen 1 ,Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI,Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz , Schweizerischer Trägerverein für die Höhere Fachprüfung Arbeitsagogik,Hans Huber-Strasse 4, Postfach 1853, 8027 Zürich, Erstinstanz . Gegenstand Höhere Fachprüfung für Arbeitsagoginnen und Arbeitsagogen 2010.
A. A._______ (Beschwerdeführerin, Prüfungsabsolventin) hat im Herbst 2010 die Höhere Fachprüfung Arbeitsagogik abgelegt. Mit Verfügung vom 4. November 2010 teilte ihr der schweizerische Trägerverein für die Höhere Fachprüfung Arbeitsagogik mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Gemäss Notenausweis vom 2. November 2010 wurden ihre Prüfungsleistungen wie folgt bewertet:
Prüfungsteil Positionsnoten Gewichtung Note Diplomarbeit 3.8 Schriftliche Arbeit 4 2 x Präsentation mündlich 4 1 x Befragung mündlich 3 1 x Gruppengespräch mündlich 5.5 Gesamtnote 4.7
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 23. November 2010 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT (heute: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz). Sie ersuchte um Überprüfung der Bewertung der eingereichten Diplomarbeit sowie der Präsentation derselben. In einem Schreiben vom 24. Januar 2011 hielt die Qualitätssicherungskommission des Prüfungsträgervereins (QS-Kommission) fest, dass die Prüfungsabsolventin am 4. September 2009 ihre Themenanalyse zur geplanten Diplomarbeit der Studienleitung des Vorbereitungskurses "zur kritischen Beurteilung" zugestellt und von dieser "grünes Licht" erhalten habe. Dies werte die QS-Kommission nachträglich als Verstoss gegen die Bestimmungen zur Diplomarbeit, weil diese "im Rahmen von Bildungsveranstaltungen" in Angriff genommen und deren Disposition durch die Studienleitung "qualifiziert" worden sei. Dementsprechend sei die Prüfung schon deshalb und ohne Überprüfung des Inhalts der Diplomarbeit als "nicht bestanden" zu qualifizieren.
In der Folge stellte die Vorinstanz mit Schreiben vom 27. Januar 2011 der Beschwerdeführerin eine reformatio in peius in Aussicht und gab ihr Gelegenheit, die Beschwerde bis zum 23. Februar 2011 zurückzuziehen. Mit Replik vom 16. Februar 2011 hielt Sie an ihrer Beschwerde fest und verlangte eine materielle Kontrolle der gerügten Unterbewertung. Es folgten eine Duplik und weitere Eingaben, worin alle Beteiligten an ihren Standpunkten festhielten. Mit Entscheid vom 13. September 2011 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Die angefochtene Verfügung wurde in dem Sinne abgeändert, dass das Nichtbestehen der Prüfung nunmehr Folge eines Prüfungsausschlusses sei. Eine allfällige Wiederholungsprüfung umfasse aus diesem Grund alle Prüfungsteile.
C.Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob die Prüfungsabsolventin, nunmehr anwaltlich vertreten, am 14. Oktober 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Erstinstanz anzuweisen, sie zur Wiederholung der Position 3 des Prüfungsteils 1 (Befragung zur Diplomarbeit) zuzulassen.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2011 erläuterte die Erstinstanz ihren Standpunkt. Die Vorinstanz beantragt mit Eingabe vom 5. Januar 2012 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Im darauffolgenden Schriftenwechsel wiederholten die Beschwerdeführerin und die Erstinstanz nochmals ihren jeweiligen Standpunkt.
Gegen Verfügungen des vormaligen Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie BBT kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (Art. 31 und 33 lit. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) wurde eingehalten und der eingeforderte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Anlass für den nachträglichen Prüfungsausschluss war die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin am 4. September 2009 bei der Studienleitung des von ihr besuchten Vorbereitungskurses eine Themenanalyse zur geplanten Diplomarbeit einreichte und überprüfen liess. Indem die Beschwerdeführerin in ihrer Selbstdeklaration vom 6. August 2010 jedoch angegeben habe, die Arbeit selbst verfasst zu haben, so dass diese im Rahmen von Bildungsveranstaltungen weder erstellt noch qualifiziert worden sei, habe sie versucht, die Experten zu täuschen. Die Themenanalyse sei nämlich Teil der Diplomarbeit und müsse daher "eigen- und selbständig" erarbeitet werden. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, dass gemäss der geltenden Wegleitung zur Prüfungsordnung Zweck der Diplomarbeit das Benennen, Bearbeiten und Dokumentieren einer relevanten, frei wählbaren Frage- oder Problemstellung aus der arbeitsagogischen Praxis sei. Die Wegleitung spreche zwar nicht ausdrücklich von "Themenanalyse", die zitierte Stelle betreffe aber eindeutig auch die Wahl der Themen im Rahmen der Diplomarbeit. Der Prüfungsausschluss sei somit gerechtfertigt.
Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin wurden sämtliche Teilnehmer des von ihr frequentierten Vorbereitungskurses zwingend aufgefordert, der Studienleiterin ihre Dispositionen zur Diplomarbeit bis Mitte September 2009 zur Durchsicht einzureichen. Die Kontrolle durch die Studienleiterin des Vorbereitungskurses habe sich auf ein "Drüberschauen" und die entsprechende Rückmeldung auf einen "Zweizeiler" beschränkt, wonach, gestützt auf die eingereichte Themenanalyse, die Diplomarbeit habe in Angriff genommen werden können. Die Diplomarbeit sei vollumfänglich selbständig erstellt worden, womit die eingereichte Selbstdeklaration vom 6. August 2010 nicht unwahr sei. Schliesslich sei das blosse Einreichen einer Themenanalyse nicht verboten und somit zulässig. Unzulässig wäre einzig, die bereits erstellte Diplomarbeit der Studienleitung des vorbereitenden Lehrganges vorzulegen und die Arbeit dann als Diplomarbeit einzureichen.
3.1 Die soeben erwähnte Bestimmung der Prüfungswegleitung verlangt erstens eine eigenständige Arbeit. Nach Ansicht der Vorinstanz schliesst die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine Themenanalyse zur geplanten Diplomarbeit vorgängig einer Fachperson unterbreitet, die Selbständigkeit der eingereichten Arbeit aus. Sie weist darauf hin, dass es sich bei einer Höheren Fachprüfung nicht um eine Schulprüfung handle und dass es ein Wesensmerkmal einer solchen Prüfung sei, unabhängig von einem Vorbereitungskurs durchgeführt zu werden. Die Erstellung eigenständiger Arbeiten ist ein Bestandteil verschiedenster Bildungswege. Dennoch ist eine vorgängige Besprechung der Disposition in der Regel üblich. Entgegen der Meinung der Vorinstanz trifft dies auch bei nichtschulischen Leistungsnachweisen zu. So definiert beispielsweise die Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der Universität Basel vom 5. Januar 2012 ( ius.unibas.ch Studium Studiengänge Doktorat Promotionsordnung, eingesehen am 8. Oktober 2012) die Dissertation als "eine eigenständige Forschungsarbeit, welche die Befähigung der bzw. des Doktorierenden zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nach den wissenschaftlichen Anforderungen des Faches nachweist" (§ 2 Abs. 3 Promotionsordnung). Die vorgeschriebene Eigenständigkeit der Arbeit schliesst jedoch nicht aus, dass ein Betreuer die Dissertation sowie das gesamte Doktorat in wissenschaftlicher Hinsicht begleitet (§ 9 Abs. 1 Promotionsordnung) und dass eine Projektskizze sowie ein Zeitplan in die vorgängig zu erstellende Doktoratsvereinbarung aufzunehmen sind (§ 12 Abs. 3 lit. f Promotionsordnung). Daraus ergibt sich, dass das blosse Gebot der Eigenständigkeit der Diplomarbeit kein Verbot beinhaltet, die Disposition vorgängig einer Fachperson zu unterbreiten. Dies trifft - wie besehen - auf Dissertationen und somit umso mehr sowohl auf Master- und Seminararbeiten als auch - wie vorliegend - auf Diplomarbeiten im Rahmen einer höheren Fachprüfung zu.
3.2 In diesem Zusammenhang ist hinzuzufügen, dass die Wegleitung erst am 11. Februar 2011 dahingehend geändert wurde, dass auch im Rahmen von Bildungsveranstaltungen "bereits besprochene" Arbeiten nicht mehr als Diplomarbeiten eingereicht werden können (Wegleitung vom 11. Februar 2011, <www.examen.ch> > Arbeitsagogik > Prüfungsordnung, eingesehen am 8. Oktober 2012). Diese Bestimmung war jedoch zum Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin ihre Diplomarbeit einreichte, noch nicht in Kraft, weshalb sie vorliegend auch nicht anwendbar ist. Aus diesem Grund kann die Frage offen bleiben, ob das neu eingeführte Verbot, "bereits besprochene" Arbeiten einzureichen, auch eine vorgängige Kontrolle der Projektskizze untersagt.
3.3 Nach der Wegleitung vom 18. März 2010 dürfen auch keine Arbeiten eingereicht werden, welche im Rahmen von Bildungsveranstaltungen erstellt oder bereits qualifiziert worden sind. Als bereits qualifiziert ist - in Übereinstimmung mit dem französischen Wortlaut der Wegleitung ("des travaux écrits [...] qui ont déja été évalués ou notés", www.examen.ch Arbeitsagogik Français Règlement, eingesehen am 8. Oktober 2012) - eine bereits bewertete Arbeit zu verstehen. Vorliegend bestand ein Zusammenhang zwischen der von der Beschwerdeführerin besuchten Bildungsveranstaltung und der Diplomarbeit lediglich anlässlich der Durchsicht der Themenanalyse seitens der Studienleiterin. Diese Kontrolle erfolgte, bevor die Beschwerdeführerin die Arbeit in Angriff nahm. Zu jenem Zeitpunkt konnte - in Ermangelung einer bereits erstellten Arbeit - von einer Erstellung der Arbeit als solcher oder deren Bewertung im Rahmen einer Bildungsveranstaltung noch nicht die Rede sein. Spätere Besprechungen der Diplomarbeit im Rahmen des Vorbereitungskurses fanden nicht statt. Hinzu kommt, dass die Veranstalterin des von der Beschwerdeführerin besuchten Vorbereitungskurses nach Eingang der Grobkonzepte auf die Durchführung einer internen Diplomarbeit verzichtete, "damit die Teilnehmenden nicht innerhalb von kurzer Zeit zwei Diplomarbeiten erarbeiten müssen". Hintergrund dafür war, dass erst zu diesem Zeitpunkt angeblich bekannt wurde, dass eine interne Diplomarbeit nicht mehr im Rahmen der Höheren Fachprüfung eingereicht werden konnte (vgl. die Stellungnahme von B._______ an die Prüfungskommission vom 15. Dezember 2010, Beilage 5 zur Vernehmlassung der Erstinstanz vom 1. Dezember 2011). Auch in dieser Hinsicht kann nicht nachvollzogen werden, wie die eingereichte Diplomarbeit im Rahmen einer Bildungsveranstaltung "erstellt" worden sein soll.
3.4 Zusammenfassend wurde die fragliche Diplomarbeit eigenständig redigiert und im Rahmen einer Bildungsveranstaltung weder erstellt noch qualifiziert. Sie entsprach der damals geltenden Wegleitung, und die entsprechende Selbstdeklaration der Beschwerdeführerin enthält keine falschen Angaben. Der von der Vorinstanz verfügte Prüfungsausschluss entbehrt somit jeder Grundlage, weshalb die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben ist.
Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren auf eine Überprüfung der beanstandeten Bewertungen verzichtet. Sie beantragt hingegen, eine allfällige Wiederholungsprüfung auf die Position 3 des Prüfungsteils 1 (Befragung zur Diplomarbeit) zu beschränken, ohne dies jedoch im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens verlangt zu haben. Sie verkennt dabei, dass vor der Rechtsmittelinstanz nicht über die bei der Vorinstanz gestellten Anträge hinausgegangen werden kann. So sind neue Begehren, welche mehr oder anderes verlangen, im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig. Auf derartige Anträge tritt die Rechtsmittelinstanz deshalb nicht ein (Frank Seethaler / Fabia Bochsler, in: Waldmann / Weissenberger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 52 N 40, mit Hinweisen). Zur Frage, in welchem Umfang eine allfällige Wiederholungsprüfung stattzufinden habe, äusserte sich die Vorinstanz nur im Rahmen einer Offerte zum Beschwerderückzug, nicht aber im angefochtenen Entscheid. Sie war daher nicht förmlich Gegenstand des Verfahrens vor dem BBT, weshalb auf das entsprechende Rechtsbegehren nicht eingetreten werden kann.
Die Beschwerdeführerin ist weitgehend obsiegend, unterliegt jedoch hinsichtlich des Rechtsbegehrens über den Umfang einer allfälligen Wiederholungsprüfung, weshalb ihr reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 250. - festgelegt und in diesem Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorliegend reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote ein, weshalb die Höhe der Entschädigung auf Grund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500. - erscheint im vorliegenden Fall als angemessen.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Er ist demnach endgültig.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie vom 13. September 2011 aufgehoben wird. Darüber hinaus wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Überschuss von Fr. 750. - wird ihr zurückerstattet.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500. - zu bezahlen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rücker-stattungsformular, Beschwerdebeilagen zurück);
die Vorinstanz (Ref. ...; Einschreiben; Akten zurück);
die Erstinstanz (Einschreiben; Akten zurück).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Alexander Moses
Versand: 4. Februar 2013